Aus
den Erwägungen:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz
gemäss Art. 33 VGG entschieden hat. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2
1.2.1
Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten, auf Rechtswirkungen
ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützt, oder bei einer autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender
Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; Häfelin/Müller/
Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 849 ff., Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 17). Im Falle von Unklarheiten
über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung
als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung
entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (BVGE 2009/43 E. 1.1.4 ff.;
Urteil des BVGer
A 2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 1.1.1; Tschannen/Zimmerli/
Müller,
a.a.O., § 29 N. 3).
1.2.2
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 22. April 2015 die Vorinstanz ersucht,
eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, sollten die von ihm geforderten Massnahmen zur Einhaltung
der Nachtflugordnung nicht ergriffen werden. Auch wenn das Antwortschreiben der Vorinstanz vom 12. Februar
2016 eingehend begründet ist und Merkmale einer Verfügung aufweist ([...]), kann
darin keine Verfügung gesehen werden. Einer solchen Annahme steht die klare Willensäusserung
der Vorinstanz entgegen, keine Verfügung zu erlassen und den Beschwerdeführer formlos
über den Ausgang des aufsichtsrechtlichen Verfahrens in Kenntnis zu setzen (vgl. Urteile des BVGer
A 2069/2015 vom 11. August 2015 E. 2.1.2;
A 4862/2014 vom 3. Juni
2015 E. 1.2; A 2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1; vgl. auch Urteil des BGer
2C_245/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3.1). Es liegt somit keine anfechtbare Verfügung vor.
Davon ist auch der Beschwerdeführer ausgegangen, macht er mit seiner Beschwerde doch eine Rechtsverweigerung
geltend.
1.3
Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt
werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung
ordnungsgemäss ergangen wäre (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege
BBl 2001 4202, 4408; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 5.18 m.H.). Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33
Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Beurteilung
der frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde
zuständig.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinem Antrag auf Erlass einer anfechtbaren
Verfügung keine Folge geleistet, weshalb eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 46a
VwVG vorliege. Nur weil er die Vorinstanz an ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten erinnert habe, heisse
das nicht, dass sein Gesuch formlos im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde erledigt werden dürfe.
Sein Gesuch habe zum Ziel, die Bevölkerung besser gegen den Fluglärm zu schützen,
der durch die regelmässigen rechtswidrigen Starts nach 23.00 Uhr hervorgerufen werde. Die
Mitglieder des Beschwerdeführers seien mehrheitlich Gemeinden, die allesamt von den Auswirkungen
des Flugverkehrs besonders betroffen seien. Er sei daher zur Erhebung der sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde
befugt.
2.2
Die Vorinstanz stellt sich im Antwortschreiben vom 12. Februar 2016 auf den Standpunkt, das
Gesuch des Beschwerdeführers sei als aufsichtsrechtliche Anzeige zu betrachten. Der Anzeiger
habe keine Parteirechte, werde aber über die Erledigung informiert. In der Vernehmlassung
hält die Vorinstanz daran fest, dass der Beschwerdeführer ihr Einschreiten in der Funktion
als Aufsichtsbehörde verlangt habe. Eine andere Funktion, insbesondere als Genehmigungsbehörde,
könne ihr nicht zukommen, nachdem kein Gesuch der Beschwerdegegnerin vorliege. Da kein Anlass für
ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestanden habe, sei sie nicht gehalten gewesen, eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen, welche sich ohnehin nur an die Beschwerdegegnerin hätte richten können.
2.3
Die Beschwerdegegnerin legt in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz dar,
dem Beschwerdeführer komme weder ein Anspruch auf eine Verfügung noch eine Parteistellung
in der fraglichen Sache zu. Es könne nicht angehen, dass Dritte generell-abstrakte Aussagen über
die Art und Weise der Umsetzung einzelner Bestimmungen des rechtskräftig genehmigten vBR verlangen
könnten. Ein solches Verfahren liefe auf eine nachträgliche Anpassung und Ergänzung der
aktuellen Regelungen des vBR hinaus. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei, die Nachtflugordnung
werde nicht eingehalten, stehe ihm diesbezüglich der Rechtsbehelf einer Aufsichtsanzeige offen.
