Aus den Erwägungen:
3.
3.1
Die Vorinstanz stützt sich praktisch ausschliesslich auf eine Einschätzung des
DAP vom 29. Februar 2008 sowie drei Berichte des NDB vom 28. Juni 2010, 29. November 2010
und 29. Dezember 2011 (zur Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes
für Analyse und Prävention per 1. Januar 2009 zum VBS beziehungsweise der Schaffung des
NDB siehe AS 2008 6261). In diese Aktenstücke wurde den Beschwerdeführenden - teils im
vorinstanzlichen Verfahren, teils nachträglich auf Beschwerdeebene - Einsicht gewährt.
Dies geschah in den ersten beiden Fällen vollumfänglich, beim dritten und vierten Bericht wurden
die Kürzel und Namen der jeweiligen Sachbearbeitenden vom NDB beziehungsweise des BFM abgedeckt.
Damit wird den Anforderungen von Art. 27 und Art. 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ohne Zweifel Genüge getan und es darf auf die fraglichen
Aktenstücke abgestellt werden.
3.2
Der Parteivertreter hat in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2012 zusätzlich Einsichtnahme
in die Akten des NDB verlangt. Nachdem ihm in der Vernehmlassung versichert worden war, man habe ihm
keine entscheidrelevanten Informationen vorenthalten, hielt er in Präzisierung des fraglichen Begehrens
fest, dass einzig derjenige Sachverhalt massgeblich sei, der sich aus den ihm zugestellten Akten
des BFM ergebe. Vorliegend verhält es sich so, dass die Fachbehörde weder der Vorinstanz noch
dem Bundesverwaltungsgericht ein Dossier mit vertraulichen Akten hat zukommen lassen. Der Stellungnahme
des DAP vom 29. Februar 2008 wie auch dem Bericht des NDB vom 29. November 2010 sind allerdings
vertrauliche Abklärungen und Beobachtungen zu Aktivitäten im Umfeld tamilischer Gruppierungen
beziehungsweise einzelner mit Namen aufgeführter Personen beigefügt. Aufgrund des Quellenschutzes
können sie nicht offengelegt werden (zum Quellenschutz vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] und
die Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes [V-NDB, SR 121.1]).
Dies bedeutet, dass weder die Identität der fraglichen Quellen noch der Inhalt der diesbezüglichen
Meldungen bekannt gegeben werden kann, mit entsprechenden Konsequenzen für die Handhabung
des Akteneinsichtsrechts und die Verwertbarkeit dieser nicht offengelegten Akten (vgl. hierzu Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101] und Art. 26 ff. VwVG). Da der wesentliche Inhalt besagter Abklärungen mit deren Quintessenz
jedoch in hinreichendem Masse in die vier dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebrachten Resümees eingeflossen
ist, rechtfertigt es sich, lediglich auf die unter E. 3.1 aufgelisteten Aktenstücke zurückzugreifen,
welche - zusammen mit allgemein zugänglichen Informationen - mithin als alleinige Entscheidgrundlagen
dienen.
4.
4.1
In formeller Hinsicht wird auf Beschwerdeebene weiter gerügt, die angefochtene Verfügung
sei ungenügend begründet, weil aus ihr nicht hervorgehe, ob das BFM die aufseiten des Beschwerdeführers
veränderten Verhältnisse damals überhaupt gewürdigt habe. Gemäss Art. 35
Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen.
Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen,
und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III
439 E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 m.H. sowie Lorenz Kneubühler,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insbes. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).
4.2
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht
kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe
in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der
betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich
dazu zu äussern (vgl. Kneubühler, a.a.O., Rz. 19 ff. zu
Art. 35 VwVG m.H.).
4.3
Die eigentliche Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat ziemlich knapp
ausgefallen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf einen Verweis auf die vier Stellungnahmen der
Fachbehörde und deren Folgerungen sowie einer Zusatzerwägung zur Ablehnung der Einbürgerungsgesuche
der beiden Kinder. Der Inhalt der fraglichen Berichte wird im Sachverhalt aber ausführlich wiedergegeben
und die zur Anwendung kommenden Rechtsgrundlagen sind ebenfalls aufgeführt, weshalb trotz allem
ohne Weiteres nachvollziehbar wird, warum das BFM die Einbürgerungsvoraussetzungen in Bezug auf
den Beschwerdeführer als nicht erfüllt betrachtete. Auch dessen verschlechterter
Gesundheitszustand und die veränderte berufliche Situation fanden (wenn auch nur in der Wiedergabe
des Sachverhalts) Erwähnung. Dies erweist sich im dargelegten Kontext als ausreichend. Die Beschwerdeführenden
waren denn auf der Grundlage dieser Begründung in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
Ausserdem hat sich das BFM in seiner Vernehmlassung im Nachhinein ganz konkret mit den oben beschriebenen
Veränderungen auseinandergesetzt. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich
auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.
