Aus den Erwägungen:
3.
Es gilt somit, auf das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführenden einzugehen, welches
sich auf die Verfügung vom 5. Februar 2014 betreffend Datenlöschung bezieht.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführenden verlangen die unverzügliche Vernichtung von Personendaten
und Bankunterlagen (und dass bis zur Vernichtung jede weitere Datenbearbeitung unterlassen werde),
allenfalls deren Rückgabe an die Bank Z. beziehungsweise deren Sperrung. Sie stützen sich dabei
auf das DSG (SR 235.1) und das auch dort zur Anwendung kommende Verhältnismässigkeitsprinzip.
Ferner ziehen sie aus Art. 8 Abs. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012
(StAhiG, SR 672.5) den Umkehrschluss, dass Personendaten, welche in Verletzung dieses Artikels gesammelt
wurden, der Bank zurückzugeben sind. Sie machen geltend, die Erhebung und Aufbewahrung der Daten
sei - aufgrund des ungenügenden Amtshilfegesuchs - zu Unrecht erfolgt.
3.1.2
Die ESTV stellt sich in der angefochtenen Verfügung - die vor dem Urteil des Bundesgerichts
im Verfahren 2C_54/2015 vom 22. Juni 2015 ergangen ist - auf den Standpunkt, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 habe keine Auswirkungen
auf das Verfahren der Beschwerdeführenden und die Daten seien deshalb zu Recht erhoben worden. Selbst
wenn keine Amtshilfe geleistet würde, dürften die Daten nicht vernichtet werden, sondern wären
dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung anzubieten. Dabei stützt sie sich auf Art. 6 Abs. 1
des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGA, SR 152.1) und auf Art. 6 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010). Zudem ist die Vorinstanz der Meinung, aufgrund
des Devolutiveffekts und des Weiterzugs der Schlussverfügung vom 23. August 2013 ans Bundesverwaltungsgericht
beziehungsweise des Weiterzugs von dessen Urteil ans Bundesgericht sei sie in der Sache nicht mehr zuständig,
auch nicht zur Behandlung des Begehrens um Datensperrung.
3.2
Im Folgenden ist zunächst die Anwendbarkeit des DSG zu prüfen (E. 3.2). Ist
dieses anwendbar, gilt es festzustellen, welche dessen relevante Bestimmungen sind (E. 3.3). Anschliessend
sind die Bestimmungen auf den konkreten Fall anzuwenden (E. 3.4).
3.2.1
Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG bestimmt, dass das DSG unter anderem nicht auf Verfahren
der internationalen Rechtshilfe sowie auf staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren anwendbar ist,
mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hielt seinerzeit
dazu fest, dass diese Sonderregelung auf der Idee beruhe, dass in den in Art. 2 Abs. 2 Bst. c
DSG geregelten Bereichen der Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfahrensnormen hinreichend
gesichert sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelte dies für den Bereich der Amtshilfe
allerdings nicht im gleichen Masse. Die Amtshilfe könne demnach diesbezüglich nicht einfach
aus Praktikabilitätsgründen mit der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen
gleichgesetzt werden (BGE 126 II 126 E. 5a/aa zur Amtshilfe im Bereich des Börsenrechts). Die
in jenen Verfahren anwendbaren Bestimmungen sahen keinen weitreichenden Persönlichkeitsschutz
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, das DSG sei im Bereich der Amtshilfe
grundsätzlich anwendbar (statt vieler: Urteil des BVGer A 6242/2010 vom 11. Juli 2011
E. 10.2).
3.2.2
Im vorliegenden Verfahren gelten andere Rechtsgrundlagen als jene, aufgrund deren die eben erwähnten
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ergingen. Jenen lagen das Abkommen vom 19. August 2009
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über
ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG,
einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (in der von der Bundesversammlung am
17. Juni 2010 genehmigten Fassung, SR 0.672.933.612) - wobei das Abkommen vom 2. Oktober
1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, nachfolgend: DBA-USA 96)
anwendbar war, soweit das Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthielt (vgl. BVGE 2010/40
E. 6.2.2) - und die Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61) zugrunde, während im vorliegenden Verfahren das DBA-USA 96
in seiner ursprünglichen Fassung sowie das StAhiG anwendbar sind. Das DBA-USA 96 enthält
soweit hier interessierend - keine Datenschutzbestimmungen. Die Frage, wie mit
den - nun einmal - erhobenen Daten innerstaatlich umzugehen ist, beantwortet sich mangels
Bestimmungen im DBA-USA 96 somit einzig nach dem innerstaatlichen Recht. Im StAhiG finden sich datenschutzrechtliche
Bestimmungen. So ist insbesondere die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht vom
Ersuchen betroffen sind, unzulässig (Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Es fragt sich daher, ob an
der genannten Rechtsprechung, dass das Datenschutzgesetz im Bereich der Amtshilfe grundsätzlich
anwendbar ist, festgehalten werden kann.