Davon sei bei Lichte betrachtet selbst der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer im Schreiben
vom 11. November 2015 ausgegangen. Die Kontrolle des Vollzugs respektive der Einhaltung der Nachtflugordnung
liege nicht im Aufgabenbereich der Gemeinden. Es sei daher auch nicht dargetan, worin ein schutzwürdiges,
spezifisches öffentliches Interesse des Beschwerdeführers bestehe.
3.
Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der Rechtsuchende zuvor ein
Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt
hat, bevor er eine Beschwerde einreicht. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde soll sodann nur dann zur
Anwendung kommen, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre.
Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen,
dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann
vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform
zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48
Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. Urteile A 2923/2015 E. 1.3.1; A 4862/2014
E. 2.1; A 2317/2014 E. 2.2; Moser/Beusch/
Kneubühler,
a.a.O., Rz. 5.20; Markus Müller, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46a
N. 7 ff.).
4.
4.1
Das VwVG enthält in Art. 71 VwVG eine allgemeine Bestimmung zur Aufsichtsbeschwerde
(Marginalie). Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde/-anzeige kann eine Verfügung oder
jegliches andere Handeln oder Unterlassen einer Behörde sein (Oliver Zibung,
in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 71 N. 3).
Nach Art. 71 Abs. 2 VwVG hat der Anzeiger nicht die Rechte einer Partei. Damit wird zum Ausdruck
gebracht, dass ein Anzeiger nicht allein aufgrund seiner Aufsichtsanzeige, mithin seiner Stellung
als Anzeiger, Parteistellung im folgenden Aufsichtsverfahren erhält (BGE 139 II 279 E. 2.3).
Art. 71 VwVG verschafft denn auch keinen Anspruch auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens; die
angerufene Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob sie auf eine Aufsichtsbeschwerde/-anzeige
eintritt oder nicht (vgl. BGE 133 II 468 E. 2; 123 II 402 E. 1b; Urteil des BVGer A 5664/2014
vom 18. November 2015 E. 8.2 ff.; Zibung, a.a.O., Art. 71
N. 33, Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 774;
je m.H.).
4.2
Umgekehrt lässt sich aus Art. 71 Abs. 2 VwVG indes nicht ableiten, die Parteirechte
seien einem Anzeiger in einem allfälligen nachfolgenden Aufsichtsverfahren in jedem Fall zu
verweigern (vgl. Urteil des BVGer A 678/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.1). Die Parteistellung
richtet sich vielmehr nach Art. 6 und 48 VwVG. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt,
sind auch in einem Aufsichtsverfahren ausnahmsweise Parteirechte vorhanden. Nach der Rechtsprechung erwirbt
derjenige, welcher bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches
Vorgehen gegen einen Dritten fordert, Parteistellung, wenn er die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
Bst. b und c VwVG erfüllt. Er muss durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten
Stelle besonders berührt beziehungsweise aufgrund einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen sein. Zusätzlich ist
ein schutzwürdiges Interesse erforderlich, also ein aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt
ausreichender Anlass dafür, dass sich die angerufene Instanz mit der Sache befasst. Der Anzeiger
muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten
Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise
beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen
oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde. Ob
ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet und in jedem Einzelfall
gesondert zu beurteilen. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige
Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur blossen Aufsichtsbeschwerde/-anzeige, die dem Anzeiger
keine Parteistellung verschafft. Massgebend sind namentlich einerseits die Möglichkeit für
den Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem zum Beispiel zivil- oder strafrechtlichem
Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig
zu erschweren (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 279 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_959/2014 vom 24. April
2015 E. 3.1; Urteile des BVGer A 3434/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 1.2.1; A 5664/2014
E. 8.5.1, je m.H.). Der Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein
können, ist für sich allein kein Grund, diesen die Parteistellung abzusprechen. Trotzdem soll
der Kreis der Personen mit Parteistellung nicht derart weit gezogen werden, dass dadurch die Verwaltungstätigkeit
ausserordentlich erschwert würde (Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4;
Urteil des BVGer
A 1703/2016 vom 29. September 2016 E. 6.4.6; je m.H.).
