Bundesverwaltungsgericht
Tribunal
administratif fédéral
Tribunale
amministrativo federale
Tribunal
administrativ federal
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Abteilung
I
A-101/2011
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Urteil
vom 7. September 2011
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Besetzung
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Richter
Beat Forster (Vorsitz),
Richter
Christoph Bandli, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiberin
Nina Dajcar.
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Parteien
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1.
Stiftung
A._______,
2.
B._______
AG,
3.
C._______,
4.
D. _______,
5.
E. _______,
6.
F. _______,
7.
G. _______,
8.
H. _______,
9.
I. _______,
10.
J. _______,
11.
K. _______,
12.
L. _______,
13.
M. _______,
alle
vertreten durch Rechtsanwalt
Rudolf Schaller,
Boulevard Georges - Favon 13,
1204 Genève,
Beschwerdeführende,
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gegen
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Eidgenössisches
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Maulbeerstrasse 9,
3003 Bern,
Vorinstanz.
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Gegenstand
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Lärm-
und Schadstoffimmissionen durch Flugbewegungen der FA-18- und Tiger-Kampfjets im Gebiet von Meiringen
und Umgebung.
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Sachverhalt:
A.
Der
Flugplatz Meiringen ist einer von heute noch vier Militärflugplätzen. Gestützt auf
das Stationierungskonzept 2005 wurde die Fliegerstaffel 11, die F/A-18 Kampfflugzeuge fliegt, auf
den 1. Januar 2006 von Dübendorf nach Meiringen verlegt, wodurch die Flugaktivitäten zunahmen.
Das Verfahren zur Änderung des entsprechenden Sachplans ist noch nicht abgeschlossen.
B.
Die
Stiftung A. _______, die B._______ AG, C._______, D._______, E._______, F._______, G _______ und H._______
richteten mit Schreiben vom 10. Mai 2010 ein Begehren an das Eidgenössische Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie beantragten, es sei gemäss
Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) festzustellen, die in den Jahren 2006-2009 durch Flugbewegungen der F/A-18 und
Tiger-Kampfjets verursachten Lärm- und Schadstoffimmissionen im Gebiet von Meiringen und Umgebung
seien widerrechtlich.
C.
Das
VBS (nachfolgend: Vorinstanz) trat mit Verfügung vom 23. November 2010 nicht auf dieses Feststellungsbegehren
ein, da es ein schutzwürdiges Interesse daran verneinte.
D.
Mit
Schreiben vom 6. Januar 2011 erhoben die in Sachverhalt/B genannten juristischen und natürlichen
Personen sowie I._______, J._______, K._______, L._______ und M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende)
gegen die Verfügung des VBS vom 23. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; sodann wiederholen sie
das vor der Vorinstanz vorgebrachte Feststellungsbegehren, wobei sie neu den Zeitraum bis 2010
beurteilt haben möchten.
E.
Mit
Schreiben vom 28. Februar 2011 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
F.
Die
Beschwerdeführenden bekräftigen ihren Standpunkt in ihrer Stellungnahme vom 11. April
2011. Sie reichen eine Expertise ein, beantragen die Edition verschiedener Akten und nennen
Zeugen, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten.
G.
Mit
Verfügung vom 12. Mai 2011 ersucht der Instruktionsrichter das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) um eine Stellungnahme zu den Fragen von umweltrechtlicher Bedeutung. Dieses
weist in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2011 auf die noch nicht an die Verlegung der Fliegerstaffel 11
erfolgte Anpassung des Sachplans und das vorgesehene Plangenehmigungsverfahren hin.
Zum Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) habe es sich im Zusammenhang mit dem Stationierungskonzept
der Armee bereits am 11. September 2008 geäussert; eine weitere behördliche
Beurteilung der Umweltauswirkungen sei bisher nicht durchgeführt worden, weil das für
die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendige
Plangenehmigungsverfahren noch nicht eröffnet worden sei.
H.
Die
Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 21. Juni 2011 mit, sie habe keine Bemerkungen zur Stellungnahme
des BAFU. Sodann informiert sie über den aktuellen Verfahrensstand.
I.
