Aus den Erwägungen:
Wiederkehrender TAL-Preis 2010
3.
Wie erwähnt (...), beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der wiederkehrende TAL-Preis
für das Jahr 2010 vom Bundesverwaltungsgericht wie von ihr beantragt neu festzusetzen (...)
oder die Sache zu dessen Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (...). Zur Begründung
bringt sie zwei Rügen vor, die nachfolgend zu prüfen sind (vgl. E. 3.1 ff. [Kupferkabelpreise]
und E. 4 [Inputpreise Freileitungen]).
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung
die Kabelholpreise für das Jahr 2010, einen Bestandteil der Kupferkabelpreise, auf das Niveau des
Jahres 2009 zurückgesetzt und dies damit begründet, die im Kostennachweis 2010 geltend gemachten
Preissteigerungen zwischen 10 % und 50 % seien überhöht, nicht belegt und nicht nachvollziehbar.
Dieses Vorgehen sei rechtswidrig und verstosse sowohl gegen Art. 74 Abs. 3 der Verordnung über
Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV, SR 784.101.1) als auch gegen die Vorgaben von Art. 11
Abs. 1 FMG und Art. 54 Abs. 2 FDV betreffend die kostenorientierte Preisgestaltung. Nach
der erstgenannten Bestimmung verfüge die Vorinstanz in erster Linie aufgrund von markt- und branchenüblichen
Vergleichswerten, wenn die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht
nachweisen könne. Erst in zweiter Linie sei die Anwendung anderer geeigneter Methoden vorgesehen.
Die Vorinstanz habe zwar den Nachweis der Kostenorientierung verneint, jedoch weder dargelegt, dass Vergleichswerte
fehlten, noch sich mit alternativen Methoden auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie einzig und ohne weitere
Begründung die Preise des Vorjahres herangezogen. Das Abstellen auf Vorjahreswerte sei jedoch keine
alternative Methode, sondern diene einzig der Minimierung des Aufwands der Vorinstanz. Es werde zudem
deren vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A 411/2012 vom 10. Oktober 2012
ausdrücklich festgestellten Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen gemäss
Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und dem
Gebot der pflichtgemässen Ermessensbetätigung nicht gerecht. Wenn die Vorinstanz die
von ihr geltend gemachten Werte als überhöht betrachte, habe sie den Sachverhalt zu ermitteln
und die ihres Erachtens gerechtfertigte Preissteigerung zu berücksichtigen. Die Komplexität
der Materie beziehungsweise des Kostennachweises und die Ordnungsvorschrift zur Verfahrensdauer
(Abschluss innert 7 Monaten) änderten daran nichts.
3.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Art. 74 Abs. 3 FDV sehe für den Fall, dass die
marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Kostenorientierung nicht erbringe, drei Varianten vor,
wie die Vorinstanz dennoch kostenorientierte Preise verfügen könne. Eine strenge Abstufung
zwischen diesen Varianten, wie sie die Beschwerdeführerin geltend mache, bestehe nicht. Die ersten
beiden Varianten (Verwendung markt- und branchenüblicher Vergleichswerte bzw. eigene Preis- und
Kostenmodellierungen) würden regelmässig bei der Festlegung von Endproduktpreisen
eingesetzt. Der Kupferkabelpreis sei jedoch kein Endprodukt beziehungsweise kein Zugangsdienst, sondern
ein sogenanntes Edukt, das zur Herstellung eines regulierten Zugangsdienstes genutzt werde. Hier scheine
es durchaus sachgerecht, dass die Vorinstanz auf eine andere Methode zurückgreife, um den Preis
eines Ausgangsmaterials (Inputpreis) zu bestimmen. Das Abstellen auf die Vorjahreszahlen sei als
eine solche Methode zu qualifizieren. Es erscheine zudem geeignet, da es sich bei den Vorjahreszahlen
im Unterschied zu dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
nicht um eine erste Schätzung der Beschwerdeführerin, sondern um die gesicherten Werte des
Vorjahres handle. Ein Abstellen auf diese Werte sei weiter auch deshalb angemessen beziehungsweise gerechtfertigt,
weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin explizit aufgefordert habe, die geltend gemachte
Kostensteigerung zu belegen, diese dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Der Vorwurf, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, sei daher nicht berechtigt.
Es könne nicht an dieser liegen, zu beweisen, dass eine behauptete, aber nicht näher belegte
Kostensteigerung falsch sei.
3.3
Die Vorinstanz führt aus, sie habe nicht « einfach » die tieferen Werte
des Vorjahres verwendet. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) habe die Beschwerdeführerin
vielmehr im Rahmen eines Instruktionstreffens konkret befragt, weshalb sie bei den Kabelholpreisen
von Preissteigerungen von bis zu 50 % gegenüber dem Vorjahr ausgehe. Deren Erklärungen
seien aber unzureichend gewesen, um die geltend gemachten Preissteigerungen zu rechtfertigen. Insbesondere
habe sie diese nicht mittels konkreter Offerten oder abgeschlossener Verträge belegen können.
