Die Behörden des für die Wegweisung zuständigen Kantons und das
BFM unternahmen in der Folge Anstrengungen, den Wegweisungsvollzug zu organisieren, jedoch ohne
Erfolg. Zwischenzeitlich tauchte der Beschwerdeführer unter. Es ist davon auszugehen, dass er sich
in der Schweiz aufhielt, da mehrere Verstösse gegen das Ausländergesetz und kleinere Delikte
aktenkundig sind. Am 3. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer Vertretern der libyschen
Vertretung in der Schweiz vorgeführt. Der libysche Konsul kam zum Schluss, der Beschwerdeführer
stamme sicher nicht aus Libyen.
Am 4. März 2010 fand ein 45-minütiges Lingua-Telefoninterview statt.
Der Sachverständige schloss in seinem Ergebnisbericht die Herkunft aus Libyen eindeutig aus. Höchstwahrscheinlich
stamme der Beschwerdeführer aus Tunesien.
Am 4. Februar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und wollte erneut Asyl beantragen. Nach entsprechender Aufforderung wandte
sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 schriftlich an die Vorinstanz und führte
unter anderem aus, dass die momentane Situation in Libyen instabil sei. Ausserdem habe er die Ehre
einer Frau verletzt, weshalb er befürchte, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Am 26. Februar
2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen
des Lingua-Interviews und teilte ihm mit, man gehe davon aus, dass er die Behörden über seine
Identität getäuscht habe. Am 7. März 2014 nahm der Beschwerdeführer sein Recht
auf Stellungnahme wahr. Er zweifelte die Qualifikation des Lingua-Sachverständigen an und rechtfertigte
sich, er habe seine Aussprache derjenigen des Experten anpassen müssen und sei unter psychischem
Druck gewesen. Er beantragte ein zweites Lingua-Gespräch.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 trat die Vorinstanz auf das zweite
Asylgesuch in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht
ein und verfügte die Wegweisung und den Vollzug. Sie führte zur Begründung an, dass schon
im ersten Asylverfahren grosse Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
bestanden hätten. Dennoch halte er auch in seinem zweiten Gesuch an der Herkunft aus Libyen
fest, weshalb seine repetitiven Vorbringen als völlig unbegründet erachtet würden.
Mit seiner Beschwerde vom 24. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neubeurteilung seines Gesuchs.
Am 1. Mai 2014 fordert das Gericht die Vorinstanz zur Stellungnahme auf,
wie die gewählte Rechtsfolge des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung von Art. 111c
Abs. 1 AsylG angesichts der vorliegend allenfalls gegebenen Voraussetzungen des Art. 111c
Abs. 2 AsylG (formlose Abschreibung) zu begründen sei. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai
2014 nahm das BFM zu den aufgeworfenen Fragen ausführlich Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1.4
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers im neu konzipierten Verfahren für
Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG behandelt, das
seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommt. Hauptziel der Teilrevision des Asylgesetzes, welche im
Januar 2009 in die Vernehmlassung ging, war die Beschleunigung und effizientere Gestaltung der
Verfahrensabläufe. Das bisherige Nichteintretensverfahren sollte bis auf wenige Ausnahmen
durch ein schnelles materielles Verfahren ersetzt werden (s. dazu auch E. 4.2). In diesem Zusammenhang
wurde auch die Einführung eines einfachen, raschen und schriftlichen Verfahrens für alle
Arten von Folgegesuchen (Wiedererwägungsgesuche und Folgeasylgesuche) an die Hand genommen (vgl.
den Erläuternden Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes [EJPD] zur Änderung
des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2009 S. 5 f., [nachfolgend: Bericht EJPD] sowie die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4457 [nachfolgend: Botschaft AsylG]). Die neuen Bestimmungen zu
Folgegesuchen wurden als Teil des Erlasses 1 am 14. Dezember 2012 vom Parlament verabschiedet
und traten am 1. Februar 2014 in Kraft (AS 2013 4375). Die im Asylverfahren bekannten Folgegesuchs-Konstellationen
der Wiedererwägung und des Mehrfachgesuchs sind seither in einem neu eingefügten 3. Abschn.
des 8. Kap. des Asylgesetzes geregelt, wobei Art. 111b
AsylG das Wiedererwägungsverfahren regelt und Art. 111c
AsylG unter dem Titel « Mehrfachgesuche » die gesetzliche Neuregelung von Folge-Asylgesuchen
beinhaltet. Art. 111d AsylG regelt die Gebühren.
2.
Bei seiner Meldung im EVZ wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nicht aufgenommen
werden könne; er müsse sein Gesuch schriftlich einreichen. Es wurde ihm ein entsprechendes
Merkblatt abgegeben. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der angepassten Weisung des
BFM III 5 (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Migration BFM,
III. Asylbereich, Weisung vom 01.01.2008 [Stand 10.03.2014], 5 Mehrfachgesuche, ausserordentliche
Verfahren und Aussetzung des Vollzugs, Ziff. 5.1.2.1, nachfolgend: Weisung III). Nach erfolgter
Eingabe ist das BFM auf das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verweis auf Art. 111c
Abs. 1 AsylG nicht eingetreten. Bei dieser Konstellation lehnt es das BFM ab, das Asylgesuch
auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folglich beschränkt sich die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
3.
Die Beschwerdeinstanz enthält sich sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird
jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition
zukommt.
