Aus den Erwägungen:
3.
Art. 53 Bst. d der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
(AsylV 2, SR 142.312) wurde per 1. Oktober 2013 geändert. Gemäss den Übergangsbestimmungen
gilt bei vor dem 29. September 2012 eingereichten Auslandgesuchen und somit auch im
vorliegenden Fall jedoch noch die Fassung vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. September 2013 zur Asylverordnung 2,
AS 2013 3065).
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Kostenübernahmegesuch damit, dass
weder die Beschwerdeführerin A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) noch ihre in der Schweiz
wohnhafte Schwester F. (nachfolgend: Schwester), die von der Sozialhilfe abhängig sei, über
genügend finanzielle Mittel verfügen würden. Es gebe auch keine Verwandten,
welche die Einreisekosten übernehmen könnten. Als Beweismittel wurde eine Fürsorgebestätigung
vom 17. Februar 2014 betreffend die Schwester sowie der Kostenvoranschlag der Organisation für
Migration (IOM) eingereicht.
4.2
Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Einreisekosten nur übernommen
würden, wenn die einreisende Person über keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfüge.
Aus den Eingaben sowie den Akten gehe nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin, ihre Schwester
sowie ihre anderen Familienangehörigen nicht in der Lage sein sollten, die Reisekosten zu übernehmen.
Die tatsächliche finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen
werde nicht offengelegt und mit entsprechenden Belegen untermauert. Die pauschale Behauptung, es
seien keine finanziellen Mittel vorhanden, werde nicht belegt und sei daher auch nicht stichhaltig. Die
Beschwerdeführerin verfüge über zahlreiche Familienangehörige, welche sich an den
Kosten beteiligen könnten. Neben den Familienangehörigen in Eritrea würden sich eine verheiratete
Schwester in Schweden, ein verheirateter Bruder in Italien, ein verheirateter Bruder in der Schweiz und
ein weiterer Bruder in Äthiopien befinden. Der in G. (Eritrea) wohnhafte Vater sei laut den Angaben
der Schwester der Beschwerdeführerin ein wohlhabender Geschäftsmann, der unter anderem
mit Vieh handle. So habe er die Reisekosten für die Schwester übernommen. Es könne
somit davon ausgegangen werden, dass in der Familie der Beschwerdeführenden finanzielle Mittel
vorhanden seien.
4.3
Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass sich die Beschwerdeführenden
unter prekären Umständen als registrierte Flüchtlinge in Khartum aufhalten würden
und akut gefährdet seien. Ihre Reise in die Schweiz dürfe sich daher nicht verzögern.
Das BFM habe das Gesuch abgelehnt, ohne weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen und ohne den
Beschwerdeführenden Gelegenheit zu bieten, sich zum geplanten ablehnenden Entscheid zu äussern.
Es gehe in seiner Verfügung pauschal davon aus, die Familienangehörigen seien in der Lage,
für die Einreisekosten aufzukommen. Dabei werde verkannt, dass die in der Schweiz wohnhaften zwei
Geschwister der Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig seien. Ein Bruder der Beschwerdeführerin
(H.) lebe in Italien unter prekären Verhältnissen. Er werde vom italienischen Staat in keiner
Weise unterstützt und lebe auf der Strasse. Dieser Umstand werde durch die Tatsache untermauert,
dass er schon mehrere Male versucht habe, in die Schweiz zu gelangen, im Rahmen des Dublin-Übereinkommens
aber jeweils wieder nach Italien weggewiesen worden sei. Auch dieser könne sich daher nicht an den
Einreisekosten beteiligen. Die in Schweden wohnhafte Schwester sei verheiratet und habe vier Kinder.
