Aus den Erwägungen:
2.
Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2014 gaben die Beschwerdeführenden den Eintritt
zweier neuer Gesellschafter (Beschwerdeführende Nr. 4 und 5) in die Radio AG (in Gründung)
bekannt. Vorliegend ist an erster Stelle die Zulässigkeit des Eintritts neuer Gesellschafter in
die einfache Gesellschaft zu prüfen.
2.1
Die einfache Gesellschaft stellt eine personenbezogene Rechtsgemeinschaft dar, welche auf
einem Vertrag zwischen ihren Mitgliedern beruht. Ohne die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann
der Vertrag und infolgedessen auch das Gesellschaftsverhältnis nicht verändert werden.
Aus diesem Grund ist auch eine Änderung im Personenstand, wie die Aufnahme eines neuen Mitglieds,
nur mit Einwilligung aller Gesellschafter möglich (sog. Grundsatz der personellen Geschlossenheit;
Fellmann/Müller, in: Berner Kommentar, Bd. VI,
2006, Art. 542 OR N. 13 f. und 17). Tritt eine Person in eine Gesellschaft ein, übernimmt
sie mit dem Erwerb der Mitgliedschaft uno actu und ipso iure alle Rechte und Pflichten eines Gesellschafters,
ohne dass es dabei besonderer Übertragungshandlungen bezüglich der einzelnen Vermögenswerte
bedarf (Handschin/Vonzun, in: Zürcher Kommentar, 4. Teil,
4. Aufl. 2009, Art. 542 OR N. 20). Mit anderen Worten gehen sämtliche Rechte und
Pflichten mittels Universalsukzession auf den neu eintretenden Gesellschafter über.
2.2
Im Gesellschaftsvertrag vom 15. beziehungsweise 17. Februar 2014 ist ausdrücklich festgehalten,
dass Daniel Gutenberg und Bernd Grohe mit Zustimmung aller Gesellschafter neu in die Gesellschaft eintreten
(...). Damit kommt es im vorliegenden Fall zu einer Änderung des Personenbestandes der einfachen
Gesellschaft Radio AG (in Gründung) und die beiden eintretenden Personen erhalten ohne Weiteres
die Stellung eines Gesellschafters. Zugleich übernehmen sie sämtliche Rechte und Pflichten
eines Gesellschafters. Da in einer einfachen Gesellschaft aufgrund ihrer Konzeption als Gesamthandverhältnis
sämtliche Gesellschafter nur gemeinsam über deren Vermögenswerte verfügen können
und der einfachen Gesellschaft selbst die Rechts- und die Parteifähigkeit fehlt, bilden sämtliche
Gesellschafter in einem Prozess eine notwendige Streitgenossenschaft (Fellmann/Müller,
a.a.O., Art. 530 OR N. 661; Handschin/Vonzun,
a.a.O., Art. 544 OR N. 10 ff.; Marantelli-Sonanini/Huber,
in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 6 N. 11 und 13). Aus diesem Grund haben im vorliegenden
Fall sämtliche Gesellschafter der Radio AG (in Gründung) gemeinsam am Beschwerdeverfahren
teilzunehmen, soweit Vermögenswerte, die Gegenstand des Gesamthandsverhältnisses bilden, im
Streit liegen. Dies ist vorliegend geschehen, erklären doch die beiden neuen Gesellschafter in der
Stellungnahme vom 18. Februar 2014 ihren Beitritt zur notwendigen Streitgenossenschaft,
mithin ihren Eintritt in das Beschwerdeverfahren und reichen entsprechende Vertretungsvollmachten für
ihren gemeinsamen Rechtsvertreter ein. Zusammengefasst ist somit der Eintritt in die einfache Gesellschaft
Radio AG (in Gründung) ohne Weiteres zulässig und seitens der Gesellschafter sind die Voraussetzungen
grundsätzlich erfüllt, um als notwendige Streitgenossen am Beschwerdeverfahren teilzunehmen.
3.
Mit dem Beitritt der beiden neuen Gesellschafter zur notwendigen Streitgenossenschaft ist
aber noch nichts zur Zulässigkeit des vorgenommenen Parteiwechsels gesagt. Dies ist im Folgenden
zu prüfen.
3.1
Die Frage der Zulässigkeit des Parteiwechsels seitens der Privaten ist in der Bundesverwaltungsrechtspflege
nicht ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich ist die prozessuale Frage des Parteiwechsels in
Konkordanz zur materiellrechtlichen Rechtslage zu beantworten. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und herrschender Lehre ist ein Parteiwechsel dann zulässig, wenn Rechte und Pflichten frei übertragbar
sind, die rechtsnachfolgende Partei ebenfalls ein Rechtsschutzinteresse hat und weder höchstpersönliche
Rechte und Pflichten Verfahrensgegenstand bilden noch die Partei besondere persönliche Voraussetzungen
erfüllen muss (vgl. Urteil des BVGer A 2583/2009 vom 7. November 2012 E. 2.2; Marantelli-Sonanini/Huber,
a.a.O., Art. 6 N. 49 ff.; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 933; Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.6). Ein Parteiwechsel ist
mit anderen Worten dann unzulässig, wenn verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten den Streitgegenstand
bilden, die höchstpersönlicher Natur sind, das heisst wenn sie besonders eng mit den persönlichen
Eigenschaften verbunden sind und infolgedessen kein Übergang schutzwürdiger Interessen
stattfindet (Isabelle Häner, Die Beteiligten
im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, N. 370; Martin
Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 21 21a N. 19). Derartige Rechte und Pflichten nehmen
nicht an der Universalsukzession teil (Michael Merker, Rechtsmittel,
Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, Vorbemerkungen zu § 38 N. 25).
