8              Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit
Santé - Travail - Sécurité sociale
Sanità - Lavoro - Sicurezza sociale

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Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. 13 Krankenversicherer gegen
Felix Platter-Spital und Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
C 2142/2013 vom 20. Oktober 2015

Krankenversicherung. Tariffestsetzung nach den Regeln der neuen Spitalfinanzierung im Bereich der stationären Rehabilitation.

Art. 25 Abs. 2 Bst. d, Art. 43 und Art. 49 KVG. Art. 9 ff. VKL.

1.      Grundsätze zur Tarifermittlung nach Art. 49 KVG im Bereich der Rehabilitation (E. 9).

2.      Ermittlung der tarifrelevanten Betriebskosten (E. 11 17).

3.      Ausgestaltung des Tarifsystems. Differenzierung der Tagespau­schalen nach verschiedenen Bereichen der Rehabilitation (E. 18).

4.      Wirtschaftlichkeitsprüfung bei fehlender gesamtschweizerisch einheitlicher Tarifstruktur im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG (E. 19).

Assurance-maladie. Fixation des tarifs dans le domaine de la réadap­tation en milieu hospitalier. Nouveau financement hospitalier.

Art. 25 al. 2 let. d, art. 43 et art. 49 LAMal. Art. 9 ss OCP.

1.      Principes régissant la détermination des tarifs en application de l'art. 49 LAMal dans le domaine de la réadaptation (consid. 9).

2.      Détermination des coûts d'exploitation pertinents pour le calcul du tarif (consid. 11 17).

3.      Structure du système tarifaire. Différenciation des forfaits journa­liers en fonction du secteur de réadaptation considéré (consid. 18).

4.      Examen du caractère économique en l'absence de structure tari­faire uniforme pour l'ensemble de la Suisse, au sens de l'art. 49 al. 1 3e phrase LAMal (consid. 19).

Assicurazione malattia. Nuovo finanziamento ospedaliero. Fissazione di una tariffae nel settore della riabilitazione stazionaria.

Art. 25 cpv. 2 lett. d, art. 43 e art. 49 LAMal. Art. 9 segg. OCPre.

1.      Principi applicabili alla determinazione delle tariffe ai sensi dell'art. 49 LAMal nel settore della riabilitazione (consid. 9).

2.      Determinazione dei costi d'esercizio rilevanti per il calcolo delle tariffe (consid. 11 17).

3.      Struttura del sistema tariffario. Differenziazione degli importi forfettari giornalieri nei diversi ambiti della riabilitazione (consid. 18).

4.      Esame dell'economicità in assenza di una struttura tariffale uni­forme a livello svizzero ai sensi dell'art. 49 cpv. 1 3a frase LAMal (consid. 19).

Nach gescheiterten Verhandlungen in Bezug auf die mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 anwendbaren Tarife im Bereich der stationären Rehabilitation zwischen dem Felix Platter-Spital (nachfolgend: FPS) und den Krankenversicherungen Helsana Versi­cherungen AG, Sanitas Grundversicherungen AG und KPT sowie deren Tochtergesellschaften (nachfolgend: HSK) setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit Beschluss vom 12. März 2013 Tagespauschalen inklusive Investitionskostenzuschlag und Anteil des Wohnkantons mit Wirkung ab 1. Januar 2012 für die allgemeine Rehabilitation auf Fr. 617. und für die geriatrische/neurologische Rehabilitation auf Fr. 767. fest.

Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erheben 13 im Kanton Basel-Stadt tätige und an der Einkaufsgemeinschaft HSK beteiligte Krankenversiche­rer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, dass die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses aufzuheben seien und für das FPS die Tagespauschalen rückwirkend per 1. Januar 2012 für die geriatrische Rehabilitation auf Fr. 590. , für die muskulos­kelettale Rehabilitation auf Fr. 520. und für die neurologische Rehabi­litation auf Fr. 640. festzusetzen seien. Zudem sei festzustellen, dass die weiteren Bereiche der Rehabilitation, für welche dem FPS vom Kanton Basel-Stadt ein Leistungsauftrag erteilt worden sei, zum Ansatz der Tages­pauschale für muskuloskelettale Rehabilitation von Fr. 520. abgerechnet werden müssten. Eventualiter sei das Verfahren an den Regierungsrat zu­rückzuweisen, um den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu vervollstän­digen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde dahingehend gut, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vor­instanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Tarif neu festsetze. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Aus den Erwägungen:

3.                   Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstan­des des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2) bildet der Regierungsratsbeschluss vom 12. März 2013, mit dem im Rahmen eines Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 Abs. 1 KVG (SR 832.10) hoheitlich Tarife in Form von Tagesvollpauschalen für die all­gemeine Rehabilitation sowie für die geriatrische/neurologische Reha­bilitation im FPS für die in der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Krankenversicherer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf Fr. 617. bezie­hungsweise Fr. 767. festgesetzt wurden. Aufgrund der Rechtsbegehren strittig und im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sind die Höhe der festgesetzten Tagespauschalen sowie die Ausgestaltung des Tarifsystems.

4. 8.              (...)

9.                    

9.1                Die revidierten Bestimmungen des KVG zur Spitalfinanzierung (Änderung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) müssen die Ein­führung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG sowie die Anwendung der Finanzierungsregelung nach Art. 49a KVG mit Einschluss der Investitionskosten spätestens am 31. Dezember 2011 abge­schlossen sein. Während der Systemwechsel im Bereich der Akutsomatik per 1. Januar 2012 vollzogen und mit SwissDRG (Swiss Diagnosis Rela­ted Groups) eine schweizweit einheitliche Tarifstruktur eingeführt wurde, fehlt eine solche im Bereich der stationären Rehabilitation. Im Auftrag der SwissDRG AG wird derzeit die national einheitliche und leistungsorien­tierte Tarifstruktur ST Reha entwickelt, die auf der Bildung von leistungs- und kostenhomogenen Gruppen basiert, welche die Art und die Intensität der Leistung pauschalisierend abbilden. Die schweizweite Einführung ist erst per 2018 geplant (SwissDRG, Tarifsystem stationäre Rehabilitation [ST Reha]: Stand der Arbeiten, Juni 2014, < www.swissdrg.org > Rehabi­litation, abgerufen am 16.09.2015).

9.2                Die mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts C 1698/2013 vom 7. April 2014 (teilweise publiziert in BVGE 2014/3) und
C 2283/2013 vom 11. September 2014 (teilweise publiziert in BVGE 2014/36) im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung aufgestell­ten Grundsätze betreffend Festsetzung eines Basisfallwerts für leistungs­bezogene und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhende Fallpauschalen können aufgrund der fehlenden schweizweit einheitlichen Tarifstruktur im Bereich der Rehabilitation auf den vorliegenden Fall nur beschränkt An­wendung finden, insbesondere was den Preisbildungsmechanismus auf­grund eines Vergleichs der schweregradbereinigten Fallkosten (benchmar­king-relevante Basiswerte) der Spitäler anbelangt (vgl. BVGE 2014/3 E. 2.8.4.4). Für die Rehabilitation liegt im Gegensatz zur Akutsomatik  noch keine Methode vor, mit der die unterschiedlichen Schweregrade der einzelnen Behandlungen sachgerecht abgebildet werden können, weshalb eine Preisbestimmung anhand eines Referenzwerts im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG, der aufgrund eines Benchmarkings der schweregrad­bereinigten Fallkosten bestimmt wird, vorliegend nicht möglich ist (vgl. Urteil des BVGer C 3133/2013 vom 24. August 2015 E. 8.2 zur Tarifbil­dung in der stationären Psychiatrie).

9.3                Es wird von keiner Partei beanstandet, dass die Vorinstanz die umstrittenen Tarife in Form von Tagespauschalen festgelegt hat. Art. 49 Abs. 1 KVG schreibt für die Abgeltung von stationären Leistungen in Spitälern oder Geburtshäusern vor, dass (nur) in der Regel Fallpauschalen festzulegen sind. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Ein­führung von Fallpauschalen somit nicht zwingend, weshalb in bestimmten Bereichen ausserhalb der akutsomatischen Behandlung auch die Festle­gung von Tagespauschalen nicht ausgeschlossen ist (vgl. Botschaft vom 15. September 2004 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], BBl 2004 5551, 5577; Bun­desamt für Gesundheit [BAG], Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], Änderungen per 1. Januar 2009, Ände­rungen und Kommentar im Wortlaut, S. 11; vgl. auch Beatrice Gross Hawk, Leistungserbringer und Tarife in verschiedenen Sozialversiche­rungszweigen, in: Recht der sozialen Sicherheit, 2014, S. 1228 Rz. 34.64). Insofern ist die (Weiter )Verwendung des bisherigen Tarifsystems mit Tagespauschalen im Bereich der Rehabilitation gleich wie auch im Be­reich der stationären Psychiatrie (vgl. Urteil des BVGer C 1632/2013 vom 5. Mai 2015 E. 8.3) nicht zu beanstanden.

