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Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. Swisscom (Schweiz) AG gegen Sunrise Communications AG und Eidgenössische Kommunikationskommission
A 773/2011 vom 24. Mai 2013

Telekommunikation. Interkonnektion. Zugang zur vollständig ent­bündelten Teilnehmeranschlussleitung. Festsetzung der streitigen Preise für die Jahre 2009 und 2010. Zuständigkeit der Vorinstanz. Kostenorientierung und Korrektheit der festgesetzten Preise. Recht­mässigkeit und Angemessenheit der Kostenverlegung.

Art. 11 Abs. 1, Art. 11a Abs. 1 FMG. Art. 54, Art. 74 Abs. 3 FDV. Art. 12 VwVG.

1.      Gestaltungsspielraum und Sachverhaltsabklärungspflicht der Vorinstanz bei der Preisfestsetzung (E. 3.4.1 f. und 4.4.1).

2.      Begriff der Zugangsstreitigkeit (E. 5.4.1).

3.      Abstellen auf aktualisierten Kostennachweis aus anderem Zugangsverfahren: Zulässigkeit (E. 6.3.4) und Gehörsanspruch (E. 6.3.2).

4.      Folgen einer fehlerhaften Anpassung am Kostenmodell der marktbeherrschenden Anbieterin (E. 7.3.2).

5.      Grundsätze der Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren (E. 9.4.1 ff.).

Télécommunication. Interconnexion. Accès totalement dégroupé à la boucle locale. Fixation des prix litigieux pour les années 2009 et 2010. Compétence de l'autorité inférieure. Alignement sur les coûts et adéquation des prix fixés. Régularité et bien-fondé de la répartition des frais.

Art. 11 al. 1, art. 11a al. 1 LTC. Art. 54, art. 74 al. 3 OST. Art. 12 PA.

1.      Marge de manoeuvre et obligation d'établir les faits de l'autorité inférieure lors de la fixation des prix (consid. 3.4.1 s. et 4.4.1).

2.      Notion de litige relatif à l'accès (consid. 5.4.1).

3.      Référence à la justification actualisée des coûts d'une autre pro­cédure d'accès: admissibilité (consid. 6.3.4) et droit d'être en­tendu (consid. 6.3.2).

4.      Conséquences d'une adaptation erronée au modèle des coûts du fournisseur de services occupant une position dominante sur le marché (consid. 7.3.2).

5.      Principes de la répartition des frais dans la procédure devant l'autorité inférieure (consid. 9.4.1 ss).

Telecomunicazione. Interconnessione. Accesso completamente dis­aggregato al raccordo della rete locale. Fissazione dei prezzi controversi per gli anni 2009 e 2010. Competenza dell'autorità in­feriore. Orientamento dei costi e correttezza dei prezzi stabiliti. Legittimità e adeguatezza della ripartizione delle spese.

Art. 11 cpv. 1, Art. 11a cpv. 1 LTC. Art. 54, art. 74 cpv. 3 OST. Art. 12 PA.

1.      Margine di manovra e obbligo per l'autorità inferiore di stabilire i fatti al momento della fissazione dei prezzi (consid. 3.4.1 seg. e 4.4.1).

2.      Nozione di controversia relativa all'accesso (consid. 5.4.1).

3.      Riferimento alla documentazione aggiornata dei costi relativa ad un'altra procedura d'accesso: ammissibilità (consid. 6.3.4) e di­ritto di essere sentito (consid. 6.3.2).

4.      Conseguenze di un errato adeguamento al modello dei costi del fornitore che detiene una posizione dominante sul mercato (consid. 7.3.2).

5.      Principi applicabili alla ripartizione delle spese nella procedura di prima istanza (consid. 9.4.1 segg.).

 

Die Sunrise Communications AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ersuchte die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) am 30. April 2009 um den Erlass einer Zugangsverfügung gegen die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) betreffend die Interkonnektion (IC), die Kollokation (KOL) und den vollständig ent­bündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL). Sie beantragte, es seien gewisse von Swisscom für diese Zugangsformen offerierten Preise hinsichtlich deren Höhe und Struktur auf die Einhaltung der Kostenorientierung respektive Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) zu überprüfen und rückwirkend auf den 1. Januar 2009 festzusetzen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 wies die ComCom das Zugangs­gesuch hinsichtlich eines Preises ab und legte im Übrigen die streitigen Preise für TAL, KOL und IC für die Jahre 2009 und 2010 fest. Die Ver­fahrenskosten auferlegte sie weitgehend Swisscom.

Gegen diesen Entscheid erhebt Swisscom (nachfolgend: Beschwerde­führerin) am 28. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht. Sie beantragt, es seien der wiederkehrende TAL-Preis sowie die nutzungsabhängigen IC-Preise für die Terminierungs- und Zugangs­dienste (Terminating und Access Services) aufzuheben und vom Bundes­verwaltungsgericht wie von ihr beantragt neu zu verfügen; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung dieser Preise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kostenentscheid sei ebenfalls aufzuheben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens und gemäss ihren Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 wird das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheide in weiteren hängigen Beschwerdever­fahren sistiert. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 wird die Sistierung aufgehoben. Am 14. Juni 2012 zieht die Beschwerdeführerin ihre Be­schwerde hinsichtlich des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2009 zurück, hält an dieser jedoch bezüglich des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2010 sowie hinsichtlich der streitigen IC-Preise für die Jahre 2009 und 2010 mit einigen Anpassungen fest. Zudem bestätigt sie ihren Antrag betreffend die Neuverlegung der Kosten des vor­instanzlichen Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht schreibt die Beschwerde hinsichtlich des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2009 als gegenstandslos geworden ab. Im Übrigen heisst es sie grundsätzlich gut und weist die Sache zur Neufestsetzung des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2010 und der streitigen IC-Preise für die Jahre 2009 und 2010 sowie zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurück (vgl. E. 10).

Aus den Erwägungen:

Wiederkehrender TAL-Preis 2010

3.                   Wie erwähnt (...), beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der wiederkehrende TAL-Preis für das Jahr 2010 vom Bundesverwaltungs­gericht wie von ihr beantragt neu festzusetzen (...) oder die Sache zu dessen Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (...). Zur Be­gründung bringt sie zwei Rügen vor, die nachfolgend zu prüfen sind (vgl. E. 3.1 ff. [Kupferkabelpreise] und E. 4 [Inputpreise Freileitungen]).

3.1                Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Kabelholpreise für das Jahr 2010, einen Bestandteil der Kupferkabelpreise, auf das Niveau des Jahres 2009 zurückgesetzt und dies damit begründet, die im Kostennachweis 2010 geltend gemachten Preissteigerungen zwischen 10 % und 50 % seien überhöht, nicht belegt und nicht nachvollziehbar. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig und verstosse sowohl gegen Art. 74 Abs. 3 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV, SR 784.101.1) als auch gegen die Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 FMG und Art. 54 Abs. 2 FDV betreffend die kostenorientierte Preisgestaltung. Nach der erstgenannten Bestimmung verfüge die Vorinstanz in erster Linie aufgrund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten, wenn die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen könne. Erst in zweiter Linie sei die Anwendung anderer geeigneter Methoden vorgesehen. Die Vorinstanz habe zwar den Nachweis der Kostenorientierung verneint, jedoch weder dargelegt, dass Vergleichs­werte fehlten, noch sich mit alternativen Methoden auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie einzig und ohne weitere Begründung die Preise des Vorjahres herangezogen. Das Abstellen auf Vorjahreswerte sei jedoch keine alternative Methode, sondern diene einzig der Minimierung des Aufwands der Vorinstanz. Es werde zudem deren vom Bundesver­waltungsgericht in seinem Urteil A 411/2012 vom 10. Oktober 2012 ausdrücklich festgestellten Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen gemäss Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und dem Gebot der pflicht­gemässen Ermessensbetätigung nicht gerecht. Wenn die Vorinstanz die von ihr geltend gemachten Werte als überhöht betrachte, habe sie den Sachverhalt zu ermitteln und die ihres Erachtens gerechtfertigte Preisstei­gerung zu berücksichtigen. Die Komplexität der Materie beziehungs­weise des Kostennachweises und die Ordnungsvorschrift zur Verfahrens­dauer (Abschluss innert 7 Monaten) änderten daran nichts.

3.2                Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Art. 74 Abs. 3 FDV sehe für den Fall, dass die marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Kostenorientierung nicht erbringe, drei Varianten vor, wie die Vorinstanz dennoch kostenorientierte Preise verfügen könne. Eine strenge Abstufung zwischen diesen Varianten, wie sie die Beschwerdeführerin geltend mache, bestehe nicht. Die ersten beiden Varianten (Verwendung markt- und branchenüblicher Vergleichswerte bzw. eigene Preis- und Kosten­modellierungen) würden regelmässig bei der Festlegung von Endpro­duktpreisen eingesetzt. Der Kupferkabelpreis sei jedoch kein Endprodukt beziehungsweise kein Zugangsdienst, sondern ein sogenanntes Edukt, das zur Herstellung eines regulierten Zugangsdienstes genutzt werde. Hier scheine es durchaus sachgerecht, dass die Vorinstanz auf eine andere Methode zurückgreife, um den Preis eines Ausgangsmaterials (Input­preis) zu bestimmen. Das Abstellen auf die Vorjahreszahlen sei als eine solche Methode zu qualifizieren. Es erscheine zudem geeignet, da es sich bei den Vorjahreszahlen im Unterschied zu dem von der Beschwerde­führerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine erste Schätzung der Beschwerdeführerin, sondern um die gesicherten Werte des Vorjahres handle. Ein Abstellen auf diese Werte sei weiter auch deshalb angemessen beziehungsweise gerechtfertigt, weil die Vor­instanz die Beschwerdeführerin explizit aufgefordert habe, die geltend gemachte Kostensteigerung zu belegen, diese dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sach­verhalt nur ungenügend abgeklärt, sei daher nicht berechtigt. Es könne nicht an dieser liegen, zu beweisen, dass eine behauptete, aber nicht näher belegte Kostensteigerung falsch sei.

3.3                Die Vorinstanz führt aus, sie habe nicht « einfach » die tieferen Werte des Vorjahres verwendet. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) habe die Beschwerdeführerin vielmehr im Rahmen eines In­struktionstreffens konkret befragt, weshalb sie bei den Kabelholpreisen von Preissteigerungen von bis zu 50 % gegenüber dem Vorjahr ausgehe. Deren Erklärungen seien aber unzureichend gewesen, um die geltend gemachten Preissteigerungen zu rechtfertigen. Insbesondere habe sie diese nicht mittels konkreter Offerten oder abgeschlossener Verträge be­legen können. Nach Art. 74 Abs. 3 FDV müsse die marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Einhaltung der Kostenorientierung er­bringen und nicht sie deren Nichteinhaltung beweisen. Sie habe lediglich zu begründen, wieso sie einen Preis nicht für kostenorientiert halte. Dies habe sie in der angefochtenen Verfügung getan. Sie sei entsprechend nicht verpflichtet gewesen, die nicht belegten Preiserhöhungen zum Gegenstand weiterer Sachverhaltsermittlungen zu machen. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ände­re daran nichts, liege dem vorliegenden Fall doch ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Art. 74 Abs. 3 FDV räume ihr bei der Preisfestlegung im Weiteren auch hinsichtlich der Methodik einen gewissen Ermessensspielraum ein. Darin eingeschlossen sei die Möglichkeit, die geltend gemachten Preise mit jenen von vorangegangenen Kostennachweisen zu vergleichen und Preis­steigerungen nicht zu akzeptieren, wenn sie auch auf Nachfrage hin nicht nachvollziehbar begründet werden könnten und sich auch nicht aus der allgemeinen Marktbeobachtung ergäben. Dies sei ein effizientes und taugliches Mittel der Überprüfung sowie angesichts des Umstands, dass der zu überprüfende Kostennachweis aus unzähligen Elementen und Informationen bestehe und Zugangsverfahren gemäss der Ordnungsfrist von Art. 11a Abs. 3 FMG innert sieben Monaten abgeschlossen sein sollten, nicht nur vertretbar, sondern auch sachgerecht. Ihr Vorgehen sei somit von Art. 74 Abs. 3 FDV gedeckt. Zudem verletze es weder Art. 11 FMG noch Art. 54 Abs. 2 FDV.

