Aus den Erwägungen:
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
(vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2) bildet der Regierungsratsbeschluss vom 12. März 2013, mit
dem im Rahmen eines Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 Abs. 1 KVG (SR 832.10) hoheitlich
Tarife in Form von Tagesvollpauschalen für die allgemeine Rehabilitation sowie für die
geriatrische/neurologische Rehabilitation im FPS für die in der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen
Krankenversicherer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf Fr. 617. beziehungsweise
Fr. 767. festgesetzt wurden. Aufgrund der Rechtsbegehren strittig und im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen sind die Höhe der festgesetzten Tagespauschalen sowie die Ausgestaltung des Tarifsystems.
4. 8.
(...)
9.
9.1
Die revidierten Bestimmungen des KVG zur Spitalfinanzierung (Änderung vom 21. Dezember
2007, AS 2008 2049) sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) müssen die Einführung
der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG sowie die Anwendung der Finanzierungsregelung
nach Art. 49a KVG mit Einschluss der Investitionskosten spätestens
am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein. Während der Systemwechsel im Bereich der Akutsomatik
per 1. Januar 2012 vollzogen und mit SwissDRG (Swiss Diagnosis Related Groups) eine schweizweit
einheitliche Tarifstruktur eingeführt wurde, fehlt eine solche im Bereich der stationären Rehabilitation.
Im Auftrag der SwissDRG AG wird derzeit die national einheitliche und leistungsorientierte Tarifstruktur
ST Reha entwickelt, die auf der Bildung von leistungs- und kostenhomogenen Gruppen basiert, welche die
Art und die Intensität der Leistung pauschalisierend abbilden. Die schweizweite Einführung
ist erst per 2018 geplant (SwissDRG, Tarifsystem stationäre Rehabilitation [ST Reha]: Stand der
Arbeiten, Juni 2014, < www.swissdrg.org > Rehabilitation, abgerufen am 16.09.2015).
9.2
Die mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts C 1698/2013 vom 7. April 2014 (teilweise
publiziert in BVGE 2014/3) und
C 2283/2013 vom 11. September 2014 (teilweise
publiziert in BVGE 2014/36) im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung aufgestellten Grundsätze
betreffend Festsetzung eines Basisfallwerts für leistungsbezogene und auf der SwissDRG-Tarifstruktur
beruhende Fallpauschalen können aufgrund der fehlenden schweizweit einheitlichen Tarifstruktur im
Bereich der Rehabilitation auf den vorliegenden Fall nur beschränkt Anwendung finden, insbesondere
was den Preisbildungsmechanismus aufgrund eines Vergleichs der schweregradbereinigten Fallkosten
(benchmarking-relevante Basiswerte) der Spitäler anbelangt (vgl. BVGE 2014/3 E. 2.8.4.4).
Für die Rehabilitation liegt im Gegensatz zur Akutsomatik noch keine Methode
vor, mit der die unterschiedlichen Schweregrade der einzelnen Behandlungen sachgerecht abgebildet werden
können, weshalb eine Preisbestimmung anhand eines Referenzwerts im Sinn von Art. 49 Abs. 1
Satz 5 KVG, der aufgrund eines Benchmarkings der schweregradbereinigten Fallkosten bestimmt
wird, vorliegend nicht möglich ist (vgl. Urteil des BVGer C 3133/2013 vom 24. August
2015 E. 8.2 zur Tarifbildung in der stationären Psychiatrie).
9.3
Es wird von keiner Partei beanstandet, dass die Vorinstanz die umstrittenen Tarife in Form von
Tagespauschalen festgelegt hat. Art. 49 Abs. 1 KVG schreibt für die Abgeltung von stationären
Leistungen in Spitälern oder Geburtshäusern vor, dass (nur) in der Regel Fallpauschalen festzulegen
sind. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Einführung von Fallpauschalen somit
nicht zwingend, weshalb in bestimmten Bereichen ausserhalb der akutsomatischen Behandlung auch die Festlegung
von Tagespauschalen nicht ausgeschlossen ist (vgl. Botschaft vom 15. September 2004 betreffend die
Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], BBl 2004 5551,
5577; Bundesamt für Gesundheit [BAG], Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
[KVV], Änderungen per 1. Januar 2009, Änderungen und Kommentar im Wortlaut, S. 11;
vgl. auch Beatrice Gross Hawk, Leistungserbringer und Tarife in verschiedenen
Sozialversicherungszweigen, in: Recht der sozialen Sicherheit, 2014, S. 1228 Rz. 34.64).
Insofern ist die (Weiter )Verwendung des bisherigen Tarifsystems mit Tagespauschalen im Bereich
der Rehabilitation gleich wie auch im Bereich der stationären Psychiatrie (vgl. Urteil
des BVGer C 1632/2013 vom 5. Mai 2015 E. 8.3) nicht zu beanstanden.
9.4
Die Vorinstanz hat zur Bestimmung der umstrittenen Tagespauschalen zunächst gestützt
auf den Kostenausweis der Beschwerdegegnerin die tarifrelevanten Betriebskosten ermittelt und für
die beiden Sparten allgemeine Rehabilitation und geriatrische/neurologische Rehabilitation je einen
« kostenbasierten Tarif » bestimmt. Unter dem Titel der Wirtschaftlichkeitsprüfung
hat sie sodann je einen « gewichteten Tarif » ermittelt und diese dann als massgebende
Tarife festgesetzt. Wenn wie hier im Bereich der stationären Rehabilitation (noch) keine schweizweit
einheitliche Tarifstruktur im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG zur Verfügung
steht und die Preisbestimmung anhand eines Referenzwerts nicht möglich ist, ist in einem ersten
Schritt die Orientierung des Tarifs an den eigenen Betriebskosten des Spitals einstweilen noch
zu akzeptieren. Die ausgewiesenen spitalindividuellen Betriebskosten sind aber einer strengen Prüfung
zu unterziehen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass alle nicht tarifrelevanten Kosten
ausgeschieden sind und dass die Kosten einer effizienten Leistungserbringung entsprechen. Insofern
kommen auch Normabzüge (wie Intransparenz- und Ineffizienzabzüge) in Betracht, die nicht primär
auf die « objektive Kostenwahrheit » ausgerichtet sind, sondern gestützt auf
die altrechtlichen Regeln der Spitalfinanzierung zur Vermeidung von Überentschädigungen
entwickelt wurden (vgl. dazu BVGE 2014/36 E. 6.4). Der festzusetzende Tarif hat sich aber dennoch
am Tarif derjenigen Spitäler zu orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung
in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5
KVG). In einem zweiten Schritt ist daher zumindest eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Vergleich
des spitalindividuell ermittelten Tarifs mit den Tarifen anderer Spitäler vorzunehmen (vgl.
Urteil
C 3133/2013 E. 8.4).
9.5
Im Folgenden sind in einem ersten Schritt die herangezogenen Grundlagen für die Tarifberechnung
zu prüfen (E. 10). Danach ist zu klären, ob die vorinstanzliche Berechnung der tarifrelevanten
Betriebskosten der Beschwerdegegnerin mit Art. 49 KVG und den Vorgaben der Verordnung vom
3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler,
Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104) in Einklang stehen
(E. 11 17). Sodann ist die umstrittene Differenzierung des Tarifsystems zu untersuchen (E. 18).
Schliesslich ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz vor dem Wirtschaftlichkeitsgebot
standhält (E. 19).
10.
10.1
Die Vorinstanz hat als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der tarifrelevanten Betriebskosten
den von der Beschwerdegegnerin eingereichten ITAR_K-Auszug Version 1.0 mit den Daten aus dem Jahr
2010 verwendet, was weder grundsätzlich umstritten noch angesichts der Bedeutung und der Verbreitung,
welche REKOLE® und ITAR_K zwischenzeitlich
erlangt haben, zu beanstanden ist. Zu prüfen ist jedoch, ob einzelne in diesen Modellen enthaltene
Berechnungsvorgaben gesetzeskonform sind (BVGE 2014/3 E. 3.4.3). Für die Ermittlung der kostenbasierten
Tagespauschale hat die Vorinstanz den Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe »
herangezogen. Ausgangslage bildete das « Total Kosten gemäss BeBu, Stückrechnung
(stationär) ». Diese wurden um die Anlagenutzungskosten sowie die Erlöse der
Kontengruppe 66 (Finanzertrag) bereinigt, was Nettobetriebskosten I (...) in der Höhe
von Fr. 37 988 155. ergibt. Dieser Wert wird von den Beschwerdeführerinnen
nicht bestritten und wurde von ihnen ebenfalls als Ausgangswert für die eigene Berechnung
der tarifrelevanten Kosten verwendet (...).
10.2
Der Grundsatz, wonach ein Tarif auf den Ergebnissen einer vorangegangenen Rechnungsperiode
beruhen muss, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, ergibt sich im Unterschied zum früheren
Recht (vgl. aArt. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG; BVGE 2012/18 E. 6.2.2) zwar nicht mehr aus
dem Gesetzeswortlaut, gilt aber auch unter der Herrschaft des revidierten KVG (BVGE 2014/3 E. 3.5).
Für die Berechnung des Tarifs für das Jahr 2012 hat die Vorinstanz daher zu Recht auf die Kostendaten
des Jahres 2010 abgestellt. Zudem hat ebenso der Grundsatz, wonach die ausgewiesenen Betriebskosten
für OKP-relevante stationäre Leistungen (obligatorische Krankenpflegeversicherung; vgl.