3.2.3
Die genannten Bestimmungen des StAhiG regeln den Datenschutz in der Steueramtshilfe nur
punktuell. Der so gewährte Schutz ist keinesfalls umfassend. Insbesondere fehlen Bestimmungen, die
auf die vorliegend gestellten Fragen angewendet werden könnten, nämlich dazu, ob Daten wie
die vorliegenden aufzubewahren oder zu vernichten seien und, wenn aufzubewahren, durch wen. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden kann aus Art. 8 Abs. 2 StAhiG nicht der Umkehrschluss
gezogen werden, dass zu Unrecht erhobene Daten den dort genannten Instituten wieder zurückzugeben
seien; dieser Absatz befasst sich nur mit der Informationsbeschaffung, nicht mit der Rückgabe von
Daten. Die Beschwerdeführenden selbst beziehen sich andernorts auf das DSG. Dieses enthält
- im Gegensatz zum StAhiG - Bestimmungen zu den von ihnen aufgeworfenen Fragen. Ob das StAhiG
oder das DSG vorgeht - entsprechend dem Grundsatz, dass
das DSG anderen Erlassen mit Datenschutzbestimmungen vorgeht, es sei denn, diese enthielten strengere
Bestimmungen (Maurer-Lambrou/Kunz, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz,
3. Aufl. 2014, Art. 2 DSG N. 2, nachfolgend: Kommentar DSG; vgl. auch BGE 128 II 311 E. 8.4)
- muss vorliegend somit nicht geklärt werden. Dazu kommt, dass das Amtshilfeverfahren als
solches in dem Sinn abgeschlossen ist, dass keine Amtshilfe gewährt wird (...). Im konkreten
Fall stehen damit auch Einschränkungen, welche die Natur eines Amtshilfeverfahrens beim Datenschutz
allenfalls zulässt, nicht entgegen.
3.2.4
Schliesslich stellt sich die hier interessierende Frage in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren,
weshalb das DSG aufgrund der doppelten Ausnahmeklausel in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG anwendbar
ist.
3.2.5
Die anstehenden Fragen sind somit aufgrund des DSG zu beantworten.
3.3
3.3.1
Das DSG dient dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre (vgl.
Art. 1 DSG; Frank Seethaler,
in: Kommentar DSG, Entstehungsgeschichte, N. 12 vor Art. 1 DSG;
Rainer J. Schweizer, in: Die Schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 13 Abs. 2 Rz. 37).
Personendaten beziehungsweise « Daten » im Sinn des Datenschutzgesetzes sind alle
Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 Bst. a
DSG; vgl. BGE 136 II 508 E. 3.2 m.H.). Dabei kann es sich sowohl um Tatsachenfeststellungen
als auch um Werturteile handeln. Entscheidend ist, dass sich die Angaben
einer oder mehreren bestimmten Personen zuordnen lassen (vgl. Gabor P. Blechta,
in: Kommentar DSG, Art. 3 DSG N. 4).
« Bearbeiten » bedeutet laut Datenschutzgesetz jeder
Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden und Bekanntgeben
von Daten (Art. 3 Bst. e DSG).
3.3.2
Die Bearbeitung von Personendaten muss rechtmässig sein (Art. 4 Abs. 1 DSG). Organe
des Bundes dürfen laut dem DSG Personendaten bearbeiten und bekanntgeben, wenn dafür
eine gesetzliche Grundlage besteht; besonders schützenswerte
Personendaten dürfen sie nur dann bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich
vorsieht. Ist dies nicht der Fall, muss entweder a) die Bearbeitung für eine in einem formellen
Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich sein oder b) der Bundesrat die Bearbeitung bewilligt
haben, weil die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet sind, oder c) die betroffene Person
im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht haben (Art. 17 Abs. 1
und 2 i.V.m. Art. 19 DSG; Urteil des BVGer B 3588/2012 vom 15. Oktober 2014 E. 6.5.1).
