Aus
den Erwägungen:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen
im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz
gemäss Art. 33 VGG entschieden hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 1.3(...)
1.4
Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 46a
VwVG) abgesehen, werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft,
zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung
Stellung genommen hat. Das Vorliegen einer Verfügung als Anfechtungsobjekt ist Sachurteilsvoraussetzung
(Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 2.1 und 2.6; Felix Uhlmann, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 5; Art. 31 VGG; Art. 44 VwVG).
Vorliegend ist umstritten, ob es sich bei der Mitteilung vom 22. Oktober 2014 um eine Verfügung
handle, also, ob ein Anfechtungsobjekt vorliege.
1.4.1
Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert die Verfügung als Anordnung der Behörden im Einzelfall,
die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und (Bst. a.) die Begründung, Änderung
oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, (Bst. b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens
oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten oder (Bst. c) die Abweisung von Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten
auf solche Begehren zum Gegenstand hat.
Lehre und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als individuellen, an den Einzelnen gerichteten
Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend
in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (so Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 849 und 851 m.w.H.; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.3; statt Vieler: BGE 139 V 143 E. 1.2; 139 V 72 E. 2.2.1; 135 II 38 E. 4.3,
je m.w.H.). Als konkrete Prüfkriterien gelten folglich folgende fünf Elemente:
(1.) hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde, (2.) individuell-konkrete Anordnung,
(3.)
Anwendung von (Bundes-)Verwaltungsrecht, (4.) auf Rechtswirkung ausgerichtete Anordnung und
(5.) Verbindlichkeit
und Erzwingbarkeit (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 855 ff.; Uhlmann,
a.a.O., Art. 5 N. 19).
Massgeblich ist ein materieller, nicht ein formeller Verfügungsbegriff. Es bestehen zwar Erwartungen
an die Form einer Verfügung (Art. 35 VwVG), doch sind diese nicht Voraussetzung des Verfügungsbegriffs,
sondern dessen Folge. Ist eine behördliche Mitteilung materiell als Verfügung zu qualifizieren,
so sind Formmängel soweit nicht geradezu von einer nichtigen Verfügung auszugehen ist
nach Art. 38 VwVG zu würdigen, ändern aber am Verfügungscharakter nichts
(Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 871 f.; Uhlmann,
a.a.O., Art. 5 N. 131 133).
1.4.2
Die Mitteilung vom 22. Oktober 2014 erfolgte durch die WEKO (resp. deren Sekretariat) als
verantwortliches Organ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DSG (E. 3) gegenüber einer antragstellenden
Privatperson und spricht sich über das von ihr unabhängig vom Einverständnis der Privatperson
beabsichtigte Vorgehen bezüglich dieses Antrages aus sie erfolgte folglich einseitig und
hoheitlich (dazu im Detail: Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 855 859; Uhlmann, a.a.O., Art. 5
N. 21 44). Die Mitteilung betrifft einen individuellen Adressaten (die Beschwerdeführerin)
sowie einen konkreten Einzelfall (die Frage der Bearbeitung von Personendaten der Beschwerdeführerin
durch die Vorinstanz resp. das Einsichtsrecht in die bearbeiteten Daten), sie ist individuell-konkret
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 860 863; Uhlmann,
a.a.O., Art. 5 N. 45 72). Die Mitteilung beantwortet einen auf Bundesverwaltungsrecht
(Art. 8 DSG) gestützten Antrag und spricht sich darüber aus, Bundesverwaltungsrecht anwenden
zu wollen (zum Kriterium der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 864 f.; Uhlmann, a.a.O., Art. 5 N. 73 93).
Die ersten drei vorstehend (E. 1.4.1) genannten Kriterien sind somit klarerweise erfüllt. Keine
selbstständige Bedeutung hat neben dem in der folgenden Ziffer zu klärenden Kriterium der Rechtswirkung
jenes der Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit; dies umso mehr, als die vorliegende Mitteilung ihrem Inhalt
nach nicht zwangsweise vollstreckbar ist (Uhlmann, a.a.O.,
Art. 5 N. 128 130).
1.4.3
Die Vorinstanz bestreitet, dass die Mitteilung auf die Erzielung einer Rechtswirkung ausgerichtet
sei.
