35

Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Oberzolldirektion
A 1421/2015 vom 23. September 2015

Zölle. Einfuhrmehrwertsteuer. Feststellungsbegehren. Zustellung von Zoll- und Einfuhrmehrwertsteuerveranlagungsverfügungen.

Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 3 Bst. e, Art. 25 Abs. 2 und Art. 34 VwVG. Art. 38 ZG. Art. 92 ZV.

1.      Feststellungsverfügung; Voraussetzungen im Allgemeinen: Erfor­dernis eines hinreichenden Feststellungsinteresses (E. 2.2.1); Sub­sidiarität der Feststellungsverfügung (E. 2.2.2 und 5.3.2).

2.      Ob ein rechtsgenügendes Feststellungsinteresse betreffend Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem zukünftigen Sachver­halt besteht, ist unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung sowie unter Abwägung zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositions­grundlage zum einen und dem Interesse an der Verwaltungsöko­nomie zum anderen zu entscheiden (E. 2.2.3 und 5.3.1).

3.      Sachverhaltsumstände bilden praxisgemäss keinen möglichen Ge­genstand einer Feststellungsverfügung (E. 2.2.4 und 5.2). Geltung der Grundsätze betreffend die Feststellungsverfügung in einem Verfahren, das indirekt mit dem Verfahren der Zollveranlagung zu tun hat (E. 5.1).

4.      Art. 34 VwVG über die Eröffnung von Verfügungen ist im Zoll­veranlagungsverfahren nicht anwendbar (E. 3.2.1). Der verfas­sungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet aber, dass Entscheide den direkt betroffenen Personen eröffnet werden (E. 3.2.2). Die Veranlagungsverfügung betreffend Zollabgaben wird der anmeldepflichtigen Person nach Art. 38 ZG und Art. 92 ZV in Papierform oder elektronisch eröffnet (E. 3.3.4).

5.      Der Empfänger von durch die Post zugestellten Auslandspaketen, der gemeinsam mit der Post zollanmeldepflichtig ist, hat keinen Anspruch auf schriftliche Eröffnung der Zoll- und Einfuhrsteuer­veranlagungsverfügungen (E. 6).

Droits de douane. Taxe sur la valeur ajoutée à l'importation. Demande en constatation. Notification des décisions en matière de droits de douane et de taxe sur la valeur ajoutée à l'importation.

Art. 29 al. 2 Cst. Art. 3 let. e, art. 25 al. 2 et art. 34 PA. Art. 38 LD. Art. 92 OD.

1.      Décision en constatation; conditions générales: exigence d'un intérêt suffisant à la constatation (consid. 2.2.1); subsidiarité de la décision en constatation (consid. 2.2.2 et 5.3.2).

2.      L'existence d'un intérêt suffisant à la constatation de droits et d'obligations en lien avec des faits futurs doit être déterminée en fonction de la probabilité que ceux-ci surviennent ainsi que sur la base d'une pesée d'intérêts effectuée entre, d'une part, le besoin du demandeur de pouvoir agir sur une base certaine et, d'autre part, le respect de l'économie administrative (consid. 2.2.3 et 5.3.1).

3.      Les circonstances de fait ne sauraient, selon la pratique habituelle, faire l'objet d'une décision en constatation (consid. 2.2.4 et 5.2). Validité des principes concernant la décision en constatation dans une procédure qui est indirectement liée à la procédure de taxation douanière (consid. 5.1).

4.      L'art. 34 PA concernant la notification des décisions n'est pas applicable dans la procédure de taxation douanière (consid. 3.2.1). La garantie constitutionnelle du droit d'être entendu exige toute­fois que toute décision soit notifiée aux personnes directement concernées (consid. 3.2.2). En vertu de l'art. 38 LD et de l'art. 92 OD, la décision de taxation est notifiée sur support papier ou par voie électronique à la personne assujettie à l'obligation de déclarer (consid. 3.3.4).

5.      Le destinataire de colis de l'étranger qui est, en commun avec la Poste, assujetti à l'obligation de déclarer à la douane n'a pas de droit à la notification écrite des décisions sur les droits de douane et la TVA à l'importation (consid. 6).

Dazi doganali. Imposta sul valore aggiunto per le importazioni. Do­manda di accertamento. Notifica delle decisioni d'imposizione relative a tributi doganali e all'imposta sul valore aggiunto all'importazione.

Art. 29 cpv. 2 Cost. Art. 3 lett. e, art. 25 cpv. 2 e art. 34 PA. Art. 38 LD. Art. 92 OD.

1.      Decisione di accertamento; condizioni generali: requisito di un interesse sufficiente all'accertamento (consid. 2.2.1.); sussidiarietà della decisione di accertamento (consid. 2.2.2 e 5.3.2).

2.      L'esistenza di un interesse sufficiente degno di protezione relativo all'accertamento di diritti e obblighi in relazione ad una fattispecie futura deve essere stabilita sulla base della probabilità del veri­ficarsi dell'evento nonché soppesando, da un lato, l'interesse dell'istante a una base certa su cui fondare le proprie decisioni e, dall'altro, l'interesse all'economia amministrativa (consid. 2.2.3 e 5.3.1).

3.      Secondo la prassi attuale, le circostanze di fatto non possono essere oggetto di una decisione di accertamento (consid. 2.2.4 e 5.2). Vali­dità dei principi applicabili alle decisioni di accertamento in una procedura indirettamente connessa alla procedura di imposizione doganale (consid. 5.1).

