Sachverhalt:
A.
Die
A._______ GmbH (nachfolgend Arbeitgeberin) wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2013 rückwirkend
per 1. Januar 2005 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung BVG) angeschlossen.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 teilte die Auffangeinrichtung
BVG der Arbeitgeberin mit, der Saldo ihres Beitragskontos belaufe sich per 31. Dezember 2013 auf
(minus) Fr. 10'272.20. Nach entsprechender Mahnung setzte die Auffangeinrichtung BVG am 4. Dezember 2014
den Betrag von Fr. 10'472.20 zuzüglich Verzugszins in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl
erhob die Arbeitgeberin am 11. Dezember 2014 Rechtsvorschlag.
B.
Am
10. April 2015 liess die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung BVG mitteilen, bei ihren Angestellten D._______
und B._______ habe in den Jahren 2004 bis 2007 bzw. 2010 bloss ein Nebenerwerb vorgelegen, welcher nicht
beitragspflichtig sei. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 führte die Arbeitgeberin zudem aus, sie sei
in die C._______ GmbH integriert worden.
Daraufhin antwortete die Auffangeinrichtung BVG der Arbeitgeberin
mit Schreiben vom 8. Juni 2015, dass diese laut Auszug aus dem Handelsregister weder in die C._______
GmbH integriert noch von jener übernommen worden sei. Im Weiteren seien gemäss Art. 1j Abs.
1 Bst. c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV
2, SR 831.441.1) Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche
Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert seien, der obligatorischen Vorsorge nicht unterstellt.
Das erwirtschaftete Einkommen sei hierfür bei der AHV-Ausgleichskasse als Nebenerwerb zu deklarieren.
Die abschliessende Qualifikation obliege dieser Behörde.
C.
Am
9. Dezember 2015 erliess die Auffangeinrichtung BVG eine "Beitragsverfügung und Aufhebung des
Rechtsvorschlags", in welcher sie aufgelaufene Beiträge in Höhe von Fr. 9'766.45 zuzüglich
Verzugszins von 5% seit dem 4. Dezember 2014 [recte wohl 5. Dezember 2014], zuzüglich Verzugszins
bis zum 4. Dezember 2014 von Fr. 643.33 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- festsetzte (Ziff.
I). Des Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von Fr. 9'916.45 (Ziff.
II) und auferlegte der Arbeitgeberin Kosten von Fr. 450.-. Diese Verfügung eröffnete sie an
die aus dem Handelsregister ersichtliche Adresse der Arbeitgeberin ([...]). Weil die Post die Verfügung
unter dieser Adresse nicht zustellen konnte, sandte sie die Auffangeinrichtung BVG am 15. Januar 2016
zusätzlich per A-Post an "B._______, [...]". B._______ ist Gesellschafter und Geschäftsführer
der Arbeitgeberin. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister ist er einzelzeichnungsberechtigt.
D.
Am
13. Februar 2016 erhebt B._______ (auf Briefpapier der C._______ GmbH) Beschwerde gegen die Verfügung
vom 9. Dezember 2015 der Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht.
Er legt dar, er habe die Arbeitgeberin im Mai 2008 übernommen. Die zuständige Person sei erst
Ende Februar erreichbar. Im Weiteren sei erstaunlich, dass die Verfügung der Vorinstanz nicht wie
alle ihre Rechnungen an die A._______ GmbH c/o B._______ adressiert gewesen sei. Die entsprechenden Rechnungen
habe er immer problemlos erhalten.
E.
Mit
Zwischenverfügung vom 23. Februar 2016 fordert das Bundesverwaltungsgericht die C._______ GmbH auf,
einerseits darzulegen, inwiefern sie die Beschwerdefrist eingehalten habe und sie zur Beschwerdeerhebung
gegen eine Verfügung betreffend die Arbeitgeberin legitimiert sei sowie andererseits ihre Beschwerde
näher zu begründen.
F.