3.3.3
Unrechtmässig bearbeitete Personendaten sind gestützt auf Art. 4, 5 Abs. 1
und Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG zu vernichten. Ihrer Vernichtung stehen die Archivierungsvorschriften
des Bundes nicht entgegen. Art. 21 Abs. 1 DSG sieht nämlich lediglich vor, dass
Bundesorgane dem Bundesarchiv in Übereinstimmung mit dem BGA alle Personendaten anzubieten
haben, die sie nicht mehr ständig benötigen (vgl. auch die entsprechenden Bestimmungen von
Art. 6 und 8 Abs. 1 BGA). Erfasst sind mit anderen Worten nur Personendaten, deren Bearbeitung
bis anhin rechtmässig war, nicht aber Personendaten, deren Bearbeitung (Beschaffung) von Anfang
an widerrechtlich war (Robert Bühler, in: Kommentar DSG, Art. 21
DSG N. 8; Urteil des BVGer A 6067/2008 vom 30. März 2009 E. 5.3; vgl. dazu
auch Urteil des BGer 1A.6/2001 vom 2. Mai 2001 E. 2). Allerdings prüft das Bundesarchiv
selbst nicht, ob die Daten rechtmässig erhoben wurden (Bühler, a.a.O.,
Art. 21 DSG N. 9).
3.3.4
Vernichtung von unrechtmässig bearbeiteten Daten bedeutet, dass diese unwiederbringlich zerstört
und irreversibel entfernt werden müssen (Bühler, a.a.O., Art. 21
DSG N. 14). Bei Daten auf Papier ist dieses zu schreddern oder zu verbrennen und es ist sicherzustellen,
dass Dritte keinen Zugang zu den « Relikten » erhalten (Bühler,
a.a.O., Art. 21 DSG N. 15). Schwieriger gestaltet sich die Datenzerstörung bei elektronischen
Daten. Hier ist nicht nur wesentlich, wie diese Daten bei der Behörde gespeichert wurden, sondern
bereits, wie die Behörde diese erhalten hat. Wurden die Daten mittels einer CD oder eines USB-Sticks
der Behörde übermittelt, muss einerseits der Datenträger mittels Durchbohrung oder
Durchlochung unbrauchbar gemacht werden und andererseits sind alle Kopien (inkl. sämtliche
Back-ups) so zu behandeln, dass die Daten auch nicht mehr lesbar gemacht werden können. Bei Daten,
die der Behörde im Anhang zu einer E-Mail übermittelt worden sind, müssen auch allfällige
Zwischenspeicherungen dieser E-Mail vernichtet werden. Da sich die Speicherungstechnik laufend ändert,
sind an die Vernichtung hohe Anforderungen zu stellen. Übliche Löschbefehle oder eine reine
Umformatierung stellen kein Vernichten im datenschutzrechtlichen Sinn dar (Bühler,
a.a.O., Art. 21 DSG N. 14), ebenso wenig die Sperrung von Zugangspasswörtern.
3.4
Im Folgenden ist somit in Bezug auf den vorliegenden Fall zuerst festzustellen, ob die Daten
rechtmässig erhoben wurden (E. 3.4.1) und je nach Resultat, wie weiter zu verfahren ist (E. 3.4.2).
Vorauszuschicken bleibt, dass es sich bei den durch die ESTV bei der betroffenen
Bank angeforderten Angaben um Daten im Sinn des DSG handelt - bei einem Teil davon allenfalls
sogar um besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 3 Bst. c DSG - und dass
auch das Aufbewahren von Daten eine Bearbeitung im Sinn des DSG ist (E. 3.3.1).
3.4.1
3.4.1.1
Sowohl das DBA-USA 96 als auch das StAhiG sehen vor, dass im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens
Daten über die betroffenen Personen erhoben werden dürfen. Dies wird auch von den Beschwerdeführenden
nicht in Frage gestellt. Mit Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 besteht eine zumindest implizite
Grundlage zur Erhebung der Daten, denn Informationen (Daten) können nur übermittelt werden,
wenn sie zuvor erhoben wurden. Die Datenerhebung ist damit für eine in einem formellen Gesetz
- dem der Staatsvertrag gleichgestellt ist - klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich (E. 3.3.2).
Eine explizite Grundlage für das Erheben der Daten findet sich überdies
in Art. 8 ff. StAhiG. Diese genügt den Anforderungen von Art. 17 Abs. 1 sowie
auch Abs. 2 DSG: Beim StAhiG handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn. Es besteht somit grundsätzlich
eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Daten im Amtshilfeverfahren.