3.4                 

3.4.1           Gemäss Art. 74 Abs. 3 FDV verfügt die Vorinstanz aufgrund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten, wenn die marktbe­herrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen kann (Satz 1). Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden ver­fügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind (Satz 2).

Obschon die Heranziehung von Vergleichswerten an erster Stelle genannt wird, kann daraus nicht ohne Weiteres gefolgert werden, die übrigen, in Satz 2 genannten Methoden kämen grundsätzlich erst nachrangig bezie­hungsweise an zweiter Stelle in Frage, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt. Solches ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut der Be­stimmung. So wird die fehlende Verfügbarkeit markt- und branchenübli­cher Vergleichswerte nicht als Voraussetzung für die Heranziehung der übrigen Methoden, sondern, wie aus der Verwendung des Wortes « insbesondere » hervorgeht, lediglich als Beispiel dafür erwähnt, wann diese Heranziehung möglich ist. Der Rückgriff auf die weiteren Metho­den wird gegenüber dem Abstellen auf Vergleichswerte zudem nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht oder in anderer Weise eingeschränkt.

Hinweise auf eine Rangfolge im erwähnten Sinn ergeben sich im Weiteren auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Er­läuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Ver­kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Totalrevision der FDV vom 9. März 2007 (nachfolgend: Erläuterungsbericht). Darin wird zwar die Heranziehung von Vergleichswerten ebenfalls an erster Stelle ge­nannt; dass auf die übrigen Methoden nur dann zurückgegriffen werden soll beziehungsweise darf, wenn keine Vergleichswerte vorliegen, wird jedoch auch hier nicht geltend gemacht (vgl. Erläuterungsbericht, S. 25).

Gegen eine solche Rangfolge sprechen auch die übrigen massgeblichen Auslegungselemente (vgl. dazu BGE 131 II 697 E. 4.1; BVGE 2012/8 E. 11.4.1). Voraussetzung für eine Preisverfügung der Vorinstanz nach Art. 74 Abs. 3 FDV ist, dass die marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Kostenorientierung nicht erbringt. Art. 54 FDV, der die kostenorientierte Preisgestaltung regelt, nennt zwar die wesentlichen Elemente des Kostenmodells, das grundsätzlich (vgl. zur abweichenden Methode für das Verrechnen des Teilnehmeranschlusses Art. 60 Abs. 2 FDV) deren Grundlage bildet. Nach der Rechtsprechung des Bundes­verwaltungsgerichts überlässt er es jedoch der Vorinstanz, dieses Modell beziehungsweise die kostenorientierte Preisgestaltung zu konkretisieren und die geeignetste Methode für deren Umsetzung zu bestimmen. Dabei kommt ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum und ein grosses « technisches Ermessen » zu. Sie muss sich aber an den rechtlich vor­gegebenen Rahmen halten, eine taugliche und in sich konsistente Vorgehensweise wählen und diese konsequent und in nachvollziehbarer Weise umsetzen. Überdies hat sie eine unabhängige, neutrale und mög­lichst objektive Haltung einzunehmen. Der ihr zukommende Gestal­tungsspielraum räumt ihr zwar nicht das Recht ein, das Kostenmodell der marktbeherrschenden Anbieterin beziehungsweise die von dieser ge­wählte Vorgehensweise nach Belieben zu korrigieren. Vermag sie jedoch hinreichende Gründe für eine Korrektur darzutun, ist sie im Rahmen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums dazu befugt (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/8 E. 27.5.1 m.w.H. und E. 29.1.4). Ein entsprechen­der Gestaltungsspielraum beziehungsweise eine entsprechende Metho­denfreiheit stand ihr bereits unter dem alten Recht zu (vgl. BGE 132 II 257 E. 6.3 und 6.5; Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.1). Dies, obschon Art. 58 Abs. 3 der aufgehobenen FDV vom 31. Oktober 2001 (AS 2001 2759) für den Fall, dass die marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Kostenorientierung nicht erbringe, lediglich festhielt, die Vorinstanz verfüge auf der Grundlage von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten (AS 2001 2778). Satz 2 von Art. 74 Abs. 3 FDV wird in der Literatur deshalb auch als Verankerung dieses Gestaltungsspielraums beziehungsweise dieser Methodenfreiheit interpretiert (vgl. Matthias Amgwerd, Netzzugang in der Telekommunikation, Zürich 2008, Rz. 427).

Die Auslegung von Art. 74 Abs. 3 FDV, wie sie von der Beschwerde­führerin geltend gemacht wird, ist mit dem Gestaltungsspielraum bezie­hungsweise der Methodenfreiheit, die der Vorinstanz von der Recht­sprechung zugestanden und mit Satz 2 von Art. 74 Abs. 3 FDV verankert wurde, nicht vereinbar. Sie ist deshalb abzulehnen. Stattdessen ist, wie bereits der Wortlaut der Bestimmung nahelegt, davon auszugehen, die Vorinstanz habe bei der Wahl der Methode zur Verfügung der Preise  die, obschon die Bestimmung dies nicht ausdrücklich erwähnt, kostenorientiert sein müssen (vgl. Art. 11 Abs. 1 FMG und Art. 54 FDV)  den vorstehend erwähnten Beurteilungs- und Ermessensspiel­raum.

3.4.2           Mit der Bejahung eines entsprechenden Gestaltungsspielraums beziehungsweise einer entsprechenden Methodenfreiheit der Vorinstanz ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese nach Art. 74 Abs. 3 FDV den Sachverhalt ab­zuklären hat. Ausgangspunkt für die Klärung dieser Frage bildet dabei der Umstand, dass in Zugangsverfahren nach Art. 11a FMG der Sach­verhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären ist (Untersuchungs­grundsatz; Art. 12 VwVG). Diese Pflicht wird allerdings durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Mitwirkungspflichten können sich zudem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, insbesondere wenn die Vorinstanz Tatsachen ohne Mitwirkung der Parteien nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 13 N. 32 ff., insb. N. 34 mit Hinweis [nachfolgend: Praxis­kommentar VwVG]; Amgwerd, a.a.O., Rz. 381; vgl. zum Ganzen Ur­tei­le des Bundesverwaltungsgerichts A 2969/2010 vom 28. Februar 2012 [teilweise publiziert in BVGE 2012/8] und A 2970/2010 vom 22. März 2012, jeweils E. 13.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4.3). Eine so hergeleitete Mit­wirkungspflicht ergibt sich im Zugangsverfahren insbesondere für den Kostennachweis der marktbeherrschenden Anbieterin, wovon Art. 74 Abs. 3 FDV offenbar ausgeht (vgl. Amgwerd, a.a.O., Rz. 381 mit Hin­weisen; vgl. für die Anforderungen an die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen im Zugangsverfahren vorlegen müssen, den gestützt auf Art. 11a Abs. 4 FMG erlassenen Anhang 3 zur Verordnung der Vor­instanz betreffend das Fernmeldegesetz vom 17. November 1997 [SR 784.101.112]).

Aus dieser Mitwirkungspflicht der marktbeherrschenden Anbieterin darf allerdings nicht gefolgert werden, dem Untersuchungsgrundsatz komme bei den in Art. 74 Abs. 3 FDV geregelten Fällen überhaupt keine Be­deutung zu. Zwar hat die Vorinstanz als Folge davon nicht zu beweisen, dass die von der marktbeherrschenden Anbieterin offerierten beziehungs­weise beantragten Preise nicht kostenorientiert respektive übersetzt sind. Auch kann sie, falls die marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Kostenorientierung nicht erbringt, selber kostenorientierte Preise verfügen, wobei ihr der erwähnte Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt. Dabei hat sie jedoch gemäss dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt so weit abzuklären, als dies für die Festsetzung kosten­orientierter Preise erforderlich ist. Sie hat somit namentlich markt- und branchenübliche Vergleichswerte in Erfahrung zu bringen, wenn sie auf solche abstellt. Einzig wenn die von ihr gewählte Methode Sachverhalts­abklärungen überflüssig macht oder sie die erforderlichen Abklärungen bereits vorgenommen hat, kann sie die Preise ohne weitere Untersu­chungen verfügen. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass das gewählte Vorgehen den rechtlich vorgegebenen Rahmen für die kostenorientierte Preisgestaltung einhält, tauglich beziehungsweise geeignet und in sich konsistent ist sowie konsequent und in nachvollziehbarer Weise umge­setzt wird (vgl. E. 3.4.1).

3.4.3           Die Vorinstanz begründet ihr von der Beschwerdeführerin bean­standetes Vorgehen in der angefochtenen Verfügung damit, die Preisstei­gerungen zwischen ca. 10 % und 50 % bei den Kabelholpreisen seien für jährliche Anpassungen überhöht, könnten von der Beschwerdeführerin nicht belegt werden und seien auch nicht anderweitig nachvollziehbar. Daraus wird deutlich, dass sie einzig die Höhe der geltend gemachten Preissteigerungen in Frage stellt, nicht aber die Preissteigerungen an sich. Dass sich die Kabelholpreise im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 erhöhten, blieb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten. Mit den Preisen des Jahres 2009 hat die Vorinstanz somit - auch wenn konkrete Angaben fehlen - anerkanntermassen auf tiefere Preise abgestellt, als sie im Jahr 2010 effektiv galten. Dies, obschon sie - wie sie im Zusammenhang mit der Rüge betreffend die Inputpreise für Frei­leitungen ausführt (vgl. E. 4.3) - Preissteigerungen durchaus anerkennt, wenn sie belegt werden, mithin deren Berücksichtigung im Kostenmodell der Beschwerdeführerin grundsätzlich als der kostenorientierten Preis­gestaltung entsprechend betrachtet.

Dieses Vorgehen vermag - selbst wenn das Abstellen auf die Vorjahres­werte als « Methode » im Sinne von Art. 74 Abs. 3 FDV zu qualifizieren wäre - nicht zu überzeugen. Hält die Vorinstanz die geltend gemachten Preissteigerungen lediglich hinsichtlich ihrer Höhe, nicht jedoch an sich für nicht glaubhaft, ist sie zwar befugt, die entsprechenden Preise zu kürzen. Sie hat dabei aber den tatsächlich erfolgten und im Grundsatz nicht bestrittenen Preiserhöhungen Rechnung zu tragen. Eine Kürzung, die diese gänzlich ausser Acht lässt, ist, wie bereits die Anerkennung belegter Preissteigerungen durch die Vorinstanz deutlich macht, mit den Anforderungen an die kostenorientierte Preisgestaltung nicht vereinbar. Von diesen darf die Vorinstanz jedoch nicht abweichen, da sie nach Art. 74 Abs. 3 FDV kostenorientierte Preise zu verfügen hat. Dies gilt mangels einer entsprechenden Einschränkung in Art. 74 Abs. 3 FDV oder einer anderen Bestimmung trotz der Komplexität der in Zugangsver­fahren zu prüfenden Kostennachweise und ungeachtet der geltenden Ord­nungsfrist von sieben Monaten gemäss Art. 11a Abs. 3 FMG. Wie die Vorinstanz die zulässige Kürzung vornehmen beziehungsweise Preise festsetzen will, die den erfolgten Preiserhöhungen Rechnung tragen, hat sie im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungs- und Ermessens­spielraums beziehungsweise unter Einhaltung der erwähnten Vorgaben (vgl. E. 3.4.2) zu entscheiden. Je nach gewählter Methode hat sie dabei allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.4.2).

3.4.4           Die Herabsetzung der Kabelholpreise für das Jahr 2010 auf das Niveau der Vorjahrespreise beziehungsweise das Abstellen auf diese ohne weitere Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz ist somit keine geeignete beziehungsweise taugliche Methode für die Festsetzung kostenorientierter Preise und verstösst daher gegen Art. 74 Abs. 3 und Art. 54 FDV. Es kann indes nicht einfach auf die Angaben der Beschwer­deführerin abgestellt werden, da diese den Nachweis für die geltend gemachten höheren Kabelholpreise beziehungsweise für die Preissteige­rungen gegenüber dem Vorjahr nicht erbracht hat. Die Angelegenheit ist deshalb in Gutheissung von Ziff. 1b des Beschwerdebegehrens ohne wei­tere Ausführungen zur korrekten Bestimmung der Kabelholpreise für das Jahr 2010 unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.4.3) und zur Neufestsetzung des wiederkehrenden TAL-Preises für dieses Jahr an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. auch E. 4.4.4).