Auch sie werde von der Sozialhilfe unterstützt. Ein weiterer Bruder befinde sich derzeit in
Äthiopien und habe ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht, welches beim BFM immer noch hängig
sei, diese beiden Geschwister hätten ebenfalls keine finanziellen Kapazitäten für eine
Kostenbeteiligung. Der vom BFM erwähnte Vater der Beschwerdeführerin sei heute betagt
und nicht mehr erwerbstätig. Die Ausreise der Schwester habe er nur finanzieren können, indem
er damals das Familienhaus verkauft habe. Es habe sich aber um eine einmalige Unterstützung
gehandelt, die im vorliegenden Fall nicht wiederholt werden könne. Das BFM wäre mittels Ergänzungsfragen
verpflichtet gewesen, diesen Sachverhalt umfassend abzuklären, anstatt pauschal davon auszugehen,
dass entsprechende Mittel vorhanden seien. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden. Der Kostenvoranschlag des IOM über Fr. 3 413. sei sehr hoch ausgefallen,
weshalb nicht von einem kleinen Unterstützungsbeitrag der Angehörigen ausgegangen werden könne,
welcher unter Umständen hätte erwartet werden können. Ohne Übernahme der Kosten seien
die Beschwerdeführenden entweder gezwungen, im Sudan zu bleiben, oder aber die in der Schweiz
lebenden Geschwister seien gehalten, sich mittels Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut zu
verschulden. Sowohl die betreuende Gemeinde der Schwester als auch diejenige des Bruders hätten
es bereits abgelehnt, ein Darlehen bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu beantragen,
weil eine Rückzahlung nicht garantiert werden könne. Ein Verschulden bei einem Kreditinstitut
sei unzumutbar. Das BFM habe die Einreisebewilligung erteilt und gehe daher von einer konkreten
Gefährdung aus. Konsequenterweise müsse nun auch die Einreise effektiv ermöglicht werden,
indem die Kosten übernommen würden, da die Einreisebewilligung anderenfalls ins Leere laufen
würde. Dies würde insbesondere dem Kindeswohl widersprechen, welches bei sämtlichen
Massnahmen, welche Kinder beträfen, vorrangig zu berücksichtigen sei.
Als Beweismittel wurden die bereits eingereichte Fürsorgebestätigung
betreffend F. und eine Fürsorgebestätigung (...) betreffend den Bruder I. ins Recht gelegt.
4.4
In der ergänzenden Eingabe vom 30. April 2014 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden
seien am 16. April 2014 legal in die Schweiz eingereist. Die Schwester habe sich bei der Gemeinde
erfolglos um Unterstützung bemüht. Anschliessend sei sie an den Sozialdienst der Katholischen
Kirchgemeinde J. gelangt, welcher bei der SFH ein Darlehensgesuch eingereicht hätte, das aber
abgelehnt worden sei. Sie sei daher gezwungen gewesen, bei einer Privatperson ein Darlehen in der
Höhe von Fr. 1 300. aufzunehmen, mit der Verpflichtung, diesen Betrag nach erfolgter
Einreise umgehend zurückzuerstatten. Die Drittperson sei kein Familienangehöriger, sondern
lediglich ein Bekannter. Die Einreise sei mit USD 1 465. wesentlich günstiger ausgefallen
als gemäss Voranschlag der IOM. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts müsse
auch in Fällen, in welchen die Kosten effektiv hätten aufgebracht werden können, in einer
Einzelfallprüfung über die Übernahme der Kosten befunden werden. Dabei sei zu berücksichtigen,
wie die Mittel beschafft worden seien und in welcher Situation sich die einreisewillige Person im Heimat-
respektive Herkunftsstaat befunden habe. Würden die Mittel von einem Kreditinstitut oder einer Privatperson
vorgestreckt, um einer akut gefährdeten Person die Einreise zu ermöglichen, sei eine Kostenübernahme
nicht von vornherein ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe die Einreise aufgrund der bereits beschafften
Reisedokumente nicht verzögert werden können und die Schwester sei daher gezwungen gewesen,
sich trotz Mittellosigkeit zu verschulden.