4.      L'art. 34 PA inerente la notificazione delle decisioni non è applicabile alla procedura di imposizione doganale (consid. 3.2.1). Il diritto costituzionale di essere sentito garantisce però che le decisioni siano notificate alle persone direttamente interessate (consid. 3.2.2). Giusta l'art. 38 LD e l'art. 92 OD, la decisione d'imposizione relativa a tributi doganali deve essere notificata alla persona soggetta all'obbligo di dichiarazione in forma cartacea o elettronica (consid. 3.3.4).

5.      Il destinatario di un pacco proveniente dall'estero che, congiun­tamente alla Posta, è soggetto all'obbligo di dichiarazione do­ganale non ha alcun diritto alla notificazione scritta delle decisioni relative all'imposizione doganale e all'IVA all'importazione (consid. 6).

 

Mit Schreiben vom 10. Januar 2015 reichte A. (Antragsteller oder Be­schwerdeführer) bei der Oberzolldirektion (OZD) ein als « Feststellungs­begehren bezüglich Veranlagungsverfügung bei der Einfuhr von Post­paketen » bezeichnetes Gesuch ein. Es enthielt folgende Anträge:

« Es sei festzustellen, dass ich als Empfänger von Auslandspaketen ein Anrecht habe auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsver­fügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll.

Es sei festzustellen, dass ich zu keinem Zeitpunkt mich einverstanden erklärt habe damit, dass behördliche Verfügungen welcher Art auch immer einzig auf einem elektronischen Server hinterlegt werden.

Es sei festzustellen, dass ich als Empfänger von Auslandspaketen Zoll und Mehrwertsteuer nur schulde, wenn ich rechtsgenüglich mit diesen genannten Veranlagungsverfügungen bedient werde.

Es sei festzustellen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. die zuständigen Zollinspektorate die Zustellung in schriftlicher Form dieser genannten Verfügungen veranlassen müssen.

Allenfalls, es sei festzustellen, dass die Post im öffentlich-rechtlichen Auftrag anstelle der Zollinspektorate für die Zustellung in schrift­licher Form der genannten Verfügungen besorgt sein muss. »

Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2015 ab, « soweit darauf eingetreten werden konnte ». In der Begründung der Verfügung führte sie insbesondere aus, der Antrag­steller habe als Empfänger von per Post zugestellten Auslandspaketen kein Anrecht auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll, weshalb das diesbezügliche Feststellungsbe­gehren abzuweisen sei. Auf das Begehren um Feststellung, dass sich der Antragsteller nicht mit der Hinterlegung von Verfügungen auf einem elek­tronischen Server einverstanden erklärt habe, könne nicht eingetreten wer­den. Die OZD erklärte ferner, dass die übrigen Feststellungsbegehren des Antragstellers abzuweisen seien. Sie hielt in diesem Zusammenhang fest, dass nicht alle anmeldepflichtigen Personen, sondern nur diejenigen, wel­che die Waren zur Zollveranlagung angemeldet hätten, die Veranlagungs­verfügung erhalten müssten. Im Übrigen stellte die OZD fest, dass das Zollrecht keine Vorschrift enthalte, nach welcher ein zur elektronischen Zollanmeldung zugelassener Empfänger die ihm eröffnete Veranlagungs­verfügung seinem Kunden in Papierform zukommen lassen müsse.

Gegen die Verfügung der OZD vom 6. Februar 2015 erhebt der Antrag­steller am 28. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss das Begehren, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien seine Anträge vom 10. Januar 2015 gutzuheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.


Aus den Erwägungen:

2.                    

2.1                Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Urteile des BVGer B 1217/2012 vom 5. September 2012 E. 3; B 2144/2006 vom 1. November 2007 E. 3.2 m.H.). Wurde eine Feststellungsverfügung zu Unrecht erlassen und wird diese mit Beschwerde angefochten, ist nach der Rechtsprechung auf das Rechtsmittel einzutreten und diese Verfügung in der Folge von Amtes wegen aufzuheben (BGE 129 V 289 E. 3.3 f.; Urteil des BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; BVGE 2009/9 E. 2; Urteil des BVGer B 5019/2013 vom 27. August 2014 E. 5).

2.2                 

2.2.1           Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Be­hörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich­rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren ei­ne Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG).

Auf den Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG Anspruch, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches ist gegeben, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Be­stehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2.2.2           Ein Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ist praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige In­teresse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5; 135 III 378 E. 2.2; Urteile des BVGer A 6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.7.1; A 3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3;
A 3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1; A 1067/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1; Isabelle Häner, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 25 N. 16 ff., nachfolgend: Praxiskommentar).

2.2.3           Eine abstrakte Rechtslage theoretischer Natur, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden. Denn es darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden sein, Rechtsgutachten zu er­statten (vgl. BGE 131 II 13 E. 2.2; 130 V 388 E. 2.4 f.; Urteil des BVGer B 3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2). Auch können feststellende Verfügungen nicht in der Weise als « Grundsatzentscheidungen » oder «  bewilligungen » ergehen, als die Behörde bestimmte Begehren grund­sätzlich in dieser oder jener Weise behandeln soll beziehungsweise wird. Namentlich kann ein noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt ak­tualisiertes Rechtsverhältnis nicht Gegenstand eines Feststellungsbegeh­rens sein (vgl. Urteile des BVGer B 3694/2010 E. 2.1.2; B 4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1.1.1; Andreas Kley, Die Feststellungsver­fügung eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, 1998, S. 230 ff., 238; Peter Alexander Müller, Vorbeugender Verwaltungsrechtsschutz, Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 1971 S. 342 ff., 349 Fn. 26). Beispielsweise kann ein Grundeigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft nicht unab­hängig von einem konkreten Pachtverhältnis den höchstmöglichen Pacht­zins feststellen lassen (BGE 107 Ib 250 [zum inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 über die Kontrolle der landwirt­schaftlichen Pachtzinse, AS 1961 275]; Kley, a.a.O., S. 241). Bei Fest­stellungsbegehren, welche auf die Klärung abstrakter, rein theoretischer Rechtsfragen abzielen, fehlt es an einem aktuellen, konkreten und selbst­ständigen Interesse, weshalb auf solche nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B 3694/2010 E. 2.1.2 m.H.).

Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf beruhende Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, kann freilich auch an deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG bestehen (BGE 135 II 60 E. 3.3.3; Urteil des BVGer B 3694/2010 E. 2.1.2 m.H. auf BGE 121 II 473 E. 2d). Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beruhen, sind je-
doch grundsätzlich ausgeschlossen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Behörden sowie die Rechtsmittelinstanzen  unter Umständen wiederholt zu theoretischen Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Gesuchsteller eine optimale Gestaltung seiner Ver­hältnisse zu ermöglichen. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig, sofern es der Verwaltungsökonomie vorgeht (BGE 135 II 60 E. 3.3.3; Beatrice Weber-Dürler, in: Kommentar zum Bun­desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 25 N. 18, nachfolgend: VwVG-Kommentar; teilweise abweichend Häner, in: Pra­xiskommentar, Art. 25 N. 8, wonach Feststellungen über künftig festzule­gende Rechte sowie Pflichten ohne Weiteres denkbar seien, sofern es sich um einen individuell-konkreten Sachverhalt und dementsprechend um individuell-konkrete Rechte sowie Pflichten handelt). Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage, ist generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung abzuwägen zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse an der Verwaltungsökonomie zum anderen (Weber-Dürler, in: VwVG-Kommentar, Art. 25 N. 18).

2.2.4           Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachverhalts als solches keinen Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden (BGE 135 II 60 E. 3.3.2). Nach einem Teil der Lehre ist indessen eine Feststellungsverfügung, welche sich auf Tatsachen bezieht, möglich, soweit an deren Vorhanden- oder Nichtvor­handensein Rechtsfolgen geknüpft sind (so Kley, a.a.O., S. 237 m.w.H.).

3.                    

3.1                Hinsichtlich des Zolles ist vorliegend das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) mit den zuge­hörigen Ausführungserlassen anwendbar.

Bezüglich der (Einfuhr-)Mehrwertsteuer findet das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) Anwendung. Soweit die Art. 50 ff. MWSTG nichts anderes anordnen, gilt für die Einfuhrsteuer die Zollgesetzgebung (vgl. Art. 50 MWSTG).

3.2                 

3.2.1           Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG findet das VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, das Verfahren der Zollabfertigung rasch sowie unkompliziert durch­führen zu können (vgl. Martin Kocher, in: Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 116 N. 10, nachfolgend: Zollkommentar).

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Zollveranlagungsverfahren entsprechend Art. 3 Bst. e VwVG grundsätzlich nur den vom Selbstde­klarations- beziehungsweise Selbstanmeldungsprinzip getragenen beson­deren Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des BVGer A 5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2; A 5519/2012 vom 31. März 2014 E. 1.2.2; A 53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1; A 1305/2012 vom 10. Ok­tober 2012 E. 1.3.1; A 6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1). Aufgrund von Art. 3 Bst. e VwVG insbesondere ausgeschlossen ist die Anwendbar­keit von Art. 34 VwVG, wonach soweit hier interessierend Verfü­gungen den Parteien (i.S.v. Art. 6 VwVG) schriftlich zu eröffnen sind (Art. 34 Abs. 1 VwVG) und mit dem Einverständnis der Partei unter näher umschriebenen Voraussetzungen elektronisch eröffnet werden können (Abs. 1bis der Bestimmung; vgl. zum Ganzen BGE 100 Ib 8 E. 2a [zum ZG von 1925, AS 42 287 und zur früher geltenden Fassung von Art. 3 Bst. e VwVG]; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung unter dem ZG vgl. Urteil des BVGer A 6922/2011 E. 1.2.1; A 2890/2011 vom 29. De­zember 2011 E. 1.3.1; s. ferner Nadine Mayhall, in: Praxiskommentar, Art. 3 N. 39; Kocher, in: Zollkommentar, Art. 116 N. 11). Auch im Zoll­veranlagungsverfahren vorbehalten bleiben freilich die Verfahrensgaran­tien der BV, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts (Ur­teile des BVGer A 5214/2014 E. 1.2; A 53/2013 E. 1.3.1; A 1305/2012 E. 1.3.1).

3.2.2           Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet es insbesondere als elementares Prinzip, dass Entscheide den direkt betroffenen Personen eröffnet werden (BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteile des BGer 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4.2; 1C_457/2011 vom 4. April 2012 E. 3.2; 5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 616; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 342).

3.3                 

3.3.1           Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zoll­tarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Urteil des BVGer A 6922/2011 E. 2.1; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1).

3.3.2           Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver­züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Die­ser Artikel legt somit den Kreis der sogenannten zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies wie die bundesrätliche Verordnung präzisie­rend festlegt insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung be­auftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirt­schaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen unter­einander festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Personen kumulativ zuführungspflichtig sind (Urteil des BVGer
A 6922/2011 E. 2.2; Barbara Henzen, in: Zollkommentar, Art. 21 N. 6 und 11).

Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungs­pflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmel­dung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Urteile des BVGer A 6922/2011 E. 2.2;
A 3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 2). Weiter ist gemäss Art. 26 Bst. c ZG im Postverkehr die Versenderin oder der Versender anmeldepflichtig (vgl. zu einem weiteren, vorliegend nicht interessierenden Kreis anmeldepflichtiger Personen Art. 26 Bst. d ZG). Die Post und der Empfänger sind bei Postsendungen schon aufgrund des Umstandes, dass beide nach Art. 21 Abs. 1 ZG zuführungspflichtig sind, (nach Art. 26 Bst. a ZG) anmeldepflichtig (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 613, nachfolgend: Botschaft ZG; Remo Arpagaus, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, N. 419 Fn. 1433; Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 3). Auch zum Verhältnis unter den anmeldepflichtigen Personen finden sich weder im ZG noch in der ZV Bestimmungen, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass die in Art. 26 ZG erwähnten Personen kumulativ anmeldepflichtig sind (Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 7).