Nach Art. 74 Abs. 3 FDV müsse die marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Einhaltung
der Kostenorientierung erbringen und nicht sie deren Nichteinhaltung beweisen. Sie habe lediglich
zu begründen, wieso sie einen Preis nicht für kostenorientiert halte. Dies habe sie in der
angefochtenen Verfügung getan. Sie sei entsprechend nicht verpflichtet gewesen, die nicht belegten
Preiserhöhungen zum Gegenstand weiterer Sachverhaltsermittlungen zu machen. Das von der Beschwerdeführerin
zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ändere daran nichts, liege dem vorliegenden
Fall doch ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Art. 74 Abs. 3 FDV räume ihr bei der Preisfestlegung im Weiteren
auch hinsichtlich der Methodik einen gewissen Ermessensspielraum ein. Darin eingeschlossen sei die Möglichkeit,
die geltend gemachten Preise mit jenen von vorangegangenen Kostennachweisen zu vergleichen und Preissteigerungen
nicht zu akzeptieren, wenn sie auch auf Nachfrage hin nicht nachvollziehbar begründet werden könnten
und sich auch nicht aus der allgemeinen Marktbeobachtung ergäben. Dies sei ein effizientes und taugliches
Mittel der Überprüfung sowie angesichts des Umstands, dass der zu überprüfende Kostennachweis
aus unzähligen Elementen und Informationen bestehe und Zugangsverfahren gemäss der Ordnungsfrist
von Art. 11a Abs. 3 FMG innert sieben Monaten abgeschlossen
sein sollten, nicht nur vertretbar, sondern auch sachgerecht. Ihr Vorgehen sei somit von Art. 74
Abs. 3 FDV gedeckt. Zudem verletze es weder Art. 11 FMG noch Art. 54 Abs. 2 FDV.
3.4
3.4.1
Gemäss Art. 74 Abs. 3 FDV verfügt die Vorinstanz aufgrund von markt- und branchenüblichen
Vergleichswerten, wenn die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung
nicht nachweisen kann (Satz 1). Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen
oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte
verfügbar sind (Satz 2).
Obschon die Heranziehung von Vergleichswerten an erster Stelle genannt wird,
kann daraus nicht ohne Weiteres gefolgert werden, die übrigen, in Satz 2 genannten Methoden
kämen grundsätzlich erst nachrangig beziehungsweise an zweiter Stelle in Frage, wie dies
die Beschwerdeführerin vorbringt. Solches ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung.
So wird die fehlende Verfügbarkeit markt- und branchenüblicher Vergleichswerte nicht
als Voraussetzung für die Heranziehung der übrigen Methoden, sondern, wie aus der Verwendung
des Wortes « insbesondere » hervorgeht, lediglich als Beispiel dafür erwähnt,
wann diese Heranziehung möglich ist. Der Rückgriff auf die weiteren Methoden wird gegenüber
dem Abstellen auf Vergleichswerte zudem nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht
oder in anderer Weise eingeschränkt.
Hinweise auf eine Rangfolge im erwähnten Sinn ergeben sich im Weiteren
auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erläuterungsbericht des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Totalrevision der FDV
vom 9. März 2007 (nachfolgend: Erläuterungsbericht). Darin wird zwar die Heranziehung
von Vergleichswerten ebenfalls an erster Stelle genannt; dass auf die übrigen Methoden nur
dann zurückgegriffen werden soll beziehungsweise darf, wenn keine Vergleichswerte vorliegen, wird
jedoch auch hier nicht geltend gemacht (vgl. Erläuterungsbericht, S. 25).
Gegen eine solche Rangfolge sprechen auch die übrigen massgeblichen
Auslegungselemente (vgl. dazu BGE 131 II 697 E. 4.1; BVGE 2012/8 E. 11.4.1). Voraussetzung
für eine Preisverfügung der Vorinstanz nach Art. 74 Abs. 3 FDV ist, dass die marktbeherrschende
Anbieterin den Nachweis der Kostenorientierung nicht erbringt. Art. 54 FDV, der die kostenorientierte
Preisgestaltung regelt, nennt zwar die wesentlichen Elemente des Kostenmodells, das grundsätzlich
(vgl. zur abweichenden Methode für das Verrechnen des Teilnehmeranschlusses Art. 60 Abs. 2
FDV) deren Grundlage bildet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überlässt
er es jedoch der Vorinstanz, dieses Modell beziehungsweise die kostenorientierte Preisgestaltung zu konkretisieren
und die geeignetste Methode für deren Umsetzung zu bestimmen. Dabei kommt ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum
und ein grosses « technisches Ermessen » zu. Sie muss sich aber an den rechtlich
vorgegebenen Rahmen halten, eine taugliche und in sich konsistente Vorgehensweise wählen und
diese konsequent und in nachvollziehbarer Weise umsetzen. Überdies hat sie eine unabhängige,
neutrale und möglichst objektive Haltung einzunehmen. Der ihr zukommende Gestaltungsspielraum
räumt ihr zwar nicht das Recht ein, das Kostenmodell der marktbeherrschenden Anbieterin beziehungsweise
die von dieser gewählte Vorgehensweise nach Belieben zu korrigieren. Vermag sie jedoch hinreichende
Gründe für eine Korrektur darzutun, ist sie im Rahmen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums
dazu befugt (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/8 E. 27.5.1 m.w.H. und E. 29.1.4). Ein entsprechender
Gestaltungsspielraum beziehungsweise eine entsprechende Methodenfreiheit stand ihr bereits unter
dem alten Recht zu (vgl. BGE 132 II 257 E. 6.3 und 6.5; Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2006 vom
15. Januar 2007 E. 6.1). Dies, obschon Art. 58 Abs. 3 der aufgehobenen FDV vom 31. Oktober
2001 (AS 2001 2759) für den Fall, dass die marktbeherrschende Anbieterin den Nachweis der Kostenorientierung
nicht erbringe, lediglich festhielt, die Vorinstanz verfüge auf der Grundlage von markt- und branchenüblichen
Vergleichswerten (AS 2001 2778). Satz 2 von Art. 74 Abs. 3 FDV wird in der Literatur deshalb
auch als Verankerung dieses Gestaltungsspielraums beziehungsweise dieser Methodenfreiheit interpretiert
(vgl. Matthias Amgwerd, Netzzugang
in der Telekommunikation, Zürich 2008, Rz. 427).