4.3
Wird einem Anzeiger Parteistellung eingeräumt, nähert sich das Aufsichtsverfahren einem
ordentlichen Verwaltungsverfahren an. Die Aufsichtsbehörde dürfte in einem solchen Fall verpflichtet
sein, mittels Verfügung über die Aufsichtsbeschwerde/-anzeige zu entscheiden (vgl. Urteile
A 3434/2015 E. 1.2.1; A 5664/2014 E. 8.5.1; Marantelli/
Huber,
in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 60).
Selbst wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, sind Anzeiger gemäss Rechtsprechung
schliesslich nur dann zur Beschwerdeerhebung befugt, wenn die Vorinstanz zur Ausübung der Aufsicht
verpflichtet ist (vgl. BGE 135 II 145 E. 6.1; Urteil A 3434/2015 E. 1.2.1; Bernhard
Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 89 N. 27).
5.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 LFG (SR 748.0) kommt dem BAZL die unmittelbare Aufsichtskompetenz
über die zivile Luftfahrt auf dem Gebiet der Schweiz zu. Das BAZL überwacht bei den Infrastrukturanlagen
der Luftfahrt die Einhaltung der luftfahrtspezifischen, der betrieblichen und der baupolizeilichen Anforderungen
sowie der Anforderungen des Umweltschutzes oder lässt sie durch Dritte überwachen. Es
führt die erforderlichen Kontrollen durch oder lässt sie durch Dritte durchführen.
Es trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes (Art. 3b VIL). Zudem kann das BAZL gestützt
auf Art. 26 VIL zur Anpassung an den rechtmässigen Zustand Änderungen des Betriebsreglements
verfügen, wenn veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse dies erfordern
(vgl. zum Ganzen BGE 129 II 331 E. 3.1; 128 II 292 E. 7; BVGE 2011/19 E. 45.5; Urteile
des BVGer A 2669/2016 vom 22. August 2016 E. 6.1; A 3339/2015 vom 22. August
2016 E. 5.6; A 5661/2015 vom 26. Juli 2016 E. 4; A 6496/2013 vom 19. März
2015 E. 2.3.2).
Die Aufsichtspflicht der Vorinstanz ist daher ohne Weiteres zu bejahen. Zu prüfen ist nachfolgend,
ob die übrigen der zuvor dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
6.
Nach der Systematik des VwVG sind Parteistellung und Beschwerdebefugnis aufeinander abgestimmt:
Art. 6 VwVG umschreibt den Parteibegriff offen und knüpft über den Verweis auf die Beschwerdebefugnis
nach Art. 48 VwVG an das Rechtsschutzinteresse an. Daraus folgt, dass über den Kreis der beschwerdeberechtigten
Personen mittelbar auch die Parteien im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren umschrieben werden. Zu
den Parteien zählen damit neben den materiellen Verfügungsadressaten auch Dritte, die
in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis zum Verfügungsgegenstand stehen und
deren Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kann (vgl. BGE
139 II 328 E. 4.1; 139 II 279 2.2; Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.2;
Urteil A 1703/2016 E. 6.1, je m.H.).
7.
7.1
Im Bereich von Flughäfen ist ganz generell anerkannt, dass ein unmittelbares Berührtsein
vorausgesetzt ein sehr weiter Kreis von Betroffenen zur Beschwerde legitimiert sein kann,
ohne dass bereits eine Popularbeschwerde vorliegt. Für die Umschreibung des Kreises der zur Beschwerdeführung
befugten Personen ist es unerheblich, ob die Lärmgrenzwerte überschritten sind oder nicht.
