Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-1316/2009
{T 0/2}

Urteil vom 17. August 2009

Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.

Parteien
1. B.R._______
2. B._______
Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerisches Seeschifffahrtsamt SSA,
Nauenstrasse 49, Postfach, 4002 Basel,
Vorinstanz.

Gegenstand
Streichung aus dem schweizerischen Jachtenregister.

Sachverhalt:
A. Am 15. September 2007 verstarb die Schweizerbürgerin G.B._______ (nachfolgend: Erblasserin), zuletzt wohnhaft in P._______. Sie hinterliess als einzige gesetzliche Erben ihre Mutter und ihren Bruder (nachfolgend: gesetzliche Erben). In einem spanischen Testament vom 27. April 2007 hatte sie unter Berücksichtigung der Pflichtteile der gesetzlichen Erben ihren damaligen Lebensgefährten D._______ (nachfolgend: Lebensgefährte) als Erben ihres gesamten Vermögens und sämtlicher übertragbaren Rechte und Werte, die sich in Spanien befinden, eingesetzt (gemäss Parteiübersetzung). Im Nachlass befindet sich unter anderem eine im Schweizerischen Jachtregister eingetragene Segeljacht namens "T._______".
B. Ende März 2008 erfuhr das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) von der Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend: Allianz), dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für die Segeljacht "T._______" infolge Nichtbezahlens der Prämien erloschen war. Weil dadurch eine Voraussetzung für die Eintragung im Schweizerischen Jachtregister fehlte, forderte das SSA in einem an die Erblasserin adressierten Schreiben den Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder die Rückgabe des Flaggenscheins zur Löschung bis am 30. April 2008.
C. In der Folge meldeten sich sowohl der Lebensgefährte wie auch die gesetzlichen Erben mit entgegenstehenden Anliegen beim SSA. Der Lebensgefährte erklärte sich als Alleinerbe der Segeljacht "T._______" und bat um Streichung aus dem Schweizerischen Jachtregister, da er die Jacht verkauft habe und diese vom neuen (französischen) Eigentümer im französischen Jachtregister eingetragen werden solle.
Die gesetzlichen Erben teilten dem SSA mit, dass die Eigentumsverhältnisse noch nicht geklärt seien und zwischen dem Lebensgefährten und den gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft bestehe. Da der Nachlass noch nicht aufgeteilt worden sei, könne der Lebensgefährte nicht ohne Zustimmung der gesetzlichen Erben über die Segeljacht "T._______" verfügen. Das SSA solle deshalb bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse von einer Streichung absehen.
D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 setzte das SSA den gesetzlichen Erben eine Frist von 14 Tagen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Mitglieder der mutmasslichen Erbengemeinschaft Schweizerbürger seien. Das SSA begründete sein Vorgehen damit, es sei ungeachtet der strittigen Erbenstellung bzw. Eigentümerschaft von Amtes wegen dazu verpflichtet, die Jacht aus dem Schweizerischen Jachtregister zu streichen, falls die Eigentümer nicht Schweizerbürger seien.
E. In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2009 zitierten die gesetzlichen Erben das Testament vom 27. April 2007, gemäss welchem der Lebensgefährte nur bezüglich der in Spanien gelegenen Nachlassgegenstände eingesetzt worden sei. Da die unter Schweizer Flagge stehende Segeljacht "T._______" schweizerische Staatszugehörigkeit besitze, sei sie nicht als in Spanien gelegen zu betrachten, weshalb davon auszugehen sei, dass der Lebensgefährte keine erbrechtlichen Ansprüche auf die Jacht habe.
F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 strich das SSA die Segeljacht "T._______" aus dem Schweizerischen Jachtregister.
G. Am 2. März 2009 erhoben die gesetzlichen Erben (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Streichungsverfügung des SSA (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und Fortführung der Registrierung der Segeljacht "T._______" im Schweizerischen Jachtregister.
H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 die Abweisung der Beschwerde.
I. In ihrer Replik vom 8. Juni 2009 bzw. Duplik vom 24. Juli 2009 halten die Beschwerdeführenden bzw. die Vorinstanz an ihren Standpunkten und Anträgen fest.
J. Auf die übrigen Ausführungen und Unterlagen wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz; SR 747.30) und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 15. März 1971 über die Schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung, SR 747.321.7) richtet sich das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Vorinstanz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Somit liegt im Bereich des Rechts über schweizerische Jachten zur See keine Ausnahme vor und das SSA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, über die vorliegende Beschwerde zu befinden.

