Aus den Erwägungen:
2.
2.1
Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen
bei der Vorinstanz gegeben waren (Urteile des BVGer B 1217/2012 vom 5. September 2012 E. 3;
B 2144/2006 vom 1. November 2007 E. 3.2 m.H.). Wurde eine Feststellungsverfügung
zu Unrecht erlassen und wird diese mit Beschwerde angefochten, ist nach der Rechtsprechung auf das Rechtsmittel
einzutreten und diese Verfügung in der Folge von Amtes wegen aufzuheben (BGE 129 V 289 E. 3.3 f.;
Urteil des BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; BVGE 2009/9 E. 2; Urteil des BVGer
B 5019/2013 vom 27. August 2014 E. 5).
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde
über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder
Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch
Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG).
Auf den Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25
Abs. 2 VwVG Anspruch, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches
ist gegeben, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht und keine
erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2.2.2
Ein Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ist praxisgemäss nur
zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer
Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung).
Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung
besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (vgl.
BGE 137 II 199 E. 6.5; 135 III 378 E. 2.2; Urteile des BVGer A 6175/2013 vom 12. Februar
2015 E. 2.7.1; A 3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3;
A 3343/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1; A 1067/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1; Isabelle
Häner, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2009, Art. 25 N. 16 ff., nachfolgend: Praxiskommentar).
2.2.3
Eine abstrakte Rechtslage theoretischer Natur, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine
Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung
bilden. Denn es darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten
(vgl. BGE 131 II 13 E. 2.2; 130 V 388 E. 2.4 f.; Urteil des BVGer B 3694/2010 vom
6. April 2011 E. 2.1.2). Auch können feststellende Verfügungen nicht in der Weise
als « Grundsatzentscheidungen » oder « bewilligungen »
ergehen, als die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise
behandeln soll beziehungsweise wird. Namentlich kann ein noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt
aktualisiertes Rechtsverhältnis nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (vgl.
Urteile des BVGer B 3694/2010 E. 2.1.2; B 4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1.1.1;
Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung eine ganz gewöhnliche
Verfügung?, in: Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, 1998, S. 230 ff., 238;
Peter Alexander Müller, Vorbeugender Verwaltungsrechtsschutz, Zeitschrift
für Walliser Rechtsprechung 1971 S. 342 ff., 349 Fn. 26). Beispielsweise kann ein
Grundeigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft nicht unabhängig von einem konkreten
Pachtverhältnis den höchstmöglichen Pachtzins feststellen lassen (BGE 107 Ib 250
[zum inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 über die Kontrolle der landwirtschaftlichen
Pachtzinse, AS 1961 275]; Kley, a.a.O., S. 241). Bei Feststellungsbegehren,
welche auf die Klärung abstrakter, rein theoretischer Rechtsfragen abzielen, fehlt es an einem aktuellen,
konkreten und selbstständigen Interesse, weshalb auf solche nicht einzutreten ist (vgl. Urteil
des BVGer B 3694/2010 E. 2.1.2 m.H.).
Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf
beruhende Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, kann freilich auch an
deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG bestehen
(BGE 135 II 60 E. 3.3.3; Urteil des BVGer B 3694/2010 E. 2.1.2 m.H. auf BGE 121 II 473
E. 2d). Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der
Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beruhen, sind je-
doch grundsätzlich ausgeschlossen
bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Behörden sowie die Rechtsmittelinstanzen
unter Umständen wiederholt zu theoretischen Vorgehensvarianten zu äussern
hätten, um dem Gesuchsteller eine optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu ermöglichen.
In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig, sofern es der Verwaltungsökonomie
vorgeht (BGE 135 II 60 E. 3.3.3; Beatrice Weber-Dürler, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 25 N. 18, nachfolgend:
VwVG-Kommentar; teilweise abweichend Häner, in: Praxiskommentar,
Art. 25 N. 8, wonach Feststellungen über künftig festzulegende Rechte sowie
Pflichten ohne Weiteres denkbar seien, sofern es sich um einen individuell-konkreten Sachverhalt und
dementsprechend um individuell-konkrete Rechte sowie Pflichten handelt). Stehen künftige Rechte
oder Pflichten in Frage, ist generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
abzuwägen zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum
einen und dem Interesse an der Verwaltungsökonomie zum anderen (Weber-Dürler,
in: VwVG-Kommentar, Art. 25 N. 18).