So können Anwohnerinnen und Anwohner aus dem Lärmeinflussbereich des Flughafens Beschwerde
führen. Ebenso können flughafennahe Gemeinwesen, Kantone oder Gemeinden, die sich
für den Schutz ihrer Bevölkerung vor Lärm einsetzen, beschwerdebefugt sein. Das
Beschwerderecht steht auch Vereinigungen und Organisationen zu, welche die Voraussetzungen für die
egoistische Verbandsbeschwerde erfüllen (vgl. zum Ganzen BGE 104 Ib 307 E. 3b; BVGE 2008/18
E. 2.2; Urteile des BVGer A 3339/2015 E. 1.3.1.1;
A 7248/2014
vom 27. Juni 2016 E. 1.2.2; A 1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 3.1,
nicht publ. in: BVGE 2011/19).
7.2
Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz um die Ergreifung aufsichtsrechtlicher Massnahmen
zur Einhaltung der Nachtflugordnung am Flughafen Zürich. Die flughafennahen Gemeinden sind von den
Lärmimmissionen und damit auch von der Einhaltung der Nachtflugordnung stärker als die
Allgemeinheit berührt. Der sbfz besteht vorwiegend aus Anliegergemeinden, die sich zu einem
Verein zusammengeschlossen haben mit dem statutarischen Zweck, die Bevölkerung vor unzumutbarem
Fluglärm und anderen durch den Flugbetrieb verursachten Immissionen zu schützen, die
natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die Interessen und Rechte der Betroffenen zu wahren
(vgl. § 2 der Statuten). Die Legitimation von Gemeinden wird praxisgemäss bejaht,
wenn es diesen um spezifische öffentliche Anliegen wie vorliegend den Schutz der Einwohner vor Immissionen
geht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
der egoistischen Verbandsbeschwerde (vgl. Urteile des BVGer A 769/2013 vom 30. Oktober
2013 E. 2.6.2.4; A 1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.4; A 1936/2006 E. 3.2,
nicht publ. in: BVGE 2011/19).
7.3
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Zu klären bleibt,
ob er im aufsichtsrechtlichen Verfahren der Vorinstanz zumindest glaubhaft machen konnte, dass
er über ein eigenes schutzwürdiges Interesse für eine Parteistellung verfügt.
8.
8.1
Mit Blick auf den Verfahrensgegenstand ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
von der Vorinstanz die rechtskonforme Durchsetzung des rechtskräftig genehmigten vBR und nicht dessen
Änderung einfordert. In seiner Eingabe vom 22. April 2015 führte er substanziiert
aus, weshalb er der Auffassung sei, die Beschwerdegegnerin verletze systematisch die Vorgaben des vBR
zu den Betriebszeiten und weshalb ihm ein schutzwürdiges Interesse an einem aufsichtsrechtlichen
Einschreiten der Vorinstanz zukomme. Diese Ausführungen boten ausreichend Anlass für
die Aufsichtsbehörde, sich mit der Sache zu befassen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ein
aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet und die Vollzugspraxis der Beschwerdegegnerin einer Überprüfung
unterzogen. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. April 2015 erschöpfte sich
dabei jedoch nicht allein in typisch aufsichtsrechtliche Belange. Vielmehr forderte er die Vorinstanz
auf, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um die Beschwerdegegnerin zu einer Änderung der Vollzugspraxis
anzuhalten. Wäre die Vorinstanz der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, hätte
dies zu einer Änderung des künftigen Flugplans geführt und damit zu einer Reduktion der
nächtlichen Fluglärmbelastung für die Anliegergemeinden des Flughafens. Es kommt
dem Beschwerdeführer, der bereits im Rechtsmittelverfahren betreffend Genehmigung vBR Verfahrenspartei
war, ein eigenes schutzwürdiges Interesse zu, dass die rechtskräftig genehmigten Massnahmen
zum Schutz der Bevölkerung gegen Fluglärm und zur Sanierung des Flughafens in der Praxis von
der Beschwerdegegnerin nicht umgangen werden. Eine andere Möglichkeit, sein Begehren auf korrekten
Vollzug des vBR rechtlich durchzusetzen, hat die Vorinstanz ihm nicht aufgezeigt. Auch kann im vorliegenden
Fall nicht gesagt werden, dass das aufsichtsrechtliche Verfahren durch die Gewährung der Parteistellung
übermässig erschwert worden wäre. Denn wie aufzuzeigen sein wird (...), hat
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar die Parteistellung ausdrücklich aberkannt, ihn im
Aufsichtsverfahren aber faktisch wie eine Partei behandelt.
