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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal
administratif fédéral
Tribunale
amministrativo federale
Tribunal
administrativ federal
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Abteilung
I
Postfach
CH-9023
St. Gallen
Telefon
+41 (0)58 705 25 02
Fax
+41 (0)58 705 29 80
www.bundesverwaltungsgericht.ch
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Geschäfts-Nr.
A-1251/2012
rym/kob
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Zwischenverfügung vom
31. Juli 2012
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In
der Beschwerdesache
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Parteien
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1.
A._______ und Mitbeteiligte,
Beschwerdeführende
1,
alle
vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Lorenz
Lehmann,
Hogerwiesstrasse 3,
8104 Weiningen,
2.
Gemeinde
Weiningen, handelnd
durch den Gemeinderat, Badenerstrasse 15,
8104 Weiningen,
Beschwerdeführerin
2,
vertreten
durch Dr. iur. Felix
Huber, Rechtsanwalt,
Bellerivestrasse 10,
8008 Zürich
,
3.
B._______ und
Mitbeteiligte,
Beschwerdeführende
3,
alle
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Ettler
und Rechtsanwalt
Martin Looser,
ettlersuter
Rechtsanwälte, Grüngasse 31,
Postfach,
8026 Zürich,
4.
Zweckverband
Alters- und Pflegeheim Im Morgen, Püntenstrasse 6, 8104 Weiningen,
Beschwerdeführerer
4,
5.
Stadt
Dietikon, handelnd
durch den Stadtrat, Bremgartnerstrasse 22,
8953 Dietikon,
Beschwerdeführerin
5,
beide
vertreten durch Rechtsanwältin
Marianne Kull
Baumgartner, Mainaustrasse 32,
8008 Zürich
,
und
6.
Politische
Gemeinde Geroldswil, handelnd durch den Gemeinderat,
Huebwiesenstrasse
34, 8954 Geroldswil,
7.
Politische
Gemeinde Oetwil an der Limmat, handelnd durch den Gemeinderat,
Alte Landstrasse
7, 8955 Oetwil
an der Limmat,
Beschwerdeführerinnen
6,
8.
C._______
und Mitbeteiligte,
Beschwerdeführende
7,
alle
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Wipf,
Meyer
& Wipf Rechtsanwälte, Seehofstrasse 4,
8008 Zürich,
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gegen
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Bundesamt
für Strassen ASTRA, 3003
Bern,
und
Eidg.
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord,
3003 Bern,
Vorinstanz,
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Gegenstand
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Ausführungsprojekt
Nationalstrasse N01/N20, Ausbau Nordumfahrung Zürich (Plangenehmigung),
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A. Mit
Schreiben vom 17. Dezember 2008 beantragte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) dem Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Erteilung der Plangenehmigung
für das Ausführungsprojekt "Nationalstrasse N 01 / N 20, Ausbau Nordumfahrung
Zürich". Das Ausführungsprojekt ist Teil des Gesamtprojekts Nordumfahrung Zürich,
das nebst dem Ausbau der Nordumfahrung Zürich auch Erhaltungsmassnahmen beinhaltet.
Der Perimeter des Ausführungsprojekts reicht von
der Grenze der Kantone Aargau und Zürich bei Dietikon über das Limmattaler Kreuz, den Gubrist
und den Anschluss Zürich Affoltern bis zum Anschluss Zürich Nord. Es umfasst im Wesentlichen
die durchgehende Erweiterung der Nationalstrasse auf 2x3 Fahrstreifen zwischen dem Limmattaler Kreuz
und dem Anschluss Zürich Nord, die Verschiebung des Halbanschlusses Weiningen, den Neubau einer
3. Tunnelröhre durch den Gubrist sowie den Umbau des Anschlusses Zürich Affoltern. Zudem soll
die Entwässerung der Nationalstrasse dem neuesten Stand der Gesetzgebung angepasst und auf der Ostseite
des Gubrist die rund 580 m lange Überdeckung Katzensee erstellt werden.
Die Bearbeitung des Ausführungsprojekts erfolgt in
den drei Projektlosen 1, 2 und 4. Das Los 1 umfasst den Bereich westlich der geplanten 3. Tunnelröhre,
konkret den Bau der Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) Limmat, die Verlegung des Halbanschlusses
Weiningen, die offene Strecke zwischen dem Halbanschluss Weiningen und dem westlichen Tunnelportal sowie
die Anpassungen am Gewerbehaus Gubrist. Das Los 2 umfasst die geplante 3. Tunnelröhre durch
den Gubrist und das Los 4 den Bereich zwischen dem östlichen Tunnelportal und dem Anschluss Zürich
Nord, also im Wesentlichen die durchgehende Spurerweiterung, den Umbau des Anschlusses Zürich Affoltern
sowie den Bau der Überdeckung Katzensee.
B. Nach
der Vorprüfung des Ausführungsprojekts leitete das UVEK das ordentliche Plangenehmigungsverfahren
ein und beauftragte den Kanton Zürich mit Schreiben vom 26. Januar 2009, in Absprache mit dem ASTRA
für die öffentliche Auflage des Ausführungsprojekts und dessen Aussteckung besorgt zu
sein.
C. Das
Ausführungsprojekt lag vom 16. März 2009 bis zum 29. April 2009 öffentlich auf, wobei
die 30-tägige Auflagefrist wegen des Fristenstillstandes über Ostern um 15 Tage verlängert
wurde. Während der öffentlichen Auflage gingen beim UVEK 113 Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt
ein.
D. Am
31. Januar 2012 erteilte das UVEK dem ASTRA die nachgesuchte Plangehmigung für den Ausbau der Nordumfahrung
Zürich unter Auflagen. Gleichzeitig hiess es zahlreiche Einsprachen ganz oder teilweise gut und
verpflichtete das ASTRA insbesondere dazu, im Rahmen der Detailprojektierung Einzelaspekte nochmals bzw.
genauer zu prüfen. Die übrigen Einsprachen wies das UVEK ab, soweit es darauf eintrat.
E. Gegen
die Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz) vom 31. Januar 2012 sind beim Bundesverwaltungsgericht
bis zum 8. März 2012 insgesamt neun Beschwerden eingegangen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2012
hat die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren teilweise vereinigt, konkret die Beschwerden von
A._______ und Mitbeteiligten (Beschwerdeführende 1), der Gemeinde Weiningen (Beschwerdeführerin
2), von B._______ und Mitbeteiligten (Beschwerdeführende 3), des Zweckverbandes Alters- und Pflegeheim
Im Morgen (Beschwerdeführer 4), der Stadt Dietikon (Beschwerdeführerin 5), der politischen
Gemeinden Geroldswil und Oetwil an der Limmat (Beschwerdeführerinnen 6) sowie der C._______ und
Mitbeteiligten (Beschwerdeführende 7). Die Beschwerdeführenden beantragen übereinstimmend,
es sei die Plangenehmigung vom 31. Januar 2012 aufzuheben und die Angelegenheit zur ordnungsgemässen
Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie halten der
Vorinstanz eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da sie über weite Strecken
nicht in das Plangenehmigungsverfahren einbezogen worden seien. Zudem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 sowie 7 beantragen
zudem, teilweise mit Eventualbegehren, es sei das westliche Tunnelportal auf einer Länge von rund
270 m zu überdecken und hierzu der Halbanschluss Weiningen zum Limmattaler Kreuz hin zu verschieben.
Sie sind der Ansicht, die angefochtene Plangenehmigung bzw. der Verzicht auf die geforderte Überdeckung
widerspreche grundlegenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip
sowie dem kantonalen Richtplan. Zudem präjudiziere der Verzicht auf eine Überdeckung die Motion
11.3003, die eine nochmalige Evaluation im Hinblick auf die Überdeckung verlange.