2.2.4
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachverhalts
als solches keinen Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden (BGE 135 II 60 E. 3.3.2).
Nach einem Teil der Lehre ist indessen eine Feststellungsverfügung, welche sich auf Tatsachen bezieht,
möglich, soweit an deren Vorhanden- oder Nichtvorhandensein Rechtsfolgen geknüpft sind
(so Kley, a.a.O., S. 237 m.w.H.).
3.
3.1
Hinsichtlich des Zolles ist vorliegend das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG, SR 631.0) mit den zugehörigen Ausführungserlassen anwendbar.
Bezüglich der (Einfuhr-)Mehrwertsteuer findet das seit dem 1. Januar
2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) Anwendung. Soweit die
Art. 50 ff. MWSTG nichts anderes anordnen, gilt für die Einfuhrsteuer die Zollgesetzgebung
(vgl. Art. 50 MWSTG).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG findet das VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung
keine Anwendung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, das Verfahren der Zollabfertigung rasch sowie
unkompliziert durchführen zu können (vgl. Martin Kocher,
in: Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 116 N. 10, nachfolgend: Zollkommentar).
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Zollveranlagungsverfahren
entsprechend Art. 3 Bst. e VwVG grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarations- beziehungsweise
Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff.
ZG; Urteile des BVGer A 5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2; A 5519/2012 vom 31. März
2014 E. 1.2.2; A 53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1; A 1305/2012 vom 10. Oktober
2012 E. 1.3.1; A 6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1). Aufgrund von Art. 3
Bst. e VwVG insbesondere ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit von Art. 34 VwVG, wonach
soweit hier interessierend Verfügungen den Parteien (i.S.v. Art. 6 VwVG)
schriftlich zu eröffnen sind (Art. 34 Abs. 1 VwVG) und mit dem Einverständnis der
Partei unter näher umschriebenen Voraussetzungen elektronisch eröffnet werden können (Abs. 1bis
der Bestimmung; vgl. zum Ganzen BGE 100 Ib 8 E. 2a [zum ZG von 1925, AS 42 287 und zur früher
geltenden Fassung von Art. 3 Bst. e VwVG]; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung unter dem
ZG vgl. Urteil des BVGer A 6922/2011 E. 1.2.1; A 2890/2011 vom 29. Dezember
2011 E. 1.3.1; s. ferner Nadine Mayhall, in: Praxiskommentar, Art. 3
N. 39; Kocher, in: Zollkommentar, Art. 116 N. 11). Auch im
Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben freilich die Verfahrensgarantien der BV, namentlich
der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), und die allgemeinen Grundsätze
des Verwaltungsrechts (Urteile des BVGer A 5214/2014 E. 1.2; A 53/2013 E. 1.3.1;
A 1305/2012 E. 1.3.1).
3.2.2
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet
es insbesondere als elementares Prinzip, dass Entscheide den direkt betroffenen Personen eröffnet
werden (BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteile des BGer 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4.2; 1C_457/2011
vom 4. April 2012 E. 3.2; 5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1; Alfred
Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, N. 616; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht,
3. Aufl. 2014, N. 342).
3.3
3.3.1
Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen
nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt
werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung
ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale
Stellung ein (Urteil des BVGer A 6922/2011 E. 2.1; Barbara Schmid,
in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1).
3.3.2
Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen
lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der
nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannten
zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies wie die bundesrätliche Verordnung
präzisierend festlegt insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung
beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die
Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen
Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen
untereinander festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Personen kumulativ
zuführungspflichtig sind (Urteil des BVGer
A 6922/2011 E. 2.2; Barbara
Henzen, in: Zollkommentar, Art. 21 N. 6
und 11).
Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21
ZG genannten zuführungspflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmeldung
beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren handelt es sich primär um
Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Urteile des BVGer
A 6922/2011 E. 2.2;
A 3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1;
Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 2). Weiter
ist gemäss Art. 26 Bst. c ZG im Postverkehr die Versenderin oder der Versender anmeldepflichtig
(vgl. zu einem weiteren, vorliegend nicht interessierenden Kreis anmeldepflichtiger Personen Art. 26
Bst. d ZG). Die Post und der Empfänger sind bei Postsendungen schon aufgrund des Umstandes,
dass beide nach Art. 21 Abs. 1 ZG zuführungspflichtig sind, (nach Art. 26 Bst. a
ZG) anmeldepflichtig (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004
567, 613, nachfolgend: Botschaft ZG; Remo Arpagaus, Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, N. 419 Fn. 1433; Henzen,
in: Zollkommentar, Art. 26 N. 3). Auch zum Verhältnis unter den anmeldepflichtigen Personen
finden sich weder im ZG noch in der ZV Bestimmungen, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass die
in Art. 26 ZG erwähnten Personen kumulativ anmeldepflichtig sind (Henzen,
in: Zollkommentar, Art. 26 N. 7).
