Aus den Erwägungen:
1.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in
der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR
832.10) in der durch Ziff. I des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember
2007 (Spitalfinanzierung; AS 2008 2049 2057; BBl 2004 5551; in Kraft seit 1. Januar 2009)
geltenden Fassung.
1.2
Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 90a
Abs. 2 KVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach den Art. 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1 3, 51, 54, 55 und 55a
KVG.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 1. März 2011 den kantonalen
Anteil der Vergütung von Leistungen der Akut und Übergangspflege festgelegt. Er stützte
sich dabei auf Art. 25a Abs. 2 KVG in Verbindung mit
Art. 49a Abs. 2 KVG und Abs. 5 KVG-Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung).
1.2.1
Dem Wortlaut des Art. 53 Abs. 1 KVG ist - wie die Beschwerdeführerinnen
zu Recht festgestellt haben - nicht zu entnehmen, wie die Entscheide gemäss obgenannten Bestimmungen
angefochten werden können. Insbesondere mit Blick darauf, dass gegen Tariffestsetzungsbeschlüsse
der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1
KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann, stellt sich die Frage, ob in Bezug
auf die vorliegende Problemstellung, die im Gesetz zwar nicht geregelt ist, der vorgenannten Konstellation
jedoch sehr nahekommt, ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers oder eine planwidrige Unvollständigkeit
des Gesetzes und somit eine (vom Richter auszufüllende) Gesetzeslücke zu sehen ist.
1.2.2
Ein qualifiziertes Schweigen liegt vor, wenn die Auslegung des Gesetzes ergibt, dass der Gesetzgeber
eine Rechtsfrage nicht bewusst oder unbewusst offengelassen hat, sondern sie durch bewusstes Schweigen
im negativen Sinn entscheiden wollte (vgl. BGE 115 II 97 E. 2b). Bereits aufgrund
des aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip fliessenden Erfordernisses des Rechtssatzes, wonach die
Staatstätigkeit nur aufgrund und nach Massgabe von generell abstrakten Rechtsnormen ausgeübt
werden darf, die genügend bestimmt sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel 2008, Rz. 381 ff.),
darf im Verwaltungsrecht nur zurückhaltend von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen
werden. Solange keine Anhaltspunkte für ein solches Schweigen vorliegen, ist beim Fehlen einer
ausdrücklichen Regelung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine negative
Entscheidung getroffen hat (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 23 S. 74 mit Hinweisen;
siehe auch Roger Peter, Das [Verwaltungs ]Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten
im Leistungsrecht der obligatorischen Unfallversicherung, in: Schweizerische Zeitschrift für
Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2/2000, S. 128, wonach ein qualifiziertes Schweigen nur
anzunehmen sei, wenn konkrete Hinweise diesbezüglich vorliegen). So kann grundsätzlich
insbesondere dann nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzes ausgegangen werden, wenn
die Gesetzesmaterialien zu einer Frage nichts aussagen (Rhinow/Krähenmann,
a.a.O., Nr. 23 S. 74).
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen
ist festzustellen, dass sich in den Materialien keine Hinweise zur Anfechtbarkeit der Festsetzung des
Kostenteilers entnehmen lassen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass über eine Anpassung des Art. 53
Abs. 1 KVG trotz der Gesetzesrevision (Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung
der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Januar 2011, AS 2009 3517 6847 Ziff. I,
BBl 2005 2033]) nie diskutiert worden ist. Der Artikel hat sich demzufolge nicht verändert
und entspricht somit immer noch der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Anhaltspunkte für
ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers liegen folglich keine vor, zumal es auch noch andere Bestimmungen
gibt, deren Verletzung gemäss Botschaft und Praxis des Bundesrats nach Art. 53 Abs. 1
KVG gerügt werden kann (vgl. Art. 43 KVG Grundsatz [in der Botschaft noch Art. 39]), ohne
dass dies in der gesetzlichen Grundlage explizit erwähnt wäre (vgl. Botschaft vom 6. November
1991 über die Revision der Krankenversicherung [BBl 1992 93, hier: 181]).