Das Handeln der Behörde erzeugt Rechtswirkung, wenn es einen der in Art. 5 Abs. 1
Bst. a bis c VwVG (s. E. 1.4.1 Abs. 1) aufgeführten Inhalte zum Gegenstand hat
und so bewusst ein Rechtsverhältnis regelt respektive die Rechtsstellung des Betroffenen gestaltet
(Uhlmann, a.a.O., Art. 5 N. 94 und 98). Um dies
zu beurteilen, sind Gesuch und Antwort kurz in das fragliche Rechtsgebiet einzuordnen.
1.4.3.1
Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen,
über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG, « betroffene Personen » nach
Art. 3 Bst. b DSG). Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf die Bearbeitung von Daten
durch
Private und durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Es trifft neben allgemeinen
Datenschutzbestimmungen, welche für beide Arten von Datenbearbeitenden gelten (Art. 3 11a
DSG), auch spezifische Regelungen für die Datenbearbeitung durch Private einerseits (Art. 12 15
DSG), durch Bundesorgane andererseits (Art. 16 25bis
DSG). Es stehen den betroffenen Personen Rechte zu, welche für beide Kategorien von Bearbeitenden
gelten, aber auch differenzierte, je nach Art des Bearbeitenden. Zur ersten Gruppe gehört insbesondere
das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG (samt seiner Einschränkungen gem. Art. 9 DSG).
Im besonderen Fall der Datenbearbeitung durch Bundesorgane kommt dem Auskunftsrecht insbesondere
die
Funktion zu, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, die weitergehenden Rechte gemäss
Art. 25 DSG überhaupt wahrnehmen zu können (so Waldmann/Bickel,
in: Datenschutzrecht. Grundlagen und öffentliches Recht, 2011, § 12 N. 139;
allgemeiner:
Michael Widmer, in: Datenschutzrecht, 2015, Rz. 5.2).
Die Modalitäten des Auskunftsrechts gestalten sich bei Privatpersonen wie auch Bundesorganen
im Grundsatz analog (Art. 1 f. i.V.m. Art. 13 VDSG [SR 235.11]). Die betroffene Person
hat ein schriftliches Gesuch an den Datenbearbeiter zu stellen, in welchem in der Regel kein schutzwürdiges
Interesse ausgewiesen werden muss (zu den Ausnahmen vgl. Epiney/Fasnacht,
in: Datenschutzrecht. Grundlagen und öffentliches Recht, a.a.O., § 11 N. 33; Widmer,
a.a.O., Rz. 5.7). Der Inhaber der Datensammlung hat die beantragte Einsicht im Umfang von Art. 8
Abs. 1 und 2 DSG grundsätzlich zu erteilen. Er kann unter den Voraussetzungen von Art. 9
Abs. 1 (und im Falle von Bundesorganen auch Abs. 2) DSG die Auskunft « verweigern,
einschränken oder aufschieben » (alle drei Arten verstehen sich als « Einschränkung »
im Sinne eines Oberbegriffs; Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar,
Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Art. 9 DSG N. 10, nachfolgend:
BSK DSG/BGÖ). Die Einschränkung ist zu begründen (Art. 9 Abs. 5 DSG). Die Auskunft
oder der begründete Entscheid über die Einschränkung hat innert 30 Tagen zu erfolgen;
kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden (also im Fall des Aufschubs, vgl. Gramigna/Maurer-Lambrou,
a.a.O., Art. 8 DSG N. 47), ist der Gesuchsteller zu benachrichtigen und es ist ihm mitzuteilen,
innert welcher Frist die Auskunft erteilt wird (Art. 1 Abs. 4 VDSG). Der Entscheid eines Bundesorgans
über die Verweigerung, Einschränkung oder den Aufschub der Auskunft erfolgt in Verfügungsform
und ist anfechtbar (Waldmann/Bickel, a.a.O., § 12 N. 149
und
188; Widmer, a.a.O., Rz. 5.43; Gramigna/Maurer-Lambrou,
a.a.O., Art. 8 DSG N. 63).
1.4.3.2
Die Beschwerdeführerin stellte am 17. Oktober 2014 ein unmissverständliches
Auskunftsgesuch
im Sinne von Art. 8 DSG. In ihrer Antwort vom 22. Oktober 2014 teilte
die Vorinstanz mit, es
sei « zurzeit » nicht möglich, die Auskunft zu erteilen
(« Ihnen die genannte Verfügung in irgendeiner Form zugänglich zu machen »).