In
seiner Eingabe vom 14. März 2016 führt B._______ (wiederum auf Briefpapier der C._______ GmbH)
aus, er sei Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit Einzelzeichnungsberechtigung.
Er habe diese Gesellschaft ausschliesslich zum Zweck der Erweiterung des Kunden- und Lieferantenstammes
erworben. Eine operative Tätigkeit sei nicht vorgesehen. Er habe das Schreiben der Vorinstanz vom
15. Januar 2016, mit welchem ihm die Verfügung zugestellt worden sei, erst am 21. Januar 2016
erhalten. Die Frist sei daher eingehalten und er zur Beschwerde legitimiert. Im Weiteren präzisiert
er seine Rechtsbegehren wie folgt: (1) Die Verfügung vom 9. Dezember 2015 sei aufzuheben. (2) Der
von der Auffangeinrichtung BVG am 22. Mai 2013 verfügte Zwangsanschluss sei aufzuheben. (3) Es sei
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zuzusprechen. Im Übrigen legt er zur Begründung
dar, er habe vor der Vorinstanz klar ausgeführt und belegt, dass es sich bei seiner Tätigkeit
und derjenigen von D._______ um einen Nebenerwerb gehandelt habe, der nicht der BVG-Pflicht unterstehe.
G.
In
ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung legt sie dar, der C._______ GmbH fehle es an der
Beschwerdelegitimation und zudem sei die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden. Gemäss den Lohndeklarationen
und dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) habe D._______ von der Arbeitgeberin 2005 Lohn
in der Höhe von Fr. 31'902.-, 2006 von Fr. 34'402.- und 2007 für drei Monate von Fr. 8'993.-
bezogen. B._______ habe gemäss den Lohndeklarationen in den Jahren 2009 und 2010 je Fr. 27'600.-
Lohn bezogen. Die Arbeitgeberin könne nicht überzeugend darlegen, dass es sich bei den betreffenden
Tätigkeiten um Nebenerwerbe im Sinne von Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 gehandelt habe. Der Umstand,
dass der betreffende Lohn bei D._______ im Vergleich zu seiner weiteren Tätigkeit bloss rund 30%
ausgemacht habe, führe noch nicht zur Annahme einer Nebenbeschäftigung. Das Gleiche gelte auch
mit Bezug auf B._______, bei dem der betreffende Lohn rund 35% seines gesamten Erwerbseinkommens ausgemacht
habe. Gegen einen Nebenerwerb sprächen einerseits die Höhe des bezogenen Lohns und andererseits
die Regelmässigkeit des Lohnbezugs von jeweils zwei Jahren.
H.
Mit
Stellungnahme vom 16. Juni 2016 teilt B._______ mit, bloss aufgrund des Umstandes, dass er die Beschwerde
auf dem Briefpapier seiner anderen Firma erstellt habe, könne nicht der Schluss gezogen werden,
er sei nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Arbeitgeberin habe mangels operativer Tätigkeit kein
eigenes Briefpapier. Er habe am 14. März 2016 klar mitgeteilt, dass er Gesellschafter und Geschäftsführer
der Arbeitgeberin sei und demnach zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen sei die Arbeitgeberin vor
der Vorinstanz durch einen Versicherungsberater vertreten gewesen. Die Verfügung hätte diesem
eröffnet werden müssen.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die
eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden
Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die funktionelle
und sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
ist zu bejahen.
1.1 Zur Beschwerde
ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
B._______ ist - gemäss Handelsregisterauszug
- sowohl einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der C._______
GmbH als auch der A._______ GmbH. Er hat vorliegend die Beschwerde zwar auf dem Briefpapier der erstgenannten
Gesellschaft eingereicht, aus seinen weiteren Eingaben, insbesondere aus derjenigen vom 16. Juni 2016,
geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass er als Geschäftsführer Beschwerde für die A._______
GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) erheben möchte (vgl. oben Sachverhalt Bst. H). Diese
ist als materiell beschwerte Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen.