BVGE 2010/62 E. 4.12.1) Grundlage für die Tarifberechnungen bilden, unter der neuen Spitalfinanzierung
weiterhin Gültigkeit (BVGE 2014/3 E. 3.6.3).
10.3
10.3.1
Hinsichtlich der für die Tarifbestimmung herangezogenen Datenbasis behaupten die Beschwerdeführerinnen
erstmals im Beschwerdeverfahren, dass darin auch Kosten der Akutbehandlung enthalten seien, was
die Vorinstanz bestreitet. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf das neu eingereichte « Tarifdokument
vom 14. November 2012 », in welchem das sogenannte « Basler Behandlungsmodell »
von geriatrischen Patienten beschrieben wird, wonach entsprechende Patienten relativ früh aus der
Akutklinik zur weiteren Nachbetreuung ins FPS verlegt würden (...). Auch das BAG vermutet, dass
es sich bei einem Teil der Kosten der Rehabilitation der Beschwerdegegnerin eigentlich um Kosten
der Akutbehandlung handle.
10.3.2
Sofern der hier massgebende Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe »
Kosten enthält, die nicht der stationären medizinischen Rehabilitation im Sinn von Art. 25
Abs. 2 Bst. d KVG zuzuordnen sind, sind diese auszuscheiden. Das entsprechende Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen ist jedoch im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG als
unzulässig zu betrachten, da weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, weshalb der angefochtene
Beschluss dazu Anlass gab, diese neue Tatsache beziehungsweise das neue Beweismittel erst im Beschwerdeverfahren
einzubringen. Auf diese Argumentation können sich die Beschwerdeführerinnen daher nicht berufen
(vgl. BVGE 2014/3 E. 1.5.4. f.; 2014/36 E. 1.5.2), weshalb hier nicht näher darauf
einzugehen ist. Im Übrigen betrifft das neu eingereichte Tarifdokument vom 14. November
2012 die Tarifverhandlungen für das Jahr 2013 und bezieht sich daher auf die Daten aus dem Jahr
2011. Hier sind für die Tarifberechnung jedoch grundsätzlich die relevanten Betriebskosten
im Basisjahr 2010 zu ermitteln.
11.
Zu prüfen ist im Folgenden die Höhe der abzugeltenden Anlagenutzungskosten.
11.1
Die Kosten von Mobilien, Immobilien und sonstigen Anlagen (Anlagenutzungskosten), die zur Behandlung
von OKP-Versicherten betriebsnotwendig sind, sind nach dem System der neuen Spitalfinanzierung
mit den umstrittenen Tagespauschalen abzugelten (vgl. Urteil
C 1632/2013 E. 11.1
m.H.). Als betriebsnotwendig gelten jene Anlagen, welche zur Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlich
sind. Anlagen für Nebenbetriebe (Cafétéria, Schule usw.) und die im Zusammenhang mit
der
Erfüllung des Leistungsauftrags nicht notwendigen Anteile an Grundstücken gelten beispielsweise
nicht als betriebsnotwendig (vgl. BAG, Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung
und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
[VKL], Änderungen per 1. Januar 2009, Änderungen und Kommentar im Wortlaut, S. 5,
nachfolgend: BAG-Kommentar 2009).
11.2
Nach Art. 10 Abs. 5 VKL müssen Spitäler und Geburtshäuser zur Ermittlung
der Kosten für Anlagenutzung eine Anlagebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert
von Fr. 10 000. oder mehr gelten als Investitionen nach Art. 8 VKL und müssen
in die Anlagebuchhaltung aufgenommen werden (vgl. BAG-Kommentar 2009 S. 5). Die Anlagebuchhaltung
muss für jede Anlage mindestens die Angaben über das Anschaffungsjahr, die geplante Nutzungsdauer
in Jahren, den Anschaffungswert, den Buchwert der Anlage am Anfang des Jahres, den Abschreibungssatz,
die jährliche Abschreibung, den Buchwert der Anlage am Ende des Jahres, den kalkulatorischen Zinssatz,
den jährlichen kalkulatorischen Zins sowie die jährlichen Anlagenutzungskosten als Summe der
jährlichen Abschreibungen und der jährlichen kalkulatorischen Zinsen enthalten (Art. 10a
Abs. 1 VKL).
11.3
Damit die Investitionskosten für die OKP nach einheitlicher Methode ermittelt werden und
die Angaben vergleichbar sind, enthält die VKL Vorgaben für die Bewertung der Anlagen und die
Ermittlung der Anlagenutzungskosten, namentlich zur Bewertung der Investitionen (Art. 10a
Abs. 2 VKL), deren Abschreibung (Art. 10a Abs. 3
VKL) und der kalkulatorischen Zinsen (Art. 10a Abs. 4
VKL). Solche Vorgaben sind erforderlich, weil die ausgewiesenen Kosten als Grundlage für die Tarifermittlung
herangezogen werden und der Vergleich der Wirtschaftlichkeit der Spitäler erleichtert werden soll
(vgl. BAG-Kommentar 2009 S. 2 f. und 5).
11.4
Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung der VKL vom 22. Oktober 2008 können
die vor dem Übergang zur Vergütung der Spitäler mittels leistungsbezogenen Pauschalen
getätigten Investitionen in die Kostenermittlung miteinbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Übergangs
eine Anlage mit ihrem aktuellen Buchwert in der Anlagebuchhaltung des Spitals erfasst ist (Abs. 1).
Im Zeitpunkt des Übergangs darf der Buchwert nach Abs. 1 den Buchwert nicht übersteigen,
der durch die Wertermittlung nach Art. 10a VKL zustande gekommen
wäre (Abs. 2). Die Abschreibung erfolgt vom Buchwert mit der geplanten Restnutzungsdauer.
Die kalkulatorischen Zinsen berechnen sich mittels Durchschnittswertmethode, wobei der Anschaffungswert
durch den Buchwert im Zeitpunkt des Übergangs ersetzt wird (Abs. 3).
11.5
Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008 sieht
vor, dass in Abweichung von den Schlussbestimmungen der Änderung der VKL vom 22. Oktober
2008 im Jahr 2012 die Abgeltung der Anlagenutzungskosten im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus
DRG mittels eines Zuschlags von 10 % auf den in den Tarifverträgen verhandelten Basispreisen
erfolgt (vgl. BAG, Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], vorgesehene
Änderungen per 1. Dezember 2011, Änderungen und Kommentar im Wortlaut [2. November
2011], S. 3 f., nachfolgend: BAG-Kommentar 2011; BVGE 2014/36 E. 4.9.5).
11.6
Die Beschwerdegegnerin hat im ITAR_K auf dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe »
einen Anlagenutzungskostenabzug von Fr. 4 603 973. ausgewiesen (...). Die Vorinstanz
hat darauf abgestellt und für die Anlagennutzungskosten sodann einen pauschalen Zuschlag von Fr. 70.
je Leistungseinheit (Pflegetag) gemäss der Notiz der GDK « Anlagenutzungskosten
Psychiatrie und Rehabilitation » vom 29. September 2011 vorgenommen.
11.7
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Abgeltung der Anlagenutzungskosten nicht in
Form eines pauschalen Zuschlags von 10 % vorgenommen hat, wie er im Bereich der Akutsomatik angewendet
wird und wie er von den Beschwerdeführerinnen für die Berechnung der tarifrelevanten Kosten
verwendet wurde. Aufgrund des klaren Wortlauts von Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen
der KVV vom 22. Oktober 2008 kommt diese Regelung nur bei einem Vergütungsmodell vom Typus
DRG zur Anwendung, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urteil C 1632/2013 E. 11.7). Eine
analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Tagespauschalen im Bereich der Rehabilitation erscheint
nicht angezeigt. Die Begründung für einen pauschalen Zuschlag für die Anlagenutzungskosten
im Bereich der Akutsomatik liegt darin, dass eine fallbezogene Zuordnung der Anlagenutzungskosten deren
Einbezug in die Tarifstruktur beziehungsweise Kostengewichte voraussetzt, was jedoch erst mit der SwissDRG
Version 4.0 für 2015 möglich sein wird. Daher soll den Versicherern und Leistungserbringern
in der Zwischenzeit die Möglichkeit gegeben werden, einen prozentualen Zuschlag auf den verhandelten
Basispreisen vorzunehmen (vgl. BAG-Kommentar 2011 S. 3 f.; vgl. auch Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung,
verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 5. Juli 2012, S. 4, nachfolgend: Empfehlungen GDK).
Hier steht jedoch keine fallspezifische Zuordnung der Anlagenutzungskosten beziehungsweise deren
Einbezug in die Tarifstruktur zur Diskussion (Urteil C 3133/2013 E. 12.7.1).
