Aus den Erwägungen:
4.2
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt nach Art. 24 KVG
(SR 832.10) die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25 31 nach Massgabe
der in den Artikeln 32 34 festgelegten Voraussetzungen. Als Leistungserbringer zulasten der
OKP sind unter anderem Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die ihren Beruf selbstständig
und auf eigene Rechnung ausüben, und Organisationen der Physiotherapie zugelassen (vgl. Art. 46
Abs. 1 Bst. a, Art. 47 und Art. 52a KVV [SR 832.102]
i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. e und Art. 38 KVG; vgl. ausserdem Art. 4 Bst. e
und Art. 5 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 [KLV, SR 832.112.31]).
4.3
Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder
Preisen (Abs. 1). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann
namentlich für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen
(Einzelleistungstarif [Abs. 2 Bst. b]). Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen
Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen
von der zuständigen Behörde festgesetzt (Abs. 4 Satz 1). Kommt
zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung
nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG).
4.4
Nach Art. 43 KVG ist bei der Tarifvereinbarung oder Festsetzung durch die zuständige
Behörde auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu
achten. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind vor dem Abschluss die Organisationen
anzuhören, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten
(Abs. 4 Sätze 2 und 3). Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch
vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so
legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Abs. 5). Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur
vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision
einigen können (Abs. 5bis [in Kraft
seit 01.01.2013]). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine
qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen
Kosten erreicht wird (Abs. 6). Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich
oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem
Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz; Art. 44 Abs. 1 KVG). Der
Tarifschutz in weit gefasster Definition umfasst die Pflicht der Leistungserbringer und Versicherer zur
Einhaltung der massgeblichen Tarife und Preise sowohl im gegenseitigen als auch im Verhältnis
zu den Versicherten (vgl. Urteil des BGer 9C_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.1 m.H.).
4.5
Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Koordination mit den
Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen (Art. 43 Abs. 7 KVG). Nach Art. 59c
KVV (in Kraft seit 1. August 2007 [AS 2007 3573]) prüft die Genehmigungsbehörde
im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen
entspricht: a. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken.
b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen
Kosten decken. c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Abs. 1). Die Vertragsparteien
müssen die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung
der Grundsätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht mehr gewährleistet ist. Die
zuständigen Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu informieren
(Abs. 2). Die zuständige Behörde wendet die Absätze 1 und 2 bei Tariffestsetzungen
nach den Artikeln 43 Absatz 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an (Abs. 3;
vgl. auch Urteil des BVGer C 4961/2010 vom 18. September 2013 E. 4.3 m.H.).
5.
5.1
Im System des KVG bildet die Tarifvereinbarung zwischen den Tarifpartnern die Regel, das Eingreifen
der Kantonsregierung die Ausnahme. Voraussetzung für die behördliche Festsetzung ist,
dass ein vertragsloser Zustand besteht, die Tarifverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich
gescheitert sind oder die Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine Vereinbarung zu treffen (vgl. Urteil
des BVGer C 1390/2008 vom 9. März 2011 E. 5.2; BVGE 2012/18 E. 5.7).
5.2
Unter den Parteien ist unumstritten, dass die Voraussetzungen für eine Tariffestsetzung durch
die Kantonsregierung nach Art. 47 Abs. 1 KVG (kein bestehender Tarif, gescheiterte Tarifverhandlungen)
gegeben sind. Die vom Regierungsrat verfügte Verlängerung des kantonalen Tarifvertrages
vom 20./25. Juni 2002 endete am 31. Dezember 2012 (...). Seit dem 1. Januar 2013 besteht
somit ein vertragsloser Zustand. (...)
5.3
Umstritten ist vorliegend die Höhe des festzusetzenden kantonalen Taxpunktwertes. (...)
5.3.1 5.3.6 (...)
5.4
In Bezug auf die ab 1. Januar 2013 zur Bestimmung des kantonalen Taxpunktwerts zu verwendende
Methode ist zunächst die Entstehungsgeschichte des Nationalen Tarifvertrags 1998 in Erinnerung
zu rufen und danach aufzuzeigen, wie der kantonale Tarif während der Gültigkeit des Vertrags
im Streitfall bestimmt wurde.