9.4                Die Vorinstanz hat zur Bestimmung der umstrittenen Tagespau­schalen zunächst gestützt auf den Kostenausweis der Beschwerdegegnerin die tarifrelevanten Betriebskosten ermittelt und für die beiden Sparten all­gemeine Rehabilitation und geriatrische/neurologische Rehabilitation je einen « kostenbasierten Tarif » bestimmt. Unter dem Titel der Wirtschaft­lichkeitsprüfung hat sie sodann je einen « gewichteten Tarif » ermittelt und diese dann als massgebende Tarife festgesetzt. Wenn wie hier im Bereich der stationären Rehabilitation (noch) keine schweizweit einheitliche Tarif­struktur im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG zur Verfügung steht und die Preisbestimmung anhand eines Referenzwerts nicht möglich ist, ist in einem ersten Schritt die Orientierung des Tarifs an den eigenen Betriebs­kosten des Spitals einstweilen noch zu akzeptieren. Die ausgewiesenen spitalindividuellen Betriebskosten sind aber einer strengen Prüfung zu un­terziehen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass alle nicht tarifrelevan­ten Kosten ausgeschieden sind und dass die Kosten einer effizienten Leis­tungserbringung entsprechen. Insofern kommen auch Normabzüge (wie Intransparenz- und Ineffizienzabzüge) in Betracht, die nicht primär auf die « objektive Kostenwahrheit » ausgerichtet sind, sondern gestützt auf die altrechtlichen Regeln der Spitalfinanzierung zur Vermeidung von Über­entschädigungen entwickelt wurden (vgl. dazu BVGE 2014/36 E. 6.4). Der festzusetzende Tarif hat sich aber dennoch am Tarif derjenigen Spitäler zu orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leis­tung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). In einem zweiten Schritt ist daher zumindest eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Vergleich des spitalindividuell ermit­telten Tarifs mit den Tarifen anderer Spitäler vorzunehmen (vgl. Urteil
C 3133/2013 E. 8.4).

9.5                Im Folgenden sind in einem ersten Schritt die herangezogenen Grundlagen für die Tarifberechnung zu prüfen (E. 10). Danach ist zu klä­ren, ob die vorinstanzliche Berechnung der tarifrelevanten Betriebskosten der Beschwerdegegnerin mit Art. 49 KVG und den Vorgaben der Verord­nung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfas­sung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenver­sicherung (VKL, SR 832.104) in Einklang stehen (E. 11 17). Sodann ist die umstrittene Differenzierung des Tarifsystems zu untersuchen (E. 18). Schliesslich ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz vor dem Wirt­schaftlichkeitsgebot standhält (E. 19).

10.                 

10.1            Die Vorinstanz hat als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der tarifrelevanten Betriebskosten den von der Beschwerdegegnerin einge­reichten ITAR_K-Auszug Version 1.0 mit den Daten aus dem Jahr 2010 verwendet, was weder grundsätzlich umstritten noch angesichts der Be­deutung und der Verbreitung, welche REKOLE® und ITAR_K zwischen­zeitlich erlangt haben, zu beanstanden ist. Zu prüfen ist jedoch, ob einzelne in diesen Modellen enthaltene Berechnungsvorgaben gesetzeskonform sind (BVGE 2014/3 E. 3.4.3). Für die Ermittlung der kostenbasierten Tagespauschale hat die Vorinstanz den Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » herangezogen. Ausgangslage bildete das « Total Kosten ge­mäss BeBu, Stückrechnung (stationär) ». Diese wurden um die Anlagenut­zungskosten sowie die Erlöse der Kontengruppe 66 (Finanzertrag) berei­nigt, was Nettobetriebskosten I (...) in der Höhe von Fr. 37 988 155. ergibt. Dieser Wert wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten und wurde von ihnen ebenfalls als Ausgangswert für die eigene Berech­nung der tarifrelevanten Kosten verwendet (...).

10.2            Der Grundsatz, wonach ein Tarif auf den Ergebnissen einer vor­angegangenen Rechnungsperiode beruhen muss, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, ergibt sich im Unterschied zum früheren Recht (vgl. aArt. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG; BVGE 2012/18 E. 6.2.2) zwar nicht mehr aus dem Gesetzeswortlaut, gilt aber auch unter der Herrschaft des revidierten KVG (BVGE 2014/3 E. 3.5). Für die Berechnung des Tarifs für das Jahr 2012 hat die Vorinstanz daher zu Recht auf die Kos­tendaten des Jahres 2010 abgestellt. Zudem hat ebenso der Grundsatz, wo­nach die ausgewiesenen Betriebskosten für OKP-relevante stationäre Leis­tungen (obligatorische Krankenpflegeversicherung; vgl. BVGE 2010/62 E. 4.12.1) Grundlage für die Tarifberechnungen bilden, unter der neuen Spitalfinanzierung weiterhin Gültigkeit (BVGE 2014/3 E. 3.6.3).

10.3             

10.3.1       Hinsichtlich der für die Tarifbestimmung herangezogenen Daten­basis behaupten die Beschwerdeführerinnen erstmals im Beschwerdever­fahren, dass darin auch Kosten der Akutbehandlung enthalten seien, was die Vorinstanz bestreitet. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf das neu eingereichte « Tarifdokument vom 14. November 2012 », in welchem das sogenannte « Basler Behandlungsmodell » von geriatrischen Patienten beschrieben wird, wonach entsprechende Patienten relativ früh aus der Akutklinik zur weiteren Nachbetreuung ins FPS verlegt würden (...). Auch das BAG vermutet, dass es sich bei einem Teil der Kosten der Reha­bilitation der Beschwerdegegnerin eigentlich um Kosten der Akutbehand­lung handle.

10.3.2       Sofern der hier massgebende Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » Kosten enthält, die nicht der stationären medizinischen Reha­bilitation im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG zuzuordnen sind, sind diese auszuscheiden. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdefüh­rerinnen ist jedoch im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG als unzulässig zu betrachten, da weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, weshalb der angefochtene Beschluss dazu Anlass gab, diese neue Tatsache beziehungs­weise das neue Beweismittel erst im Beschwerdeverfahren einzubringen. Auf diese Argumentation können sich die Beschwerdeführerinnen daher nicht berufen (vgl. BVGE 2014/3 E. 1.5.4. f.; 2014/36 E. 1.5.2), weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist. Im Übrigen betrifft das neu einge­reichte Tarifdokument vom 14. November 2012 die Tarifverhandlungen für das Jahr 2013 und bezieht sich daher auf die Daten aus dem Jahr 2011. Hier sind für die Tarifberechnung jedoch grundsätzlich die relevanten Betriebskosten im Basisjahr 2010 zu ermitteln.

11.                Zu prüfen ist im Folgenden die Höhe der abzugeltenden Anlage­nutzungskosten.

11.1            Die Kosten von Mobilien, Immobilien und sonstigen Anlagen (Anlagenutzungskosten), die zur Behandlung von OKP-Versicherten betriebsnotwendig sind, sind nach dem System der neuen Spitalfinan­zierung mit den umstrittenen Tagespauschalen abzugelten (vgl. Urteil
C 1632/2013 E. 11.1 m.H.). Als betriebsnotwendig gelten jene Anlagen, welche zur Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlich sind. Anlagen für Nebenbetriebe (Cafétéria, Schule usw.) und die im Zusammenhang mit
der Erfüllung des Leistungsauftrags nicht notwendigen Anteile an Grund­stücken gelten beispielsweise nicht als betriebsnotwendig (vgl. BAG, Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leis­tungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung [VKL], Änderungen per 1. Januar 2009, Änderun­gen und Kommentar im Wortlaut, S. 5, nachfolgend: BAG-Kommentar 2009).

11.2            Nach Art. 10 Abs. 5 VKL müssen Spitäler und Geburtshäuser zur Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung eine Anlagebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von Fr. 10 000. oder mehr gelten als Investitionen nach Art. 8 VKL und müssen in die Anlagebuchhaltung aufgenommen werden (vgl. BAG-Kommentar 2009 S. 5). Die Anla­gebuchhaltung muss für jede Anlage mindestens die Angaben über das Anschaffungsjahr, die geplante Nutzungsdauer in Jahren, den Anschaf­fungswert, den Buchwert der Anlage am Anfang des Jahres, den Abschrei­bungssatz, die jährliche Abschreibung, den Buchwert der Anlage am Ende des Jahres, den kalkulatorischen Zinssatz, den jährlichen kalkulatorischen Zins sowie die jährlichen Anlagenutzungskosten als Summe der jährlichen Abschreibungen und der jährlichen kalkulatorischen Zinsen enthalten (Art. 10a Abs. 1 VKL).

11.3            Damit die Investitionskosten für die OKP nach einheitlicher Methode ermittelt werden und die Angaben vergleichbar sind, enthält die VKL Vorgaben für die Bewertung der Anlagen und die Ermittlung der Anlagenutzungskosten, namentlich zur Bewertung der Investitionen (Art. 10a Abs. 2 VKL), deren Abschreibung (Art. 10a Abs. 3 VKL) und der kalkulatorischen Zinsen (Art. 10a Abs. 4 VKL). Solche Vorgaben sind erforderlich, weil die ausgewiesenen Kosten als Grundlage für die Tarifer­mittlung herangezogen werden und der Vergleich der Wirtschaftlichkeit der Spitäler erleichtert werden soll (vgl. BAG-Kommentar 2009 S. 2 f. und 5).

11.4            Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung der VKL vom 22. Oktober 2008 können die vor dem Übergang zur Vergütung der Spitä­ler mittels leistungsbezogenen Pauschalen getätigten Investitionen in die Kostenermittlung miteinbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Über­gangs eine Anlage mit ihrem aktuellen Buchwert in der Anlagebuchhal­tung des Spitals erfasst ist (Abs. 1). Im Zeitpunkt des Übergangs darf der Buchwert nach Abs. 1 den Buchwert nicht übersteigen, der durch die Wertermittlung nach Art. 10a VKL zustande gekommen wäre (Abs. 2). Die Abschreibung erfolgt vom Buchwert mit der geplanten Restnutzungs­dauer. Die kalkulatorischen Zinsen berechnen sich mittels Durchschnitts­wertmethode, wobei der Anschaffungswert durch den Buchwert im Zeit­punkt des Übergangs ersetzt wird (Abs. 3).