1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als gesetzliche Erben und formelle Verfügungsadressaten haben die Beschwerdeführenden ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2009. Sie sind zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.

1.5 Gemäss Art. 49 VwVG überprüft das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides.

2.
2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes kann der Bundesrat durch Verordnung u.a. die Eintragung von Jachten in einem Schweizerischen Register vorsehen sowie die Voraussetzungen für die Eintragung und die Rechtsstellung der eingetragenen Jachten bestimmen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Jachtenverordnung erlassen. Diese sieht vor, dass Jachten, d.h. Sport- und Vergnügungsschiffe, unter bestimmten Voraussetzungen im Schweizerischen Jachtregister eingetragen werden können. Eingetragene Jachten haben das Recht und die Pflicht, ausschliesslich die Schweizer Flagge zu führen (Art. 1 Abs. 3 Jachtenverordnung i.V.m. Art. 3 des Seeschifffahrtsgesetzes), besitzen die schweizerische Staatangehörigkeit (Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Jachtenverordnung) und unterstehen dem schweizerischen Recht, soweit dies mit den Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist (Art. 4 Abs. 1 Jachtenverordnung i.V.m. Art. 1 Seeschifffahrtsgesetz), bzw. in Territorialgewässer soweit nicht der Uferstaat sein Recht als zwingend anwendbar erklärt hat (Art. 4 Abs. 1 Jachtenverordnung i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Seeschifffahrtsgesetz). Voraussetzungen für den Registereintrag sind, dass es sich um ein seetüchtiges Sport- oder Vergnügungsschiff handelt (Art. 5 Abs. 1 und Bst. a i.V.m. Art. 7 Jachtenverordnung), die Eigentümer Schweizerbürger sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Jachtenverordnung), eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde (Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Jachtenverordnung), die Vorschriften betreffend Namensgebung und Verfahren erfüllt sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 9 und Art. 10 Jachtenverordnung) und die Jacht in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Jachtenverordnung).

2.2 Dem bis am 10. August 2010 gültigen Flaggenschein ist zu entnehmen, das die Segeljacht "T._______" seit dem 10. August 1978 im Schweizerischen Jachtregister eingetragen ist. Als Eigentümerin wird die Erblasserin genannt. Da keine der Parteien die Rechtmässigkeit der Eintragung zu Lebzeiten der Erblasserin bestreitet und den Akten für eine solche Annahme auch keine Hinweise zu entnehmen sind, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bis zum Ableben der Erblasserin die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt waren.

2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a Jachtenverordnung muss die Vorinstanz die Streichung aus dem Schweizerischen Jachtregister verfügen, wenn eine Voraussetzung für die Eintragung (vgl. oben E. 2.1) nicht mehr gegeben ist.

2.4 Nach dem Ableben der Erblasserin sind zwei Voraussetzungen für den Eintrag ins Jachtregister in Frage gestellt worden. Erstens die Haftpflichtversicherung und zweitens die Frage der Schweizer Nationalität der Eigentümerschaft. In ihrer Verfügung vom 26. Januar 2009 vertritt die Vorinstanz die Auffassung, beide Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführenden streiten dies ab und werfen der Vorinstanz vor, sie habe beim Erlass der Verfügung sowohl den Sachverhalt unrichtig festgestellt wie auch Bundesrecht verletzt.