Im Verlaufe der zum Nationalen Tarifvertrag 1998 führenden Verhandlungen
einigten sich die Tarifpartner auf ein gesamtschweizerisches Kostenmodell eines
Modellphysiotherapieinstituts (MPI;
MPI-Kostenmodell). Dieses Modell bezieht sich auf damals empirisch ermittelte, normativ
ergänzte und statistisch bereinigte Daten. Am 1. Juli 1998 genehmigte der Bundesrat mit Wirkung
ab 1. Januar 1998 den Nationalen Tarifvertrag 1998, zusammen mit beiden Anhängen (Anhang 1:
« Tarif »; Anhang 2: « Ausführungsbestimmungen »).
Zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als gesamtschweizerisch einheitliche
Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest. Eine zugleich unterbreitete Vereinbarung über
einen Taxpunktwert von Fr. 1. wurde hingegen nicht genehmigt mit der Begründung, dass
der Taxpunktwert auf kantonaler Ebene von den Tarifpartnern zu vereinbaren sei. Ab dem 1. Januar
1998 wurde somit derselben Leistung in der ganzen Schweiz dieselbe Anzahl Taxpunkte zugeordnet. Eine
kantonale Anpassung der Taxpunkte je Leistung war ausgeschlossen. Die Taxpunktwerte
hingegen waren auf kantonaler Ebene zu vereinbaren und zu genehmigen oder subsidiär auf kantonaler
Ebene hoheitlich festzusetzen.
Als Beschwerdeinstanz ging der
Bundesrat im Falle der Uneinigkeit der kantonalen Tarifpartner zur Bestimmung des kantonalen
Taxpunktwerts zunächst vom gesamtschweizerischen, als landesweit repräsentativ beurteilten
MPI-Kostenmodell aus, was dem Willen der Tarifpartner entspreche. Die Eckwerte des Kostenmodells zum
MPI (Personal-, Sach- und Anlagenutzungskosten) dienten dabei grundsätzlich als Ausgangspunkt
für die Berechnung des kantonalen Taxpunktwerts, wobei der Bundesrat in seinem (diese Praxis begründenden)
Entscheid vom 18. Oktober 2000 in Sachen Taxpunktwert für Physiotherapie in den Kantonen Appenzell
Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden (in: Kranken- und Unfallversicherung Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
[RKUV] 5/2001 S. 456 ff.) gewisse Korrekturen am MPI-Kostenmodell vornahm und hieraus
einen nationalen Modelltaxpunktwert
(...) in der Höhe von Fr. .94 als
rechnerische Ausgangsgrösse für die Bestimmung der kantonalen Taxpunktwerte ermittelte.
Zur Umrechnung von diesem nationalen auf den kantonalen Taxpunktwert
benutzte der Bundesrat die Lohn- und Mietstrukturerhebung des Preisüberwachers (später des
BSV), beide Indizes je Kanton. Die Formel dazu (sog. Bundesratsformel)
lautete:
TpwK
= Tpwn (m*M + I *L + r *100) / 100
TpwK = Taxpunktwert
Kanton
Tpwn = Taxpunktwert
national (fix: Fr. .94)
m = Mietindex
Kanton
M = Mietkostenanteil
im MPI (11,4 %)
I = Lohnindex
Kanton
L = Lohnkostenanteil
im MPI (67,9 %)
r = Restkostenanteil
im MPI (20,7 %)
Die Variablen Mietindex und Lohnindex des betroffenen Kantons, welche in
die Berechnungsformel für die Anpassung des nationalen Taxpunktwertes an die lokalen Märkte
einzusetzen sind, geben lediglich Auskunft über das (aktuelle) Verhältnis zum nationalen Ausgangswert,
welcher dem (gewichteten) Durchschnitt sämtlicher kantonaler Taxpunktwerte entspricht. Veränderungen
der kantonalen Werte im Verhältnis zum nationalen Durchschnitt sind demnach gesamtschweizerisch
betrachtet in sich neutral. Solange der nationale Ausgangswert von Fr. .94 nicht
erhöht wird, was der Bundesrat in seiner Rechtsprechung stets verweigert hat, ist eine über
einen Ausgleich der intertemporalen lokalen Märkte hinausgehende Erhöhung des Taxpunktwerts
ausgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine rein mathematische Berechnung. Der Einbezug weiterer Kriterien
(namentlich Teuerung, Lohnerhöhungen für Spitalphysiotherapeuten und Mietindex eines anderen
Kantons) wurde vom Bundesrat in seiner Rechtsprechung stets abgelehnt (vgl. RKUV 5/2001 S. 456 ff.;
Bundesratsentscheid vom 25. Februar 2004 betreffend Festsetzung des Taxpunktwertes für die
Leistungen der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten im Kanton Basel-Landschaft E. 7; Bericht
des Bundesamtes für Justiz vom 7. Dezember 2004 über die Praxis des Bundesrates betreffend
hoheitliche Festlegung des Taxpunktwertes für Physiotherapieleistungen Ziff. 3.1 und 4.; Bundesratsentscheid
vom 6. April 2005 betreffend Festsetzung des Taxpunktwertes für die Physiotherapieleistungen
im Kanton Zürich E. 6.2). Eine Überprüfung der KVG-Konformität des auf diese
Weise berechneten Taxpunktwerts war somit ausgeschlossen.