Als Beweismittel lagen der Eingabe eine Fürsorgebestätigung betreffend
die Schwester, Auszüge aus einem E-Mail-Verkehr zwischen der Kirchgemeinde und der SFH, eine
Darlehensbestätigung sowie die Reisedokumente und Flugtickets bei.
5.
5.1
Eingangs ist auf die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss
Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der
Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass
ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung
betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte
(vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1 m.w.H.).
5.2
Das BFM stützt seine Verfügung unter anderem auf eine Aussage der Schwester der
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Verfahren (...). Die Beschwerdeführerin
wurde jedoch vor Entscheidfällung nie auf dieses, aus einem anderen Verfahren stammende Aktenstück
hingewiesen und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dadurch verletzt die Vorinstanz den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
5.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung
des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4; 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4;
2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2; 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen
aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, die festgestellte
Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz
mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4; 2009/53 E. 7.3). Dieser
Kognitionsumfang ist jedoch nicht abstrakt zu betrachten, sondern stets auf die konkrete Streitfrage
zu beziehen. So bleibt eine Heilung auch bei grundsätzlich eingeschränkter Kognition möglich,
sofern es sich bei den Streitpunkten ausschliesslich um (Rechts )Fragen handelt, welche vom Gericht
frei überprüft werden können (vgl. Waldmann/Bickel,
in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N. 119).
5.4
Gemäss geltendem Recht prüft das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen des BFM im
Anwendungsbereich des AsylG nicht auf ihre Angemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist somit
der Frage nachzugehen, ob und in welchem Umfang es sich beim Entscheid über die Übernahme
von Einreisekosten um eine Ermessensfrage handelt, welche hinsichtlich der Ermessensausübung vom
Bundesverwaltungsgericht nicht frei, sondern nur auf qualifizierte Fehler (d.h. Missbrauch und Überschreiten
des Ermessens) geprüft werden kann.
5.5
Umschreibt eine Rechtsnorm die Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen in offener Weise,
spricht man von einem unbestimmten Rechtsbegriff. Genau wie bei Normen, welche ein Ermessen
einräumen, handelt es sich bei unbestimmten Rechtsbegriffen um offene Formulierungen (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 445 und 447). Während Ermessensbestimmungen der Verwaltung Handlungsspielräume
verschaffen, bei deren sachgerechter Handhabung sie Opportunitätsgesichtspunkte berücksichtigen
kann, liegt es bei unbestimmten Rechtsbegriffen gerade nicht im Ermessen der Verwaltung zu bestimmen,
wie diese Begriffe zu verstehen sind. Vielmehr erfolgt deren Konkretisierung mittels Auslegung und ist
daher eine Rechtsfrage (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 Rz. 28). Die Abgrenzung
zwischen diesen beiden Rechtsfiguren ist vorliegend deshalb von Bedeutung, weil eine fehlerhafte
Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine Rechtsverletzung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) darstellt und daher von der Kognitionsbeschränkung nicht betroffen ist.