Die Auslegung von Art. 74 Abs. 3 FDV, wie sie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht wird, ist mit dem Gestaltungsspielraum beziehungsweise der Methodenfreiheit, die
der Vorinstanz von der Rechtsprechung zugestanden und mit Satz 2 von Art. 74 Abs. 3
FDV verankert wurde, nicht vereinbar. Sie ist deshalb abzulehnen. Stattdessen ist, wie bereits der Wortlaut
der Bestimmung nahelegt, davon auszugehen, die Vorinstanz habe bei der Wahl der Methode zur Verfügung
der Preise die, obschon die Bestimmung dies nicht ausdrücklich erwähnt, kostenorientiert
sein müssen (vgl. Art. 11 Abs. 1 FMG und Art. 54 FDV) den vorstehend
erwähnten Beurteilungs- und Ermessensspielraum.
3.4.2
Mit der Bejahung eines entsprechenden Gestaltungsspielraums beziehungsweise einer entsprechenden
Methodenfreiheit der Vorinstanz ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang diese nach Art. 74 Abs. 3 FDV den Sachverhalt abzuklären hat.
Ausgangspunkt für die Klärung dieser Frage bildet dabei der Umstand, dass in Zugangsverfahren
nach Art. 11a FMG der Sachverhalt grundsätzlich
von Amtes wegen abzuklären ist (Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 VwVG). Diese Pflicht
wird allerdings durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt.
Mitwirkungspflichten können sich zudem aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben ergeben, insbesondere wenn die Vorinstanz Tatsachen ohne Mitwirkung der Parteien nicht oder nicht
mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin
Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 13 N. 32 ff.,
insb. N. 34 mit Hinweis [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG]; Amgwerd,
a.a.O., Rz. 381; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2969/2010
vom 28. Februar 2012 [teilweise publiziert in BVGE 2012/8] und A 2970/2010 vom 22. März
2012, jeweils E. 13.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 411/2012 vom 10. Oktober
2012 E. 4.3). Eine so hergeleitete Mitwirkungspflicht ergibt sich
im Zugangsverfahren insbesondere für den Kostennachweis der marktbeherrschenden Anbieterin, wovon
Art. 74 Abs. 3 FDV offenbar ausgeht (vgl. Amgwerd,
a.a.O., Rz. 381 mit Hinweisen; vgl. für die Anforderungen an die Art und die Form der
Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen im Zugangsverfahren vorlegen
müssen, den gestützt auf Art. 11a
Abs. 4 FMG erlassenen Anhang 3 zur Verordnung der Vorinstanz
betreffend das Fernmeldegesetz vom 17. November 1997 [SR 784.101.112]).
Aus dieser Mitwirkungspflicht der marktbeherrschenden
Anbieterin darf allerdings nicht gefolgert werden, dem Untersuchungsgrundsatz komme bei den in Art. 74
Abs. 3 FDV geregelten Fällen überhaupt keine Bedeutung zu. Zwar hat die Vorinstanz
als Folge davon nicht zu beweisen, dass die von der marktbeherrschenden Anbieterin offerierten beziehungsweise
beantragten Preise nicht kostenorientiert respektive übersetzt sind. Auch kann sie, falls die marktbeherrschende
Anbieterin den Nachweis der Kostenorientierung nicht erbringt, selber kostenorientierte Preise verfügen,
wobei ihr der erwähnte Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt. Dabei hat sie jedoch gemäss
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt so weit abzuklären, als dies für die Festsetzung
kostenorientierter Preise erforderlich ist. Sie hat somit namentlich markt- und branchenübliche
Vergleichswerte in Erfahrung zu bringen, wenn sie auf solche abstellt. Einzig wenn die von ihr gewählte
Methode Sachverhaltsabklärungen überflüssig macht oder sie die erforderlichen Abklärungen
bereits vorgenommen hat, kann sie die Preise ohne weitere Untersuchungen verfügen. Vorausgesetzt
ist dabei allerdings, dass das gewählte Vorgehen den rechtlich vorgegebenen Rahmen für
die kostenorientierte Preisgestaltung einhält, tauglich beziehungsweise geeignet und in sich konsistent
ist sowie konsequent und in nachvollziehbarer Weise umgesetzt wird (vgl. E. 3.4.1).