11.8
Wie das BAG zu Recht vorbringt, sind für die Ermittlung der tarifrelevanten Kosten die transparent
und den Anforderungen der VKL entsprechend ausgewiesenen Anlagenutzungskosten zu berücksichtigen
und sodann auf den einzelnen Pflegetag umzulegen. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin im ITAR_K
auf dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » ausgewiesenen Anlagenutzungskosten
in der Höhe von Fr. 4 603 973. ist es jedoch nicht nachvollziehbar, nach welcher
Methode diese Kosten ermittelt wurden. Eine Anlagebuchhaltung im Sinn von Art. 10 Abs. 5 VKL
wurde weder von der Beschwerdegegnerin eingereicht noch von der Vorinstanz einverlangt, obwohl
die VKL den Spitälern seit 2003 die Führung einer Anlagebuchhaltung vorschreibt und seit 2009
zusätzliche Anforderungen an den Ausweis der Anlagenutzungskosten bestehen (vgl. Antwort des
Bundesrats vom 5. September 2012 auf die Interpellation von Ständerätin Pascale Bruderer
Wyss Nr. 12.3453, Unterschiedliche Umsetzung der Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung). Auf die
im ITAR_K ausgewiesenen Anlagenutzungskosten kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da die Vorgaben
der VKL zum Teil von den betriebsbuchhalterischen Grundsätzen diesbezüglich abweichen und aus
diesem Grund nicht in allen Punkten mit REKOLE®
kompatibel sind (vgl. Pascal Besson, REKOLE®,
3. Aufl. 2008, S. 147 f.; vgl. Urteil
C 1632/2013 E. 11.8.3).
Daher kann auf im ITAR_K ausgewiesene Anlagenutzungskosten nur abgestellt werden, wenn sichergestellt
ist, dass diese den Vorgaben der VKL entsprechen, was hier jedoch nicht überprüft wurde. Da
in die Betriebsrechnung die kalkulatorischen Anlagenutzungskosten einfliessen, hat gegenüber
der Finanzbuchhaltung eine entsprechende Abgrenzung zu erfolgen (vgl. Empfehlungen GDK S. 4). Die
vorgenommene sachliche Abgrenzung von der Finanzbuchhaltung (Fr. 8 158 515. ) zur
Betriebsbuchhaltung (Fr. 9 401 424. ) in der Höhe von Fr. 1 242 909.
ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz nicht
überprüft. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass kein rechtskonformer Ausweis der Anlagenutzungskosten
des Jahres 2010 vorliegt und nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz versucht hat, die effektiven
Anlagenutzungskosten gemäss den Vorgaben der VKL zu eruieren, bevor sie den Pauschalzuschlag gemäss
den Empfehlungen der GDK in der Höhe von Fr. 70. pro Tag vorgenommen hat. Auf
die im ITAR_K ausgewiesenen Anlagenutzungskosten kann für die Berechnung der tarifrelevanten Kosten
somit nicht abgestellt werden.
11.9
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Anlagenutzungskosten
nicht nach den Vorgaben der VKL ausgewiesen hat, sie aber entsprechend den einschlägigen Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen in der Lage sein müsste, die Anlagenutzungskosten des Jahres 2010
nachzuweisen. Die Vorinstanz hat diese Daten bei der Beschwerdegegnerin nicht eingefordert, obwohl sie
dazu verpflichtet gewesen wäre (BVGE 2014/3 E. 3.6.3). Der Sachverhalt erweist sich demnach
als unvollständig abgeklärt. Es obliegt der Vorinstanz, die einschlägigen Daten von der
Beschwerdegegnerin zu verlangen, die Anlagenutzungskosten betreffend die Leistungserbringung zulasten
der obligatorischen Grundversicherung zu ermitteln und sicherzustellen, dass keine Überentschädigung
zulasten der obligatorischen Grundversicherung resultiert.
12.
Zu prüfen ist weiter der Abzug für Forschung und universitäre Lehre.
12.1
Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1
KVG keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten, wozu insbesondere die Forschung
und universitäre Lehre gehören. Der neue Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG schliesst
nur noch die universitäre Lehre und wie bisher
die nicht-universitäre und die universitäre Forschung aus, währenddem aArt. 49
Abs. 1 KVG auch die Kosten für die nicht-universitäre Lehre ausschloss. Die Kosten der
nicht-universitären Lehre sind nach neuem Recht in den von der OKP zu leistenden Vergütungen
enthalten und daher in die Tagespauschale einzubeziehen.
12.2
Nach Art. 7 Abs. 1 VKL gelten als Kosten für die universitäre Lehre nach Art. 49
Abs. 3 Bst. b KVG die Aufwendungen für die theoretische und praktische Ausbildung der
Studierenden eines im Bundesgesetz über die Medizinalberufe geregelten Medizinalberufes bis
zum Erwerb des eidgenössischen Diploms (Bst. a) sowie die Weiterbildung der Studierenden nach
Buchstabe a bis zur Erlangung des eidgenössischen Weiterbildungstitels (Bst. b). Mit Blick
auf das Ziel einer einheitlichen Ausscheidung von Kosten für universitäre Lehre rechtfertigt
es sich, Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG in dem Sinne auszulegen, dass nur die Kosten für
erteilte Aus- und Weiterbildung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b VKL als gemeinwirtschaftliche
Leistungen auszuscheiden sind, solange der Verordnungsgeber keine abweichenden Vorschriften erlässt
(BVGE 2014/3 E. 6.6.3; 2014/36 E. 16).
12.3
Als Kosten für die Forschung nach Art. 49 Abs. 3 KVG gelten die Aufwendungen für
systematische schöpferische Arbeiten und experimentelle Entwicklung zwecks Erweiterung des
Kenntnisstandes sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darunter
fallen Projekte, die zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Prävention,
der Diagnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden (Art. 7 Abs. 2 VKL).
12.4
Als Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung gelten auch die
indirekten Kosten sowie die Aufwendungen, die durch von Dritten finanzierte Lehr- und Forschungstätigkeiten
verursacht werden (Art. 7 Abs. 3 VKL).
12.5
Die Spitäler sind verpflichtet, die Kosten der OKP-pflichtigen Leistungen transparent auszuweisen.
Dies ist nur möglich, wenn auch die Kosten für nicht OKP-pflichtige Leistungen transparent
ausgeschieden werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4). Sowohl
durch die Spitäler als auch durch die Festsetzungs- und Genehmigungsbehörde ist daher sicherzustellen,
dass transparent und nachvollziehbar dargestellt wird, mit welcher Methode und in welcher Höhe diese
Kostenanteile abgegrenzt wurden. ITAR_K sieht für die universitäre Lehre und Forschung
eigene Kostenträger vor, und auch die GDK empfiehlt die Erfassung dieser Kosten auf einem
separaten Kostenträger. Soweit die entsprechenden Kostenträger nicht alle Kosten für universitäre
Lehre und Forschung enthielten, müsse ein entsprechender Abzug auf dem Kostenträger « Stationäre
Leistungen KVG » vorgenommen werden (vgl. Empfehlungen GDK S. 4 f.). Auch im Verwaltungsverfahren
zur Festsetzung oder Genehmigung von Spitaltarifen
muss für die Parteien transparent nachvollziehbar sein, wie die nicht OKP-pflichtigen Kosten ausgeschieden
wurden (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.4).
Zur Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sind die tatsächlichen Kosten der universitären
Lehre und Forschung möglichst realitätsnahe zu ermitteln oder datenbasiert abzuschätzen.
Den Spitälern steht es nicht frei, ob sie die Kosten für universitäre Lehre und Forschung
ausscheiden wollen oder einen normativen Abzug bevorzugen (BVGE 2014/3 E. 6.4.4).
12.6
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im ITAR_K keinen Kostenträger für
Forschung und universitäre Lehre ausgewiesen hat. Sie hat auf dem Kostenträger « KV
Grund und ZV Tagestaxe » einen subsidiären Abzug für universitäre Lehre
und Forschung in der Höhe von Fr. 1 399 793. vorgenommen. Laut den Ausführungen
der Beschwerdegegnerin in ihrem Tariffestsetzungsantrag und in ihrer Beschwerdeantwort handelt
es sich hierbei um den Kantonsbeitrag, der anteilmässig dem Kostenträger « KV Grund
und ZV Tagestaxe » zugewiesen wurde. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Abzugs für
universitäre Lehre und Forschung ebenfalls auf den Kantonsbeitrag abgestellt, diesen jedoch nach
einem anderen Schlüssel dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe »
zugewiesen, sodass ein höherer Abzug von Fr. 1 843 987. resultierte. Sie führt
im angefochtenen Beschluss dazu aus, dass der Kanton im Jahr 2012 maximal Fr. 2 925 000.
an die nicht durch Tarife für die beiden Kostenträger Akutsomatik und Rehabilitation von Grund-
und Zusatzversicherten gedeckten Kosten für universitäre Lehre und Forschung (inkl. Weiterbildung)
finanziere. Dieser Betrag sei proportional auf die beiden Kostenträger verteilt worden. Die Beschwerdegegnerin
kritisiert dabei, dass die Vorinstanz den Kantonsbeitrag bloss auf die Kostenträger der Akutsomatik
und der Rehabilitation und nicht auch auf den Kostenträger des ambulanten Bereichs aufgeteilt habe,
da Lehre und Forschung auch im ambulanten Bereich stattfinde.
12.7
Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Beschwerde die Berechnung des Abzugs für
Forschung und universitäre Lehre nicht ausdrücklich beanstandet. In ihrer eigenen Berechnung
der Kostenbasis für die Berechnung der Tagespauschalen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren
eingereicht haben, haben sie jedoch einen normativen Abzug von 5 %, was Fr. 1 899 408.
entspricht, vorgenommen (...). Das BAG vertritt ebenfalls den Standpunkt, dass ein normativer Abzug
gemäss den ab 2012 geltenden Empfehlungen der Preisüberwachung vorzunehmen ist. Es führt
aus, dass die effektiven Kosten für Forschung und universitäre Lehre aufgrund einer Kostenrechnung
nach KVG zu ermitteln seien. Die Verwendung von Werten im Sinn von Finanzierungsbeiträgen
erfülle die Vorgaben an die Ermittlung der Kosten nicht. Überdies seien für die Erfüllung
der gesetzlichen Vorgaben nicht nur die Kosten der ärztlichen Weiterbildung, sondern umfassend die
Kosten der Forschung und der universitären Lehre nach der Definition von Art. 7 VKL zu ermitteln.