Die
Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011 zur Begründung,
weshalb die Flugbewegungen widerrechtlich seien, auf die Darlegungen des BAFU.
J.
Auf
weitergehende Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Beschwerde
richtet sich gegen eine Verfügung des VBS. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c
VwVG gilt auch das Nichteintreten auf Begehren um Feststellung von Rechten und Pflichten als Verfügung.
Da hier zudem keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und mit dem VBS
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde
ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführenden nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil; dies gilt auch für
die fünf in Bst. D des Sachverhalts genannten Personen, die am 3. Juni 2010 dem Verfahren beigetreten
sind und die in der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. November 2010 nicht genannt
werden. Als Adressaten der Verfügung sind sie von ihr berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung der Nichteintretensverfügung, damit ihr Anspruch materiell überprüft
wird. Die Beschwerdeführenden sind somit zur Beschwerde berechtigt.
1.4. Zum Streitgegenstand
ist Folgendes festzuhalten: Zu beurteilen ist vorliegend nicht die materielle Frage der Widerrechtlichkeit,
sondern nur, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Feststellungsbegehren eingetreten ist (vgl. Markus
Müller, Rechtsschutz gegen Verwaltungsrealakte, in: Pierre Tschannen (Hrsg.), Neue
Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis 2006, Bern 2007, S. 313 ff., 359 f.).
Es ist somit hier nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführenden den Zeitraum von 2006-2009
oder von 2006-2010 beurteilt haben möchten. Soweit die Beschwerdeführenden
die materielle Beurteilung der Angelegenheit durch die Rechtsmittelbehörde beantragen, ist
auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
1.5. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist - vorbehältlich
der Ausführungen in Erwägung 1.4 - einzutreten.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung mit voller Kognition
(Art. 49 VwVG).
3.
Bevor
darauf eingegangen werden kann, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist,
werden im Folgenden zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen des Flugplatzes Meiringen dargelegt.
3.1. Beim Flugplatz
Meiringen handelt es sich um eine militärische Anlage. Für die Errichtung oder Änderung
der Anlage oder die Änderung des militärischen Zwecks ist ein Plangenehmigungsverfahren
nach Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung
vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG; SR 510.10) durchzuführen. Weiter unterliegt
der Militärflugplatz der Sachplanpflicht (Art. 126 Abs. 4 MG und Art. 14 der Raumplanungsverordnung
vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]) und ist unter anderem bei wesentlichen Betriebsänderungen
der UVP-Pflicht unterstellt, wobei das massgebende Verfahren das Plangenehmigungsverfahren
ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 5 sowie Anhang Ziff. 50.3 der Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober
1988 [UVPV, SR 814.011]).
3.2. Der Militärflugplatz
Meiringen verfügt über ein vom Bundesrat am 28. Februar 2001 genehmigtes Objektblatt
Sachplan Militär, das gestützt auf den Lärmbelastungskataster (LBK) vom 17. Oktober
1997 (LBK 1997) festgesetzt wurde. Weiter verfügt der Flugplatz offenbar über ein
Betriebsreglement (vgl. UVB Militärflugplatz Meiringen vom August 2007,
S. 16). Weil der Betrieb des Militärflugplatzes Meiringen gemäss LBK 1997 zu übermässigen
Lärmimmissionen führte, leitete die Luftwaffe ein Sanierungsverfahren
im Hinblick auf die Gewährung von Erleichterungen nach Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) ein. Da sich jedoch die Flugbewegungen wesentlich anders
entwickelten als angenommen, hob das VBS die Sanierungsverfügung (samt Gewährung
von Erleichterungen) vom 20. November 2000 auf und ordnete am 11. März 2002 an,
die Luftwaffe habe auch unter Berücksichtigung der durch die Armeereform XXI bedingten Änderungen
einen neuen LBK einzureichen.
3.3. Mit der Einführung
der Armee XXI und der Reduktion der Anzahl Militärflugplätze wurde eine Neuverteilung
der Militärluftfahrzeuge auf die verbleibenden Flugplätze nötig. Der Bundesrat genehmigte
am 1. Juni 2005 das entsprechende Stationierungskonzept 2005. Dieses sieht wie bereits erwähnt
unter anderem vor, dass die Fliegerstaffel 11 mit F/A-18 Kampfflugzeugen auf den 1. Januar
2006 von Dübendorf nach Meiringen verlegt wird.