 

4.                    

4.1                Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe bei den Inputpreisen für Freileitungen für das Jahr 2010 mit einer Ausnahme (« Entschädigungen für Luftraum ») die geltend gemachten Preiserhöhungen abgelehnt und den tieferen Wert des Vorjahres ein­gesetzt. Wie bereits bei den Kupferkabelpreisen verstosse dieses Vor­gehen sowohl gegen Art. 74 Abs. 3 FDV als auch gegen Art. 11 Abs. 1 FMG und Art. 54 Abs. 2 FDV. Ausserdem sei es mit der Pflicht der Vor­instanz zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen gemäss Art. 12 VwVG und dem Gebot der pflichtgemässen Ermessensbetätigung nicht vereinbar. Die Vorinstanz habe überdies bei den Preisen für Überfüh­rungsstangen, Gemeinschaftstragwerke, Verankerungen und Gebäudean­schlüsse für das Jahr 2010 jeweils die tiefsten Werte aus den Jahren 2009 und 2010 eingesetzt, mit dem Ergebnis, dass die angefochtene Verfügung in den Kostenberechnungen auf ein Preisgefüge abstelle, das in der Realität in diesem Jahr gar nicht angeboten worden sei. Dieses Vorgehen sei willkürlich und stehe im Widerspruch zu den erwähnten gesetzlichen Vorgaben. Es lasse sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, es könne nicht Aufgabe der Regulierungsbehörde sein, die marktbeherr­schende Anbieterin davor zu bewahren, zu tiefe Preise anzubieten. Korrigiere die Vorinstanz nur zu hohe Kostenelemente, lasse zu tiefe Preiskomponenten jedoch unverändert, resultierten willkürliche, nicht kostenorientierte Preise. Wenn auf Vorjahreswerte abgestellt werden sol­le, habe dies in Bezug auf alle Kostenelemente zu erfolgen und nicht nur selektiv hinsichtlich jener, die zu einer Preissenkung führten.

4.2                Die Beschwerdegegnerin erachtet das Vorgehen der Vorinstanz als korrekt, da es, in Übereinstimmung mit dem Vorgehen bei den Kupferkabelpreisen, diejenigen Materialpreise der Freileitungen, die ohne nachvollziehbare Begründung gegenüber dem Vorjahr stark zuge­nommen hätten, auf den Vorjahreswert festlege. Dies scheine auch deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei den betreffenden Materialien um Produkte mit einer Artikelnummer handle, bei denen angenommen werden dürfe, dass mit geringem Aufwand eine Quittung oder eine gültige Preisliste eingereicht werden könnte. Bei Preisen, die sich un­auffällig im erwarteten Bereich bewegten, dürfe im Weiteren in gutem Glauben angenommen werden, diese seien angemessen und müssten deshalb nicht weiter überprüft werden. Es sei entsprechend völlig aus­reichend, wenn sich die Kontrolle der Vorinstanz auf diejenigen Preise beschränke, die sich gegenüber dem Vorjahr auffällig erhöht hätten. Da die Inputpreise voneinander unabhängig seien, sei auch nicht einsichtig, weshalb für alle Inputpreise die Vorjahreswerte eingesetzt werden soll­ten, wenn für vereinzelte Preise der Nachweis der Kostenorientierung nicht erbracht werde. Eine solche Handhabung würde für die Beschwer­deführerin faktisch eine Garantie der Vorjahrespreise bedeuten.

4.3                Die Vorinstanz weist die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zurück und verweist grundsätzlich auf ihre Ausführungen bei den Kupferkabelpreisen (vgl. E. 3.3). Ergänzend bringt sie vor, sie habe die Preiserhöhung bei den « Entschädigungen für Luftraum » akzeptiert, weil die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Beweismittel eingereicht habe. Dies zeige, dass sie die Erhöhung von Inputpreisen durchaus genehmige, wenn sie belegt würden. Dies sei bei den nicht akzeptierten Preis­steigerungen jedoch nicht der Fall gewesen. Unzutreffend sei sodann, dass das selektive Vorgehen willkürlich beziehungsweise nicht recht­mässig sei. Mit Blick auf das in der Schweiz geltende Ex-post-Zugangs­regime könne es nicht Aufgabe der Regulierungsbehörde sein, die markt­beherrschende Anbieterin davor zu bewahren, zu tiefe Preise anzusetzen. Wenn die Beschwerdeführerin für einzelne Inputpreise für das Jahr 2010 tiefere Beträge einsetze als im Jahr 2009, bestehe für sie grundsätzlich kein Anlass, diese nicht zu akzeptieren. Sie habe den Kostennachweis nicht auf Kosten hin zu untersuchen, deren Geltendmachung die Be­schwerdeführerin versäumt habe. Zwar stelle die Preisfestsetzung da­durch vordergründig auf die Preise verschiedener Jahre ab. Dies sei je­doch nicht aussergewöhnlich, sondern lediglich eine Konsequenz davon, dass bei nicht belegten Preissteigerungen die Preise anhand der gleichen Kosten wie im Vorjahr verfügt würden.

4.4                 

4.4.1           Wie dargelegt (vgl. E. 3.4.1), kommt der Vorinstanz bei der Ver­fügung kostenorientierter Preise nach Art. 74 Abs. 3 FDV ein erheblicher Beurteilungsspielraum und ein grosses « technisches Ermessen » zu. Sie muss sich aber an den rechtlich vorgegebenen Rahmen für die kostenorientierte Preisgestaltung halten, eine taugliche beziehungsweise geeignete und in sich konsistente Vorgehensweise wählen und diese konsequent und in nachvollziehbarer Weise umsetzen. Überdies hat sie eine unabhängige, neutrale und möglichst objektive Haltung einzu­nehmen. Sie hat ausserdem den Sachverhalt so weit abzuklären, als dies zur Festsetzung kostenorientierter Preise erforderlich ist (vgl. E. 3.4.2).

4.4.2           Die Vorinstanz begründet ihr von der Beschwerdeführerin be­anstandetes Vorgehen in der angefochtenen Verfügung damit, die Be­schwerdeführerin mache im Kostennachweis für das Jahr 2010 bei verschiedenen Inputpreisen erhebliche Preissteigerungen gegenüber dem Kostennachweis für das Jahr 2009 geltend, liefere für diese aber gröss­tenteils keine nachvollziehbare Erklärung. Im Unterschied zu den Kabel­holpreisen bezeichnet sie die Preissteigerungen bei den Inputpreisen für Freileitungen somit nicht ausdrücklich als überhöht. Es wird deshalb nicht völlig klar, ob sie lediglich deren Höhe oder auch die Preissteige­rungen an sich in Frage stellt. Die Betonung von deren Erheblichkeit legt indes nahe, dass es ihr um Ersteres geht. Darauf deuten auch ihre Aus­führungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren hin, verweist sie doch in erster Linie auf ihre Stellungnahme zu den Kabelholpreisen. Da die Preiserhöhungen im Beschwerdeverfahren auch sonst nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurden, dürfte - obschon konkrete Angaben fehlen - davon auszugehen sein, die Vorinstanz habe - wie bereits bei den Kabelholpreisen - mit den Inputpreisen des Jahres 2009 auf tiefere Preise abgestellt, als sie im Jahr 2010 effektiv galten. Ihr Vorgehen ist deshalb kein geeignetes beziehungsweise taugliches Vorgehen zur Festlegung kostenorientierter Preise (vgl. E. 3.4.3 f.).

4.4.3           Selbst wenn die Vorinstanz die geltend gemachten Preisstei­gerungen nicht nur hinsichtlich ihrer Höhe, sondern auch an sich für nicht glaubhaft halten würde, ergäbe sich kein anderes Resultat. Zwar wäre es in einem solchen Fall - unbeachtlich der Frage, ob ein solches Vorgehen als « Methode » im Sinne von Art. 74 Abs. 3 FDV zu qualifi­zieren wäre - grundsätzlich denkbar, auf die Vorjahrespreise abzustellen beziehungsweise die beanstandeten Preise auf diese Werte herabzusetzen. Dies käme jedoch nur in Frage, wenn die Vorinstanz davon überzeugt wäre, die beanstandeten Preise hätten sich gegenüber dem Vorjahr nicht in massgeblicher Weise erhöht. Vermag sie solche Erhöhungen nicht mit der nach dem Untersuchungsgrundsatz erforderlichen Sicherheit auszu­schliessen - wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist -, darf sie dage­gen nicht einfach auf die Vorjahrespreise abstellen, läuft sie doch sonst Gefahr beziehungsweise nimmt sie in Kauf, die beanstandeten Preise tiefer festzusetzen, als sie im massgeblichen Jahr effektiv galten. Dies ist jedoch mit den Anforderungen an die kostenorientierte Preisgestaltung nicht vereinbar (vgl. E. 4.4.2 und 3.4.3). Aus der Pflicht der Vorinstanz, bei nicht erbrachtem Kostennachweis kostenorientierte Preise zu ver­fügen, folgt somit, dass sie, falls sie massgebliche Preissteigerungen gegenüber dem Vorjahr nicht ausschliessen kann, im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums (vgl. E. 4.4.1) ein Vorgehen zu wählen hat, das eine übermässige Kürzung der bean­standeten Preise verhindert. Je nach gewähltem Vorgehen hat sie dabei allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. E. 4.4.1 und 3.4.2).

4.4.4           Die - mit einer Ausnahme erfolgte - Herabsetzung der Input­preise für Freileitungen für das Jahr 2010 auf das Niveau der Vorjahres­preise beziehungsweise das Abstellen auf diese durch die Vorinstanz ohne weitere Sachverhaltsabklärungen ist somit keine geeignete bezie­hungsweise taugliche Methode zur Festlegung kostenorientierter Preise und verstösst daher gegen Art. 74 Abs. 3 und Art. 54 FDV. Es kann indes nicht einfach auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden, da diese den Nachweis für die geltend gemachten höheren Inputpreise beziehungsweise für deren Steigerung gegenüber dem Vorjahr nicht erbracht hat. Die Belege, die von ihr im vorliegenden Beschwerdever­fahren eingereicht wurden, ändern daran nichts, da deren Tragweite nicht in ausreichendem Mass beurteilt werden kann. Die Angelegenheit ist daher in Gutheissung von Ziff. 1b des Beschwerdebegehrens grundsätz­lich ohne weitere Ausführungen zur korrekten Bestimmung der streitigen Inputpreise für Freileitungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.4.2 i.V.m. E. 3.4.3 bzw. E. 4.4.3) und der neu eingereichten Belege sowie zur Neufestsetzung des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2010 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. auch E. 3.4.4).

Ergänzend sei daran erinnert (vgl. BVGE 2012/8 E. 27.5.4), dass die marktbeherrschende Anbieterin bei der Preisberechnung grundsätzlich, das heisst vorbehältlich wettbewerbswidriger Dumpingpraktiken, gegen unten von den Vorgaben von Art. 54 FDV abweichen darf. Die Vor­instanz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, bei solchen Abweichungen deren Preisberechnung zu korrigieren. Soweit der Kostennachweis der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 tiefere Inputpreise für Freilei­tungen als im Vorjahr vorsieht, darf sie daher - allfällige Auffälligkeiten, die weitere Abklärungen nahelegen, vorbehalten - grundsätzlich auf diese abstellen. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass sie die herabge­setzten Inputpreise korrekt neu bestimmt.

Nutzungsabhängige IC-Preise für Terminierungs- und Zugangs­dienste 2009 und 2010

5.                   Wie erwähnt (...), beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die streitigen nutzungsabhängigen IC-Preise für die Jahre 2009 und 2010 vom Bundesverwaltungsgericht wie von ihr beantragt neu festzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung dieser Preise an die Vor­instanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie mehrere Rügen vor. Auf diese wird nachfolgend eingegangen (vgl. E. 5.1 ff. [Preise für 058er-Zugangsdienste 2009 und 2010], E. 6 [Set-up-Gebühren mit Value-added-Anteil 2009], E. 7 [Preise Glasfaserspleissungen 2009 und 2010] und E. 8 [DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen 2010]).