5.
Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als Bürger an. Sie haben
ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese
drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts ist daher notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts
verknüpft (vgl. Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1308; Art. 12 Abs. 1
BüG).
5.1
Für die ordentliche Einbürgerung sind in erster Linie die Kantone zuständig. Der
Bund erlässt nur Mindestvorschriften (Art. 38 Abs. 2 BV). Demnach erfolgt die ordentliche
Einbürgerung in zwei Stufen. Der Bund prüft im Rahmen des Einbürgerungsbewilligungsverfahrens,
ob die von ihm in Art. 14 und 15 BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die
Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinde nehmen aufgrund ihrer
eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Häfelin/Haller/
Keller, a.a.O., Rz. 1327).
5.2
Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen bestimmten Kanton erteilt.
Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden. Die Bewilligung kann hinsichtlich des
Einbezugs von Familienmitgliedern geändert werden. Das Bundesamt kann die Bewilligung vor
der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht
erteilt worden wäre (Art. 13 BüG).
5.3
Gemäss Art. 14 BüG gilt es vor der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung
zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten,
Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet
(Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d).
Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung
erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes
vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305).
6.
6.1
Wie bereits erwähnt, stützt sich die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung
auf eine Lagebeurteilung des DAP und drei Einschätzungen des NDB. Das Einholen diesbezüglicher
Stellungnahmen gehört im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
zum ordentlichen Verfahrensgang. Art. 4 Abs. 2 Bst. d V-NDB (in Kraft seit 1. Januar
2010) in Verbindung mit Ziff. 4.2.1 von deren Anhang I sieht nämlich vor, dass das BFM
sämtliche Einbürgerungsgesuche dem NDB zur Stellungnahme nach Art. 14 Bst. d
BüG zu unterbreiten hat (zur analogen Rechtslage vor Inkraftsetzung der V-NDB vgl. Art. 8 Abs. 2
Bst. c der per 1. Januar 2010 aufgehobenen Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen
zur Wahrung der inneren Sicherheit [VWIS, AS 2001 1829] i.V.m. deren Anhang I Ziff. 4 Bst. b
erstes Lemma). Entsprechend ist der NDB auch verpflichtet, sachdienliche Hinweise bezüglich
Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG
zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten (siehe etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C 4340/2011 vom 19. April 2012 E. 4.4). Diese Mitwirkung ändert indessen nichts
an der ausschliesslichen Verfügungskompetenz des BFM im Bereich der Erteilung beziehungsweise
Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und führt auch nicht dazu,
dass dem NDB in solchen Einbürgerungsverfahren Parteistellung nach Art. 6 VwVG zukommen
würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1123/2006 vom 12. September
2008 E. 4.1 in analogiam).
6.2
In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG)
und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung
darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde
genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem
Ermessen zu verwechseln (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Bezogen
auf Art. 14 Bst. d BüG gilt es zu untersuchen, ob der Bewerber die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz gefährdet. In Konstellationen wie der vorliegenden geht es hierbei
in erster Linie um die Würdigung eines Gesamtbilds, welches die vorhandenen beziehungsweise zur
Verfügung gestellten Unterlagen vermitteln.
7.
7.1
Das BFM und die Fachbehörde begründen die gehegten Sicherheitsbedenken mit den
Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE beziehungsweise deren Nachfolgeorganisationen. In diesem
Zusammenhang wird ihm vorgeworfen, sich exilpolitisch zu engagieren. Vor der Beurteilung seines
persönlichen Einsatzes für tamilische Anliegen ist daher kurz darauf einzugehen, welches generelle
Gefahrenpotenzial für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz heute von solchen Gruppierungen
ausgeht.
7.2
Anders als beispielsweise in der Europäischen Union (EU) wurde die LTTE hierzulande nie als
terroristische Organisation eingestuft, sie figurierte aber auf der Beobachtungsliste des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 BWIS [in
der damaligen Fassung] sowie Art. 17 der inzwischen aufgehobenen VWIS). Mit der Beendigung
des Bürgerkriegs in Sri Lanka im Frühjahr 2009 und der damit einhergegangenen Kapitulation
der Rebellen haben sich die politischen Rahmenbedingungen wesentlich verändert. Hinsichtlich der
übrig gebliebenen Strukturen hält der Lagebericht 2012 des NDB mit Blick auf die allgemeine
Situation in der Schweiz denn fest, in der tamilischen Diasporagemeinschaft seien seit Monaten keine
grösseren Aktivitäten der LTTE beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen
gewesen. In Sri Lanka, wo die LTTE weitgehend zerschlagen worden sei, habe sich die Sicherheitslage stabilisiert.