3.4. Als Folge des
neuen Stationierungskonzepts sollte der Sachplan Militär angepasst werden. Die neuen Lärmberechnungen
flossen in den Entwurf des Objektblatts ein. Eine öffentliche Mitwirkung erfolgte 2007. Angesichts
erheblicher Vorbehalte in der Öffentlichkeit und weil der Entscheid zur Beschaffung eines Teilersatzes
für die Kampfflugzeuge des Typs Tiger F-5 ausstand, und damit die künftige Belegung des Flugplatzes
Meiringen unklar war, konnte der geänderte Sachplan und auch das Objektblatt Flugplatz
Meiringen noch nicht dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden.
3.5. Die Beurteilung
der Umweltauswirkungen bei Änderungen einer bestehenden, UVB-pflichtigen Anlage erfolgt
unter anderem nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (USG, SR 814.01) und der LSV; so bestimmt namentlich Art. 18 Abs. 1 USG, dass eine sanierungsbedürftige
Anlage nur umgebaut oder erweitert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Die Neustationierung
auf dem Militärflugplatz Meiringen wurde vom VBS als wesentliche Änderung einer bestehenden
Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 UVPV qualifiziert. Diese Betriebsänderung sei UVP-pflichtig
und in einem militärischen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen (UVB S. 5 und 11). Im Hinblick
darauf wurde in Zusammenarbeit mit dem BAFU der UVB 2007 ausgearbeitet. Eine Plangenehmigung
der durch das Stationierungskonzept 2005 erfolgten Betriebsänderung respektive
die zugrunde liegende Sachplanänderung ist offenbar noch nicht erfolgt; der Flugbetrieb
auf dem Flugplatz Meiringen wird jedoch bereits gestützt auf das Konzept 2005 betrieben.
Das VBS stellt sich hierbei auf folgenden Standpunkt: Sobald Klarheit über die künftige
Nutzung des Flugplatzes Meiringen herrscht, soll der UVB überarbeitet werden und die Luftwaffe ein
neues Gesuch um Gewährung von Erleichterungen stellen. Nach Ansicht des VBS läuft
damit nach wie vor ein Lärmsanierungsverfahren, das bis spätestens Ende Juli 2020 abgeschlossen
sein muss (vgl. Art. 17 Abs. 6 Bst. a LSV).
3.6. Vom 22. August
2011 bis zum 21. Oktober 2011 findet die öffentliche Mitwirkung zum neuen Objektblatt
des Sachplans statt. Das VBS rechnet damit, dass das Plangenehmigungsverfahren frühestens
im Verlauf der zweiten Hälfte des Jahres 2012 eingeleitet werden kann.
4.
Die
Beschwerdeführenden beantragten die Feststellung der Widerrechtlichkeit des Flugbetriebs.
Fraglich ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf dieses Begehren nach Art. 25a VwVG
eingetreten ist: Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann
nach dieser Bestimmung - sofern sich eine Handlung auf öffentliches Recht des
Bundes stützt und Rechte und Pflichten berührt - von der zuständigen Behörde
verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft
(Abs. 1 Bst. a), die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (Abs. 1 Bst. b)
oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Abs. 1 Bst. c). Vorliegend geht
es allein um eine Feststellung der Widerrechtlichkeit gemäss Art. 25a Abs. 1 Bst. c
VwVG; die Beschwerdeführenden stellen keine Anträge gemäss Art. 25a Abs. 1
Bst. a oder b VwVG, namentlich beantragen sie nicht, den Flugbetrieb einzustellen.
4.1. Der Begriff der
"Handlung" respektive des "Realakts" im Sinn von Art. 25a VwVG wird weit verstanden.
Er umfasst eine Vielzahl von Erscheinungsformen des tatsächlichen Verwaltungshandelns, denen
gemeinsam ist, dass keine formelle Verfügung erlassen wurde (vgl. Marianne
Tschopp-Christen, Rechtsschutz gegenüber Realakten des Bundes [Artikel 25a VwVG],
Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 22 ff.; Isabelle
Häner, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25a Rz. 6 ff.; Beatrice Weber-Dürler,
in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25a
Rz. 6 ff.; Müller, a.a.O., S. 317 f.). Die Vorinstanz
geht richtigerweise davon aus, dass es sich bei den Flugbewegungen um verfügungsfreie Realakte
handelt.