5.1                Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe bei den 058er-Zugangsdiensten ein Abrechnungsmodell verfügt, das vom bisher praktizierten Modell abweiche, und entsprechend die nutzungs­abhängigen IC-Preise für die Dienste « Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service », regional und national, auf Fr. 0.- festgesetzt. Das bisherige Abrechnungsmodell sei jedoch zwischen der Beschwerde­gegnerin und ihr vertraglich vereinbart worden. Erstere habe in ihrem Zugangsgesuch zudem lediglich eine Überprüfung der Preise auf ihre Kostenorientierung beantragt; eine Überprüfung oder eine Abänderung des Abrechnungsmodells beziehungsweise eine vollständige Aufhebung der entsprechenden Preise habe sie dagegen nicht verlangt. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze somit das in Art. 11a Abs. 1 FMG verankerte Ver­handlungsprimat und die im Zugangsverfahren geltende Dispositions­maxime. Die verfügten Preise seien deshalb aufzuheben und im Rahmen des vertraglich vereinbarten Abrechnungsmodells neu auf die gleiche Weise festzulegen wie die Preise für die Dienste « Swisscom Fix to PTS 0869 [VPN] Access Service », national und regional, zuzüglich eines Anteils für die Gebührenanzeige (Advice of Charge).

5.2                Die Beschwerdegegnerin pflichtet der Beschwerdeführerin weitestgehend bei. Sie bringt vor, sie habe das Abrechnungsmodell (Access-Modell), das bei den fraglichen Diensten seit jeher zur Anwen­dung gelange, weder in Frage gestellt noch eine Abkehr davon verlangt. Sie habe sich im vorinstanzlichen Verfahren nie zu diesem Thema ge­äussert und einzig - im Rahmen des bestehenden Abrechnungsmodells - eine Überprüfung der Preise auf ihre Kostenorientierung beantragt. Bezüglich des Abrechnungsmodells bestehe eine gültige vertragliche Regelung, die von keiner Vertragsseite beanstandet werde. Mit Blick auf das Verhandlungsprimat und die Dispositionsmaxime gebe es auf Seiten der Behörden daher keinen Anlass, zwischen den Parteien ein anderes Abrechnungsmodell zu verfügen. Die Beschwerde sei deshalb in dieser Hinsicht gutzuheissen und die Sache zur Neufestsetzung der Preise für die 058er-Zugangsdienste im Rahmen des Access-Modells an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.3                Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Zugangsgesuch beantragt, die von ihr bezeichneten IC-Preise seien hinsichtlich deren Höhe und Struktur auf die Einhaltung der Kosten­orientierung respektive Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG zu überprüfen. Es könne somit nicht gesagt werden, sie habe das Abrechnungsmodell nicht in Frage gestellt. Vielmehr habe sie die Über­prüfung und Festlegung dieser Preise nach den gesetzlichen Kriterien beantragt respektive die Frage, ob sie kostenorientiert seien beziehungs­weise von einer effizienten Anbieterin verlangt werden könnten, zum Gegenstand des Zugangsverfahrens gemacht. Streitig gewesen sei daher nicht lediglich die Höhe dieser Preise, sondern deren Berechtigung überhaupt. Im Rahmen der Überprüfung habe sich herausgestellt, dass das Abrechnungsmodell, das diesen Preisen zugrunde liege (Access-Modell), von einer effizienten Anbieterin nicht implementiert, sondern diese ein Terminierungsmodell einsetzen würde. Daraus folge, dass bei einer kostenorientierten Preisfestlegung die Preise für die fraglichen Dienste auf Fr. 0.- zu reduzieren seien. Sie habe in der angefochtenen Verfügung die Preise daher zu Recht in diesem Sinn korrigiert.

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin stellten dies nicht in Frage. Dass diese ihren Antrag lediglich im Rahmen des bestehenden Abrech­nungsmodells gestellt habe, ergebe sich weder aus ihrem Gesuch noch aus ihren sonstigen Eingaben im Zugangsverfahren, ebenso wenig aus der von ihr in diesem Verfahren sonst vertretenen Haltung. Wenn sie nun den Antrag stelle, die Beschwerde sei im Hinblick auf die Festsetzung der Preise für die betroffenen Dienste gutzuheissen, « unterziehe » sie sich jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Eine behördliche Preisfestsetzung werde dadurch obsolet. Dies habe einerseits Auswir­kungen auf die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdever­fahren. Andererseits habe die Beschwerdegegnerin auch die für die Preis­festlegung für die 058er-Zugangsdienste entfallenden Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

5.4                 

5.4.1           Marktbeherrschende Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) müs­sen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen unter anderem die Interkonnektion gewähren (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d FMG). Einigen sich die FDA nicht innerhalb dreier Monate über die Bedingungen des Zugangs, verfügt die Vorinstanz diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirk­samen Wettbewerb fördern, und die Auswirkungen ihres Entscheids auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren (Art. 11a Abs. 1 FMG). Ihre Verfügung hat privatrechtsgestal­tende Wirkung (vgl. BVGE 2012/8 E. 4.4.1).

Wo sich die Parteien geeinigt haben, besteht keine Zuständigkeit der Vor­instanz (sog. Verhandlungsprimat). Dieser kommt zudem keine über die Regelung strittiger Zugangsbedingungen hinausreichende Aufsichtsfunk­tion zu. Ebenso wenig hat sie für die Durchsetzung der vereinbarten oder verfügten Zugangsbedingungen besorgt zu sein. Streitigkeiten aus Ver­einbarungen oder Verfügungen über den Zugang sind vielmehr durch die Zivilgerichte zu beurteilen (Art. 11b FMG). Diese sind deshalb namentlich zuständig, wenn über eine Zugangsbedingung im Rahmen der Vertragsverhandlungen ein Konsens erzielt werden konnte, sich aber zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass über die Auslegung oder die Durchsetzung dieser Bestimmung zwischen den Vertragsparteien Unei­nigkeit herrscht. Die Zuständigkeit der Vorinstanz besteht somit nur dort, wo die Verhandlungsparteien im Rahmen der Vertragsverhand­lungen zu keinem Konsens gelangen konnten und ein ursprünglicher - offener oder versteckter - Dissens über einen - Haupt- oder Neben- - Punkt vorliegt; nur diesfalls besteht eine Streitigkeit über den Zugang. Ein solcher Dissens ist immer dann zu bejahen, wenn aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, die Verhandlungsparteien hätten sich über einen - Haupt- oder Neben- - Punkt nicht geeinigt. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen explizit ein schriftlicher Dissensvorbehalt vereinbart wurde (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/8 E. 4.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2970/2010 vom 22. März 2012 E. 4.3.1).

Die Vorinstanz ist weiter an die auch im Zugangsverfahren geltende Dis­positionsmaxime gebunden, wonach der Verfahrensgegenstand durch die Begehren der Parteien bestimmt wird. Sie darf daher weder Fragen ent­scheiden, die gar nicht aufgeworfen sind, noch einer Partei mehr oder anderes zusprechen, als diese beantragt hat. Sie darf aber auch nicht we­niger zusprechen, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. BVGE 2012/8 E. 5.4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2970/2010 vom 22. März 2012 E. 5.4.1 m.w.H.).

5.4.2           Vorliegend stimmen die Beschwerdeführerin und die Beschwer­degegnerin dahingehend überein, dass hinsichtlich des Abrechnungs­modells (Access-Modell) für die Dienste « Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service », national und regional, eine vertragliche Einigung bestand (und weiterhin besteht), ein ursprünglicher - offener oder versteckter - Dissens im vorstehend erläuterten Sinn mithin ebenso wenig vorlag wie - im Zeitpunkt der Einreichung des Zugangsgesuchs - ein nachträglicher. Das Bestehen eines ursprünglichen Dissenses wird auch von der Vorinstanz nicht ausdrücklich geltend gemacht. Diese bringt vielmehr lediglich allgemein und vage vor, das Verhand­lungs­primat bezwecke nicht, die Beschwerdeführerin vor der Überprüfung konkreter Preise zu schützen, weil die Beschwerdegegnerin im Zugangs­verfahren im Rahmen des sehr komplexen Vertragswerks vermeintliche Zusagen gemacht haben soll. Inwiefern es sich bei der Einigung über das Access-Modell für die betroffenen Dienste lediglich um eine « ver­meint­liche » Zusage der Beschwerdegegnerin gehandelt haben soll, erläutert sie jedoch nicht. Ebenso wenig erklärt sie, inwieweit ihr Vorwurf, die Beschwerdeführerin gehe - im Widerspruch zu den zivilrechtlichen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen und zum Zweck des Verhandlungsprimats - bei sämtlichen Streitpunkten, bei denen nicht mit hundertprozentiger Klarheit eine Nichteinigung zu erkennen sei, von einem (normativen) Konsens aus, um eine Überprüfung ihres Angebots zu verhindern, hinsichtlich des Access-Modells zutreffen soll. Sie vermag daher nicht darzutun, dass hinsichtlich dieses Modells entgegen der übereinstimmenden Darstellung der Beschwerdeführerin und der Be­schwerdegegnerin sowie der bei den Akten liegenden Vertragsunterlagen, die deren Darstellung stützen, ein ursprünglicher Dissens bestand. Auf einen solchen Dissens könnte aber - obschon die Vorinstanz offenbar anderer Ansicht ist - auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Be­schwerdegegnerin mit ihrem Rechtsbegehren im Zugangsverfahren die streitigen IC-Preise nicht nur im Rahmen des Access-Modells, sondern in grundsätzlicher Weise überprüfen lassen wollte. Zwar bestünde in diesem Fall ein nachträglicher Dissens hinsichtlich des vereinbarten Abrech­nungsmodells. Das Vorliegen eines solchen nachträglichen Dissenses vermag aber, wie dargelegt (vgl. E. 5.4.1), die Zuständigkeit der Vor­instanz nicht zu begründen.

5.4.3           Dass die Beschwerdegegnerin eine solch umfassende Über­prüfung wollte, ist allerdings nicht ersichtlich. Zwar beantragte sie im vorinstanzlichen Verfahren, es seien (u.a.) die streitigen IC-Preise hin­sichtlich ihrer Höhe und Struktur auf die Einhaltung der Kostenorien­tierung respektive Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG zu überprüfen und rückwirkend auf den 1. Januar 2009 festzulegen (...). Was sie damit meint, erläuterte sie jedoch in der Begründung ihres Gesuchs. Dort hält sie fest, die Prüfung solle die gesamte Preisstruktur inklusive einer genauen Abgrenzung der durch die festgelegten Preise abgedeckten Leistungen umfassen. Entscheidend sei nicht nur die abso­lute Höhe der einzelnen Preise, sondern auch die Tatsache, dass aus dem gesamten Preisgefüge keine Widersprüche resultierten. Bereits daraus wird deutlich, dass mit « Höhe und Struktur » nicht eine Überprüfung des hinsichtlich der 058er-Zugangsdienste vereinbarten Abrechnungsmodells gemeint ist, zumal mit dem Begehren auch die Überprüfung der Preise weiterer Zugangsformen verlangt wird. Eine Überprüfung des Abrech­nungsmodells wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch weder im Zugangsgesuch noch im Zugangsverfahren verlangt oder thematisiert. Ebenso wenig stellte sie das Modell in Frage oder forderte eine Abkehr davon. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich im Zugangsverfahren nicht zu dieser Frage. Die Rechtsschriften der beiden Parteien konzen­trieren sich vielmehr auf den Kostennachweis und die Frage, ob die streitigen Preise kostenorientiert seien. Das Gleiche gilt auch für das Zugangsverfahren. Erst nach Einreichung der Schlussstellungnahmen informierte das BAKOM als Instruktionsbehörde die Parteien, dass sich in einem parallel geführten Zugangsverfahren Fragen betreffend das « NON-INA (Individual Number Allocation) -VAS (Value-added Services)-Regime », namentlich hinsichtlich der 058er-Zugangsdienste, ergeben hätten, und stellte ihnen die entsprechenden Dokumente aus diesem Verfahren zu. Weitere Erläuterungen oder Instruktionsmass­nah­men erfolgten nicht, namentlich wurde den Parteien keine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Diese äusserten sich auch nicht von sich aus zu den zugestellten Dokumenten oder zur Thematik. Es kann entsprechend nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe implizit auch die Überprüfung des Abrechnungsmodells verlangt. Vielmehr ist davon aus­zugehen, sie habe einzig eine Überprüfung der angefochtenen IC-Preise im Rahmen dieses Modells verlangt. Es kann daher auch nicht die Rede davon sein, sie « unterziehe » sich im Rahmen des Beschwerdever­fahrens. Ihr in diesem Punkt die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, wie dies die Vorinstanz verlangt, kommt daher nicht in Frage (vgl. dazu E. 9.4.3 f.).