11.5            Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008 sieht vor, dass in Abweichung von den Schlussbestim­mungen der Änderung der VKL vom 22. Oktober 2008 im Jahr 2012 die Abgeltung der Anlagenutzungskosten im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG mittels eines Zuschlags von 10 % auf den in den Tarif­verträgen verhandelten Basispreisen erfolgt (vgl. BAG, Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], vorgesehene Än­derungen per 1. Dezember 2011, Änderungen und Kommentar im Wort­laut [2. November 2011], S. 3 f., nachfolgend: BAG-Kommentar 2011; BVGE 2014/36 E. 4.9.5).

11.6            Die Beschwerdegegnerin hat im ITAR_K auf dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » einen Anlagenutzungskostenabzug von Fr. 4 603 973. ausgewiesen (...). Die Vorinstanz hat darauf abgestellt und für die Anlagennutzungskosten sodann einen pauschalen Zuschlag von Fr. 70. je Leistungseinheit (Pflegetag) gemäss der Notiz der GDK « An­lagenutzungskosten Psychiatrie und Rehabilitation » vom 29. September 2011 vorgenommen.

11.7            Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Abgeltung der Anlagenutzungskosten nicht in Form eines pauschalen Zuschlags von 10 % vorgenommen hat, wie er im Bereich der Akutsomatik angewendet wird und wie er von den Beschwerdeführerinnen für die Berechnung der tarifrelevanten Kosten verwendet wurde. Aufgrund des klaren Wortlauts von Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008 kommt diese Regelung nur bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG zur Anwendung, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urteil C 1632/2013 E. 11.7). Eine analoge Anwendung dieser Bestim­mung auf die Tagespauschalen im Bereich der Rehabilitation erscheint nicht angezeigt. Die Begründung für einen pauschalen Zuschlag für die Anlagenutzungskosten im Bereich der Akutsomatik liegt darin, dass eine fallbezogene Zuordnung der Anlagenutzungskosten deren Einbezug in die Tarifstruktur beziehungsweise Kostengewichte voraussetzt, was jedoch erst mit der SwissDRG Version 4.0 für 2015 möglich sein wird. Daher soll den Versicherern und Leistungserbringern in der Zwischenzeit die Mög­lichkeit gegeben werden, einen prozentualen Zuschlag auf den verhandel­ten Basispreisen vorzunehmen (vgl. BAG-Kommentar 2011 S. 3 f.; vgl. auch Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 5. Juli 2012, S. 4, nachfolgend: Empfehlungen GDK). Hier steht jedoch keine fallspezifische Zuordnung der Anlagenut­zungskosten beziehungsweise deren Einbezug in die Tarifstruktur zur Dis­kussion (Urteil C 3133/2013 E. 12.7.1).

11.8            Wie das BAG zu Recht vorbringt, sind für die Ermittlung der tarifrelevanten Kosten die transparent und den Anforderungen der VKL entsprechend ausgewiesenen Anlagenutzungskosten zu berücksichtigen und sodann auf den einzelnen Pflegetag umzulegen. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin im ITAR_K auf dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » ausgewiesenen Anlagenutzungskosten in der Höhe von Fr. 4 603 973. ist es jedoch nicht nachvollziehbar, nach welcher Methode diese Kosten ermittelt wurden. Eine Anlagebuchhaltung im Sinn von Art. 10 Abs. 5 VKL wurde weder von der Beschwerdegegnerin ein­gereicht noch von der Vorinstanz einverlangt, obwohl die VKL den Spitälern seit 2003 die Führung einer Anlagebuchhaltung vorschreibt und seit 2009 zusätzliche Anforderungen an den Ausweis der Anlagenutzungs­kosten bestehen (vgl. Antwort des Bundesrats vom 5. September 2012 auf die Interpellation von Ständerätin Pascale Bruderer Wyss Nr. 12.3453, Unterschiedliche Umsetzung der Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung). Auf die im ITAR_K ausgewiesenen Anlagenutzungskosten kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da die Vorgaben der VKL zum Teil von den betriebsbuchhalterischen Grundsätzen diesbezüglich abweichen und aus diesem Grund nicht in allen Punkten mit REKOLE® kompatibel sind (vgl. Pascal Besson, REKOLE®, 3. Aufl. 2008, S. 147 f.; vgl. Urteil
C 1632/2013 E. 11.8.3). Daher kann auf im ITAR_K ausgewiesene Anlagenutzungskosten nur abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese den Vorgaben der VKL entsprechen, was hier jedoch nicht überprüft wurde. Da in die Betriebsrechnung die kalkulatorischen Anlage­nutzungskosten einfliessen, hat gegenüber der Finanzbuchhaltung eine entsprechende Abgrenzung zu erfolgen (vgl. Empfehlungen GDK S. 4). Die vorgenommene sachliche Abgrenzung von der Finanzbuchhaltung (Fr. 8 158 515. ) zur Betriebsbuchhaltung (Fr. 9 401 424. ) in der Höhe von Fr. 1 242 909. ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nach­vollziehbar und wurde von der Vorinstanz nicht überprüft. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass kein rechtskonformer Ausweis der Anlagenut­zungskosten des Jahres 2010 vorliegt und nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz versucht hat, die effektiven Anlagenutzungskosten gemäss den Vorgaben der VKL zu eruieren, bevor sie den Pauschalzuschlag gemäss den Empfehlungen der GDK in der Höhe von Fr. 70. pro Tag vorge­nommen hat. Auf die im ITAR_K ausgewiesenen Anlagenutzungskosten kann für die Berechnung der tarifrelevanten Kosten somit nicht abgestellt werden.

11.9            Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Anlagenutzungskosten nicht nach den Vorgaben der VKL ausgewiesen hat, sie aber entsprechend den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in der Lage sein müsste, die Anlagenut­zungskosten des Jahres 2010 nachzuweisen. Die Vorinstanz hat diese Daten bei der Beschwerdegegnerin nicht eingefordert, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (BVGE 2014/3 E. 3.6.3). Der Sachverhalt er­weist sich demnach als unvollständig abgeklärt. Es obliegt der Vorinstanz, die einschlägigen Daten von der Beschwerdegegnerin zu verlangen, die Anlagenutzungskosten betreffend die Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Grundversicherung zu ermitteln und sicherzustellen, dass keine Überentschädigung zulasten der obligatorischen Grundversicherung resultiert.

12.                Zu prüfen ist weiter der Abzug für Forschung und universitäre Lehre.

12.1            Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten, wozu insbesondere die Forschung und universitäre Lehre ge­hören. Der neue Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG schliesst nur noch die univer­sitäre Lehre und wie bisher die nicht-universitäre und die universitäre Forschung aus, währenddem aArt. 49 Abs. 1 KVG auch die Kosten für die nicht-universitäre Lehre ausschloss. Die Kosten der nicht-universitären Lehre sind nach neuem Recht in den von der OKP zu leistenden Vergü­tungen enthalten und daher in die Tagespauschale einzubeziehen.

12.2            Nach Art. 7 Abs. 1 VKL gelten als Kosten für die universitäre Lehre nach Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG die Aufwendungen für die theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden eines im Bun­desgesetz über die Medizinalberufe geregelten Medizinalberufes bis zum Erwerb des eidgenössischen Diploms (Bst. a) sowie die Weiterbildung der Studierenden nach Buchstabe a bis zur Erlangung des eidgenössischen Weiterbildungstitels (Bst. b). Mit Blick auf das Ziel einer einheitlichen Ausscheidung von Kosten für universitäre Lehre rechtfertigt es sich, Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG in dem Sinne auszulegen, dass nur die Kosten für erteilte Aus- und Weiterbildung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b VKL als gemeinwirtschaftliche Leistungen auszuscheiden sind, solange der Verordnungsgeber keine abweichenden Vorschriften erlässt (BVGE 2014/3 E. 6.6.3; 2014/36 E. 16).

12.3            Als Kosten für die Forschung nach Art. 49 Abs. 3 KVG gelten die Aufwendungen für systematische schöpferische Arbeiten und experimen­telle Entwicklung zwecks Erweiterung des Kenntnisstandes sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darunter fallen Projekte, die zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkennt­nisse sowie zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und Behand­lung von Krankheiten ausgeführt werden (Art. 7 Abs. 2 VKL).

12.4            Als Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung gel­ten auch die indirekten Kosten sowie die Aufwendungen, die durch von Dritten finanzierte Lehr- und Forschungstätigkeiten verursacht werden (Art. 7 Abs. 3 VKL).

12.5            Die Spitäler sind verpflichtet, die Kosten der OKP-pflichtigen Leistungen transparent auszuweisen. Dies ist nur möglich, wenn auch die Kosten für nicht OKP-pflichtige Leistungen transparent ausgeschieden werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4). Sowohl durch die Spitäler als auch durch die Festsetzungs- und Genehmigungsbehörde ist daher sicherzustel­len, dass transparent und nachvollziehbar dargestellt wird, mit welcher Methode und in welcher Höhe diese Kostenanteile abgegrenzt wurden. ITAR_K sieht für die universitäre Lehre und Forschung eigene Kosten­träger vor, und auch die GDK empfiehlt die Erfassung dieser Kosten auf einem separaten Kostenträger. Soweit die entsprechenden Kostenträger nicht alle Kosten für universitäre Lehre und Forschung enthielten, müsse ein entsprechender Abzug auf dem Kostenträger « Stationäre Leistungen KVG » vorgenommen werden (vgl. Empfehlungen GDK S. 4 f.). Auch im Verwaltungsverfahren zur Festsetzung oder Genehmigung von Spitalta­rifen muss für die Parteien transparent nachvollziehbar sein, wie die nicht OKP-pflichtigen Kosten ausgeschieden wurden (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.4). Zur Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sind die tatsächlichen Kosten der universitären Lehre und Forschung möglichst realitätsnahe zu ermitteln oder datenbasiert abzuschätzen. Den Spitälern steht es nicht frei, ob sie die Kosten für universitäre Lehre und Forschung ausscheiden wollen oder einen normativen Abzug bevorzugen (BVGE 2014/3 E. 6.4.4).