5.5
5.5.1
Anhand der in E. 5.4 beschriebenen Methode wurde der anwendbare kantonale Taxpunktwert,
basierend auf der im Nationalen Tarifvertrag 1998 als Anhang 1 enthaltenen nationalen Tarifstruktur,
ermittelt. Es bestand somit eine direkte Verbindung zwischen der nationalen Tarifstruktur und dem kantonalen
Taxpunktwert. Wenn eine Physiotherapieleistung in der nationalen Tarifstruktur enthalten war und ihr
darin bestimmte Taxpunkte zugeordnet wurden, konnte mittels Multiplikation dieser Taxpunkte mit dem kantonalen
Taxpunktwert der konkrete Frankenbetrag berechnet werden, den die OKP dem Leistungserbringer für
diese Leistung zu vergüten hatte. Die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts kann somit nur
Wirkung entfalten, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur festgesetzt wird.
5.5.2
Es ist vorliegend unbestritten und offensichtlich, dass die vereinbarte und in Ziff. 1 des
Bundesratsbeschlusses vom 1. Juli 1998 als Teil des Nationalen Tarifvertrages 1998 genehmigte nationale
Tarifstruktur während der Geltungsdauer des Vertrages
für die dem Vertrag beigetretenen Leistungserbringer und Krankenversicherer Bestand hatte und verbindlich
war. Unbestritten zwischen den Parteien ist auch, dass physioswiss mit der Kündigung des Nationalen
Tarifvertrags auch seine Anhänge (darunter die vom Bundesrat genehmigte und als schweizweit anwendbar
erklärte Tarifstruktur) gekündigt hat. Zu prüfen ist, ob die nationale Tarifstruktur im
vorliegend interessierenden Zeitraum ab 1. Januar 2013 weiterhin galt/gilt.
5.5.3
Die Ziff. 1 3 des bundesrätlichen Genehmigungsbeschlusses vom 1. Juli 1998
lauten wie folgt:
1.
Der Vertrag zwischen dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer und dem Schweizerischen Physiotherapeuten
Verband vom 1. September 1997 wird gestützt auf die Artikel 46 Absatz 4 und 43 Absatz 5 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) bezüglich der
folgenden Bestandteile genehmigt:
I.
Tarifvertrag;
II.
Anhang 1 Tarif;
III.
Anhang 2 Ausführungsbestimmungen.
(...)
2.
Der Tarif nach Anhang 1 wird gestützt auf Art. 43 Absatz 5 KVG als gesamtschweizerisch
einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife festgesetzt.
3.
Die Mitteilung an die Interessenten erfolgt durch das EDI (BSV).
Der in Ziff. 2 des Genehmigungsbeschlusses enthaltene Verweis auf den
(mit Ziff. 1 genehmigten) Anhang 1 des Tarifvertrages stellt eine direkte Verbindung zwischen
der Vertragsgenehmigung in Ziff. 1 und der Tarifstrukturfestsetzung in Ziff. 2 des Beschlusses
her. In seinem Schreiben vom 1. Juli 1998, mit welchem das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) das KSK über den Beschluss vom 1. Juli 1998 informierte, führte es vom Bundesrat
mit der Information der Interessenten beauftragt (vgl. Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses)
aus, dass der Bundesrat den Anhang 1 des vorliegenden Tarifes für diejenigen PhysiotherapeutInnen
sowie Krankenversicherer, welche dem Vertrag
nicht beiträten, als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur nach Art. 43 Abs. 5
KVG festgesetzt habe.