4.
4.1
Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist, gemäss Art. 111c Abs. 1
Satz 1 AsylG.
4.2
Ein Kernelement der am 14. Dezember 2012 beschlossenen Gesetzesänderungen der
letzten Asylgesetzrevision bildete die Aufhebung der bisher in den aArt. 32 35a
AsylG geregelten Nichteintretenstatbestände (zur Entwicklung der asylrechtlichen Nichteintretenstatbestände
nach altem Recht, vgl. die Ausführungen in BVGE 2013/10 E. 6.1 f.). In seiner Botschaft
zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 bezeichnete der Bundesrat das über
die Jahre gewachsene und im Rahmen der Revisionen stetig erweiterte System, das in erster Linie der Missbrauchsbekämpfung
dienen sollte, als « kompliziert und unübersichtlich ». Er stellte zudem
fest, dass die Nichteintretensgründe hinsichtlich der Eindämmung von offensichtlich unbegründeten
und missbräuchlichen Gesuchen nicht die von ihrer Einführung erwartete präventive
Wirkung gezeigt hätten (vgl. Botschaft AsylG, BBI 2010 4455, 4456 und 4464 f.). Die Empfehlungen
einer im August 2009 durch die damals zuständige Departementsvorsteherin eingesetzten Expertenkommission
aufgreifend, sollten die Abläufe für die Asylverfahren deshalb wesentlich vereinfacht
werden (vgl. auch Bericht EJPD S. 5 ff.). Nichteintretensentscheide sollten zukünftig
nur noch in Dublin-Verfahren und bei Drittstaatenwegweisungen sowie dann ergehen, wenn kein Asylgesuch
vorliege, da der Antrag ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen gestellt
werde. Alle übrigen Fallkategorien sollten zukünftig materiell entschieden werden (vgl. dazu
BVGE 2013/10 E. 6.3). Nach der Zustimmung des Parlaments traten die entsprechenden Änderungen
zum 1. Februar 2014 in Kraft. Die verbleibenden Nichteintretenstatbestände regeln die
Art. 31a Abs. 1 3 des revidierten Gesetzes. Die
Verfahren von Mehrfachgesuchen sowie die asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahren wurden
im 3. Abschn. des 8. Kap. in den Bestimmungen der Art. 111b
und 111c AsylG neu geregelt.
4.3
Mit der Einführung von Art. 111c AsylG wurde
der bisherige Nichteintretenstatbestand von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bei Folgeasylgesuchen
aufgehoben. Bis dahin wurden zweite oder wiederholte Asylgesuche im Nichteintretensverfahren behandelt.
Sofern die asylsuchende Person nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und vor der erneuten Antragstellung
in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt war, erging der Entscheid über das Zweitgesuch
nach vorheriger Anhörung gemäss aArt. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG. War dies
nicht der Fall, so wurde nur das rechtliche Gehör gewährt (aArt. 36 Abs. 2 AsylG).
Zweitgesuche wurden nach altem Recht dann materiell behandelt, sofern sich in der Anhörung
Hinweise darauf ergaben, dass seit dem Abschluss des ursprünglichen ordentlichen Verfahrens « in
der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen »
(BVGE 2009/53 E. 4.1; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1). Der Prüfung wurde der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde gelegt, wobei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab
anzusetzen war. Auf das Asylgesuch war einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG ergaben, die nicht von vornherein haltlos waren (BVGE 2009/53 E. 4.2; 2008/57
E. 3.2; 2013/10 E. 7.5).
Aus den Materialien ergibt sich, dass nach revidiertem Recht über Mehrfachgesuche
grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden
werden soll. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen
nicht mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr
Heimatland zurückgekehrt ist. Geändert wurden daher auch die formellen Anforderungen an die
Eingabe von weiteren Asylgesuchen dahingehend, dass solche Gesuche im Rahmen einer bestimmten
Zeit nach Abschluss eines vorangegangenen nationalen Asylverfahrens nur noch schriftlich und begründet
eingereicht werden können. Diese Massnahme soll die Einreichung von missbräuchlichen Gesuchen
verhindern (Art. 111c Abs. 1 AsylG; dazu auch
Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473 f.). Damit stellt Art. 111c
AsylG eine lex specialis zu Art. 18 AsylG dar, dem gemäss
jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
ersucht, als Asylgesuch gilt. Art. 111c AsylG schränkt
diese Vorschrift ein, indem ein zweites oder weiteres Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, den in Art. 111c
Abs. 1 AsylG beschriebenen Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen
muss. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, weil eine erneut asylsuchende Person mit den
Abläufen des Asylverfahrens bereits vertraut ist, hat sie das ordentliche Verfahren doch bereits
mindestens einmal durchlaufen (vgl. Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473).
4.4
Art. 111c AsylG wurde im Laufe des Gesetzgebungsprozesses
verschiedentlich modifiziert. Zum einen hinsichtlich der Zeitspanne, wie lange seit Abschluss des ordentlichen
Verfahrens ein weiteres Gesuch als Mehrfachgesuch im Sinne dieser Bestimmung zu behandeln ist; sie wurde
schliesslich auf fünf Jahre festgesetzt (Art. 111c Abs. 1
Satz 1 AsylG; vgl. die Ausführungen in der Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4474). Zum anderen
wurde Art. 111c Abs. 2 AsylG durch die im April 2012
neu eingeführte Praxis des BFM zur Behandlung von Mehrfachgesuchen im Dublin-Verfahren inspiriert,
sodass nun in bestimmten Konstellationen Folgeasylgesuche formlos abgeschrieben werden können (vgl.