Sinngemäss ist dem Schreiben zu entnehmen, dass die Auskunftserteilung (oder aber ein Entscheid
über allfällige inhaltliche Einschränkungen) vom rechtskräftigen Ausgang der Beschwerdeverfahren
gegen die Publikationsverfügung abhängig sei. Damit teilte die Vorinstanz - und zwar
unter ausdrücklicher Berufung auf Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG - nichts anderes als einen
Aufschub der Auskunftserteilung mit. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Form
der Einschränkung, das heisst das Rechtsverhältnis wird in einer der gesetzlich vorgesehenen
Formen geregelt. In diesem Sinne wird eine Rechtswirkung erzielt.
Aus der geschilderten gesetzlichen Ordnung ergibt sich zudem, dass
auch die in Form eines Aufschubs
erklärte Einschränkung innert einer (hier klar eingehaltenen) Frist von 30 Tagen begründet
mitzuteilen, das heisst zu entscheiden, ist. Einen formlosen Aufschub (etwa in Form eines « Verwaltungsschreibens »)
lässt die in diesem Punkt lückenlose Regelung nicht zu.
1.4.4
Die Mitteilung der Vorinstanz erfüllt zusammengefasst alle Strukturmerkmale einer Verfügung.
Es liegt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor.
1.5
Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
Die Anrufung des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 DSG bedingt die Anwendbarkeit des DSG
(Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 N. 21 DSG). Vorausgesetzt
ist hierfür - soweit hier von Interesse - das Bearbeiten von Daten natürlicher
und juristischer Personen durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG), sofern keine Ausnahme
gemäss Art. 2 Abs. 2 DSG vorliegt.
2.1
Als Bundesorgan verstehen sich Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit
sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 3 Bst. h DSG). Das trifft
auf die WEKO als mit dem Vollzug des Kartellgesetzes betraute Behördenkommission ohne Weiteres zu
(vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., § 12 N. 13 f. mit Fn. 25).
Ebenso liegt auf der Hand, dass die WEKO respektive deren Sekretariat im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit
Angaben zu Unternehmen - und damit Personen - erhebt, erfasst und bearbeitet, also Personendaten
bearbeitet (Art. 3 Bst. a und e DSG; Waldmann/Bickel, a.a.O., § 12
N. 18; Gabor P. Blechta, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., Art. 3 DSG
N. 3 ff. und 71 ff.).
2.2
Die Vorinstanz beruft sich - wenn auch
in anderem Zusammenhang - auf die rechtshängigen Beschwerden gegen die Publikationsverfügung.
Folglich ist zu klären, ob der Ausnahmetatbestand von Art. 2 Abs. 2 Bst. d DSG greift,
gemäss welchem das DSG unter anderem keine Anwendung findet auf hängige verwaltungsrechtliche
Verfahren (mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren).
Hintergrund dieser Ausnahmebestimmung ist, dass der Persönlichkeitsschutz durch die Spezialbestimmungen
der entsprechenden Verfahren hinreichend gesichert und geregelt ist; es sollen sich nicht zwei Gesetze
mit zum Teil gleicher Zielrichtung überlagern (BGE 138 III 425 E. 4.3). Voraussetzung für
das Greifen der Ausnahmebestimmung ist, dass der Schutz des Verfahrensgesetzes gleichwertig demjenigen
des DSG sei (Maurer-Lambrou/Kunz, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., Art. 2
DSG N. 27; a.M. Waldmann/Bickel, a.a.O., § 12 N. 29,
jedoch mit der Konzession, dass der datenschutzrechtliche Persönlichkeitsschutz [nur] dann
hintansteht,
wenn die verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- und Informationsrechte greifen [§ 12
N. 31]). Das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG und die Akteneinsichtsrechte des VwVG sind
voneinander unabhängige Ansprüche, die hinsichtlich Voraussetzungen und Umfang nicht deckungsgleich
sind, also je ihren eigenen Anwendungsbereich haben, sodass sie innerhalb ihres jeweiligen Geltungsbereichs
unabhängig voneinander geltend gemacht werden können (Waldmann/Oeschger,
in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 26 N. 24 f.; Gramigna/Maurer-Lambrou,
a.a.O., Art. 8 DSG N. 2; vgl. BGE 123 II 534 E. 2.e). Wesentliche Unterschiede der
beiden
Institute sind die Anspruchsträgerschaft und der Umfang der Einsicht: Auf das Akteneinsichtsrecht
kann sich berufen, wer einen durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrensteilnahme als Partei hat und es erstreckt
sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten in der Sache der betreffenden Partei (Waldmann/Oeschger,
a.a.O., Art. 26 N. 48, 58 und 60); das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG demgegenüber
steht grundsätzlich jeder Person zu, soweit es um die Frage geht, ob Daten bearbeitet werden
(Art. 8 Abs. 1 DSG), respektive jeder betroffenen Person (d.h. jeder Person, über die
Daten bearbeitet werden, Art. 3 Bst. b DSG) bezüglich einer Auskunft über die konkret
bearbeiteten Daten (Art. 8 Abs. 2 DSG), es erstreckt sich aber ausschliesslich auf die eigenen
Personendaten (Widmer, a.a.O., Rz. 5.8 f.; Waldmann/Bickel,
a.a.O., § 12 N. 139).