1.2.3
Dem Begriff nach besteht eine Lücke, wenn eine Rechtsfrage, die der Einzelfall aufgibt, gesetzlich
nicht geregelt, das Gesetz also unvollständig ist (BGE 134 V 182 E. 4.1 und BGE 125 V 8 E. 3).
Gemäss heutiger Auffassung der Methodenlehre handelt es sich bei einer Lücke um eine
planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die von den rechtsanwendenden Organen behoben werden
darf (Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 139 ff.). Einigkeit besteht in der Literatur
und Rechtsprechung darüber, dass die rechtsanwendende Behörde eine Lücke, die nicht
bereits durch Gewohnheitsrecht geschlossen wurde, in freier Rechtsfindung schliessen kann. Sie hat dabei
von den dem Erlass zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszugehen und nach der Regel
zu entscheiden, die sie als Gesetzgeberin aufstellen würde (vgl. Art. 1 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Dieses Verfahren steht
damit der teleologischen Auslegung, die der Ermittlung des Sinnes und des Zwecks einer Gesetzesbestimmung
dient, sehr nahe. Um Sinn und Zweck zu ermitteln, muss nach den Interessen gefragt werden, die der Gesetzgeber
zu berücksichtigen hatte. Oft wird bei der Lückenfüllung auch auf gesetzliche Regelungen
ähnlicher Fragen zurückgegriffen (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O.,
Rz. 147).
1.2.4
Nach Art. 49 Abs. 1 KVG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) vereinbaren
die Vertragsparteien für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt
in einem Spital Pauschalen. Diese decken für Kantonseinwohner und einwohnerinnen bei öffentlichen
oder öffentlich subventionierten Spitälern höchstens 50 % der anrechenbaren Kosten
je Patient oder Patientin oder je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung (Deckungsquote).
Die anrechenbaren Kosten werden bei Vertragsschluss ermittelt. Betriebskostenanteile aus Überkapazität,
Investitionskosten sowie Kosten für Lehre und Forschung werden nicht angerechnet. Gemäss Praxis
des Bundesrates, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde, gelten diese Tarifregeln
auch dann, wenn eine Kantonsregierung im vertragslosen Zustand die Tarife festsetzt (...). Daher
konnten Rügen in diesem Zusammenhang bei Tariffestsetzungen gemäss Art. 47 Abs. 1
KVG vorgebracht werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es sich seit der Revision der Spitalfinanzierung
und der Neuregelung der Tarifstruktur anders verhalten sollte, so zum Beispiel hinsichtlich der autoritativen
Festlegung von leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 KVG und der Finanzierungsregelung nach
Art. 49a KVG, auch wenn diese Fälle in Art. 53
Abs. 1 KVG nicht explizit erwähnt sind.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass entgegen dem (unvollständigen)
Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 KVG im Sinne der Füllung einer Lücke unter Rückgriff
auf die ratio legis auch Beschlüsse der Kantone gestützt auf Abs. 5 KVG-Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) in Verbindung mit Art. 49a
Abs. 2 KVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
1.3
Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Bst. c). Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um Krankenversicherer,
welche im Kanton Zug tätig sind. Sie sind durch den angefochtenen Beschluss ohne Zweifel besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie
sind daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4
Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist
darauf einzutreten.
2.
2.1
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich
nach dem VwVG, soweit das VGG oder das KVG keine abweichende Regelung enthalten.
2.2
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das
KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie
finden keine Anwendung im Bereich Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43 55 KVG, vgl. Art. 1
Abs. 2 Bst. b KVG).
2.3
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3). Massgebend sind somit namentlich die im Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses
vom 1. März 2011 geltenden materiellen Bestimmungen des KVG und der Verordnung vom 27. Juni
1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Regierungsrat
den Anteil des Kantons an den Kosten der Leistungen der Akut und Übergangspflege für
das Jahr 2012 zu Recht auf 47 % festgesetzt hat.
3.1
Gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG (eingefügt
durch Ziff. I 3 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung,
in Kraft seit 1. Januar 2011, AS 2009 3517 6847 Ziff. I, BBl 2005 2033) werden die Leistungen
der Akut und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig
erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden, von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
und vom Wohnkanton des Versicherten während längstens zwei Wochen nach den Regeln der
Spitalfinanzierung (Art. 49a [KVG] Abgeltung der stationären
Leistungen) vergütet. Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen.