3.4.3
Die Vorinstanz begründet ihr von der Beschwerdeführerin
beanstandetes Vorgehen in der angefochtenen Verfügung damit, die Preissteigerungen zwischen
ca. 10 % und 50 % bei den Kabelholpreisen seien für jährliche Anpassungen überhöht,
könnten von der Beschwerdeführerin nicht belegt werden und seien auch nicht anderweitig nachvollziehbar.
Daraus wird deutlich, dass sie einzig die Höhe der geltend gemachten Preissteigerungen in Frage
stellt, nicht aber die Preissteigerungen an sich. Dass sich die Kabelholpreise im Jahr 2010 gegenüber
dem Jahr 2009 erhöhten, blieb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten. Mit den Preisen
des Jahres 2009 hat die Vorinstanz somit - auch wenn konkrete Angaben fehlen - anerkanntermassen
auf tiefere Preise abgestellt, als sie im Jahr 2010 effektiv galten. Dies, obschon sie - wie sie
im Zusammenhang mit der Rüge betreffend die Inputpreise für Freileitungen ausführt
(vgl. E. 4.3) - Preissteigerungen durchaus anerkennt, wenn sie belegt werden, mithin deren
Berücksichtigung im Kostenmodell der Beschwerdeführerin grundsätzlich als der kostenorientierten
Preisgestaltung entsprechend betrachtet.
Dieses Vorgehen vermag - selbst wenn das
Abstellen auf die Vorjahreswerte als « Methode » im Sinne von Art. 74
Abs. 3 FDV zu qualifizieren wäre - nicht zu überzeugen. Hält die Vorinstanz
die geltend gemachten Preissteigerungen lediglich hinsichtlich ihrer Höhe, nicht jedoch an sich
für nicht glaubhaft, ist sie zwar befugt, die entsprechenden Preise zu kürzen. Sie hat dabei
aber den tatsächlich erfolgten und im Grundsatz nicht bestrittenen Preiserhöhungen Rechnung
zu tragen. Eine Kürzung, die diese gänzlich ausser Acht lässt, ist, wie bereits die Anerkennung
belegter Preissteigerungen durch die Vorinstanz deutlich macht, mit den Anforderungen an die kostenorientierte
Preisgestaltung nicht vereinbar. Von diesen darf die Vorinstanz jedoch nicht abweichen, da sie nach Art. 74
Abs. 3 FDV kostenorientierte Preise zu verfügen hat. Dies gilt mangels einer entsprechenden
Einschränkung in Art. 74 Abs. 3 FDV oder einer anderen Bestimmung trotz
der Komplexität der in Zugangsverfahren zu prüfenden Kostennachweise und ungeachtet der
geltenden Ordnungsfrist von sieben Monaten gemäss Art. 11a
Abs. 3 FMG. Wie die Vorinstanz die zulässige Kürzung vornehmen
beziehungsweise Preise festsetzen will, die den erfolgten Preiserhöhungen Rechnung tragen, hat sie
im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums beziehungsweise unter Einhaltung
der erwähnten Vorgaben (vgl. E. 3.4.2) zu entscheiden. Je nach gewählter Methode hat sie
dabei allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.4.2).
3.4.4
Die Herabsetzung der Kabelholpreise für das Jahr 2010 auf das
Niveau der Vorjahrespreise beziehungsweise das Abstellen auf diese ohne weitere Sachverhaltsabklärungen
durch die Vorinstanz ist somit keine geeignete beziehungsweise taugliche Methode für die Festsetzung
kostenorientierter Preise und verstösst daher gegen Art. 74 Abs. 3 und Art. 54 FDV.
Es kann indes nicht einfach auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden, da diese
den Nachweis für die geltend gemachten höheren Kabelholpreise beziehungsweise für die
Preissteigerungen gegenüber dem Vorjahr nicht erbracht hat. Die Angelegenheit ist deshalb
in Gutheissung von Ziff. 1b des Beschwerdebegehrens ohne weitere Ausführungen zur korrekten
Bestimmung der Kabelholpreise für das Jahr 2010 unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen
(vgl. E. 3.4.3) und zur Neufestsetzung des wiederkehrenden TAL-Preises für dieses Jahr an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. auch E. 4.4.4).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe bei den Inputpreisen für
Freileitungen für das Jahr 2010 mit einer Ausnahme (« Entschädigungen
für Luftraum ») die geltend gemachten Preiserhöhungen
abgelehnt und den tieferen Wert des Vorjahres eingesetzt. Wie bereits bei den Kupferkabelpreisen
verstosse dieses Vorgehen sowohl gegen Art. 74 Abs. 3 FDV als auch gegen Art. 11
Abs. 1 FMG und Art. 54 Abs. 2 FDV. Ausserdem sei es mit der Pflicht der Vorinstanz
zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen gemäss Art. 12 VwVG und dem Gebot der pflichtgemässen
Ermessensbetätigung nicht vereinbar. Die Vorinstanz habe überdies bei den Preisen für
Überführungsstangen, Gemeinschaftstragwerke, Verankerungen und Gebäudeanschlüsse
für das Jahr 2010 jeweils die tiefsten Werte aus den Jahren 2009 und 2010 eingesetzt, mit dem Ergebnis,
dass die angefochtene Verfügung in den Kostenberechnungen auf ein Preisgefüge abstelle, das
in der Realität in diesem Jahr gar nicht angeboten worden sei. Dieses Vorgehen sei willkürlich
und stehe im Widerspruch zu den erwähnten gesetzlichen Vorgaben. Es lasse sich auch nicht mit dem
Argument rechtfertigen, es könne nicht Aufgabe der Regulierungsbehörde sein, die marktbeherrschende
Anbieterin davor zu bewahren, zu tiefe Preise anzubieten. Korrigiere die Vorinstanz nur zu hohe Kostenelemente,
lasse zu tiefe Preiskomponenten jedoch unverändert, resultierten willkürliche, nicht kostenorientierte
Preise. Wenn auf Vorjahreswerte abgestellt werden solle, habe dies in Bezug auf alle Kostenelemente
zu erfolgen und nicht nur selektiv hinsichtlich jener, die zu einer Preissenkung führten.