5.4.4           Für die Überprüfung und Änderung des Abrechnungsmodells beziehungsweise die Herabsetzung der Preise für die 058er-Zugangs­dienste auf Fr. 0.- durch die Vorinstanz mangelte es somit sowohl an einem ursprünglichen Dissens als auch an einem entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin im Zugangsverfahren. Das Vorgehen der Vor­instanz verstösst deshalb gegen das in Art. 11a Abs. 1 FMG verankerte Verhandlungsprimat wie auch gegen die im Zugangsverfahren geltende Dispositionsmaxime. Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ist daher hinsichtlich der Preise für die Dienste « Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service », national und regional, aufzuheben.

5.4.5           Zu klären bleibt, ob diese Preise durch das Bundesverwaltungs­gericht reformatorisch neu festgesetzt werden können oder die Angele­genheit zu deren erneuten Festsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin beantragt für die beiden betroffenen Jahre (2009 und 2010) konkrete Preise und erläutert das Vorgehen, mit denen sie diese offenbar berechnet hat (vgl. E. 5.1). Die Vorinstanz hält dieses Vorgehen « prima vista » für möglich, enthält sich aber einer abschliessenden Beurteilung. Die Beschwerde­gegnerin erachtet das Vorgehen als schlüssig, beantragt aber dennoch die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Fest­setzung dieser Preise.

Unter diesen Umständen ist eine reformatorische Preisfestsetzung weder möglich noch sinnvoll. Zwar erscheint das von der Beschwerdeführerin beschriebene Vorgehen bei der Preisberechnung grundsätzlich als plausibel. Eine abschliessende Beurteilung durch das Bundesverwal­tungsgericht ohne vorgängige verbindliche Stellungnahme der Vorinstanz als Fachbehörde kommt jedoch nicht in Frage. Wie die Beschwerde­führerin die beschriebene Methode konkret umgesetzt, namentlich welchen Anteil sie für die Gebührenanzeige (Advice of Charge) in die Berechnung einbezogen hat, ist dem Bundesverwaltungsgericht im Weiteren nicht bekannt. Selbst wenn es über die Einzelheiten Bescheid wüsste, läge es jedoch zunächst an der fachkundigen Vorinstanz, die Berechnung zu überprüfen, zumal die Beschwerdegegnerin die be­an­tragten Preise nicht ausdrücklich anerkennt. Die Angelegenheit ist daher zur Neufestsetzung der Preise für die Dienste « Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service », national und regional, für die Jahre 2009 und 2010 im Rahmen des Access-Modells an die Vorinstanz zurück­zuweisen. Ziff. 2b des Beschwerdebegehrens ist somit insoweit gutzu­heissen.

6.                    

6.1                Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe für die Zugangsdienste für das Jahr 2009 einen (Gesamt-)Kostennachweis erstellt und diesen im vorinstanzlichen Verfahren am 8. Juni 2009 eingereicht. In den Mietleitungs-Zugangsverfahren zwischen der Be­schwerdegegnerin beziehungsweise einer weiteren FDA und ihr habe sie am 3. Juli 2009 einen neuen Kostennachweis eingereicht, um den Anforderungen des BAKOM zu entsprechen. Bei der damaligen Er­weiterung des Kostenmodells sei eine Überprüfung dieses Modells und des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennachweises auf Konsistenz unterblieben. Sie habe daher nicht entdeckt, dass das in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereichte Kostenmodell insofern fehlerhaft gewesen sei, als bei der Bewertung der Intelligent-Network-Plattform (IN-Plattform) die Eigenleistungen nicht berücksichtigt worden seien. Dies habe bei den Diensten mit Mehrwertanteil (Value-added-Anteil) im Jahr 2009 im Vergleich zum Jahr 2010 fälschlicherweise zu sehr viel tieferen Set-up-Gebühren geführt.

Die Vorinstanz habe zur Festsetzung der Preise im vorinstanzlichen Ver­fahren auf den in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereichten fehlerhaften Kostennachweis abgestellt und die Set-up-Gebühren für die betreffenden Dienste für das Jahr 2009 im Vergleich zum Jahr 2010 entsprechend in viel stärkerem Ausmass angepasst. Sie habe die Ver­fahrensparteien über ihr Abstellen auf diesen Kostennachweis aber nicht informiert. Auch habe sie keine weiteren Abklärungen getroffen, obschon ihr die grosse Differenz zwischen diesem Kostennachweis und dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten aufgefallen sei. Dies angeblich, weil sie (die Beschwerdeführerin) keine Preisanpassung beantragt habe. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen wäre es jedoch Aufgabe der Vorinstanz gewesen, auf die eklatante Differenz zu reagieren und sie zumindest auf diese anzusprechen und ihr die Möglich­keit einer Klärung einzuräumen. Indem sich die Vorinstanz auf den in einem anderen Verfahren eingereichten Kostennachweis abgestützt habe, ohne die Parteien zu informieren, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Be­weismittel, das heisst den Kostennachweis, nicht gewürdigt. Die fragli­chen Set-up-Gebühren seien deshalb auf der Basis dieses (fehlerfreien) Kostennachweises festzulegen. Werde weiterhin auf den in den Mietlei­tungs-Zugangsverfahren eingereichten Kostennachweis abgestützt, sei der erwähnte Fehler mit Blick auf die Preisfestlegung zu korrigieren.

6.2                Die Vorinstanz führt aus, die Erklärungen der Beschwerdeführe­rin hinsichtlich des Sachverhalts erschienen ihr zutreffend respektive nachvollziehbar. Für die Überprüfung der Preise für das Jahr 2009 sei in der Tat auf den in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereichten aktualisierten (Gesamt-)Kostennachweis abgestützt worden. Ebenso sei plausibel, dass die Beschwerdeführerin bei der Bewertung der IN-Plattformen die Eigenleistungen nicht berücksichtigt habe. Unzutreffend sei hingegen, dass sie auf die Differenz zwischen den Set-up-Gebühren für die Jahre 2009 und 2010 hätte hinweisen müssen. Es könne nicht ihre Aufgabe sein, die eingereichten Kostennachweise auf Versäumnisse hin zu kontrollieren. Die Beschwerdeführerin habe einen aktualisierten (Gesamt-)Kostennachweis eingereicht, ohne in einem hängigen Verfah­ren neue Preisanträge zu stellen. Diese Unterlassung könne nicht ihr angelastet werden, sondern sei von der Beschwerdeführerin zu verant­worten. Dies bedeute nicht, dass die fraglichen Preise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht anzupassen seien. Es habe indes insofern Auswirkungen auf die Verfahrenskosten des vorliegenden Beschwerde­verfahrens, als diese in diesem Punkt von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. Für die Neuberechnung der Set-up-Gebühren mit Mehr­wertanteil sei auf den in den Mietleitungs-Zugangsverfahren einge­reichten aktualisierten Kostennachweis abzustellen, da nur dieser die Angebotspflicht, die der Beschwerdeführerin im Bereich der Mietlei­tungen obliege, berücksichtige. Der Beschwerdeführerin sei deshalb Gelegenheit einzuräumen, diesen bezüglich der Eigenleistungen bei der Bewertung der IN-Plattformen zu korrigieren.

6.3                 

6.3.1           Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und namentlich in den Art. 26 33 und 35 Abs. 1 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu zählen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, und das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Weiter gehören dazu das Recht, über sämtliche entscheidrelevanten Vor­gänge und Grundlagen informiert zu werden, das Recht auf Vertre­tung und Verbeiständung und das Recht auf Begründung (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 286 E. 5.1, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 128 V 272 E. 5b/bb, BGE 127 I 54 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 8.1.1 [teilweise publiziert in BVGE 2012/8]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 309 ff.).

6.3.2           Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich bereits aus der ange­fochtenen Verfügung (...), dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der streitigen IC-Preise auf den aktualisierten (Gesamt-)Kostennachweis abstellte, den die Beschwerdeführerin in den Mietleitungs-Zugangs­ver­fahren einreichte. Obwohl sie damit eine entscheidrelevante Grundlage heranzog, die nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Zugangsver­fahrens bildete, informierte sie die Parteien nicht über diesen Schritt. Ebenso wenig räumte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, um sich zum - ihr offenbar aufgefallenen - markanten Unterschied zwischen den beiden Kostennachweisen hinsichtlich des massgeblichen Werts (INA-VAS-Anteil) für die Festsetzung der Set-up-Gebühren der betroffe­nen Dienste zu äussern. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin in zweierlei Hinsicht. Zu­nächst hätte die Vorinstanz diese über das Abstellen auf den aktu­ali­sierten Kostennachweis informieren müssen, setzt doch die sachgerechte Wahrnehmung des Äusserungsrechts Kenntnis über den Verfahrensgang voraus (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 318). Ausserdem hätte sie die Beschwerdeführerin auf den offenbar festgestellten Unterschied zwischen den beiden Kostennachweisen hin­weisen und ihr Gelegenheit einräumen müssen, sich zu diesem entscheid­wesentlichen Punkt zu äussern.

Letzteres hat entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts damit zu tun, die eingereichten Kostennachweise auf Versäumnisse der Beschwerde­führe­rin zu kontrollieren. Mit der Einräumung der Äusserungsmöglichkeit wird vielmehr dieser auferlegt, den Grund für die festgestellte Differenz zu erklären, mithin auch auf ein allfälliges Versäumnis hinzuweisen. Die Vorinstanz wird durch die Einräumung der Äusserungsmöglichkeit somit nicht be-, sondern entlastet. Ihr Vorgehen kann weiter auch nicht damit gerechtfertigt werden, die Beschwerdeführerin habe einen aktualisierten (Gesamt-)Kostennachweis eingereicht, ohne ihre Preisanträge anzu­passen. Ob eine solche Anpassung erforderlich und nicht etwa, wie im vorliegenden Fall, der aktualisierte Kostennachweis zu korrigieren ist (vgl. E. 6.3.3), zeigt sich erst, wenn der Grund für den festgestellten markanten Unterschied zwischen den beiden Kostennachweisen geklärt ist. Ebenso ist erst dann ersichtlich, ob ein Versäumnis der Be­schwerde­führerin vorliegt. Die Vorinstanz konnte somit nicht einfach in der ungeklärten Annahme eines solchen Versäumnisses auf die Klärung des festgestellten Unterschieds beziehungsweise die Einräumung einer Äus­serungsmöglichkeit verzichten.

6.3.3           Der Gehörsanspruch ist zwar formeller Natur, was zur Folge hat, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs indes unter bestimmten Voraussetzungen als geheilt gelten. Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, braucht allerdings nicht geprüft zu werden. Auch die Vorinstanz ist der Ansicht, die streitigen Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil für das Jahr 2009 müssten angepasst werden. Diese sind somit aus materiellen Gründen ohnehin aufzuheben und neu festzusetzen. Die Gehörsverletzung beziehungsweise deren allfällige Heilung ist deshalb grundsätzlich nicht weiter von Belang. Sie wirkt sich jedoch immerhin insoweit aus, als der Beschwerdeführerin im hier relevanten Punkt keine Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind (vgl. auch E. 11.2), kann ihr doch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die unterbliebene Berücksichtigung der Eigenleistungen im vorinstanz­lichen Verfahren nicht bemerkt wurde (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG).