Die Festsetzung der Tarifstruktur erfolgte somit unter Bezugnahme auf die
Genehmigung des Nationalen Tarifvertrages und erfasste mit dem Festsetzungsbeschluss zusätzlich
die übrigen Leistungserbringer und Krankenversicherer, die nicht Vertragsparteien waren. Weder aus
dem Genehmigungsbeschluss noch aus dem Informationsschreiben des BSV lassen sich Hinweise auf die Geltungsdauer
der festgesetzten Tarifstruktur entnehmen und darauf, ob die Festsetzung in Ziff. 2 des Genehmigungsbeschlusses
eigenständige Bedeutung habe. Damit fehlen explizite Hinweise dafür, dass bei Wegfall des Nationalen
Tarifvertrages 1998 die ergänzend dazu festgesetzte Tarifstruktur alleinige umfassende Wirkung für
alle Leistungserbringer der Physiotherapie in freier Praxis und für alle Krankenversicherer entfalten
solle. Vielmehr legt der Wortlaut des Beschlusses und des BSV-Schreibens den Schluss nahe, dass mit dem
Wegfall des Tarifvertrages auch die ergänzende Festsetzung einer Tarifstruktur ausser Kraft trete.
Dass der Bundesrat beabsichtigte, mit der Tarifstrukturfestsetzung in Ziff. 2 eine generell-abstrakte
Anordnung zu treffen, die auch nach Wegfall des Tarifvertrages umfassende Wirkung haben sollte,
ist auch insofern unwahrscheinlich, als Art. 43 Abs. 5 KVG vorsieht, dass die Tarifpartner
zunächst Verhandlungen betreffend eine (neue) Tarifstruktur führen können müssen,
bevor der Bundesrat ersatzweise hoheitlich eine Tarifstruktur festsetzt.
Wie der Bundesrat im Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2013 zutreffend
ausführte, ist die hoheitliche Festsetzung einer nationalen Tarifstruktur generell-abstrakter
Natur und hat in Verordnungsform zu erfolgen. Auch das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung zu
TARMED (als nationale Tarifstruktur) davon aus, dass diese eine generell-abstrakte Regelung darstellt
und eine auf Art. 43 Abs. 5bis KVG
gestützte Anpassung von TARMED und aller anderen gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen
mittels Verordnung zu erfolgen habe (vgl. BGE 134 V 443 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_524/2013 vom
21. Januar 2014 E. 3 f.). Dementsprechend hat der Bundesrat zur Anpassung
der Tarifstruktur TARMED vor kurzem gestützt auf Art. 43 Abs. 5bis
KVG die Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung vom 20. Juni
2014 erlassen (AS 2014 1883; Inkrafttreten: 1. Oktober 2014).
Hätte der Bundesrat im Juli 1998 eine Tarifstrukturfestsetzung generell-abstrakter
Natur vornehmen wollen, hätte er diese nicht in Ziff. 2 des Genehmigungsbeschlusses verfügt,
sondern eine entsprechende Verordnung erlassen, und hätte er namentlich die dafür massgeblichen
Vorschriften einhalten müssen (d.h. Publikation des Verordnungstextes im Bundesblatt [vgl. Art. 1
des Publikationsgesetzes vom 21. März 1986 {AS 1987 600, aufgehoben per 1. Januar 2005}]);
vorliegend erfolgte die Information an die interessierten Parteien
einzig via Schreiben des BSV vom 1. Juli 1998. In seinem Nichteintretensentscheid vom 7. Juni
2013 bestätigte der Bundesrat denn auch, dass die Tariffestsetzung im Genehmigungsbeschluss
vom 1. Juli 1998 in Verfügungsform erfolgt sei und der allfällige Erlass einer neuen Tarifstruktur
angesichts ihrer generell-abstrakten Bedeutung mittels Verordnung zu erfolgen hätte.