3.4.1.2
Selbst wenn an sich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung durch
die ESTV vorgelegen hat, stellt sich weiter die Frage, ob die Datenbearbeitung im konkreten Fall rechtmässig
war. Art. 4 StAhiG mit der Überschrift « Grundsätze » sieht in Abs. 1
vor, dass Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet wird. In der Botschaft vom 6. Juli
2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes wird festgehalten, dass diese Vorschrift unter anderem
die spontane Amtshilfeleistung grundsätzlich ausschliesst (BBl 2011 6193 ff., 6204).
Unter spontaner (internationaler) Amtshilfe ist die Informationsübermittlung an ausländische
Behörden zu verstehen, die ohne oder ohne konkretes Ersuchen erfolgt (Urteile des BVGer A 1606/2014
vom 7. Oktober 2014 E. 3.4.1 und A 3098/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1).
Die Anforderung, dass ein Ersuchen der ausländischen Behörde vorliegen muss, erfüllt
nicht jede beliebige Anfrage der ausländischen Behörde, sondern nur ein Ersuchen, welches die
rechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Juli 2014 im Verfahren
A 3395/2014 festgestellt, dass auf das Amtshilfegesuch des IRS vom 17. Juli 2013 nicht einzutreten
sei (wobei auf die Begründung in Urteil A 5390/2013 verwiesen wurde, im Wesentlichen darauf,
die im Indictment angeführten Sachverhalte würden den notwendigen Tatbestand « Betrugsdelikte
und dergleichen » nicht erfüllen und der im Gesuch selber dargestellte Sachverhalt weise
nicht denjenigen Detaillierungsgrad auf, der bei Gruppenersuchen, welche diesen Tatbestand betreffen,
erforderlich sei; Urteil des BVGer A 3395/2014 E. c). Damit fehlt es bezüglich
der in jenem Verfahren erhobenen Daten an einem - den gesetzlichen Anforderungen genügenden
- Amtshilfegesuch. Weil das StAhiG, wie gesagt, die spontane Amtshilfe ausschliesst, hat dies zur
Folge, dass die Erhebung dieser Daten widerrechtlich erfolgte.
3.4.1.3
Keine entscheidende Rolle spielt, dass die ESTV aufgrund ihrer damaligen Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen und der Subsumtion zum Schluss kam, auf das Amtshilfegesuch sei einzutreten, und dass
aus ihrer damaligen Sicht die Datenerhebung rechtmässig erfolgte. Aufgrund des Konzepts des
Gesetzes findet die gerichtliche Überprüfung des Entscheids der ESTV, auf ein Amtshilfegesuch
einzutreten, erst nach Erlass der Schlussverfügung statt (vgl. Art. 19 Abs. 1 StAhiG).
Diese Konstruktion gereicht jedoch den Beschwerdeführenden rechtlich nicht zum Nachteil, wäre
doch schon vor der Datenerhebung nicht auf das Amtshilfegesuch einzutreten gewesen und war die
Datenbeschaffung somit im Augenblick, als sie stattfand - als allfällige Daten von der Bank
übermittelt wurden -, bereits widerrechtlich.
3.4.2
Weil die Daten unrechtmässig beschafft wurden, sind sie nach dem zuvor Gesagten (E. 3.3.3)
nicht dem Bundesarchiv anzubieten, sondern zu vernichten. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden
einen entsprechenden Antrag gestellt. Dieser ist nach Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG zulässig
und somit gutzuheissen.
Was das Vorgehen bei der Vernichtung anbelangt, hat sich die ESTV an die
in E. 3.3.4 dargelegten Überlegungen zu halten, insbesondere sind bei elektronischen Daten
auch alle Back-ups so zu behandeln, dass nicht mehr auf sie zugegriffen werden kann. Falls die Daten
lediglich auf einer CD oder einem USB-Stick gespeichert oder sogar in Papierform vorhanden sind
- was aber gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall ist,
hatte es doch selber online auf die Akten mittels eines Passworts Zugriff -, spricht aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts nichts gegen deren Rückgabe an die Bank.
3.4.3
Der Eventualantrag der Beschwerdeführenden auf Datensperrung ist mit dem Urteil A 3395/2014
gegenstandslos geworden, weil dadurch bereits entschieden wurde, dass dem IRS in Zusammenhang mit dem
Amtshilfeersuchen vom 17. April 2013 keine Daten der Beschwerdeführenden übermittelt
werden dürfen. Aus diesem Grund muss auch nicht mehr auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente
zu den Auswirkungen des Devolutiveffekts der ergriffenen Rechtsmittel auf die beantragte Datensperre
eingegangen werden.
3.5
In Bezug auf die datenschutzrechtliche Frage ist die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist.