LANDESRECHT - DROIT NATIONAL -
DIRITTO NAZIONALE

1              Staat - Volk - Behörden
              Etat - Peuple - Autorités
              Stato - Popolo - Autorità

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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
E 1666/2014 vom 16. Dezember 2014

Mehrfachgesuch. Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch. Vor­aussetzungen des Eintretens auf das Gesuch. Grundsatzurteil.

Art. 44, Art. 111b und Art. 111c AsylG. Art. 13 und Art. 52 VwVG.

1.      Die Abgrenzung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG) oder als Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) zu behandeln ist, richtet sich weiterhin danach, ob es auf eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft abzielt (Mehrfachgesuch) oder ausschliesslich neue Wegweisungsvollzugshindernisse gel­tend macht (Wiedererwägung) (E. 4.4 und 4.6).

2.      Für Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG gelten erhöhte for­melle Anforderungen. Art. 111c AsylG als lex specialis zu Art. 18 AsylG (E. 4.3).

3.      Der in Art. 111b Abs. 1 Satz 2 AsylG enthaltene Verweis auf die Revisionsregeln der Art. 66 68 VwVG gilt analog auch für Ver­fahren nach Art. 111c AsylG. Bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften ist daher in analoger Anwendung der Regeln über die Verbesserung der Beschwerde eine Frist zur Ver­besserung des Gesuchs nach Art. 52 VwVG einzuräumen (E. 5.5).

4.      Das Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration) kann ein nicht genügend begründetes Mehrfach­gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigen. Dies steht nicht in Widerspruch zu der nunmehr in Art. 111c Abs. 2 AsylG vorgesehenen Möglichkeit, erneute Asylgesuche formlos abzuschreiben (E. 7).

5.      Frage der Wegweisung; Fallkonstellationen, in welchen erneut allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen sind (E. 8).

Demande multiple. Distinction par rapport à la demande de réexamen. Conditions d'entrée en matière. Arrêt de principe.

Art. 44, art. 111b et art. 111c LAsi. Art. 13 et art. 52 PA.

1.      Pour déterminer si une demande subséquente constitue une demande de réexamen (art. 111b LAsi) ou une demande multiple (art. 111c LAsi), il convient d'examiner si elle vise à faire consta­ter une nouvelle fois la qualité de réfugié (demande multiple) ou se rapporte uniquement à de nouveaux empêchements à l'exécu­tion du renvoi (réexamen) (consid. 4.4 et 4.6).

2.      Les exigences de forme pour admettre une demande multiple au sens de l'art. 111c LAsi sont plus strictes. L'art. 111c LAsi consti­tue une lex specialis par rapport à l'art. 18 LAsi (consid. 4.3).

3.      Le renvoi de l'art. 111b al. 1 2ème phrase LAsi aux règles sur la révision des art. 66 à 68 PA s'applique par analogie également aux procédures selon l'art. 111c LAsi. Si les conditions de forme ne sont pas remplies, il convient - par analogie aux règles sur la régularisation des recours - d'octroyer un délai pour régulariser la demande, conformément à l'art. 52 PA (consid. 5.5).

4.      Le Secrétariat d'Etat aux migrations (SEM, auparavant Office fédéral des migrations) peut déclarer irrecevable une demande multiple insuffisamment motivée au sens de l'art. 111c al. 1 LAsi. Cette possibilité n'est pas en contradiction avec celle consistant à classer une telle demande sans décision formelle, désormais prévue à l'art. 111c al. 2 LAsi (consid. 7).

5.      Question liée au renvoi; cas dans lesquels il convient de ré­examiner des éventuels empêchements à l'exécution du renvoi (consid. 8).

Domanda multipla. Delimitazione rispetto alla domanda di riesame. Condizioni per l'entrata in materia. Sentenza di principio.

Art. 44, art. 111b e art. 111c LAsi. Art. 13 e art. 52 PA.

1.      Per determinare se una domanda successiva debba essere trattata come una richiesta di riesame (art. 111b LAsi) o come una domanda multipla (art. 111c LAsi), occorre stabilire se essa ha quale scopo una nuova valutazione della qualità di rifugiato (domanda multipla) o se mira esclusivamente a far valere nuovi impedimenti all'esecuzione dell'allontanamento (riesame) (consid. 4.4 e 4.6).

2.      Per le domande multiple ai sensi dell'art. 111c LAsi devono essere adempiute accresciute esigenze di forma. L'art. 111c LAsi costi­tuisce una lex specialis rispetto all'art. 18 LAsi (consid. 4.3).

3.      Il rinvio alle disposizioni degli art. 66 68 PA sulla revisione previsto all'art. 111b cpv. 1 LAsi si applica per analogia anche alle procedure fondate sull'art. 111c LAsi. In caso di mancato ris­petto delle condizioni formali occorre - analogamente a quanto previsto dalle norme sulla regolarizzazione del ricorso - assegna­re un termine per la regolarizzazione della domanda secondo l'art. 52 PA (consid. 5.5).

4.      La segreteria di Stato della migrazione (SEM, in precedenza Ufficio federale della migrazione) può liquidare una domanda multipla insufficientemente motivata con una decisione di non entrata nel merito in virtù dell'art. 111c cpv. 1 LAsi in combinato disposto con l'art. 13 cpv. 2 PA. Tale prassi non è incompatibile con la possibilità, ormai prevista dall'art. 111c cpv. 2 LAsi, dello stralcio senza formalità di domande d'asilo presentate ripetu­ta­mente (consid. 7).

5.      Questione dell'allontanamento. Situazioni nelle quali occorre riesaminare l'esistenza di eventuali impedimenti all'esecuzione dell'allontanamento (consid. 8).

 

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben libyscher Staatsange­höriger arabischer Ethnie aus Tripolis. Am 15. Februar 2009 reichte er ein (erstes) Asylgesuch ein. Das Bundesamt für Migration (BFM) trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 12. März 2009 in Anwendung des da­mals in Kraft stehenden aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Namentlich bezweifelte das BFM, dass der Beschwerdeführer aus Libyen stamme, zumal er von der Sprache her tunesischer Herkunft sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz und wies die am 19. März 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil E 1767/2009 vom 1. April 2009 als offensichtlich unbegründet ab.

Die Behörden des für die Wegweisung zuständigen Kantons und das BFM unternahmen in der Folge Anstrengungen, den Wegweisungsvoll­zug zu organisieren, jedoch ohne Erfolg. Zwischenzeitlich tauchte der Beschwerdeführer unter. Es ist davon auszugehen, dass er sich in der Schweiz aufhielt, da mehrere Verstösse gegen das Ausländergesetz und kleinere Delikte aktenkundig sind. Am 3. Februar 2010 wurde der Be­schwerdeführer Vertretern der libyschen Vertretung in der Schweiz vor­geführt. Der libysche Konsul kam zum Schluss, der Beschwerdeführer stamme sicher nicht aus Libyen.

Am 4. März 2010 fand ein 45-minütiges Lingua-Telefoninterview statt. Der Sachverständige schloss in seinem Ergebnisbericht die Herkunft aus Libyen eindeutig aus. Höchstwahrscheinlich stamme der Beschwerde­führer aus Tunesien.

Am 4. Februar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und wollte erneut Asyl beantragen. Nach entsprechender Aufforderung wandte sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 schriftlich an die Vorinstanz und führte unter ande­rem aus, dass die momentane Situation in Libyen instabil sei. Ausserdem habe er die Ehre einer Frau verletzt, weshalb er befürchte, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Am 26. Februar 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Interviews und teilte ihm mit, man gehe davon aus, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Am 7. März 2014 nahm der Beschwerdeführer sein Recht auf Stellungnahme wahr. Er zweifelte die Qualifikation des Lingua-Sachverständigen an und rechtfertigte sich, er habe seine Aussprache derjenigen des Experten anpassen müssen und sei unter psychischem Druck gewesen. Er beantragte ein zweites Lingua-Gespräch.

Mit Verfügung vom 20. März 2014 trat die Vorinstanz auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung und den Vollzug. Sie führte zur Begründung an, dass schon im ersten Asylverfahren grosse Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen bestanden hätten. Den­noch halte er auch in seinem zweiten Gesuch an der Herkunft aus Libyen fest, weshalb seine repetitiven Vorbringen als völlig unbegründet erachtet würden.

Mit seiner Beschwerde vom 24. März 2014 beantragte der Beschwerde­führer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neubeurteilung seines Gesuchs.

Am 1. Mai 2014 fordert das Gericht die Vorinstanz zur Stellungnahme auf, wie die gewählte Rechtsfolge des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG angesichts der vorliegend allen­falls gegebenen Voraussetzungen des Art. 111c Abs. 2 AsylG (formlose Abschreibung) zu begründen sei. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 nahm das BFM zu den aufgeworfenen Fragen ausführlich Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

1.4                Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers im neu konzipierten Verfahren für Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG be­handelt, das seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommt. Hauptziel der Teilrevision des Asylgesetzes, welche im Januar 2009 in die Vernehmlas­sung ging, war die Beschleunigung und effizientere Gestaltung der Ver­fahrensabläufe. Das bisherige Nichteintretensverfahren sollte bis auf we­nige Ausnahmen durch ein schnelles materielles Verfahren ersetzt werden (s. dazu auch E. 4.2). In diesem Zusammenhang wurde auch die Einfüh­rung eines einfachen, raschen und schriftlichen Verfahrens für alle Arten von Folgegesuchen (Wiedererwägungsgesuche und Folgeasylgesuche) an die Hand genommen (vgl. den Erläuternden Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes [EJPD] zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2009 S. 5 f., [nachfolgend: Bericht EJPD] sowie die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4457 [nachfolgend: Botschaft AsylG]). Die neuen Bestimmungen zu Folgegesuchen wurden als Teil des Erlasses 1 am 14. Dezember 2012 vom Parlament verabschiedet und traten am 1. Februar 2014 in Kraft (AS 2013 4375). Die im Asylverfahren bekannten Folgegesuchs-Konstella­tionen der Wiedererwägung und des Mehrfachgesuchs sind seither in einem neu eingefügten 3. Abschn. des 8. Kap. des Asylgesetzes geregelt, wobei Art. 111b AsylG das Wiedererwägungsverfahren regelt und Art. 111c AsylG unter dem Titel « Mehrfachgesuche » die gesetzliche Neuregelung von Folge-Asylgesuchen beinhaltet. Art. 111d AsylG regelt die Gebühren.

2.                   Bei seiner Meldung im EVZ wurde dem Beschwerdeführer mit­geteilt, dass er nicht aufgenommen werden könne; er müsse sein Gesuch schriftlich einreichen. Es wurde ihm ein entsprechendes Merkblatt abge­geben. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der angepassten Wei­sung des BFM III 5 (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Migration BFM, III. Asylbereich, Weisung vom 01.01.2008 [Stand 10.03.2014], 5 Mehrfachgesuche, ausserordentliche Verfahren und Aussetzung des Vollzugs, Ziff. 5.1.2.1, nachfolgend: Wei­sung III). Nach erfolgter Eingabe ist das BFM auf das Gesuch des Be­schwerdeführers mit Verweis auf Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht einge­treten. Bei dieser Konstellation lehnt es das BFM ab, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folglich beschränkt sich die Be­urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

3.                   Die Beschwerdeinstanz enthält sich sofern sie den Nichteintre­tensentscheid als unrechtmässig erachtet einer selbstständigen materiel­len Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sa­che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell ge­prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Ko­gnition zukommt.

4.                    

4.1                Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG.

4.2                Ein Kernelement der am 14. Dezember 2012 beschlossenen Ge­setzesänderungen der letzten Asylgesetzrevision bildete die Aufhebung der bisher in den aArt. 32 35a AsylG geregelten Nichteintretenstatbe­stände (zur Entwicklung der asylrechtlichen Nichteintretenstatbestände nach altem Recht, vgl. die Ausführungen in BVGE 2013/10 E. 6.1 f.). In seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 be­zeichnete der Bundesrat das über die Jahre gewachsene und im Rahmen der Revisionen stetig erweiterte System, das in erster Linie der Miss­brauchsbekämpfung dienen sollte, als « kompliziert und unübersicht­lich ». Er stellte zudem fest, dass die Nichteintretensgründe hinsichtlich der Eindämmung von offensichtlich unbegründeten und missbräuch­lichen Gesuchen nicht die von ihrer Einführung erwartete präventive Wirkung gezeigt hätten (vgl. Botschaft AsylG, BBI 2010 4455, 4456 und 4464 f.). Die Empfehlungen einer im August 2009 durch die damals zu­ständige Departementsvorsteherin eingesetzten Expertenkommission auf­greifend, sollten die Abläufe für die Asylverfahren deshalb wesentlich vereinfacht werden (vgl. auch Bericht EJPD S. 5 ff.). Nichteintretensent­scheide sollten zukünftig nur noch in Dublin-Verfahren und bei Drittstaa­tenwegweisungen sowie dann ergehen, wenn kein Asylgesuch vorliege, da der Antrag ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen gestellt werde. Alle übrigen Fallkategorien sollten zukünftig materiell entschieden werden (vgl. dazu BVGE 2013/10 E. 6.3). Nach der Zustimmung des Parlaments traten die entsprechenden Änderungen zum 1. Februar 2014 in Kraft. Die verbleibenden Nichteintretenstatbe­stände regeln die Art. 31a Abs. 1 3 des revidierten Gesetzes. Die Ver­fahren von Mehrfachgesuchen sowie die asylrechtlichen Wiedererwä­gungsverfahren wurden im 3. Abschn. des 8. Kap. in den Bestimmungen der Art. 111b und 111c AsylG neu geregelt.

4.3                Mit der Einführung von Art. 111c AsylG wurde der bisherige Nichteintretenstatbestand von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bei Folge­asylgesuchen aufgehoben. Bis dahin wurden zweite oder wiederholte Asylgesuche im Nichteintretensverfahren behandelt. Sofern die asyl­suchende Person nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und vor der erneuten Antragstellung in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt war, erging der Entscheid über das Zweitgesuch nach vorheriger Anhö­rung gemäss aArt. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG. War dies nicht der Fall, so wurde nur das rechtliche Gehör gewährt (aArt. 36 Abs. 2 AsylG). Zweit­gesuche wurden nach altem Recht dann materiell behandelt, sofern sich in der Anhörung Hinweise darauf ergaben, dass seit dem Abschluss des ursprünglichen ordentlichen Verfahrens « in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün­den » (BVGE 2009/53 E. 4.1; Entscheide und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1). Der Prüfung wurde der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde ge­legt, wobei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis­massstab anzusetzen war. Auf das Asylgesuch war einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergaben, die nicht von vornherein haltlos waren (BVGE 2009/53 E. 4.2; 2008/57 E. 3.2; 2013/10 E. 7.5).

Aus den Materialien ergibt sich, dass nach revidiertem Recht über Mehr­fachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhö­rung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (An­hörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor An­tragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Geändert wurden daher auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von weiteren Asyl­gesuchen dahingehend, dass solche Gesuche im Rahmen einer bestimm­ten Zeit nach Abschluss eines vorangegangenen nationalen Asylverfah­rens nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Diese Massnahme soll die Einreichung von missbräuchlichen Gesuchen ver­hindern (Art. 111c Abs. 1 AsylG; dazu auch Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473 f.). Damit stellt Art. 111c AsylG eine lex specialis zu Art. 18 AsylG dar, dem gemäss jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylge­such gilt. Art. 111c AsylG schränkt diese Vorschrift ein, indem ein zwei­tes oder weiteres Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1 AsylG beschriebenen Formerfordernissen der Schrift­lichkeit und Begründetheit entsprechen muss. Diese Einschrän­kung ist gerechtfertigt, weil eine erneut asylsuchende Person mit den Abläufen des Asylverfahrens bereits vertraut ist, hat sie das ordentliche Verfahren doch bereits mindestens einmal durchlaufen (vgl. Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473).

4.4                Art. 111c AsylG wurde im Laufe des Gesetzgebungsprozesses verschiedentlich modifiziert. Zum einen hinsichtlich der Zeitspanne, wie lange seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens ein weiteres Gesuch als Mehrfachgesuch im Sinne dieser Bestimmung zu behandeln ist; sie wur­de schliesslich auf fünf Jahre festgesetzt (Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. die Ausführungen in der Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4474). Zum anderen wurde Art. 111c Abs. 2 AsylG durch die im April 2012 neu eingeführte Praxis des BFM zur Behandlung von Mehrfachgesuchen im Dublin-Verfahren inspiriert, sodass nun in bestimmten Konstellationen Folgeasylgesuche formlos abgeschrieben werden können (vgl. Votum Bun­desrätin Simonetta Sommaruga im Rahmen der Debatte im National­rat am 14. Juni 2012, AB 2012 N 1177 f.).

4.5                Die Einordnung, ob ein Folgegesuch im Asylverfahren als Wie­dererwägungsgesuch oder als zweites Asylgesuch zu behandeln ist, rich­tete sich bisher danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betraf. Die Wiedererwägung in Abgrenzung zum Revisionsgesuch betrifft Vorbringen, die nach einem ursprünglich fehlerfreien Entscheid des ordentlichen Verfahrens eine Anpassung an nachträglich entstandene Sachverhalte erlaubt, während die Revision die Korrektur eines bereits ursprünglich fehlerhaften Entscheids aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweise ermöglicht (hinsichtlich Revi­sionsvorbringen betreffend eine Verfügung, die nie materiell von der Beschwerdeinstanz überprüft wurde vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 mit Ver­weis auf EMARK 1998 Nr. 8; bezüglich Revisionsvorbringen, die sich auf erst nach einem Urteil der Beschwerdeinstanz entstandene Beweis­mittel zu vorbestandenen Tatsachen beziehen vgl. BVGE 2013/22).

Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasyl­gesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstel­lation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprüng­lich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche er­hebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar, wobei nach altem Recht eine solche Wiedererwägung ihre spezielle gesetzliche Grundlage in den Regeln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asylgesuchs im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (BVGE 2013/22 E. 5.4; EMARK 1998 Nr. 1 E. 6b; 2006 Nr. 20 E. 2).

Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Art. 111b und 111c AsylG sind Folgeasylgesuche und Wiedererwägung nicht nur spezialgesetzlich geregelt, sondern auch gesetzestechnisch in den gebührenden systema­tischen Zusammenhang gesetzt worden. Dies ist insofern konsequent, als das Folgeasylgesuch eine spezielle Variante des klassischen Wiederer­wägungsgesuchs darstellt. Das revidierte AsylG grenzt die beiden For­men von Folgegesuchen nicht ab. Auch die in den Bestimmungen ge­nannten Fristen beziehungsweise Zeitspannen sind für die Klärung dieser Frage nicht von Bedeutung, denn sie setzen bereits voraus, dass der Ent­scheid, ob ein Gesuch nach Art. 111b oder 111c AsylG zu behandeln ist, zuvor schon nach anderen (materiellen) Kriterien getroffen wurde. Sie müssen daher vielmehr als Beschränkungen formeller Natur verstanden werden, in denen sich der Wille des Gesetzgebers manifestiert, miss­bräuchlichen Verfahrensverzögerungen einen Riegel zu schieben (vgl. die Ausführungen in der Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4474). So wird in Art. 111c Abs. 1 AsylG festgelegt, wie lange nach rechtskräftigem Ab­schluss des früheren Asylverfahrens nämlich fünf Jahre ein Gesuch als Zweitgesuch gilt und damit die neu erhöhten Anforderungen der schriftlichen und begründeten Eingabe erfüllen muss. Im Wiedererwä­gungsverfahren gilt zusätzlich eine zeitliche Einschränkung für die Gesuchstellung, da das Gesuch spätestens 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes eingereicht werden muss (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Die Abgrenzung selbst, ob es sich um ein Wiedererwägungs- oder ein zweites Asylgesuch handelt, orientiert sich auch weiterhin am Prozessgegenstand.

4.6                Für das Gericht besteht daher keine Veranlassung, seine bis­herige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen zweitem Asylgesuch und Wiedererwägungsgesuch zu revidieren. Den Materialien ist auch nicht zu entnehmen, dass mit der vorliegenden Gesetzesrevision dies­bezüglich eine Praxisänderung hätte bewirkt werden sollen. Die Bot­schaft enthält bei der Darstellung des Art. 111b AsylG keine weiteren Ausführungen zur Abgrenzung von Wiedererwägungsgesuchen und Fol­geasylgesuchen (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4504), führt hingegen zur Regelung des Art. 111c AsylG aus: « Macht eine asylsuchende Person neue Asylgründe geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch. Im Gegensatz zu einem Wiedererwägungs­gesuch handelt es sich um neue Asylgründe, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind » (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die neuen Be­stimmungen der Art. 111b und 111c AsylG an der unter E. 4.5 skizzierten bestehenden Systematik zur Abgrenzung zwischen Wiedererwägungs­gesuch (sowie in die Kompetenz des BFM fallenden und ebenfalls als Wiedererwägungsgesuch zu behandelnden Revisionsvorbringen) und neuem Asylgesuch orientieren. Dafür spricht auch, dass der Bundesrat in seinem Revisionsentwurf zum Asylgesetz schliesslich darauf verzichtet hat, die Wiedererwägungsgründe genauer zu definieren, « da hier eine langjährige und konstante Praxis besteht » (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4474). Die in EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb begründete Praxis, gemäss welcher ein Wiedererwägungsgesuch vorliegt, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfü­gung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet wird, es sich dagegen um ein neues Asylgesuch handelt, sofern die ge­suchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vor­bringen die Flüchtlingseigenschaft, behält damit auch unter dem neuen Gesetz ihre Gültigkeit. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylver­fahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind demnach gemäss der zu aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG begründeten und konstant gepflegten Praxis weiterhin als neue Asylgesuche zu prü­fen, unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG.

4.7                Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine erneute Eingabe vom 13. Februar 2014 nebst dem Hinweis auf die unsichere und gesetz­lose Situation in Libyen vor allem mit seiner Furcht vor einer drohenden Verfolgung durch Privatpersonen begründet: Weil er die Ehre einer Frau beziehungsweise ihrer Familie verletzt habe, fürchte er, Opfer eines Aktes von Selbstjustiz zu werden, vor dem ihn die nur unzureichend präsenten libyschen Polizeikräfte nicht schützen könnten. Diese Vorbrin­gen betreffen die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG, sodass die Vorinstanz das Ge­such zu Recht als zweites Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen­genommen hat.

5.                    

5.1                Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers mit Nichteintretensentscheid « gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG » erledigt. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer repetitive Ausführungen zu seiner Herkunft aus Libyen gemacht habe obwohl diese bereits im ersten Verfahren als unglaubhaft erachtet wurde und überdies nichts vorgetragen habe, was auf eine individuell-konkrete Ver­folgung hindeuten würde. Das Zweitgesuch des Beschwerdeführers sei in diesem Punkt völlig unbegründet geblieben.

5.2                Zu prüfen ist, inwieweit sich ein Nichteintretensentscheid auf die neue Regelung von Art. 111c Abs. 1 AsylG stützen kann. Diese Frage stellt sich, insbesondere weil der früher geltende Nichteintretensgrund des aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG abgeschafft wurde und diese Gesuche neu materiell erledigt werden sollen, mit der Ausnahme des Art. 111c Abs. 2 AsylG, der als Rechtsfolge für unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche neu die formlose Abschreibung vorsieht. Es ist daher zu klären, in welchen Verfahrenskonstellationen bei Mehrfachgesuchen überhaupt (formelle) Nichteintretensentscheide vor­gesehen sind. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang das BFM aus­drücklich zur Vernehmlassung eingeladen (...).

Art. 111c AsylG statuiert neu für Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines vorangegangenen Asyl- und Weg­weisungsentscheides eingereicht werden, das Erfordernis, dass die Ein­gabe « schriftlich und begründet » zu erfolgen hat (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Der Bundesrat erachtete die strengeren Formerfordernisse mit der Begründung als angemessen, dass Personen, welche ein zweites oder drittes Asylverfahren einleiteten, mit den entsprechenden Abläufen be­reits vertraut seien (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473).

Sofern diese Erfordernisse nicht erfüllt sind, sei auf das Folgeasylgesuch, so der Bundesrat in der Botschaft bei der Erläuterung des Art. 111c AsylG, nicht einzutreten (vgl. Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505). Auch weiterhin soll also nach dem Willen des Bundesrates das Nicht­eintreten beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich sein.

5.3                Während das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht zu weiteren Erörterungen Anlass gibt, bleibt das Erfordernis, die Eingabe müsse « be­gründet » sein, zu klären.

In seiner Vernehmlassung weist das BFM diesbezüglich auf den französi­schen Wortlaut von Art. 111c Abs. 1 AsylG hin, der den Sinn der Bestim­mung präziser als der deutsche Wortlaut umschreibe und namentlich eine deutlichere Abgrenzung zu der Bestimmung von Art. 111c Abs. 2 AsylG, wonach « unbegründete ... » Gesuche formlos abgeschrieben würden, erlaube. Das Gericht erachtet diese sich auf den französischen (und ita­lienischen) Wortlaut von Art. 111c Abs. 1 AsylG abstützende Auslegung, wie sie das BFM skizziert, als überzeugend, da sich hieraus Hinweise auf die erforderliche Begründungsdichte ableiten lassen.

Die formlose Abschreibung « unbegründeter oder wiederholt gleich be­gründeter Mehrfachgesuche » bezieht sich auf Gesuche, die « infon­dées » beziehungsweise « infondate » sind (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Mit dem Erfordernis von Abs. 1 der Bestimmung, wonach Gesuche « be­gründet » sein müssen, wird demgegenüber verlangt, die Eingabe müsse « dûment motivée » beziehungsweise « motivata » sein.

Namentlich der französische Text spricht damit in Abs. 1 von einer « ordnungsgemässen » oder « gehörigen » Begründung. Dies lässt den Schluss zu, dass das Vorbringen im Mehrfachgesuch eine gewisse Be­gründungsdichte aufweisen muss. Diese Anforderung ist auch folgerich­tig, führt man sich den Zweck der Eingabe vor Augen: Der Gesetzgeber wollte das im Asylverfahren sonst übliche Vorgehen Anhörung zur Ab­klärung des Sachverhalts bei Zweitgesuchen ausdrücklich abkürzen und durch ein rein schriftliches Verfahren ersetzen. Ein derart vereinfach­tes schriftliches Verfahren ist jedoch nur dann überhaupt seriös durch­führbar und kann zur gewünschten Vereinfachung der Abläufe für die Behörde führen, sofern die Behörde anhand der schriftlichen Eingabe den Sachverhalt soweit erstellen kann, dass sie einen genügend be­gründeten Entscheid zu treffen vermag.

5.4                Das Erfordernis der ordentlich begründeten Eingabe ergibt sich zunächst aus den allgemeinen Prinzipien des Verwaltungsrechts. Es sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich, damit die Behörden auf ein Ge­such oder ein Rechtsbegehren eintreten und es materiell prüfen kann; andernfalls erfolgt ein sogenanntes Nichteintreten, das heisst, es wird kein Entscheid in der Sache gefällt. Diese allgemeinen verwaltungsrecht­lichen Eintretensvoraussetzungen gelten ebenfalls im Asylverfahren (vgl. BVGE 2013/10 E 4.1). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die im Verwaltungsverfahren zuständige Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG), die getroffenen Entscheide hat sie nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 VwVG). Die betroffene Partei da­gegen ist verpflichtet, am Verfahren so mitzuwirken, dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Gerade im Asylverfahren ist die Mitwirkungspflicht äusserst bedeutsam und daher in Art. 8 AsylG auch spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Krauskopf/Emmenegger, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver­fahren, 2009, Art. 13 N. 8 bzw. 20). Diese im VwVG festgeschriebenen wechselseitigen Verpflichtungen Amtsermittlung einerseits und Mitwir­kungspflicht andererseits sind im Verfahren bei Mehrfachgesuchen gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG direkt zu berücksichtigen, weil auf die sonst üblichen Abläufe des Asylverfahrens Anhörung zur Ermittlung des Sachverhaltes verzichtet werden soll. Wird ein weiteres Asylgesuch nicht mit einer genügenden Begründung eingereicht, so wird das BFM nicht in der Lage sein, über das Gesuch einen materiellen Entscheid in einem rein schriftlichen Verfahren zu treffen. Die genügende und ord­nungsgemässe Begründung des Zweitgesuchs ist daher nicht nur eine Formvorschrift, sondern hat eine materielle Bedeutung und muss nach den Vorgaben des VwVG beurteilt werden. Derartige Überlegungen lie­gen Art. 13 VwVG zugrunde, der die Mitwirkungspflicht für die Partei in einem Verfahren statuiert, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und des Weiteren explizit vorsieht, dass die Behörde, sofern die Partei die notwendige und zumutbare Mitwir­kung verweigert, auf das Begehren nicht eintreten muss (Art. 13 Abs. 2 VwVG). In den Materialien zu den Mehrfachgesuchen finden sich neben der Angabe der Rechtsfolge bei Nichterfüllung der Formvorschriften zu­dem zwei weitere Hinweise auf das VwVG: « Im Gegensatz zum ordent­lichen Asylverfahren ist das Mehrfachgesuch ausschliesslich schriftlich und begründet einzureichen. Sind diese Formerfordernisse nicht erfüllt, wird auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Auch die übrigen im AsylG vorgesehenen Nichteintretensgründe (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG) finden Anwendung. Sind im Rahmen eines Mehrfachgesuchs Abklärungen durch das BFM angezeigt, so kann es wie beim Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 12 VwVG weitere Sachverhaltsabklärungen wie zum Beispiel eine Urkundenprüfung vornehmen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG » (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505).

5.5                Die Annahme, dass das Verfahren nach Art. 111c AsylG den Vorgaben des VwVG folgt, wird letztlich auch durch die Systematik der neuen Gesetzgebung gestützt: Art. 111c AsylG ist nicht isoliert zu be­trachten, sondern im Zusammenhang mit der Regelung der Wiedererwä­gungsgesuche in Art. 111b AsylG. Es war die Absicht der Gesetzesrevi­sion, die Folgeverfahren zu vereinheitlichen. Diese Vereinheitlichung hat insofern ihren Niederschlag im Gesetz gefunden, als beide Arten von Folgegesuchen nun spezialgesetzlich und unmittelbar nacheinander ge­regelt werden, und nicht nur die in den Grundzügen statuierten Form­vorschriften der Schriftlichkeit und der Begründung identisch sind, sondern auch die im Parlament beschlossenen Rechtsfolgen für unbe­gründete und wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche und Folgeasylgesuche (Möglichkeit der formlosen Abschreibung gemäss Art. 111b Abs. 4 bzw. Art. 111c Abs. 2 AsylG). Art. 111d AsylG regelt schliesslich für beide Gesuchsarten einheitlich die Gebührenpflicht und die Voraussetzungen einer allfälligen Befreiung von der Gebührenauf­lage. Aufgrund der weitgehend einheitlichen Regelung der Grundvoraus­setzungen und der Rechtsfolgen im selben Spezialgesetz und des Um­standes, dass es sich bei den Folgeasylgesuchen wie ausgeführt (E. 4.5) um einen Spezialfall der klassischen Konstellation der Wiedererwägung handelt, liegt es auf der Hand, dass es dem Willen des Gesetzgebers ent­sprechen muss, für beide Varianten von Folgegesuchen die gleichen Ver­fahrensanforderungen vorzusehen. Der Verweis auf die Revisionsregeln der Art. 66 68 VwVG, der sich in Art. 111b Abs. 1 Satz 2 AsylG findet, muss daher in Analogie auch für die Verfahren nach Art. 111c AsylG gelten. Dies bedeutet namentlich, dass Art. 67 Abs. 3 VwVG (mit seinem Verweis, dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung einer Ein­gabe die entsprechenden Vorschriften des VwVG im Beschwerdever­fahren, nämlich die Art. 52 und 53 VwVG, anzuwenden seien) analog auch in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG Anwendung findet.

Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass Mehrfachgesuche immerhin soweit begründet sein müssen, dass sie die Behörde in die La­ge versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die ge­suchstellende Person vorher anhört. Ferner darf die Beschleunigung nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der Verfahren erfolgen. Es ist insbeson­dere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischen­zeitlich in ihr Heimatland mithin in das potenzielle und behauptete Verfolgerland zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien )Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. Das AsylG regelt nicht, ob, beziehungsweise in welchen Fällen das BFM einer ein Wieder­erwägungs- oder Mehrfachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder zur Ergänzung des Gesuchs einzuräumen hat. Bei un­genügender Einhaltung der Formvorschriften ist daher in analoger An­wendung der Regeln über die Verbesserung der Beschwerde eine Frist nach Art. 52 VwVG einzuräumen. Dieses Vorgehen ist auch dem Grund­satz des Verbots des überspitzten Formalismus geschuldet.

Eine analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerde­verbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist geboten auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind. Ein solches Vorgehen entspricht auch dem Willen des Bundesrates, der in der Bot­schaft versicherte, dass auch mit dem neuen Verfahren bei jedem Folge­gesuch sorgfältig geprüft werden müsse, ob neue Asylgründe vorlägen und ob ein allfälliger Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und mög­lich sei, damit die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes der Flüchtlingskonvention und der EMRK gewährleistet sei (vgl. Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473).

6.                   Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zu Recht auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe gemäss Art. 52 VwVG verzichtet.

Zum einen hat sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens höchstwahrscheinlich in der Schweiz aufge­halten; es gibt keine Hinweise, dass er in seinen Heimatstaat zurückge­kehrt ist. Des Weiteren basiert das gesamte asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers auf dem Vortrag, dass er libyscher Staatsangehöriger sei. Diese Identität wurde jedoch vom BFM bereits im ersten Asyl­verfahren bestritten, das Bundesverwaltungsgericht schützte diese Ein­schätzung im Urteil E 1767/2009 vom 1. April 2009. Während des Voll­zugsprozesses erhärtete sich die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur angeblichen libyschen Staatsangehörigkeit: Sowohl die Vorführung bei der libyschen Vertretung in der Schweiz (...) als auch die Lingua-Ab­klärung (...) führten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sicher nicht aus Libyen stamme. Da der Beschwerdeführer jedoch auch sein zweites Asylgesuch ausschliesslich mit einer ihm angeblich in Libyen drohenden Gefahr begründete, können seine Vorbringen inhaltlich nicht überzeugen.