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 49a Abs. 1 KVG werden die
Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG, mit welchem die Vergütung der stationären
Behandlungen (Tarifverträge mit Spitälern) geregelt wird, vom Kanton und den Versicherern
anteilsmässig übernommen. Der Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens
neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohner geltenden kantonalen Anteil fest. Der
kantonale Anteil beträgt mindestens 55 % (Art. 49a
Abs. 2 KVG). Diese Bestimmung wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21. Dezember
2007 (Spitalfinanzierung) eingefügt und ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft (AS 2008 2049,
BBl 2004 5551); zudem wurden Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung erlassen.
3.2.2
Die Kantone setzen ihren Finanzierungsanteil nach Art. 49a
Abs. 2 KVG spätestens per 1. Januar 2012 fest. Kantone, deren Durchschnittsprämie
für Erwachsene im Einführungszeitpunkt nach Abs. 1 die schweizerische Durchschnittsprämie
für Erwachsene unterschreitet, können ihren Vergütungsanteil zwischen 45 %
und 55 % festlegen. Bis zum 1. Januar 2017 darf die jährliche Anpassung des Finanzierungsanteils
ab erstmaliger Festsetzung höchstens zwei Prozentpunkte betragen (Abs. 5 KVG-Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung]).
3.3
Gemäss Art. 7b der Verordnung des EDI vom
29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV, SR
832.112.31) übernehmen der Wohnkanton und die Versicherer die Kosten der Leistungen der Akut- und
Übergangspflege anteilsmässig. Der Wohnkanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens
neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohner und einwohnerinnen geltenden
kantonalen Anteil fest. Der kantonale Anteil beträgt mindestens 55 %. Diese Bestimmung ist
seit dem 1. Januar 2011 in Kraft (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Festsetzung des Kostenanteils des Kantons auf 55 %. Sie machten geltend, bei der Akut
und Übergangspflege handle es sich um eine neue Leistungsart, weshalb nicht vom Übergang
von einer alten zu einer neuen Ordnung die Rede sein könne. Abs. 5 der Übergangsbestimmungen
zur Spitalfinanzierung sei vorliegend demzufolge nicht anwendbar. Sie führten zudem aus, dass
in den Übergangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung mit der schrittweisen Anpassung des Kantonsanteils
eine Ausnahmeregelung statuiert worden sei, die jedoch nicht auch für die Finanzierung der Akut
und Übergangspflege gelte.
4.2
Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, dass Art. 25a
Abs. 2 KVG auf Art. 49a KVG verweise und dieser die
Anwendbarkeit der Regeln der Spitalfinanzierung vorsehe. Zu den Normen der Spitalfinanzierung sei eine
Übergangsbestimmung erlassen worden, weshalb diese Bestandteil des Art. 49a
KVG und somit anzuwenden sei; nicht zur Anwendung kämen etwa die Übergangsbestimmungen
zur Pflegefinanzierung. Ferner führte die Vorinstanz aus, aus dem Umstand, dass im Parlament die
Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung nicht thematisiert worden sei, könne nicht geschlossen
werden, dass die Übergangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung in Bezug auf die Vergütung der
Leistungen der Akut und Übergangspflege nicht anzuwenden seien; vielmehr sei davon auszugehen,
dass deren Anwendung als selbstverständlich betrachtet worden sei. Schliesslich sei auch das Argument
der Beschwerdeführerinnen, dass die meisten Kantone ihren Anteil auf 55 % festgelegt hätten,
kein stichhaltiges Argument dafür, dass eine Festsetzung auf 47 % gestützt auf die genannten
Bestimmungen im KVG nicht zulässig sein sollte, da ohnehin davon auszugehen sei, dass Art. 7b
KLV nicht gesetzeskonform erlassen worden sei.