6.3.4           Die Ansicht der Vorinstanz, die streitigen Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil für das Jahr 2009 seien auf der Grundlage des korrigierten (Gesamt-)Kostennachweises anzupassen, der in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereicht worden ist, vermag zu überzeugen. Als Gesamt-Kostennachweis ist dieser mit Ausnahme der Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (vgl. dazu Art. 60 Abs. 2 FDV) grundsätzlich für alle Zugangsformen relevant. Er berücksichtigt ausser­dem im Unterschied zum Kostennachweis, der im hier zu beurteilenden Zugangsverfahren eingereicht wurde, die Angebotspflicht der Beschwer­deführerin im Bereich der Mietleitungen. Damit ist zugleich gesagt, dass eine reformatorische Neufestsetzung der betreffenden Set-up-Gebühren durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage kommt, ist der massgebliche Kostennachweis doch nach seiner Korrektur zunächst von der Vorinstanz als Fachbehörde zu prüfen. Dies gilt auch für allfällige auf dem korrigierten Kostennachweis beruhende Preisanträge der Beschwer­deführerin. Im Ergebnis ist deshalb Ziff. 2b des Beschwerdebegehrens ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin hinsichtlich der streitigen Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil für das Jahr 2009 gutzuheissen und die Angelegenheit zur Korrektur des aktualisierten, in den Mietleitungsverfahren eingereichten Kostennachweises und zur Neufestsetzung dieser Gebühren auf dieser Grundlage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.                    

7.1                Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der Preise für Glasfaserspleissungen zu Unrecht auf die Preise des schweizweit günstigsten Anbieters statt auf die Durch­schnittspreise der regional günstigsten Anbieter abgestellt. Das Bundes­verwaltungsgericht nahm zu dieser Rüge bereits in seinen nach Einrei­chung der vorliegenden Beschwerde ergangenen Urteilen A 2969/2010 vom 28. Februar 2012 (teilweise publiziert in BVGE 2012/8) und A 2970/2010 vom 22. März 2012 Stellung und erachtete sie als begrün­det (vgl. E. 29.1.4 im erst- und E. 29.1.5 im zweitgenannten Urteil). Es hiess deshalb die entsprechenden Beschwerden der Beschwerdeführerin in diesem Punkt gut und wies die jeweilige Angelegenheit zur Neufest­setzung der streitigen Mietleitungspreise an die Vorinstanz zurück.

Vorliegend ist aus diesem Grund zu Recht unbestritten, dass die Rüge der Beschwerdeführerin berechtigt ist. Unstreitig ist zudem, dass die An­pas­sungen bei den Glasfaserspleissungen zusammen mit der Korrektur bei den DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen für das Jahr 2010 zu zahlreichen Änderungen bei den angefochtenen IC-Preisen für dieses Jahr führen und diese deshalb auf korrekter Grundlage neu zu verfügen sind (vgl. E. 8). Umstritten ist hingegen, wie hinsichtlich der streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 zu verfahren ist (vgl. E. 7.1.1 ff.). Obschon die diesbezüg­lichen Ausführungen der Parteien allgemein gehalten sind, haben sie letztlich lediglich insoweit Bedeutung, als es nicht um die Preise für die 058er-Zugangsdienste und die Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil geht, da diese bereits aus anderen Gründen von der Vorinstanz neu festzusetzen sind (vgl. E. 5.4 und 6.4). Diese hat dabei auch die Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen zu berücksichtigen, muss sie sich doch an die Vorgaben für die kostenorientierte Preisfestset­zung halten und die Preise auf der korrekten Grundlage berechnen (vgl. E. 3.4.1 und 7.3.2).

7.1.1           Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsge­richt habe die (übrigen) streitigen IC-Preise für das Jahr 2009, wie von ihr in der angepassten Ziff. 2a ihres Beschwerdebegehrens beantragt, zu verfügen (vgl. dazu E. 7.2). Eventualiter seien sie durch die Vorinstanz auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen neu fest­zusetzen (vgl. [...]; dazu E. 7.3). Letzteres gelte ganz grundsätzlich und unabhängig davon, wie gross der Einfluss der Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen sei beziehungsweise auf welche Stelle hinter dem Komma sich diese auswirkten. Zusammen mit anderen Anpassungen von Preisbestandteilen und als Folge von Preisrundungen könne durchaus ein signifikanter Effekt eintreten, der sich im Bereich der Hundertstelrappen auswirke und damit die Preisfestlegung der Vorinstanz beeinflusse. Auch wenn diese keinen Anlass zu einer Wiedererwägung sehe und ihr im Schreiben vom 8. Mai 2012 ein Rechtsschutzinteresse abspreche, halte sie in diesem Punkt an der Beschwerde fest. Ob sich ein Preis im Ver­hältnis zum verfügten ändere, zeige sich nämlich erst nach der Durch­führung der korrekten Berechnung.

7.1.2           Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2012 dargetan, dass sich die Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen hinsichtlich der (übrigen) im vorliegenden Ver­fahren strittigen IC-Preise nicht spürbar auswirkten. Insbesondere habe sie darauf hingewiesen, dass sich bei einer Anpassung der fraglichen Kosten im Dispositiv der Verfügung nichts ändern würde. Die Beschwer­deführerin bestreite dies nicht, wolle aber dennoch - aus « grundsätzli­chen » Überlegungen - an einer Berichtigung festhalten. Was genau an­zupassen sei, lasse sie jedoch offen. Damit dürfte es ihr an einem Rechtsschutzinteresse fehlen, richte sich ein Rechtsmittel üblicherweise doch gegen das Dispositiv beziehungsweise die Entscheidformel.

7.1.3           Die Vorinstanz bringt vor, sie spreche der Beschwerdeführerin nicht ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung gegen die (übrigen) verfügten IC-Preise ab. In ihrem Schreiben vom 8. Mai 2012 habe sie vielmehr hinsichtlich einer Wiedererwägung ein solches Interes­se verneint. Wegen der Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen allein bestehe allerdings noch kein Anlass, die in der angefochtenen Verfügung festgelegten (übrigen) IC-Preise neu festzusetzen. Dies sei nur erforder­lich, wenn sich diese Anpassungen auch praktisch auswirkten, mithin, wenn sich die festzulegenden Preise tatsächlich änderten, was hier jedoch nicht der Fall sei.

7.2                Zahlreiche der übrigen streitigen IC-Preise, die die Beschwer­deführerin in ihrer Eingabe vom 14. Juni 2012 (Beschwerdeanpassung [...]) für das Jahr 2009 beantragt, sind geringfügig höher als die ver­fügten. Die Abweichungen liegen zwischen einem und einigen Hunderts­telrappen. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe implizit vorbringt, die Preisanträge basierten auf der Rüge betreffend die Glas­faserspleissungen, begründet sie diese Abweichungen nicht mit den Anpassungen, die als Folge dieser Rüge am Kostenmodell vorzunehmen sind. Sie lässt vielmehr, wie dargelegt (vgl. E. 7.1.1), offen, ob sich diese Anpassungen auf die übrigen streitigen Preise auswirken. Dies, obschon die Vorinstanz und ihr folgend die Beschwerdegegnerin derartige Aus­wirkungen ausdrücklich bestreiten. Aus ihren Ausführungen geht somit nicht hervor, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang und bei welchen Preisen ihre Rüge betreffend die Glasfaserspleissungen die Festsetzung der von ihr beantragten übrigen Preise rechtfertigen soll. Weitere Gründe für die Festsetzung dieser Preise nennt sie jedoch nicht. Ebenso wenig reicht sie Belege ein, die es ermöglichen würden, diese Preise nachzuvollziehen und zu überprüfen. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso diese Preise verfügt werden sollten. Ziff. 2a des Beschwerde­be­gehrens ist daher (auch) hinsichtlich dieser Preise abzuweisen.

7.3                Damit ist freilich noch nichts darüber gesagt, ob die übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 - wie die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualbegehren verlangt - aufzuheben und von der Vorinstanz auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen neu festzu­setzen sind.

7.3.1           Zu klären ist dabei vorgängig, ob es der Beschwerdeführerin  wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - hinsichtlich ihres Begehrens an einem schutzwürdigen Interesse mangelt, weil sie nicht darlegt, dass und wie diese Preise anzupassen sind. Zwar beantragt die Beschwer­deführerin mit ihrem Eventualantrag in der Tat lediglich die Neufest­setzung dieser Preise auf der korrekten Grundlage, ohne ihr Begehren zu konkretisieren beziehungsweise zu beziffern. Aus ihrer Begründung wird jedoch deutlich, dass sie die erneute Verfügung dieser Preise nicht einzig aus « grundsätzlichen » Überlegungen (fehlerhafte Preisfestsetzung) ver­langt. Massgeblich ist vielmehr, dass zumindest einzelne dieser Preise bei einer korrekten Berechnung geringfügig höher ausfallen könnten. Es kann somit nicht gesagt werden, sie habe hinsichtlich ihres Begehrens kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; BGE 133 V 188 E. 4.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 2190/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N. 10 m.w.H.). Auf dieses ist deshalb auch hinsichtlich dieser Preise einzutreten.

7.3.2           Soweit die Vorinstanz im Rahmen des Zugangsverfahrens An­passungen am Kostenmodell der marktbeherrschenden Anbieterin vor­nimmt, hat sie sich an die in dieser Hinsicht bestehenden Vorgaben zu halten (vgl. E. 3.4.1). Weicht sie davon ab, sind die verfügten Preise, soweit sie angefochten werden, grundsätzlich aufzuheben und entspre­chend diesen Vorgaben neu zu verfügen (vgl. BVGE 2012/8 E. 29.1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2970/2010 vom 22. März 2012 E. 29.1.5). Davon kann allerdings - vorbehältlich anderer Gründe - ab­gesehen werden, wenn bei einer korrekten Preisbestimmung keine anderen als die angefochtenen Preise resultieren würden. Da deren Höhe in diesem Fall kostenorientiert und nicht zu beanstanden ist, obschon sie fehlerhaft bestimmt wurden, besteht kein Anlass, sie erneut zu verfügen.

Vorliegend macht die Vorinstanz zwar geltend, die Korrektur ihrer zu Unrecht vorgenommenen Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen wirke sich nicht auf die übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 aus, weshalb diese nicht neu zu verfügen seien. Ob, in welchem Umfang, auf welche Weise und mit welchem konkreten Ergebnis sie eine Neu­berechnung dieser Preise auf korrekter Grundlage vorgenommen hat, erläutert sie indes nicht. Ebenso wenig reicht sie einen entsprechenden Beleg ein. Ihr Vorbringen erweist sich somit als blosse Behauptung. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die sich ohne weitere Ausführungen der Vorinstanz anschliesst. Weder diese noch die Beschwerdegegnerin vermögen somit darzutun, dass sich die korrekte Preisberechnung in keinem Fall auf diese Preise auswirkt beziehungs­weise keiner dieser Preise dadurch auch nur geringfügig erhöht wird.

Eine Klärung der Frage erscheint indes nicht als erforderlich. Wie dar­gelegt, ist die Angelegenheit hinsichtlich des Jahres 2009 bereits zur Neufestsetzung der streitigen IC-Preise für die 058er-Zugangsdienste und der streitigen Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil an die Vorinstanz zurückzuweisen und hat diese bei der Festsetzung dieser Preise beziehungsweise Gebühren auch die Anpassungen bei den Glas­faserspleissungen zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich deshalb, hin­sichtlich der hier offenen Frage auf weitere Instruktionsmassnahmen zu verzichten und stattdessen auch die übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung dieser Preise auf der korrekten Grundlage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf weitergehende Erläuterungen und die Einreichung sachdienlicher Belege verzichtet hat, obschon ihr beides möglich gewesen wäre und es sich wegen der unbestrittenen Fehlerhaftigkeit ihres Vorgehens bei den Glasfaserspleissungen auch aufgedrängt hätte. Ziff. 2b des Beschwerde­begehrens ist somit auch hinsichtlich der übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 und damit hinsichtlich sämtlicher streitiger IC-Preise für dieses Jahr gutzuheissen.

8.                    