Zollschuldnerinnen beziehungsweise Zollschuldner sind unter anderem die
Personen, die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen, sowie Personen, die zur Zollanmeldung
verpflichtet oder damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden
(Art. 70 Abs. 2 Bst. a, b und c ZG). Die Zollschuldnerin beziehungsweise der Zollschuldner
muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies von der Zollverwaltung verlangt wird, sicherstellen (Art. 70
Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG haften die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner
für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht.
3.3.3
Entsprechend dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung beziehungsweise
Selbstdeklaration (vgl. E. 3.2.1) obliegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26 ZG;
vgl. E. 3.3.2) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer
grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten
und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung
anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG).
Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen
auch elektronisch zulässig sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) erfolgt die Zollanmeldung
elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung
erfolgt entweder über das System « e-dec », das System « NCTS »
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-EZV) oder die Internetapplikation « e-dec web »
(Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-EZV). Nach Art. 8 ZV-EZV gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen
Person auf deren schriftliches Gesuch hin die Verwendung des Systems « e-dec », des
Systems « NCTS » oder beider Systeme für die elektronische Zollanmeldung, sofern
die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen
Person die Verwendung der genannten Systeme, so muss diese Person die zugeführten, gestellten
und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden (Art. 8 Abs. 4
ZV-EZV).
Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen
abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie
auf das Vorliegen der Begleitpapiere (vgl. Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteile des BVGer A 6922/2011
E. 2.3; A 2890/2011 E. 2.3; vgl. ferner Henzen, in: Zollkommentar,
Art. 25 N. 3).
3.3.4
Art. 38 ZG statuiert, dass die Zollstelle die Zollabgaben festsetzt, sie die Veranlagungsverfügung
ausstellt und diese « der anmeldepflichtigen Person » eröffnet. Laut Art. 92
ZV eröffnet die Zollstelle « der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung
in Papierform oder elektronisch ».
Nach Art. 20a Abs. 1 ZV-EZV
wird die Veranlagungsverfügung auf dem System « e-dec » beziehungsweise dem
System « NCTS » aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet (Satz 1).
Sobald die Veranlagungsverfügung von der anmeldepflichtigen Person heruntergeladen wird, wird
dies im betreffenden System festgehalten (Satz 2). Die Einfuhrsteuerveranlagung stellt die
Zollverwaltung im System « e-dec » auch in Papierform aus (Art. 20a
Abs. 2 ZV-EZV).
4.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ungefähr einmal monatlich
aufgrund Einkaufs von Waren mittels Internet eine per Post zugestellte Sendung aus dem Ausland empfangen.
Der Beschwerdeführer erhielt dabei jeweils eine Abrechnung der Post mit einem Hinweis, auf
welchem Weg sowie mit welchem Passwort die zu den entsprechenden Einfuhren erlassenen Veranlagungsverfügungen
Zoll und Mehrwertsteuer auf der Internetseite der Post heruntergeladen werden können ([...]).
Es ist davon auszugehen, dass sich die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 10. Januar
2015 zum einen auf diese Veranlagungsverfügungen aus der Vergangenheit beziehen. Zum anderen
dürften diese Feststellungsbegehren auch künftige, anlässlich gleichartiger Einfuhren
zu erwartende Veranlagungsverfügungen betreffen.
5.
5.1
Im angefochtenen Entscheid wird die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Feststellungsverfügung hat, gestützt auf Art. 25 VwVG beurteilt. Es fragt sich, ob die
Vorinstanz diese Vorschrift zu Recht herangezogen hat.
Das VwVG findet gemäss Art. 3 Bst. e VwVG auf das Verfahren
der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz verlangten Feststellungen sollen zwar nicht im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens getroffen
werden. Sie haben jedoch zumindest indirekt mit diesem Verfahren zu tun, was an sich dafür
sprechen würde, dass Art. 25 VwVG von der Vorinstanz nicht als Rechtsgrundlage für eine
Feststellungsverfügung hätte herangezogen werden dürfen. Indessen schliesst Art. 3
Bst. e VwVG nicht aus, dass im Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfahren auch allgemeine
Grundsätze Anwendung finden, welche in der Zollgesetzgebung nicht eigens erwähnt sind (vgl.