Ergänzend kann auf Folgendes hingewiesen werden: Nachdem der Schweizer
Physiotherapie Verband Fisio (heute: physioswiss) beim Bundesrat eine Erhöhung des nationalen Modelltaxpunktwerts
beantragt hatte, begründete auch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) den in Aussicht gestellten
Nichteintretensentscheid in seiner Antwort vom 22. Februar 2007 in erster Linie damit, dass während
der Geltungsdauer des
Nationalen Tarifvertrages 1998 kein vertragsloser Zustand für ambulante Physiotherapieleistungen
in der freien Praxis bestehe und der Bundesrat in dieser Situation nicht über die Kompetenz verfüge,
eine Tarifstruktur festzusetzen. Weiter erklärte das BAG mit Schreiben vom 10. August 2011,
dass der Bundesrat für die Beurteilung eines Antrages auf Festsetzung einer Tarifstruktur zuständig
sei, falls sich die Tarifpartner nicht einigen könnten. Die Frage, ob eine solche Einigung
ausstehe, sei insbesondere angesichts der vorliegenden Verträge in der Physiotherapie zu klären.
Auch hier ebenso im ergänzenden Schreiben vom 23. September 2011 führte
das BAG nicht an, dass bereits eine vom Bundesrat festgesetzte gesamtschweizerische Tarifstruktur bestehe.
Soweit der (Gesamt-)Bundesrat in seinem Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2013, Bundesrat Alain
Berset in seinem Schreiben vom 29. August 2012 und das BAG mit Stellungnahme vom 10. April
2014 festhalten, dass die nationale Tarifstruktur weiterhin Geltung habe, begründen sie das
lediglich damit, dass sich dies aus dem Genehmigungsbeschluss vom 1. Juli 1998 ergebe. Diese
nicht weiter substanziierte Begründung vermag angesichts der obigen Ausführungen nicht zu überzeugen.
5.5.4
Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des Nationalen
Tarifvertrags per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte
Physiotherapieleistungen mehr besteht; auch wurde zwischenzeitlich keine neue Tarifstruktur
vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt (Art. 43 Abs. 5 KVG). Da eine Einzelleistungstarifstruktur
gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss,
und im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 2. April
2013 keine entsprechende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand, wurde mit dem angefochtenen
Beschluss auch kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt. Der Beschluss ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.
5.6
Ferner ist zu prüfen, ob der Regierungsrat des Kantons Thurgau mit Aufrechnung der Teuerung
Bundesrecht verletzt hat, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen.
5.6.1
Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die Tarifstruktur 1998 sowie gestützt auf
Überlegungen zur Teuerung seit 1998 in einem ersten Schritt den Nationalen Taxpunktwert von Fr. .94
auf Fr. 1.03 angehoben (...). Danach hat sie in einem zweiten Schritt den kantonalen Taxpunktwert
gestützt auf den neuen (angehobenen, teuerungsangepassten) Nationalen Taxpunktwert unter Berücksichtigung
der Bundesratsformel und der darin aktualisierten Werte bestimmt und daraus einen kantonalen Taxpunktwert
von Fr. .97 ermittelt.
5.6.2
Dieses Vorgehen ist wie oben dargelegt und wie die Beschwerdeführerinnen und
die beigezogenen Fachämter zu Recht monieren KVG-widrig. Da von den tarifsuisse/ASPI-
und HSK/ASPI-Verträgen abgesehen (ASPI = Association Suisse des Physiothérapeutes Indépendants)
auf nationaler Ebene (noch) keine Taxpunktwertvereinbarungen abgeschlossen und auch keine Übereinkunft
über eine gesamtschweizerisch anwendbare Methode zur Bestimmung kantonaler Taxpunktwerte getroffen
worden sind, sind die Kantonsregierungen dazu verpflichtet, den jeweiligen Tarif kantonsspezifisch zu
bestimmen. Es ist ihnen dabei aber verwehrt, einseitig ein (fiktives) nationales Modell zu entwickeln
beziehungsweise auf einem früheren nationalen Modell aufzubauen und von diesem nach selbst festgelegten
Regeln auf den für ihren Kanton geltenden Tarif zu schliessen, zumal damit Art. 46 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KVG in doppelter Hinsicht (fehlende Einigung
der Tarifpartner über ein nationales Modell, Unzuständigkeit
der Kantonsregierung zur [Teil ]Festlegung eines nationalen
Tarifmodells) verletzt wird.