3.
3.1 Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat bei einer vom Bundesrat zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung für seine Jacht abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, welche seine Haftung aus der Führung und dem Betrieb der Jacht deckt (Art. 8 Abs. 1 Jachtverordnung).

3.2 Gemäss Schreiben der Allianz vom 25. März 2008 an die Vorinstanz ist die Haftpflichtversicherung für die Segeljacht "T._______" am 7. März 2008 mangels Prämienzahlung erloschen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden mit dieser Tatsache erstmals in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2009 konfrontiert. Im vorgängigen Schriftenwechsel - insbesondere im Schreiben der Vorinstanz vom 8. Januar 2009 - wurde der Wegfall der Haftpflichtversicherung nie erwähnt. Die Beschwerdeführenden sehen darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.3 Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101) beinhaltet eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien und ist für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden. So bestimmt Art. 30 Abs. 1 VwVG, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie eine Verfügung erlässt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.

3.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich auch nicht ausnahmsweise rechtfertigen, auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verzichten, wenn die fragliche Tatsache bloss einen von mehreren Gründen für den von der Behörde getroffenen Entscheid darstellt. Die Parteien haben das Recht, selber über die Erheblichkeit der ins Dossier eingehenden Tatsachen zu entscheiden (vgl. Patrick Sutter in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [hiernach: Kommentar VwVG], N. 2 zu Art. 30). Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden nicht mit dem Fehlen einer gültigen Haftpflichtversicherung konfrontiert hat, wurde deren Gehörsanspruch verletzt.

3.5 Massgebend für den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids. Die Beschwerdeführenden können somit in ihrer Beschwerde neue Tatsachen oder neue Beweismittel geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob diese schon vor der Vorinstanz hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August 2007; Benjamin Schindler, Kommentar VwVG, N. 30 zu Art. 49).

3.6 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden schlossen diese für die Segeljacht "T._______" per 26. Februar 2009 wieder eine Haftplichtversicherung ab. Damit wird eine neue Tatsache behauptet, die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist und unter Umständen zu einer Heilung der Gehörsverletzung führen könnte. Da die Beschwerde jedoch aus nachfolgenden Gründen (E. 4 und E. 5) ohnehin gutzuheissen und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann die Frage der Heilung vorliegend offen bleiben. Die Vorinstanz wird im Rahmen der Rückweisung den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör in Bezug auf die Haftpflichtversicherung vollumfänglich zu gewähren haben und den neuen Umständen bei ihrem Entscheid Rechnung tragen müssen.

4.
4.1 Die Eigentümer einer schweizerischen Jacht müssen Schweizerbürger sein (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Jachtenverordnung). Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. Januar 2009 eine Frist von 14 Tagen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Mitglieder der mutmasslichen Erbengemeinschaft Schweizerbürger seien. Andernfalls werde die Jacht aus dem Register gestrichen. Sie begründete ihr Vorgehen damit, sie sei ungeachtet der strittigen Erbenstellung bzw. Eigentümerschaft von Amtes wegen dazu verpflichtet, die Jacht aus dem Schweizerischen Jachtregister zu streichen, falls die Eigentümer nicht Schweizerbürger seien. Die Eigentümerschaft sei in casu eine zivilrechtliche Frage.

4.2 In der angefochtenen Verfügung ist als Begründung die Formulierung "In Erwägung, dass in casu beide Voraussetzungen für die Eintragung der Jacht T._______ nicht mehr gegeben sind..." zu finden. Dieser Aussage ist alleine zu entnehmen, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, zwei Eintragungsvoraussetzungen seien nicht mehr erfüllt, also auch jene der Schweizerischen Nationalität der Eigentümerschaft. Weder werden damit die Überlegungen genannt, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess noch ist daraus ersichtlich, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführenden geprüft wurden.