Das internationale Netzwerk bleibe aber zumindest in Teilen bestehen, dies gelte auch für die Schweiz.
Laut NDB zeichnet sich bislang keine Klärung der Stellung der tamilischen Bevölkerung in ihrer
Heimat ab. Sollte sich bei der tamilischen Minderheit der Eindruck einstellen, die wirtschaftliche und
politische Situation werde sich auf absehbare Zeit nicht verbessern, könnte die Stimmung wieder
in gewaltsame Proteste umschlagen und zur erneuten Unterstützung einer separatistischen, tendenziell
terroristischen Bewegung führen. Die grosse tamilische Diaspora dürfte sich diesfalls wiederum
mit der Bevölkerung und gegebenenfalls einer neuen separatistischen Gruppierung in Sri Lanka solidarisieren.
Ähnlich tönt es, was den sogenannten ethno-nationalistisch motivierten Gewaltextremismus anbelangt,
im Lagebericht 2013. Von den Nachfolgeorganisationen der LTTE geht demnach sowohl in Europa als
auch in der Schweiz nurmehr wenig Aktivität aus. Gemäss den Erkenntnissen der Fachbehörde
kristallisieren sich diesbezüglich bis heute keine klaren Nachfolgestrukturen heraus. Sodann würden
sich, jedenfalls offiziell, alle bekannten Organisationen vom gewaltsamen Kampf distanzieren. Über
einen Wiederaufbau einer gewalttätigen tamilischen Separatistenbewegung sei überdies nichts
bekannt. Wohl existierten hierzulande nationale Ableger der LTTE weiter. In kleinerem Ausmass komme es
in diesem Rahmen noch zu Propagandaveranstaltungen. Indessen gebe es keine Hinweise darauf, dass sich
ehemalige ranghohe LTTE-Kader oder LTTE-Kämpfer in der Schweiz aufhielten, um von hier aus zu versuchen,
Einfluss auf die tamilische Diasporagemeinschaft in oder ausserhalb der Schweiz auszuüben.
Das Gefahrenpotenzial, das von diesen Gruppierungen und ihrer Anhängerschaft für die innere
und äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht, erscheint deshalb heutzutage eher minim.
Bei dieser Sachlage vermag das (teilweise bestrittene) Engagement des Beschwerdeführers
in der tamilischen Emigration nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d
BüG zu begründen. Ebenso wenig genügt es, dass er Leute aus dem Umfeld der LTTE oder ihrer
Nachfolgeorganisationen kennt oder mit ihnen verkehrt. Vielmehr bedarf es einer individuellen Beurteilung
seiner persönlichen Aktivitäten.
7.3
Die Fachbehörde wirft dem Beschwerdeführer vor, direkt in die Aktivitäten der LTTE
involviert zu sein. Hierzulande figuriere er unter den führenden Repräsentanten dieser Gruppierung
und er sei nach wie vor als engagierter Anhänger entsprechender sezessionistischer Bemühungen
zu betrachten. Vordergründig einziger konkreter Anknüpfungspunkt für besagte Einschätzungen
bildet seine Anstellung als Direktor und Koordinator beim TESS. Zu den seitherigen Veränderungen
im Anstellungsverhältnis äusserte sich der NDB freilich nicht mehr.
Von einem Einbürgerungskandidaten darf verlangt werden, dass er sich
zu den demokratischen Institutionen des Landes bekennt. Bewerber, deren Haltung Gewalt als Mittel der
politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung
ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2946/2008 vom 21. Juni
2011 E. 6.2 m.H.). Im dargelegten Kontext sind die seitens des DAP beziehungsweise des NDB als problematisch
erachteten Kontakte des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Stellung innerhalb des TESS einer
Würdigung zu unterziehen.