BGE 101 Ib 99 E. 2a; E. 3.2.1). Ins Gewicht fällt unter diesem Gesichtswinkel, dass
die Feststellungsverfügung ein Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts bildet, sie keiner
verfahrensgesetzlichen Grundlage bedarf und sich die Rechtsprechung zur Feststellungsverfügung auf
die Verwaltungsrechtsordnungen von Bund und Kantonen beziehen lässt (vgl. Kley,
a.a.O., S. 232 m.H.). Diese Eigenheiten der Feststellungsverfügung rechtfertigen
es, für die Frage, ob die Vorinstanz vorliegend eine solche Verfügung erlassen durfte
und musste, auf die im Anwendungsbereich von Art. 25 VwVG geltenden Grundsätze abzustellen.
Für diesen Schluss spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die vorliegende Feststellungsverfügung
der Verfahrensökonomie dient (vgl. Kley, a.a.O., S. 230) und sie
insofern in Einklang mit dem erwähnten Zweck von Art. 3 Bst. e VwVG steht, eine rasche
sowie unkomplizierte Durchführung des Zollveranlagungsverfahrens zu ermöglichen (vgl.
E. 3.2.1).
Das erwähnte Vorgehen der Vorinstanz ist somit dem Grundsatze nach
nicht zu beanstanden.
5.2
Die Vorinstanz ist auf den Antrag auf Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nie mit
der Hinterlegung von Verfügungen auf einem elektronischen Server einverstanden erklärt habe,
nicht eingetreten ([...]). Diesbezüglich erfolgte zu Recht ein Nichteintretensentscheid:
Das (angebliche) Fehlen einer Erklärung des Beschwerdeführers,
wonach er mit der fraglichen elektronischen Hinterlegung einverstanden sei, ist eine Tatsache, die als
solche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Gegenstand einer Feststellungsverfügung
bilden kann (vgl. E. 2.2.4).
An das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der fraglichen Erklärung
des Beschwerdeführers sind auch keine Rechtsfolgen geknüpft, welche entsprechend der vorn genannten
Lehrmeinung (vgl. E. 2.2.4) das (behauptete) Fehlen einer solchen Erklärung zum Gegenstand
einer Feststellungsverfügung machen könnten: Es ist davon auszugehen, dass sich der fragliche
Feststellungsantrag nur auf im Zusammenhang mit Einfuhren durch die Post erlassene Veranlagungsverfügungen
betreffend Zoll und Mehrwertsteuer bezieht. Auf die Eröffnung dieser Veranlagungsverfügungen
durch die Zollverwaltung hat der Beschwerdeführer wie im Folgenden aufgezeigt wird
keinen Anspruch (vgl. E. 6.1). Es kommt hinzu, dass die massgebenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften es der Zollverwaltung unabhängig vom Einverständnis des Beschwerdeführers
erlaubten und erlauben, der vorliegend als Spediteurin und Zollanmelderin handelnden und zur Verwendung
des Systems « e-dec » zugelassenen Post beziehungsweise (gemäss der Vernehmlassung)
B. AG die Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen elektronisch zu eröffnen (vgl. E. 3.3.3 f.;
s. dazu auch E. 6.1.1). Bei solchen Veranlagungsverfügungen greift mangels Anwendbarkeit des
VwVG im Verfahren der Zollveranlagung insbesondere Art. 34 Abs. 1bis
VwVG nicht, wonach die Eröffnung einer Verfügung nur mit dem Einverständnis der Partei
elektronisch erfolgen kann (vgl. E. 3.2.1).
5.3
Soweit im Übrigen die Vorinstanz vorliegend auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers
eingetreten ist, muss hier vorab geklärt werden, ob die streitigen Rechtsfragen mittels einer
Feststellungsverfügung geklärt werden durften (vgl. E. 2.1).
5.3.1
Aufgrund der im Feststellungsbegehren vom 10. Januar 2015 enthaltenen Beschreibung
der auf dem Postweg an den Beschwerdeführer ausgelieferten Sendungen hat die Vorinstanz im Ergebnis
mit Recht angenommen, dass soweit die Vergangenheit betreffend abgesehen vom hiervor
(E. 5.2) genannten Feststellungsantrag um die einer Feststellungsverfügung grundsätzlich
zugängliche Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem individuell-konkreten
Sachverhalt ersucht wird.