Angesichts dieser Ausgangslage entsprach das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch zwar den formellen Anforderungen: Es wurde schriftlich eingereicht und enthielt eine Begründung; eine Verbesserungs­bedürftigkeit der Eingabe bestand deshalb nicht. Die vom Beschwerde­führer gelieferte Begründung vermag jedoch wie oben ausgeführt inhaltlich nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat das schriftliche Ge­such des Beschwerdeführers richtigerweise daraufhin überprüft, ob es « begründet » sei (im Sinne des Erfordernisses, die Eingabe müsse « dûment motivée » sein vgl. E. 5.3), ohne dass eine Verbesserung oder Ergänzung hätte eingeholt werden müssen. Zutreffend hat das BFM das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine neuen Gründe erneut auf eine bereits im ersten Verfahren als unglaubhaft gewürdigte Staatsangehörigkeit abstützte, als nicht erfüllt erachtet.

7.                    

7.1                Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Zweitgesuch des Be­schwerdeführers richtigerweise mit einem Nichteintretensentscheid erle­digt hat. Aus dem Wortlaut der neuen gesetzlichen Regelung der Folge­asylgesuche in Art. 111c AsylG würde sich zunächst nur ergeben, dass ein Gesuch materiell zu entscheiden ist, sofern kein Nichteintretensgrund gemäss Art. 31a Abs. 1 3 AsylG vorliegt. Darüber hinaus hält Art. 111c Abs. 2 AsylG fest, dass neu die formlose Abschreibung von « unbegrün­deten oder wiederholt gleich begründeten » Gesuchen (italienischer Wortlaut: « Le domande multiple infondate o presentate ripetutamente con gli stessi motivi » bzw. französischer Wortlaut: « Les demandes de réexamen infondées ou présentant de manière répétée les mêmes motivations ») erfolgt. Die Rechtsfolge des Nichteintretens ist gemäss Wortlaut nicht vorgesehen, es war gerade auch Zweck der Revision und der Neugestaltung des Verfahrens, Mehrfachgesuche nicht mehr im Nichteintretensverfahren zu behandeln (zur Aufhebung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vgl. E. 4.2). Allerdings steht wie oben in anderem Kontext ausgeführt Art. 111c AsylG nicht alleine, sondern in einem engen sachlichen und systematischen Zusammenhang mit Art. 111b AsylG. Dieser sieht in Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich die Möglichkeit von Nichteintretensentscheiden vor, indem er der Behörde für diese Fälle eine eigene kürzere Behandlungsfrist ansetzt.

Das Nichteintreten ist dabei formeller Natur und folgt wie oben aus­geführt direkt den Vorgaben des VwVG, nämlich der Art. 13 Abs. 2 beziehungsweise Art. 52 VwVG. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass für Mehrfachgesuche anderes gelten soll (so auch die Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505). Auch hier ist die Konstellation möglich, dass ein Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist; die Begründungspflicht ergibt sich hier direkt aus Art. 13 Abs. 2 VwVG (vgl. E. 5.4). Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht gegebenenfalls nach Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung (analog Art. 52 Abs. 2 VwVG) nicht nachkommt, hat die Behörde die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten, gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1 3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschrei­bung für « unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfach­gesuche » vorsieht.

7.2                Im Verfahren des Beschwerdeführers ergibt sich zusammen­fassend, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das ungenügend begründete Zweitgesuch (in dem Sinne, dass es nicht gehörig begründet, also nicht « dûment motivée » ist) des Beschwerde­führers nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine substanzi­ierte Begründung für sein erneutes Asylgesuch geliefert und wie schon im ersten Asylverfahren vielmehr an einer unglaubhaften Identität festgehalten. Ob in seinem Verfahren auch die formlose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG hätte gerechtfertigt sein können, muss an dieser Stelle nicht erörtert werden; jedenfalls ist durch das vom BFM gewählte Vorgehen kein Rechtsnachteil ersichtlich, der dem Beschwerde­führer hätte erwachsen können.

8.                   Das BFM hat in seiner Nichteintretensverfügung vom 20. März 2014 die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet, obwohl der Beschwerdeführer nach Aktenlage die Schweiz nach Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens höchstwahrscheinlich nicht verlassen hat und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche auf das Vor­liegen möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse hindeuten. Zu klären ist, ob die Vorinstanz zutreffend im Rahmen der Gesuchsprüfung gemäss Art. 111c AsylG auch erneut eine Wegweisung verfügt, das Vorliegen möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft sowie den Vollzug angeordnet hat.

8.1                Im Gesetzgebungsprozess vertrat der Bundesrat die Auffassung, die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes der Flüchtlingskon­vention und der EMRK erfordere eine Wegweisungsprüfung auch in Verfahren von Mehrfachasylgesuchen. Die neu zu erlassenden Formvor­schriften änderten nichts an dieser Ausgangslage (vgl. Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473 f. Ziff. 1.5.3). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung grundsätzlich. Es hält in diesem Zusammenhang für ausschlaggebend, ob die im vorangegangenen ordentlichen Asylver­fahren erlassene Wegweisungsverfügung noch Bestand hat und vollzugs­tauglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die erste Wegweisung voll­zogen wurde, die abgewiesene Person die Schweiz verlassen hat und in ihr Heimat- oder Herkunftsland oder einen Drittstaat ausgereist ist und nach erfolgter Ausreise erneut ein Asylgesuch einreicht. In diesen Fällen wurde die ursprüngliche Verfügung vollstreckt, die Wegweisung wurde durch den Vollzug « verbraucht », sodass die Behörde sie erneut anord­nen muss. Dieser Schluss ergibt sich aus den Grundsätzen, welche das Bundesgericht zur Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft entwickelt hat und die auch im Rahmen der vorliegenden Problematik analog zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.3 m.w.H.; Urteile des BVGer E 1640/2014 vom 25. April 2014 S. 7; D 3019/2014 vom 27. August 2014 S. 9).

Eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse erweist sich ferner als nötig, wenn die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu­grunde liegende Einschätzung zum Zeitpunkt des Entscheids über das Mehrfachgesuch inhaltlich nicht länger zutreffend ist. Dies kann etwa der Fall sein, sofern sich die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat in für den Vollzug beachtlicher Weise verändert hat, oder wenn die Person relevante medizinische Probleme geltend macht, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. In derartigen Fällen muss nach Prüfung der geltend gemachten Vorbringen über die Wegweisung und den Vollzug erneut verfügt werden.