Votum Bundesrätin Simonetta Sommaruga im Rahmen der Debatte im Nationalrat am 14. Juni
2012, AB 2012 N 1177 f.).
4.5
Die Einordnung, ob ein Folgegesuch im Asylverfahren als Wiedererwägungsgesuch oder
als zweites Asylgesuch zu behandeln ist, richtete sich bisher danach, welchen Teil der ursprünglichen
Verfügung die begehrte Neubeurteilung betraf. Die Wiedererwägung in Abgrenzung zum
Revisionsgesuch betrifft Vorbringen, die nach einem ursprünglich fehlerfreien Entscheid
des ordentlichen Verfahrens eine Anpassung an nachträglich entstandene Sachverhalte erlaubt, während
die Revision die Korrektur eines bereits ursprünglich fehlerhaften Entscheids aufgrund neuer erheblicher
Tatsachen oder Beweise ermöglicht (hinsichtlich Revisionsvorbringen betreffend eine Verfügung,
die nie materiell von der Beschwerdeinstanz überprüft wurde vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 mit
Verweis auf EMARK 1998 Nr. 8; bezüglich Revisionsvorbringen, die sich auf erst nach einem
Urteil der Beschwerdeinstanz entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen beziehen vgl.
BVGE 2013/22).
Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch
betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation
der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl-
und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen
nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar, wobei nach altem Recht eine solche Wiedererwägung
ihre spezielle gesetzliche Grundlage in den Regeln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asylgesuchs
im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (BVGE 2013/22 E. 5.4; EMARK 1998 Nr. 1
E. 6b; 2006 Nr. 20 E. 2).
Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Art. 111b
und 111c AsylG sind Folgeasylgesuche und Wiedererwägung nicht
nur spezialgesetzlich geregelt, sondern auch gesetzestechnisch in den gebührenden systematischen
Zusammenhang gesetzt worden. Dies ist insofern konsequent, als das Folgeasylgesuch eine spezielle Variante
des klassischen Wiedererwägungsgesuchs darstellt. Das revidierte AsylG grenzt die beiden Formen
von Folgegesuchen nicht ab. Auch die in den Bestimmungen genannten Fristen beziehungsweise Zeitspannen
sind für die Klärung dieser Frage nicht von Bedeutung, denn sie setzen bereits voraus, dass
der Entscheid, ob ein Gesuch nach Art. 111b oder 111c
AsylG zu behandeln ist, zuvor schon nach anderen (materiellen) Kriterien getroffen wurde. Sie müssen
daher vielmehr als Beschränkungen formeller Natur verstanden werden, in denen sich der Wille des
Gesetzgebers manifestiert, missbräuchlichen Verfahrensverzögerungen einen Riegel zu schieben
(vgl. die Ausführungen in der Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4474). So wird in Art. 111c
Abs. 1 AsylG festgelegt, wie lange nach rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens
nämlich fünf Jahre ein Gesuch als Zweitgesuch gilt und damit die neu erhöhten
Anforderungen der schriftlichen und begründeten Eingabe erfüllen muss. Im Wiedererwägungsverfahren
gilt zusätzlich eine zeitliche Einschränkung für die Gesuchstellung, da das Gesuch spätestens
30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes eingereicht werden muss (Art. 111b
Abs. 1 AsylG). Die Abgrenzung selbst, ob es sich um ein Wiedererwägungs- oder ein zweites
Asylgesuch handelt, orientiert sich auch weiterhin am Prozessgegenstand.
4.6
Für das Gericht besteht daher keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zur
Abgrenzung zwischen zweitem Asylgesuch und Wiedererwägungsgesuch zu revidieren. Den Materialien
ist auch nicht zu entnehmen, dass mit der vorliegenden Gesetzesrevision diesbezüglich eine
Praxisänderung hätte bewirkt werden sollen. Die Botschaft enthält bei der Darstellung
des Art. 111b AsylG keine weiteren Ausführungen zur
Abgrenzung von Wiedererwägungsgesuchen und Folgeasylgesuchen (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455,
4504), führt hingegen zur Regelung des Art. 111c AsylG
aus: « Macht eine asylsuchende Person neue Asylgründe geltend, die sich nicht auf das
vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues
Asylgesuch. Im Gegensatz zu einem Wiedererwägungsgesuch handelt es sich um neue Asylgründe,
die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind » (Botschaft AsylG, BBl 2010
4455, 4505). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die neuen Bestimmungen der Art. 111b
und 111c AsylG an der unter E. 4.5 skizzierten bestehenden
Systematik zur Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch (sowie in die Kompetenz des BFM fallenden
und ebenfalls als Wiedererwägungsgesuch zu behandelnden Revisionsvorbringen) und neuem Asylgesuch
orientieren. Dafür spricht auch, dass der Bundesrat in seinem Revisionsentwurf zum Asylgesetz schliesslich
darauf verzichtet hat, die Wiedererwägungsgründe genauer zu definieren, « da hier
eine langjährige und konstante Praxis besteht » (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4474).