12.6            Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im ITAR_K keinen Kostenträger für Forschung und universitäre Lehre aus­gewiesen hat. Sie hat auf dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tages­taxe » einen subsidiären Abzug für universitäre Lehre und Forschung in der Höhe von Fr. 1 399 793. vorgenommen. Laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Tariffestsetzungsantrag und in ihrer Be­schwerdeantwort handelt es sich hierbei um den Kantonsbeitrag, der anteilmässig dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » zu­gewiesen wurde. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Abzugs für universitäre Lehre und Forschung ebenfalls auf den Kantonsbeitrag abgestellt, diesen jedoch nach einem anderen Schlüssel dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » zugewiesen, sodass ein höherer Abzug von Fr. 1 843 987. resultierte. Sie führt im angefochtenen Beschluss dazu aus, dass der Kanton im Jahr 2012 maximal Fr. 2 925 000. an die nicht durch Tarife für die beiden Kostenträger Akutsomatik und Rehabilitation von Grund- und Zusatzversicherten gedeckten Kosten für universitäre Lehre und Forschung (inkl. Weiterbildung) finanziere. Dieser Betrag sei proportional auf die beiden Kostenträger verteilt worden. Die Beschwer­degegnerin kritisiert dabei, dass die Vorinstanz den Kantonsbeitrag bloss auf die Kostenträger der Akutsomatik und der Rehabilitation und nicht auch auf den Kostenträger des ambulanten Bereichs aufgeteilt habe, da Lehre und Forschung auch im ambulanten Bereich stattfinde.

12.7            Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Beschwerde die Be­rechnung des Abzugs für Forschung und universitäre Lehre nicht aus­drücklich beanstandet. In ihrer eigenen Berechnung der Kostenbasis für die Berechnung der Tagespauschalen, die sie im vorinstanzlichen Ver­fahren eingereicht haben, haben sie jedoch einen normativen Abzug von 5 %, was Fr. 1 899 408. entspricht, vorgenommen (...). Das BAG vertritt ebenfalls den Standpunkt, dass ein normativer Abzug gemäss den ab 2012 geltenden Empfehlungen der Preisüberwachung vorzunehmen ist. Es führt aus, dass die effektiven Kosten für Forschung und universitäre Lehre auf­grund einer Kostenrechnung nach KVG zu ermitteln seien. Die Verwen­dung von Werten im Sinn von Finanzierungsbeiträgen erfülle die Vorgaben an die Ermittlung der Kosten nicht. Überdies seien für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nicht nur die Kosten der ärztlichen Weiterbildung, sondern umfassend die Kosten der Forschung und der universitären Lehre nach der Definition von Art. 7 VKL zu ermitteln. Daher sei die Anwen­dung eines Abzugssatzes erforderlich. In der Änderung der Definition der Lehre gegenüber dem vorherigen Recht liege kein Grund, welcher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gegenüber dem Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts vom 20. Juli 2010 (BVGE 2010/25 E. 5.5.2) führen könnte, wonach in den Bereichen Akutsomatik und Psychiatrie die gleichen Pau­schalabzüge für Lehre und Forschung anwendbar seien. Die für die Psy­chiatrie gemachten Überlegungen dürften auch im Bereich der Rehabili­tation gelten.

12.8            Soweit die Kosten für Forschung und universitäre Lehre im vor­liegenden Fall im Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » enthalten sind, sind diese in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz hat hierzu einen Abzug von Fr. 1 843 987. vorgenommen, wobei es sich auf den Kosten­träger « KV Grund und ZV Tagestaxe » fallenden Anteil des Kantons­beitrags von insgesamt Fr. 2 925 000. handelt. Es ist nicht überprüfbar, ob die vom Kanton überwiesenen Beiträge die effektiven Kosten für uni­versitäre Lehre widerspiegeln. Aus dem Ratschlag der Vorinstanz vom 29. September 2011 betreffend Rahmenausgabenbewilligung für die Fi­nanzierung der gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen in baselstädtischen Spitälern für die Jahre 2012 und 2013 ergibt sich viel­mehr, dass der Kantonsbeitrag nicht aufgrund der effektiven Zahlen der Beschwerdegegnerin, sondern ausgehend von der erwarteten Deckungs­lücke ermittelt wurde. Von der kantonalen Abgeltung sind zudem die Kos­ten für Forschung nicht erfasst. Die Kostenermittlung kann jedoch nicht auf einer Finanzierungslücke basieren, sondern hat anhand der erbrachten Leistungen für universitäre Lehre und Forschung und der dadurch entstan­denen Kosten zu erfolgen. Der Kantonsbeitrag kann daher für die Be­rechnung des Abzugs für universitäre Lehre und Forschung nicht mass­gebend sein, da die effektiven Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil C 1632/2013 E. 12.11; BVGE 2014/36 E. 16.1.6; RKUV 4/2002 S. 309 ff. E. 10.1.2). Auf die vom Kanton gewährten Beiträge kann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die für die Tarifberechnung relevan­ten Betriebskosten grundsätzlich im Basisjahr 2010 zu ermitteln sind, die in Frage stehenden Abgeltungen indessen das Jahr 2012 betreffen und nicht ersichtlich ist, auf den Daten welchen Jahres diese beruhen (vgl. Urteil C 1632/2013 E. 12.11; BVGE 2014/3 E. 6.4.2). Insgesamt kann da­her weder auf den von der Beschwerdegegnerin ausgewiesenen Abzug für Forschung und universitäre Lehre noch auf denjenigen, welchen die Vor­instanz ermittelt hat, abgestellt werden.

12.9            Aufgrund der VKL- und REKOLE®-Vorgaben müsste die Be­schwerdegegnerin grundsätzlich in der Lage sein, die für die Kostenaus­scheidung massgebenden Daten zu liefern (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.5). Diese wurden von der Vorinstanz jedoch nicht verlangt. Was die Kosten für Forschung und universitäre Lehre betrifft, erweist sich der Sachverhalt demnach ebenfalls als unvollständig abgeklärt.

12.10         Ein normativ bestimmter Abzug für die entstandenen Kosten der Forschung und universitären Lehre wäre allenfalls dann vorzunehmen, wenn es der zuständigen Kantonsbehörde nicht gelingen sollte, vom be­treffenden Spital die entscheiderheblichen (transparenten) Daten zu erhal­ten. In diesem Fall müsste der normative Abzug so angesetzt sein, dass das Spital mit Sicherheit keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass es entgegen den Vorschriften keine transparenten Daten eingereicht hat (vgl. Urteil C 1632/2013 E. 12.13). Wie hoch dieser Normabzug anzusetzen wäre, ist vorliegend nicht zu beurteilen.

13.                Weiter zu prüfen ist der Abzug der Kosten des Betriebs eines Spi­tal-Sozialdienstes unter dem Titel gemeinwirtschaftliche Leistungen.

13.1            Zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen deren Kosten nicht in die Tagespauschale einfliessen dürfen gehören gemäss expliziter ge­setzlicher Regelung nicht nur die universitäre Lehre und Forschung, son­dern auch die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpoli­tischen Gründen (Art. 49 Abs. 3 Bst. a KVG). Die Aufzählung im Gesetz ist aber nicht abschliessend, wie sich aus dem Wort « insbesondere » ergibt (BVGE 2014/3 E. 7.1). Die Qualifikation des Betriebs des Spital-Sozial­dienstes als gemeinwirtschaftliche Leistung im Sinn von Art. 49 Abs. 3 KVG ist im vorliegenden Fall unter den Parteien nicht umstritten (vgl. auch Ratschlag vom 29. September 2011 betreffend Rahmenausgaben­bewilligung für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen und unge­deckten Leistungen in baselstädtischen Spitälern für die Jahre 2012 und 2013, S. 4; s. auch BVGE 2014/36 E. 16.3). Zu prüfen ist die Höhe des vorzunehmenden Abzugs.

13.2            Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im ITAR_K keinen Kostenträger für gemeinwirtschaftliche Leistungen führt. Sie hat auf dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » einen subsidiären Abzug für gemeinwirtschaftliche Leistungen in der Höhe von Fr. 579 800. vorgenommen. Laut den Ausführungen der Beschwerde­gegnerin in ihrem Tariffestsetzungsantrag und in ihrer Beschwerdeantwort handelt es sich hierbei um den Kantonsbeitrag für das Führen des Spital-Sozialdienstes, der anteilmässig dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » zugewiesen wurde. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Abzugs für gemeinwirtschaftliche Leistungen ebenfalls auf den Kantons­beitrag abgestellt, diesen jedoch nach einem anderen Schlüssel dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » zugewiesen, sodass ein tie­ferer Abzug von Fr. 520 729. vorgenommen wurde. Sie hält im angefoch­tenen Beschluss fest, dass die Beschwerdegegnerin für das Betreiben eines Spital-Sozialdienstes vom Kanton einen Beitrag von Fr. 826 000. erhal­ten habe. Dieser Betrag werde in Relation zu den Nettobetriebskosten I (ITAR_K-Modell Zeile 27) auf die beiden Kostenträger Akutsomatik und Rehabilitation verteilt.

13.3            Obwohl die Beschwerdegegnerin selbst einen höheren Abzug von Fr. 579 800. vornimmt, kritisiert sie die vorinstanzliche Berechnung des Abzugs und macht geltend, dass dieser zu hoch ausgefallen sei. Der So­zialdienst werde auch von den Patienten aus dem Bereich « Langzeit » in Anspruch genommen, weshalb die entsprechenden Kosten anteilmässig auch diesem Kostenträger zuzuweisen seien. Die Beschwerdeführerinnen äussern sich nicht zum Abzug für gemeinwirtschaftliche Leistungen. Sie haben bei ihrer eigenen Kostenberechnung diesbezüglich auf den Kosten­ausweis der Beschwerdegegnerin abgestellt. Das BAG hält fest, dass rich­tigerweise auch die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen in der Kostenträgerrechnung ausgeschieden werden müssten. Hier sei stattdessen der Kantonsbeitrag für das Betreiben eines Spital-Sozialdienstes auf die Kostenträger verteilt worden, was impliziere, dass die soziale Krankenver­sicherung die eventuelle Finanzierungslücke bei der gemeinwirtschaftli­chen Leistungen übernehme. Das sei nicht zulässig.