Zollschuldnerinnen beziehungsweise Zollschuldner sind unter anderem die Personen, die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen, sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. a, b und c ZG). Die Zollschuldnerin beziehungsweise der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies von der Zollverwaltung verlangt wird, sicherstellen (Art. 70 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG haften die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht.

3.3.3           Entsprechend dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung beziehungsweise Selbstdeklaration (vgl. E. 3.2.1) ob­liegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26 ZG; vgl. E. 3.3.2) die Verant­wortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüber­schreitenden Warenbewegungen. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG).

Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch zulässig sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt ent­weder über das System « e-dec », das System « NCTS » (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-EZV) oder die Internetapplikation « e-dec web » (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-EZV). Nach Art. 8 ZV-EZV gewährt die OZD einer anmelde­pflichtigen Person auf deren schriftliches Gesuch hin die Verwendung des Systems « e-dec », des Systems « NCTS » oder beider Systeme für die elektronische Zollanmeldung, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Gewährt die OZD einer anmeldepflich­tigen Person die Verwendung der genannten Systeme, so muss diese Per­son die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden (Art. 8 Abs. 4 ZV-EZV).

Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen abzuge­bende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständig­keit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (vgl. Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteile des BVGer A 6922/2011 E. 2.3; A 2890/2011 E. 2.3; vgl. ferner Henzen, in: Zollkommentar, Art. 25 N. 3).

3.3.4           Art. 38 ZG statuiert, dass die Zollstelle die Zollabgaben festsetzt, sie die Veranlagungsverfügung ausstellt und diese « der anmeldepflich­tigen Person » eröffnet. Laut Art. 92 ZV eröffnet die Zollstelle « der an­meldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch ».

Nach Art. 20a Abs. 1 ZV-EZV wird die Veranlagungsverfügung auf dem System « e-dec » beziehungsweise dem System « NCTS » aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet (Satz 1). Sobald die Veranla­gungsverfügung von der anmeldepflichtigen Person heruntergeladen wird, wird dies im betreffenden System festgehalten (Satz 2). Die Einfuhrsteuer­veranlagung stellt die Zollverwaltung im System « e-dec » auch in Papier­form aus (Art. 20a Abs. 2 ZV-EZV).

4.                   Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen un­gefähr einmal monatlich aufgrund Einkaufs von Waren mittels Internet eine per Post zugestellte Sendung aus dem Ausland empfangen. Der Be­schwerdeführer erhielt dabei jeweils eine Abrechnung der Post mit einem Hinweis, auf welchem Weg sowie mit welchem Passwort die zu den ent­sprechenden Einfuhren erlassenen Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer auf der Internetseite der Post heruntergeladen werden können ([...]). Es ist davon auszugehen, dass sich die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 zum einen auf diese Veran­lagungsverfügungen aus der Vergangenheit beziehen. Zum anderen dürf­ten diese Feststellungsbegehren auch künftige, anlässlich gleichartiger Einfuhren zu erwartende Veranlagungsverfügungen betreffen.

5.                    

5.1                Im angefochtenen Entscheid wird die Frage, ob der Beschwer­deführer Anspruch auf eine Feststellungsverfügung hat, gestützt auf Art. 25 VwVG beurteilt. Es fragt sich, ob die Vorinstanz diese Vorschrift zu Recht herangezogen hat.

Das VwVG findet gemäss Art. 3 Bst. e VwVG auf das Verfahren der Zoll­veranlagung keine Anwendung (vgl. E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz verlangten Feststellungen sollen zwar nicht im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens getroffen werden. Sie haben jedoch zumin­dest indirekt mit diesem Verfahren zu tun, was an sich dafür sprechen würde, dass Art. 25 VwVG von der Vorinstanz nicht als Rechtsgrundlage für eine Feststellungsverfügung hätte herangezogen werden dürfen. In­dessen schliesst Art. 3 Bst. e VwVG nicht aus, dass im Zoll- und Einfuhr­steuerveranlagungsverfahren auch allgemeine Grundsätze Anwendung finden, welche in der Zollgesetzgebung nicht eigens erwähnt sind (vgl. BGE 101 Ib 99 E. 2a; E. 3.2.1). Ins Gewicht fällt unter diesem Gesichts­winkel, dass die Feststellungsverfügung ein Institut des allgemeinen Ver­waltungsrechts bildet, sie keiner verfahrensgesetzlichen Grundlage bedarf und sich die Rechtsprechung zur Feststellungsverfügung auf die Verwal­tungsrechtsordnungen von Bund und Kantonen beziehen lässt (vgl. Kley, a.a.O., S. 232 m.H.). Diese Eigenheiten der Feststellungsverfügung recht­fertigen es, für die Frage, ob die Vorinstanz vorliegend eine solche Verfü­gung erlassen durfte und musste, auf die im Anwendungsbereich von Art. 25 VwVG geltenden Grundsätze abzustellen. Für diesen Schluss spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die vorliegende Feststellungs­verfügung der Verfahrensökonomie dient (vgl. Kley, a.a.O., S. 230) und sie insofern in Einklang mit dem erwähnten Zweck von Art. 3 Bst. e VwVG steht, eine rasche sowie unkomplizierte Durchführung des Zoll­veranlagungsverfahrens zu ermöglichen (vgl. E. 3.2.1).