Hat jemand in einer Angelegenheit einen Vertreter bezeichnet, muss die Behörde ihre Verfügung
durch Zustellung an diesen eröffnen (Art. 11 Abs. 3 VwVG; BGE 122 III 316 E. 4). Gemäss Art.
38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Erfolgt die Eröffnung
einer Verfügung bei bekanntem Vertretungsverhältnis einzig an die vertretene Person anstatt
an die bestellte Rechtsvertretung, ist sie mangelhaft. Unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben wird
die Rechtsmittelfrist frühestens im Zeitpunkt ausgelöst, in dem die Partei oder ihre Vertretung
bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben konnte und musste (Felix
Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 38 N. 12 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).
1.2.2 Vorliegend hat
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2014 der Vorinstanz das Vertretungsverhältnis
rechtsgenüglich angezeigt und eine entsprechende Vollmacht eingereicht ([...]). In der Folge
hat die Vorinstanz ihre Antwort auf dieses Schreiben richtigerweise an die Vertreterin der Beschwerdeführerin
gesandt ([...]). Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. April 2015 an die Vorinstanz erfolgte
wiederum durch ihre Vertreterin ([...]). Am 8. Juni 2015 antwortete die Vorinstanz auf dieses Schreiben
zuerst an die Beschwerdeführerin direkt, am nächsten Tag übermittelte sie das Schreiben
auch an die Vertreterin. Dies erfolgte wohl aufgrund einer telefonischen Intervention derselben ([...]).
Zu diesem Zeitpunkt war das Vertretungsverhältnis somit klar erstellt. Im Weiteren ergeben sich
aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nach dem letztgenannten
Schreiben den Widerruf des Vertretungsverhältnisses angezeigt hätte. Der Versand der angefochtenen
Verfügung an die Beschwerdeführerin statt an ihre Vertreterin stellt deshalb eine mangelhafte
Eröffnung dar. Insofern ist es vorliegend nicht relevant, dass die Beschwerdeführerin an ihrem
im Handelsregister aufgeführten Sitz grundsätzlich erreichbar sein müsste. Weil der Beschwerdeführerin
aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, begann die Beschwerdefrist
erst mit Kenntnis der angefochtenen Verfügung. Diese Kenntnis erhielt die Beschwerdeführerin
durch die Zustellung der Verfügung mittels A Post an ihren Geschäftsführer B._______.
Der Versand datiert vom 15. Januar 2016 ([...]), womit die Beschwerde vom 13. Februar 2016 rechtzeitig
erfolgte.
Aufgrund des soeben Gesagten muss auch nicht weiter untersucht
werden, welche Auswirkungen das Umdatieren der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz haben
könnte. So wurde zuerst eine Verfügung mit dem Datum 9. Dezember 2015 ([...]) der
Beschwerdeführerin (erfolglos) zugestellt, danach (wiederum erfolglos) eine Verfügung datiert
vom 22. Dezember 2015 ([...]) und schliesslich (erfolgreich) abermals eine solche vom 9. Dezember
2015.
Für das vorliegende Verfahren geht das Bundesverwaltungsgericht
im Übrigen davon aus, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht mehr bevollmächtigt
ist, da sämtliche Eingaben direkt vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterzeichnet
und eingereicht worden sind.
1.3
1.3.1 Streitgegenstand
in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens
verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung
ist noch möglich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht
entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit
der ersten Instanz eingegriffen würde. Die angefochtene Verfügung bestimmt den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE 131 V 164
E. 2.1).
1.3.2 Anfechtungsgegenstand
ist vorliegend die Beitragsverfügung vom 9. Dezember 2015. Streitgegenstand kann demnach nur
sein, was in dieser Verfügung geregelt wurde. Die Verfügung vom 22. Mai 2013 betreffend den
per 1. Januar 2005 rückwirkenden Anschluss der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführerin
die Aufhebung dieser Verfügung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ansonsten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht
prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5 Die für die
Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage
korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien
unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; JÉRÔME
CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative
fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien
dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (André Moser/Michael
Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.119 und 3.149). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären.
Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2).
Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche
Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt
auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat, wobei im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
gilt (BGE 139 V 176 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.140 und 3.142 mit Hinweis auf BGE 125 V 193 E. 2). Gelangt das Gericht nicht zu diesem
Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art.
8 ZGB - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast
trägt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1129/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.5.2 mit weiteren
Hinweisen).
2.
2.1 Obligatorisch
in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat
und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG
in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert
ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch
angepasst. Er betrug 2005/2006 Fr. 19'350.-, 2007/2008 Fr. 19'890.- und 2009/2010 Fr. 20'520.- (vgl.
jeweils geltende Fassung von Art. 5 BVV 2). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer
bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
2.2 Arbeitnehmende,
die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch
versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen
nach Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 (bzw. in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2005 Art. 1 Abs. 1
Bst. c BVV 2) nicht der obligatorischen Versicherung.
2.2.1 Eine nebenberufliche
Tätigkeit im Sinne von Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 setzt eine parallel ausgeübte, hauptberufliche
Erwerbstätigkeit voraus. Es soll damit nach Möglichkeit verhindert werden, dass Arbeitnehmer
im Dienste mehrerer Arbeitgeber jedes Mal dem obligatorischen System unterstellt sind. Grundsätzlich
unterstehen Arbeitnehmer, die durch verschiedene Arbeitsbeziehungen verpflichtet sind, dem obligatorischen
System aufgrund ihrer Haupttätigkeit. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit
ist nicht immer einfach. Es muss insbesondere den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden,
wobei eine zeitlich überwiegende Beschäftigung bei einem Arbeitgeber eine Hauptbeschäftigung
zu begründen vermag (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl.,
2012, Rz. 589 ff.). Für die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit können
weiter etwa folgende Kriterien herangezogen werden: die Dauer jedes Arbeitsverhältnisses, die Lohnhöhe,
die Art der Tätigkeit, die Stabilität der Beschäftigung, die chronologische Reihenfolge
bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit und auch die persönliche Wertung des Versicherten.
Die Bestimmung des Haupt- oder Nebencharakters einer Tätigkeit ist in erster Linie Sache der Vorsorgeeinrichtung
(vgl. Jaques-André Schneider, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar
zum BVG und FZG, 2010, Art. 2 N. 48).
2.2.2 Das Bundesgericht
hat in seinem Urteil vom 18. Februar 2003 festgehalten, übe eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer
parallel und auf Dauer zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten aus, seien diese nach der Rechtsprechung
nicht in einen Haupt- und Nebenerwerb zu gliedern. In einem solchen Fall sei von einer mehrfachen Versicherungspflicht
auszugehen (BGE 129 V 132 E. 3.4). Vorausgesetzt für eine mehrfache Versicherungspflicht wurde somit
in erster Linie, dass gleichwertige Anstellungen gegeben sind und nicht eine eigentliche "Stammtätigkeit",
welche durch andere bezüglich Umfang oder Dauer untergeordnete Beschäftigungen ergänzt
wird. Gleichwertige Anstellungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur bei
zwei Pensen zu 50% bestehen. Auch in einer Konstellation von drei Anstellungen können nebeneinander
ausgeübte gleichwertige Erwerbstätigkeiten vorliegen, die zu einer mehrfachen Versicherungspflicht
führen. In BGE 136 V 390 beurteilte das Bundesgericht drei nebeneinander ausgeübte unselbständige
Erwerbstätigkeiten. Die betreffende Person war zu 50% als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer
Bundesbehörde angestellt und weitere 20% als Lehrbeauftragter an einer Universität sowie ca.