Die in EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb begründete Praxis, gemäss welcher ein Wiedererwägungsgesuch
vorliegt, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung
ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet wird, es sich dagegen um ein neues Asylgesuch
handelt, sofern die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen
die Flüchtlingseigenschaft, behält damit auch unter dem neuen Gesetz ihre Gültigkeit.
Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sind demnach gemäss der zu aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG begründeten und konstant
gepflegten Praxis weiterhin als neue Asylgesuche zu prüfen, unter den Voraussetzungen des
Art. 111c AsylG.
4.7
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine erneute Eingabe vom 13. Februar 2014 nebst
dem Hinweis auf die unsichere und gesetzlose Situation in Libyen vor allem mit seiner Furcht vor
einer drohenden Verfolgung durch Privatpersonen begründet: Weil er die Ehre einer Frau beziehungsweise
ihrer Familie verletzt habe, fürchte er, Opfer eines Aktes von Selbstjustiz zu werden, vor dem ihn
die nur unzureichend präsenten libyschen Polizeikräfte nicht schützen könnten. Diese
Vorbringen betreffen die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
gemäss Art. 3 AsylG, sodass die Vorinstanz das Gesuch zu Recht als zweites Asylgesuch
gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen hat.
5.
5.1
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers mit Nichteintretensentscheid « gemäss
Art. 111c Abs. 1 AsylG » erledigt. Sie begründete
ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer repetitive Ausführungen zu seiner Herkunft
aus Libyen gemacht habe obwohl diese bereits im ersten Verfahren als unglaubhaft erachtet wurde
und überdies nichts vorgetragen habe, was auf eine individuell-konkrete Verfolgung
hindeuten würde. Das Zweitgesuch des Beschwerdeführers sei in diesem Punkt völlig unbegründet
geblieben.
5.2
Zu prüfen ist, inwieweit sich ein Nichteintretensentscheid auf die neue Regelung von Art. 111c
Abs. 1 AsylG stützen kann. Diese Frage stellt sich, insbesondere weil der früher geltende
Nichteintretensgrund des aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG abgeschafft wurde und diese Gesuche
neu materiell erledigt werden sollen, mit der Ausnahme des Art. 111c
Abs. 2 AsylG, der als Rechtsfolge für unbegründete oder wiederholt gleich begründete
Mehrfachgesuche neu die formlose Abschreibung vorsieht. Es ist daher zu klären, in welchen Verfahrenskonstellationen
bei Mehrfachgesuchen überhaupt (formelle) Nichteintretensentscheide vorgesehen sind. Das Gericht
hat in diesem Zusammenhang das BFM ausdrücklich zur Vernehmlassung eingeladen (...).
Art. 111c AsylG statuiert neu
für Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines vorangegangenen
Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, das Erfordernis, dass die Eingabe
« schriftlich und begründet » zu erfolgen hat (Art. 111c
Abs. 1 AsylG). Der Bundesrat erachtete die strengeren Formerfordernisse mit der Begründung
als angemessen, dass Personen, welche ein zweites oder drittes Asylverfahren einleiteten, mit den entsprechenden
Abläufen bereits vertraut seien (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473).
Sofern diese Erfordernisse nicht erfüllt sind, sei auf das Folgeasylgesuch,
so der Bundesrat in der Botschaft bei der Erläuterung des Art. 111c
AsylG, nicht einzutreten (vgl. Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505). Auch weiterhin soll also nach dem
Willen des Bundesrates das Nichteintreten beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich
sein.
5.3
Während das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht zu weiteren Erörterungen Anlass gibt,
bleibt das Erfordernis, die Eingabe müsse « begründet » sein, zu
klären.
In seiner Vernehmlassung weist das BFM diesbezüglich auf den französischen
Wortlaut von Art. 111c Abs. 1 AsylG hin, der den Sinn
der Bestimmung präziser als der deutsche Wortlaut umschreibe und namentlich eine deutlichere
Abgrenzung zu der Bestimmung von Art. 111c Abs. 2 AsylG,
wonach « unbegründete ... » Gesuche formlos abgeschrieben würden, erlaube.
Das Gericht erachtet diese sich auf den französischen (und italienischen) Wortlaut von Art. 111c
Abs. 1 AsylG abstützende Auslegung, wie sie das BFM skizziert, als überzeugend, da sich
hieraus Hinweise auf die erforderliche Begründungsdichte ableiten lassen.
Die formlose Abschreibung « unbegründeter oder wiederholt
gleich begründeter Mehrfachgesuche » bezieht sich auf Gesuche, die « infondées »
beziehungsweise « infondate » sind (Art. 111c
Abs. 2 AsylG). Mit dem Erfordernis von Abs. 1 der Bestimmung, wonach Gesuche « begründet »
sein müssen, wird demgegenüber verlangt, die Eingabe müsse « dûment motivée »
beziehungsweise « motivata » sein.
Namentlich der französische Text spricht damit in Abs. 1 von einer
« ordnungsgemässen » oder « gehörigen » Begründung.