Das erwähnte Vorgehen der Vorinstanz ist somit dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden.

5.2                Die Vorinstanz ist auf den Antrag auf Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nie mit der Hinterlegung von Verfügungen auf einem elektronischen Server einverstanden erklärt habe, nicht eingetreten ([...]). Diesbezüglich erfolgte zu Recht ein Nichteintretensentscheid:

Das (angebliche) Fehlen einer Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er mit der fraglichen elektronischen Hinterlegung einverstanden sei, ist eine Tatsache, die als solche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden kann (vgl. E. 2.2.4).

An das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der fraglichen Erklärung des Beschwerdeführers sind auch keine Rechtsfolgen geknüpft, welche entsprechend der vorn genannten Lehrmeinung (vgl. E. 2.2.4) das (be­hauptete) Fehlen einer solchen Erklärung zum Gegenstand einer Fest­stellungsverfügung machen könnten: Es ist davon auszugehen, dass sich der fragliche Feststellungsantrag nur auf im Zusammenhang mit Einfuhren durch die Post erlassene Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Mehrwertsteuer bezieht. Auf die Eröffnung dieser Veranlagungsverfü­gungen durch die Zollverwaltung hat der Beschwerdeführer wie im Fol­genden aufgezeigt wird keinen Anspruch (vgl. E. 6.1). Es kommt hinzu, dass die massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften es der Zoll­verwaltung unabhängig vom Einverständnis des Beschwerdeführers er­laubten und erlauben, der vorliegend als Spediteurin und Zollanmelderin handelnden und zur Verwendung des Systems « e-dec » zugelassenen Post beziehungsweise (gemäss der Vernehmlassung) B. AG die Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen elektronisch zu eröffnen (vgl. E. 3.3.3 f.; s. dazu auch E. 6.1.1). Bei solchen Veranlagungsverfügungen greift mangels Anwendbarkeit des VwVG im Verfahren der Zollveran­lagung insbesondere Art. 34 Abs. 1bis VwVG nicht, wonach die Eröffnung einer Verfügung nur mit dem Einverständnis der Partei elektronisch er­folgen kann (vgl. E. 3.2.1).

5.3                Soweit im Übrigen die Vorinstanz vorliegend auf die Feststel­lungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist, muss hier vorab ge­klärt werden, ob die streitigen Rechtsfragen mittels einer Feststellungsver­fügung geklärt werden durften (vgl. E. 2.1).

5.3.1           Aufgrund der im Feststellungsbegehren vom 10. Januar 2015 ent­haltenen Beschreibung der auf dem Postweg an den Beschwerdeführer ausgelieferten Sendungen hat die Vorinstanz im Ergebnis mit Recht ange­nommen, dass soweit die Vergangenheit betreffend abgesehen vom hiervor (E. 5.2) genannten Feststellungsantrag um die einer Feststellungs­verfügung grundsätzlich zugängliche Klärung von Rechtsfragen im Zu­sammenhang mit einem individuell-konkreten Sachverhalt ersucht wird.

Auch soweit sich die von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststel­lungsanträge auf die Zukunft beziehen, beschlagen sie Rechtsfragen, die einen für eine Feststellungsverfügung hinreichenden Bezug zu einem kon­kreten wenn auch künftigen Sachverhalt aufweisen. Ein solcher Bezug ergibt sich daraus, dass die im Gesuch vom 10. Januar 2015 genannten Einfuhren in der Vergangenheit unbestrittenermassen mit einer gewissen Regelmässigkeit erfolgten und vor diesem Hintergrund mit hoher Wahr­scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft entsprechende Einfuhren veranlassen wird. Die Verwaltungsöko­nomie schloss und schliesst es vorliegend nicht aus, das Interesse des Be­schwerdeführers an den von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststel­lungen zur zukünftigen Rechtslage als schutzwürdig zu qualifizieren. Dies gilt schon deshalb, weil sich die entsprechenden Feststellungsanträge des Beschwerdeführers nicht nur auf die Zukunft beschränken und deren zukunftsbezogene Beurteilung nicht mit einem rechtserheblichen zusätz­lichen Aufwand verbunden ist (vgl. zum Ganzen E. 2.2.3).

5.3.2           Dem Beschwerdeführer ging (und geht) es vorliegend darum, Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen schriftlich eröffnet zu erhalten, um rechtzeitig von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen und allen­falls gegen diese Verfügungen Rechtsmittel ergreifen zu können. Mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, welche nach Erlass einer Zoll- oder Einfuhrsteuerveranlagungsverfügung die dafür zuständige Behörde verpflichten würde, diese Verfügungen schriftlich dem Beschwerdeführer zu eröffnen, wäre seinem Anliegen, Gewissheit zu haben, dass ihm alle Verfügungen dieser Art im Zusammenhang mit Postsendungen aus dem Ausland schriftlich eröffnet werden, nicht Genüge getan. Denn eine entsprechende Leistungs- oder Gestaltungsverfügung kann der Beschwer­deführer nur verlangen, wenn er bereits Kenntnis von der Existenz einer konkreten Zoll- oder Einfuhrsteuerveranlagungsverfügung hat. Unter die­sen Umständen können seine Interessen mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfü­gung, wie sie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sinngemäss mittels zwei Rechtsverweigerungsbeschwerden an die OZD verlangt. Es ist des­halb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend im Ergebnis die sogenannte Subsidiarität der Feststellungsverfügung (vgl. E. 2.2.2) nicht als Hindernis für die materielle Beurteilung der Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betrachtet hat.