13.4            Soweit die Kosten für das Betreiben eines Spital-Sozialdienstes im vorliegenden Fall im Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » enthalten sind, sind diese für die Ermittlung der tarifrelevanten Kosten
in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz hat hierzu einen Abzug von Fr. 520 729. vorgenommen, wobei es sich um den auf den Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » fallenden Anteil des Kantonsbeitrags von insgesamt Fr. 826 000. handelt. Es ist nicht überprüfbar, ob der vom Kanton überwiesene Beitrag aufgrund der effektiven Kosten des Sozial­dienstes ermittelt wurde. Aus dem Ratschlag der Vorinstanz vom 29. Sep­tember 2011 betreffend Rahmenausgabenbewilligung für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen in basel­städtischen Spitälern für die Jahre 2012 und 2013 (...) ergibt sich vielmehr, dass der Kantonsbeitrag nicht aufgrund der effektiven Zahlen der Be­schwerdegegnerin, sondern ausgehend von der erwarteten Deckungslücke ermittelt wurde. Die Kostenermittlung kann aber auch hier wie beim Abzug für Lehre und universitäre Forschung (s. E. 12.8) nicht auf einer Finanzierungslücke basieren, sondern hat anhand der erbrachten Leistun­gen für den Betrieb des Spitalsozialdienstes und der dadurch entstandenen Kosten zu erfolgen. Der Kantonsbeitrag kann daher für die Berechnung des Abzugs für den Betrieb eines Sozialdienstes nicht massgebend sein, da die effektiven Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.6; Urteil C 1632/2013 E. 13.7; RKUV 4/2002 S. 309 ff. E. 10.1.2). Auf die vom Kanton gewährten Beiträge kann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die für die Tarifberechnung relevanten Be­triebskosten grundsätzlich im Basisjahr 2010 zu ermitteln sind, die in Fra­ge stehenden Abgeltungen indessen das Jahr 2012 betreffen und nicht er­sichtlich ist, auf welchen Daten diese beruhen (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4.2; Urteil C 1632/2013 E. 13.7).

13.5            Die für eine Kostenausscheidung massgebenden Daten wurden von der Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin nicht eingefordert. Was die Kosten für den Sozialdienst betrifft, erweist sich der Sachverhalt dem­nach ebenfalls als unvollständig abgeklärt.

14.                Zu prüfen ist sodann der Abzug für Hotellerie-Mehrkosten für Zusatzversicherte.

14.1            Für die Bestimmung der Tagespauschale dürfen die Mehrkosten der Behandlung von Zusatzversicherten (insbesondere Hotellerie) nicht berücksichtigt werden und sind auszuscheiden (vgl. BVGE 2014/3 E. 3.7). Die Verfahrensbeteiligten sind sich nicht einig, wie dieser Abzug zu be­stimmen ist.

14.2            Die Beschwerdegegnerin hat im ITAR_K unter dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » einen Abzug von Fr. 169 740. vorge­nommen. Die Vorinstanz hat dagegen gestützt auf die Empfehlung der GDK einen normativen Abzug von Fr. 618 800. ermittelt, der auf der Annahme beruht, dass bei Halbprivatpatienten Mehrkosten von Fr. 800. und bei Privatpatienten von Fr. 1 000. pro Austritt entstehen. Die Be­schwerdeführerinnen und das BAG sind der Ansicht, dass der Abzug nach der bisherigen Praxis der Preisüberwachung und der Rechtsprechung zu berechnen ist und vorliegend 2 % der Nettobetriebskosten I abzuziehen sind, was Fr. 759 800. entspricht.

14.3            Der Ansatz der Vorinstanz, die Ausscheidung dieser Kostenan­teile direkt von der Anzahl der Zusatzversicherten abhängig zu machen, ist vertretbar (vgl. BVGE 2014/36 E. 15.6). Hinsichtlich der konkreten Berechnung des Abzuges beanstandet die Beschwerdegegnerin, dass die Vorinstanz fälschlicherweise auf die Gesamtzahlen des gesamten stationä­ren Bereichs des FPS im Jahr 2010 abgestellt habe. Da das FPS im Jahr 2010 insgesamt 496 halbprivatversicherte und 222 privatversicherte Pa­tienten behandelt habe, habe die Vorinstanz einen normativen Abzug von Fr. 618 800. berechnet (496 x Fr. 800. + 222 x Fr. 1 000. ). Im Bereich der Rehabilitation seien im Jahr 2010 jedoch bloss 369 zusatzversicherte Patienten behandelt worden, nämlich 118 privatversicherte und 251 halb­privatversicherte. Mit den korrekten Zahlen würde sich der Abzug auf Fr. 318 800. belaufen. Als Beweis hat die Beschwerdegegnerin im Be­schwerdeverfahren eine « Data-Warehouse Auswertung Fälle Rehabili­tation 2010 des Felix Platter-Spitals » eingereicht. Da die Beschwerde­gegnerin erstmals mit dem angefochtenen Beschluss über die Höhe und die Berechnungsmethode des Abzugs für die Hotellerie-Mehrkosten der zusatzversicherten Patienten in Kenntnis gesetzt wurde, ist dieses neue Be­weismittel zuzulassen (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG). Die von der Be­schwerdegegnerin eingereichte Aufstellung lässt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der Vorinstanz aufkommen, weshalb diese den Abzug nach einer allfälligen Überprüfung der eingereichten Patienten­daten zu korrigieren haben wird.

15.                Zu prüfen ist weiter die bei der Tarifberechnung zu berücksichti­gende Teuerung.

15.1            Die Beschwerdegegnerin hat im ITAR_K auf die errechnete Ta­gespauschale einen Zuschlag von Fr. 11. vorgenommen, was einer Teue­rungsrate von 1.68 % für zwei Jahre entspricht. Die Beschwerdeführerin­nen haben bei ihrer Kostenberechnung eine Teuerung für ein Jahr (1 %) berücksichtigt, was einen Zuschlag von Fr. 6. pro Pflegetag ergibt. Aus dem angefochtenen Beschluss wird nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Tarifberechnung die Teuerung berücksichtigt hat. Das BAG ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall für die für das Jahr 2010 (Jahr x-2) ausgewiesenen Kosten die prognostizierte Teuerung für das Jahr 2011 (Jahr x-1) anzuwenden ist, um den Tarif für das Jahr 2012 (x) zu bestim­men. Die Anwendung der Teuerung über zwei Jahre widerspreche daher der Rechtsprechung.

15.2            Da die Bestimmung der Tarife für das Jahr 2012 auf den Zah-
len des Jahres 2010 beruht, ist die Teuerung für das Jahr 2010 nicht nochmals aufzurechnen. Rechtsprechungsgemäss ist auch die Teuerung für das Jahr 2012 nicht aufzurechnen (BVGE 2014/36 E. 8.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 3133/2013 vom 24. August 2015 E. 15.5; C 4961/2010 vom 18. September 2013 E. 8.1.4; C 536/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 6.3; [...]). Massgebend ist somit die gewichtete Teuerung des Jahres 2011, wobei für den Personalaufwand auf den No­minallohnindex 2011 und für den Sachaufwand auf den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) 2011 abzustellen ist (BVGE 2014/36 E. 8.1). Bei den ausgewiesenen Werten für die Lohnteuerung von + 1 % und der allgemeinen Teuerung (LIK) von + 0.2 % und einer Gewichtung von 70 % (Lohnteuerung) zu 30 % (allgemeine Teuerung) ist eine Teuerung von 0.76 % zu berücksichtigen. Die Vorinstanz wird ihre Tarifberechnung da­hingehend zu korrigieren haben.

16.                Weiter ist zu klären, ob ein Abzug für Intransparenz vorzunehmen ist.

16.1            Die Beschwerdeführerinnen haben im Rahmen ihrer eigenen Kostenberechnung von der berechneten Tagespauschale einen Intranspa­renzabzug von 1 %, was Fr. 6. entspricht, vorgenommen. Die Vorinstanz hat dagegen keinen Abzug wegen Intransparenz gemacht.

16.2            Im System der neuen Spitalfinanzierung auf der Grundlage der Tarifstruktur SwissDRG ist bei der Ermittlung der benchmarking-rele­vanten Betriebskosten (also vor dem Benchmarking) kein Intransparenz­abzug vorzunehmen (BVGE 2014/3 E. 9.2.2). Da im Bereich der Rehabili­tation jedoch wie bereits erwähnt wurde - mangels der entsprechenden schweizweit einheitlichen Tarifstruktur - kein rechtskonformes Bench­marking möglich ist und für die Tarifbestimmung die spitalindividuellen Betriebskosten direkt tarifrelevant sind, erscheint zur Vermeidung einer Überentschädigung die Vornahme eines Intransparenzabzugs im Sinne der altrechtlichen Praxis nach wie vor angezeigt. Die Frage nach einem Intransparenzabzug und dessen Höhe stellt sich jedoch erst dann, wenn es der Vorinstanz nicht gelingen sollte, die entscheidwesentlichen Daten der Beschwerdegegnerin zu erheben (vgl. Urteil C 3133/2013 E. 14.4).

17.                Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kostenausweis der Beschwerdegegnerin und die gestützt darauf von der Vorinstanz vor­genommene Berechnung der tarifrelevanten Betriebskosten den Vorgaben von Art. 49 KVG und der VKL nicht entsprechen. Gestützt darauf kann folglich kein gesetzeskonformer Tarif festgelegt werden.