7.3.1
Im Bericht des DAP vom 29. Februar 2008 wird der TESS als eine Unterorganisation des WTCC
beziehungsweise der LTTE eingestuft, was der Beschwerdeführer unter anderem unter Vorlage der Vereinsstatuten,
einer Informationsbroschüre und eines Flyers bestreitet (...). Inwieweit die Annahme der Fachbehörde
zutrifft, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. In der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Broschüre liest man jedenfalls, dass der TESS aus dem WTCC hervorgegangen sei. Es erscheint ohnehin
naheliegend, dass Personen, die sich in der tamilischen Emigration engagiert haben, einst kaum um die
LTTE beziehungsweise ihre Nachfolgeorganisationen herumkamen. Auch ist bekannt, dass solche Gruppierungen
ihr Gedankengut längst nicht nur in Form politischer Aktivitäten, sondern ebenfalls über
anderweitige Kanäle wie beispielsweise Kulturvereine verbreiteten und dadurch versuchten, propagandistischen
Einfluss auszuüben. Dem als Verein ausgestalteten TESS wird allerdings nicht vorgehalten, sich je
in dieser Richtung exponiert zu haben. Gemäss den Vereinsstatuten hat sich der TESS zur Aufgabe
gemacht, tamilische Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur anzubieten sowie alle Arten sportlicher
Aktivitäten zu fördern (Ziff. 2.2 der Statuten). Laut Broschüre hat er mit Unterstützung
des BFM zudem Integrationsprojekte durchgeführt. Politische oder wirtschaftliche Ziele und
Zwecke werden demgegenüber keine verfolgt (Ziff. 2.4 der Statuten). Vielmehr strebt der
Verein die Zusammenarbeit mit den kantonalen Erziehungsdirektionen und Schulen der jeweiligen Region
an (Ziff. 2.3 der Statuten). Auch bemüht er sich aktiv darum, als Anbieter der beschriebenen
tamilischen Kurse anerkannt zu werden. In den Kantonen Aargau und Schwyz sind diese sogenannten HSK-Kurse
bereits anerkannt. In wie vielen Kantonen sie mittlerweile Anerkennung gefunden haben, ist nicht bekannt.
Die Zusammenarbeit mit kantonalen und lokalen Schulbehörden bedingt aber zweifelsohne eine gewisse
Unabhängigkeit beziehungsweise Ausgewogenheit und zeugt davon, dass die vom Verein statuierten
Werte wie Integration und Toleranz sich nicht in reinen Absichtserklärungen erschöpfen.
Die heutigen Zielsetzungen des TESS, die kein extremistisches Gedankengut erkennen lassen, sind deshalb
- nicht zuletzt im Lichte der Lageberichte des NDB der Jahre 2012 und 2013 - nicht geeignet,
die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Risikoeinschätzung zu bestätigen.
7.3.2
Der Beschwerdeführer wurde vom TESS ursprünglich als Schulleiter und Koordinator angestellt.
Nach Auffassung der Fachbehörde ist er folglich in der Lage, in massgeblicher Art und Weise
auf die Kursinhalte Einfluss zu nehmen und Lehrpersonen seiner Couleur auszuwählen. Damit sei nicht
ausgeschlossen, dass Botschaften an die Unterrichteten gelangten, welche Anlass zu gewaltsamen Aktionen
gegen den sri-lankischen Staat böten. Dass faktisch Einflussmöglichkeiten im beschriebenen
Sinne bestehen, ist aufgrund der Stellenbeschreibung nicht von der Hand zu weisen. Daran ändert
nichts, dass der Beschwerdeführer weisungsgebunden handelt und nicht für den Unterrichtsstoff
zuständig ist. Immerhin verfügt er trotz allem über vielfältige administrative beziehungsweise
organisatorische Kompetenzen (zum Ganzen siehe wiederum Vereinsstatuten). Vorliegend geht es aber darum,
dass die gehegte Befürchtung der negativen Beeinflussung ausschliesslich theoretischer Natur ist.
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Einfluss genommen oder sonst versucht hat, in diesem
Rahmen propagandistisch tätig zu werden, wird denn weder vom NDB noch vom BFM behauptet. Stattdessen
setzen die Einschätzungen der Fachbehörde, wie sich den vier mehrfach erwähnten Stellungnahmen
beziehungsweise Analysepapieren entnehmen lässt, den Fokus auf allgemeine Erkenntnisse über
die in den inzwischen beendeten Bürgerkrieg in Sri Lanka involvierten Akteure. Auch der Einzelfall
wird mit anderen Worten letztlich nur mit allgemeinen Ausführungen zur LTTE und deren Verbindungen
zum TESS begründet. Insoweit sind keine staatsschutzgefährdenden Aktivitäten ersichtlich.
Inzwischen hat der Beschwerdeführer sein Pensum aus gesundheitlichen
Gründen auf 50 % reduziert und er fungiert nurmehr als Sekretär und Koordinator (...).
Auch dass er seit dem 1. August 2010 eine halbe Rente der IV bezieht, ist aktenmässig erstellt
(...). Wie angetönt, ist der NDB darauf nicht näher eingegangen. Das BFM seinerseits argumentiert
in der Vernehmlassung unverändert mit den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers.
