Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVG, SR 172.021), sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
(VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Die OZD ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Art. 33 Bst. d VGG und auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
[ZG, SR 631.0]). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.2
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen.
Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG)
und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren
gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler Urteil des BVGer A-6226/2016
vom 22. Februar 2018 E. 1.5 mit Hinweisen). Letzterer verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht,
auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden,
den es als zutreffend erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119
V 347 E. 1a und Urteil des BVGer A-7614/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.5, je mit
Hinweisen).
3.
Waren,
die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen
nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art.
7 Abs. 1 ZG). Sie unterliegen zudem prinzipiell der Einfuhrsteuer nach Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes
vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20).
Gewisse Waren sind jedoch gesetzlich zollbefreit (Art. 8 Abs. 1 ZG), während weitere vom Bundesrat
für zollfrei erklärt werden können (Art. 8 Abs. 2 ZG). So kann der Bundesrat insbesondere
Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen für zollfrei
erklären (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG; diese sind sodann gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d
MWSTG auch mehrwertsteuerbefreit). Von dieser Kompetenz hat er mit Erlass von Art. 17 der Zollverordnung
vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) Gebrauch gemacht. Dessen Abs. 1 bestimmt, dass Waren,
die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen
nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) gespendet
werden, zollfrei sind.
3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als gemeinnützige Organisation zu qualifizieren
ist unter Anlehnung an die sich in Art. 3 Bst. j MWSTG befindliche Legaldefinition, welche auf die materiellen
Voraussetzungen von Art. 56 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG, SR 642.11) verweist. Die Befreiung von der Erhebung direkter Steuern durch die kantonale Steuerverwaltung
wurde entsprechend belegt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Ebenfalls nachgewiesen und unbestritten ist,
dass die fraglichen Waren gespendet wurden und das Gesuch um Zollbefreiung vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion
eingereicht wurde (vgl. Art. 17 Abs. 3 ZV).
Die Vorinstanz kommt in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch zum Schluss, dass
die Zollbefreiung nur für Waren gelte, welche für Not leidende Personen als Endempfänger
gespendet würden. Als bedürftig gelte, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen könne (Art.17 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 2 Abs.
1 ZUG). Die Haltung von Haustieren gehöre nicht zu diesem Grundbedarf. Sie stützt diese Ansicht
auf Art. 16 Abs. 1 aZV (vom 10. Juli 1926, aufgehoben per 1. Mai 2007, AS 1973 651), nach dessen
Wortlaut die Spenden explizit an Personen zu leisten seien und Tiere nicht erwähnt würden.
Mit der Zollgesetzrevision sei keine Praxisänderung verbunden worden. Da in verschiedenen Bereichen
international weitgehende Übereinstimmung über die als zollfrei zu erklärenden Waren bestünde,
worauf das Gesetz allgemein mit der Wendung "auf Grund internationaler Gepflogenheiten" hinweise,
zieht sie weiter die deutsche Zollbefreiungsverordnung zu Rate, gemäss welcher eindeutig nur Personen
als Endempfänger gälten.
Die Beschwerdeführerin bemängelt die vorinstanzliche Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst.
d ZG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ZV. Sie macht geltend, die Vorinstanz vermische die in vorgenannten Bestimmungen
erwähnten Adressaten fälschlicherweise bzw. verwende den gesetzlichen Begriff der bedürftigen
Person als Oberbegriff und schaffe so unzulässigerweise eine kumulativ zu erfüllende Voraussetzung
für eine Abgabenbefreiung.
Nachfolgend ist demnach in Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ZV zu
ermitteln, ob die Beschwerdeführerin für die strittigen Güter - von den Parteien
als "Ausland-Materiallieferungen" - bezeichnet, Anspruch auf Zollbefreiung hat.
3.2
Das Gesetz ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen,
d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon
der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz.
Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und
lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung
zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel,
um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE
143 IV 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen, zit. in Urteil des BVGer A-6377/2016 vom 14. Februar
2018 E. 2.3.1).
3.2.1
Für zollfrei erklären kann der Bundesrat nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d ZG Waren
für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen, während
Art. 17 Abs. 1 ZV in diesem Zusammenhang ausführt, dass Waren, die
für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach
Art. 2 Abs. 1 ZUG gespendet werden, zollbefreit sind (vgl. auch vorne E. 3).
Die Konjunktion "und" verbindet nebenordnend einzelne Wörter, Satzteile und Sätze,
kennzeichnet also eine Aufzählung, während "oder" mehrere Möglichkeiten, die
zur Wahl stehen, verbindet (Renate Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch,
9. Aufl. Gütersloh/München 2011 und Deutsches Universalwörterbuch, Mannheim 2007,
je Stichworte "und" sowie "oder").
Die konkrete Verwendung dieser Bindewörter durch den Gesetz- und Verordnungsgeber weist daraufhin,
dass es sich bei den strittigen Begriffen der gemeinnützigen Organisation und der bedürftigen
Person um zwei unterschiedliche, gleichgeordnete und alternative Kategorien von Empfängern handelt.