Dies lässt den Schluss zu, dass das Vorbringen im Mehrfachgesuch eine gewisse Begründungsdichte
aufweisen muss. Diese Anforderung ist auch folgerichtig, führt man sich den Zweck der Eingabe
vor Augen: Der Gesetzgeber wollte das im Asylverfahren sonst übliche Vorgehen Anhörung
zur Abklärung des Sachverhalts bei Zweitgesuchen ausdrücklich abkürzen und
durch ein rein schriftliches Verfahren ersetzen. Ein derart vereinfachtes schriftliches Verfahren
ist jedoch nur dann überhaupt seriös durchführbar und kann zur gewünschten
Vereinfachung der Abläufe für die Behörde führen, sofern die Behörde anhand
der schriftlichen Eingabe den Sachverhalt soweit erstellen kann, dass sie einen genügend begründeten
Entscheid zu treffen vermag.
5.4
Das Erfordernis der ordentlich begründeten Eingabe ergibt sich zunächst aus den allgemeinen
Prinzipien des Verwaltungsrechts. Es sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich, damit die Behörden
auf ein Gesuch oder ein Rechtsbegehren eintreten und es materiell prüfen kann; andernfalls
erfolgt ein sogenanntes Nichteintreten, das heisst, es wird kein Entscheid in der Sache gefällt.
Diese allgemeinen verwaltungsrechtlichen Eintretensvoraussetzungen gelten ebenfalls im Asylverfahren
(vgl. BVGE 2013/10 E 4.1). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die im Verwaltungsverfahren zuständige
Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG), die getroffenen Entscheide
hat sie nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 VwVG). Die betroffene Partei dagegen ist
verpflichtet, am Verfahren so mitzuwirken, dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den
Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Gerade
im Asylverfahren ist die Mitwirkungspflicht äusserst bedeutsam und daher in Art. 8 AsylG auch
spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Krauskopf/Emmenegger,
in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 13
N. 8 bzw. 20). Diese im VwVG festgeschriebenen wechselseitigen Verpflichtungen Amtsermittlung
einerseits und Mitwirkungspflicht andererseits sind im Verfahren bei Mehrfachgesuchen gemäss
Art. 111c Abs. 1 AsylG direkt zu berücksichtigen,
weil auf die sonst üblichen Abläufe des Asylverfahrens Anhörung zur Ermittlung
des Sachverhaltes verzichtet werden soll. Wird ein weiteres Asylgesuch nicht mit einer genügenden
Begründung eingereicht, so wird das BFM nicht in der Lage sein, über das Gesuch einen materiellen
Entscheid in einem rein schriftlichen Verfahren zu treffen. Die genügende und ordnungsgemässe
Begründung des Zweitgesuchs ist daher nicht nur eine Formvorschrift, sondern hat eine materielle
Bedeutung und muss nach den Vorgaben des VwVG beurteilt werden. Derartige
Überlegungen liegen Art. 13 VwVG zugrunde, der die Mitwirkungspflicht für die Partei
in einem Verfahren statuiert, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet hat (Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG), und des Weiteren explizit vorsieht, dass die Behörde, sofern die Partei die notwendige
und zumutbare Mitwirkung verweigert, auf das Begehren nicht eintreten muss (Art. 13 Abs. 2
VwVG). In den Materialien zu den Mehrfachgesuchen finden sich neben der Angabe der Rechtsfolge bei Nichterfüllung
der Formvorschriften zudem zwei weitere Hinweise auf das VwVG: « Im Gegensatz zum ordentlichen
Asylverfahren ist das Mehrfachgesuch ausschliesslich schriftlich und begründet einzureichen. Sind
diese Formerfordernisse nicht erfüllt, wird auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Auch die übrigen
im AsylG vorgesehenen Nichteintretensgründe (Art. 31a
Abs. 1 3 AsylG) finden Anwendung. Sind im Rahmen eines Mehrfachgesuchs Abklärungen durch
das BFM angezeigt, so kann es wie beim Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 12 VwVG
weitere Sachverhaltsabklärungen wie zum Beispiel eine Urkundenprüfung vornehmen. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach dem VwVG » (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505).
5.5
Die Annahme, dass das Verfahren nach Art. 111c AsylG
den Vorgaben des VwVG folgt, wird letztlich auch durch die Systematik der neuen Gesetzgebung gestützt:
Art. 111c AsylG ist nicht isoliert zu betrachten, sondern
im Zusammenhang mit der Regelung der Wiedererwägungsgesuche in Art. 111b
AsylG. Es war die Absicht der Gesetzesrevision, die Folgeverfahren zu vereinheitlichen. Diese Vereinheitlichung
hat insofern ihren Niederschlag im Gesetz gefunden, als beide Arten von Folgegesuchen nun spezialgesetzlich
und unmittelbar nacheinander geregelt werden, und nicht nur die in den Grundzügen statuierten
Formvorschriften der Schriftlichkeit und der Begründung identisch sind, sondern auch die im
Parlament beschlossenen Rechtsfolgen für unbegründete und wiederholt gleich begründete
Wiedererwägungsgesuche und Folgeasylgesuche (Möglichkeit der formlosen Abschreibung gemäss
Art. 111b Abs. 4 bzw. Art. 111c
Abs. 2 AsylG). Art. 111d AsylG regelt schliesslich für
beide Gesuchsarten einheitlich die Gebührenpflicht und die Voraussetzungen einer allfälligen
Befreiung von der Gebührenauflage. Aufgrund der weitgehend einheitlichen Regelung der Grundvoraussetzungen
und der Rechtsfolgen im selben Spezialgesetz und des Umstandes, dass es sich bei den Folgeasylgesuchen
wie ausgeführt (E. 4.5) um einen Spezialfall der klassischen Konstellation der Wiedererwägung
handelt, liegt es auf der Hand, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprechen muss, für
beide Varianten von Folgegesuchen die gleichen Verfahrensanforderungen vorzusehen. Der Verweis
auf die Revisionsregeln der Art. 66 68 VwVG, der sich in Art. 111b
Abs. 1 Satz 2 AsylG findet, muss daher in Analogie auch für die Verfahren nach Art. 111c
AsylG gelten. Dies bedeutet namentlich, dass Art. 67 Abs. 3 VwVG (mit seinem Verweis, dass
auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung einer Eingabe die entsprechenden Vorschriften
des VwVG im Beschwerdeverfahren, nämlich die Art. 52 und 53 VwVG, anzuwenden seien) analog
auch in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche nach Art. 111c
AsylG Anwendung findet.
Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass Mehrfachgesuche immerhin
soweit begründet sein müssen, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über
das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Ferner
darf die Beschleunigung nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der Verfahren erfolgen. Es ist insbesondere
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf
Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener
Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln
sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland mithin in das potenzielle und behauptete Verfolgerland
zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche
Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen
(Laien )Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. Das AsylG regelt nicht,
ob, beziehungsweise in welchen Fällen das BFM einer ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch
stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder zur Ergänzung des Gesuchs einzuräumen hat.
Bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften ist daher in analoger Anwendung der
Regeln über die Verbesserung der Beschwerde eine Frist nach Art. 52 VwVG einzuräumen.
Dieses Vorgehen ist auch dem Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus geschuldet.
Eine analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung
und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist geboten auch mit Rücksicht
auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind. Ein solches Vorgehen
entspricht auch dem Willen des Bundesrates, der in der Botschaft versicherte, dass auch mit dem
neuen Verfahren bei jedem Folgegesuch sorgfältig geprüft werden müsse, ob neue Asylgründe
vorlägen und ob ein allfälliger Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, damit die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes der Flüchtlingskonvention und der EMRK
gewährleistet sei (vgl. Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473).
6.
Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zu Recht auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung
der Eingabe gemäss Art. 52 VwVG verzichtet.
Zum einen hat sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss
seines ersten Asylverfahrens höchstwahrscheinlich in der Schweiz aufgehalten; es gibt keine
Hinweise, dass er in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Des Weiteren basiert das gesamte
asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers auf dem Vortrag, dass er libyscher Staatsangehöriger
sei. Diese Identität wurde jedoch vom BFM bereits im ersten Asylverfahren bestritten, das
Bundesverwaltungsgericht schützte diese Einschätzung im Urteil E 1767/2009 vom
1. April 2009. Während des Vollzugsprozesses erhärtete sich die Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen zur angeblichen libyschen Staatsangehörigkeit: Sowohl die Vorführung bei der
libyschen Vertretung in der Schweiz (...) als auch die Lingua-Abklärung (...) führten
zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sicher nicht aus Libyen stamme. Da der Beschwerdeführer
jedoch auch sein zweites Asylgesuch ausschliesslich mit einer ihm angeblich in Libyen drohenden Gefahr
begründete, können seine Vorbringen inhaltlich nicht überzeugen.
Angesichts dieser Ausgangslage entsprach das vom Beschwerdeführer eingereichte
Gesuch zwar den formellen Anforderungen: Es wurde schriftlich eingereicht und enthielt eine Begründung;
eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe bestand deshalb nicht. Die vom Beschwerdeführer
gelieferte Begründung vermag jedoch wie oben ausgeführt inhaltlich nicht zu
überzeugen. Die Vorinstanz hat das schriftliche Gesuch des Beschwerdeführers richtigerweise
daraufhin überprüft, ob es « begründet » sei (im Sinne des Erfordernisses,
die Eingabe müsse « dûment motivée » sein vgl. E. 5.3), ohne
dass eine Verbesserung oder Ergänzung hätte eingeholt werden müssen. Zutreffend hat das
BFM das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c
Abs. 1 AsylG angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine neuen Gründe erneut
auf eine bereits im ersten Verfahren als unglaubhaft gewürdigte Staatsangehörigkeit abstützte,
als nicht erfüllt erachtet.
7.
7.1
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Zweitgesuch des Beschwerdeführers richtigerweise
mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat. Aus dem Wortlaut der neuen gesetzlichen Regelung
der Folgeasylgesuche in Art. 111c AsylG würde
sich zunächst nur ergeben, dass ein Gesuch materiell zu entscheiden ist, sofern kein Nichteintretensgrund
gemäss Art. 31a Abs. 1 3 AsylG vorliegt.
Darüber hinaus hält Art. 111c Abs. 2 AsylG
fest, dass neu die formlose Abschreibung von « unbegründeten oder wiederholt gleich
begründeten » Gesuchen (italienischer Wortlaut: « Le domande multiple infondate
o presentate ripetutamente con gli stessi motivi » bzw. französischer Wortlaut: « Les
demandes de réexamen infondées ou présentant de manière répétée les
mêmes motivations ») erfolgt. Die Rechtsfolge des Nichteintretens ist gemäss Wortlaut
nicht vorgesehen, es war gerade auch Zweck der Revision und der Neugestaltung des Verfahrens, Mehrfachgesuche
nicht mehr im Nichteintretensverfahren zu behandeln (zur Aufhebung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG vgl. E. 4.2). Allerdings steht wie oben in anderem Kontext ausgeführt
Art. 111c AsylG nicht alleine, sondern in einem engen sachlichen
und systematischen Zusammenhang mit Art. 111b
AsylG. Dieser sieht in Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich die Möglichkeit von Nichteintretensentscheiden
vor, indem er der Behörde für diese Fälle eine eigene kürzere Behandlungsfrist ansetzt.