4.3 Der Hinweis im Schreiben der Vorinstanz vom 8. Januar 2009, wonach es sich bei der Eigentümerfrage um ein zivilrechtliches Problem handle und die Vorinstanz ungeachtet der strittigen Eigentümerschaft die Streichung vornehmen müsse, falls die Eigentümer nicht Schweizbürger seien, vermag nicht nur die fehlende Begründung nicht zu ersetzen, sondern erscheint auch insofern als verkürzt, als nicht einerseits die strittige Eigentümerschaft festgestellt und andererseits angenommen werden kann, die Eigentümer seien nicht Schweizerbürger.

4.4 Damit hat die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 1 VwVG verstossen.

5.
5.1 Im Verwaltungsverfahren hat die entscheidende Behörde gemäss Art. 12 VwVG grundsätzlich den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Untersuchungsgrundsatz). Es liegt somit an der Behörde, die entscheidrelevanten Tatsachen zu beschaffen und Beweis darüber zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz wird zwar von der Mitwirkungspflicht der Parteien teilweise stark relativiert (Art. 13 VwVG). In von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren besteht aber nur insoweit eine Mitwirkungspflicht der Parteien, als sie weitere Anträge stellen (vgl. zum Ganzen: PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 12 N. 15 ff. und Art. 13 N. 5 und N. 15). Da die Vorinstanz von Amtes wegen tätig geworden ist und die Beschwerdeführenden keine weiteren Anträge gestellt haben, gilt im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime grundsätzlich uneingeschränkt.

5.2 Der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. April 2009 und ihrer Duplik vom 24. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass sie sich betreffend der Frage der Eigentümerschaft auf das Testament der Erblasserin vom 27. April 2007 stützt. Nach diesem Dokument hat die Erblasserin (gemäss Parteiübersetzung) ihren Lebensgefährten als Erben ihres gesamten Vermögens und sämtlicher übertragbarer Rechte und Werte eingesetzt, die sich in Spanien befinden. Weil sich die Segeljacht "T._______" in den Hoheitsgewässern Spaniens befände - so die Vorinstanz - sei diese als "in Spanien gelegener" Vermögenswert zu betrachten. Dem Lebensgefährten komme deshalb in Bezug auf die Jacht eindeutig Erbenstellung zu. Da dieser britischer Staatsangehöriger sei und die Beschwerdeführenden den gegenteiligen Beweis nicht hätten antreten können, sei die Voraussetzung der schweizerischen Eigentümerschaft weggefallen und die Vorinstanz sei von Amtes wegen verpflichtet, die Streichung aus dem Schweizerischen Jachtregister vorzunehmen.

5.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Auffassung der Vorinstanz und sind der Ansicht, die unter Schweizer Flagge geführte Segeljacht "T._______" besitze schweizerische Staatszugehörigkeit, unterstehe schweizerischem Recht und stelle deswegen - unabhängig von ihrem Aufenthaltsort - auch schweizerisches Territorium dar. Aus diesem Grund könne sie nicht als ein in Spanien gelegener Vermögensgegestand betrachtet werden und der Lebensgefährte habe folglich keine erbrechtlichen Ansprüche auf die Jacht. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden als gesetzliche Erben alleine Anspruch darauf.

5.4 In der Sache umstritten ist das Eigentum an der Jacht "T._______". Vorweg ist zu prüfen, welche Rechtsnormen zur Klärung dieser Frage anzuwenden sind. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) regelt dieses Gesetz das im internationalen Verhältnis anwendbare Recht. Art. 91 Abs. 1 IPRG unterstellt den Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1 IPRG).