Dies bedeutet, dass der seitens der Vorinstanz zur Entscheidbegründung herangezogene Begriff der
bedürftigen Person nach Art. 2 Abs. 1 ZUG nicht im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zur Gewährung
einer Zollbefreiung zu verwenden ist. Sofern also zu bejahen ist, dass es sich bei der Adressatin der
Warenspende um eine gemeinnützige Organisation handelt, kann es nicht zusätzlich von Bedeutung
sein, ob die Destinatärin der Spende eine bedürftige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZUG
und damit eine natürliche Person ist. Schliesslich sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zum einen
die Einfuhr von Gütern, die an bedürftige, natürliche Personen, zum anderen jedoch auch
diejenige an juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, erleichtert werden.
3.2.2
Eine andere Interpretation würde dem Zweck der Zollbefreiung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG zuwiderlaufen
bzw. diese zweckwidrig einschränken, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
Auch wenn die direkten Steuern, welche im Inland erhoben werden, nicht mit der
Einfuhrsteuer, welche
bei Grenzübertritt der Ware erhoben wird, gleichzusetzen sind, erscheint es mit Bezug auf letzteren
Aspekt des gemeinnützigen Zwecks sachgerecht, mit der Vorinstanz mangels entsprechender Definition
im Zollrecht auf die Gesetzgebung zur Einfuhrsteuer abzustellen, welche diesbezüglich in materiellrechtlicher
Hinsicht auf die Regelung betreffend die direkten Steuern verweist (vgl. Art. 3 Bst. j MWSTG und auch
vorne E. 3.1). Demnach gilt eine Organisation als gemeinnützig im Sinne des MWSTG, wenn sie die
Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Art. 56 Bst. g DBG für die direkte Bundessteuer
gelten: Die betreffende juristische Person muss also öffentliche oder gemeinnützige, nicht-unternehmerische
Zwecke verfolgen. Darunter sind gemäss der einschlägigen Botschaft auch die Förderung
der beruflichen Ausbildung oder die Erfüllung von wohltätigen und kulturellen Aufgaben sowie
solchen des Umweltschutzes zu verstehen (bundesrätliche Botschaft vom 25. Mai 1983 zu den Bundesgesetzen
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte
Bundessteuer, BBl 1983 III 1 ff., 109). Grundlegend für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit
ist die Verfolgung des Allgemeininteresses. Als im Gemeinwohl liegend erscheint dabei neben der Förderung
der Menschenrechte auch der Heimat-, Natur- und Tierschutz (vgl. in diesem Sinne etwa Kreisschreiben
Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 8. Juli 1994 zu Art. 56 Bst. g
DBG, S. 2 Ziff. II. 3. Bst. a). Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt,
beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung, wobei die verfassungsrechtlich und gesetzlich
verankerten rechtsethischen Prinzipien wichtige Erkenntnisquellen bilden (Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV
vom 8. Juli 1994 zu Art. 56 Bst. g DBG, S. 3 Ziff. II. 3. Bst. a). Die Verfassung bezeichnet
eine Vielfalt von förderungswürdigen Zielen, darunter auch den Tierschutz (Art. 80 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; allgemein zu solchen Zielen
vgl. z.B. Art. 41 BV betreffend Sozialziele, Art. 61a ff. BV betreffend
Ziele im Bereich der Bildung, Forschung und Kultur, Art. 73-80 BV betreffend Umwelt-, Natur-, Heimat-
und Tierschutz und Art. 108 BV betreffend Wohnbau- und Wohneigentumsförderung).
Die Einfuhr von zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gespendeter Waren würde bei konsequenter
Anwendung der vorinstanzlichen Begründung nicht mehr zollbefreit sein, wenn davon nicht letztlich
bedürftige Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZUG profitieren würden. Dies würde sowohl
dem Zweck des fraglichen Gesetzesartikels als auch der Verfassung entgegenstehen, indem es den Kreis
der Destinatäre und damit letztlich den soeben skizzierten, vielseitigen Begriff des gemeinnützigen
Zwecks unnötig einschränken würde.
3.2.3
Daran ändert auch die historisch untermauerte Argumentation der Vorinstanz nichts, wonach der mit
"Geschenke für Bedürftige und Geschädigte; (...)" betitelte Art. 16 aZV,
welcher in Wiederholung des Wortlauts von Art. 14 Ziff. 11 aZG (vom 1. Oktober 1925, aufgehoben per 1.
Mai 2007, AS 42 287) in Abs. 1 Waren, die vom Ausland her Bedürftigen
oder durch aussergewöhnliche Ereignisse Geschädigten oder Hilfswerken für solche Personen
gespendet werden, für zollfrei erklärt, Tiere unerwähnt lasse.