Die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG erfordert von ihrem Zweck her
die Hängigkeit eines Verfahrens « in dem Sinn ..., dass die Geltung der einschlägigen
Verfahrensvorschriften ausgelöst wird » (BGE 138 III 425 E. 4.3; Stefan
Gerschwiler, in: Datenschutzrecht, a.a.O., Rz. 3.37). Angesichts der nicht deckungsgleichen
Geltungsbereiche muss dies nicht nur - wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid -
in
zeitlicher Hinsicht gelten, sondern auch in persönlicher: Zumal nicht verfahrensbeteiligte
Dritte
die entsprechenden Verfahrensrechte gerade nicht anrufen können, muss ihnen die Berufung
auf das
datenschutzrechtliche Auskunftsrecht auch bezüglich ihrer Personendaten möglich sein,
welche
im Zusammenhang mit einem Verfahren bearbeitet werden, das seinerseits beim Bundesverwaltungsgericht
hängig ist.
2.3
Zusammengefasst bearbeitet die Vorinstanz als Bundesorgan Personendaten im Sinne von Art. 2
Abs. 1 DSG, ohne dass eine Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 DSG vorläge. Das DSG
ist folglich anwendbar.
3.
Das Auskunftsrecht bezieht sich auf Daten, die in einer Datensammlung enthalten sind. Unter
diesem
Begriff versteht sich jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach
betroffenen
Personen erschliessbar sind (Art. 3 Bst. g DSG); der Begriff der Datensammlung
ist zwar enger
als der der Datenbearbeitung (Widmer, a.a.O., Rz. 5.5;
Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 DSG N. 25), durch seine
Offenheit und den technologischen Fortschritt indessen gleichwohl konturlos geworden (Gerschwiler,
a.a.O., Rz. 3.56; Blechta, a.a.O., Art. 3 DSG N. 80 f.).
Im Falle der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, ihre Geschäftsdatenbank erfülle diesen
Begriff - sie ist entsprechend gemäss Art. 11a
Abs. 2 DSG ins Register der Datensammlungen eingetragen (Registernummer 201300053, < www.datareg.admin.ch ,
abgerufen am 11.10.2016). [...]
4.
Die Beschwerdeführerin kann - zumal die Modalitäten zur Geltendmachung des
Auskunftsrechts
(vgl. E. 1.4.3.1) eingehalten sind - somit bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Auskunft
stellen und hat, vorbehältlich gültiger Einschränkung, Anspruch
auf die Auskunft, ob Daten
über sie bearbeitet werden und, bejahendenfalls, auf Mitteilung aller
über sie in der Datensammlung vorhandenen Personendaten, einschliesslich der verfügbaren Angaben
über deren Herkunft, des Zwecks und der Rechtsgrundlagen der Bearbeitung sowie der Kategorien
der
bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger (Art. 8
Abs. 1 und 2 DSG).
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Auskunft zu Recht einschränkte.
5.1
Nach Art. 9 Abs. 1 DSG kann der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken
oder aufschieben (auch im Sinne eines Oberbegriffs als « Einschränkung » zusammengefasst,
Gramigna/
Maurer-Lambrou, a.a.O.,
Art. 9 DSG N. 10), soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (vgl. Bst. a)
oder
es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (vgl. Bst. b); ein Bundesorgan
als
Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft einschränken, soweit es wegen überwiegender
öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft,
erforderlich ist (vgl. Bst. a) oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen
Untersuchungsverfahrens infrage stellt (vgl. Bst. b). Der Inhaber der Datensammlung
muss den Grund
der Einschränkung angeben, er ist auch beweispflichtig (Art. 9 Abs. 5
DSG; Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 9 DSG N. 11 und 13;
Widmer, a.a.O., Rz. 5.43 f.).