8.2                Anders kann der Fall liegen, falls eine abgewiesene asylsu­chende Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsent­scheid die Schweiz nicht verlassen hat, beziehungsweise der Wegwei­sungsverfügung nicht Folge geleistet hat und nicht in das entsprechende Land ausgereist ist (vgl. auch BGE 140 II 74 E. 2.4 zu einem kurzen Aufenthalt in einem Drittland). Ist darüber hinaus die erlassene Verfü­gung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Weg­weisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, so könnte grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfü­gung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Weg­weisungsverfügung hätte weiterhin Bestand und wäre noch vollstreckbar.

8.3                Sofern die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung eines Mehrfach­gesuchs nach Art. 111c AsylG jedoch die Wegweisung nochmals verfügt, obwohl die ursprüngliche Verfügung, wie unter E. 8.2 ausgeführt, noch Bestandskraft gehabt hätte und als Grundlage für den Vollzug hätte dienen können, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu bean­standen. Es wäre auch nicht opportun, wenn das Gericht eine solche Verfügung aufheben würde. Die Neuregelung des Verfahrens bei zweiten oder wiederholten Asylgesuchen soll die Abwicklung dieser Verfahren vereinfachen und vor allem beschleunigen, damit kein Anreiz geboten wird, den Verbleib in der Schweiz durch die Einreichung unbegründeter Gesuche zu verlängern (vgl. Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4468 f. Ziff. 1.4.1.4). Aus diesen Gründen scheint es nur konsequent und der Prozessökonomie geschuldet, wenn das BFM zusammen mit dem Ent­scheid über das weitere Asylgesuch erneut über die Wegweisung ent­scheidet. Dieses Vorgehen vermeidet Unklarheiten, aus denen sich Folge­probleme ergeben können, die das Verfahren erneut in unerwünschter Weise verlängern würden. Ergeht eine neue Verfügung, so muss bei­spielsweise insbesondere nicht geklärt werden, ob die asylsuchende Per­son seit dem ersten Entscheid die Schweiz tatsächlich verlassen hat oder nicht.

8.4                Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Überprüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen von Nichteintretensentscheiden nach Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht durch kantonale Behörden, sondern durch das BFM erfolgen sollte. Weil es sich auch bei diesen Gesuchen um Asylgesuche handelt, basiert die Wegweisung auf Art. 44 AsylG. Die Eröffnung eines separaten frem­denpolizeilichen Wegweisungsverfahrens nach den Art. 64 ff. AuG (SR 142.20) scheint nicht angezeigt. Den Materialien zu Art. 111c AsylG ist auch kein Hinweis zu entnehmen, dass die Wegweisungsprüfung in die Zuständigkeit einer anderen Behörde, etwa der kantonalen Migrations­behörde, fallen sollte. Zwar sind die kantonalen Migrationsämter für den Vollzug zuständig, die Beurteilung über das Vorliegen möglicher Voll­zugshindernisse soll aber wie bisher die Asylbehörde treffen, was das BFM in der Weisung III in Ziff. 5.1.2.1 auch klarstellt. Diese Zustän­digkeit ist aus prozessökonomischen Erwägungen sinnvoll. Indem die Wegweisung als Teil des erneuten Asylentscheids ergeht, bleibt der Rechtsweg im Fall einer Anfechtung vereinheitlicht und mögliche Ab­grenzungsprobleme werden vermieden. Selbst wenn das Nichteintreten auf ein Mehrfachgesuch nach Art. 111c Abs. 1 AsylG formeller Natur ist und sich aus Art. 13 VwVG ergibt, bleibt die Vorinstanz dennoch ver­pflichtet, gestützt auf Art. 44 AsylG zu prüfen, ob die Wegweisung anzu­ordnen und ob deren Vollzug im Einzelfall zulässig, zumutbar und möglich ist.

8.5                Nach den obigen Ausführungen ist das Vorgehen des BFM im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Es hat zutreffend die Weg­weisung erneut geprüft, deren Vollzug als zulässig, zumutbar und mög­lich im Sinne von Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 83 AuG bezeich­net und eine entsprechende Verfügung erlassen. Dieses Vorgehen ist aus prozessökonomischen Gründen zu begrüssen, da aus den Akten nicht mit letzter Sicherheit hervorgeht, ob der Beschwerdeführer seit dem ersten Asylentscheid tatsächlich die Schweiz nicht verlassen hat; mit Erlass der Wegweisungsverfügung liess sich eine weitergehende Prüfung dieser Frage vermeiden.

9.                    

9.1                Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmög­licht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungs­pflicht die Abklärung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Auch allen­falls bestehende Wegweisungshindernisse können deshalb nicht geprüft werden.

9.2                Das Gericht geht davon aus, dass offensichtlich haltlose Vorbringen hinsichtlich der Herkunft einer gesuchstellenden Person aus dem von ihr bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat zur Folge haben, dass auch den auf diesen Staat bezogenen Gesuchsvorbringen die Grund­lage entzogen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).

In solchen Fällen geht das Gericht in gefestigter Praxis regelmässig davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugs­hindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG entgegenstehen. Verunmöglicht der Gesuchsteller durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Gesuchsteller selber herbeigeführten Um­ständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.).

9.3                Die obigen Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Vorinstanz ist richtigerweise von der Zulässigkeit des Wegwei­sungsvollzugs ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat mithin die Fol­gen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem ohne Weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 m.w.H.; Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid, Nr. 44599/98 m.w.H.) oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge, welche ebenfalls die Ausschaffung in einen Staat verbieten, in dem Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Strafe oder Behandlung droht (insb. Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) sowie Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (SR 0.105), welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd]).

9.4                Gleiches gilt auch für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg­weisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat. Die Vorins­tanz ist zu Recht von dieser ausgegangen.

9.5                Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung seines tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9.6                Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag­ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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