3.2
Im vorliegenden Fall bildet die Veranstalterkonzession für das Versorgungsgebiet Nr. 15
den Streitgegenstand. Für die Frage der Zulässigkeit des Parteiwechsels ist vorab festzustellen,
ob die mit der Konzession verbundenen Rechte und Pflichten frei übertragbar sind oder ob sie
derart eng mit der Person des Konzessionärs verbunden sind, dass sie als höchstpersönlich
qualifiziert werden müssen.
3.2.1
Die Beschwerdeführenden vertreten in der Eingabe vom 18. Februar 2014 die Ansicht, seitens
der bisherigen Beschwerdeführenden Nr. 1 3 bestehe eine Anwartschaft auf eine Konzession,
welche automatisch auf die beiden neu eintretenden Gesellschafter übergehe. Deshalb sei nicht ersichtlich,
weshalb der mit dem Eintritt der beiden neuen Gesellschafter (Beschwerdeführende Nr. 4 und
5) in die einfache Gesellschaft einhergehende Parteiwechsel nicht zulässig sein sollte. Zudem
würden keine höchstpersönlichen Rechte und Pflichten Verfahrensgegenstand bilden
und es bestünden auch keine entgegenstehenden, überwiegenden Interessen seitens der Beschwerdegegnerin.
3.2.2
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2014 dagegen, dass das
Konzessionsgesuch nicht frei übertragbar sei. Denn bei einem Konzessionsgesuch komme der gesuchstellenden
Person entscheidende Bedeutung zu. Konzessionen würden nicht nur erst auf Anstoss eines Bewerbers
erteilt, sondern seien auch wie dies aus Art. 44 RTVG folge von bestimmten Eigenschaften
des Gesuchstellers abhängig. Vorliegend sei das Konzessionsgesuch sogar besonders eng mit der Person
des Gesuchstellers verbunden, da es stark von Roger Schawinski abhänge. Aus diesem Grund sei es
sogar höchstpersönlicher Natur. Hinzu komme, dass das Gesuch nach den Bestimmungen des RTVG
nicht übertragbar sei, da die Konzessionsübertragungsbestimmung von Art. 48 RTVG
nicht auf Gesuche anwendbar sei. Sollte die Konzession beziehungsweise das Gesuch nicht als höchstpersönlich
qualifiziert werden und die Übertragung unter Voraussetzung der Einwilligung der Gegenpartei
zulässig sein, verweigere sie ihre Zustimmung. Zudem fehle den Beschwerdeführenden das Rechtschutzinteresse,
weshalb der Parteiwechsel auch in dieser Hinsicht nicht zulässig sei.
3.2.3
Mit Eingabe vom 13. März 2014 machen die Beschwerdeführenden geltend, dass
der Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 und 2 RTVG, wonach eine Konzession vorbehältlich
der Genehmigung durch das UVEK auf einen Dritten übertragbar sei, der Auffassung der Beschwerdegegnerin
entgegenstehe, welche von der höchstpersönlichen Natur der Veranstalterkonzession ausgehe.
Denn wäre die Konzession höchstpersönlich oder von besonderen persönlichen
Eigenschaften abhängig, könnte sie nicht übertragen werden oder das Gesetz würde
die Übertragbarkeit explizit ausschliessen. Da im vorliegenden Fall zudem nicht eine Konzession
als Ganzes an einen Dritten übertragen werde, sondern nur « die Übertragung eines
Teils des Gesellschaftsanteils eines Konzessionärs » erfolge, müsse dies nach
dem Grundsatz in maiore minus erst recht zulässig sein. Insgesamt sei Art. 48 Abs. 1 und
2 RTVG nicht nur auf das Konzessionsrecht, sondern im Konzessionierungsverfahren auch bezüglich
der Anwartschaft auf eine Konzession anwendbar, weshalb die Übertragung eines Konzessionsgesuchs
und infolgedessen auch ein Parteiwechsel zulässig seien. Entscheidend sei dabei nur, dass
die übernehmende Partei die Konzessionsvoraussetzungen gemäss Art. 44 RTVG erfülle,
was vorliegend der Fall sei. Der Umstand, dass im Rahmen der Genehmigung der Konzessionsübertragung
eine Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen erfolge, spreche sodann nicht gegen die freie
Übertragbarkeit des Rechts und damit gegen die Zulässigkeit des Parteiwechsels. Ferner
liege bezüglich der Voraussetzungen und der Zulässigkeit der Übertragung eines Konzessionsgesuchs
eine echte Lücke im RTVG vor, welche durch eine analoge Anwendung von Art. 48 RTVG zu schliessen
sei. Darüber hinaus sei vorliegend nicht massgebend, ob das Gesuch an sich übertragbar sei,
sondern nur, ob das von der Behörde nach Durchführung des Gesuchsverfahrens erteilte Recht
übertragbar sei. Zusammengefasst seien die Rechte und Pflichten nicht höchstpersönlicher
Natur, sondern frei übertragbar. Aus diesem Grund gehe die Anwartschaft auf die strittige Veranstalterkonzession
automatisch auf die beiden neu eintretenden Gesellschafter über, ohne dass hierfür eine Zustimmung
der Gegenpartei nötig sei.