Nach geltendem Recht haben nämlich als zusätzliche Empfängerkategorie auch die gemeinnützigen
Organisationen Eingang in die gesetzlichen Grundlagen zur Zollbefreiung gefunden (vgl. vorne E. 3. und
E. 3.2.1). Dementsprechend trägt Art. 17 ZV abweichend von Art. 16 aZV den Titel "Für
anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete
Waren". Art. 14 Ziff. 11 aZG und Art. 16 Abs. 1 aZV wurden demnach nicht bloss umstrukturiert
und -numiert, sondern auch inhaltlich ergänzt und insofern ist eine Änderung der rechtlichen
Grundlagen erfolgt. Damit wurde auch der - im Vergleich zu den Zeitpunkten des Erlasses der Zollgesetzgebung
(1925/26) und der Inkraftsetzung der vorgenannten, mittlerweile seit mehr als zehn Jahren nicht mehr
geltenden, vorgenannten Artikel (1973) - veränderten Volksauffassung Rechnung getragen. Dieses
gerade auch im Zusammenhang mit der vorliegenden Frage erweiterte rechtsethische Bewusstsein findet nicht
nur in der Verfassung (vgl. dazu vorangehende E. 3.2.2), sondern auch in einer umfassenden Tierschutzgesetzgebung
Ausdruck. So bezweckt das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455), die Würde und
das Wohlergehen von Tieren zu schützen (Art. 1; vgl. auch Art. 641a
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], welcher
anlässlich der Änderung vom 4. Oktober 2002 [Grundsatzartikel Tiere] per 1. April 2003 in Kraft
gesetzt wurde und wonach Tiere in zivilrechtlicher Hinsicht nicht mehr als Sachen gelten).
Die seitens der Vorinstanz zitierte Passage aus der Botschaft des Bundesrats
zum neuen Zollgesetz,
wonach mit dem Erlass von Art. 8 ZG keine Praxisänderung verbunden sei, bezieht sich auf die Gesetzessystematik
der absoluten und relativen Zollbefreiungsgründe als solche (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 und 2
ZG und vorne E. 3 sowie ausführlich Heinz Schreier in: Kommentar zum
ZG, 2009, Art. 8 Rz. 3 ff.), welche beibehalten wurde. Es wurde auf den Erlass einer Generalklausel verzichtet
zugunsten einer Regelung, die zwar auf Gesetzesstufe genügend konkret ausfällt, aber dennoch
dem Verordnungsgeber Raum für Ergänzung lässt (vgl. bundesrätliche Botschaft vom
15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 596 zu Art. 8 ZG). Im Übrigen
bleibt festzuhalten, dass sich der von der Vorinstanz erwähnte Abschnitt aus der Botschaft, wonach
international weitgehend Übereinstimmung über die als zollfrei zu erklärenden Waren besteht,
was sich in der gesetzlichen Formulierung "auf Grund internationaler Gepflogenheiten" zeige
(vgl. BBl 2004 567 ff., 596 zu Art. 8 ZG), einzig auf Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG bezieht und somit im vorliegenden
Zusammenhang nicht bedeutsam ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zu ausländischen Gesetzgebungen
im Bereich der Zollbefreiung, insbesondere auch solche zur deutschen Zollbefreiungsverordnung, auf welche
die Vorinstanz hinweist (vgl. vorne E. 3.1).
3.3
Dass die fraglichen Waren gespendet wurden und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine anerkannte
gemeinnützige Organisation handelt, ist - wie erwähnt - unbestritten (vgl. vorne
E. 3.1 und auch die rechtskräftige Verfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 30.
September 2008 über die Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger Tätigkeit, welche in Anwendung
von § 61 Bst. g des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [LS 631.1] und Art.
56 Bst. g DBG ergangen ist).
Damit sind unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Zollbefreiung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG i.V.m. Art. 17 ZV erfüllt und die Beschwerde
ist vollumfänglich gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin
ist mit Bezug auf die fraglichen Waren die Zollbefreiung für Ausland-Materiallieferungen im Sinne
der Erwägungen zu gewähren.
4.
4.1
Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dementsprechend ist ihr der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden
als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren hätten der Beschwerdeführerin demzufolge
keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, weshalb ihr auch der im vorinstanzlichen Verfahren
geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.
4.2
Grundsätzlich zu entschädigen ist, wenn ein Anwalt zugleich Organ einer juristischen Person
ist und für diese handelt; dies zumindest dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit des Prozessvertreters
im Vordergrund steht und nicht seine Funktion als Verwaltungsrat oder gar als ehrenamtliches Vorstandsmitglied
(Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 4.77 mit Hinweisen). Dementsprechend hat die obsiegende, anwaltlich durch eines ihrer Vorstandsmitglieder
vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung
zulasten der Vor-instanz. Diese Entschädigung wird für das vorinstanzliche und das Beschwerdeverfahren
mangels Kostennote aufgrund der Akten ermessensweise auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).