Das Nichteintreten ist dabei formeller Natur und folgt wie oben
ausgeführt direkt den Vorgaben des VwVG, nämlich der Art. 13 Abs. 2
beziehungsweise Art. 52 VwVG. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass für Mehrfachgesuche
anderes gelten soll (so auch die Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505). Auch hier ist die Konstellation
möglich, dass ein Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist; die Begründungspflicht
ergibt sich hier direkt aus Art. 13 Abs. 2 VwVG (vgl. E. 5.4). Sofern eine asylsuchende
Person ihrer Begründungspflicht gegebenenfalls nach Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung
(analog Art. 52 Abs. 2 VwVG) nicht nachkommt, hat die Behörde die Option, auf
das Gesuch nicht einzutreten, gemäss Art. 111c Abs. 1
AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin
schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1 3
AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c
Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für « unbegründete oder wiederholt
gleich begründete Mehrfachgesuche » vorsieht.
7.2
Im Verfahren des Beschwerdeführers ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht
gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das ungenügend
begründete Zweitgesuch (in dem Sinne, dass es nicht gehörig begründet, also nicht « dûment
motivée » ist) des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer
hat keine substanziierte Begründung für sein erneutes Asylgesuch geliefert und
wie schon im ersten Asylverfahren vielmehr an einer unglaubhaften Identität festgehalten.
Ob in seinem Verfahren auch die formlose Abschreibung gemäss Art. 111c
Abs. 2 AsylG hätte gerechtfertigt sein können, muss an dieser Stelle nicht erörtert
werden; jedenfalls ist durch das vom BFM gewählte Vorgehen kein Rechtsnachteil ersichtlich, der
dem Beschwerdeführer hätte erwachsen können.
8.
Das BFM hat in seiner Nichteintretensverfügung vom 20. März 2014 die Wegweisung
verfügt und den Vollzug angeordnet, obwohl der Beschwerdeführer nach Aktenlage die Schweiz
nach Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens höchstwahrscheinlich nicht verlassen hat und keine
neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche auf das Vorliegen möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse
hindeuten. Zu klären ist, ob die Vorinstanz zutreffend im Rahmen der Gesuchsprüfung gemäss
Art. 111c AsylG auch erneut eine Wegweisung verfügt,
das Vorliegen möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft sowie den Vollzug angeordnet
hat.
8.1
Im Gesetzgebungsprozess vertrat der Bundesrat die Auffassung, die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes
der Flüchtlingskonvention und der EMRK erfordere eine Wegweisungsprüfung auch in Verfahren
von Mehrfachasylgesuchen. Die neu zu erlassenden Formvorschriften änderten nichts an dieser
Ausgangslage (vgl. Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473 f. Ziff. 1.5.3). Das Bundesverwaltungsgericht
teilt diese Einschätzung grundsätzlich. Es hält in diesem Zusammenhang für ausschlaggebend,
ob die im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren erlassene Wegweisungsverfügung noch Bestand
hat und vollzugstauglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die erste Wegweisung vollzogen
wurde, die abgewiesene Person die Schweiz verlassen hat und in ihr Heimat- oder Herkunftsland oder einen
Drittstaat ausgereist ist und nach erfolgter Ausreise erneut ein Asylgesuch einreicht. In diesen Fällen
wurde die ursprüngliche Verfügung vollstreckt, die Wegweisung wurde durch den Vollzug « verbraucht »,
sodass die Behörde sie erneut anordnen muss. Dieser Schluss ergibt sich aus den Grundsätzen,
welche das Bundesgericht zur Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft entwickelt hat
und die auch im Rahmen der vorliegenden Problematik analog zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140
II 74 E. 2.3 m.w.H.; Urteile des BVGer E 1640/2014 vom 25. April 2014 S. 7; D 3019/2014
vom 27. August 2014 S. 9).
Eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse erweist sich
ferner als nötig, wenn die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrunde liegende Einschätzung
zum Zeitpunkt des Entscheids über das Mehrfachgesuch inhaltlich nicht länger zutreffend ist.
Dies kann etwa der Fall sein, sofern sich die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat in für den
Vollzug beachtlicher Weise verändert hat, oder wenn die Person relevante medizinische Probleme geltend
macht, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. In derartigen Fällen muss nach
Prüfung der geltend gemachten Vorbringen über die Wegweisung und den Vollzug erneut verfügt
werden.
8.2
Anders kann der Fall liegen, falls eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen
Asyl- und Wegweisungsentscheid die Schweiz nicht verlassen hat, beziehungsweise der Wegweisungsverfügung
nicht Folge geleistet hat und nicht in das entsprechende Land ausgereist ist (vgl. auch BGE 140 II 74
E. 2.4 zu einem kurzen Aufenthalt in einem Drittland). Ist darüber hinaus die erlassene Verfügung
zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich
noch zutreffend, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, so könnte
grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen.
Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Wegweisungsverfügung hätte weiterhin
Bestand und wäre noch vollstreckbar.