4.2
Die Beschwerdegegnerin erachtet das Vorgehen der Vorinstanz als korrekt, da es, in Übereinstimmung
mit dem Vorgehen bei den Kupferkabelpreisen, diejenigen Materialpreise der Freileitungen, die ohne nachvollziehbare
Begründung gegenüber dem Vorjahr stark zugenommen hätten, auf den Vorjahreswert
festlege. Dies scheine auch deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei den betreffenden Materialien um
Produkte mit einer Artikelnummer handle, bei denen angenommen werden dürfe, dass mit geringem Aufwand
eine Quittung oder eine gültige Preisliste eingereicht werden könnte. Bei Preisen, die sich
unauffällig im erwarteten Bereich bewegten, dürfe im Weiteren in gutem Glauben angenommen
werden, diese seien angemessen und müssten deshalb nicht weiter überprüft werden. Es sei
entsprechend völlig ausreichend, wenn sich die Kontrolle der Vorinstanz auf diejenigen Preise
beschränke, die sich gegenüber dem Vorjahr auffällig erhöht hätten. Da die Inputpreise
voneinander unabhängig seien, sei auch nicht einsichtig, weshalb für alle Inputpreise die Vorjahreswerte
eingesetzt werden sollten, wenn für vereinzelte Preise der Nachweis der Kostenorientierung
nicht erbracht werde. Eine solche Handhabung würde für die Beschwerdeführerin faktisch
eine Garantie der Vorjahrespreise bedeuten.
4.3
Die Vorinstanz weist die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zurück und verweist grundsätzlich
auf ihre Ausführungen bei den Kupferkabelpreisen (vgl. E. 3.3). Ergänzend bringt sie vor,
sie habe die Preiserhöhung bei den « Entschädigungen
für Luftraum » akzeptiert, weil die Beschwerdeführerin
diesbezüglich ein Beweismittel eingereicht habe. Dies zeige, dass sie die Erhöhung von Inputpreisen
durchaus genehmige, wenn sie belegt würden. Dies sei bei den nicht akzeptierten Preissteigerungen
jedoch nicht der Fall gewesen. Unzutreffend sei sodann, dass das selektive Vorgehen willkürlich
beziehungsweise nicht rechtmässig sei. Mit Blick auf das in der Schweiz geltende Ex-post-Zugangsregime
könne es nicht Aufgabe der Regulierungsbehörde sein, die marktbeherrschende Anbieterin
davor zu bewahren, zu tiefe Preise anzusetzen. Wenn die Beschwerdeführerin für einzelne Inputpreise
für das Jahr 2010 tiefere Beträge einsetze als im Jahr 2009, bestehe für sie grundsätzlich
kein Anlass, diese nicht zu akzeptieren. Sie habe den Kostennachweis nicht auf Kosten hin zu untersuchen,
deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin versäumt habe. Zwar stelle die Preisfestsetzung
dadurch vordergründig auf die Preise verschiedener Jahre ab. Dies sei jedoch nicht aussergewöhnlich,
sondern lediglich eine Konsequenz davon, dass bei nicht belegten Preissteigerungen die Preise anhand
der gleichen Kosten wie im Vorjahr verfügt würden.
4.4
4.4.1
Wie dargelegt (vgl. E. 3.4.1), kommt der Vorinstanz bei der Verfügung kostenorientierter
Preise nach Art. 74 Abs. 3 FDV ein erheblicher Beurteilungsspielraum und ein grosses « technisches
Ermessen » zu. Sie muss sich aber an den rechtlich vorgegebenen
Rahmen für die kostenorientierte Preisgestaltung halten, eine taugliche beziehungsweise geeignete
und in sich konsistente Vorgehensweise wählen und diese konsequent und in nachvollziehbarer Weise
umsetzen. Überdies hat sie eine unabhängige, neutrale und möglichst objektive Haltung
einzunehmen. Sie hat ausserdem den Sachverhalt so weit abzuklären,
als dies zur Festsetzung kostenorientierter Preise erforderlich ist (vgl. E. 3.4.2).