Im Weiteren erheben die Beschwerdeführenden verschiedene
umwelt- und planungsrechtliche Rügen. Sie verlangen insbesondere weitergehende Massnahmen zum Schutz
vor Lärm und Luftverunreinigungen, als sie das Ausführungsprojekt vorsieht. Mehrere Beschwerdeführende
verlangen aus Gründen des Landschaftsschutzes zudem eine Erdverlegung der im Bereich des westlichen
Tunnelportals bestehenden 110-kV-Freileitung und die Beschwerdeführerin 5 ist der Ansicht, der im
Ausführungsprojekt vorgesehene Standort der SABA Limmat verstosse gegen das Bundesgesetz
vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451). Die Beschwerdeführerinnen
6 schliesslich beantragen die Ergänzung des Ausführungsprojekts um die im Gesamtprojekt zwischen
der Grenze der Kantone Aargau und Zürich bei Dietikon und dem Limmattaler Kreuz vorgesehenen Erhaltungsmassnahmen.
F. Die
Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 29. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerden.
G. Das
ASTRA liess sich mit Schreiben vom 6. Juni 2012 zu den Beschwerden vernehmen. Es beantragt, den Beschwerden
sei teilweise die aufschiebende Wirkung zu entziehen, konkret in Bezug auf das Los 1, soweit dieses die
Anpassungen am Gewerbehaus Gubrist betrifft, sowie in Bezug auf die Lose 2 und 4. Die Beschwerden seien
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die angefochtene Plangenehmigung nur in Bezug
auf die materiellen Anträge aufzuheben und an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen.
Zum anbegehrten teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung
hält das ASTRA vorab fest, grundsätzlich könne jedes der drei Lose für sich allein
umgesetzt werden. Damit jedoch das Konzept zur Engpassbeseitigung seine Wirkung entfalten könne,
bedürfe es der zeitgleichen Umsetzung der Lose 2 und 4, also des Baus der 3. Röhre durch den
Gubrist und der Spurerweiterung auf 2x3 Fahrstreifen zwischen dem Ostportal und dem Anschluss Zürich
Nord. Dabei setze der Bau der 3. Tunnelröhre voraus, dass die in Los 1 vorgesehenen Anpassungen
am Gewerbehaus Gubrist umgesetzt würden. Im Weiteren führt das ASTRA aus, beim Gubristtunnel
handle es sich um einen der grössten Engpässe im schweizerischen Nationalstrassennetz mit im
Durchschnitt täglich rund sechs Stunden Stau. Hinzu komme, dass die beiden bestehenden Tunnelröhren
saniert werden müssten und dies mit Blick auf die Bewältigung des Verkehrs erst geschehen könne,
wenn die 3. Tunnelröhre in Betrieb sei. Es bestehe daher ein überwiegendes öffentliches
Interesse daran, möglichst bald mit dem geplanten Ausbau der Nordumfahrung Zürich beginnen
zu können. Im Übrigen werde der Entscheid in der Hauptsache durch den teilweisen Entzug der
aufschiebenden Wirkung nicht präjudiziert, da die von den Beschwerdeführenden verlangten Massnahmen
auch nachträglich noch umgesetzt werden könnten.
H. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juni 2012 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden
eingeladen, zum anbegehrten teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig
wurden das ASTRA und die Vorinstanz aufgefordert, eine detaillierte Beschreibung der Bauarbeiten und
-phasen einschliesslich der notwendigen Vorarbeiten sowie deren zeitlicher Abfolge beizubringen.
I. Die
Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 18. Juni 2012 mit, das Gesuch das ASTRA um teilweisen Entzug
der aufschiebenden Wirkung zu unterstützen.
J. Die
Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 beantragen je mit Stellungnahme vom 19. Juni 2012, das Gesuch des
ASTRA um einen teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Die Beschwerdeführenden
7 beantragen mit Stellungnahme ebenfalls vom 19. Juni 2012, das Gesuch des ASTRA um einen teilweisen
Entzug der aufschiebenden Wirkung sei insoweit abzuweisen, als es die Lose 1 und 2 betreffe.