18.                Zu prüfen ist weiter die Ausgestaltung des Tarifsystems, nament­lich die Differenzierung der Tagespauschale in verschiedene Bereiche der Rehabilitation.

18.1            Die Vorinstanz hat eine Differenzierung des Tarifs in zwei Tages­pauschalen vorgenommen und für die Bereiche geriatrische/neurologische Rehabilitation und allgemeine, übrige Rehabilitation je eine separate Tagespauschale festgesetzt. Sie begründet dieses Vorgehen damit, dass
die Beschwerdegegnerin mit anderen Versicherern für die Tarife im Be­reich der Rehabilitation Verträge habe abschliessen können, die ebenfalls diese Differenzierung vorsehen würden. Es sei kein Handlungsbedarf er­sichtlich, eine andere Differenzierung vorzunehmen. In ihrer Beschwer­devernehmlassung führt sie aus, dass eine weitere Aufteilung des Tarifs aufgrund des vorliegenden Datenmaterials gar nicht möglich sei. Der ITAR_K-Auszug der Beschwerdegegnerin enthalte keine entsprechende Aufschlüsselung. Dem angefochtenen Beschluss ist zudem zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz auf die Angabe der Beschwerdegegnerin gestützt hat, wonach die Kosten der allgemeinen Rehabilitation rund 80.5 % der Kosten der geriatrischen/neurologischen Rehabilitation ausmachen wür­den.

18.2            Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass lediglich eine Dif­ferenzierung in zwei Tagespauschalen vorgenommen wurde und verlangen stattdessen eine Unterscheidung in drei Tagespauschalen (geriatrische, muskuloskelettale und neurologische Rehabilitation). Sie führen aus, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin im Bereich der Rehabilitation sechs Leistungsaufträge erteilt habe. Eine Differenzierung erhöhe die Transparenz. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit anderen Versicherern bereits eine andere Tarifstruktur vertraglich vereinbart habe, rechtfertige die Festsetzung von intransparenten Mischtarifen nicht. Die Beschwerdegegnerin weise in ihrem ITAR_K-Auszug für das Jahr 2011 selbst eine differenzierte Unterteilung aus. Da die Tagespauschalen im Bereich der neurologischen Rehabilitation schweizweit deutlich höher läge als jene der geriatrischen Rehabilitation, sei es nicht nachvollziehbar, warum eine für 8 429 Pflegetage geltende hohe Tagespauschale auch für die kostengünstigere geriatrische Rehabilitation mit 38 173 Pflegetagen gelten solle.

18.3            Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass eine Differenzie­rung für die verschiedenen Rehabilitationsbereiche vorzunehmen sei, so­weit dies möglich und sinnvoll sei. Es bestehe aber keine gesetzliche Bestimmung, die eine spezifische Differenzierung der Tarife vorschreibe. Vielmehr sei bis zur Einführung der nationalen Tarifstruktur hinzunehmen, dass im Bereich der Rehabilitation eine gewisse Pauschalisierung herr­sche. Auch das FPS sei im Sinn der Transparenz bestrebt, den Differen­zierungsgrad der einzelnen Bereiche stetig zu erhöhen und zu verbessern. Aus diesem Grund habe sie im Hinblick auf die Tarifverhandlungen für das Jahr 2013 ein Tarifdokument erstellt und darin eine Differenzierung in drei Bereiche (muskuloskelettale, geriatrische und neurologische Rehabi­litation) vorgenommen. Im Rahmen der Verhandlungen der Tarife für das Jahr 2012 sei eine solche Differenzierung noch nicht möglich gewesen. Die Kostendaten des Jahres 2010 würden in ITAR_K Version 1.0 aus­gewiesen, welche keine differenziertere Erhebung der Kostendaten ermög­liche. Erst in der aktuellsten Version 3.0 sei diese Differenzierung offiziell eingeführt worden. Es sei folglich sachgerecht, dass sich die Vorinstanz auf die vorhandenen Daten stütze. In ihrem Tariffestsetzungsantrag hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die geführten Tarifverhandlungen gezeigt hätten, dass für die Tarifbildung eine Differenzierung zwischen dem Tarif für die geriatrische und neurologische Rehabilitation einerseits und demjenigen für die übrige, allgemeine Rehabilitation andererseits notwendig sei. Die geriatrische Rehabilitation mit der geriatrietypischen Multimorbidität erfordere erheblich mehr pflegerisch und therapeutisch unterstützende Ressourcen als die organspezifische Rehabilitation. Im Jahr 2010 seien von den total 53 373 Pflegetagen insgesamt 47 983 auf die geriatrische und neurologische Rehabilitation und 5 390 auf die allge­meine, übrige Rehabilitation entfallen. Im Sinne einer Annäherung an den tatsächlichen Aufwand werde angenommen, dass die Kosten pro Pflegetag in der geriatrischen und neurologischen Rehabilitation Fr. 770. und die­jenigen in der allgemeinen, übrigen Rehabilitation Fr. 620. betragen wür­den. Diese Differenzierung sei von den anderen Krankenversicherern ak­zeptiert worden.

18.4            Das BAG ist der Ansicht, dass es bis zur Einführung eines ge­samtschweizerisch einheitlichen Tarifsystems angezeigt sei, dass die Tarif­differenzierung im Sinn von leistungsbezogenen Pauschalen die Art und Intensität der Leistungen ungefähr wiedergebe, soweit dies sachgerecht möglich sei. Eine Tarifstruktur mit drei Tagespauschalen für die Rehabili­tation scheine daher vertretbar.

18.5            Gemäss der Spitalliste des Kantons Basel-Stadt per 1. Januar 2012 (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 27. November 2011 betreffend die Spitalliste für den Kanton Basel-Stadt [somatische Akutmedizin, Rehabilitation, Psychiatrie, SG 330.500] in der am 1. Januar 2012 gültigen Fassung) wurden dem FPS im Bereich der Rehabilitation folgende Leis­tungsaufträge gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG erteilt:

-              Muskuloskelettale Rehabilitation inkl. Frührehabilitation von ortho­pädischen Patienten

-              Neurologische Rehabilitation inkl. Frührehabilitation

-              Internistisch-onkologische Rehabilitation (Schwerpunkt betagte Pa­tienten)

-              Kardiovaskuläre Rehabilitation (Schwerpunkt betagte Patienten)

-              Pulmonale Rehabilitation (Schwerpunkt betagte Patienten)

-              Psychosomatisch-sozialmedizinische Rehabilitation (Schwerpunkt betagte Patienten)

18.6            Es erscheint grundsätzlich plausibel, dass die geriatrische und neurologische Rehabilitation mehr pflegerische und therapeutische Res­sourcen als die organspezifische Rehabilitation beansprucht und daher ein höherer Tarif gerechtfertigt ist. Angesichts der fehlenden Vorgaben für die Tarifstruktur im Bereich der Rehabilitation und des grossen Spielraums, über den die Vorinstanz in Bezug auf die verschiedenen Tarifgestaltungs­möglichkeiten verfügt, soweit die Zielsetzung einer qualitativ hochstehen­den und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst güns­tigen Kosten gewahrt bleibt (vgl. BVGE 2012/18 E. 21.4), erscheint eine Differenzierung in zwei Tagespauschalen vertretbar. Im Sinne der Trans­parenz und der Vermeidung von Über- beziehungsweise Unterentschädi­gungen ist jedoch eine feinere Differenzierung, wie sie von den Beschwer­deführerinnen verlangt wird und in der ITAR_K Version 3.0 vorgesehen ist, künftig anzustreben. Im vorliegenden Fall ist die Kritik der Beschwer­deführerinnen aber insofern berechtigt, als sich die von der Vorinstanz getroffene Annahme, wonach die Kosten der allgemeinen Rehabilitation rund 80.5 % der Kosten der geriatrischen/neurologischen Rehabilitation ausmachen würden, weder auf aktenkundige Daten noch plausible Hilfs­rechnungen abstützen lässt. Eine Tarifdifferenzierung ist für jeden Reha­bilitationsbereich durch eine eigene Kostenausscheidung und Taxberech­nung zu begründen. Hier liegt jedoch weder ein Ausweis über die effektive Anzahl der Pflegetage nach Rehabilitationsbereich noch ein nach Bereich getrennter Kostenausweis für das Jahr 2010 vor. Aus diesem Grund kann eine Überentschädigung der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossen werden, und die vorgenommene Tarifdifferenzierung erweist sich als nicht rechtskonform. Nicht entscheidend kann sein, dass sich die Beschwerde­gegnerin mit anderen Krankenversicherern auf dieses Tarifsystem einigen konnte (vgl. Urteil C 3133/2013 E. 16.6) und dass ihren Angaben zufolge eine entsprechende Differenzierung offiziell erst mit der ITAR_K-Version 3.0 möglich sei. Da die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Daten nicht eingereicht hat, hätte die Vorinstanz diese verlangen müssen (BVGE 2014/3 E. 3.6.3), bevor sie eine Tarifdifferenzierung nach Bereichen fest­legt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die entsprechenden Daten bei der Beschwerdegegnerin eingefordert hat, weshalb sich der massgebende Sachverhalt für die Vornahme einer Tarifdifferenzierung als ungenügend abgeklärt erweist.