Soweit der Regierungsrat vorliegend eine Hochrechnung auf ein (fiktives)
nationales Modell vorgenommen und daraus den kantonalen Tarif hergeleitet hat, stellt dieses Vorgehen
somit einen Verstoss gegen Bundesrecht dar und ist der angefochtene Regierungsratsbeschluss auch daher
aufzuheben.
5.7
Zu prüfen ist weiter, ob und wenn ja, inwieweit die Vorinstanz gegen
Art. 59c KVV verstossen hat und welche Schlüsse daraus
für das Verwaltungsverfahren zu ziehen sind.
5.7.1
Mit dem per 1. August 2007 in Kraft getretenen Art. 59c
KVV hat der Bundesrat eine die im KVG enthaltenen Tarifgrundsätze ergänzende Regelung
betreffend die Tarifgestaltung im vertragslosen Zustand erlassen. Dabei hat er gestützt
auf Art. 43 Abs. 7 KVG und im Hinblick auf den per 1. Januar 2007 erfolgten Übergang
seiner Rechtsprechungskompetenz an das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Grundsätze
in das Verordnungsrecht überführt, welche er im Rahmen seiner Beschwerdeentscheide entwickelt
hatte.
5.7.2
Dies gilt insbesondere für Art. 59c Abs. 1
Bst. a und b KVV, mit welchen die Grundsätze und gesetzlichen
Vorgaben für KVG-Tarife, insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit,
der betriebswirtschaftlichen Bemessung und der sachgerechten Struktur sowie der möglichst günstigen
Kosten, durch den dazu ermächtigten Verordnungsgeber präzisiert und die zur Tarifbeurteilung
notwendige Transparenz hervorgehoben wurden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C 5543/2008 vom 1. April
2011 E. 6.1 m.w.H.).
5.7.3
Zudem verpflichtet Art. 59c Abs. 3 KVV in Verbindung
mit Abs. 2 die Tariffestsetzungsbehörden dazu, eine regelmässige
Überprüfung eines geltenden Tarifs auf die Erfüllung der Grundsätze
nach Abs. 1 Bst. a und b im Tariffestsetzungsverfahren zu ermöglichen und eine Tarifanpassung
vorzunehmen, wenn die Erfüllung dieser Grundsätze nicht mehr gewährleistet ist.
Dadurch wird für das Tariffestsetzungsverfahren die allgemeine verwaltungsrechtliche Untersuchungsmaxime
akzentuiert. Die zuständige Behörde muss die notwendigen Untersuchungsmassnahmen ergreifen,
namentlich die benötigten Informationen und Dokumente beschaffen, welche eine vollständige
und richtige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben und eine entsprechende
Überprüfung beziehungsweise Ausgestaltung des anzusetzenden Tarifs überhaupt erst ermöglichen
(vgl. Art. 12 VwVG und Krauskopf/ Emmenegger, Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 12 N. 16). Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens hat sich die zuständige
Behörde primär an die Tarifpartner (namentlich an die Leistungserbringer) zu halten und diese
ausdrücklich und konkret zur Vorlage entsprechender Dokumente anzuhalten. Mit einem passiven Zuwarten
und Abstellen auf die von den Parteien aus eigenem Antrieb eingereichten Unterlagen wird der gesteigerten
Untersuchungspflicht nicht Genüge getan. Sollte sich eine Partei zu Unrecht weigern, die von ihr
angeforderten Dokumente einzureichen, hat die zuständige Behörde sie unter Androhung angemessener
Folgen zu mahnen. Sollte es der zuständigen Behörde infolge Weigerung der einen und/oder anderen
Partei nicht möglich sein, die Gewährleistung der Erfüllung der Grundsätze
gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV vollständig
zu überprüfen, hat sie zur Sachverhaltsabklärung nach Möglichkeit ergänzend
oder subsidiär auf andere Quellen zurückzugreifen (z.B. Statistiken oder Untersuchungen
des Bundes). Die Weigerung, einer Tarifpartei entsprechende Unterlagen einzureichen, ist
im Endentscheid im Rahmen der verbleibenden Unschärfe unter dem Aspekt der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten
und betreffend die Beurteilung der Beweislage zu berücksichtigen (vgl. RKUV 6/2002 488 f.).
