Aus den Erwägungen:
1.2
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. dazu
auch BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des HSM-Beschlussorgans zur Planung
und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
2.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes aufgeführt
werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind gemäss Art. 33 Bst. i VGG nur dann
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
2.2
Art. 90a Abs. 2 KVG
(SR 832.10) sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse
der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1
KVG anfechtbaren Beschlüssen der Kantonsregierungen gehören namentlich die Spital- oder
Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG (vgl. in BVGE 2009/48 [C 5733/2007] sowie 2010/15
[C 6062/2007] nicht veröffentlichte E. 1.1).
2.2.1
Spitalplanung ist Aufgabe der Kantone (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG; BVGE 2009/48
E. 12.1). Gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG (in der seit 1. Januar 2009 gültigen
Fassung) koordinieren die Kantone ihre Planung. Nach Art. 39 Abs. 2bis
KVG (in Kraft seit 1. Januar 2009) beschliessen die Kantone im Bereich der hochspezialisierten
Medizin gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht
nach (vgl. auch KVG Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung]
Abs. 3), so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen
Spitallisten aufzuführen sind.
2.2.2
Um die gesamtschweizerische Planung zu gewährleisten, verabschiedete die Schweizerische
Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK) am 14. März
2008 die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), die nachdem
alle Kantone beigetreten sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (vgl. < http://www.gdk-cds.ch >
Themen > Hochspezialisierte Medizin, abgerufen am 15.11.2013; für den Kanton Glarus siehe Publikation
der IVHSM im Amtsblatt des Kantons Glarus vom 12. Februar 2009 [vgl. < http://www.glarus24.ch >
Amtsblatt, abgerufen am 15.11.2013]). Art. 3 IVHSM regelt die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben
des HSM-Beschlussorgans. Das Beschlussorgan bestimmt gemäss Art. 3 Abs. 3 IVHSM die Bereiche
der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die
Planungs- und Zuteilungsentscheide. Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten
Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird
periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss
Art. 39 KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet (Art. 3 Abs. 4 IVHSM). Art. 9
Abs. 1 IVHSM hält zudem fest, dass die Vereinbarungskantone ihre Zuständigkeit gemäss
Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten
Medizin an das HSM-Beschlussorgan übertragen. Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3
und 4 IVHSM erfolgten Bestimmung eines Bereichs der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung
durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Erbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten
abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben (Art. 9
Abs. 2 IVHSM).
2.2.3
In BVGE 2012/9 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Beschlüsse im Sinne von Art. 39
Abs. 2bis KVG des HSM-Beschlussorgans
gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können
(BVGE 2012/9 E. 1). Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVHSM kann gegen Beschlüsse betreffend
die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde nach Art. 53 KVG geführt werden. Sowohl Abs. 3 als auch Abs. 4 von Art. 3
IVHSM haben jeweils Zuordnung und Zuteilung zum Gegenstand (vgl. BVGE 2013/45). Ob die Vertragspartner
der IVHSM die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht einzig gegen Zuteilungsentscheide zulassen wollten,
kann vorliegend offenbleiben, da in casu die HSM-Spitalliste angefochten ist, wofür die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zweifellos gegeben ist.
2.3
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53
Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen
des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. In Beschwerdeverfahren
gegen Spitallistenbeschlüsse ist insbesondere Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG zu beachten,
wonach in Abweichung von Art. 49 VwVG die Rüge der Unangemessenheit unzulässig
ist.
3.
3.1
Anfechtungsgegenstand der von einem Leistungserbringer erhobenen Beschwerde kann nicht die
Spitalliste als solche sein. In BVGE 2012/9 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die Spitalliste
im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG als Rechtsinstitut sui
generis zu qualifizieren ist und was für die
Bestimmung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes entscheidend ist aus einem Bündel von
Einzelverfügungen besteht (BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann grundsätzlich
nur die an ihn gerichtete Verfügung anfechten, das heisst diejenige Verfügung, welche das ihn
betreffende Rechtsverhältnis regelt (BVGE 2012/9 E. 3.3). Den Fall, dass ein Regierungsrat
die Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans, an welches er seine Zuständigkeit gemäss Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin
übertragen hat (Art. 9 Abs. 1 IVHSM), anficht, hatte das Bundesverwaltungsgericht
bisher nicht zu prüfen, weshalb sich nachfolgend die Frage nach seiner Beschwerdelegitimation
im Rahmen der Spitalplanung im Bereich der hochspezialisierten Medizin stellt.