Die Beschwerdeführenden bestreiten übereinstimmend
das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und halten fest, ein Entzug der aufschiebenden Wirkung präjudiziere
den Entscheid in der Hauptsache. Die für die Bauzeit geforderten zusätzlichen Massnahmen zum
Schutz vor übermässigen Immissionen würden bei einem vorzeitigen Baubeginn zumindest zum
Teil obsolet. Präjudiziert würde zudem der Entscheid über die geforderte 270 m lange Überdeckung
des westlichen Tunnelportals. So sehe das Ausführungsprojekt eine Entlüftung der 3. Tunnelröhre
über die beiden Portale und entsprechend den Bau je einer Lüftungszentrale im Bereich des Ost-
und des Westportals vor. Würde nun die 3. Tunnelröhre als Folge des Entzugs der aufschiebenden
Wirkung wie geplant gebaut, hätte dies im Falle einer späteren Gutheissung der Beschwerden
zur Folge, dass die Tunnellüftung neu konzipiert werden müsste, da wegen der Überdeckung
das westliche Tunnelportal verschoben würde. Eine Neukonzeption der Tunnellüftung sei jedoch,
wenn überhaupt, nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich, weshalb die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen werden dürfe. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 2 und 4 steht es
dem ASTRA frei, unbesehen der anhängigen Beschwerden die Detailprojektierung voranzutreiben, sollte
es der Auffassung sein, die Beschwerden hätten keine Aussichten auf Erfolg.
K. Das
ASTRA bringt mit Schreiben vom 19. Juni 2012 eine Beschreibung der Bauarbeiten und -phasen bei. Dabei
unterscheidet das ASTRA zwischen Vorbereitungsarbeiten (Landumlegungen, Bau von Provisorien etc.) und
Hauptarbeiten (Anpassungen am Gewerbehaus Gubrist, Bau Verladebahnhof, Bau 3. Röhre Gubristtunnel
etc.). Im Zeitablauf sieht das ASTRA zunächst die Detailprojektierung vor. Ab dem 2. Quartal 2013
sollen die Vergabeverfahren durchgeführt und - betreffend die Vorbereitungsarbeiten -
bis Ende 2013 abgeschlossen sein. Die Realisierung der Vorbereitungsarbeiten ist ab 2014 vorgesehen.
Mit den Hauptarbeiten soll dann 2015 und mit den Anpassungen am Gewerbebaus Gubrist Mitte 2015 begonnen
werden.
Im Weiteren hält das ASTRA fest, ohne einen teilweisen
Entzug der aufschiebenden Wirkung könnte das Detailprojekt nicht erarbeitet werden. Zudem müsste
mit der Durchführung der Vergabeverfahren zugewartet werden, da mit den Beschwerden weitergehende
bauliche Massnahmen verlangt würden, als im Ausführungsprojekt vorgesehen seien.
L. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2012 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden
eingeladen, zu der vom ASTRA beigebrachten Beschreibung der Bauarbeiten und -phasen Stellung zu nehmen.
M. Die
Beschwerdeführenden 2 und 7 halten mit Stellungnahme vom 5. bzw. 3. Juli 2012 an ihren Begehren
um Abweisung des Gesuchs um einen teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung fest. Die Beschwerdeführenden
3 beantragen mit Stellungnahme vom 6. Juli 2012, das Gesuch des ASTRA um einen teilweisen Entzug der
aufschiebenden Wirkung sei insoweit abzuweisen, als es die Lose 1 und 2 betreffe.