30% als ausserordentlicher Professor an einer weiteren Universität tätig. Das Bundesgericht
qualifizierte diese Tätigkeiten als gleichwertig und demnach keine als nebenberufliche Tätigkeit
im Sinn von Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 (zum Ganzen auch: Urteil des BVGer C 5191/2013 vom
14. Dezember 2015 E. 8.8.2).
3.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen
sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz
und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3). Zur Rückweisung führt
insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere
Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Ebenso ist eine Rückweisung angezeigt, wenn der Vorinstanz
ein Ermessen zukommt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 2.2; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.194).
4.
Im
vorliegenden Fall waren bei der Beschwerdeführerin D._______ und B._______ beschäftigt. Strittig
und zu klären ist, ob der Lohn aus den betreffenden Arbeitsverhältnissen in den Jahren 2005
bis 2007 (bezüglich D._______) und 2009 bis 2010 (bezüglich B._______) der BVG-Pflicht unterstellt
ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn es sich bei den entsprechenden Anstellungen um nebenberufliche
Tätigkeiten im Sinn von Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 handeln würde.
4.1
4.1.1 Aus dem IK-Auszug
der AHV ist ersichtlich, dass D._______ im Jahr 2005 erstmals Lohn von der Beschwerdeführerin bezog.
Davor war er bei der E._______ AG tätig. Im Jahr 2005 war er neben der Anstellung für die Beschwerdeführerin
ebenfalls bei der F._______ AG sowie bei der G._______ AG beschäftigt. Er erzielte dabei folgende
Einkommen: Fr. 31'902.- (Beschwerdeführerin), Fr. 36'400.- (F._______ AG) und Fr. 33'220.-
(G._______ AG).
In den Jahren 2006 und 2007 war er neben seiner Tätigkeit
für die Beschwerdeführerin nur noch bei der F._______ AG angestellt mit folgenden Einkommen:
2006 Fr. 34'402.- (Beschwerdeführerin) und Fr. 90'037.- (F._______ AG) sowie 2007 Fr. 8'993.- (Beschwerdeführerin
für 3 Monate) und Fr. 101'472.- (F._______ AG).
4.1.2 Bezüglich
B._______ ergeben sich aus den Akten folgende Erwerbseinkommen für 2009: Fr. 27'600.- (Beschwerdeführerin)
und Fr. 60'000.- (C._______ GmbH). Für 2010: Fr. 27'600.- (Beschwerdeführerin) und Fr. 50'000.-
(C._______ GmbH). Ab 2011 bezog er nur noch Lohn von der C._______ GmbH.
4.2
4.2.1 Für die
Bestimmung des Haupt- oder Nebencharakters einer Tätigkeit ist neben der Dauer jedes Arbeitsverhältnisses
und der Lohnhöhe insbesondere die Art der Tätigkeit und das Arbeitspensum von Bedeutung (E. 2.2.1).
Mit Bezug auf D._______ ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte bezüglich der Art der ausgeübten
Tätigkeiten. Im Weiteren sind auch die einzelnen Arbeitspensen unbekannt. Die Beschwerdeführerin
legt dar, dass die für sie erbrachten Arbeiten von D._______ nicht mehr als 1-2 Stunden pro Tag
gedauert hätten. Diesbezügliche Nachweise, die das belegen könnten, wie z.B. ein Arbeitsvertrag
oder eine Stundenabrechnung, liegen indessen nicht vor. Belegt ist hingegen, dass D._______ bei der F._______
AG obligatorisch der BVG-Pflicht unterstellt war (vgl. zudem kurzzeitiger Anschluss bei der [...]
Pensionskasse; [...]).
Mit Bezug auf B._______ ist aufgrund des Eintrags im Handelsregister
die Art seiner Tätigkeit zumindest von der Funktion her bekannt. Er war bei der Beschwerdeführerin
und bei der C._______ GmbH Geschäftsführer. Wie hoch die einzelnen Arbeitspensen waren, ist
dagegen wiederum unbekannt. Wie es scheint, war er für seine Tätigkeit bei der C._______ GmbH
obligatorisch versichert (vgl. Versicherungsausweise; [...]). Dies veranlasste die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 denn auch mitzuteilen, dass es sich
im Jahr 2010 "wirklich um einen Nebenerwerb von Hr. Blank bei der 'A._______ GmbH' handelte".