Auch soweit sich die von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungsanträge
auf die Zukunft beziehen, beschlagen sie Rechtsfragen, die einen für eine Feststellungsverfügung
hinreichenden Bezug zu einem konkreten wenn auch künftigen Sachverhalt aufweisen.
Ein solcher Bezug ergibt sich daraus, dass die im Gesuch vom 10. Januar 2015 genannten Einfuhren
in der Vergangenheit unbestrittenermassen mit einer gewissen Regelmässigkeit erfolgten und vor diesem
Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch
in Zukunft entsprechende Einfuhren veranlassen wird. Die Verwaltungsökonomie schloss und schliesst
es vorliegend nicht aus, das Interesse des Beschwerdeführers an den von der Vorinstanz materiell
beurteilten Feststellungen zur zukünftigen Rechtslage als schutzwürdig zu qualifizieren.
Dies gilt schon deshalb, weil sich die entsprechenden Feststellungsanträge des Beschwerdeführers
nicht nur auf die Zukunft beschränken und deren zukunftsbezogene Beurteilung nicht mit einem rechtserheblichen
zusätzlichen Aufwand verbunden ist (vgl. zum Ganzen E. 2.2.3).
5.3.2
Dem Beschwerdeführer ging (und geht) es vorliegend darum, Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen
schriftlich eröffnet zu erhalten, um rechtzeitig von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen und allenfalls
gegen diese Verfügungen Rechtsmittel ergreifen zu können. Mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung,
welche nach Erlass einer Zoll- oder Einfuhrsteuerveranlagungsverfügung die dafür zuständige
Behörde verpflichten würde, diese Verfügungen schriftlich dem Beschwerdeführer zu
eröffnen, wäre seinem Anliegen, Gewissheit zu haben, dass ihm alle Verfügungen dieser
Art im Zusammenhang mit Postsendungen aus dem Ausland schriftlich eröffnet werden, nicht Genüge
getan. Denn eine entsprechende Leistungs- oder Gestaltungsverfügung kann der Beschwerdeführer
nur verlangen, wenn er bereits Kenntnis von der Existenz einer konkreten Zoll- oder Einfuhrsteuerveranlagungsverfügung
hat. Unter diesen Umständen können seine Interessen mit einer Feststellungsverfügung
besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, wie sie der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich sinngemäss mittels zwei Rechtsverweigerungsbeschwerden an die OZD verlangt. Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend im Ergebnis die sogenannte Subsidiarität
der Feststellungsverfügung (vgl. E. 2.2.2) nicht als Hindernis für die materielle Beurteilung
der Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betrachtet hat.
5.4
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Feststellungsbegehren
zur Frage des Einverständnisses des Beschwerdeführers zur elektronischen Hinterlegung von Verfügungen
nicht eingetreten ist und sie ebenso richtigerweise die übrigen Feststellungsanträge
materiell beurteilt hat.
6.
Zu klären bleibt, ob die von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungsbegehren des
Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 begründet sind.
6.1
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Empfänger von Auslandspaketen,
welche ihm durch die Post zugestellt wurden beziehungsweise werden, Anspruch auf die schriftliche
Zustellung der zu den entsprechenden Einfuhren erlassenen Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen
hat. Diese Frage ist gestützt auf das ZG und die zugehörigen Ausführungserlasse
zu beurteilen (vgl. E. 3.1 und 3.2.1).
6.1.1
Die schweizerische Post als Spediteurin und der Beschwerdeführer als Empfänger
der Auslandsendungen sind gemäss den vorgenannten Regelungen beide zuführungspflichtig.
Damit sind sie nebst der Versenderin oder dem Versender der Ware (kumulativ) anmeldepflichtig (vgl.
E. 3.3.2). Dies wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt. In tatsächlicher Hinsicht steht
sodann fest, dass die Zollanmeldungen im Fall des Beschwerdeführers jeweils durch die schweizerische
Post beziehungsweise (gemäss der Vernehmlassung) durch die B. AG vorgenommen werden ([...]).
Zu Recht unbestritten ist auch, dass die Zollverwaltung in der Vergangenheit die in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen
jeweils elektronisch der schweizerischen Post beziehungsweise
der B. AG eröffnet hat, und zwar im System « e-dec », zu dessen Verwendung die
schweizerische Post beziehungsweise die B. AG zugelassen ist. Auf eine Ausstellung der Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen
in Papierform durch die Zollverwaltung hat die schweizerische Post beziehungsweise die B. AG verzichtet.