Diesbezüglich fällt vorliegend besonders ins Gewicht, dass aus
den Akten nicht ersichtlich wird, dass der im Rahmen des Nationalen Tarifvertrags 1998 vereinbarte
kantonale Taxpunktwert von der Regierung des Kantons Thurgau seit seiner Genehmigung im Jahre 2003 jemals
auf seine KVG-Konformität hin überprüft worden wäre. Die in der Rechtsprechung
des Bundesrats massgebliche (rein rechnerische) Ermittlung des kantonalen Taxpunktwerts sah für
Beschwerdeverfahren eine solche Überprüfung auch nicht vor. Umso mehr muss nun, nachdem keine
Bindung mehr an diese Rechtsprechung besteht, eine vertiefte Abklärung des Sachverhalts und
der Vereinbarkeit des bisherigen Tarifs mit den KVG-Grundsätzen erfolgen. Dabei hätte die Vorinstanz
die Empfehlung des Preisüberwachers, den bisherigen Taxpunktwert auf maximal Fr. .90
zu senken, als zusätzliches Indiz für die Notwendigkeit einer fundierten Abklärung und
inhaltlichen Überprüfung des bisherigen Tarifs im Sinne von Art. 59c
KVV erkennen müssen, zumal nach der Rechtsprechung den Empfehlungen des Preisüberwachers ein
besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVGE 2012/18 E. 5.4). Mangels nationaler Regelung hat diese
Abklärung den kantonalen Sachverhalt zu betreffen. Ausserdem hat tarifsuisse in ihrem Festsetzungsbegehren
diverse Anträge zur Verbesserung der Datenlage gestellt, was die Vorinstanz zwar zur Kenntnis
genommen hat (...), aber über diese Anträge nicht formell befunden und nicht dargelegt
hat, weshalb sie diesen Anträgen keine Folge geleistet hat.
5.7.4
In Bezug auf die in Art. 59c Abs. 1 Bst. a
und b KVV präzisierten, seit 2007 geltenden materiellen Vorgaben zur Tarifbestimmung (vgl.
E. 5.7.2) ist den Erwägungen des regierungsrätlichen Beschlusses wie das BAG in
seiner Stellungnahme zu Recht darauf hinweist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz diese
beachtet hätte. So enthalten weder die eingereichten Vorakten noch die Ausführungen im Beschluss
Hinweise darauf, dass den Berechnungen der Vorinstanz aktuelle Leistungs- und Kostendaten der Physiotherapeuten
in freier Praxis zugrunde liegen würden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz hat der Bundesrat mit
seiner Genehmigung am 1. Juli 1998 zwar die damalige Bundesrechtskonformität des Nationalen
Tarifvertrags 1998 und die schweizweit geltende Tarifstruktur, die auf diesem Vertrag basiert, und mit
Nichteintretensentscheid am 7. Juni 2013 die Weitergeltung der bisherigen Tarifstruktur auf nationaler
Ebene bestätigt, jedoch ist damit nicht gleichzeitig das seinerzeit gestützt auf den Nationalen
Tarifvertrag 1998 festgelegte und später vom Bundesrat in seiner Rechtsprechung korrigierte Niveau
des Modelltaxpunktwertes bestätigt worden. Zudem beachtet die Vorinstanz nicht, dass den (zwar als
solchen nachvollziehbaren) Ausführungen zur Teuerung zusätzlich Überlegungen
zur Effizienz der bisher erbrachten Leistungen zur Effizienzsteigerung beispielsweise mittels
Verdichtung der Infrastruktur, gemeinsamer Nutzung der Administration, Zusammenlegung sich gleichender
Prozesse und zur Vereinfachung der Kostenstruktur gegenüberzustellen sind. Dies tut die Vorinstanz
nicht ansatzweise. Stattdessen begnügt sie sich damit, das frühere Lohnniveau dem heutigen
Lohnniveau gegenüberzustellen und den Taxpunktwert entsprechend zu erhöhen, womit jedoch keineswegs
Überlegungen zur Leistungs- und Kosteneffizienz angestellt werden. Ausserdem ist keine spezifische
Auseinandersetzung betreffend die per 1. August 2009 neu als Leistungserbringerinnen zugelassenen
Organisationen der Physiotherapie (Art. 52a KVV) erkennbar.