Zur genauen Überprüfung verlangte die Vorinstanz dann jedoch eine schriftliche Bestätigung
von der zuständigen Ausgleichskasse (vgl. [...]).
4.2.2 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist nur bei gleichwertigen Erwerbstätigkeiten von einer mehrfachen Versicherungspflicht
auszugehen (E. 2.2.2).
Bei D._______ bestehen aufgrund der angefallenen Löhne
insbesondere betreffend die Jahre 2006 und 2007 Anzeichen, dass gerade keine gleichwertigen Erwerbstätigkeiten
vorliegen. In diesen Jahren arbeite er nur bei zwei Unternehmen, wobei der Lohn von der Beschwerdeführerin
weniger als 30% des Gesamtlohnes ausmachte. Auch bei B._______ ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aufgrund der Höhe der erhaltenen Löhne eine Nebentätigkeit im Sinn von
Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 zumindest nicht auszuschliessen. Die Frage kann nicht abschliessend beantwortet
werden, da nähere Angaben zur Art und zum Umfang der Tätigkeiten fehlen. Das Bundesverwaltungsgericht
kann somit mangels Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse keine abschliessende Qualifikation
der Tätigkeiten vornehmen.
Wie die Vorinstanz richtigerwiese ausführt, trägt
die Beschwerdeführerin die Beweislast für Tatsachen, welche eine Befreiung von der obligatorischen
BVG-Pflicht bewirken. Die Regeln der Beweislast kommen indessen erst dann zur Anwendung, wenn der relevante
Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden ist und dennoch Beweislosigkeit herrscht (E. 1.5). Es wäre
deshalb an der Vorinstanz gelegen, den wesentlichen Sachverhalt genügend abzuklären. Sie hätte
insbesondere die Beschwerdeführerin auffordern müssen (Mitwirkungspflicht; vgl. E. 1.5),
Nachweise hinsichtlich der Art und des Umfangs (Pensen) der verschiedenen Arbeitstätigkeiten einzureichen.
Statt solche Abklärungen vorzunehmen, gab sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni
2015 die Auskunft, die abschliessende Qualifikation, ob eine nebenberufliche Tätigkeit vorliege,
nehme die AHV-Ausgleichskasse vor. Daher forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die
entsprechende Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse einzureichen, dass betreffend D._______ und
B._______ ein blosser Nebenerwerb vorliege (vgl. Vernehmlassungsbeilage S. 64). Diese Auskunft der
Vorinstanz war indessen nicht korrekt. Die Bestimmung des Haupt- oder Nebencharakters einer Tätigkeit
ist in erster Linie Sache der Vorsorgeeinrichtung (E. 2.2.1). Vorliegend ist deshalb nicht entscheidend
und muss nicht weiter untersucht werden, ob die AHV-Ausgleichskasse eine solche Bestätigung erstellt
hat bzw. sie überhaupt zuständig wäre, eine solche auszustellen. Zudem kann der Beschwerdeführerin
aufgrund dieser nicht korrekten Aufforderung von Seiten der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie
hätte die notwendigen (korrekten) Belege von sich aus einreichen müssen.
4.2.3
Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt
(Art. 12 VwVG, Art 49 Bst. b VwVG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes wäre es Sache der Vorinstanz
gewesen, die erforderlichen weiteren Auskünfte bei der Beschwerdeführerin einzuholen. Die Vorinstanz
hat somit ihre Untersuchungspflicht verletzt und da weitere Abklärungen vorzunehmen sind, rechtfertigt
es sich, die Sache, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen (E. 3).
5.
5.1 Eine Rückweisung
an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und Neuverfügung gilt praxisgemäss als Obsiegen
der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes
Konto zurückzuerstatten ist. Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigt keine
Auferlegung von Kosten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs.
1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1).
5.2 Die im vorliegenden
Verfahren nicht vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt
werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).