Wohl möge sein, dass er keinen massgeblichen Einfluss auf die Kursinhalte und die Auswahl der Lehrpersonen
gehabt habe, doch sei er in engem Kontakt zum Vorstand sowie weiteren Personen der LTTE gestanden, und
als Lehrperson habe er während des kulturellen Unterrichts Einflussmöglichkeiten gehabt, die
ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotenzial beinhalteten. Hierzu wäre vorweg anzumerken,
dass der Beschwerdeführer als Angestellter des TESS nie selber unterrichtet hat. Ansonsten
fussen die Ablehnungsgründe wiederum auf allgemeinen Mutmassungen beziehungsweise den theoretischen
Beeinflussungsmöglichkeiten kraft seiner beruflichen Stellung. Konkreter, in einem demokratischen
Rechtsstaat nicht legitimer Handlungen wird er nicht bezichtigt. Damit stellen die fraglichen Aspekte
keine ausreichenden Gründe für die Annahme dar, dass vom Beschwerdeführer eine relevante
Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht.
7.4
Die angefochtene Verfügung liesse sich nach dem Gesagten nur aufrechterhalten, wenn sonstige
konkrete Vorfälle oder vorwerfbare Aktionen mit minimalem Gefährdungspotenzial und Aktualitätsbezug
aktenkundig wären. Solche Anhaltspunkte sind hier keine auszumachen oder zumindest nicht dokumentiert.
So machte der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens nicht geltend, sich für die
LTTE engagiert zu haben. Dies will er seinen eigenen Angaben zufolge erst nach der Einreise in die Schweiz
eine Zeit lang getan haben, seine diesbezüglichen Aktivitäten angeblich aber bereits 1996 eingestellt
haben. Dass die einbürgerungswillige Person eine der führenden Repräsentanten der
LTTE in der Schweiz und mit dieser Organisation eng verbunden sei, schliesst der DAP in seiner Stellungnahme
vom 29. Februar 2008 wiederum einzig aus deren Funktion innerhalb des TESS. Hierzu genügt der
Verweis auf die vorangehenden Erwägungen. Darüber hinaus erfährt man nicht, was dem Beschwerdeführer genau
vorgehalten wird, wie lange er in dieser Hinsicht eine problematische Gesinnung offenbart haben soll
und auf welche Zeiträume sich die erhobenen Zweifel beziehen. Die Fachbehörde verharrt vielmehr
in vagen Andeutungen. Gemäss den zur Verfügung stehenden Akten lagen im Jahre 2006 über
die betreffende Person, ausser der erwähnten Anstellung beim TESS, jedoch keine Erkenntnisse bezüglich
Aktivitäten zu Gunsten der LTTE vor. Kommt hinzu, dass selbst der NDB ausdrücklich festhält,
dass dem Beschwerdeführer bislang keine widerrechtlichen Handlungen vorgeworfen werden
konnten (...). Damit einher geht das Fehlen ihm anrechenbarer, gewaltbejahender Verhaltensweisen.
Von daher spricht nichts gegen die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
7.5
Seither sind keine staatsschutzrelevanten Fakten hinzugekommen (...). Soweit die Fachbehörde,
ebenfalls in der Stellungnahme vom 29. November 2010, auf die Existenz der in der Schweiz beheimateten
provisorischen Exilregierung « Provisional Transnational Government of Tamil Eelam »
(PTGTE) verweist, werden dem Beschwerdeführer keinerlei Verbindungen zu besagtem Büro angelastet,
womit es erneut an einem Bezug zum Einzelfall fehlt. Analoges lässt sich mit Blick auf die internationalen
Netzwerke vormaliger LTTE-Mitglieder sagen, von denen im Lagebericht 2012 die Rede ist. Die Annahme schliesslich,
dass der Betroffene nach wie vor als engagierter Anhänger sezessionistischer Bemühungen zu
betrachten sei, basiert auf reinen Mutmassungen und ist nur schon durch die jüngsten Lageberichte
des NDB überholt. Die vom NDB und der Vorinstanz zum Ausdruck gebrachten Sicherheitsbedenken erweisen
sich demnach als zu wenig konkretisiert, zu spekulativ und nicht mehr aktuell. Bei dieser Sachlage sind
die relevanten Sicherheitsinteressen auch bei einer Einbürgerung der beiden Kinder nicht in
ausreichendem Masse tangiert.
7.6
Alles in allem lässt die Beweislage für Schlussfolgerungen, wie sie in der angefochtenen
Verfügung gezogen werden, keinen Raum. Es liegt somit nichts Konkretes vor, das den Beschwerdeführer
und seine beiden Kinder heute als Risiko für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
erkennen liesse.