3.2.4
Mit Stellungnahme vom gleichen Tag stellt die Vorinstanz fest, dass eine wesentliche Änderung
des Konzessionsgesuchs vorgenommen worden sei, und ersucht deshalb um Erlass eines Zwischenentscheids
betreffend die Zulässigkeit der vorgenommenen Anpassungen und den damit verbundenen
Parteiwechsel.
3.2.5
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2014 aus, dass
die Übertragung eines Konzessionsgesuchs unzulässig sei. Denn die Übertragung auf
zwei neue Gesellschafter stelle eine wesentliche Änderung in personeller und finanzieller Hinsicht
dar, welche nicht mehr erlaubt sei. Hinzu komme, dass das Gesuch ohnehin nicht frei übertragbar
sei; da jedoch der Einbezug der neuen Gesellschafter zwingend die Übertragbarkeit des Konzessionsgesuchs
voraussetze, sei der Parteiwechsel mangels Übertragbarkeit der Rechte und Pflichten nicht
zulässig. Aus diesem Grund seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden unzutreffend,
wonach die neuen Gesellschafter automatisch mit dem Eintritt in die einfache Gesellschaft zu Prozessparteien
werden.
3.2.6
Die Lehre unterscheidet grundsätzlich drei verschiedene Kategorien von verwaltungsrechtlichen
Rechten und Pflichten. In die erste Kategorie fallen die höchstpersönlichen verwaltungsrechtlichen
Rechte und Pflichten. Diese sind zufolge ihrer Rechtsnatur derart eng mit einer bestimmten Person verknüpft,
dass sie nur von dieser ausgeübt werden können. Davon werden die beschränkt übertragbaren
Rechte und Pflichten unterschieden, deren Übertragung zwar nicht gänzlich ausgeschlossen
ist, bei denen jedoch die Übertragbarkeit im Unterschied zur dritten Kategorie der frei
übertragbaren Rechte und Pflichten von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, wie
die Zustimmung einer Behörde, abhängig gemacht wird (zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 830 ff.). Nachfolgend gilt es festzustellen,
zu welcher Kategorie die Veranstalterkonzessionen des RTVG zu zählen sind.
3.2.6.1
Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachverhalte als Teil der
Gesetzesanwendung geschieht durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der
Bestimmung. Ist dieser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren
Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen.
Abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung),
ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen
(systematische Auslegung) zukommt (sog. « Methodenpluralismus »; vgl. BGE 137
III 217 E. 2.4.1; Urteil des BGer 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; vgl. statt vieler:
Zwischenverfügung des BVGer A 5218/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 3.2). Es sollen
all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges
und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 217). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung
entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3; 131 II 710 E. 4.1; BVGE 2007/41 E. 4.2).
3.2.6.2
Im Rundfunkrecht besteht mit Art. 48 RTVG eine ausdrückliche Bestimmung, welche die
Übertragbarkeit von Konzessionen regelt. Der Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 RTVG sieht vor,
dass die Übertragung der Konzession vor ihrem Vollzug dem Departement zu melden ist und von diesem
genehmigt werden muss. Dabei prüft das Departement, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach
der Übertragung erfüllt sind (Art. 48 Abs. 2 RTVG). Der französische Wortlaut
(« Tout transfert de la concession doit être préalablement annoncé au département
et approuvé par celui-ci. » sowie « Le département vérifie si les
conditions d'octroi de la concession sont remplies après le transfert. ») und die italienische
Fassung (« Il trasferimento della concessione va notificato previamente al Dipartimento ed
è subordinato all'approvazione di quest'ultimo. » sowie « Il Dipartimento
verifica se le condizioni della concessione sono adempiute anche dopo il trasferimento. »)
sind mit der deutschen Bestimmung deckungsgleich.
Aus dieser Bestimmung folgt, dass für die im RTVG geregelten Konzessionen
die Übertragbarkeit weder absolut ausgeschlossen noch uneingeschränkt möglich ist.
Dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass die Konzessionen des RTVG nicht höchstpersönlicher
Natur sind, sondern unter dem Vorbehalt der Genehmigung auf einen Dritten übertragen werden
können und insofern in die Kategorie der beschränkt übertragbaren Rechte und Pflichten
fallen. Bei näherer Betrachtung fällt jedoch auf, dass die Genehmigung die Prüfung der
Konzessionsvoraussetzungen umfasst. So macht Art. 48 Abs. 2 RTVG die Genehmigung und mit ihr
die Übertragung der Konzession von der vorgängigen Kontrolle der entsprechenden Voraussetzungen
gemäss Art. 44 RTVG abhängig. Damit lässt sich die Frage, ob es sich bei der Konzession
um höchstpersönliche oder beschränkt übertragbare Rechte und Pflichten handelt, nicht
mit einer auf die Übertragungsbestimmung (Art. 48 RTVG) beschränkten Auslegung beantworten.