5.4                Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Feststellungsbegehren zur Frage des Einverständnisses des Beschwerdeführers zur elektronischen Hinterlegung von Verfügungen nicht eingetreten ist und sie ebenso richtigerweise die übrigen Feststel­lungsanträge materiell beurteilt hat.

6.                   Zu klären bleibt, ob die von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 be­gründet sind.

6.1                Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Empfänger von Auslandspaketen, welche ihm durch die Post zugestellt wurden be­ziehungsweise werden, Anspruch auf die schriftliche Zustellung der zu den entsprechenden Einfuhren erlassenen Zoll- und Einfuhrsteuerveran­lagungsverfügungen hat. Diese Frage ist gestützt auf das ZG und die zu­gehörigen Ausführungserlasse zu beurteilen (vgl. E. 3.1 und 3.2.1).

6.1.1           Die schweizerische Post als Spediteurin und der Beschwerde­führer als Empfänger der Auslandsendungen sind gemäss den vorgenann­ten Regelungen beide zuführungspflichtig. Damit sind sie nebst der Ver­senderin oder dem Versender der Ware (kumulativ) anmeldepflichtig (vgl. E. 3.3.2). Dies wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt. In tatsächlicher Hinsicht steht sodann fest, dass die Zollanmeldungen im Fall des Be­schwerdeführers jeweils durch die schweizerische Post beziehungsweise (gemäss der Vernehmlassung) durch die B. AG vorgenommen werden ([...]). Zu Recht unbestritten ist auch, dass die Zollverwaltung in der Vergangenheit die in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen jeweils elektronisch der schweizerischen Post beziehungsweise der B. AG eröffnet hat, und zwar im System « e-dec », zu dessen Verwendung die schwei­zerische Post beziehungsweise die B. AG zugelassen ist. Auf eine Aus­stellung der Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen in Papierform durch die Zollverwaltung hat die schweizerische Post beziehungsweise die B. AG verzichtet.

Uneinigkeit besteht einzig bezüglich der Frage, ob die erwähnten Veran­lagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrsteuer nebst der anmelde­pflichtigen Post auch dem ebenso anmeldepflichtigen Beschwerdeführer hätten eröffnet werden müssen beziehungsweise zu eröffnen sind:

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es genügt, wenn die streitbetroffenen Veranlagungsverfügungen nur derjenigen anmeldepflich­tigen Person eröffnet werden, welche wie vorliegend die Post die Zoll­anmeldung tatsächlich vorgenommen hat beziehungsweise vornimmt. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die entspre­chenden Veranlagungsverfügungen sämtlichen anmeldepflichtigen Perso­nen und damit in der zur Diskussion stehenden Konstellation auch ihm zu eröffnen sind.

6.1.2           Zu klären ist somit die Frage, ob die Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer im Postverkehr bei Zollan­meldungen durch die Post auch den kumulativ mit ihr anmeldepflichtigen Personen, insbesondere den Empfängern der Postsendungen, zu eröffnen sind. Zur Beantwortung dieser Frage sind Art. 38 ZG und Art. 92 ZV, wonach die Veranlagungsverfügung « der anmeldepflichtigen Person » eröffnet wird (vgl. E. 3.3.4), auszulegen.

6.1.2.1     Nach dem genannten Wortlaut von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV ist für die Frage, wem die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist, auf die Anmeldepflicht abzustellen. Zwar sind nach dem Gesetz wie aufgezeigt regelmässig mehrere Personen anmeldepflichtig (vgl. E. 3.3.2). Indes fällt auf, dass in Gesetz und Verordnung im hier interessierenden Zu­sammenhang von « der anmeldepflichtigen Person » im Singular die Rede ist. Letzteres stellt klar, dass es rechtsgenügend ist, wenn die Veranla­gungsverfügung nur einer anmeldepflichtigen Person eröffnet wird.

6.1.2.2     Die Annahme, dass nach Art. 38 ZG und Art. 92 ZV die Er­öffnung der Veranlagungsverfügung an nur eine der anmeldepflichtigen Personen grundsätzlich rechtskonform ist (vgl. E. 6.1.2.1), wird durch eine systematische und teleologische Auslegung gestützt. Die entsprechen-
den Auslegungselemente zwingen ferner wie im Folgenden ersichtlich wird  zum Schluss, dass nach diesen Vorschriften unter den anmelde­pflichtigen Personen einzig diejenige Person, welche die Anmeldung tat­sächlich vorgenommen hat, Anspruch auf Eröffnung der Veranlagungsver­fügung hat.

6.1.2.2.1 In systematischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das ZG ausser in der Überschrift « Anmeldepflichtige Personen » zu Art. 26 ZG mit der darin enthaltenen Auflistung der Anmeldepflichtigen an keiner Stelle die Pluralform « anmeldepflichtige Personen » enthält. Hingegen finden sich neben Art. 38 ZG, der im 2. Titel « Zollveranlagungsverfah­ren » (Art. 21 ff. ZG) steht, auch weitere Vorschriften des Gesetzes mit der Singularform « anmeldepflichtige Person »:

Verwendet wird dieser Terminus im 1. Kap. des erwähnten Titels (« Über­wachung des Warenverkehrs », Art. 21 ff. ZG) insbesondere bei der inhalt­lichen Umschreibung der Anmeldepflicht (Art. 25 Abs. 1 ZG). Daneben sieht Art. 25 Abs. 4 ZG vor, dass die « anmeldepflichtige Person » das Recht hat, die summarisch angemeldeten Waren vor Abgabe der Zollan­meldung auf eigene Kosten sowie eigene Gefahr zu untersuchen oder un­tersuchen zu lassen. Sodann hat nach Art. 27 ZG die « anmeldepflichtige Person » (gemäss Art. 25 Abs. 2 ZG mit der Zollanmeldung) die « zoll­rechtliche Bestimmung » festzulegen, also zu bestimmen, wie mit der unter Zollkontrolle gestellten Ware im Weiteren verfahren werden soll (vgl. zu den einzelnen Möglichkeiten in diesem Zusammenhang Art. 27 Bst. a e ZG; zum Begriff der zollrechtlichen Bestimmung s. Arpagaus, a.a.O., N. 404). Einzig in Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ZG ist von « Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren », bezie­hungsweise von « Personen [...], die anmeldepflichtig [...] sind oder waren », die Rede. Diese beiden Bestimmungen betreffen aber anders als die vorgenannten Vorschriften mit dem Terminus « anmeldepflichtige Per­son » nicht die einzelnen Etappen des Anmelde- beziehungsweise Zollver­anlagungsverfahrens, sondern Kontrollen der Zollverwaltung.