Die Einschränkung des Auskunftsrechts erfordert eine Abwägung der Interessen im konkreten
Einzelfall. Die gebotene Interessenabwägung kann dazu führen, dass der um Auskunft Ersuchende
seine Interessen darlegen muss, obschon das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG grundsätzlich, (vorbehältlich
des Rechtsmissbrauchs) ohne Nachweis eines Interesses, geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 138
III
425 E. 5.4; Gramigna/ Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 DSG N. 39
und 42, Art. 9 DSG N. 9). In Betracht fällt der Anspruch der betroffenen Person einerseits,
die entgegengesetzten Interessen des Inhabers der Datensammlung anderseits; zu berücksichtigen
ist
auch die unterstützende und ergänzende Funktion des Auskunftsrechts in Bezug auf die Persönlichkeits-
und Grundrechte. Je schützenswerter die Personendaten sind und je grösser das Interesse des
Auskunftsberechtigten an der Auskunft ist, umso überwiegender müssen die Interessen an der
Einschränkung zu Tage treten. Die Auskunft darf nur soweit beschränkt werden, als dies unerlässlich
ist, das heisst, es ist die am wenigsten einschränkende Lösung zu wählen. Die Einschränkungsgründe
gemäss Art. 9 DSG sind abschliessend und restriktiv auszulegen (Gramigna/Maurer-Lambrou,
a.a.O., Art. 9 DSG N. 8 f. und 14 f.; Widmer, a.a.O.,
Rz. 5.41 f.; Epiney/Fasnacht, a.a.O., § 11 N. 47).
5.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Schilderung ihrer Interessen auf den Zweck
des
Auskunftsrechts als Institut zur Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes, das den betroffenen
Personen
die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung und die Durchsetzung ihrer Ansprüche
ermöglichen solle. Sie müsse davon ausgehen, in der Sanktionsverfügung erwähnt
zu
sein. Das Auskunftsrecht ermögliche ihr zu kontrollieren, ob die Grundsätze der Datenverarbeitung
gemäss Art. 4 DSG eingehalten seien, insbesondere ob sie über die Bearbeitung nicht hätte
informiert werden sollen. Weiter müsse ihr möglich sein, abzuklären, ob sie in der Verfügung
in reputationsschädigender Weise im Umfeld kartellrechtswidrigen Verhaltens dargestellt sei, um
gegebenenfalls eine Weitergabe unterbinden zu können. Schliesslich habe sie ein besonderes Interesse
an der Auskunftserteilung über Zweck und Rechtsgrundlage der Bearbeitung ihrer Personendaten; sie
sei überzeugt, es bestehe keine Notwendigkeit, sie in der Sanktionsverfügung zu erwähnen.
Die Vorinstanz hatte sich in der angefochtenen Verfügung darauf berufen, die Frage der Publikation
der Sanktionsverfügung sei noch nicht rechtskräftig entschieden, wobei die Publikation
an sich
wie auch deren Umfang bestritten sei. Art. 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 25
Abs. 1 KG (SR 251) verböten, die Verfügung zugänglich zu machen. In ihrer Vernehmlassung
vom 17. August 2016 stellt die Vorinstanz klar, dass sie ihren Entscheid nicht als Verweigerung,
sondern als Aufschub verstanden wissen wolle. Offensichtlich gehe es der Beschwerdeführerin vorab
um Einsicht in die Sanktionsverfügung (und nicht der Akten an sich). Indessen sei deren Publikation
- und damit auch die Frage der Einsichtnahme Dritter - angefochten und noch nicht rechtskräftig
entschieden. Der Aufschub erfolge in Nachachtung der aufschiebenden Wirkung.