Vielmehr ist der Wortlaut von Art. 44 RTVG in diese Beurteilung mit einzubeziehen.
Art. 44 Abs. 1 RTVG hält fest, dass die Konzession erteilt
werden kann, wenn der Bewerber in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen (Bst. a),
wenn er glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren
kann (Bst. b), der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines
Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt
(Bst. c). Sodann muss der Bewerber Gewähr bieten, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften
und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen
Pflichten und Auflagen einhält (Bst. d). Zudem hat er darzulegen, dass er die redaktionelle
Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt (Bst. e), eine natürliche Person
mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist (Bst. f) sowie
die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet (Bst. g). Schliesslich darf ein Veranstalter
beziehungsweise das betreffende Unternehmen, welchem er gehört, maximal zwei Fernseh-Konzessionen
und zwei Radio-Konzessionen erwerben (sog. « 2+2 »-Regel; Art. 44 Abs. 3
RTVG). Diese Auflistung an Voraussetzungen verdeutlicht, dass die Person des Konzessionärs von elementarer
Bedeutung ist und im Zentrum der Beurteilung steht. Diese zentrale Stellung des Bewerbers und die
Tatsache, dass ihm die Konzession gestützt auf sein Gesuch erteilt wird, welches seinerseits massgebend
von seinen Eigenschaften geprägt wird sowie von seinem Konzept zur Erfüllung des Leistungsauftrages
und weiterer Zusicherungen abhängt, verdeutlicht die enge Verbindung zwischen Gesuchsteller
beziehungsweise Konzessionär und Konzession. Dies deutet im Gegensatz zur eingangs gemachten Feststellung
eines beschränkt übertragbaren Rechtes auf den höchstpersönlichen Charakter
der Veranstalterkonzession hin. Da sich die Rechtsnatur der Konzession noch nicht eindeutig
aus dem Wortlaut von Art. 48 in Verbindung mit Art. 44 RTVG erschliesst, sind die weiteren
Auslegungsmethoden heranzuziehen.
3.2.6.3
Die Materialien halten fest, dass die Übertragung der Konzession gemäss Art. 48
RTVG auf einen anderen Programmveranstalter nach wie vor der Zustimmung der Kommission bedürfe (Botschaft
vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG],
BBl 2003 1569, 1712 [nachfolgend: Botschaft zum RTVG], welche ursprünglich die Einsetzung der Kommunikationskommission
als zentralen Regulator in beinahe sämtlichen Bereichen der Konzessionierung von Programmveranstaltern
vorsah, was letztlich jedoch keinen Niederschlag im Gesetz fand). Damit lehnt sich die Bestimmung
weitgehend an die frühere Regelung von Art. 13 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991
über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601) an, welche die Übertragung der Konzession ebenfalls
von der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde abhängig machte. Aus den Materialien
zu Art. 13 aRTVG folgt, dass ein Veranstalter zwar seine Konzession nicht veräussern dürfe,
diese jedoch von der Konzessionsbehörde übertragen lassen könne. Diese Übertragung
komme einer Aufhebung der alten und Erteilung einer neuen Konzession gleich (Botschaft vom 28. September
1987 zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft zum aRTVG], BBl 1987 III
689, 733). Diese Grundprinzipien der Konzessionsübertragung haben angesichts des vergleichbaren
Wortlauts und der Bezugnahme der Botschaft zum RTVG auf die frühere Regelung des aRTVG mit dem Passus
« nach wie vor » auch bezüglich Art. 48 RTVG immer noch ihre Gültigkeit.
Entsprechend verbietet auch Art. 48 RTVG implizit die Veräusserung der Konzession durch den
Konzessionär, indem diese Bestimmung die Übertragung der Konzession nur bei vorgängiger
Meldung und unter Vorbehalt der Genehmigung des Departements vorsieht. Zwar verlangt das RTVG vor
dem Vollzug der Übertragung keine vorgängige Genehmigung mehr, sondern nur noch eine
Meldung an die Konzessionsbehörde. Diese Regelung wurde jedoch lediglich aus Praktikabilitätsgründen
eingeführt, um bei einem in finanzielle Notlage geratenen Programmveranstalter eine rasche Übertragung
der Konzession auf eine Drittperson zu ermöglichen (vgl. Rolf
H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Art. 48 RTVG N. 3). Nichtsdestotrotz ist der Übergang
letztlich aber von der Genehmigung des Departementes abhängig. Hierzu hält die Botschaft explizit
fest, dass die Konzessionsbehörde darüber zu befinden habe, ob auch der neue Veranstalter
in der Lage sei, die mit der Konzession verknüpften Leistungen zu erbringen und ob er die übrigen
Konzessionsvoraussetzungen erfülle (Botschaft zum RTVG, BBl 2003 1569, 1712). Dies verdeutlicht,
dass eine Übertragung denselben Mechanismen folgt wie nach altem Recht. Folglich kann nicht aus
der vereinfachten, vorläufigen Übertragung, welche zunächst nur einer vorgängigen
Meldung an die Konzessionsbehörde bedarf, geschlossen werden, die Konzession sei frei übertragbar.