5.5 Der Nachlass der Erblasserin untersteht somit jener Rechtsordnung, auf welche das spanische Recht - dasjenige ihres letzten Wohnsitzes - verweist. Nach diesen Regeln bestimmt sich, welche Ansprecher welche Rechte an der interessierenden Jacht geltend machen können, d.h. namentlich, ob die Beschwerdeführenden oder der ehemalige Lebenspartner der Verstorbenen oder eine aus diesen Personen gebildete Erbengemeinschaft Eigentümer sind. Beide Parteien sind im bisherigen Verfahren ohne weitere Abklärungen von der Anwendbarkeit schweizerischen Erbrechts bzw. spanischen Rechts hinsichtlich der Nationalität der Jacht ausgegangen und haben je ihre eigenen Schlüsse daraus gezogen. Damit zielten beide Parteien am eigentlichen Problem des vorliegenden Verfahrens vorbei. Es ist Sache der sachlich und örtlich zuständigen Zivilgerichtsbarkeit, die Frage des anwendbaren Rechts und, gestützt darauf, jene der Eigentumsverhältnisse an der Jacht zu beantworten. Erst dann kann in der Schweiz über die Streichung der Jacht "T._______" aus dem Jachtenregister entschieden werden, denn in diesem Verfahren stellt die Frage des Eigentums an der Segeljacht ein Tatbestandselement dar, welches entsprechende registerrechtliche Folgen nach sich zieht.

5.6 Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Sachverhaltes das Testament der Erblasserin sowie eine spanische "Erbenbescheinigung" beigezogen. Dazu fällt zunächst auf, dass beide Dokumente der Vorinstanz offenbar bloss als Kopien vorlagen und eine amtliche Übersetzung beider auf spanisch verfassten Dokumente fehlt. Sodann ist die rechtliche Tragweite und Verbindlichkeit der "Erbenbescheinigung", welche zugunsten des ehemaligen Lebenspartners der Verstorbenen lautet, offenbar nicht geklärt worden. Die Frage, wem das Testament schlussendlich zu Eigentum an der Segeljacht "T._______" verhelfen wird, ist demnach zur Zeit - zumindest für die in diesem Verfahren urteilenden Instanzen - noch nicht beantwortet. Die Vorinstanz räumt denn in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2009 auch selber ein, dass die Fragen der Erbenstellung und der Eigentümerschaft vorliegend unklar und strittig sind.

5.7 Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes wäre es Pflicht der Vorinstanz gewesen, die rechtliche Tragweite der vorhandenen Dokumente zu prüfen und nötigenfalls weitere Abklärungen anzustrengen. Vorliegend ist die Sachverhaltsermittlung erst dann als vollständig zu erachten, wenn ein Dokument vorliegt, welches zweifelsfrei (und rechtskräftig) Auskunft über die Eigentümerschaft an der Segeljacht "T._______" gibt. Erst wenn ein Beweismittel mit verhältnismässigen Anstrengungen nicht beschafft werden kann, darf aufgrund der vorhandenen Beweise in freier Beweiswürdigung entschieden werden.

5.8 Die versäumte Sachverhaltsermittlung hat die Vorinstanz - allenfalls unter Mitwirkung der Beschwerdeführenden - nachzuholen. Letztere trifft zwar keine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG (vgl. E. 5.1). Da sie jedoch angesichts der Bedeutung des Registereintrages (vgl. E. 2.1) ein qualifiziertes Mitwirkungsinteresse an der Sachverhaltsermittlung haben, können sie aufgrund von Treu und Glauben dazu angehalten werden, dabei aktiv mitzuwirken (vgl. KRAUSKOPF/ EMMENEGGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 13 N. 32 bis 36; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 IPRG).

5.9 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Instruktion des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidreife fällt vorliegend ausser Betracht, da dies mit aufwändigen Abklärungen verbunden wäre (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 Rz. 3.194) und die Vorinstanz zudem den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt hat. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Frage der Eigentümerschaft an der Segeljacht "T._______" sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Haftpflichtversicherung - allenfalls unter Mitwirkung der Beschwerdeführenden - vollständig abzuklären (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder den obsiegenden Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.

6.2 Die obsiegenden Beschwerdeführenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten. Da der Vertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, wird die Parteientschädigung vom Gericht aufgrund der Akten festgelegt. Demnach hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2009 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Kneubühler Cesar Röthlisberger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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