8.3
Sofern die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c
AsylG jedoch die Wegweisung nochmals verfügt, obwohl die ursprüngliche Verfügung, wie
unter E. 8.2 ausgeführt, noch Bestandskraft gehabt hätte und als Grundlage für den
Vollzug hätte dienen können, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
Es wäre auch nicht opportun, wenn das Gericht eine solche Verfügung aufheben würde. Die
Neuregelung des Verfahrens bei zweiten oder wiederholten Asylgesuchen soll die Abwicklung dieser Verfahren
vereinfachen und vor allem beschleunigen, damit kein Anreiz geboten wird, den Verbleib in der Schweiz
durch die Einreichung unbegründeter Gesuche zu verlängern (vgl. Botschaft AsylG, BBl 2010 4455,
4468 f. Ziff. 1.4.1.4). Aus diesen Gründen scheint es nur konsequent und der Prozessökonomie
geschuldet, wenn das BFM zusammen mit dem Entscheid über das weitere Asylgesuch erneut über
die Wegweisung entscheidet. Dieses Vorgehen vermeidet Unklarheiten, aus denen sich Folgeprobleme
ergeben können, die das Verfahren erneut in unerwünschter Weise verlängern würden.
Ergeht eine neue Verfügung, so muss beispielsweise insbesondere nicht geklärt werden,
ob die asylsuchende Person seit dem ersten Entscheid die Schweiz tatsächlich verlassen hat
oder nicht.
8.4
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Überprüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen von Nichteintretensentscheiden nach Art. 111c
Abs. 1 AsylG nicht durch kantonale Behörden, sondern durch das BFM erfolgen sollte. Weil es
sich auch bei diesen Gesuchen um Asylgesuche handelt, basiert die Wegweisung auf Art. 44 AsylG.
Die Eröffnung eines separaten fremdenpolizeilichen Wegweisungsverfahrens nach den Art. 64 ff.
AuG (SR 142.20) scheint nicht angezeigt. Den Materialien zu Art. 111c
AsylG ist auch kein Hinweis zu entnehmen, dass die Wegweisungsprüfung in die Zuständigkeit
einer anderen Behörde, etwa der kantonalen Migrationsbehörde, fallen sollte. Zwar sind
die kantonalen Migrationsämter für den Vollzug zuständig, die Beurteilung über das
Vorliegen möglicher Vollzugshindernisse soll aber wie bisher die Asylbehörde treffen,
was das BFM in der Weisung III in Ziff. 5.1.2.1 auch klarstellt. Diese Zuständigkeit
ist aus prozessökonomischen Erwägungen sinnvoll. Indem die Wegweisung als Teil des erneuten
Asylentscheids ergeht, bleibt der Rechtsweg im Fall einer Anfechtung vereinheitlicht und mögliche
Abgrenzungsprobleme werden vermieden. Selbst wenn das Nichteintreten auf ein Mehrfachgesuch nach
Art. 111c Abs. 1 AsylG formeller Natur ist und sich
aus Art. 13 VwVG ergibt, bleibt die Vorinstanz dennoch verpflichtet, gestützt auf Art. 44
AsylG zu prüfen, ob die Wegweisung anzuordnen und ob deren Vollzug im Einzelfall zulässig,
zumutbar und möglich ist.
8.5
Nach den obigen Ausführungen ist das Vorgehen des BFM im vorliegenden Verfahren nicht zu
beanstanden. Es hat zutreffend die Wegweisung erneut geprüft, deren Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich im Sinne von Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 83 AuG bezeichnet
und eine entsprechende Verfügung erlassen. Dieses Vorgehen ist aus prozessökonomischen Gründen
zu begrüssen, da aus den Akten nicht mit letzter Sicherheit hervorgeht, ob der Beschwerdeführer
seit dem ersten Asylentscheid tatsächlich die Schweiz nicht verlassen hat; mit Erlass der Wegweisungsverfügung
liess sich eine weitergehende Prüfung dieser Frage vermeiden.
9.
9.1
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Auch
allenfalls bestehende Wegweisungshindernisse können deshalb nicht geprüft werden.
9.2
Das Gericht geht davon aus, dass offensichtlich haltlose Vorbringen hinsichtlich der Herkunft
einer gesuchstellenden Person aus dem von ihr bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat zur Folge haben,
dass auch den auf diesen Staat bezogenen Gesuchsvorbringen die Grundlage entzogen ist (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
In solchen Fällen geht das Gericht in gefestigter Praxis regelmässig
davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG entgegenstehen. Verunmöglicht
der Gesuchsteller durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden sinnvoll zu
prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter
diesen, vom Gesuchsteller selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht
Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Walter Kälin,
Grundriss des Asylverfahrens, Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.).
9.3
Die obigen Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Vorinstanz ist richtigerweise
von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat mithin
die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem ohne Weiteres angenommen werden kann,
seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2
m.w.H.; Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid, Nr. 44599/98 m.w.H.) oder anderer
völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge, welche ebenfalls die Ausschaffung in einen Staat verbieten,
in dem Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Strafe oder Behandlung droht (insb. Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
(SR 0.103.2) sowie Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht
über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a;
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd]).
9.4
Gleiches gilt auch für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den tatsächlichen
Heimat- oder Herkunftsstaat. Die Vorinstanz ist zu Recht von dieser ausgegangen.
9.5
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung
ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.