Vielmehr lassen die Materialien den Schluss zu, dass mit der vorgesehenen Genehmigung, welche die
Überprüfung sämtlicher geänderter Konzessionsvoraussetzungen in Bezug auf den
Übernehmer umfasst, ebenfalls keine eigentliche Übertragung erfolgt, sondern diese faktisch
mit einer Aufhebung der alten und Erteilung der neuen Konzession verbunden ist (vgl. auch Weber,
a.a.O., Art. 48 RTVG N. 5). Dies lässt ebenfalls auf eine enge Verknüpfung zwischen
Konzession und Konzessionär schliessen.
3.2.6.4
Bevor auf den Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 48 RTVG eingegangen werden kann, ist
kurz auf die allgemeinen Prinzipien zur Übertragbarkeit von Konzessionen einzugehen. So gilt in
Bezug auf Konzessionen der Grundsatz, dass diese nicht frei übertragbar sein dürfen,
da sich das Gemeinwesen die eigenhändige Auswahl allfälliger Konzessionäre vorbehalten
und deren Zulassung prüfen können muss, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben stets sicherstellen
zu können (vgl. Daniel Kunz, Konzessionen, in: Aktuelles
Vergaberecht 2012, 2012, S. 205 ff. N. 72). Vom Prinzip der Unübertragbarkeit wird
dann abgewichen, wenn eine Weiterführung der Tätigkeit durch einen Dritten denkbar
und faktisch möglich ist (Tomas Poledna, Staatliche
Bewilligungen und Konzessionen, 1994, N. 403). Mit Art. 48 RTVG besteht nun im Rundfunkrecht
eine ausdrückliche Bestimmung, welche die Übertragbarkeit von Konzessionen regelt. Dass
die Übertragung dabei von der Genehmigung durch das UVEK abhängig gemacht wird, ist aufgrund
der eingangs gemachten Ausführungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Übertragbarkeit
von Konzessionen naheliegend, wird doch mit der Genehmigung überprüft beziehungsweise
sichergestellt, dass auch der Übernehmer die Konzessionsvoraussetzungen einhält. Folglich
verfolgt Art. 48 RTVG den Zweck, die Übertragung der Konzession unter dem Vorbehalt der Prüfung
der Konzessionsvoraussetzungen zu ermöglichen. Sowohl in der Ausgestaltung des Übertragungsvorgangs
im Allgemeinen, als auch bei der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens konkret durchzuführenden
Überprüfung der Konzessionsvoraussetzungen, kommt zum Ausdruck, dass der Person des Übernehmers
im Übertragungsprozess zentrale Bedeutung zukommt. So hängen zahlreiche Konzessionsvoraussetzungen
entweder direkt von der Person des Bewerbers ab, wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit
von natürlichen Personen, die Einhaltung der « 2+2 »-Regel, et cetera
oder müssen von ihm zumindest gewährleistet werden, wie die Einhaltung der arbeitsrechtlichen
Vorschriften sowie sämtlicher mit der Konzession verbundener Rechte und Pflichten. Darüber
hinaus hat die betreffende Person darzulegen, dass sie den Leistungsauftrag erfüllen kann, über
die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt und die Angebots- und Meinungsvielfalt nicht gefährdet.
Daraus folgt, dass die Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen nicht nur wesentlich von der Person
des Bewerbers beziehungsweise Übernehmers und von dessen Eigenschaften abhängt, sondern
sein Gesuch, in welchem er die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen darlegt, umgekehrt Bestandteil
der Konzession bildet. In diesem legt ein Bewerber konkret in Bezug auf seine Person dar, inwiefern er
die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung zu erfüllen gedenkt. Mit anderen Worten betrifft
die Person des Bewerbers nicht nur einen formellen Aspekt des Konzessionsgesuchs beziehungsweise
im Falle der Übertragung des Übertragungsgesuchs, sondern dessen Eigenschaften beziehungsweise
seine im Konzessionsgesuch gemachten Ausführungen haben massgeblichen Einfluss auf den materiellen
Gehalt der zu erteilenden Konzession. Dies hat zur Folge, dass eine einmal erteilte Konzession nur vom
betreffenden Konzessionär ausgeübt werden kann, da sie von dessen Person abhängt
und erst aufgrund dessen spezifischen Eigenschaften erteilt wird. Entsprechend stellt die Veranstalterkonzession
kein frei übertragbares Recht dar, welches unabhängig beziehungsweise losgelöst von der
Person und den Eigenschaften des Übernehmers übertragen werden kann. Deshalb entspricht
die Genehmigung gemäss Art. 48 Abs. 2 RTVG nicht einem rein formellen Kontrollerfordernis,
um eine freie Übertragbarkeit der Konzession zu verhindern beziehungsweise die Übertragung
von der staatlichen Kontrolle abhängig zu machen, sondern faktisch handelt es sich dabei um die
Erteilung einer neuen Konzession (vgl. Botschaft zum aRTVG, BBl 1987 III 733; Weber,
a.a.O., Art. 48 RTVG N. 5; Poledna, a.a.O., N. 403).
Demzufolge findet keine eigentliche Übertragung der Konzession vom bisherigen Konzessionär
auf eine Drittperson statt, sondern diese wird nach Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen und vorbehältlich
deren Erfüllung zugunsten des Übernehmenden (neu) erteilt.