Uneinigkeit besteht einzig bezüglich der Frage, ob die erwähnten
Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrsteuer nebst der anmeldepflichtigen
Post auch dem ebenso anmeldepflichtigen Beschwerdeführer hätten eröffnet werden müssen
beziehungsweise zu eröffnen sind:
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es genügt, wenn
die streitbetroffenen Veranlagungsverfügungen nur derjenigen anmeldepflichtigen Person eröffnet
werden, welche wie vorliegend die Post die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen
hat beziehungsweise vornimmt. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die entsprechenden
Veranlagungsverfügungen sämtlichen anmeldepflichtigen Personen und damit in der zur Diskussion
stehenden Konstellation auch ihm zu eröffnen sind.
6.1.2
Zu klären ist somit die Frage, ob die Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer
im Postverkehr bei Zollanmeldungen durch die Post auch den kumulativ mit ihr anmeldepflichtigen
Personen, insbesondere den Empfängern der Postsendungen, zu eröffnen sind. Zur Beantwortung
dieser Frage sind Art. 38 ZG und Art. 92 ZV, wonach die Veranlagungsverfügung « der
anmeldepflichtigen Person » eröffnet wird (vgl. E. 3.3.4), auszulegen.
6.1.2.1
Nach dem genannten Wortlaut von Art. 38 ZG und Art. 92
ZV ist für die Frage, wem die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist, auf die
Anmeldepflicht abzustellen. Zwar sind nach dem Gesetz wie aufgezeigt regelmässig
mehrere Personen anmeldepflichtig (vgl. E. 3.3.2). Indes fällt auf, dass in Gesetz und Verordnung
im hier interessierenden Zusammenhang von « der anmeldepflichtigen Person »
im Singular die Rede ist. Letzteres stellt klar, dass es rechtsgenügend ist, wenn die Veranlagungsverfügung
nur einer anmeldepflichtigen Person eröffnet wird.
6.1.2.2
Die Annahme, dass nach Art. 38 ZG und Art. 92 ZV die Eröffnung der Veranlagungsverfügung
an nur eine der anmeldepflichtigen Personen grundsätzlich
rechtskonform ist (vgl. E. 6.1.2.1), wird durch eine systematische
und teleologische Auslegung gestützt. Die entsprechen-
den
Auslegungselemente zwingen ferner wie im Folgenden ersichtlich wird zum Schluss,
dass nach diesen Vorschriften unter den anmeldepflichtigen Personen einzig diejenige Person, welche
die Anmeldung tatsächlich vorgenommen hat, Anspruch auf Eröffnung der Veranlagungsverfügung
hat.
6.1.2.2.1
In systematischer Hinsicht ist zunächst festzustellen,
dass das ZG ausser in der Überschrift « Anmeldepflichtige Personen » zu Art. 26
ZG mit der darin enthaltenen Auflistung der Anmeldepflichtigen an keiner Stelle die Pluralform « anmeldepflichtige
Personen » enthält. Hingegen finden sich neben Art. 38 ZG, der im 2. Titel « Zollveranlagungsverfahren »
(Art. 21 ff. ZG) steht, auch weitere Vorschriften des Gesetzes mit der Singularform « anmeldepflichtige
Person »:
Verwendet wird dieser Terminus im 1. Kap. des erwähnten Titels
(« Überwachung des Warenverkehrs », Art. 21 ff. ZG) insbesondere
bei der inhaltlichen Umschreibung der Anmeldepflicht (Art. 25 Abs. 1 ZG). Daneben sieht
Art. 25 Abs. 4 ZG vor, dass die « anmeldepflichtige Person » das Recht
hat, die summarisch angemeldeten Waren vor Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten sowie eigene
Gefahr zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Sodann hat nach Art. 27 ZG die « anmeldepflichtige
Person » (gemäss Art. 25 Abs. 2 ZG mit der Zollanmeldung) die « zollrechtliche
Bestimmung » festzulegen, also zu bestimmen, wie mit der unter Zollkontrolle gestellten Ware
im Weiteren verfahren werden soll (vgl. zu den einzelnen Möglichkeiten in diesem Zusammenhang Art. 27
Bst. a e ZG; zum Begriff der zollrechtlichen Bestimmung s. Arpagaus,
a.a.O., N. 404). Einzig in Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ZG ist von « Personen,
die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren », beziehungsweise von « Personen [...],
die anmeldepflichtig [...] sind oder waren », die Rede. Diese beiden Bestimmungen betreffen
aber anders als die vorgenannten Vorschriften mit dem Terminus « anmeldepflichtige Person »
nicht die einzelnen Etappen des Anmelde- beziehungsweise Zollveranlagungsverfahrens, sondern Kontrollen
der Zollverwaltung.