Im 2. Kap. des erwähnten Gesetzestitels (« Veranlagung », Art. 32 ff. ZG) ist das Kollektiv der anmeldepflichtigen Personen an keiner Stelle aus­drücklich angesprochen und stattdessen nicht nur in der hier auszulegen­den Vorschrift von Art. 38 ZG, sondern durchgehend jeweils von der « an­meldepflichtigen Person » im Singular die Rede (vgl. Art. 32 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, 3 und 4, Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 4, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und Art. 39 Abs. 4 ZG).

Die Ausführungsbestimmungen zum Zollveranlagungsverfahren in der ZV (2. Titel, Art. 75 ff. ZV) zeigen ein soweit hier interessierend nicht we­sentlich vom Gesetz abweichendes Bild, wird hier doch einzig in Art. 95 Bst. a ZV (Aufbewahrungspflicht der anmeldepflichtigen Personen) auf eine Mehrheit anmeldepflichtiger Personen Bezug genommen und im Übrigen jeweils der Terminus « anmeldepflichtige Person » verwendet (vgl. Art. 79 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2, Art. 80a Abs. 1 Bst. d, Art. 81, Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 83 Abs. 2, Art. 84 Bst. a, Art. 85, Art. 87 Abs. 1, Art. 91, Art. 92 und Art. 93 Abs. 3 ZV).

Die aufgezeigte ausgeprägte Verwendung der Singularform « anmelde­pflichtige Person » durch Gesetz- und Verordnungsgeber im Zusammen­hang mit der Regelung des Anmelde- und Veranlagungsverfahrens stellt wie der Wortlaut von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV klar, dass die Veranla­gungsverfügungen nach diesen Vorschriften prinzipiell nur einer der an­meldepflichtigen Personen und nicht sämtlichen im Einzelfall anmelde­pflichtigen Personen zu eröffnen ist.

6.1.2.2.2 Im Rahmen der systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 38 ZG ist auch der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVG im Zollveranlagungsverfahren (Art. 3 Bst. e VwVG) zu berücksichtigen. Wie erwähnt bezweckt dieser Ausschluss, eine rasche und unkomplizierte Zoll­abfertigung zu ermöglichen (vgl. E. 3.2.1). Diesem Gesetzeszweck dient es, wenn die Veranlagungsverfügungen in Abweichung von der Regelung, wonach Verfügungen im Anwendungsbereich des VwVG allen Parteien zu eröffnen sind (vgl. E. 3.2.1), nicht sämtlichen zur Zollanmeldung ver­pflichteten Personen eröffnet werden müssen. Denn angesichts der allge­meinnotorisch grossen Zahl an Einfuhrveranlagungsverfügungen wäre es mit einem überdimensional grossen administrativen und allenfalls auch zeitlichen Aufwand verbunden, die Veranlagungsverfügungen allen an­meldepflichtigen Personen zu eröffnen. Der genannte Gesetzeszweck legt es deshalb nahe, Art. 38 ZG und Art. 92 ZV einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Veranlagungsverfügung nur derjenigen anmelde­pflichtigen Person zu eröffnen ist, welche die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat.

6.1.2.3     Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV lassen sich für die vorliegende Frage soweit ersichtlich keine ausschlag­gebenden Gesichtspunkte gewinnen. Insbesondere finden sich in der Bot­schaft zum neuen Zollgesetz zu Art. 38 ZG im Wesentlichen einzig Aus­führungen zu Begriff und Inhalt der Veranlagungsverfügung sowie der Hinweis, dass für deren Erlass ausschliesslich die Vorschriften dieses Ge­setzes gelten (vgl. Botschaft ZG, BBl 2004 567, 620).

6.1.2.4     Die Auslegung von Art. 38 ZG ergibt nach dem Gesagten ebenso wie diejenige von Art. 92 ZV, dass Veranlagungsverfügungen im Sinne dieser Vorschriften einzig derjenigen anmeldepflichtigen Person eröffnet werden müssen, welche die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat. Für eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmungen unter Be­rücksichtigung des aus dem Gehörsanspruch fliessenden Gebotes der Er­öffnung von Entscheiden an die direkt Betroffenen (vgl. E. 3.2.2) besteht kein Raum. Denn ihr Sinn ist nach dem Gesagten insoweit klar, als sie keine Eröffnung an die weiteren, neben dem Zollanmelder anmeldepflich­tigen Personen vorsehen (...). Daran kann auch der Umstand nichts än­dern, dass gewisse Verfassungsgarantien rechtsprechungsgemäss im Zoll­veranlagungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. E. 3.2.1).