3.2.6.5
Zusammengefasst spricht im vorliegenden Fall nicht nur die Tatsache, dass die Übertragung
der Veranstalterkonzession einer Genehmigung durch das UVEK bedarf, gegen die von den Beschwerdeführenden
behauptete freie Übertragbarkeit der strittigen Konzession, sondern darüber hinaus sind auch
die mit der Konzession zusammenhängenden Rechte und Pflichten derart eng mit der Person des Konzessionärs
beziehungsweise Gesuchstellers verbunden, dass eine freie Übertragbarkeit ausgeschlossen ist.
Die Veranstalterkonzessionen gemäss RTVG sind folglich höchstpersönlicher Natur.
3.3
Da sich die Frage der Zulässigkeit des Parteiwechsels danach richtet, ob höchstpersönliche
Rechte und Pflichten den Streitgegenstand bilden, mangelt es im vorliegenden Fall bereits an einer zentralen
Voraussetzung für den vorgenommenen Parteiwechsel. Denn wie eben festgestellt wurde,
liegen mit der Veranstalterkonzession für das Versorgungsgebiet Nr. 15 verwaltungsrechtliche
Rechte und Pflichten von höchstpersönlicher Natur im Streit.
4.
4.1
Sodann ist im vorliegenden Fall noch ein weiterer Aspekt zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin
macht in ihrer Eingabe vom 13. März 2014 geltend, mit dem Eintritt der neuen Gesellschafter
in die einfache Gesellschaft sei eine wesentliche Änderung des Gesuchs einhergegangen. So
würden nicht nur die Eigentumsverhältnisse an der Radio AG (in Gründung) verändert,
sondern insgesamt auch die finanziellen Grundlagen des Konzessionsgesuchs angepasst. Darüber hinaus
würden auch die Zusammensetzung im Verwaltungsrat sowie die einzelnen Funktionen innerhalb
dieses Gremiums verändert. Eine derartige Anpassung des Gesuchs in personeller und finanzieller
Hinsicht sei aber im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich; das Konzessionsgesuch
sei unabänderlich.
Gleichentags hält die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme fest, dass
mit den von den Beschwerdeführenden am 18. Februar 2014 mitgeteilten Anpassungen eine wesentliche
Änderung des eingereichten Gesuchs vorliege. Es stelle sich die Frage, ob diese Änderung
im Beschwerdeverfahren zulässig sei.
Demgegenüber bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme
vom 13. März 2014 vor, dass das Konzessionsgesuch im Wesentlichen dasselbe bleibe, da
die finanziellen und personellen Anpassungen unbedeutend seien. So seien einerseits sämtliche bisherigen
Gesellschafter der einfachen Gesellschaft nach wie vor am Projekt beteiligt und andererseits
werde die finanzielle Grundlage trotz der auf Fr. 1 000 000. reduzierten
Darlehenszusage durch den Beitritt neuer, solventer Gesellschafter und unter Berücksichtigung
der verbleibenden Konzessionsdauer bis zum 31. Dezember 2019 sogar verbessert. Darüber
hinaus seien im Verlaufe des Verfahrens ohne Weiteres auch Änderungen des Gesuchs zulässig,
wie dies beispielsweise vorliegend bezüglich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und
infolgedessen mit der Übertragung des Konzessionsgesuchs geschehen sei. Denn Änderungen,
welche auf Sachverhalte zurückzuführen seien, die sich erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens
ereignet haben, dürften beziehungsweise müssten als echte Noven im Beschwerdeverfahren
berücksichtigt werden.
Mit der nachträglichen Eingabe vom 7. April 2014 geben die Beschwerdeführenden
eine weitere inhaltliche Anpassung des Gesuchs bekannt. Sie teilen insbesondere mit, dass sie die Darlehenszusagen
um 150 % auf neu insgesamt Fr. 2 500 000. erhöht hätten. Eine solche
Gesuchsanpassung sei gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie gemäss
Ziff. 8 der öffentlichen Ausschreibung, Radio und Fernsehen, Erteilung von Konzessionen mit
Leistungsauftrag vom 4. September 2007 (nachfolgend: öffentliche Ausschreibung) zulässig,
wonach Gesuchsanpassungen zufolge Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen, die sich
in Anwendung der « 2+2 »-Regel ergeben, auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erlaubt
seien.
Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, ist im Folgenden zu untersuchen.
4.2
Die Beschwerdeführenden haben mit der Aufnahme der beiden neuen Gesellschafter, Bernd Grohe
und Daniel Gutenberg, in die Radio AG (in Gründung) Anpassungen am Gesellschaftsvertrag vorgenommen,
welche sich in mehreren Punkten auf das Konzessionsgesuch vom 4. Dezember 2007 auswirken.