Daher sei die Anwendung eines Abzugssatzes erforderlich. In der Änderung der Definition der
Lehre gegenüber dem vorherigen Recht liege kein Grund, welcher zu einer unterschiedlichen Beurteilung
gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2010 (BVGE 2010/25 E. 5.5.2)
führen könnte, wonach in den Bereichen Akutsomatik und Psychiatrie die gleichen Pauschalabzüge
für Lehre und Forschung anwendbar seien. Die für die Psychiatrie gemachten Überlegungen
dürften auch im Bereich der Rehabilitation gelten.
12.8
Soweit die Kosten für Forschung und universitäre Lehre im vorliegenden Fall im
Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » enthalten sind, sind diese in Abzug
zu bringen. Die Vorinstanz hat hierzu einen Abzug von Fr. 1 843 987. vorgenommen,
wobei es sich auf den Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe » fallenden
Anteil des Kantonsbeitrags von insgesamt Fr. 2 925 000. handelt. Es ist nicht
überprüfbar, ob die vom Kanton überwiesenen Beiträge die effektiven Kosten für
universitäre Lehre widerspiegeln. Aus dem Ratschlag der Vorinstanz vom 29. September
2011 betreffend Rahmenausgabenbewilligung für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen
und ungedeckten Leistungen in baselstädtischen Spitälern für die Jahre 2012 und 2013 ergibt
sich vielmehr, dass der Kantonsbeitrag nicht aufgrund der effektiven Zahlen der Beschwerdegegnerin,
sondern ausgehend von der erwarteten Deckungslücke ermittelt wurde. Von der kantonalen Abgeltung
sind zudem die Kosten für Forschung nicht erfasst. Die Kostenermittlung kann jedoch nicht
auf einer Finanzierungslücke basieren, sondern hat anhand der erbrachten Leistungen für universitäre
Lehre und Forschung und der dadurch entstandenen Kosten zu erfolgen. Der Kantonsbeitrag kann daher
für die Berechnung des Abzugs für universitäre Lehre und Forschung nicht massgebend
sein, da die effektiven Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil C 1632/2013 E. 12.11;
BVGE 2014/36 E. 16.1.6; RKUV 4/2002 S. 309 ff. E. 10.1.2). Auf die vom Kanton gewährten
Beiträge kann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die für die Tarifberechnung relevanten
Betriebskosten grundsätzlich im Basisjahr 2010 zu ermitteln sind, die in Frage stehenden Abgeltungen
indessen das Jahr 2012 betreffen und nicht ersichtlich ist, auf den Daten welchen Jahres diese beruhen
(vgl. Urteil C 1632/2013 E. 12.11; BVGE 2014/3 E. 6.4.2). Insgesamt kann daher
weder auf den von der Beschwerdegegnerin ausgewiesenen Abzug für Forschung und universitäre
Lehre noch auf denjenigen, welchen die Vorinstanz ermittelt hat, abgestellt werden.
12.9
Aufgrund der VKL- und REKOLE®-Vorgaben
müsste die Beschwerdegegnerin grundsätzlich in der Lage sein, die für die Kostenausscheidung
massgebenden Daten zu liefern (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.5). Diese wurden von der Vorinstanz jedoch
nicht verlangt. Was die Kosten für Forschung und universitäre Lehre betrifft, erweist sich
der Sachverhalt demnach ebenfalls als unvollständig abgeklärt.
12.10
Ein normativ bestimmter Abzug für die entstandenen Kosten der Forschung und universitären
Lehre wäre allenfalls dann vorzunehmen, wenn es der zuständigen Kantonsbehörde nicht gelingen
sollte, vom betreffenden Spital die entscheiderheblichen (transparenten) Daten zu erhalten.
In diesem Fall müsste der normative Abzug so angesetzt sein, dass das Spital mit Sicherheit keinen
Vorteil daraus ziehen kann, dass es entgegen den Vorschriften keine transparenten Daten
eingereicht hat (vgl. Urteil C 1632/2013 E. 12.13). Wie hoch dieser Normabzug anzusetzen wäre,
ist vorliegend nicht zu beurteilen.
13.
Weiter zu prüfen ist der Abzug der Kosten des Betriebs eines Spital-Sozialdienstes
unter dem Titel gemeinwirtschaftliche Leistungen.
13.1
Zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen deren Kosten nicht in die Tagespauschale einfliessen
dürfen gehören gemäss expliziter gesetzlicher Regelung nicht nur die universitäre
Lehre und Forschung, sondern auch die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen
Gründen (Art. 49 Abs. 3 Bst. a KVG). Die Aufzählung im Gesetz ist aber nicht
abschliessend, wie sich aus dem Wort « insbesondere » ergibt (BVGE 2014/3 E. 7.1).
Die Qualifikation des Betriebs des Spital-Sozialdienstes als gemeinwirtschaftliche Leistung im
Sinn von Art. 49 Abs. 3 KVG ist im vorliegenden Fall unter den Parteien nicht umstritten (vgl.
auch Ratschlag vom 29. September 2011 betreffend Rahmenausgabenbewilligung für die Finanzierung
der gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen in baselstädtischen Spitälern für
die Jahre 2012 und 2013, S. 4; s. auch BVGE 2014/36 E. 16.3). Zu prüfen ist die Höhe
des vorzunehmenden Abzugs.
13.2
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im ITAR_K keinen Kostenträger für
gemeinwirtschaftliche Leistungen führt. Sie hat auf dem Kostenträger « KV Grund und
ZV Tagestaxe » einen subsidiären Abzug für gemeinwirtschaftliche Leistungen in der
Höhe von Fr. 579 800. vorgenommen. Laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
in ihrem Tariffestsetzungsantrag und in ihrer Beschwerdeantwort handelt es sich hierbei um den Kantonsbeitrag
für das Führen des Spital-Sozialdienstes, der anteilmässig dem Kostenträger « KV
Grund und ZV Tagestaxe » zugewiesen wurde. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Abzugs für
gemeinwirtschaftliche Leistungen ebenfalls auf den Kantonsbeitrag abgestellt, diesen jedoch nach
einem anderen Schlüssel dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe »
zugewiesen, sodass ein tieferer Abzug von Fr. 520 729. vorgenommen wurde. Sie
hält im angefochtenen Beschluss fest, dass die Beschwerdegegnerin für das Betreiben eines
Spital-Sozialdienstes vom Kanton einen Beitrag von Fr. 826 000. erhalten habe.
Dieser Betrag werde in Relation zu den Nettobetriebskosten I (ITAR_K-Modell Zeile 27) auf die
beiden Kostenträger Akutsomatik und Rehabilitation verteilt.
13.3
Obwohl die Beschwerdegegnerin selbst einen höheren Abzug von Fr. 579 800.
vornimmt, kritisiert sie die vorinstanzliche Berechnung des Abzugs und macht geltend, dass dieser zu
hoch ausgefallen sei. Der Sozialdienst werde auch von den Patienten aus dem Bereich « Langzeit »
in Anspruch genommen, weshalb die entsprechenden Kosten anteilmässig auch diesem Kostenträger
zuzuweisen seien. Die Beschwerdeführerinnen äussern sich nicht zum Abzug für gemeinwirtschaftliche
Leistungen. Sie haben bei ihrer eigenen Kostenberechnung diesbezüglich auf den Kostenausweis
der Beschwerdegegnerin abgestellt. Das BAG hält fest, dass richtigerweise auch die Kosten
der gemeinwirtschaftlichen Leistungen in der Kostenträgerrechnung ausgeschieden werden müssten.
Hier sei stattdessen der Kantonsbeitrag für das Betreiben eines Spital-Sozialdienstes auf die Kostenträger
verteilt worden, was impliziere, dass die soziale Krankenversicherung die eventuelle Finanzierungslücke
bei der gemeinwirtschaftlichen Leistungen übernehme. Das sei nicht zulässig.
13.4
Soweit die Kosten für das Betreiben eines Spital-Sozialdienstes im vorliegenden Fall im Kostenträger
« KV Grund und ZV Tagestaxe » enthalten sind, sind diese für die Ermittlung
der tarifrelevanten Kosten
in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz hat hierzu einen Abzug
von Fr. 520 729. vorgenommen, wobei es sich um den auf den Kostenträger « KV
Grund und ZV Tagestaxe » fallenden Anteil des Kantonsbeitrags von insgesamt Fr. 826 000.
handelt. Es ist nicht überprüfbar, ob der vom Kanton überwiesene Beitrag aufgrund der
effektiven Kosten des Sozialdienstes ermittelt wurde. Aus dem Ratschlag der Vorinstanz vom 29. September
2011 betreffend Rahmenausgabenbewilligung für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten
Leistungen in baselstädtischen Spitälern für die Jahre 2012 und 2013 (...) ergibt
sich vielmehr, dass der Kantonsbeitrag nicht aufgrund der effektiven Zahlen der Beschwerdegegnerin,
sondern ausgehend von der erwarteten Deckungslücke ermittelt wurde. Die Kostenermittlung kann aber
auch hier wie beim Abzug für Lehre und universitäre Forschung (s. E. 12.8)
nicht auf einer Finanzierungslücke basieren, sondern hat anhand der erbrachten Leistungen
für den Betrieb des Spitalsozialdienstes und der dadurch entstandenen Kosten zu erfolgen. Der Kantonsbeitrag
kann daher für die Berechnung des Abzugs für den Betrieb eines Sozialdienstes nicht massgebend
sein, da die effektiven Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.6; Urteil
C 1632/2013 E. 13.7; RKUV 4/2002 S. 309 ff. E. 10.1.2). Auf die vom Kanton
gewährten Beiträge kann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die für die Tarifberechnung
relevanten Betriebskosten grundsätzlich im Basisjahr 2010 zu ermitteln sind, die in Frage
stehenden Abgeltungen indessen das Jahr 2012 betreffen und nicht ersichtlich ist, auf welchen Daten
diese beruhen (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4.2; Urteil C 1632/2013 E. 13.7).