4.4.2
Die Vorinstanz begründet ihr von der Beschwerdeführerin beanstandetes Vorgehen
in der angefochtenen Verfügung damit, die Beschwerdeführerin mache im Kostennachweis
für das Jahr 2010 bei verschiedenen Inputpreisen erhebliche Preissteigerungen gegenüber dem
Kostennachweis für das Jahr 2009 geltend, liefere für diese aber grösstenteils keine
nachvollziehbare Erklärung. Im Unterschied zu den Kabelholpreisen bezeichnet sie die Preissteigerungen
bei den Inputpreisen für Freileitungen somit nicht ausdrücklich als überhöht. Es
wird deshalb nicht völlig klar, ob sie lediglich deren Höhe oder auch die Preissteigerungen
an sich in Frage stellt. Die Betonung von deren Erheblichkeit legt indes nahe, dass es ihr um Ersteres
geht. Darauf deuten auch ihre Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren hin, verweist
sie doch in erster Linie auf ihre Stellungnahme zu den Kabelholpreisen. Da die Preiserhöhungen im
Beschwerdeverfahren auch sonst nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurden, dürfte -
obschon konkrete Angaben fehlen - davon auszugehen sein, die Vorinstanz habe - wie
bereits bei den Kabelholpreisen - mit den Inputpreisen des Jahres 2009
auf tiefere Preise abgestellt, als sie im Jahr 2010 effektiv galten. Ihr Vorgehen ist deshalb
kein geeignetes beziehungsweise taugliches Vorgehen zur Festlegung kostenorientierter Preise (vgl. E. 3.4.3 f.).
4.4.3
Selbst wenn die Vorinstanz die geltend gemachten Preissteigerungen nicht nur hinsichtlich
ihrer Höhe, sondern auch an sich für nicht glaubhaft halten würde, ergäbe sich kein
anderes Resultat. Zwar wäre es in einem solchen Fall - unbeachtlich der Frage, ob ein solches
Vorgehen als « Methode »
im Sinne von Art. 74 Abs. 3 FDV zu qualifizieren wäre - grundsätzlich
denkbar, auf die Vorjahrespreise abzustellen beziehungsweise die beanstandeten Preise auf diese Werte
herabzusetzen. Dies käme jedoch nur in Frage, wenn die Vorinstanz davon überzeugt wäre,
die beanstandeten Preise hätten sich gegenüber dem Vorjahr nicht in massgeblicher Weise erhöht.
Vermag sie solche Erhöhungen nicht mit der nach dem Untersuchungsgrundsatz erforderlichen Sicherheit
auszuschliessen - wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist -, darf sie dagegen
nicht einfach auf die Vorjahrespreise abstellen, läuft sie doch sonst Gefahr beziehungsweise nimmt
sie in Kauf, die beanstandeten Preise tiefer festzusetzen, als sie im massgeblichen Jahr effektiv galten.
Dies ist jedoch mit den Anforderungen an die kostenorientierte Preisgestaltung
nicht vereinbar (vgl. E. 4.4.2 und 3.4.3). Aus der Pflicht der Vorinstanz, bei nicht erbrachtem
Kostennachweis kostenorientierte Preise zu verfügen, folgt somit, dass sie, falls sie massgebliche
Preissteigerungen gegenüber dem Vorjahr nicht ausschliessen kann, im Rahmen des ihr zukommenden
Beurteilungs- und Ermessensspielraums (vgl. E. 4.4.1) ein Vorgehen zu wählen hat, das eine
übermässige Kürzung der beanstandeten Preise verhindert. Je
nach gewähltem Vorgehen hat sie dabei allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen
(vgl. E. 4.4.1 und 3.4.2).
4.4.4
Die - mit einer Ausnahme erfolgte - Herabsetzung der Inputpreise
für Freileitungen für das Jahr 2010 auf das Niveau der Vorjahrespreise beziehungsweise
das Abstellen auf diese durch die Vorinstanz ohne weitere Sachverhaltsabklärungen ist somit keine
geeignete beziehungsweise taugliche Methode zur Festlegung kostenorientierter Preise und verstösst
daher gegen Art. 74 Abs. 3 und Art. 54 FDV. Es kann indes nicht einfach auf die Angaben
der Beschwerdeführerin abgestellt werden, da diese den Nachweis für die geltend gemachten höheren
Inputpreise beziehungsweise für deren Steigerung gegenüber dem Vorjahr nicht erbracht hat.
Die Belege, die von ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, ändern daran
nichts, da deren Tragweite nicht in ausreichendem Mass beurteilt werden kann. Die Angelegenheit ist daher
in Gutheissung von Ziff. 1b des Beschwerdebegehrens grundsätzlich ohne weitere Ausführungen
zur korrekten Bestimmung der streitigen Inputpreise für Freileitungen unter Berücksichtigung
der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.4.2 i.V.m. E. 3.4.3 bzw. E. 4.4.3) und der
neu eingereichten Belege sowie zur Neufestsetzung des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2010
an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. auch E. 3.4.4).
Ergänzend sei daran erinnert (vgl. BVGE
2012/8 E. 27.5.4), dass die marktbeherrschende Anbieterin bei der Preisberechnung grundsätzlich,
das heisst vorbehältlich wettbewerbswidriger Dumpingpraktiken, gegen unten von den Vorgaben von
Art. 54 FDV abweichen darf. Die Vorinstanz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, bei
solchen Abweichungen deren Preisberechnung zu korrigieren. Soweit der Kostennachweis der Beschwerdeführerin
für das Jahr 2010 tiefere Inputpreise für Freileitungen als im Vorjahr vorsieht, darf
sie daher - allfällige Auffälligkeiten, die weitere Abklärungen nahelegen, vorbehalten
- grundsätzlich auf diese abstellen. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass sie die herabgesetzten
Inputpreise korrekt neu bestimmt.