4.2.1
An erster Stelle hat diese Veränderung seitens der Gesellschafter zur Folge, dass damit die
Bewerberschaft für die strittige Konzession beziehungsweise die Identität der Gesuchsteller
geändert wird. So ist im Gesellschaftsvertrag vom 15. beziehungsweise 17. Februar 2014 vorgesehen,
dass Roger Schawinski welchem bis anhin das Recht und die Verpflichtung zur Zeichnung von 75 %
der Aktien der Radio AG (in Gründung) oblag seine Liberierungspflicht im Umfang von 60 %
des Aktienkapitals wie folgt auf die anderen Gesellschafter überträgt: Die beiden neuen Gesellschafter,
Bernd Grohe und Daniel Gutenberg, übernehmen von Roger Schawinski je das Recht beziehungsweise
die Pflicht zur Zeichnung von 24 % der Aktien. Zudem übernimmt auch der bisherige Gesellschafter
Christoph Bürge das Recht und die Pflicht zur Zeichnung von weiteren 12 % der Aktien (...).
Aufgrund dieser Anpassungen werden die Eigentums- und Mehrheitsverhältnisse der Radio AG (in
Gründung) grundlegend verändert, was eine Anpassung des Gesuchs in Bezug auf die Konzessionsvoraussetzung
von Art. 44 Abs. 1 Bst. c RTVG (Kriterium zur Angabe der Eigentumsverhältnisse und
Herkunft des Fremdkapitals) zur Folge hat.
4.2.2
Darüber hinaus wurde auch die Finanzierung der Radio AG (in Gründung) modifiziert. So
wurde die einzige im Konzessionsgesuch vom 4. Dezember 2007 vorgesehene Darlehenszusage von Roger
Schawinski im Umfang von Fr. 2 500 000. aufgehoben. Stattdessen verpflichteten
sich die beiden neuen Gesellschafter, Bernd Grohe und Daniel Gutenberg, im Gesellschaftsvertrag vom 15.
beziehungsweise 17. Februar 2014 zunächst je zur Leistung eines Darlehens von Fr. 300 000. .
Ebenso sicherten Roger Schawinski und Christoph Bürge je ein Darlehen von Fr. 200 000.
zu (...). Insgesamt war damit eine Finanzierung mittels Darlehen im Umfang von Fr. 1 000 000.
vorgesehen. Diese bezüglich der Fremdfinanzierung erfolgten Gesuchsanpassungen veränderten
die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2014 beziehungsweise mit entsprechenden unterzeichneten
Darlehenszusagen vom 3. April 2014 ein weiteres Mal. Neu sehen die Beschwerdeführenden Nr.
1, 2, 4 und 5 vor, dass sie sich zu einer Erhöhung der bisherigen Darlehenszusage gemäss Gesellschaftsvertrag
vom 15. beziehungsweise 17. Februar 2014 um 150 % verpflichten beziehungsweise letztlich ein
Darlehen von insgesamt Fr. 2 500 000. , wie dies ursprünglich auch im
Konzessionsgesuch vom 4. Dezember 2007 vorgesehen war, zusichern. Damit stellt sich zwar die Frage
nicht mehr, wie die Beschwerdeführenden angesichts des zunächst um 60 %
reduzierten Fremdkapitals die erforderlichen Investitionen und den Betrieb zu finanzieren
geplant hätten. Aus diesem Grund entfällt auch die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises
einer aufgrund der veränderten finanziellen Grundlagen gesicherten Finanzierung, welcher zwangsläufig
mit einer Anpassung des Gesuchs hinsichtlich der Konzessionsvoraussetzung von Art. 44 Abs. 1
Bst. b RTVG (Kriterium der Glaubhaftmachung einer ausreichenden Finanzierung) verbunden gewesen
wäre. Nichtsdestotrotz haben die Beschwerdeführenden mit diesen Anpassungen sowohl die
Zusammensetzung der Fremdkapitalgeber als auch den Umfang der einzelnen finanziellen Zusicherungen und
damit ihr Gesuch betreffend die Konzessionsvoraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 Bst. c RTVG
(Kriterium zur Angabe der Eigentumsverhältnisse und Herkunft des Fremdkapitals) wesentlich verändert.
4.2.3
Hinzu kommen im vorliegenden Fall Anpassungen in der Organisationsstruktur der Radio AG
(in Gründung). Roger Schawinski wird neu nicht mehr als Präsident des Verwaltungsrates und
als Geschäftsführer amten, sondern ausschliesslich als Verwaltungsrat. Neu wird Christoph
Bürge zusätzlich zu seiner bisherigen Funktion als Verwaltungsrat auch als Geschäftsführer
tätig sein. Das Amt des Verwaltungsratspräsidenten wird der neue Gesellschafter Daniel
Gutenberg übernehmen und Bernd Grohe wird ebenfalls die Funktion als Verwaltungsrat zukommen.
Diese Anpassungen in der Organisationsstruktur sind vorliegend insofern relevant, als an mehreren Stellen
des Konzessionsgesuchs auf die Funktion und das Wissen von Roger Schawinski verwiesen wird (...).