5.6
Hinsichtlich der Frage der Abgrenzung zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessen gibt
es drei Theorien. Der Ansatz der einzig richtigen Lösung geht davon aus, dass es bei unbestimmten
Rechtsbegriffen lediglich eine richtige Lösung gebe, während beim Ermessen zwischen
mehreren gleichwertigen Lösungen gewählt werden könne (vgl. dazu die frühere Rechtsprechung
des Bundesgerichts in BGE 95 I 33, S. 40). Diese Theorie gilt jedoch als überholt, zumal sie
den Erkenntnissen der Methodenlehre widerspricht, wonach auch die Auslegung eine schöpferische
Komponente enthält, und das Bundesgericht den Behörden selbst bei der Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe teilweise einen Beurteilungsspielraum zugesteht, den es unter der Prämisse der einzig
richtigen Lösung gar nicht geben könnte (vgl. Häfelin/Müller/
Uhlmann, a.a.O., Rz. 450). Andere Autoren sehen die ausschlaggebende Unterscheidungsdeterminante
darin, dass unbestimmte Rechtsbegriffe stets den Tatbestand beträfen, während sich das Ermessen
auf die Rechtsfolgeseite eines Rechtssatzes beziehe (vgl. Tschannen/Zimmerli/
Müller, a.a.O., § 26 Rz. 27). Eine neuere Auffassung plädiert für
eine Unterscheidung anhand der Funktion der offenen Formulierung. Massgeblich sei, ob nach Sinn
und Zweck des Gesetzes die Anwendung der offenen Normierung von einem Gericht überprüft werden
soll oder nicht. Es ist demnach zu fragen, ob das Gesetz die Befugnis zur Konkretisierung der offenen
Rechtsnorm ausschliesslich der Verwaltungsbehörde überlassen will, da diese dazu fachlich besser
geeignet erscheint als ein Gericht, oder ob es eine richterliche Überprüfung als sinnvoll erach-
tet
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 453;
Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1049).
5.7
Klammert man die überholte Theorie der
einzig richtigen Lösung aus, so ergibt sich folgendes Bild: Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D 7792/2006 vom 26. Mai
2009 E. 3.1.5 räumt Art. 92
Abs. 1 AsylG dem BFM ein Rechtsfolgeermessen
ein. Die Offenheit der Norm bezieht sich demgemäss auf die Rechtsfolgeseite und stellt
in Anwendung des Abgrenzungskriteriums Tatbestand/Rechtsfolge eine Ermessensausübung dar.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei einer Betrachtung anhand der Eignung des Gerichts zur Überprüfung
des Verwaltungsentscheides. Der Gesetzgeber hat in Art. 92 AsylG lediglich die grundsätzliche
Möglichkeit einer Kostenübernahme sowie den potenziellen Kreis von Personen festgelegt, welche
als Beitragsempfänger in Frage kommen. Die Frage der Voraussetzungen, an welche eine solche
Kostenübernahme im Einzelnen geknüpft ist, hat er demgegenüber nicht einlässlicher
geregelt, sondern diesbezüglich in Art. 92 Abs. 4 AsylG dem Bundesrat die Rechtsetzungsbefugnis
überlassen. Dem Bundesrat als Verordnungsgeber wurde dabei ein grosser Gestaltungsspielraum
zugestanden, ohne im Gesetz selbst diesbezügliche konkrete Vorgaben zu machen. Dies lässt
darauf schliessen, dass das Gesetz den Entscheid über die Übernahme der Einreisekosten ins
sachgemässe Ermessen der Verwaltung stellen wollte, und die Offenheit der Norm daher keinen
unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Diesen Gedanken greift die Verordnung denn auch in aArt. 53
AsylV 2 auf, indem wiederum in sehr offener Weise der Entscheid über die Kostenübernahme dem
Ermessen des BFM überlassen wird (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnungen
1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen, S. 34). Auch dies lässt eine volle gerichtliche Überprüfung nicht sachgemäss
erscheinen. Die zu behandelnde Materie betrifft ferner keinen Kernpunkt der von den Asylabteilungen
des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilenden Rechtsmaterien (Asylgewährung, Wegweisung und Wegweisungsvollzug),
sondern die Leistungsverwaltung, was wiederum dafür spricht, dass die konkrete Beurteilung eines
Kostenübernahmegesuchs nach Sinn und Zweck des Gesetzes einen Ermessensentscheid darstellt.
5.8
Der Entscheid über die Übernahme der Einreisekosten stellt mithin einen Ermessensentscheid
dar. In der in casu zu beurteilenden Frage kommt dem Gericht daher nur eine eingeschränkte Kognition
zu. Eine Heilung auf Beschwerdestufe ist daher ausgeschlossen.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt
wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. März 2014 ist aufzuheben und die Sache
in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung unter Achtung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör an das BFM zurückzuweisen.