8.1                Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe für die Berechnung der DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen (Hardware und Software) für das Jahr 2010 nicht auf den in der Verfügung ermittelten korrekten Wert für die sogenannten « Equivalent Lines » (Sprachkanäle, EQL), sondern auf einen anderen, unzutreffenden Wert abgestellt. Die Vorinstanz anerkennt diese Kritik. Sie räumt zudem ein, dass die Ver­wendung der korrekten DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen zusammen mit den Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen in zahlreichen Fällen zu IC-Preisen für das Jahr 2010 führt, die geringfügig höher sind als die angefochtenen. Sie beantragt aus diesem Grund die Neu­fest­setzung der streitigen IC-Preise für dieses Jahr durch das Bundes­ver­waltungsgericht und stellt entsprechende Preisanträge. Soweit sie dabei Preise von Fr. 0.- für die 058er-Zugangsdienste beantragt, kommt diesen Anträgen im vorliegenden Zusammenhang allerdings keine Bedeutung zu. Wie dargelegt (vgl. E. 5.4), sind diese Preise von ihr bereits aus einem anderen Grund im Rahmen des unstreitigen Abrechnungsmodells (Access-Modell) für diese Dienste neu festzusetzen. Dabei hat sie auch die Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen und die Korrektur bei den DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen zu berücksichtigen, da sie sich an die Vorgaben für die kostenorientierte Preisfestsetzung halten und die Preise auf der korrekten Grundlage berechnen muss (vgl. auch E. 7.1).

Hinsichtlich der hier relevanten streitigen IC-Preise für das Jahr 2010 stellt auch die Beschwerdeführerin konkrete Preisanträge (...). Even­tu­ali­ter beantragt sie deren Neufestsetzung auf der korrekten Grundlage durch die Vorinstanz (...).

8.2                Vorliegend ist somit zu Recht unbestritten, dass die hier rele­vanten streitigen IC-Preise für das Jahr 2010 (reformatorisch) korrekt neu festzusetzen sind. Die entsprechenden Preisanträge der Beschwer­de­führerin und der Vorinstanz stimmen allerdings nicht völlig überein. Bei zwei Preisen liegen die Anträge der Beschwerdeführerin um einen Hundertstelrappen höher, bei zahlreichen weiteren Preisen sind sie im gleichen Umfang tiefer. Obschon das Bundesverwaltungsgericht mit Ver­fügung vom 15. November 2012 ausdrücklich auf diese Unterschiede hinwies und die Vorinstanz aufforderte, sich dazu zu äussern, nahmen weder diese noch die Beschwerdeführerin dazu Stellung.

Welche der voneinander abweichenden Preisanträge korrekt sind, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Soweit die Beschwerde­führerin minimal höhere Preise als die Vorinstanz beantragt, ist ein reformatorischer Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts deshalb aus­geschlossen. Bei ihren minimal tieferen Preisanträgen käme es demge­genüber zwar trotz Art. 62 Abs. 1 VwVG allein schon deshalb in Betracht, die beantragten tieferen Preise festzusetzen, weil sich eine Besserstellung der Beschwerdeführerin zuungunsten der Beschwerdegeg­nerin auswirken würde (vgl. Annette Guckelberger, Zur reformatio in peius vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2010/2, S. 116 in fine; Thomas Häberli, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N. 16; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Bern 2008, Art. 62 N. 6). Dem steht allerdings entgegen, dass die Beschwerdeführerin letztlich, obschon sie konkrete Preisanträge stellt, die Festsetzung kosten­orientierter Preise verlangt. Es ist daher - auch wenn sie sich nicht dazu äussert - kaum davon auszugehen, sie halte weiterhin an ihren Preisan­trägen fest, obschon selbst die Vorinstanz davon ausgeht, die entspre­chenden kostenorientierten Preise lägen - wenn auch minimal - höher als die von ihr beantragten. Es drängt sich deshalb auf, auch hier nicht reformatorisch zu entscheiden, sondern die Angelegenheit zur korrekten Neufestsetzung dieser Preise an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal eine solche Rückweisung ohnehin bereits hinsichtlich der minimal höheren Preise zu erfolgen hat. Gleiches gilt schon aus Praktikabilitäts­gründen für die restlichen hier relevanten Preise.

Soweit die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz die Festsetzung der jeweils von ihnen beantragten Preise durch das Bundesverwaltungs­gericht verlangen, sind ihre Anträge daher abzuweisen. Stattdessen sind die übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2010 aufzuheben und ist die Angelegenheit zur Neufestsetzung dieser Preise unter Berücksichtigung der Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen und unter Verwendung der korrekten DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ziff. 2b des Beschwerdebegehens ist damit auch hin­sichtlich sämtlicher streitiger IC-Preise für das Jahr 2010 gutzuheissen.

Kosten vorinstanzliches Verfahren

9.                    

9.1                Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung lediglich Kosten in der Höhe von Fr. 2 000.- auferlegt. Dies für Verfahrensaufwand im Zusammenhang mit einem Preisfestsetzungsbegehren, das sie in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung abgewiesen habe. Damit werde der übrige Verfahrensaufwand im Zusammenhang mit Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die in der angefochtenen Verfügung verworfen worden seien, ihr auferlegt. Dies erscheine unbillig und nicht gerecht­fertigt, hätte es die Beschwerdegegnerin bei dieser Art der Kostenver­legung doch in der Hand, die von ihr zu tragenden Verfahrenskosten mittels beliebiger, auch sachlich nicht begründeter Behauptungen und Argumente in die Höhe zu treiben. Solche Vorbringen habe die Be­schwerdegegnerin in der Schlussstellungnahme vom 12. August 2010 und möglicherweise auch in der Eingabe vom 5. Mai 2010 betreffend Lüftungsausbau formuliert. Mit den ihr auferlegten Verfahrenskosten werde weiter auch Aufwand abgegolten, der mit nicht rechtskonformen Anpassungen am Kostennachweis verbunden gewesen sei. Es erscheine jedoch selbstverständlich, dass ihr dafür keine Kosten auferlegt würden. Aus Billigkeitsgründen zu unterbleiben habe zudem eine Kostenauflage hinsichtlich derjenigen Kosten, die im Zusammenhang mit nicht vor­hersehbaren Praxisänderungen entstanden seien.

Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerde­verfahrens zur Neufestsetzung der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei dabei anzuweisen, den Ver­fahrensaufwand im Zusammenhang mit Standpunkten der Beschwerde­gegnerin, die in der angefochtenen Verfügung verworfen worden seien, und für Instruktionshandlungen, die zu nicht rechtskonformen Anpas­sungen am Kostennachweis geführt hätten, auszusondern und ihr dafür keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ausserdem sei sie anzuweisen, den verbleibenden und in Anwendung des Unterliegerprinzips gerechtfertig­ten Verfahrensaufwand beziehungsweise die dafür auferlegten Ver­fah­renskosten in nachvollziehbarer Weise zu begründen.

9.2                Die Beschwerdegegnerin führt aus, viele der von ihr vorgebrachten Kritikpunkte seien auf die mangelnde Transparenz im Kostennachweis zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei somit auch in Bezug auf sich nachträglich als unbegründet erweisende Kritikpunkte Verursacherin des Verfahrensaufwands. Sie habe weiter entgegen deren Spekulationen nicht ansatzweise ein Interesse, die Verfahrenskosten mittels beliebiger Behauptungen und Argumente in die Höhe zu treiben. Ohnehin müsste die Vorinstanz nach gefestigter Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör (Begründungspflicht) auf solche Behauptungen und Argumente gar nicht eingehen. Inwiefern ihre Schlussstellungnahme beziehungsweise ihre Eingabe vom 5. Mai 2010 solche Ausführungen enthielten, bleibe die Beschwerdeführerin im Übrigen schuldig. Deren Argumentation zeuge im Weiteren von einem falschen Verständnis des Unterliegerprinzips. Das Unterliegen beziehungsweise Obsiegen messe sich nämlich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren, jedenfalls nicht an der Anzahl der durch die Entscheidinstanz zurückgewiesenen beziehungsweise übernommenen Argumente. Die Vorinstanz habe die strittigen Preise reduziert, weshalb die Beschwerdeführerin als voll­stän­dig unterliegende Partei zu gelten habe. Welche Argumente beziehungs­weise Kritikpunkte zu diesen Preisreduktionen geführt hätten und welche nicht, sei nicht massgeblich.

9.3                Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin unterliege grundsätzlich, da die angebotenen IC-Preise sich als nicht kostenorientiert erwiesen hätten und von ihr zu­gunsten der Beschwerdegegnerin zu korrigieren gewesen seien. Ledig­lich hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Festsetzung des Preises für den Dienst « Swisscom Directory Enquiry Access Service (1145) » seien die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Beschwerde­verfahren macht sie geltend, der Beschwerdegegnerin seien zusätzlich zu diesen Kosten auch die vorinstanzlichen Kosten für die Preisfestsetzung bei den 058er-Zugangsdiensten aufzuerlegen, da sie sich diesbezüglich « unterzogen » habe. Im Übrigen sei keine neue Kostenverlegung vorzu­nehmen. Zwar seien die streitigen IC-Preise für das Jahr 2010 als Folge der Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen und der Korrektur bei den DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen neu zu verfügen. Die Beschwer­deführerin habe jedoch trotzdem weiterhin als unterliegende Partei zu gelten, lägen doch auch die neu festzulegenden Preise allesamt tiefer als die ursprünglich angebotenen. Die fehlerhafte Berechnung der DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen habe weiter nicht mehr Aufwand verursacht, als es die richtige getan hätte. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der Bestimmung der Preise für Glasfaserspleissungen. Bei den « nicht vor­hersehbaren Praxisänderungen » handle es sich schliesslich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um zulässige Anpas­sungen am Kostennachweis.

9.4                 

9.4.1           Für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden kosten­deckende Verwaltungsgebühren erhoben (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. b und Art. 56 Abs. 4 FMG). Diese werden nach Zeitaufwand berechnet (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK vom 7. Dezem­ber 2007 [SR 784.106.12]). Der Stundenansatz beträgt seit dem 1. Januar 2010 Fr. 210.- (vgl. Art. 2 Abs. 2 Fernmeldegebührenverordnung UVEK); davor betrug er Fr. 260.- (vgl. die vorstehend erwähnte Bestim­mung in der Fassung vom 7. Dezember 2007, AS 2007 7101).

Die Kostenverlegung erfolgt grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip, das als allgemeiner prozessualer Grundsatz auch im vorinstanzlichen Verfahren Anwendung findet, obschon dieses kein eigentliches Be­schwerdeverfahren ist (vgl. BGE 132 II 47 E. 3.3; Urteil des Bundesge­richts 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2; Urteile des Bundes­verwaltungsgerichts A 6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.1 und A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.2). Danach gilt eine Partei als unter­liegend, wenn und soweit ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird, wobei auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen ist (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c; Urteile des Bundes­verwaltungsgerichts A 6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.2 und A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.3; Marcel Maillard, Praxiskom­mentar VwVG, Art. 63 N. 14). Vom Unterliegerprinzip kann nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allerdings unter gewissen Um­ständen (mangelnde Transparenz der marktbeherrschenden Anbieterin) zugunsten der unterliegenden Gesuchstellerin im Zugangsverfahren abgewichen werden (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 6.2, A 6019/2010 vom 19. August 2011 E. 14.3.1 f. und A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5, 5.1 und 5.3). Neben dem Unterliegerprinzip findet bei der Kostenverlegung auch das allgemein geltende Verursacherprinzip Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.1 und A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.2).

9.4.2           Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren in allgemeiner Weise die Herabsetzung der beanstandeten offerierten Preise auf ein kostenorientiertes Niveau verlangt (...) und die Vorinstanz - mit Ausnahme des Preises für den Dienst « Swisscom Directory Enquiry Access Service (1145) » - sämtliche Preise tiefer verfügt, als sie von der Beschwerdeführerin offeriert beziehungsweise im Zugangsverfahren beantragt wurden. Die von der Vorinstanz entspre­chend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu zu ver­fügenden Preise (TAL und IC) dürften zudem, soweit ersichtlich, von einigen wenigen vernachlässigbaren Ausnahmen abgesehen ebenfalls tiefer ausfallen als diese Preise. Es liesse sich somit auf den ersten Blick mit der Beschwerdegegnerin und - vorbehältlich der Kosten für die Fest­setzung der Preise für die 058er-Zugangsdienste (vgl. E. 5.3 und 9.3) - der Vorinstanz argumentieren, der Beschwerdeführerin seien mit Aus­nahme der Kosten für das abgewiesene Begehren betreffend den Dienst « Swisscom Directory Enquiry Access Service (1145) » sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, da sich die Beschwer­de­gegnerin mit ihrem allgemeinen Begehren um tiefere Preise durchgesetzt hat beziehungsweise durchsetzen wird.