13.5
Die für eine Kostenausscheidung massgebenden Daten wurden von der Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin
nicht eingefordert. Was die Kosten für den Sozialdienst betrifft, erweist sich der Sachverhalt demnach
ebenfalls als unvollständig abgeklärt.
14.
Zu prüfen ist sodann der Abzug für Hotellerie-Mehrkosten für Zusatzversicherte.
14.1
Für die Bestimmung der Tagespauschale dürfen die Mehrkosten der Behandlung von Zusatzversicherten
(insbesondere Hotellerie) nicht berücksichtigt werden und sind auszuscheiden (vgl. BVGE 2014/3 E. 3.7).
Die Verfahrensbeteiligten sind sich nicht einig, wie dieser Abzug zu bestimmen ist.
14.2
Die Beschwerdegegnerin hat im ITAR_K unter dem Kostenträger « KV Grund und ZV Tagestaxe »
einen Abzug von Fr. 169 740. vorgenommen. Die Vorinstanz hat dagegen gestützt
auf die Empfehlung der GDK einen normativen Abzug von Fr. 618 800. ermittelt, der auf
der Annahme beruht, dass bei Halbprivatpatienten Mehrkosten von Fr. 800. und bei Privatpatienten
von Fr. 1 000. pro Austritt entstehen. Die Beschwerdeführerinnen und das
BAG sind der Ansicht, dass der Abzug nach der bisherigen Praxis der Preisüberwachung und der Rechtsprechung
zu berechnen ist und vorliegend 2 % der Nettobetriebskosten I abzuziehen sind, was Fr. 759 800.
entspricht.
14.3
Der Ansatz der Vorinstanz, die Ausscheidung dieser Kostenanteile direkt von der Anzahl der
Zusatzversicherten abhängig zu machen, ist vertretbar (vgl. BVGE 2014/36 E. 15.6). Hinsichtlich
der konkreten Berechnung des Abzuges beanstandet die Beschwerdegegnerin, dass die Vorinstanz fälschlicherweise
auf die Gesamtzahlen des gesamten stationären Bereichs des FPS im Jahr 2010 abgestellt habe.
Da das FPS im Jahr 2010 insgesamt 496 halbprivatversicherte und 222 privatversicherte Patienten
behandelt habe, habe die Vorinstanz einen normativen Abzug von Fr. 618 800. berechnet
(496 x Fr. 800. + 222 x Fr. 1 000. ). Im Bereich der Rehabilitation seien
im Jahr 2010 jedoch bloss 369 zusatzversicherte Patienten behandelt worden, nämlich 118 privatversicherte
und 251 halbprivatversicherte. Mit den korrekten Zahlen würde sich der Abzug auf Fr. 318 800.
belaufen. Als Beweis hat die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eine « Data-Warehouse
Auswertung Fälle Rehabilitation 2010 des Felix Platter-Spitals » eingereicht. Da
die Beschwerdegegnerin erstmals mit dem angefochtenen Beschluss über die Höhe und die
Berechnungsmethode des Abzugs für die Hotellerie-Mehrkosten der zusatzversicherten Patienten in
Kenntnis gesetzt wurde, ist dieses neue Beweismittel zuzulassen (vgl. Art. 53 Abs. 2
Bst. a KVG). Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Aufstellung lässt erhebliche
Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der Vorinstanz aufkommen, weshalb diese den Abzug nach einer
allfälligen Überprüfung der eingereichten Patientendaten zu korrigieren haben wird.
15.
Zu prüfen ist weiter die bei der Tarifberechnung zu berücksichtigende Teuerung.
15.1
Die Beschwerdegegnerin hat im ITAR_K auf die errechnete Tagespauschale einen Zuschlag von
Fr. 11. vorgenommen, was einer Teuerungsrate von 1.68 % für zwei Jahre entspricht.
Die Beschwerdeführerinnen haben bei ihrer Kostenberechnung eine Teuerung für ein Jahr
(1 %) berücksichtigt, was einen Zuschlag von Fr. 6. pro Pflegetag ergibt. Aus dem
angefochtenen Beschluss wird nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Tarifberechnung die Teuerung
berücksichtigt hat. Das BAG ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall für die für das
Jahr 2010 (Jahr x-2) ausgewiesenen Kosten die prognostizierte Teuerung für das Jahr 2011 (Jahr x-1)
anzuwenden ist, um den Tarif für das Jahr 2012 (x) zu bestimmen. Die Anwendung der Teuerung
über zwei Jahre widerspreche daher der Rechtsprechung.
15.2
Da die Bestimmung der Tarife für das Jahr 2012 auf den Zah-
len des Jahres
2010 beruht, ist die Teuerung für das Jahr 2010 nicht nochmals aufzurechnen. Rechtsprechungsgemäss
ist auch die Teuerung für das Jahr 2012 nicht aufzurechnen (BVGE 2014/36 E. 8.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C 3133/2013 vom 24. August 2015 E. 15.5; C 4961/2010
vom 18. September 2013 E. 8.1.4; C 536/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 6.3; [...]).
Massgebend ist somit die gewichtete Teuerung des Jahres 2011, wobei für den Personalaufwand auf
den Nominallohnindex 2011 und für den Sachaufwand auf den Landesindex der Konsumentenpreise
(LIK) 2011 abzustellen ist (BVGE 2014/36 E. 8.1). Bei den ausgewiesenen Werten für die Lohnteuerung
von + 1 % und der allgemeinen Teuerung (LIK) von + 0.2 % und einer Gewichtung von 70 %
(Lohnteuerung) zu 30 % (allgemeine Teuerung) ist eine Teuerung von 0.76 % zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz wird ihre Tarifberechnung dahingehend zu korrigieren haben.
16.
Weiter ist zu klären, ob ein Abzug für Intransparenz vorzunehmen ist.
16.1
Die Beschwerdeführerinnen haben im Rahmen ihrer eigenen Kostenberechnung von der berechneten
Tagespauschale einen Intransparenzabzug von 1 %, was Fr. 6. entspricht, vorgenommen.
Die Vorinstanz hat dagegen keinen Abzug wegen Intransparenz gemacht.
16.2
Im System der neuen Spitalfinanzierung auf der Grundlage der Tarifstruktur SwissDRG ist bei der
Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten (also vor dem Benchmarking) kein Intransparenzabzug
vorzunehmen (BVGE 2014/3 E. 9.2.2). Da im Bereich der Rehabilitation jedoch wie bereits erwähnt
wurde - mangels der entsprechenden schweizweit einheitlichen Tarifstruktur - kein rechtskonformes
Benchmarking möglich ist und für die Tarifbestimmung die spitalindividuellen Betriebskosten
direkt tarifrelevant sind, erscheint zur Vermeidung einer Überentschädigung die Vornahme eines
Intransparenzabzugs im Sinne der altrechtlichen Praxis nach wie vor angezeigt. Die Frage nach einem Intransparenzabzug
und dessen Höhe stellt sich jedoch erst dann, wenn es der Vorinstanz nicht gelingen sollte, die
entscheidwesentlichen Daten der Beschwerdegegnerin zu erheben (vgl. Urteil C 3133/2013 E. 14.4).
17.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kostenausweis der Beschwerdegegnerin und die gestützt
darauf von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der tarifrelevanten Betriebskosten den Vorgaben
von Art. 49 KVG und der VKL nicht entsprechen. Gestützt darauf kann folglich kein gesetzeskonformer
Tarif festgelegt werden.
18.
Zu prüfen ist weiter die Ausgestaltung des Tarifsystems, namentlich die Differenzierung
der Tagespauschale in verschiedene Bereiche der Rehabilitation.
18.1
Die Vorinstanz hat eine Differenzierung des Tarifs in zwei Tagespauschalen vorgenommen und
für die Bereiche geriatrische/neurologische Rehabilitation und allgemeine, übrige Rehabilitation
je eine separate Tagespauschale festgesetzt. Sie begründet dieses Vorgehen damit, dass
die
Beschwerdegegnerin mit anderen Versicherern für die Tarife im Bereich der Rehabilitation Verträge
habe abschliessen können, die ebenfalls diese Differenzierung vorsehen würden. Es sei kein
Handlungsbedarf ersichtlich, eine andere Differenzierung vorzunehmen. In ihrer Beschwerdevernehmlassung
führt sie aus, dass eine weitere Aufteilung des Tarifs aufgrund des vorliegenden Datenmaterials
gar nicht möglich sei. Der ITAR_K-Auszug der Beschwerdegegnerin enthalte keine entsprechende Aufschlüsselung.
Dem angefochtenen Beschluss ist zudem zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz auf die Angabe der Beschwerdegegnerin
gestützt hat, wonach die Kosten der allgemeinen Rehabilitation rund 80.5 % der Kosten der geriatrischen/neurologischen
Rehabilitation ausmachen würden.