Nutzungsabhängige IC-Preise für Terminierungs-
und Zugangsdienste 2009 und 2010
5.
Wie erwähnt (...), beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die streitigen nutzungsabhängigen
IC-Preise für die Jahre 2009 und 2010 vom Bundesverwaltungsgericht wie von ihr beantragt neu festzusetzen;
eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung dieser Preise an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung bringt sie mehrere Rügen vor. Auf diese wird nachfolgend eingegangen (vgl. E. 5.1 ff.
[Preise für 058er-Zugangsdienste 2009 und 2010], E. 6 [Set-up-Gebühren mit Value-added-Anteil
2009], E. 7 [Preise Glasfaserspleissungen 2009 und 2010] und E. 8 [DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen
2010]).
5.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe bei den 058er-Zugangsdiensten ein
Abrechnungsmodell verfügt, das vom bisher praktizierten Modell abweiche, und entsprechend die nutzungsabhängigen
IC-Preise für die Dienste « Swisscom Fix to PTS 058x
Services Access Service », regional und national, auf Fr.
0.- festgesetzt. Das bisherige Abrechnungsmodell sei jedoch zwischen der Beschwerdegegnerin
und ihr vertraglich vereinbart worden. Erstere habe in ihrem Zugangsgesuch zudem lediglich eine Überprüfung
der Preise auf ihre Kostenorientierung beantragt; eine Überprüfung oder eine Abänderung
des Abrechnungsmodells beziehungsweise eine vollständige Aufhebung der entsprechenden Preise habe
sie dagegen nicht verlangt. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze somit das in Art. 11a
Abs. 1 FMG verankerte Verhandlungsprimat und die im Zugangsverfahren geltende Dispositionsmaxime.
Die verfügten Preise seien deshalb aufzuheben und im Rahmen des vertraglich vereinbarten Abrechnungsmodells
neu auf die gleiche Weise festzulegen wie die Preise für die Dienste « Swisscom
Fix to PTS 0869 [VPN] Access Service », national und regional,
zuzüglich eines Anteils für die Gebührenanzeige (Advice of Charge).
5.2
Die Beschwerdegegnerin pflichtet der Beschwerdeführerin weitestgehend bei. Sie bringt vor,
sie habe das Abrechnungsmodell (Access-Modell), das bei den fraglichen Diensten seit jeher zur Anwendung
gelange, weder in Frage gestellt noch eine Abkehr davon verlangt. Sie habe sich im vorinstanzlichen Verfahren
nie zu diesem Thema geäussert und einzig - im Rahmen des bestehenden Abrechnungsmodells
- eine Überprüfung der Preise auf ihre Kostenorientierung beantragt. Bezüglich des
Abrechnungsmodells bestehe eine gültige vertragliche Regelung, die von keiner Vertragsseite beanstandet
werde. Mit Blick auf das Verhandlungsprimat und die Dispositionsmaxime gebe es auf Seiten der Behörden
daher keinen Anlass, zwischen den Parteien ein anderes Abrechnungsmodell zu verfügen. Die Beschwerde
sei deshalb in dieser Hinsicht gutzuheissen und die Sache zur Neufestsetzung der Preise für die
058er-Zugangsdienste im Rahmen des Access-Modells an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3
Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Zugangsgesuch beantragt, die
von ihr bezeichneten IC-Preise seien hinsichtlich deren Höhe und
Struktur auf die Einhaltung der Kostenorientierung respektive Nichtdiskriminierung gemäss
Art. 11 Abs. 1 FMG zu überprüfen. Es könne somit nicht gesagt werden, sie habe
das Abrechnungsmodell nicht in Frage gestellt. Vielmehr habe sie die Überprüfung und
Festlegung dieser Preise nach den gesetzlichen Kriterien beantragt respektive die Frage, ob sie kostenorientiert
seien beziehungsweise von einer effizienten Anbieterin verlangt werden könnten, zum Gegenstand
des Zugangsverfahrens gemacht. Streitig gewesen sei daher nicht lediglich die Höhe dieser Preise,
sondern deren Berechtigung überhaupt. Im Rahmen der Überprüfung habe sich herausgestellt,
dass das Abrechnungsmodell, das diesen Preisen zugrunde liege (Access-Modell), von einer effizienten
Anbieterin nicht implementiert, sondern diese ein Terminierungsmodell einsetzen würde. Daraus folge,
dass bei einer kostenorientierten Preisfestlegung die Preise für die fraglichen Dienste auf Fr. 0.-
zu reduzieren seien. Sie habe in der angefochtenen Verfügung die Preise daher zu Recht in diesem
Sinn korrigiert.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin stellten dies nicht in Frage.