3.2
Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer (kumulativ) vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
3.2.1
Beschwerdeführer ist vorliegend der Kanton Glarus, der (...) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
erhoben hat.
3.2.2
Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer nach Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert
ist, erweist es sich als notwendig, die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerdelegitimation
im Bereich der Spitalplanung in Erinnerung zu rufen:
3.2.2.1
Im ordentlichen Spitallistenverfahren nach Art. 39 KVG erlassen ein oder mehrere Kantone
ihre Spitallisten. Die Versicherer sind nicht befugt, diese Beschlüsse anzufechten (BVGE 2010/51),
ebenso wenig die Versicherten (BVGE 2010/51 E. 6.6.3). Ein Leistungserbringer kann grundsätzlich
nur die an ihn gerichtete Verfügung anfechten, das heisst diejenige Verfügung, welche das ihn
betreffende Rechtsverhältnis regelt (keine Möglichkeit der Konkurrentenbeschwerde; BVGE 2012/9
E. 3.3). Für diese Beschwerdelegitimierten eröffnet
nach bisheriger Praxis Art. 53 Abs. 1 KVG im umschriebenen Umfang den Rechtsmittelweg
an das Bundesverwaltungsgericht. (...)
3.2.2.2
Art. 39 Abs. 2bis KVG hält
fest, dass die Kantone eine gesamtschweizerische Planung
beschliessen. Konkretisiert haben die Kantone diese Zusammenarbeit in der IVHSM. Bei der IVHSM handelt
es sich um eine interkantonale Vereinbarung, gestützt auf Art. 48 BV (vgl. Thierry
Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2011, Rz. 346 ff.; Simon
Steinlin, Allgemeinverbindlicherklärung von Konkordaten Beurteilung der Kritik an
diesem Instrument, LeGes 2011/1 S. 38), die aufgrund ihrer direkt anwendbaren Normen unmittelbar
rechtsetzenden Charakter aufweist (vgl. zur Typisierung der Vereinbarungen Häfelin/
Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 1283 ff.;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 177 ff.;
Uhlmann/Zehnder, Rechtsetzung durch Konkordate, LeGes 2011/1
S. 12 f.; Ursula Abderhalden, Möglichkeiten
und Grenzen der interkantonalen Zusammenarbeit, 1999, S. 65 f.; Laurence
Boegli, Les concordats intercantonaux: Quels enjeux pour la démocratie, IDHEAP 12/1999 S. 15).
3.2.2.3
In der IVHSM wird festgehalten, dass ein Beschlussorgan gewählt wird, dem der Vollzug
der Vereinbarung obliegt (Art. 2 IVHSM). Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten
Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und
Zuteilungsentscheide (Art. 3 Abs. 3 IVHSM).
Mit der Errichtung dieses interkantonalen Organs (vgl. dazu Häfelin/
Haller/Keller, a.a.O., Rz. 1293 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier,
Droit constitutionnel suisse, Bd. I: L'Etat, 2013, Rz. 573; Abderhalden,
a.a.O., S. 67 und 120 ff.) geht eine Übertragung kantonaler Kompetenzen einher (Hannah
Kauz, Multi-Level-Government Schweiz, in: Föderalismus 2.0 Denkanstösse
und Ausblicke, 2011, S. 39). Im Bereich der hochspezialisierten Medizin haben die Kantone damit
ihre ursprüngliche Kompetenz zum Erlass der Spitalliste für die als hochspezialisierte
Medizin definierten Bereiche an das interkantonale Organ delegiert (Art. 9 Abs. 1 und 2 IVHSM
i.V.m. Art. 39 Abs. 2bis KVG).