18.2
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass lediglich eine Differenzierung in zwei
Tagespauschalen vorgenommen wurde und verlangen stattdessen eine Unterscheidung in drei Tagespauschalen
(geriatrische, muskuloskelettale und neurologische Rehabilitation). Sie führen aus, dass die Vorinstanz
der Beschwerdegegnerin im Bereich der Rehabilitation sechs Leistungsaufträge erteilt habe. Eine
Differenzierung erhöhe die Transparenz. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit anderen Versicherern
bereits eine andere Tarifstruktur vertraglich vereinbart habe, rechtfertige die Festsetzung von intransparenten
Mischtarifen nicht. Die Beschwerdegegnerin weise in ihrem ITAR_K-Auszug für das Jahr 2011 selbst
eine differenzierte Unterteilung aus. Da die Tagespauschalen im Bereich der neurologischen Rehabilitation
schweizweit deutlich höher läge als jene der geriatrischen Rehabilitation, sei es nicht nachvollziehbar,
warum eine für 8 429 Pflegetage geltende hohe Tagespauschale auch für die kostengünstigere
geriatrische Rehabilitation mit 38 173 Pflegetagen gelten solle.
18.3
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass eine Differenzierung für die verschiedenen
Rehabilitationsbereiche vorzunehmen sei, soweit dies möglich und sinnvoll sei. Es bestehe
aber keine gesetzliche Bestimmung, die eine spezifische Differenzierung der Tarife vorschreibe. Vielmehr
sei bis zur Einführung der nationalen Tarifstruktur hinzunehmen, dass im Bereich der Rehabilitation
eine gewisse Pauschalisierung herrsche. Auch das FPS sei im Sinn der Transparenz bestrebt, den
Differenzierungsgrad der einzelnen Bereiche stetig zu erhöhen und zu verbessern. Aus diesem
Grund habe sie im Hinblick auf die Tarifverhandlungen für das Jahr 2013 ein Tarifdokument erstellt
und darin eine Differenzierung in drei Bereiche (muskuloskelettale, geriatrische und neurologische Rehabilitation)
vorgenommen. Im Rahmen der Verhandlungen der Tarife für das Jahr 2012 sei eine solche Differenzierung
noch nicht möglich gewesen. Die Kostendaten des Jahres 2010 würden in ITAR_K Version 1.0 ausgewiesen,
welche keine differenziertere Erhebung der Kostendaten ermögliche. Erst in der aktuellsten
Version 3.0 sei diese Differenzierung offiziell eingeführt worden. Es sei folglich sachgerecht,
dass sich die Vorinstanz auf die vorhandenen Daten stütze. In ihrem Tariffestsetzungsantrag hat
die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die geführten Tarifverhandlungen gezeigt hätten,
dass für die Tarifbildung eine Differenzierung zwischen dem Tarif für die geriatrische und
neurologische Rehabilitation einerseits und demjenigen für die übrige, allgemeine Rehabilitation
andererseits notwendig sei. Die geriatrische Rehabilitation mit der geriatrietypischen Multimorbidität
erfordere erheblich mehr pflegerisch und therapeutisch unterstützende Ressourcen als die organspezifische
Rehabilitation. Im Jahr 2010 seien von den total 53 373 Pflegetagen insgesamt 47 983 auf
die geriatrische und neurologische Rehabilitation und 5 390 auf die allgemeine, übrige
Rehabilitation entfallen. Im Sinne einer Annäherung an den tatsächlichen Aufwand werde angenommen,
dass die Kosten pro Pflegetag in der geriatrischen und neurologischen Rehabilitation Fr. 770.
und diejenigen in der allgemeinen, übrigen Rehabilitation Fr. 620. betragen würden.
Diese Differenzierung sei von den anderen Krankenversicherern akzeptiert worden.
18.4
Das BAG ist der Ansicht, dass es bis zur Einführung eines gesamtschweizerisch einheitlichen
Tarifsystems angezeigt sei, dass die Tarifdifferenzierung im Sinn von leistungsbezogenen Pauschalen
die Art und Intensität der Leistungen ungefähr wiedergebe, soweit dies sachgerecht möglich
sei. Eine Tarifstruktur mit drei Tagespauschalen für die Rehabilitation scheine daher vertretbar.
18.5
Gemäss der Spitalliste des Kantons Basel-Stadt per 1. Januar 2012 (vgl. Regierungsratsbeschluss
vom 27. November 2011 betreffend die Spitalliste für den Kanton Basel-Stadt [somatische Akutmedizin,
Rehabilitation, Psychiatrie, SG 330.500] in der am 1. Januar 2012 gültigen Fassung) wurden
dem FPS im Bereich der Rehabilitation folgende Leistungsaufträge gemäss Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG erteilt:
-
Muskuloskelettale Rehabilitation inkl. Frührehabilitation von orthopädischen Patienten
-
Neurologische Rehabilitation inkl. Frührehabilitation
-
Internistisch-onkologische Rehabilitation (Schwerpunkt betagte Patienten)
-
Kardiovaskuläre Rehabilitation (Schwerpunkt betagte Patienten)
-
Pulmonale Rehabilitation (Schwerpunkt betagte Patienten)
-
Psychosomatisch-sozialmedizinische Rehabilitation (Schwerpunkt betagte Patienten)
18.6
Es erscheint grundsätzlich plausibel, dass die geriatrische und neurologische Rehabilitation
mehr pflegerische und therapeutische Ressourcen als die organspezifische Rehabilitation beansprucht
und daher ein höherer Tarif gerechtfertigt ist. Angesichts der fehlenden Vorgaben für die Tarifstruktur
im Bereich der Rehabilitation und des grossen Spielraums, über den die Vorinstanz in Bezug auf die
verschiedenen Tarifgestaltungsmöglichkeiten verfügt, soweit die Zielsetzung einer qualitativ
hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen
Kosten gewahrt bleibt (vgl. BVGE 2012/18 E. 21.4), erscheint eine Differenzierung in zwei Tagespauschalen
vertretbar. Im Sinne der Transparenz und der Vermeidung von Über- beziehungsweise Unterentschädigungen
ist jedoch eine feinere Differenzierung, wie sie von den Beschwerdeführerinnen verlangt wird
und in der ITAR_K Version 3.0 vorgesehen ist, künftig anzustreben. Im vorliegenden Fall ist die
Kritik der Beschwerdeführerinnen aber insofern berechtigt, als sich die von der Vorinstanz
getroffene Annahme, wonach die Kosten der allgemeinen Rehabilitation rund 80.5 % der Kosten der
geriatrischen/neurologischen Rehabilitation ausmachen würden, weder auf aktenkundige Daten noch
plausible Hilfsrechnungen abstützen lässt. Eine Tarifdifferenzierung ist für jeden
Rehabilitationsbereich durch eine eigene Kostenausscheidung und Taxberechnung zu begründen.
Hier liegt jedoch weder ein Ausweis über die effektive Anzahl der Pflegetage nach Rehabilitationsbereich
noch ein nach Bereich getrennter Kostenausweis für das Jahr 2010 vor. Aus diesem Grund kann eine
Überentschädigung der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossen werden, und die vorgenommene
Tarifdifferenzierung erweist sich als nicht rechtskonform. Nicht entscheidend kann sein, dass sich die
Beschwerdegegnerin mit anderen Krankenversicherern auf dieses Tarifsystem einigen konnte (vgl.
Urteil C 3133/2013 E. 16.6) und dass ihren Angaben zufolge eine entsprechende Differenzierung
offiziell erst mit der ITAR_K-Version 3.0 möglich sei. Da die Beschwerdegegnerin die entsprechenden
Daten nicht eingereicht hat, hätte die Vorinstanz diese verlangen müssen (BVGE 2014/3 E. 3.6.3),
bevor sie eine Tarifdifferenzierung nach Bereichen festlegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass
die Vorinstanz die entsprechenden Daten bei der Beschwerdegegnerin eingefordert hat, weshalb sich der
massgebende Sachverhalt für die Vornahme einer Tarifdifferenzierung als ungenügend abgeklärt
erweist.
18.7
Angesichts der Kritik der Beschwerdeführerinnen, wonach nicht klar sei, welche Leistungsaufträge
unter welche festgesetzte Tagespauschale fielen, hat die Vorinstanz sicherzustellen, dass die bei
einer Differenzierung verwendeten Begriffe zu keinen Missverständnissen führen. Es muss
Klarheit darüber bestehen, welche Leistungsaufträge zu welchen Tagespauschalen abgerechnet
werden können. Insofern ist der von der Vorinstanz verwendete Begriff der « allgemeinen
Rehabilitation » unscharf, da er nicht mit den erteilten Leistungsaufträgen übereinstimmt.
Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, es handle sich dabei um all jene Formen der
Rehabilitation, welche nicht unter die muskuloskelettale oder geriatrische Rehabilitation fielen
würden, ist das nicht nachvollziehbar, zumal es in diesem Fall an einem Tarif für die
muskuloskelettalen Rehabilitation fehlen würde. Soweit die Beschwerdeführerinnen beantragen,
es sei festzustellen, dass die weiteren Bereiche der Rehabilitation, für welche der Beschwerdegegnerin
vom Kanton Basel-Stadt ein Leistungsauftrag erteilt worden sei, zum Ansatz der Tagespauschale für
muskuloskelettale Rehabilitation von Fr. 520. abzurechnen seien, handelt es sich jedoch um
ein im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht unzulässiges neues Begehren im Sinn
von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG. Den Beschwerdeführerinnen wurde mit der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 27. September 2012 (...) bekannt gegeben, dass die Vorinstanz
die beiden umstrittenen Mischtagespauschalen festzusetzen beabsichtigte. Die Beschwerdeführerinnen
haben es in der Folge aber unterlassen, dazu im vorinstanzlichen Verfahren Stellung zu nehmen (...).