4.3
Aus den gesetzlichen Bestimmungen geht klar hervor, dass die Akut und Übergangspflege
nach den Regeln der Spitalfinanzierung zu finanzieren ist. Somit ist in Bezug auf die Finanzierung grundsätzlich
Art. 49a Abs. 2 KVG anzuwenden. Abs. 5 KVG-Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) äussert sich zudem zur Frage,
welche Regeln während der Einführungsphase gelten. Aus den parlamentarischen Debatten
geht hervor, dass mit der Bandbreite von 45 bis 55 % für den Kantonsanteil sowie mit der
vorgegebenen maximalen jährlichen Erhöhung von 2 % eine schrittweise, auf die Situation
im Kanton zugeschnittene Einführung ermöglicht und sowohl für die Kantone als auch für
die Versicherten ein plötzlicher Kostenschub vermieden werden sollte. Da sich die Ausgangslage in
den Kantonen sehr unterschiedlich präsentierte, erachtete der Gesetzgeber es als sachgerecht, die
gesetzlichen Voraussetzungen für individuelle Lösungen bei der Einführung der neuen
Bestimmungen zu schaffen.
Aus den parlamentarischen Debatten in Bezug auf das Bundesgesetz über
die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist ferner ersichtlich, dass eine klare Trennung zwischen dem Spitalaufenthalt
sowie der Akut und Übergangspflege einerseits und der Langzeitpflege andererseits beabsichtigt
war. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Akut und Übergangspflege, welche
bisher im Rahmen eines Spitalaufenthaltes von den Spitälern erbracht wurde, durch die Einführung
von Fallpauschalen vermehrt ausserhalb der Spitäler erbracht werden würde (vgl. Gebhard
Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 25a
N. 4). Da sich die beiden Bereiche aber klar von der Langzeitpflege unterscheiden würden, rechtfertige
sich auch in Zukunft, die Finanzierung dieser beiden Bereiche gemeinsam nach den Regeln der Spitalfinanzierung
und die Langzeitpflege separat über die Pflegefinanzierung zu regeln. Deshalb ist davon auszugehen,
dass eine Unterscheidung zwischen der Finanzierung der Akut und Übergangspflege und
der Langzeitpflege vom Gesetzgeber gewollt war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen
handelt es sich bei der Akut und Übergangspflege nicht um eine neue Leistungsart, sondern
lediglich um eine neue Art der Finanzierung (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 25a
N. 6). Selbst wenn es sich dabei um eine neue Leistungsart handeln würde, könnten die
Beschwerdeführerinnen daraus nichts ableiten, denn entgegen ihrer Ansicht -
Übergangsbestimmungen können grundsätzlich nicht nur beim Übergang von einer bestehenden
zu einer neuen Regelung, sondern auch bei der Einführung von neuen Regeln zur Anwendung kommen.
Es bleibt indes zu prüfen, ob die Übergangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung vorliegend anzuwenden
sind.
4.4
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) äusserte sich sowohl in seinem Dokument zur KLV « Vorgesehene
Änderungen per 1. August 2009 (andere Änderungen) und 1. Juli 2010 (Pflegefinanzierung)
- Änderungen und Kommentar im Wortlaut » vom 10. Juni 2009 als auch in der
Stellungnahme vom 18. Oktober 2012 dahingehend, dass die Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) auf das neue Finanzierungsregime der Akut und
Übergangspflege nicht anwendbar seien. Zur Begründung führte das BAG im Wesentlichen aus,
Art. 25a Abs. 2 KVG, der die Finanzierung der Akut
und Übergangspflege regle, sei per 1. Januar 2011 in Kraft getreten, weshalb seit diesem Zeitpunkt
eine Regelung für den Kostenteiler vorhanden sein musste. Abs. 5 der Übergangsbestimmungen
zur Spitalfinanzierung, auf welchen sich der Regierungsrat stütze, sehe jedoch eine Festlegung des
Kostenteilers spätestens per 1. Januar 2012 vor. Bereits daraus ergebe sich, dass der Verweis
in Art. 25a KVG lediglich die Anwendung des Art. 49a
KVG und nicht auch der dazugehörigen Übergangsbestimmungen vorsehe, weil bei Ausschöpfung
des darin statuierten zeitlichen Spielraums eine Regelungslücke für das Jahr 2011 entstehen
würde. Ferner führte das BAG aus, dass Art. 7b KLV mit Blick
auf diese Überlegungen gesetzeskonform erlassen worden und daher anzuwenden sei.