18.7            Angesichts der Kritik der Beschwerdeführerinnen, wonach nicht klar sei, welche Leistungsaufträge unter welche festgesetzte Tagespau­schale fielen, hat die Vorinstanz sicherzustellen, dass die bei einer Diffe­renzierung verwendeten Begriffe zu keinen Missverständnissen führen. Es muss Klarheit darüber bestehen, welche Leistungsaufträge zu welchen Tagespauschalen abgerechnet werden können. Insofern ist der von der Vorinstanz verwendete Begriff der « allgemeinen Rehabilitation » un­scharf, da er nicht mit den erteilten Leistungsaufträgen übereinstimmt. Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, es handle sich dabei um all jene Formen der Rehabilitation, welche nicht unter die muskulos­kelettale oder geriatrische Rehabilitation fielen würden, ist das nicht nach­vollziehbar, zumal es in diesem Fall an einem Tarif für die muskulos­kelettalen Rehabilitation fehlen würde. Soweit die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei festzustellen, dass die weiteren Bereiche der Rehabilita­tion, für welche der Beschwerdegegnerin vom Kanton Basel-Stadt ein Leistungsauftrag erteilt worden sei, zum Ansatz der Tagespauschale für muskuloskelettale Rehabilitation von Fr. 520. abzurechnen seien, handelt es sich jedoch um ein im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungs­gericht unzulässiges neues Begehren im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG. Den Beschwerdeführerinnen wurde mit der Gewährung des recht­lichen Gehörs vom 27. September 2012 (...) bekannt gegeben, dass die Vorinstanz die beiden umstrittenen Mischtagespauschalen festzusetzen be­absichtigte. Die Beschwerdeführerinnen haben es in der Folge aber unter­lassen, dazu im vorinstanzlichen Verfahren Stellung zu nehmen (...). Auf diesen Feststellungsantrag ist daher nicht einzutreten.

19.                Weiter ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Wirtschaftlichkeitsprüfung rechtskonform ist.

19.1            Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Benchmarking verzichtet mit der Begründung, dass für die Tarife im Bereich Rehabili­tation bis jetzt keine schweizweit einheitliche leistungsorientierte Tarif­struktur bestehe und damit in einem Tarifsystem auf Basis Pflegetage keine Schweregrade abgebildet werden könnten. Es werde deshalb einzig auf die pro Spital errechneten tarifrelevanten Betriebskosten und Leis­tungseinheiten (Pflegetage) abgestellt. Es wäre ein unverhältnismässiger Aufwand, wenn abgeklärt werden müsste, ob entsprechende Leistungser­bringer mit der Beschwerdegegnerin vergleichbar seien. Die Vorinstanz bestimmte stattdessen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung einen « gewichteten Tarif », wozu sie einerseits die mit anderen Kranken­versicherern vereinbarten Tagespauschalen (Fr. 620. /Fr. 770. ) entspre­chend dem Marktanteil dieser Versicherungen in Basel-Stadt (90.6 %)
und andererseits den « kostenbasierten Tarif » für die beiden Sparten allgemeine Rehabilitation und geriatrische/neurologische Rehabilitation (Fr. 593. /Fr. 737. ) entsprechend dem Marktanteil der Einkaufsgemein­schaft HSK (9.4 %) berücksichtigte. Der so ermittelte « gewichtete Tarif » von Fr. 617. für die allgemeine Rehabilitation und von Fr. 767. für die geriatrische/neurologische Rehabilitation setzte die Vorinstanz schliess­lich als Tagespauschalen fest.

19.2            Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass keine gesetz­liche Grundlage dafür bestehe, gemäss welcher die Marktanteile der Ver­sicherer bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen wären. Ein solches Vorgehen lasse die jeweilige Kostensituation der Leistungserbringer und damit die Frage der Wirtschaftlichkeit völlig unberücksichtigt. Ein unwirt­schaftlicher Tarif werde nicht wirtschaftlich, nur weil er in einem Kanton von 90.6 % der Versicherer akzeptiert werde. Weiter verstosse die Fest­setzung des Tarifs auf gleicher Höhe wie die Vertragstarife der anderen Einkaufskooperationen auch deshalb gegen das Gesetz, weil bei einem vertraglich ausgehandelten Tarif systemimmanent und gestützt auf die Vertragsautonomie ein grosses Ermessen zum Zug komme, welches in einem Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Be­schwerdeführerinnen bringen vor, dass sie sich mit 23 der 26 Leistungs­erbringer der muskuloskelettalen Rehabilitation auf Tagespauschalen im Bereich von Fr. 360. bis Fr. 538. hätten einigen können. Im Bereich der geriatrischen Rehabilitation hätten sie mit sechs Leistungserbringern Ta­rife zwischen Fr. 480. und Fr. 670. ausgehandelt. Weiter hätten sie im Bereich der neurologischen Rehabilitation zehn Verträge im Bereich von Fr. 420. bis Fr. 1 160. abgeschlossen. Das zeige, dass die festgesetzten Tagespauschalen nicht mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit vereinbar seien. Auch wenn eine gewisse Bandbreite akzeptiert werden könne, so sei eine Abweichung des Tarifs um 25 % als unwirtschaftlich zu betrachten. Würden die festgesetzten Tarife geschützt, hätte dies zur Folge, dass sämt­liche Leistungserbringer, welche gestützt auf ihre schlanke Kostenstruktur ihre Leistungen günstig und effizient im Sinne des KVG erbringen könnten, jeglichen Anreiz verlören, ihre Kostenstruktur weiter zu senken beziehungsweise tief zu halten.

19.3            Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass der festgesetzte Tarif deutlich unter den nachgewiesenen Kosten liege, was für dessen Wirt­schaftlichkeit spreche. Zudem entspreche der festgesetzte Tarif dem zwi­schen der Beschwerdegegnerin und verschiedenen Krankenversicherern in ausführlichen Verhandlungen ausgehandelten Tarif. Das Vorgehen der Vorinstanz leuchte ein. Aufgrund der fehlenden Tarifstruktur, welche die Fallschweregrade berücksichtige, sei es nicht möglich, die durch Pflege­tage dividierten Kosten verschiedener Spitäler oder die einzelnen fest­gesetzten beziehungsweise verhandelten Tagespauschalen verschiedener Spitäler direkt miteinander zu vergleichen. Die drei von den Beschwerde­führerinnen erstellten Tabellen mit verhandelten Tarifen seien unvollstän­dig und intransparent. Darauf dürfe nicht abgestellt werden. So würden die Beschwerdeführerinnen mit keinem Wort darlegen, auf welcher Kosten­grundlage die verwendeten Zahlen beruhten. Sie führten nicht aus, inwie­fern diese Kliniken eine vergleichbare Gruppe hinsichtlich Spitalgrösse, Patientengut, Leistungsangebot et cetera darstellten. Im Bereich der Reha­bilitation bestehe eine relativ grosse Bandbreite von Kombinationen an Leistungsangeboten, und eine Vergleichbarkeit des Patientenguts gestalte sich schwierig. Die aufgelisteten Leistungserbringer seien nicht mit der Beschwerdegegnerin vergleichbar. Zu beachten sei auch, dass bis heute keine ernsthafte Möglichkeit bestehe, geriatrische Rehabilitationskliniken miteinander zu vergleichen. Im Bereich der neurologischen Rehabilitation verfüge die Beschwerdegegnerin zudem über eine hohe Konzentration von mittelschweren bis schweren Fällen, wie kaum eine andere Rehabilita­tionsklinik. Weiter weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Tarifvergleiche nicht mit denjenigen übereinstimmten, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien. Schliesslich widerspreche der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, dem Grundsatz von Treu und Glauben.

19.4            Das BAG vertritt den Standpunkt, dass sich die im Rahmen der Tagespauschalen ermittelten Kosten und die festgesetzten Tarife auf den Pflegetag bezögen und daher von der durchschnittlichen Fallschwere ab­hängig seien. Dies erkläre die unterschiedlichen Tarife der Spitäler. Beim entsprechenden Benchmarking sei es notwendig, die Parameter für die Be­stimmung der Vergleichsspitäler zu berücksichtigen. Wenn namentlich die Fallschwere der Patienten in den Institutionen nur mit einer gewissen Ungenauigkeit geschätzt werden könnten, dann sei beim Benchmarking eine Sicherheitsmarge einzubeziehen, wie dies in der Rechtsprechung zu den bisherigen Fallpauschalen der Fall gewesen sei. Die Genehmigungs- und Festsetzungsbehörde müsse die Frage des Benchmarkings vertieft behandeln und überprüfen. Im vorliegenden Fall habe kein materieller Ver­gleich mit anderen Spitälern und auch keine innerbetriebliche Kosten­analyse stattgefunden. Der blosse Vergleich mit den Tagespauschalen an­derer Leistungserbringer ohne Kenntnis der jeweiligen Fallschwere der Patienten sei als Methode zur Wirtschaftlichkeitsprüfung beziehungsweise zum Benchmarking im Bereich der Tagespauschalen nicht geeignet. Hier habe die Vorinstanz einen Tarif festgesetzt, der höher als der kostenbasierte Tarif sei, was Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV verletze.

19.5            Wie bereits erwähnt, existiert im Bereich der Rehabilitation im Gegensatz zur Akutsomatik noch keine leistungsbezogene, gesamt­schweizerisch einheitliche Tarifstruktur im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG (vgl. auch BVGE 2010/25 E. 10.2.2). Die Preisbestimmung anhand eines Referenzwerts, der aufgrund eines gesamtschweizerischen Bench­markings der schweregradbereinigten Fallkosten sämtlicher Spitäler be­stimmt wird, ist daher vorliegend nicht möglich (Urteil C 1632/2013 E. 17.7; zur Akutsomatik vgl. hingegen BVGE 2014/36 E. 3.8). Die Be­schwerdeführerinnen und das BAG machen aber zu Recht geltend, dass dies die Vorinstanz nicht davon befreit, zu gewährleisten, dass sich der spitalindividuell ermittelte Tarif der Beschwerdegegnerin letztlich auch an der Entschädigung jener Spitäler zu orientieren hat, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). Die Tariffestsetzung einzig anhand der Kosten eines Spitals ist nicht ausreichend und entspricht nicht den Vorgaben des KVG und seiner Ausführungsverordnungen (vgl. Urteil des BVGer C 6391/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.8). Selbst wenn es vorliegend hinzunehmen ist, dass die Abkehr von der früheren Praxis zu den anrechenbaren Kosten (vgl. dazu BVGE 2014/3 E. 2.8.5) wegen des Fehlens der leistungsbezogenen, gesamtschweizerisch einheit­lichen Tarifstruktur gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG noch nicht konse­quent umgesetzt werden kann, ist die Plausibilisierung des ermittelten Tarifs anhand eines Vergleichs mit anderen Spitälern geboten, dies nach einer strengen Überprüfung der Kostenträger-, Kostenarten- und Kosten­stellenrechnungen, der ermittelten Betriebskosten und der Vornahme all­fälliger Normabzüge zur Vermeidung von Überentschädigungen (vgl. Urteil C 3133/2013 E. 17.5.3).