Auf diesen Feststellungsantrag ist daher nicht einzutreten.
19.
Weiter ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Wirtschaftlichkeitsprüfung
rechtskonform ist.
19.1
Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Benchmarking verzichtet mit der Begründung,
dass für die Tarife im Bereich Rehabilitation bis jetzt keine schweizweit einheitliche leistungsorientierte
Tarifstruktur bestehe und damit in einem Tarifsystem auf Basis Pflegetage keine Schweregrade abgebildet
werden könnten. Es werde deshalb einzig auf die pro Spital errechneten tarifrelevanten Betriebskosten
und Leistungseinheiten (Pflegetage) abgestellt. Es wäre ein unverhältnismässiger
Aufwand, wenn abgeklärt werden müsste, ob entsprechende Leistungserbringer mit der Beschwerdegegnerin
vergleichbar seien. Die Vorinstanz bestimmte stattdessen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
einen « gewichteten Tarif », wozu sie einerseits die mit anderen Krankenversicherern
vereinbarten Tagespauschalen (Fr. 620. /Fr. 770. ) entsprechend dem Marktanteil
dieser Versicherungen in Basel-Stadt (90.6 %)
und andererseits den « kostenbasierten
Tarif » für die beiden Sparten allgemeine Rehabilitation und geriatrische/neurologische
Rehabilitation (Fr. 593. /Fr. 737. ) entsprechend dem Marktanteil der Einkaufsgemeinschaft
HSK (9.4 %) berücksichtigte. Der so ermittelte « gewichtete Tarif » von
Fr. 617. für die allgemeine Rehabilitation und von Fr. 767. für die
geriatrische/neurologische Rehabilitation setzte die Vorinstanz schliesslich als Tagespauschalen
fest.
19.2
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass keine gesetzliche Grundlage dafür
bestehe, gemäss welcher die Marktanteile der Versicherer bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen
wären. Ein solches Vorgehen lasse die jeweilige Kostensituation der Leistungserbringer und damit
die Frage der Wirtschaftlichkeit völlig unberücksichtigt. Ein unwirtschaftlicher Tarif
werde nicht wirtschaftlich, nur weil er in einem Kanton von 90.6 % der Versicherer akzeptiert werde.
Weiter verstosse die Festsetzung des Tarifs auf gleicher Höhe wie die Vertragstarife der anderen
Einkaufskooperationen auch deshalb gegen das Gesetz, weil bei einem vertraglich ausgehandelten Tarif
systemimmanent und gestützt auf die Vertragsautonomie ein grosses Ermessen zum Zug komme, welches
in einem Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Beschwerdeführerinnen
bringen vor, dass sie sich mit 23 der 26 Leistungserbringer der muskuloskelettalen Rehabilitation
auf Tagespauschalen im Bereich von Fr. 360. bis Fr. 538. hätten einigen
können. Im Bereich der geriatrischen Rehabilitation hätten sie mit sechs Leistungserbringern
Tarife zwischen Fr. 480. und Fr. 670. ausgehandelt. Weiter hätten
sie im Bereich der neurologischen Rehabilitation zehn Verträge im Bereich von Fr. 420.
bis Fr. 1 160. abgeschlossen. Das zeige, dass die festgesetzten Tagespauschalen nicht
mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit vereinbar seien. Auch wenn eine gewisse Bandbreite akzeptiert werden
könne, so sei eine Abweichung des Tarifs um 25 % als unwirtschaftlich zu betrachten. Würden
die festgesetzten Tarife geschützt, hätte dies zur Folge, dass sämtliche Leistungserbringer,
welche gestützt auf ihre schlanke Kostenstruktur ihre Leistungen günstig und effizient im Sinne
des KVG erbringen könnten, jeglichen Anreiz verlören, ihre Kostenstruktur weiter zu senken
beziehungsweise tief zu halten.
19.3
Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass der festgesetzte Tarif deutlich unter den nachgewiesenen
Kosten liege, was für dessen Wirtschaftlichkeit spreche. Zudem entspreche der festgesetzte
Tarif dem zwischen der Beschwerdegegnerin und verschiedenen Krankenversicherern in ausführlichen
Verhandlungen ausgehandelten Tarif. Das Vorgehen der Vorinstanz leuchte ein. Aufgrund der fehlenden Tarifstruktur,
welche die Fallschweregrade berücksichtige, sei es nicht möglich, die durch Pflegetage
dividierten Kosten verschiedener Spitäler oder die einzelnen festgesetzten beziehungsweise
verhandelten Tagespauschalen verschiedener Spitäler direkt miteinander zu vergleichen. Die drei
von den Beschwerdeführerinnen erstellten Tabellen mit verhandelten Tarifen seien unvollständig
und intransparent. Darauf dürfe nicht abgestellt werden. So würden die Beschwerdeführerinnen
mit keinem Wort darlegen, auf welcher Kostengrundlage die verwendeten Zahlen beruhten. Sie führten
nicht aus, inwiefern diese Kliniken eine vergleichbare Gruppe hinsichtlich Spitalgrösse, Patientengut,
Leistungsangebot et cetera darstellten. Im Bereich der Rehabilitation bestehe eine relativ grosse
Bandbreite von Kombinationen an Leistungsangeboten, und eine Vergleichbarkeit des Patientenguts gestalte
sich schwierig. Die aufgelisteten Leistungserbringer seien nicht mit der Beschwerdegegnerin vergleichbar.
Zu beachten sei auch, dass bis heute keine ernsthafte Möglichkeit bestehe, geriatrische Rehabilitationskliniken
miteinander zu vergleichen. Im Bereich der neurologischen Rehabilitation verfüge die Beschwerdegegnerin
zudem über eine hohe Konzentration von mittelschweren bis schweren Fällen, wie kaum eine andere
Rehabilitationsklinik. Weiter weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Tarifvergleiche nicht mit denjenigen übereinstimmten, die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereicht worden seien. Schliesslich widerspreche der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, dass
die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, dem Grundsatz von Treu und Glauben.
19.4
Das BAG vertritt den Standpunkt, dass sich die im Rahmen der Tagespauschalen ermittelten Kosten
und die festgesetzten Tarife auf den Pflegetag bezögen und daher von der durchschnittlichen Fallschwere
abhängig seien. Dies erkläre die unterschiedlichen Tarife der Spitäler. Beim entsprechenden
Benchmarking sei es notwendig, die Parameter für die Bestimmung der Vergleichsspitäler
zu berücksichtigen. Wenn namentlich die Fallschwere der Patienten in den Institutionen nur mit einer
gewissen Ungenauigkeit geschätzt werden könnten, dann sei beim Benchmarking eine Sicherheitsmarge
einzubeziehen, wie dies in der Rechtsprechung zu den bisherigen Fallpauschalen der Fall gewesen sei.
Die Genehmigungs- und Festsetzungsbehörde müsse die Frage des Benchmarkings vertieft behandeln
und überprüfen. Im vorliegenden Fall habe kein materieller Vergleich mit anderen Spitälern
und auch keine innerbetriebliche Kostenanalyse stattgefunden. Der blosse Vergleich mit den Tagespauschalen
anderer Leistungserbringer ohne Kenntnis der jeweiligen Fallschwere der Patienten sei als Methode
zur Wirtschaftlichkeitsprüfung beziehungsweise zum Benchmarking im Bereich der Tagespauschalen nicht
geeignet. Hier habe die Vorinstanz einen Tarif festgesetzt, der höher als der kostenbasierte Tarif
sei, was Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV verletze.
19.5
Wie bereits erwähnt, existiert im Bereich der Rehabilitation im Gegensatz zur Akutsomatik
noch keine leistungsbezogene, gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur im Sinn von
Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG (vgl. auch BVGE 2010/25 E. 10.2.2). Die Preisbestimmung
anhand eines Referenzwerts, der aufgrund eines gesamtschweizerischen Benchmarkings der schweregradbereinigten
Fallkosten sämtlicher Spitäler bestimmt wird, ist daher vorliegend nicht möglich
(Urteil C 1632/2013 E. 17.7; zur Akutsomatik vgl. hingegen BVGE 2014/36 E. 3.8). Die
Beschwerdeführerinnen und das BAG machen aber zu Recht geltend, dass dies die Vorinstanz nicht
davon befreit, zu gewährleisten, dass sich der spitalindividuell ermittelte Tarif der Beschwerdegegnerin
letztlich auch an der Entschädigung jener Spitäler zu orientieren hat, welche die tarifierte
obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen
(Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). Die Tariffestsetzung einzig anhand der Kosten eines Spitals
ist nicht ausreichend und entspricht nicht den Vorgaben des KVG und seiner Ausführungsverordnungen
(vgl. Urteil des BVGer C 6391/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.8). Selbst wenn es vorliegend
hinzunehmen ist, dass die Abkehr von der früheren Praxis zu den anrechenbaren Kosten (vgl. dazu
BVGE 2014/3 E. 2.8.5) wegen des Fehlens der leistungsbezogenen, gesamtschweizerisch einheitlichen
Tarifstruktur gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG noch nicht konsequent umgesetzt
werden kann, ist die Plausibilisierung des ermittelten Tarifs anhand eines Vergleichs mit anderen Spitälern
geboten, dies nach einer strengen Überprüfung der Kostenträger-, Kostenarten- und Kostenstellenrechnungen,
der ermittelten Betriebskosten und der Vornahme allfälliger Normabzüge zur Vermeidung
von Überentschädigungen (vgl. Urteil C 3133/2013 E. 17.5.3).