5.3
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen erscheinen als gewichtig. Die
Beschwerdeführerin hat ein berechtigtes Interesse daran, kontrollieren zu können, ob ihre Personendaten
bearbeitet wurden und, wenn ja, ob dies den Grundsätzen des Art. 4 DSG genügte. Ebenso
muss sie sich Rechenschaft darüber ablegen können, gegebenenfalls weitere Rechtsbehelfe,
insbesondere
jene des Art. 25 DSG, zu ergreifen. All das setzt die Wahrnehmung des Auskunftsrechts
gemäss Art. 8 DSG voraus; dabei handelt es sich um eine typische und legitime Zielrichtung,
mit der dieses Auskunftsrecht wahrgenommen wird. Daran ändert nichts, dass das konkrete Auskunftsinteresse
der Beschwerdeführerin wohl primär auf die Sanktionsverfügung (und nicht die Verfahrensakten)
geht.
Die Vorinstanz macht als überwiegendes Interesse den Schutz des Instituts der aufschiebenden
Wirkung geltend. Den in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Verweis auf Art. 25 Abs. 1
KG scheint sie nicht (mehr) so verstanden wissen zu wollen, dass sie sich im Sinn von Art. 9 Abs. 1
Bst. a DSG auf das Amtsgeheimnis beruft. Dies zu Recht: Soweit die betroffene Person einzig und
allein Auskunft über die eigenen Personendaten verlangt, entbindet sie den Datenbearbeiter
damit
auch vom Amtsgeheimnis, soweit dieses ihren Schutz bezweckt (vgl. Gramigna/Maurer-Lambrou,
a.a.O., Art. 9 DSG N. 18 f.; David Rosenthal, in: Handkommentar
zum Datenschutzgesetz, 2008, Art. 9 N. 8). Auch kann - nachdem die Untersuchung abgeschlossen
ist - ein das Verfahren schützender Zweck der Anrufung des Amtsgeheimnisses (vgl. Art. 9
Abs. 2 Bst. b DSG) ausgeschlossen werden.
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels bewirkt, dass die in
der angefochtenen Verfügung
angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt. Es bleibt der rechtliche und tatsächliche
Zustand vor deren Erlass bestehen, die angefochtene Verfügung ist in ihrer Wirksamkeit und
Vollstreckung
gehemmt (Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG,
a.a.O., Art. 55 N. 8 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1319 ff.). Die Publikationsverfügung hat
zum
Gegenstand, dass die WEKO die Sanktionsverfügung publizieren darf, insbesondere in der von ihr
vorgesehenen
Publikationsversion. Als « Publizieren » versteht sich im gegebenen
Kontext die Veröffentlichung auf der Website der WEKO (< https://www.weko.admin.ch/ >),
wie sie regelmässig unter der Rubrik « Aktuelles »/« Letzte
Entscheide » erfolgt, und in der von der WEKO herausgegebenen RPW, die ebenso voraussetzungslos
für jedermann auf der Website der WEKO (in der Rubrik « Dokumentation ») zugänglich
ist. Mit der aufschiebenden Wirkung ist die Frage einer solchen Publikation in der Schwebe. Eine Bekanntgabe
der Verfügung an Dritte mit höherer Zugangshürde ist nicht Gegenstand der Publikationsverfügung
(und der anschliessenden Beschwerdeverfahren), ebenso wenig eine Sperre der Auskunft Dritter über
ihre eigenen Personendaten. Über diese Fragen wird denn auch in den Beschwerdeverfahren nicht
entschieden
werden. Aus der aufschiebenden Wirkung in den Verfahren betreffend die Publikationsverfügung
folgt
damit nichts für die Frage der Auskunft gemäss Art. 8 DSG.
Als berechtigtes Interesse, das gegen eine Auskunft sprechen könnte, fallen vorliegend
einzig
Geheimhaltungsinteressen der von der Untersuchung betroffenen Unternehmungen in Betracht. Die
Frage,
wie diesen gerecht werden kann, stellt sich nach Rechtskraft der Entscheide über die Publikationsverfügung
gleichermassen wie bereits jetzt. Um diesen Interessen gerecht zu werden, ist ein Aufschub der Auskunft
somit kein geeignetes Mittel. Es ist das das Auskunftsrecht am wenigsten einschränkende Vorgehen
zu wählen. Die Frage, wie den Interessen weiterer Beteiligter begegnet werden kann -
ob mit
einer inhaltlichen Einschränkung oder mit der Gestaltung der Auskunft (insb. auch bezüglich
der Angaben gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. b DSG) und auch, ob diese im Verfahren sich
vernehmen lassen müssen -, ist damit unmittelbar, ohne weiteren Aufschub, zu klären.
5.4
Die Einschränkung der Auskunft in der gewählten Form des Aufschubes ist folglich
aufzuheben.