Ein Vereinbarungskanton hat daher die Beschlüsse des interkantonalen Organs (vorliegend: des HSM-Beschlussorgans)
gegen sich halten zu lassen (Art. 48 Abs. 5 BV; vgl. Boegli,
a.a.O., S. 60 f.; BGE 81 I 351 E. 5a f.; vgl. auch den erläuternden Bericht
der GDK-Plenarversammlung vom 14. März 2008 zur IVHSM [nachfolgend: IVHSM-Bericht], abrufbar
auf der Internetseite der Zentralschweizer Regierungskonferenz: < http://www.zrk.ch >
Aktuelles > 03.02.2009 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin [IVHSM]
in Kraft > Bericht zur IVHSM, abgerufen am 22.11.2013).
3.2.2.4
Ist ein Vereinbarungskanton mit einem Planungsbeschluss (des HSM-Beschlussorgans) nicht einverstanden,
hat er seine Einwände auf dem in der Vereinbarung festgelegten Weg der Streitbeilegung einzubringen.
Darin eingeschlossen sind nicht nur Streitigkeiten um die Auslegung einzelner Bestimmungen, sondern
auch Rügen gegen konkrete Anwendungsentscheide (vgl. BGE 81 I 351 E. 5a f.). Konkret
verpflichten sich die Vereinbarungskantone, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit
gütlich zu regeln (Art. 11 Abs. 1 IVHSM). Ergänzend verweist die IVHSM in Art. 11
Abs. 2 auf die Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
vom 24. Juni 2005 (Interkantonale Rahmenvereinbarung [IRV]; für den Kanton Glarus in Kraft
seit dem 11. Mai 2007 [vgl. Gesetzessammlung des Kantons Glarus, abrufbar unter < http://www.gesetze.gl.ch >
Gesetzessammlung > II B/1/2, abgerufen am 22.11.2013]), die ein eigentliches Streitbeilegungsverfahren
definiert (vgl. Uhlmann/Zehnder, a.a.O., Ziff. 4.2.7).
Die IRV regelt in ihrem Art. 31, dass sich die Kantone und interkantonalen Organe bemühen,
Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder
Vermittlung beizulegen (Abs. 1). Sie verpflichten sich zudem, bei allen Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich, vor
Erhebung einer Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG, am in den Art. 32 34
IRV beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen (Art. 31 Abs. 2 IRV). Das Streitbeilegungsverfahren
kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV
basieren, angerufen werden (Abs. 3).
3.2.2.5
Damit ergibt sich aus dem für den Beschwerdeführer verbindlichen Konkordatsrecht,
dass in einem ersten Schritt eine gütliche Regelung anzustreben ist (Art. 11 Abs. 1
IVHSM). Gelingt dies nicht, ist in einem zweiten Schritt das Streitbeilegungsverfahren nach Art. 32 ff.
IRV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 IVHSM zu beschreiten. Schliesslich steht in einem dritten Schritt,
gestützt auf Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG, die Klage an das Bundesgericht offen (s.
unten). Im IVHSM-Bericht (S. 14) wird zu Art. 11 IVHSM denn auch explizit ausgeführt,
dass die von den Kantonen (freiwillig) übernommene Verpflichtung zur Teilnahme an diesem zweistufigen
Streitbeilegungsverfahren die Vermeidung einer Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b
BGG bezwecke.
3.2.2.6
Als ultima ratio
steht dem an der Vereinbarung beteiligten Kanton die staatsrechtliche Klage gegen das interkantonale
Organ an das Bundesgericht offen, zumal es sich, ergreift ein Konkordatskanton ein Rechtsmittel gegen
Entscheide des interkantonalen Organs, um eine « Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen
Kantonen » handelt (so noch in Häfelin/Haller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 3. Aufl. 1993, Rz. 519; vgl. auch Häfelin/Haller/Keller,
a.a.O., Rz. 1301; Regula Kiener, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, in: Neue Bundesrechtspflege, 2007, S. 275; Abderhalden,
a.a.O., S. 108; Philipp Gelzer, Klage, in: Prozessieren
vor Bundesgericht, 3. Aufl. 2011, § 7 Rz. 7.8 und 7.16), wovon auch die GDK-Plenarversammlung
bei der Verabschiedung des IVHSM-Berichts ausgegangen ist (s. E. 3.2.2.5). Nicht zulässig ist
jedoch die Beschwerdeerhebung nach Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 33 Bst. i
VGG ans Bundesverwaltungsgericht, zumal sich der Vereinbarungskanton die Entscheide des Beschlussorgans
als eigene Verwaltungsakte anzurechnen lassen hat, die Entscheide dem Vereinbarungskanton auch keine
direkten (klagbaren) Rechte und Pflichten einräumen beziehungsweise auferlegen (vgl. Kiener,
a.a.O.; Abderhalden, a.a.O., S. 106) und auch nicht
die Klage ans Bundesverwaltungsgericht nach Art. 35 VGG offensteht. Dies ergibt sich ohne Weiteres
auch daraus, dass im ordentlichen Spitallistenverfahren eine Beschwerdeerhebung des Kantons gegen
seine eigenen Beschlüsse undenkbar wäre.