Die Beschwerdeführenden 2 und 7 sind weiterhin der
Ansicht, durch den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung würde der Entscheid über die
geforderte Überdeckung des westlichen Tunnelportals präjudiziert. Die Beschwerdeführenden
3 und 7 bestreiten zudem das Vorliegen zeitlicher Dringlichkeit. Das ASTRA könne auch ohne Entzug
der aufschiebenden Wirkung die Detailprojektierung vorantreiben und allenfalls zu einem späteren
Zeitpunkt erneut eine Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung stellen, sollte das Bundesverwaltungsgericht
bis dahin nicht in der Sache entschieden haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Behörde i.S.v. Art. 33
VGG erlassen worden sind. Die Vorinstanz ist ein Departement i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und die von
ihr erteilte Plangenehmigung eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
Da zudem kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der erhobenen Beschwerden und entsprechend zum Entscheid über den anbegehrten teilweisen Entzug
der aufschiebenden Wirkung sachlich zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Über die Legitimation zur Beschwerdeerhebung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
im Endentscheid, wenn - wie vorliegend - die Beschwerden frist- und formgerecht erhoben worden
sind. Bis zum Endentscheid hat jeder Beschwerdeführer Anspruch darauf,
dass ihm effektiver Rechtsschutz gewährt wird und die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde nicht
in ermessensfehlerhafter Weise entzogen wird. Ein Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich
ohne Rücksicht auf seine Legitimation in der Hauptsache berechtigt, die ihm als Partei zustehenden
Verfahrensrechte wahrzunehmen. Eine offensichtlich fehlende Legitimation in der Hauptsache kann jedoch
beim Entscheid über einen anbegehrten Entzug der aufschiebenden Wirkung berücksichtigt werden
(BGE 129 II 286 E. 1.3; Xaver
Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im
öffentlichen Recht, Zürich 2006, Nrn. 287 und 292, S. 84 und 86). Vorliegend ist
nicht ersichtlich, dass es den Beschwerdeführenden offensichtlich an der Legitimation fehlt. Sie
dürften daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert sein.
3.
3.1. Das ASTRA beantragt
mit Schreiben vom 6. Juni 2012 als vorsorgliche Massnahme, es sei den Beschwerden teilweise die aufschiebende
Wirkung zu entziehen. Dieses Begehren ist im Folgenden zu prüfen, wobei zunächst die gesetzliche
Konzeption der aufschiebenden Wirkung und deren Entzug darzustellen ist.
3.2.
Im Allgemeinen kommt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die in einer
Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Entscheid über
die Beschwerde vollständig gehemmt wird. Ihr Zweck ist es also, den Beschwerdeführer die nachteilige
Wirkung der Verfügung so lange nicht spüren zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit
entschieden ist. Damit wird einem Beschwerdeführer insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz
gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der angefochtenen Verfügung
bestanden hat, bis zum Entscheid über die Beschwerde aufrechterhalten bleibt. Die aufschiebende
Wirkung soll auch die Wirksamkeit des Endentscheids sichern, namentlich indem irreparable Nachteile verhindert
werden, die durch einen sofortigen Vollzug der Verfügung allenfalls entstünden. Die aufschiebende
Wirkung besteht dabei stets nur im Umfang des Streitgegenstandes (Urteil des Bundesgerichts 1A.172/2004
vom 21. September 2004 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-828/2012 vom 10. Mai
2012 E. 3.1; Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 55 N 8;
Baumberger,
a.a.O., Nr. 174, S. 51).
3.3.
Nach Art. 55 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung entziehen,
sofern die Verfügung - wie vorliegend - nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat.
Das Gesetz selbst nennt keine Kriterien, die es dabei zu beachten gilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände
ihren Entzug zu rechtfertigen vermögen. So besteht auch ein schutzwürdiges Interesse daran,
dass der mit der Verfügung angestrebte Zweck noch erreicht werden kann und nicht durch ein langes
Verfahren mit aufschiebender Wirkung hintertrieben wird. Verlangt sind entsprechend zumindest überzeugende
Gründe bzw. Nachteile von einer gewissen Schwere, die alsdann gegen die öffentlichen und privaten
Interessen an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen sind (BGE 129 II 286 E. 3.2 f.
mit Hinweisen).
3.4.
Dem Entscheid über einen Entzug der aufschiebenden Wirkung hat eine Entscheidprognose voranzugehen.
Fällt die Entscheidprognose - positiv wie negativ - eindeutig aus, erübrigt sich
in der Regel ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung, weil ebenso gut sofort in der Sache selbst
entschieden werden kann. Es bedarf daher nachfolgend zunächst einer Entscheidprognose (nachfolgend
E. 4). Ist eine eindeutige Entscheidprognose nicht möglich, ist im Lichte der vorstehend beschriebenen
Systematik nach dem Anordnungsgrund zu fragen (nachfolgend E. 5). Die anzuordnende Massnahme muss
schliesslich auf deren Verhältnismässigkeit hin überprüft und insbesondere gegen
die Interessen der Beschwerdeführenden an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung abgewogen
werden (vgl. zur Entscheidsystematik BGE 129 II 286 E. 3.3; Zwischenverfügung und Teilentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 7. November 2007 E. 6.3 mit Hinweisen; Xaver
Baumberger, Entzug und Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor Bundesverwaltungs-
sowie vor Bundesgericht, in: Jusletter vom 18. Dezember 2006, Rz. 21-29). Für den Entscheid
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt. Es handelt
sich um einen "prima-vista"-Entscheid, bei dem die Untersuchungspflichten genauso wie die Beweisanforderungen
herabgesetzt sind. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (René
Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1630 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-828/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.2).
4. Gestützt
auf den heutigen Verfahrensstand ist es nicht möglich, im Rahmen eines "prima-vista"-Entscheids
die Rechtmässigkeit der angefochtenen Plangenehmigung zu beurteilen. Die Beschwerdeführenden
erheben nebst planungs- und naturschutzrechtlichen insbesondere umweltrechtliche Rügen und verlangen
zahlreiche weitergehende Massnahmen zum Schutz vor Lärm und Luftverunreinigungen. Sie sind zudem
der Ansicht, die Plangenehmigung präjudiziere die von den eidgenössischen Räten angenommene
Motion 11.3003. Schliesslich halten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, sie habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Die vorgebrachten Rügen verlangen nebst weiteren
Abklärungen im Rahmen des Instruktionsverfahrens eine vertiefte Prüfung verschiedener rechtlicher
Aspekte, die sich im Rahmen eines "prima-vista"-Entscheids nicht beurteilen lassen. Insgesamt
ist daher eine eindeutige Entscheidprognose nicht möglich.
5.
5.1. In einem nächsten
Schritt ist nach den Anordnungsgrund für den anbegehrten teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung
zu fragen. Ein solcher liegt wie vorstehend erwähnt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe
für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen. Dabei ist Dringlichkeit vorausgesetzt. Es muss
sich also als zeitlich notwendig erweisen, die Wirkung der angefochtenen Verfügung sofort eintreten
zu lassen. Sodann muss der Verzicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen
einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wobei ein tatsächliches Interesse genügt
(vgl. in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen im Allgemeinen BGE 130 II 149 E. 2.2).
5.2. Das ASTRA begründet
sein Begehren um einen teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem drohenden
Verzögerungsschaden und der fehlenden Planungssicherheit. Der Gubristtunnel sei einer der grössten
Engpässe im schweizerischen Nationalstrassennetz, der auch mit Blick auf die Sanierung der beiden
bestehenden Tunnelröhren rasch behoben werden müsse. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung
könne die Detailprojektierung nicht durchgeführt werden und müsse auch mit der Durchführung
der Vergabeverfahren zugewartet werden. In Betracht zu ziehen sei weiter, dass kaum vor Ende 2016 mit
einer rechtskräftigen Plangenehmigung bzw. dem Abschluss der Beschwerdeverfahren gerechnet werden
könne. Werde die aufschiebende Wirkung nicht wie anbegehrt teilweise entzogen, könne das Ausführungsprojekt
erst mit grosser zeitlicher Verzögerung umgesetzt werden.
5.3.
Nach dem Gesagten erscheint glaubhaft, dass ein rascher Ausbau der Nordumfahrung Zürich
im öffentlichen Interesse liegt und zudem die Realisierung sowohl der Vorbereitungs- wie auch der
Hauptarbeiten eine gewisse Vorlaufzeit für die Detailprojektierung und die Durchführung der
Vergabeverfahren benötigt. Beides wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten.
Ein Verzögerungsschaden, wie ihn das ASTRA geltend macht, liegt indes (noch) nicht vor. Ein solcher
wäre anzunehmen, wenn das ASTRA wegen der anhängigen Beschwerden bzw. deren aufschiebender
Wirkung die Detailprojektierung nicht an die Hand nehmen könnte (Seiler, a.a.O.,
Art. 55 N 99). Vorliegend
steht dem raschen Ausbau der Nordumfahrung Zürich indes nicht in erster Linie die aufschiebende
Wirkung, sondern vielmehr die notwendige (noch fehlende) Detailprojektierung entgegen. So
hält das ASTRA fest, den Vorbereitungs- und Hauptarbeiten habe allgemein eine Detailprojektierung
voranzugehen. Die konkrete Umsetzung der Plangenehmigung setzt folglich eine Detailprojektierung voraus.
Damit fehlt es vorliegend auch an
der für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung geforderten Dringlichkeit. Das ASTRA macht nicht
geltend und es ist im Rahmen des vorliegenden "prima-vista"-Entscheids auch nicht ersichtlich,
dass die Detailprojektierung eine vollstreckbare Plangenehmigung voraussetzt (vgl. die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts A-3713/2008 vom 23. Januar 2009 E. 5.3 f.). Wird eine Plangenehmigung
durch ein Detailprojekt konkretisiert bzw. ergänzt, liegt es in der Natur der Sache, dass Plangenehmigung
und Detailprojekt aufeinander abgestimmt werden müssen. Einen Anordnungsgrund stellt die notwendige
Abstimmung jedoch nicht dar.
Aus heutiger Sicht liegt demnach
weder ein Verspätungsschaden vor noch besteht Dringlichkeit, weshalb das ASTRA aus einem Entzug
der aufschiebenden Wirkung keinen Vorteil gewinnen würde. Anzufügen ist, dass die Gesetzgebung
über die Nationalstrassen für deren Bau und Ausbau eine Detailprojektierung zwar nicht ausdrücklich
vorsieht, dies jedoch einen solchen Verfahrensschritt nicht ausschliesst. Die Möglichkeit,
bestimmte Detailfragen in nachgeordneten Verfahren eingehender zu regeln, erlaubt deren vertiefte Abklärung.
In Bezug auf das Verfahren ist jedoch zu beachten, dass die Parteirechte umfassend gewährt werden.
Sodann ist der Entscheid über das Detailprojekt je nach (neuen) Rechtsfragen in eine Verfügung
zu kleiden und den Parteien derselbe Rechtsschutz wie gegen die Plangenehmigung zu gewähren (vgl.
BGE 121 II 378 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2011 vom 15. März
2012 E. 3.4).
Ein Anordnungsgrund ergibt sich
schliesslich auch nicht aus einer allenfalls fehlenden Planungssicherheit. Das ASTRA hätte selbst
bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Gewissheit,
welche baulichen Massnahmen das Ausführungsprojekt letztlich enthalten wird. Diese stehen erst mit
dem rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache fest. Die vom ASTRA im Sinne eines Anordnungsgrundes
vorgebrachte fehlende Planungssicherheit ist somit nicht Frage der aufschiebenden Wirkung, sondern mit
der Frage des Ausgangs der Hauptverfahren verknüpft (vgl. die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
A-667/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.3.2). Ein teilweiser Entzug der aufschiebenden Wirkung würde
daher entgegen der Auffassung des ASTRA keine Planungssicherheit herstellen und brächte dem ASTRA
somit auch in dieser Hinsicht keinen Vorteil.
5.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse
des ASTRA am anbegehrten teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung erkennbar ist. Weil es somit bereits
an einem Anordnungsgrund fehlt, kann auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen verzichtet
werden.
Anzumerken ist, dass auch die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit bzw. die Interessenabwägung zu Ungunsten eines teilweisen
Entzugs der aufschiebenden Wirkung ausgefallen wäre. So ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
mit entscheidend, ob ein Entzug der aufschiebenden Wirkung den Entscheid in der Hauptsache präjudizieren
würde. Eine solche Wirkung legen die Beschwerdeführenden insbesondere in Bezug auf die Ausgestaltung
der Tunnellüftung glaubhaft dar. Dieser überwiegende, die Beschwerdeführenden treffende
Nachteil stünde daher dem anbegehrten Entzug der aufschiebenden Wirkung entgegen. Festzuhalten ist
schliesslich, dass auch ein Entzug der aufschiebenden Wirkung lediglich in Bezug auf das Los 4 ausgeschlossen
wäre, hält doch das ASTRA fest, die Beseitigung des Engpasses verlange die gleichzeitige Realisierung
der Lose 2 und 4.
6. Insgesamt
ergibt sich, dass die aufschiebende Wirkung dem ASTRA aus heutiger Sicht keinen Nachteil bewirkt, es
somit an einem Anordnungsgrund fehlt und der Antrag des ASTRA um einen teilweisen Entzug der aufschiebenden
Wirkung daher abzuweisen ist. Es ist dem ASTRA jedoch, wie die Beschwerdeführenden zu Recht feststellen,
unbenommen, die Detailprojektierung auf eigenes Risiko voranzutreiben. Zudem besteht die Möglichkeit,
zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag hin oder von Amtes wegen erneut über den Entzug der
aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Allenfalls wird dann zu beurteilen sein, ob im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung innert gebührender Frist über die Beschwerden entschieden werden kann (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2005 vom 29. März 2006 E. 3). Jedenfalls lässt
die bisherige Verfahrensdauer von rund fünf Monaten nicht bereits den Schluss zu, es sei nicht innert
gebührender Frist mit einem Entscheid in der Hauptsache zu rechnen.
7. Über
die Kosten dieser Zwischenverfügung und allfällige Parteientschädigungen ist im Entscheid
über die Hauptsache zu befinden.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der
Antrag des ASTRA vom 6. Juni 2012 um einen teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
2. Über
die Verfahrenskosten dieser Zwischenverfügung und über allfällige Parteientschädigungen
wird mit der Hauptsache entschieden.
3. Je
ein Exemplar der Stellungnahmen der Vorinstanz vom 18. Juni 2012, der Beschwerdeführenden 7
vom 3. Juli 2012, der Beschwerdeführerin 2 vom 5. Juli 2012, der Beschwerdeführenden 3
vom 6. Juli 2012, des Beschwerdeführers 4 vom 16. Juli 2012 sowie der Beschwerdeführerin
5 ebenfalls vom 16. Juli 2012 gehen wechselseitig an die Verfahrensbeteiligten.
4. Diese
Verfügung geht an:
-
die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)
-
die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-315 ; Einschreiben mit Rückschein)
-
das ASTRA (Einschreiben mit Rückschein)
Die
Instruktionsrichterin:
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Der
Gerichtsschreiber:
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Marianne
Ryter
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Benjamin
Kohle
|
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern
die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in den Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert. |
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entzug der aufschiebenden wirkung
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verfahrensbeteiligter
frage
strasse
meinung
änderung(allgemein)
bauarbeit
kanton
schutzwürdiges interesse
frist
sache
verhältnismässigkeit
sachverhalt
realisierung
einsprache
gesetz
ausführung
religiöses symbol
gegenstand(allgemein)
anhörung oder verhör
öffentliches interesse
rechtsbegehren
kommunikation
erheblichkeit
alter
endentscheid
politische gemeinde
aufhebung(allgemein)
wegnahme
bedürfnis
interessenabwägung
vorsorgliche massnahme
beendigung
gerichts- und verwaltungspraxis
stichtag
rohrleitung |
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