19.6            Die Vorinstanz hat die kostenbasierten Tarife von Fr. 593. für die allgemeine, übrige Rehabilitation und von Fr. 737. für die geriatrische/ neurologische Rehabilitation aufgrund eines Vergleichs von mit anderen Krankenversicherern verhandelten Tarifen unter Berücksichtigung deren Marktanteile auf Fr. 617. beziehungsweise Fr. 767. erhöht. Dieses Vor­gehen entspricht keiner rechtskonformen Wirtschaftlichkeitsprüfung. Zu­nächst ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung, die sich im Ergebnis lediglich auf einen Vergleich der verschiedenen verhandelten Tarife derselben Klinik stützt, nicht ausreichend, weil insbesondere nicht bekannt ist, wel­che Effizienzprüfung die anderen Versicherer durchgeführt haben (vgl. Urteil C 3133/2013 E. 17.5.4). Zudem hat die Vorinstanz die Tarife der Beschwerdegegnerin höher als die Kosten pro Pflegetag festgesetzt und ihr so einen Gewinn zugebilligt, ohne jedoch zu prüfen, ob es sich dabei um einen Effizienzgewinn handelt. Nach der revidierten Spitalfinan­zierung sind jedoch lediglich Effizienzgewinne zulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4). Somit widerspricht das Vorgehen der Vorinstanz dem Wirt­schaftlichkeitsgebot und dessen Konkretisierung in Art. 59c Abs. 1 KVV (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C 3846/2013, C 3892/2013 vom 25. August 2015 E. 5; C 3803/2013, C 3812/2013 vom 23. September 2015 E. 4). Soweit die Vorinstanz in ihrer Schlussstellungnahme geltend macht, dass sie sich vertiefte und detaillierte Gedanken zu einem aussage­kräftigen Benchmarking gemacht habe, ist nicht ersichtlich, wo sich das im angefochtenen Beschluss und dessen Begründung niederschlägt. Insge­samt beruht der angefochtene Beschluss nicht auf einer bundesrechtskon­formen Wirtschaftlichkeitsprüfung.

19.7            Was die von den Beschwerdeführerinnen erstellten, im vorin­stanzlichen Verfahren eingereichten Tarifvergleiche von Rehabilitations­einrichtungen in den Bereichen der muskuloskelettalen Rehabilitation und der neurologischen Rehabilitation anbelangt, so zeigen diese zwar, dass der festgesetzte Tarif deutlich über den Tagespauschalen liegt, welche die Beschwerdeführerinnen mit der überwiegenden Anzahl der Vergleichs­spitäler vereinbart haben. Da diese Einrichtungen laut Angaben der Beschwerdeführerinnen über vergleichbare Leistungsaufträge wie die Beschwerdegegnerin verfügen, kann diesem Vergleich auch nicht von vornherein jegliche Aussagekraft abgesprochen werden. Ohne Kenntnisse der in den herangezogenen Vergleichskliniken behandelten Schweregrade wäre es aber nicht gerechtfertigt, ausschliesslich auf diese Vergleiche ab­zustellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Verhandlungsspielräume die Objektivität eines solches Vergleichs beeinflussen können. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren erweiterte beziehungs­weise neue Tarifvergleiche von Rehabilitationseinrichtungen eingereicht haben (...), handelt es sich dabei um neue Tatsachen beziehungsweise neue Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, die nur so weit vorgebracht werden dürfen, als der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch weder dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb der angefochtene Beschluss dazu Anlass gab, neue be­ziehungsweise erweiterte Wirtschaftlichkeitsvergleiche erst im Beschwer­deverfahren einzureichen. Auf diese Wirtschaftlichkeitsvergleiche kann hier deshalb bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden.

19.8            Die Vorinstanz hat sich mit der Frage des Benchmarkings vertieft auseinanderzusetzen. Sie wird zu prüfen haben, ob ein Vergleich mit Reha­bilitationseinrichtungen, die über vergleichbare Leistungsaufträge ver­fügen (und bei denen keine Indizien auf wesentliche unterschiedliche Schweregrade innerhalb des gleichen Leistungsauftrags vorliegen), durch­geführt werden kann. Die Anwendung von ITAR_K und REKOLE® ermöglichen grundsätzlich Vergleiche der Kostenrechnungen. Da zurzeit noch keine Tarifstruktur vorliegt, aus welcher sich allenfalls anerkannte Kriterien zur Beurteilung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Bereich der Rehabilitation ableiten liessen, ist zu beachten, dass allein
die höheren tarifrelevanten Kosten der einen Rehabilitationseinrichtung gegenüber einer anderen Institution noch nicht die Vermutung der un­wirtschaftlichen Leistungserbringung begründen (vgl. BVGE 2010/25 E. 10.2.2 f.). Vielmehr müsste zunächst untersucht werden, inwiefern die Vergleichbarkeit zu bejahen beziehungsweise aus welchen Gründen sie zu verneinen ist. Im Bereich der Rehabilitation ist ein Wirtschaftlichkeitsver­gleich zwar grundsätzlich möglich (vgl. Urteil C 4961/2010 E. 10.5.2 f.), dürfte aber wegen der Spezialitätenvielfalt und der Verschiedenheit des Patientengutes schwierig sein (vgl. RKUV 3/2002 S. 195 ff. E. 8.3.2). Hierzu können allenfalls Daten derjenigen Spitäler, denen die Basler Spitalliste 2012 Rehabilitation entsprechende Leistungsaufträge zuweist, herangezogen werden. Zudem wird zu klären sein, ob die Beschwerde­führerinnen ihre Tarifvergleiche mit entsprechenden Kostendaten unter­mauern können.

19.9            Nur wenn verwertbare Kostendaten vergleichbarer Institutionen fehlen, kann sich die Vorinstanz ausnahmsweise an rechtskräftig festge­setzten oder genehmigten Tarifen anderer Einrichtungen der Rehabilita­tion orientieren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei Preisvergleichen die Gefahr besteht, dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaft­liche Verhandlungsergebnisse bezieht. Andererseits könnte ein Spital be­reit sein, günstige Tarife der OKP zu akzeptieren, wenn sein Trägerkanton bereit ist, entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die Orientierung an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht (vgl. BVGE 2014/36 E. 6.7; Urteil C 1632/2013 E. 17.9). Diese Ausgangslage sowie der Umstand, dass die Fallschwere der Patienten in den Vergleichsspitälern allenfalls nur mit einer gewissen Ungenauigkeit geschätzt werden kann, ist beim Benchmarking wie das BAG vorbringt ausnahmsweise durch eine Sicherheitsmarge zu berücksichtigen (vgl. Urteil C 3133/2013 E. 17.5.4).

20.                Aus dem Dargelegten folgt, dass der angefochtene Beschluss mit den bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat den massgebenden Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht ungenügend abgeklärt. Insbesondere kann auf die von der Vorinstanz vor­genommene Berechnung der Anlagenutzungskosten (E. 11), des Abzugs für Forschung und universitäre Lehre (E. 12), des Abzugs für die Kosten des Betriebs eines Spital-Sozialdienstes (E. 13), des Abzugs der Hotel­lerie-Mehrkosten für Zusatzversicherte (E. 14) und der zu berücksichti­genden Teuerung (E. 15) nicht abgestellt werden. Zudem erweisen sich die vorgenommene Tarifdifferenzierung (E. 18) und die Wirtschaftlichkeits­prüfung (E. 19) als nicht rechtskonform. Antrag 1 der Beschwerdeführe­rinnen ist daher gutzuheissen. Der Antrag 2 auf Festsetzung der Pau­schalen durch das Gericht ist abzuweisen, da die entscheidwesentlichen Daten für einen reformatorischen Entscheid fehlen, das Bundesverwal­tungsgericht als einzige Gerichtsinstanz urteilt (vgl. Art. 83 Bst. r BGG) und die Parteien daher gegen den Festsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel ergreifen könnten, was mit Blick auf die in Art. 29a BV verankerte Rechts­weggarantie problematisch wäre. Zudem sind bei der Tariffestsetzung ver­schiedene Ermessensfragen zu entscheiden, wofür primär die Kantons­regierung und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (BVGE 2014/3 E. 10.4 i.V.m. E. 3.2.7 und 10.1.4). Im Rahmen des eingeschränk­ten Untersuchungsgrundsatzes kann es auch nicht dem Gericht obliegen, die Rechnungslegung der Beschwerdegegnerin im Detail zu prüfen und die effektiven tarifrelevanten Betriebskosten zu ermitteln, zumal auch von den Parteien keine geeigneten Beweismittel vorgebracht werden (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.10). In Gutheissung des (Eventual-)Antrags 4 der Beschwerdeführerinnen ist die Sache daher an die Vorinstanz zur Einho­lung entscheidwesentlicher Daten und zur anschliessenden Festlegung neuer Tagespauschalen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

 

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