4.5
Aus den obgenannten Ausführungen geht hervor, dass die Antwort auf die vorliegend strittige
Frage nicht ohne weitere Interpretation dem Gesetzeswortlaut entnommen werden kann. Es wird nachfolgend
durch eine vertieftere Gesetzesauslegung zu ermitteln sein, welches die vom Gesetzgeber beabsichtigte
Lösung war.
4.5.1
Für die Argumentation der Vorinstanz spricht, dass eine systematische Auslegung von Art. 25a
Abs. 2 KVG, welcher auf die Anwendbarkeit von Art. 49a
KVG verweist, den Schluss nahelegt, dass damit automatisch auch die zu diesem Artikel erlassene Übergangsbestimmung
anwendbar sein muss. Bei dieser Auslegung wäre ferner die Frage beantwortet, wieso zu Art. 25a
Abs. 2 KVG keine eigene Übergangsbestimmung erlassen worden ist.
4.5.2
Für die Auffassung der Beschwerdeführerin sprechen dagegen die folgenden Argumente:
Bei einer entstehungszeitlichen Betrachtung der auslegungsbedürftigen
Bestimmungen wird deutlich, dass Art. 49a Abs. 1
KVG und Abs. 5 KVG-Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung)
am 21. Dezember 2007 erlassen und per 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt worden sind. Die Umsetzung
hatte bis spätestens zum 1. Januar 2012 zu erfolgen. Art. 25a
Abs. 2 KVG datiert vom 13. Juni 2008 und Art. 7b KLV vom
24. Juni 2009; beide wurden per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen zur Akut
und Übergangspflege wurden somit zeitlich später erlassen als die Bestimmungen zur Spitalfinanzierung,
die Inkraftsetzung erfolgte allerdings ein Jahr vor dem letztmöglichen Termin für die Umsetzung
der Spitalfinanzierung. Dennoch wurde die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen nirgendwo
erwähnt; dies spricht gegen die Anwendbarkeit der einschlägigen Übergangsbestimmung
zu Art. 49a KVG, was die Finanzierung der Akut
und Übergangspflege angeht.
Ferner ist zu beachten, dass bei Anwendung von Abs. 5 KVG-Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) auf Art. 25a
Abs. 2 KVG und Art. 7b KLV für das Jahr 2011
eine Regelungslücke bestünde, was nicht gewollt sein kann. Auch dies spricht vorliegend somit
gegen die Anwendung von Abs. 5 KVG-Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember
2007 (Spitalfinanzierung).
4.5.3
Aus dem Gesagten folgt, dass die Finanzierung der Akut und Übergangspflege gemäss
Art. 25a Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 49a
Abs. 2 KVG zwar grundsätzlich den Regeln der Spitalfinanzierung folgt. Der Passus « nach
den Regeln der Spitalfinanzierung » bedeutet indes nicht, dass auch die Übergangsbestimmungen
zur Spitalfinanzierung gemeint sind, weil - wie das BAG richtig darlegte - bei der
Anwendung dieser Übergangsbestimmungen für das Jahr 2011 eine Regelungslücke, was die
Höhe der Kostenanteile betrifft, bestünde. Im Unterschied zur Spitalfinanzierung findet sich
für die Finanzierung der Akut und Übergangspflege demnach weder eine eigene Übergangsregelung
im Gesetz, noch wurden die Übergangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung entsprechend ergänzt.
Schliesslich muss auch mangels konkreter Hinweise in den Gesetzesmaterialien davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber für die Finanzierung der Akut und Übergangspflege
keine Übergangsregelung zur Anwendung kommen lassen wollte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit
den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen davon auszugehen ist, dass die Gründe gegen
die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen überwiegen und diese somit nicht anwendbar sind.
Daher ist gestützt auf Art. 25a Abs. 2 KVG in
Verbindung mit Art. 49a Abs. 2 KVG und Art. 7b
Abs. 1 KLV der Kostenanteil des Kantons für die Vergütung der Akut- und Übergangspflege
auf mindestens 55 % festzulegen.