Im 2. Kap. des erwähnten Gesetzestitels (« Veranlagung »,
Art. 32 ff. ZG) ist das Kollektiv der anmeldepflichtigen Personen an keiner Stelle ausdrücklich
angesprochen und stattdessen nicht nur in der hier auszulegenden Vorschrift von Art. 38 ZG,
sondern durchgehend jeweils von der « anmeldepflichtigen Person » im Singular
die Rede (vgl. Art. 32 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1,
3 und 4, Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 4, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 39 Abs. 4 ZG).
Die Ausführungsbestimmungen zum Zollveranlagungsverfahren in der ZV
(2. Titel, Art. 75 ff. ZV) zeigen ein soweit hier interessierend nicht wesentlich
vom Gesetz abweichendes Bild, wird hier doch einzig in Art. 95 Bst. a ZV (Aufbewahrungspflicht
der anmeldepflichtigen Personen) auf eine Mehrheit anmeldepflichtiger Personen Bezug genommen und im
Übrigen jeweils der Terminus « anmeldepflichtige Person » verwendet (vgl. Art. 79
Abs. 1, Art. 80 Abs. 2, Art. 80a Abs. 1
Bst. d, Art. 81, Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 83 Abs. 2, Art. 84 Bst. a,
Art. 85, Art. 87 Abs. 1, Art. 91, Art. 92 und Art. 93 Abs. 3 ZV).
Die aufgezeigte ausgeprägte Verwendung der Singularform « anmeldepflichtige
Person » durch Gesetz- und Verordnungsgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Anmelde-
und Veranlagungsverfahrens stellt wie der Wortlaut von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV klar, dass
die Veranlagungsverfügungen nach diesen Vorschriften prinzipiell nur einer der anmeldepflichtigen
Personen und nicht sämtlichen im Einzelfall anmeldepflichtigen Personen zu eröffnen ist.
6.1.2.2.2
Im Rahmen der systematischen und teleologischen
Auslegung von Art. 38 ZG ist auch der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVG im Zollveranlagungsverfahren
(Art. 3 Bst. e VwVG) zu berücksichtigen. Wie erwähnt bezweckt dieser Ausschluss,
eine rasche und unkomplizierte Zollabfertigung zu ermöglichen (vgl. E. 3.2.1). Diesem
Gesetzeszweck dient es, wenn die Veranlagungsverfügungen in Abweichung von der Regelung, wonach
Verfügungen im Anwendungsbereich des VwVG allen Parteien zu eröffnen sind (vgl. E. 3.2.1),
nicht sämtlichen zur Zollanmeldung verpflichteten Personen eröffnet werden müssen.
Denn angesichts der allgemeinnotorisch grossen Zahl an Einfuhrveranlagungsverfügungen wäre
es mit einem überdimensional grossen administrativen und allenfalls auch zeitlichen Aufwand verbunden,
die Veranlagungsverfügungen allen anmeldepflichtigen Personen zu eröffnen. Der genannte
Gesetzeszweck legt es deshalb nahe, Art. 38 ZG und Art. 92 ZV einschränkend dahingehend
auszulegen, dass die Veranlagungsverfügung nur derjenigen anmeldepflichtigen Person zu eröffnen
ist, welche die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen
hat.
6.1.2.3
Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 38 ZG und Art. 92
ZV lassen sich für die vorliegende Frage soweit ersichtlich keine ausschlaggebenden Gesichtspunkte
gewinnen. Insbesondere finden sich in der Botschaft zum neuen Zollgesetz zu Art. 38 ZG im
Wesentlichen einzig Ausführungen zu Begriff und Inhalt der Veranlagungsverfügung sowie
der Hinweis, dass für deren Erlass ausschliesslich die Vorschriften dieses Gesetzes gelten
(vgl. Botschaft ZG, BBl 2004 567, 620).