Sodann kann Art. 38 ZG und Art. 92 ZV, soweit sie den Anspruch auf Er­öffnung der Veranlagungsverfügungen auf diejenige anmeldepflichtige Person beschränken, welche selbst die Zollanmeldung vorgenommen hat, auch nicht unter Berufung auf das erwähnte verfassungsrechtliche Gebot die Anwendung versagt werden. Zwar beeinträchtigt diese Beschränkung möglicherweise das Gebot der Eröffnung von Hoheitsakten an die direkt Betroffenen (vgl. E. 3.2.2). Diese mögliche Verfassungswidrigkeit ergibt sich indessen wie ausgeführt aus Art. 38 ZG und damit aus einer Vor­schrift eines Bundesgesetzes, die ohne Rücksicht auf ihre Verfassungskon­formität anzuwenden ist (...).

6.1.3           Entsprechend dem Ausgeführten muss die Zollverwaltung die Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer im Postverkehr bei Zollanmeldungen durch die Post dem kumulativ mit der Post anmeldepflichtigen Beschwerdeführer (als Empfänger der Postsen­dungen) nicht eröffnen. Mit diesem Ergebnis in Einklang steht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden, bei welchen der Importeur einen nur der Spediteurin eröffneten Entscheid an­gefochten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entsprechende sogenannte Drittbeschwerden pro Adressat bei Fehlen eines Verzichts des Importeurs auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren zugelassen, wobei es bezeichnenderweise in den entsprechenden Fällen nicht bean­standete, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nur an die Spediteurin adressiert hatte (vgl. Urteile des BVGer A 484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3 [zu einem Nichteintretensentscheid betreffend VOC-Abgabe];
A 1883/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3; s. zu Drittbeschwerden pro Adressat im Zollrecht ferner Urteil des BVGer A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3).

Nach dem Gesagten ist das Feststellungsbegehren, dass der Beschwerde­führer « als Empfänger von Auslandspaketen ein Anrecht [...] auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll » hat, unbegründet und abzuweisen.

6.2                Der Beschwerdeführer hält ferner dafür, dass er Zoll und Einfuhr­steuern nur schulde, wenn er « rechtsgenügend » mit den entsprechenden Veranlagungsverfügungen bedient werde, und beantragt eine entsprechen­de Feststellung ([...]).

Zwar ist die Eröffnung eines Entscheids eine Voraussetzung für dessen Gültigkeit (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Lorenz Kneubühler, in: VwVG-Kommentar, Art. 34 N. 1; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 352). Indessen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhal­ten, dass in der vorliegenden Konstellation auch ohne Eröffnung der in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen an ihn von der rechtsgültigen Eröffnung dieser Hoheitsakte auszugehen ist (vgl. E. 6.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld als obligatio ex lege von Gesetzes wegen entsteht, ohne dass die Veranlagung auf deren Entstehen Einfluss hätte (vgl. zur Zollschuld Michael Beusch, in: Zoll­kommentar, Art. 69 N. 1 und 5).

Das erwähnte Feststellungsbegehren ist somit ebenfalls unbegründet und abzuweisen.

6.3                Gemäss dem in E. 6.1 Ausgeführten ist sodann auch das Be­gehren um Feststellung, dass die EZV verpflichtet ist, dem Beschwerde­führer die Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen schriftlich zu­zustellen, abzuweisen (...). Denn wie dargelegt, war und ist die Eröffnung dieser Verfügungen gegenüber der Spediteurin rechtsgenügend.

6.4                Der (eventualiter) gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Post « im öffentlich-rechtlichen Auftrag » die Zustellung der Zoll- und Einfuhr­steuerveranlagungen in ausgedruckter Form an den Beschwerdeführer be­sorgen müsse, ist ebenfalls unbegründet und abzuweisen. Denn wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannt hat, fehlt es an einer Vorschrift, welche in der vorliegenden Konstellation die Post als Adressatin der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen im Sinne von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV dazu verpflichtet, diese Veranlagungsverfügungen dem Emp­fänger der Auslandspakete beziehungsweise dem Beschwerdeführer in Pa­pierform zuzustellen.

vorheriges Urteil
nächstes Urteil

pdf

Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert.
Deskriptoren
person
veranlagungsverfügung
entscheid
beschwerdeführer
zoll
meldepflicht(allgemein)
vorinstanz
die post
feststellungsentscheid
eröffnung des entscheids
bundesverwaltungsgericht
ware
zollmeldepflicht
frage
bundesgericht
verfahren
postverkehr
schutzwürdiges interesse
zollbehörde
gesetz
einfuhr
embryotransfer
sachverhalt
oblat
adressat(allgemein)
gesuch an eine behörde
berechtigter
kommunikation
mehrwertsteuer
aktuelles interesse
weisung
richtlinie(allgemein)
privates interesse
erlass(gesetz)
gerichts- und verwaltungspraxis
rechtliches gehör
subjektives recht
schriftlichkeit
gegenstand(allgemein)
angabe(allgemein)
behörde
geltungsbereich(allgemein)
uno
rechtshilfegesuch
zukunft
verordnung
rechtsmittel
zollgebiet
gesuchsteller
kenntnis
postsendung
schriftliche eröffnung
voraussetzung(allgemein)
bewilligung oder genehmigung(allgemein)
form und inhalt
gestaltungsentscheid
bundesrecht
umstände
veranlagungsverfahren
antragsteller(vertragsabschluss)
strafantragsteller
öffentlichkeit(allgemein)
von amtes wegen
subsidiarität
kantonales rechtsmittel
rechtsbegehren
versicherungsleistungsbegehren
ertrag
cousin
löschungsantrag
rechtsfrage
einfuhrsteuer
vorbehalt und erklärung
prozessvoraussetzung
anschlussbeschwerde
erbschaft
website
verfassungsrecht
verhältnis zwischen
gesetzessammlung
zahl
kosten(allgemein)
verbindlichkeit(allgemein)
autonomie
beschränkung(allgemein)
ausnahme(abweichung)
Bundesblatt
BVGE