Schliesslich enthält der angefochtene Beschluss auch keine Ausführungen dazu, inwiefern sich
die seit 1. Januar 1998 durchgeführten Revisionen von Art. 5 KLV, der regelt, welche physiotherapeutische
Leistungen zulasten der OKP abgerechnet werden können und welche Voraussetzungen dafür
erfüllt sein müssen, auf die Überprüfung beziehungsweise Neufestsetzung des OKP-Tarifs
auswirken.
5.7.5
Unter Bezugnahme auf die Überprüfungs-, Untersuchungs- und Anpassungspflichten gemäss
Art. 59c Abs. 2 KVV (vgl. E. 5.7.3) rügt
die tarifsuisse-Gruppe mit ihrer Beschwerde, sie habe die Vorinstanz ersucht, die Physiotherapeuten zu
verpflichten, Kosten- und Leistungsrechnungsdaten sowie die Erfolgsrechnungen und Bilanzen über
ihre Praxen für die Jahre 2008 bis 2011 vorzulegen. Die Vorinstanz habe jedoch diesen Anträgen
nicht stattgegeben und kein konkretes Datenmaterial angefordert. Diese Ausführungen
sind aufgrund der Aktenlage im Beschwerdeverfahren zu bestätigen. Weder der Begründung
des angefochtenen Beschlusses noch den eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz
Vorkehrungen getroffen hat, um konkrete Angaben und Daten zu erhalten, aufgrund welcher sie hätte
prüfen können, ob der von ihr erhöhte Tarif den Anforderungen von Art. 59c
Abs. 1 Bst. a und b KVV gerecht wird. Ebenfalls fehlen Hinweise dafür, dass die
Vorinstanz gestützt auf solches Datenmaterial eine Überprüfung
des festzusetzenden Tarifs auf seine Wirtschaftlichkeit und Billigkeit hin vorgenommen hätte, wie
ihr vom Gesetzgeber aufgetragen wird (Art. 43 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG;
vgl. auch BGE 123 V 280 E. 6). Diesbezüglich kann der nicht weiter substanziierten Aussage
der Beschwerdegegnerinnen, den Beilagen zum Festsetzungsantrag könne sehr wohl entnommen werden,
dass die Vorinstanz auf rechtsgenüglich vorhandene Daten abgestützt habe, nicht gefolgt werden.
Damit hat die Vorinstanz wie die Beschwerdeführerinnen 1 41
zu Recht rügen auch ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend
abgeklärt. Zwar haben auch physioswiss und tarifsuisse ihre Substanziierungs- und Mitwirkungspflichten
nicht (vollständig) erfüllt. Da die Vorinstanz aber davon abgesehen hat, von den Parteien konkretere
Mitwirkungshandlungen zu verlangen, kann ihnen dies vorliegend nicht zum Nachteil gereichen,
und ist der angefochtene Regierungsratsbeschluss (auch) wegen ungenügender Klärung des
Sachverhalts aufzuheben.
5.8
Darauf hinzuweisen bleibt, dass die von den Beschwerdegegnerinnen in der Beschwerdeantwort
angerufenen Übergangsbestimmungen der Änderung des KVG vom 20. Dezember 2006 (Pflegetarife)
zwar die Möglichkeit der teuerungsbedingten Anpassung der Rahmentarife durch das Departement für
Leistungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim vorsehen, jedoch nicht ersichtlich
ist, inwiefern diese Bestimmungen für die vorliegend interessierende Festsetzung eines Einzelleistungstarifs
für in freier Praxis praktizierende Physiotherapeuten einschlägig wären, und die Beschwerdegegnerinnen
auch nicht behaupten, das KVG enthalte zur vorliegend interessierenden Frage eine positivrechtliche
(Übergangs )Regelung. Auf diese Rüge und die zitierten Entscheide der Regierungsräte
der Kantone Graubünden, Solothurn und Aargau ist daher nicht weiter einzugehen.
5.9
Damit erweist sich der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau in
mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig. (...)
6.
6.1
Damit bleibt festzuhalten, dass dem Tariffestsetzungsentscheid des Regierungsrates des Kantons
Thurgau vom 2. April 2013 keine gültige Tarifstruktur zugrunde liegt und sich der Beschluss
in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig erweist, weshalb er aufzuheben ist. (...)