8.2
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ist
deshalb ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Parteistellung zu
bejahen.
9.
Es ergibt sich somit, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteistellung im aufsichtsrechtlichen
Verfahren begründet ist und er dies in seiner Eingabe vom 22. April 2015 auch glaubhaft machen
konnte. Entsprechend hätte die Vorinstanz dem gestellten Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung
nachkommen müssen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit eine Rechtsverweigerung gerügt
wird.
10.
10.1
Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
gut, weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61
Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es
grundsätzlich nicht; insbesondere darf das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der das
Recht verweigernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt
und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt. Ausnahmsweise kann allerdings
in der Sache entschieden werden, wenn prozessuale Leerläufe vermieden werden sollen oder die Feststellung
der Rechtsverweigerung zur Wiedergutmachung nicht genügt und weitere Anordnungen zu treffen sind
(vgl. BVGE 2009/1 E. 4 [bestätigt durch: Urteil des BGer 1C_108/2008 vom 3. März
2009 E. 1.3]; Urteile des BVGer A-4862/2014 E. 5; E-4168/2013 vom 13. Februar
2014 E. 3; A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 3.1.4 f. und
A 6437/2008
vom 16. Februar 2009 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 5.25, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1312).
10.2
Vorliegend gilt es zu beachten, dass die Vorinstanz im Rahmen des von ihr durchgeführten
aufsichtsrechtlichen Verfahrens die Rügen des Beschwerdeführers materiell geprüft hat.
Des Weiteren hat sie sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin das rechtliche
Gehör gewährt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zur Streitsache materiell zu äussern.
Das hier strittige Antwortschreiben der Vorinstanz vom 12. Februar 2016 enthält sodann
eine eingehende Begründung, in der sie sich mit dem Gesuch des Beschwerdeführers inhaltlich
auseinandersetzt und es im Ergebnis als unbegründet erachtet. Es kommt insofern einem materiellen
Entscheid gleich. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht äusserten
sich die Verfahrensbeteiligten umfassend zur Streitsache. Bei diesen besonderen Voraussetzungen erscheint
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer formellen Verfügung als
nicht zweckmässig. Eine Rückweisung würde sich vollumfänglich in einem Verfahrensleerlauf
erschöpfen, was unter prozessökonomischen Gesichtspunkten als nicht vertretbar erscheint.
Nach dem Gesagten ist daher ausnahmsweise auf eine Rückweisung zu verzichten und nachfolgend
zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell begründet sind.
Ein solches Vorgehen geht auch nicht über die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
hinaus. Denn trotz der Rüge der Rechtsverweigerung beantragt der Beschwerdeführer in
seinem Hauptbegehren zusätzlich eine materielle Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.
In den Schlussbemerkungen vom 11. August 2016 hält der Beschwerdeführer daran fest,
es sei auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung und zur erneuten Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu verzichten. Dies würde nur zu einer weiteren Verzögerung führen,
was der betroffenen Bevölkerung nicht zuzumuten sei. Anders als der Beschwerdeführer
spricht sich zwar die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich gegen einen reformatorischen
Entscheid in der Sache aus, dies mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen und eine nachteilige
Verkürzung des Instanzenzuges. Da aber die Rügen des Beschwerdeführers - wie
noch zu sehen sein wird - sich ohnehin als unbegründet erweisen, kommen die von der Beschwerdegegnerin
erhobenen Einwände vorliegend nicht zum Tragen und können deshalb unberücksichtigt bleiben.