4.2. Weiter ist zu
Recht unumstritten, dass sich die Flugbewegungen auf öffentliches Recht des Bundes stützen
(vgl. Art. 57 f. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und dass es sich beim VBS um die zuständige Behörde für die Beurteilung
von Handlungen der Luftwaffe handelt.
4.3. Zur Tragweite
des Tatbestandselements, dass Rechte und Pflichten berührt sein müssen, gibt es in der
Lehre unterschiedliche Ansichten. Diese stimmen aber dahingehend überein, dass sie dieses
Tatbestandselement jedenfalls als erfüllt ansehen, soweit grundrechtlich geschützte Positionen
berührt sind (vgl. Tschopp-Christen, a.a.O., S. 109 ff.;
Häner, a.a.O., Art. 25a Rz. 19; Weber-Dürler,
a.a.O., Art. 25a VwVG Rz. 19 ff.; Müller, a.a.O.,
S. 350 ff.). Vorliegend legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass die Flugbewegungen die
Gesundheit und Integrität einer Person gefährden könnten, weshalb mit Art. 10
Abs. 2 BV ein Grundrecht tangiert und diese Voraussetzung erfüllt ist.
4.4. Näher einzugehen
ist auf die strittige Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung
besteht.
4.4.1. Das "schutzwürdige
Interesse" im Sinn von Art. 25a VwVG ist grundsätzlich gleich zu verstehen wie in
den anderen Artikeln des VwVG, namentlich wie in Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Verlangt
ist somit ein Sondernachteil sowie ein Interesse rechtlicher oder tatsächlicher
Natur, das aktuell und praktisch sein muss (vgl. Tschopp-Christen,
a.a.O., S. 125, 128 f.; Häner, a.a.O., Art. 25a Rz. 34;
Weber-Dürler, a.a.O., Art. 25a VwVG Rz. 27 ff.; Müller,
a.a.O., S. 347 f.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich bei Begehren um Feststellung
der Widerrechtlichkeit von Handlungen gemäss Art. 25a Abs. 1
Bst. c VwVG Eigenheiten bezüglich der Aktualität und der praktischen Bedeutung
des Interesses ergeben können, weil diese Begehren im Unterschied zu Art. 25a
Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht auf eine Änderung der künftigen Verhältnisse
hinwirken (vgl. Tschopp-Christen, a.a.O., S. 126 f., 129 ff.;
Häner, a.a.O., Art. 25a Rz. 34; Weber-Dürler,
a.a.O., Art. 25a VwVG Rz. 27 ff.). Ferner ist zu beachten, dass das Begehren
um eine Verfügung über Realakte subsidiär ist, also nur dann von einem schutzwürdigen
Interesse auszugehen ist, wenn kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht, respektive
wenn es unzumutbar wäre, bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zuzuwarten
(Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010 8C_699/2009
E. 4.3; Tschopp-Christen, a.a.O., S. 131 ff.; Weber-Dürler,
a.a.O., Art. 25a VwVG Rz. 31).
4.4.2. Die Vorinstanz
geht davon aus, dass es am schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführenden fehle. In
ihrer Argumentation unterscheidet sie hierbei zwischen Flugbewegungen, die in direktem Zusammenhang
zum Flugplatz stehen und solchen, die im gesamten Trainingsraum in einer Höhe von 3000 Meter über
Meer stattfinden:
Bezüglich der direkt im Zusammenhang mit dem Flugplatz
stehenden Flugbewegungen fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, weil das laufende
Lärmsanierungsverfahren für den Flugplatz eine öffentliche Auflage des Erleichterungsgesuchs
beinhalte und es durch eine anfechtbare Verfügung abgeschlossen werde. Es sei deshalb nach
wie vor möglich, im Verlauf des Verfahrens Einsprache zu erheben und die abschliessenden Verfügungen
anzufechten. Es bestehe somit kein Raum für subsidiäre Rechtsbehelfe nach Art. 25a
VwVG.