6.1.2.4
Die Auslegung von Art. 38 ZG ergibt nach dem Gesagten ebenso wie diejenige von Art. 92
ZV, dass Veranlagungsverfügungen im Sinne dieser Vorschriften einzig derjenigen anmeldepflichtigen
Person eröffnet werden müssen, welche die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat. Für
eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung des aus dem
Gehörsanspruch fliessenden Gebotes der Eröffnung von Entscheiden an die direkt Betroffenen
(vgl. E. 3.2.2) besteht kein Raum. Denn ihr Sinn ist nach dem Gesagten insoweit klar, als sie keine
Eröffnung an die weiteren, neben dem Zollanmelder anmeldepflichtigen Personen vorsehen (...).
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass gewisse Verfassungsgarantien rechtsprechungsgemäss
im Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. E. 3.2.1).
Sodann kann Art. 38 ZG und Art. 92 ZV, soweit sie den Anspruch
auf Eröffnung der Veranlagungsverfügungen auf diejenige anmeldepflichtige Person beschränken,
welche selbst die Zollanmeldung vorgenommen hat, auch nicht unter Berufung auf das erwähnte verfassungsrechtliche
Gebot die Anwendung versagt werden. Zwar beeinträchtigt diese Beschränkung möglicherweise
das Gebot der Eröffnung von Hoheitsakten an die direkt Betroffenen (vgl. E. 3.2.2). Diese mögliche
Verfassungswidrigkeit ergibt sich indessen wie ausgeführt aus Art. 38 ZG und
damit aus einer Vorschrift eines Bundesgesetzes, die ohne Rücksicht auf ihre Verfassungskonformität
anzuwenden ist (...).
6.1.3
Entsprechend dem Ausgeführten muss die Zollverwaltung die Veranlagungsverfügungen betreffend
Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer im Postverkehr bei Zollanmeldungen durch die Post dem kumulativ mit der
Post anmeldepflichtigen Beschwerdeführer (als Empfänger der Postsendungen) nicht eröffnen.
Mit diesem Ergebnis in Einklang steht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu Beschwerden, bei welchen der Importeur einen nur der Spediteurin eröffneten Entscheid angefochten
hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entsprechende sogenannte Drittbeschwerden pro Adressat
bei Fehlen eines Verzichts des Importeurs auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren zugelassen,
wobei es bezeichnenderweise in den entsprechenden Fällen nicht beanstandete, dass die Vorinstanz
ihren Entscheid nur an die Spediteurin adressiert hatte (vgl. Urteile des BVGer A 484/2014 vom
26. Mai 2014 E. 1.3 [zu einem Nichteintretensentscheid betreffend VOC-Abgabe];
A 1883/2007
vom 4. September 2007 E. 1.3; s. zu Drittbeschwerden pro Adressat im Zollrecht ferner Urteil
des BVGer A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3).
Nach dem Gesagten ist das Feststellungsbegehren, dass der Beschwerdeführer
« als Empfänger von Auslandspaketen ein Anrecht [...] auf die schriftliche Zustellung
der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll » hat, unbegründet und abzuweisen.
6.2
Der Beschwerdeführer hält ferner dafür, dass er Zoll und Einfuhrsteuern nur
schulde, wenn er « rechtsgenügend » mit den entsprechenden Veranlagungsverfügungen
bedient werde, und beantragt eine entsprechende Feststellung ([...]).
Zwar ist die Eröffnung eines Entscheids eine Voraussetzung für
dessen Gültigkeit (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Lorenz Kneubühler,
in: VwVG-Kommentar, Art. 34 N. 1; Moor/Poltier, Droit administratif,
Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 352). Indessen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten,
dass in der vorliegenden Konstellation auch ohne Eröffnung der in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen
an ihn von der rechtsgültigen Eröffnung dieser Hoheitsakte auszugehen ist (vgl. E. 6.1).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld als obligatio ex lege
von Gesetzes wegen entsteht, ohne dass die Veranlagung auf deren Entstehen Einfluss hätte (vgl.
zur Zollschuld Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 69 N. 1
und 5).
Das erwähnte Feststellungsbegehren ist somit ebenfalls unbegründet
und abzuweisen.
6.3
Gemäss dem in E. 6.1 Ausgeführten ist sodann auch das Begehren um Feststellung,
dass die EZV verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen
schriftlich zuzustellen, abzuweisen (...). Denn wie dargelegt, war und ist die Eröffnung
dieser Verfügungen gegenüber der Spediteurin rechtsgenügend.