19.6
Die Vorinstanz hat die kostenbasierten Tarife von Fr. 593. für die allgemeine,
übrige Rehabilitation und von Fr. 737. für die geriatrische/ neurologische Rehabilitation
aufgrund eines Vergleichs von mit anderen Krankenversicherern verhandelten Tarifen unter Berücksichtigung
deren Marktanteile auf Fr. 617. beziehungsweise Fr. 767. erhöht. Dieses
Vorgehen entspricht keiner rechtskonformen Wirtschaftlichkeitsprüfung. Zunächst
ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung, die sich im Ergebnis lediglich auf einen Vergleich der verschiedenen
verhandelten Tarife derselben Klinik stützt, nicht ausreichend, weil insbesondere nicht bekannt
ist, welche Effizienzprüfung die anderen Versicherer durchgeführt haben (vgl. Urteil
C 3133/2013 E. 17.5.4). Zudem hat die Vorinstanz die Tarife der Beschwerdegegnerin höher
als die Kosten pro Pflegetag festgesetzt und ihr so einen Gewinn zugebilligt, ohne jedoch zu prüfen,
ob es sich dabei um einen Effizienzgewinn handelt. Nach der revidierten Spitalfinanzierung sind
jedoch lediglich Effizienzgewinne zulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4). Somit widerspricht das
Vorgehen der Vorinstanz dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dessen Konkretisierung in Art. 59c
Abs. 1 KVV (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C 3846/2013, C 3892/2013 vom 25. August
2015 E. 5; C 3803/2013, C 3812/2013 vom 23. September 2015 E. 4). Soweit die
Vorinstanz in ihrer Schlussstellungnahme geltend macht, dass sie sich vertiefte und detaillierte Gedanken
zu einem aussagekräftigen Benchmarking gemacht habe, ist nicht ersichtlich, wo sich das im
angefochtenen Beschluss und dessen Begründung niederschlägt. Insgesamt beruht der angefochtene
Beschluss nicht auf einer bundesrechtskonformen Wirtschaftlichkeitsprüfung.
19.7
Was die von den Beschwerdeführerinnen erstellten, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Tarifvergleiche von Rehabilitationseinrichtungen in den Bereichen der muskuloskelettalen Rehabilitation
und der neurologischen Rehabilitation anbelangt, so zeigen diese zwar, dass der festgesetzte Tarif deutlich
über den Tagespauschalen liegt, welche die Beschwerdeführerinnen mit der überwiegenden
Anzahl der Vergleichsspitäler vereinbart haben. Da diese Einrichtungen laut Angaben der Beschwerdeführerinnen
über vergleichbare Leistungsaufträge wie die Beschwerdegegnerin verfügen, kann diesem
Vergleich auch nicht von vornherein jegliche Aussagekraft abgesprochen werden. Ohne Kenntnisse der in
den herangezogenen Vergleichskliniken behandelten Schweregrade wäre es aber nicht gerechtfertigt,
ausschliesslich auf diese Vergleiche abzustellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Verhandlungsspielräume
die Objektivität eines solches Vergleichs beeinflussen können. Soweit die Beschwerdeführerinnen
im Beschwerdeverfahren erweiterte beziehungsweise neue Tarifvergleiche von Rehabilitationseinrichtungen
eingereicht haben (...), handelt es sich dabei um neue Tatsachen beziehungsweise neue Beweismittel
im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, die nur so weit vorgebracht werden dürfen,
als der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch weder dargelegt
noch ist ersichtlich, weshalb der angefochtene Beschluss dazu Anlass gab, neue beziehungsweise
erweiterte Wirtschaftlichkeitsvergleiche erst im Beschwerdeverfahren einzureichen. Auf diese Wirtschaftlichkeitsvergleiche
kann hier deshalb bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden.
19.8
Die Vorinstanz hat sich mit der Frage des Benchmarkings vertieft auseinanderzusetzen. Sie wird
zu prüfen haben, ob ein Vergleich mit Rehabilitationseinrichtungen, die über vergleichbare
Leistungsaufträge verfügen (und bei denen keine Indizien auf wesentliche unterschiedliche
Schweregrade innerhalb des gleichen Leistungsauftrags vorliegen), durchgeführt werden kann.
Die Anwendung von ITAR_K und REKOLE®
ermöglichen grundsätzlich Vergleiche der Kostenrechnungen. Da zurzeit noch keine Tarifstruktur
vorliegt, aus welcher sich allenfalls anerkannte Kriterien zur Beurteilung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung
im Bereich der Rehabilitation ableiten liessen, ist zu beachten, dass allein
die höheren
tarifrelevanten Kosten der einen Rehabilitationseinrichtung gegenüber einer anderen Institution
noch nicht die Vermutung der unwirtschaftlichen Leistungserbringung begründen (vgl. BVGE 2010/25
E. 10.2.2 f.). Vielmehr müsste zunächst untersucht werden, inwiefern die Vergleichbarkeit
zu bejahen beziehungsweise aus welchen Gründen sie zu verneinen ist. Im Bereich der Rehabilitation
ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich zwar grundsätzlich möglich (vgl. Urteil C 4961/2010
E. 10.5.2 f.), dürfte aber wegen der Spezialitätenvielfalt und der Verschiedenheit
des Patientengutes schwierig sein (vgl. RKUV 3/2002 S. 195 ff. E. 8.3.2). Hierzu können
allenfalls Daten derjenigen Spitäler, denen die Basler Spitalliste 2012 Rehabilitation entsprechende
Leistungsaufträge zuweist, herangezogen werden. Zudem wird zu klären sein, ob die Beschwerdeführerinnen
ihre Tarifvergleiche mit entsprechenden Kostendaten untermauern können.
19.9
Nur wenn verwertbare Kostendaten vergleichbarer Institutionen fehlen, kann sich die Vorinstanz
ausnahmsweise an rechtskräftig festgesetzten oder genehmigten Tarifen anderer Einrichtungen
der Rehabilitation orientieren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei Preisvergleichen die
Gefahr besteht, dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche Verhandlungsergebnisse
bezieht. Andererseits könnte ein Spital bereit sein, günstige Tarife der OKP zu akzeptieren,
wenn sein Trägerkanton bereit ist, entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die
Orientierung an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht (vgl. BVGE 2014/36 E. 6.7; Urteil C 1632/2013
E. 17.9). Diese Ausgangslage sowie der Umstand, dass die Fallschwere der Patienten in den Vergleichsspitälern
allenfalls nur mit einer gewissen Ungenauigkeit geschätzt werden kann, ist beim Benchmarking
wie das BAG vorbringt ausnahmsweise durch eine Sicherheitsmarge zu berücksichtigen (vgl.
Urteil C 3133/2013 E. 17.5.4).
20.
Aus dem Dargelegten folgt, dass der angefochtene Beschluss mit den bundesrechtlichen Vorgaben
nicht vereinbar und daher aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat den massgebenden Sachverhalt in mehrfacher
Hinsicht ungenügend abgeklärt. Insbesondere kann auf die von der Vorinstanz vorgenommene
Berechnung der Anlagenutzungskosten (E. 11), des Abzugs für Forschung und universitäre
Lehre (E. 12), des Abzugs für die Kosten des Betriebs eines Spital-Sozialdienstes (E. 13),
des Abzugs der Hotellerie-Mehrkosten für Zusatzversicherte (E. 14) und der zu berücksichtigenden
Teuerung (E. 15) nicht abgestellt werden. Zudem erweisen sich die vorgenommene Tarifdifferenzierung
(E. 18) und die Wirtschaftlichkeitsprüfung (E. 19) als nicht rechtskonform. Antrag 1
der Beschwerdeführerinnen ist daher gutzuheissen. Der Antrag 2 auf Festsetzung der Pauschalen
durch das Gericht ist abzuweisen, da die entscheidwesentlichen Daten für einen reformatorischen
Entscheid fehlen, das Bundesverwaltungsgericht als einzige Gerichtsinstanz urteilt (vgl. Art. 83
Bst. r BGG) und die Parteien daher gegen den Festsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel ergreifen könnten,
was mit Blick auf die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie
problematisch wäre. Zudem sind bei der Tariffestsetzung verschiedene Ermessensfragen zu entscheiden,
wofür primär die Kantonsregierung und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig
ist (BVGE 2014/3 E. 10.4 i.V.m. E. 3.2.7 und 10.1.4). Im Rahmen des eingeschränkten
Untersuchungsgrundsatzes kann es auch nicht dem Gericht obliegen, die Rechnungslegung der Beschwerdegegnerin
im Detail zu prüfen und die effektiven tarifrelevanten Betriebskosten zu ermitteln, zumal auch von
den Parteien keine geeigneten Beweismittel vorgebracht werden (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.10). In
Gutheissung des (Eventual-)Antrags 4 der Beschwerdeführerinnen ist die Sache daher an die Vorinstanz
zur Einholung entscheidwesentlicher Daten und zur anschliessenden Festlegung neuer Tagespauschalen
im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.