3.2.2.7
Nicht gefolgt werden kann im Übrigen der Meinung der Vorinstanz in einem weiteren Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht betreffend die Planung der hochspezialisierten Medizin im Bereich
der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe, wonach Art. 11 IVHSM auf die Beschwerde eines
Mitgliedskantons nicht anwendbar sei, da das Verfahren, das letztinstanzlich ans Bundesgericht
führe, nicht zu einem Entscheid in der Sache führe. Einerseits erklärt das Beschlussorgan
den Art. 11 IVHSM und in Verbindung dazu die Art. 31 ff. IRV für die Beilegung
von Differenzen aus der Vereinbarung ohne Weiteres für anwendbar und sind diese Bestimmungen für
eine Streitschlichtung (Art. 11 Abs. 1 IVHSM) und eine Streitbeilegung (Art. 11 Abs. 2
IVHSM) nach dem in der IRV vorgesehenen Verfahren geeignet. Anderseits ist weder dem Wortlaut von Art. 11
IVHSM noch dem IVHSM-Bericht zur genannten Bestimmung eine solche Einschränkung zu entnehmen. Die
Vorinstanz führt selber aus, es handle sich in der IVHSM um einen « allgemeinen Streitbeilegungsmechanismus ».
Soweit es zum Streit zwischen einem Mitgliedskanton und dem interkantonalen Organ kommt, handelt es sich
zudem ohne Weiteres um eine Differenz der Vereinbarungskantone in der Anwendung der Vereinbarung, zumal
sich die übrigen Vereinbarungskantone mit der Kompetenzdelegation mit den Handlungen des Beschlussorgans
einverstanden erklären und damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Differenz
zwischen Kantonen in der Anwendung der Vereinbarung vorliegt. Inwiefern durch das Bundesgericht auf Klage
hin kein Entscheid in der Sache herbeigeführt werden kann, wird von der Vorinstanz nicht dargetan.
Nichts anderes lässt sich zudem aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und BVGE 2012/9 entnehmen, zumal diese für die Frage der Beschwerdelegitimation eines Kantons
(vertreten durch den Regierungsrat) nicht einschlägig sind. Ebenso wenig ist der von der Vorinstanz
zitierten Praxis des Bundesrates mangels vergleichbarer Sachlage hierzu eine Antwort zu entnehmen.
3.2.2.8
Dem (freiwillig) der Vereinbarung beigetretenen Kanton bliebe im Falle abweichender Meinung über
die Auslegung und Anwendung des Konkordats, das dem Beschlussorgan Vollzugskompetenzen einräumt
(vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM), schliesslich die Möglichkeit, von der interkantonalen
Vereinbarung zurückzutreten (Art. 13 Abs. 2 f. IVHSM; Häfelin/Haller/Keller,
a.a.O., Rz. 1300). Ausserdem nehmen die Vereinbarungskantone, sollten sie feststellen, dass eine
Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen
leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein (Art. 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IVHSM).
3.2.2.9
Vorliegend ist festzustellen, dass der Regierungsrat des Kantons Glarus auf Erlass der fünf
Beschlüsse vom 4. Juli 2013, publiziert am 10. September 2013, im Bereich der grossen
seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Oktober
2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist und in seiner Beschwerde um Aufhebung des angefochtenen
Entscheides ersucht. Eine Streitschlichtung im Rahmen der IVHSM und/oder der IRV hat nicht stattgefunden,
solches wurde auch nicht geltend gemacht.
3.3
(...)