Zieht sich dieser nun aus der operativen Funktion als Geschäftsführer sowie seinem Mandat als
Verwaltungsratspräsident der Radio AG (in Gründung) zurück, stellt sich die Frage, ob
damit der Leistungsauftrag noch erfüllt werden kann. Die Beschwerdeführenden legen zwar dar,
dass sich Roger Schawinski im Gesellschaftsvertrag vom 15. beziehungsweise 17. Februar 2014 dazu
verpflichtet habe, trotz reduzierter Beteiligung an der Gesellschaft, weiterhin diejenigen Leistungen
für die Radio AG (in Gründung) zu erbringen, wie diese im Konzessionsgesuchs, namentlich
in Bezug auf die Bereiche Ausbildung und Qualitätssicherung, festgehalten sind (...). Es stellt
sich vor diesem Hintergrund jedoch die Frage, ob die neu aufgenommene vertragliche Verpflichtung zur
Erbringung der entsprechenden Leistungen im Vergleich zu den ursprünglichen Zusicherungen
betreffend die Erfüllung des Leistungsauftrages als gleichwertig erscheint. Zumindest kann festgehalten
werden, dass Roger Schawinski zwar dieselben Leistungen zusichert, durch die Abgabe seiner Leitungsfunktion
jedoch nicht mehr über denselben bestimmenden Einfluss auf die Radio AG (in Gründung)
haben wird und folglich die Erfüllung des Leistungsauftrages nicht mehr im gleichen Umfange als
gesichert erscheint, wie dies gemäss Konzessionsgesuch vom 4. Dezember 2007 zugesichert wurde.
Aus diesem Grund findet auch in Bezug auf die Konzessionsvoraussetzung von Art. 44 Abs. 1 Bst. a
RTVG (Kriterium der Erfüllung des Leistungsauftrages) eine wesentliche Anpassung des Gesuchs
statt.
4.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung
(Art. 8 Abs. 1 BV) nicht direkt geschlossen werden, dass nachträgliche Eingaben im Beschwerdeverfahren
betreffend die Erteilung einer Veranstalterkonzession generell unzulässig sind. Es ist jedoch bei
der Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens sicherzustellen, dass für sämtliche
Parteien die gleichen Bedingungen herrschen und für alle die gleichen Eingabefristen gelten. Weder
das RTVG noch die RTVV (SR 784.401) legen den massgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich fest,
bis zu welchem Eingaben zulässig sind. Aus der Konzeption des Verfahrens als öffentliche Ausschreibung
und aus der Verpflichtung der Bewerber, sämtliche für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen
Angaben zu machen, geht aber hervor, dass sich die Behörde auf die Angaben im Gesuch abzustützen
hat. Konkret bedeutet dies, dass ein Nachreichen von Beweismitteln zum Verdeutlichen oder Beweisen
von in der Bewerbung vorgebrachten Ausführungen im Beschwerdeverfahren zulässig erscheint,
ein Ändern der Bewerbung in Punkten, welche im Konzessionierungsverfahren bemängelt wurden,
dagegen ausgeschlossen ist (Urteil des BVGer A 7143/2008 vom 16. September 2009 E. 7.3.2).
Diese Feststellung wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Beurteilung der Qualifikationskriterien
gemäss Art. 44 Abs. 1 RTVG in seiner bisherigen Rechtsprechung teilweise relativiert:
Stellt sich im Beschwerdeverfahren aufgrund von neu eingebrachten Beweismitteln heraus, dass der Bewerber,
welcher die Konzession zugeteilt erhalten hat, die Qualifikationskriterien nicht erfüllt, wäre
es stossend, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid der Vorinstanz nicht aufheben könnte. In Bezug
auf die Beurteilung der Qualifikationskriterien ist somit im Beschwerdeverfahren der Sachverhalt
massgebend, wie er sich zum Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids präsentiert (Urteil des BVGer A 7801/2008
vom 7. Dezember 2009 E. 6.5).
4.4
Im vorliegenden Fall steht fest, dass während des Beschwerdeverfahrens in mehreren
Punkten eine wesentliche Anpassung des Konzessionsgesuchs erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch eine Anpassung des Gesuchs nach Ablauf der Bewerbungsfrist
nicht mehr zulässig. Zwar sind vorliegend von den vorgenommenen Anpassungen ausschliesslich die
Qualifikationskriterien betroffen, bezüglich welcher der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich
im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids präsentiert. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass
ein Gesuch bezüglich der Qualifikationskriterien nach Belieben der Bewerber nach Ablauf der
Bewerbungsfrist noch angepasst werden kann. Denn aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ergibt sich lediglich, dass bezüglich der Qualifikationskriterien jeweils der aktuelle Sachverhalt
massgebend ist und diesbezüglich neue Beweismittel, wie beispielsweise der Gesellschaftsvertrag
vom 15. beziehungsweise 17. Februar 2014, zu berücksichtigen sind, nicht jedoch, dass
eigentliche Gesuchsanpassungen seitens der Bewerber nach Ablauf der Bewerbungsfrist noch zulässig
sind. An dieser das Rechtsmittelverfahren betreffenden Rechtsprechung vermag auch der Verweis der
Beschwerdeführenden auf Ziff. 8 der öffentlichen Ausschreibung nichts zu ändern,
welcher höchstens in Bezug auf nachträgliche Veränderungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse
im erstinstanzlichen Verfahren Anwendung finden könnte. Daraus folgt, dass im konkreten Fall die
zusammen mit der Gesuchsübertragung vorgenommene Anpassung des Gesuchsinhalts im derzeitigen
Verfahrensstadium unberücksichtigt bleiben muss und einem Parteiwechsel ebenfalls entgegensteht.
5.
(...)