Hingegen seien die Flugbewegungen im gesamten Trainingsraum
nicht Gegenstand des Lärmsanierungsverfahrens und das Rechtsbegehren nach Art. 25a VwVG
stehe grundsätzlich offen. Vorausgesetzt sei aber eine Betroffenheit von genügender Intensität.
Daran fehle es vorliegend, da die fliegerischen Aktivitäten grundsätzlich auf über 3000
Metern über Meer stattfänden, also in erheblicher Distanz zu den Gesuchstellern,
und die Lärmbelastung aus dem Flugplatzbetrieb objektiv gesehen mit Sicherheit grösser
sei. Aufgrund des Lärmbelastungskatasters vom 17. Oktober 1997 sowie der
Neuberechnung der Lärmbelastung für die Mitwirkung zum Sachplan Militär von
2007 ergebe sich, dass die Lärmbelastung deutlich unterhalb von 55 dB(A) liege.
Diese Werte erreichten nicht einmal den Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe I
nach Anhang 8 LSV; die Lärmimmissionen aus der Nutzung des Trainingsraums dürften
noch erheblich geringer ausfallen, weshalb nicht von einer genügenden Intensität
der Betroffenheit gesprochen werden könne. Betreffend die Schadstoffimmissionen
könne davon ausgegangen werden, dass der Einfluss des Flugplatzes einen grösseren
Teil zur lokalen und regionalen Belastung beitrage als die Aktivitäten im
Trainingsraum. Aufgrund der grossen Distanz würden sich diese kaum auswirken. Aus dem
Umweltverträglichkeitsbericht gehe hervor, dass die Emissionen aus
dem Betrieb des Flugplatzes nicht zu Überschreitungen der massgebenden Grenzwerte
gemäss der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1)
führten. Somit sei auch bezüglich dieses Punktes keine genügende Intensität
der Betroffenheit und infolgedessen kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich.
4.4.3. Die Beschwerdeführenden
bringen zum schutzwürdigen Interesse vor, die Auslegung von Art. 25a VwVG durch die Vorinstanz
sei nicht richtig. Insbesondere sei sich die Doktrin darin einig, dass sich die Frage der Subsidiarität
im Falle des Art. 25a VwVG nicht stelle, da dieser eine andere Zielrichtung als Art. 5 VwVG
habe. Zudem gehe es hier nicht um künftige Flugbewegungen, welche vom Sanierungsverfahren
betroffen seien, sondern um Flugbewegungen von 2006-2010; das Argument, die Beschwerdeführenden
könnten sich am laufenden Verfahren beteiligen, greife deshalb nicht. Zur von der Vorinstanz
vorgebrachten mangelnden Intensität der Flugbewegungen im Trainingsraum Meiringen sei
zu bemerken, dass gemäss Art. 25a VwVG eine minimale Eingriffswirkung genüge und
keine besondere Betroffenheit verlangt werde.
4.4.4. Im Folgenden
ist darauf einzugehen, ob im vorliegenden Fall ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist.
Die Ausführungen der Vorinstanz zum fehlenden Sondernachteil
hinsichtlich der Flugbewegungen im Trainingsraum überzeugen nicht: Soweit es um Beschwerden gegen
Fluglärm geht, ist generell anerkannt, dass ein sehr weiter Kreis von Betroffenen zur Beschwerde
legitimiert sein kann, ohne dass bereits eine Popularbeschwerde vorliegt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6536/2010 vom 23. August 2011 E. 2; A-1899/2006 vom 11. Februar
2010 E. 2.3; A-1936/ 2006 vom 10. Dezember 2009 E. 3.1; A-1985/2006 vom 14. Februar
2008 E. 2.1). Kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium stellt die Überschreitung
von Lärmgrenzwerten dar (vgl. BGE 110 Ib 99 E. 1c und 124 II 293 E. 3b). Vorliegend ist
davon auszugehen, dass grosse Teile der Anwohner, darunter auch die Beschwerdeführenden,
die Flugbewegungen, selbst wenn diese in einer grossen Höhe stattfinden, akustisch wahrnehmen
können sowie durch die Schadstoffe mehr belastet werden als Personen, die in grösserer
Entfernung vom Trainingsraum leben. Dies gilt umso mehr für die vom Flugplatz ausgehenden
Flugbewegungen, weshalb bezüglich beider Aspekte ein Sondernachteil vorliegt.
Ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an einer
die Widerrechtlichkeit feststellenden Verfügung kann zum einen in einer "moralischen
Kompensation" oder allenfalls in einer Präventivwirkung bestehen (Müller,
a.a.O., S. 359). Vorliegend ist den Beschwerdeführenden jedenfalls ein Interesse
bezüglich der Flugzeugbewegungen im Luftraum zuzugestehen. Mit ihrem Begehren können sie erreichen,
dass diese überprüft werden. Auch wenn sie grundsätzlich lediglich die Überprüfung
eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums verlangen, so ist dies dennoch auch für
die Zukunft von Bedeutung, da präventiv eine Änderung bewirkt werden könnte. Weil die
Flugbewegungen im Trainingsraum bis anhin nicht in einem laufenden Verfahren
beurteilt werden, stellt sich die Frage der Subsidiarität nicht, und es besteht ein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Flugbewegungen
im Trainingsraum.
Die Situation bezüglich des direkt mit dem Flugplatz
verbundenen Flugbetriebs stellt sich demgegenüber anders dar. Seit mehreren Jahren ist ein
Verfahren im Gang, in dem überprüft wird, in welchem Rahmen der Flugbetrieb
aufrecht erhalten werden soll, und das mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen
werden wird. Zwar dauert dieses Verfahren schon relativ lange an, da die zuständigen
Behörden zunächst wichtige politische Entscheide abwarteten. Offensichtlich
ist ihnen aber bewusst, dass der Betrieb auf die Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu
überprüfen und zunächst ein neues Objektblatt als Grundlage zu schaffen ist,
bevor die weiteren Verfahrensschritte eingeleitet werden. Mit einer Feststellungsverfügung
über den bisherigen Betrieb kann somit weder erreicht werden, dass ein Verfahren
angestossen wird, noch ist ein Interesse an einer "moralischen Kompensation"
ersichtlich, da die erforderlichen Schritte zur Klärung der Rechtslage bereits
eingeleitet worden waren, als die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde
erhoben. Weil die Beschwerdeführenden sodann keine Begehren mit unmittelbaren
praktischen Folgen (wie beispielsweise ein Begehren um die Einstellung des Flugbetriebs)
stellen, ist es ihnen zudem zumutbar, das Ergehen einer anfechtbaren Verfügung
abzuwarten. Es besteht somit kein schutzwürdiges Interesse an einer
Feststellungsverfügung über die Rechtskonformität des Flugplatzbetriebs.
4.4.5. Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung
der Flugbewegungen im Trainingsraum besteht, nicht aber an der Überprüfung des Flugplatzbetriebs.
4.5. Die Vorinstanz
ist somit zu Unrecht nicht auf das Feststellungsbegehren eingetreten, soweit der Betrieb im Trainingsraum
betroffen ist. Bezüglich des Flugplatzbetriebs ist sie zu Recht nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde
ist daher - soweit darauf einzutreten ist (vgl. Erwägung 1.4) - teilweise
gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Vorliegend hat die Vorinstanz trotz teilweisem Unterliegen keine Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden ist
die Hälfte des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten, also Fr. 750.-.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Beschwerdeführenden sind
anwaltlich vertreten; eine Kostennote reichten sie nicht ein. Die Parteientschädigung wird
somit ausgehend von einem hälftigen Obsiegen aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und die Sache wird mit der Aufforderung zur materiellen Beurteilung des Gesuchs an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der
von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Hälfte (Fr. 750.-) zurückerstattet.
Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Die
Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
auszurichten.
5.
Dieses
Urteil geht an:
-
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
-
die Vorinstanz (Ref-Nr. 51-4.13/10.003064/10.031908; Einschreiben)
-
das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der
vorsitzende Richter:
|
Die
Gerichtsschreiberin:
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Beat
Forster
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Nina
Dajcar
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführenden
in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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