Eine derartige Betrachtungsweise würde jedoch den Eigenheiten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht gerecht. Bei der Überprüfung der offerierten beziehungsweise beantragten Preise auf ihre Kostenorientie­rung steht die konkrete Ausgestaltung des Kostenmodells beziehungs­weise des Kostennachweises der Beschwerdeführerin als marktbeherr­schende Anbieterin im Zentrum. Die Vorinstanz untersucht dabei regelmässig zahlreiche Detailfragen und passt gegebenenfalls das Kostenmodell beziehungsweise den Kostennachweis an. All dies ist mit Zeitaufwand verbunden, der grundsätzlich (vgl. E. 9.4.3) den Parteien des Zugangsverfahrens in Rechnung zu stellen ist. Würde bei der Kostenverlegung einzig darauf abgestellt, dass die streitigen Preise ent­sprechend einem allfälligen allgemeinen Begehren der Gesuchstellerin im Zugangsverfahren, wie es von der Beschwerdegegnerin gestellt wurde, herabgesetzt werden, hätte dies zur Folge, dass der marktbe­herrschenden Anbieterin sämtlicher Zeitaufwand in Rechnung gestellt würde, wenn auch nur eine preisrelevante Anpassung des Kostenmodells beziehungsweise des Kostennachweises begründet wäre. Sie hätte somit namentlich die Kosten für den Aufwand für allfällige unbegründete Anpassungen zu tragen, obschon ihr diesbezüglich nicht vorgeworfen werden könnte, sie habe sich nicht an die Vorgaben für die kosten­orientierte Preisgestaltung gehalten, und aufgrund der Berechnung der Kosten nach Zeitaufwand unter Umständen erhebliche Kosten für solche Anpassungen entstehen können.

Eine solche Kostenverlegung ist mit Sinn und Zweck des Zugangs­verfahrens, die (u.a.) darin bestehen, alternativen FDA zu kosten­orientierten Preisen Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin zu ermöglichen (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 11a Abs. 1 FMG), nicht vereinbar. Diese legen vielmehr nahe, im Falle einer Herabsetzung der streitigen Preise aufgrund eines allgemeinen Herabsetzungsbegehrens im erwähnten Sinn der marktbe­herrschenden Anbieterin für den Aufwand der Vorinstanz gestützt auf das Unterliegerprinzip nur insoweit die Kosten aufzuerlegen, als dieser zur Gewährleistung kostenorientierter Preise erforderlich ist. Lediglich in diesem Umfang dient er der Verwirklichung des mit dem Zugangsver­fahren verfolgten, genannten Ziels beziehungsweise der Korrektur eines Zugangsangebots, das die marktbeherrschende Anbieterin im Zugangs­verfahren zu Unrecht als kostenorientiert bestätigen lassen will. Es erscheint deshalb auch einzig hinsichtlich dieses Aufwands als ange­messen, der marktbeherrschenden Anbieterin in Anwendung des Unter­liegerprinzips die Kosten aufzuerlegen.

Nicht zu diesem Aufwand zählt grundsätzlich der Aufwand für unbe­gründete oder in Verletzung der Verhandlungs- oder Dispositionsmaxime erfolgte Anpassungen am Kostenmodell beziehungsweise Kostennach­weis, ebenso wenig der Aufwand für an sich begründete und zulässige, jedoch nicht rechtskonforme oder fehlerhaft umgesetzte Anpassungen. Voraussetzung ist allerdings, dass die marktbeherrschende Anbieterin diese Anpassungen nicht selber verursacht. Anders zu beurteilen ist demgegenüber der Aufwand für die Prüfung von Vorbringen der Gesuchstellerin, die von der Vorinstanz zurückgewiesen werden. Zwar kann der marktbeherrschenden Anbieterin auch hinsichtlich solcher Vorbringen nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht an die Vor­gaben für die kostenorientierte Preisgestaltung gehalten. Deren Prüfung durch die Vorinstanz kommt bei der Gewährleistung kostenorientierter Preise aber grundsätzlich eine Funktion zu, ist doch namentlich wegen des grossen Gestaltungsspielraums der marktbeherrschenden Anbieterin bei der Festsetzung solcher Preise und der Komplexität des Kosten­modells beziehungsweise Kostennachweises häufig nicht ohne Weiteres klar, ob sie sich an die Vorgaben für die kostenorientierte Preisgestaltung hält. Der Aufwand für diese Prüfung ist daher grundsätzlich als für die Gewährleistung kostenorientierter Preise erforderlich zu qualifizieren. Dies gilt allerdings nicht für beliebige, offensichtlich unbegründete Vor­bringen, da diesen bei der Überprüfung des Kostenmodells beziehungs­weise Kostennachweises der marktbeherrschenden Anbieterin keine Relevanz zukommt. Soweit die Vorinstanz sich trotzdem mit solchen Vorbringen auseinandersetzt, darf sie daher den dafür entstandenen Auf­wand der marktbeherrschenden Anbieterin nicht auferlegen. Dies gilt hier wie in den übrigen erwähnten Fällen allerdings spezifisch nur für den Aufwand, der für die nicht erforderliche(n) Handlung(en) entsteht.

9.4.3           Soweit die marktbeherrschende Anbieterin im Falle einer Herab­setzung der streitigen Preise aufgrund eines allgemeinen Herabsetzungs­begehrens im erwähnten Sinn die Kosten für den Aufwand der Vorinstanz, der nicht zur Gewährleistung kostenorientierter Preise erforderlich ist, auch nach dem Verursacherprinzip nicht zu tragen hat, sind sie grundsätzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Dies gilt ohne Weiteres für den Aufwand, den sie mit beliebigen, offensichtlich un­begründeten Vorbringen verursacht. Es trifft aber grundsätzlich auch für den Aufwand für unbegründete oder gegen die Verhandlungsmaxime verstossende sowie für an sich begründete und zulässige, jedoch nicht rechtskonforme oder fehlerhaft umgesetzte Anpassungen zu. Zwar darf das allgemeine Begehren der Gesuchstellerin nicht dahingehend ver­standen werden, sie fordere rechtlich nicht haltbare Anpassungen. Sie verlangt damit jedoch grundsätzlich alle Anpassungen, die von der Vorinstanz mit dem Ziel vorgenommen werden, die Kostenorientierung der Preise zu gewährleisten. Auch wenn sich diese Anpassungen im Nachhinein als rechtlich nicht haltbar erweisen, sind ihr daher grund­sätzlich die Kosten für den damit verbundenen Aufwand auf­zuerlegen, da sie diesen mit ihrem allgemeinen Begehren veranlasst beziehungsweise verursacht (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllGebV). Dies gilt aller­dings grund­sätz­lich nur, soweit diese Anpassungen einen Gegenstand betreffen, den sie mit ihrem allgemeinen Begehren zum Gegenstand des Zugangs­ver­fahrens gemacht hat. Trifft dies nicht zu, werden die An­passungen, die von der Vorinstanz in Verletzung der Dispositions­maxime vorgenommen werden, nicht von ihr veranlasst, weshalb ihr die Kosten für den entstandenen Aufwand grundsätzlich nicht auferlegt werden können. Soweit sie die Kosten nicht zu tragen hat, entfällt eine Kosten­tragung durch die Parteien des Zugangsverfahrens.

9.4.4           Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Verlegung der Verfahrens­kosten - mit Ausnahme der Kosten für den abgewiesenen Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend den Dienst « Swisscom Directory Enquiry Access Service (1145) » - einzig darauf abgestellt, dass die streitigen Preise entsprechend dem allgemeinen Begehren der Beschwer­degegnerin herabgesetzt wurden und die Beschwerdeführerin in diesem Sinn unterlag. Sie auferlegte dieser daher - mit Ausnahme der Kosten von Fr. 2 000.- für den erwähnten abgewiesenen Antrag - sämtliche Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 140 830.-. Ihre Kostenverlegung wird somit den vorstehenden Erwägungen nicht gerecht (vgl. E. 9.4.2 f.).

Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Verlegung der Verfahrenskosten ent­sprechend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.4.2 f.) an die Vorinstanz zurück­zuweisen. Dieser kommt beim Entscheid, ob und inwieweit ihr Aufwand für die Gewährleistung kostenorientierter Preise nicht erforderlich war und von der marktbeherrschenden Anbieterin nicht verursacht wurde, wie generell bei der Kostenverlegung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts A 411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 6.2, A 6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.3 und A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.4 m.w.H.), im Rahmen der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.4.2 f.) ein erhebliches Ermessen zu. Sie kann sich dabei für die Bestimmung des Aufwands auf eigene Schätzungen stützen, ist sie doch nicht gehalten, stundengenau zu dokumentieren, welcher Aufwand auf welche Tätigkeit entfiel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 292/2010 vom 19. August 2010 E. 7.4). Sie hat ihren Entscheid allerdings angemessen zu begründen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.3, A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.4 und A 300/2010 vom 8. April 2011 E. 20.2, jeweils m.w.H.).

Bei der Neuverlegung der Kosten hat sie namentlich zu beachten, dass die Überprüfung und Änderung des Abrechnungsmodells für die 058er-Zugangsdienste beziehungsweise die Herabsetzung der Preise für diese Dienste auf Fr. 0.- von der Beschwerdegegnerin klar nicht verlangt wurde und somit (u.a.) gegen die Dispositionsmaxime verstösst (vgl. E. 5.4.3 f.). Soweit für diese Anpassung Kosten auszuscheiden sind, können sie deshalb auch nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Keine Rolle spielt im Weiteren, ob die vorliegend als rechtlich nicht haltbar zu beurteilenden Anpassungen (Kupferkabelpreise, Inputpreise Freileitungen, Abrechnungsmodell 058er-Zugangsdienste, Set-up-Gebühren für Dienste mit Mehrwertanteil, Glasfaserspleissungen und DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen) mehr Aufwand verursacht haben, als es eine korrekte Preisberechnung getan hätte, sind der Beschwerde­führerin doch für solche Anpassungen grundsätzlich keine Kosten auf­zuerlegen (vgl. E. 9.4.2). Keine Ausnahme von der Kostentragungs­pflicht der Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen liegt sodann hinsichtlich der Kosten für die - nach Ansicht der Beschwerde­führerin unvorhersehbare - Anpassung bei der Mengenprognose für PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen (Public Switched Telephone Net­work beziehungsweise Integrated Services Digital Network) vor. Da die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche Rüge zurückgezogen hat, ist allein schon deshalb nicht ersichtlich, inwiefern diese Anpassung als rechtlich nicht haltbar qualifiziert werden könnte. Ob die Vorinstanz diesbezüglich aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenauflage verzichten will, hat sie im Rahmen der erneuten Kostenverlegung selber zu ent­scheiden. Ziff. 3 des Beschwerdebegehrens ist somit im Sinne der vor­stehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen.

Ergebnis

10.                Die Beschwerde ist somit, soweit sie nicht als wegen Rückzugs gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (wiederkehrender TAL-Preis 2009), grundsätzlich gutzuheissen. Der wiederkehrende TAL-Preis für das Jahr 2010 und die streitigen nutzungsabhängigen IC-Preise für die Jahre 2009 und 2010 (Preise für Terminierungs- und Zugangsdienste) sowie Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung (Kostenverlegung) sind aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neufestsetzung dieser Preise im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 3.4.3, 4.4.2 beziehungsweise 4.4.3, 5.4.5, 6.3.4, 7.3.2 und 8.2) sowie zur erneuten Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang dieses Ver­fahrens und den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.4.2 ff.) an die Vor­instanz zurückzuweisen.

 

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