Dass diese ihren Antrag lediglich im Rahmen des bestehenden Abrechnungsmodells gestellt habe, ergebe
sich weder aus ihrem Gesuch noch aus ihren sonstigen Eingaben im Zugangsverfahren, ebenso wenig aus der
von ihr in diesem Verfahren sonst vertretenen Haltung. Wenn sie nun den Antrag stelle, die Beschwerde
sei im Hinblick auf die Festsetzung der Preise für die betroffenen Dienste gutzuheissen, « unterziehe »
sie sich jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Eine behördliche Preisfestsetzung werde dadurch
obsolet. Dies habe einerseits Auswirkungen auf die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Andererseits habe die Beschwerdegegnerin auch die für die Preisfestlegung für die 058er-Zugangsdienste
entfallenden Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
5.4
5.4.1
Marktbeherrschende Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) müssen anderen Anbieterinnen
auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen unter anderem die Interkonnektion
gewähren (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d FMG). Einigen sich die FDA nicht innerhalb dreier
Monate über die Bedingungen des Zugangs, verfügt die Vorinstanz diese auf Gesuch einer Partei
und auf Antrag des BAKOM. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen
Wettbewerb fördern, und die Auswirkungen ihres Entscheids auf konkurrierende Einrichtungen. Sie
kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren (Art. 11a
Abs. 1 FMG). Ihre Verfügung hat privatrechtsgestaltende Wirkung (vgl. BVGE 2012/8 E. 4.4.1).
Wo sich die Parteien geeinigt haben, besteht keine Zuständigkeit der
Vorinstanz (sog. Verhandlungsprimat). Dieser kommt zudem keine über die Regelung strittiger
Zugangsbedingungen hinausreichende Aufsichtsfunktion zu. Ebenso wenig hat sie für die Durchsetzung
der vereinbarten oder verfügten Zugangsbedingungen besorgt zu sein. Streitigkeiten aus Vereinbarungen
oder Verfügungen über den Zugang sind vielmehr durch die Zivilgerichte zu beurteilen (Art. 11b
FMG). Diese sind deshalb namentlich zuständig, wenn über eine Zugangsbedingung im Rahmen der
Vertragsverhandlungen ein Konsens erzielt werden konnte, sich aber zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt,
dass über die Auslegung oder die Durchsetzung dieser Bestimmung zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeit
herrscht. Die Zuständigkeit der Vorinstanz besteht somit nur dort, wo die Verhandlungsparteien im
Rahmen der Vertragsverhandlungen zu keinem Konsens gelangen konnten und ein ursprünglicher
- offener oder versteckter - Dissens über einen - Haupt- oder Neben- - Punkt
vorliegt; nur diesfalls besteht eine Streitigkeit über den
Zugang. Ein solcher Dissens ist immer dann zu bejahen, wenn aufgrund sämtlicher Umstände des
Einzelfalls davon auszugehen ist, die Verhandlungsparteien hätten sich über einen - Haupt-
oder Neben- - Punkt nicht geeinigt. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass im Rahmen der
Vertragsverhandlungen explizit ein schriftlicher Dissensvorbehalt vereinbart wurde (vgl. zum Ganzen BVGE
2012/8 E. 4.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2970/2010 vom 22. März 2012
E. 4.3.1).
Die Vorinstanz ist weiter an die auch im Zugangsverfahren geltende Dispositionsmaxime
gebunden, wonach der Verfahrensgegenstand durch die Begehren der Parteien bestimmt wird. Sie darf daher
weder Fragen entscheiden, die gar nicht aufgeworfen sind, noch einer Partei mehr oder anderes zusprechen,
als diese beantragt hat. Sie darf aber auch nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkannt
hat (vgl. BVGE 2012/8 E. 5.4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 2970/2010 vom 22. März 2012 E. 5.4.1 m.w.H.).
5.4.2
Vorliegend stimmen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin dahingehend überein,
dass hinsichtlich des Abrechnungsmodells (Access-Modell) für die Dienste « Swisscom
Fix to PTS 058x Services Access Service », national und
regional, eine vertragliche Einigung bestand (und weiterhin besteht), ein ursprünglicher -
offener oder versteckter - Dissens im vorstehend erläuterten Sinn mithin ebenso wenig vorlag
wie - im Zeitpunkt der Einreichung des Zugangsgesuchs - ein nachträglicher. Das Bestehen
eines ursprünglichen Dissenses wird auch von der Vorinstanz nicht ausdrücklich geltend gemacht.
Diese bringt vielmehr lediglich allgemein und vage vor, das Verhandlungsprimat bezwecke nicht,
die Beschwerdeführerin vor der Überprüfung konkreter Preise zu schützen, weil die
Beschwerdegegnerin im Zugangsverfahren im Rahmen des sehr komplexen Vertragswerks vermeintliche
Zusagen gemacht haben soll. Inwiefern es sich bei der Einigung über das Access-Modell für die
betroffenen Dienste lediglich um eine « vermeintliche »
Zusage der Beschwerdegegnerin gehandelt haben soll, erläutert sie jedoch nicht. Ebenso wenig erklärt
sie, inwieweit ihr Vorwurf, die Beschwerdeführerin gehe - im Widerspruch zu den zivilrechtlichen
Regeln über das Zustandekommen von Verträgen und zum Zweck des Verhandlungsprimats -
bei sämtlichen Streitpunkten, bei denen nicht mit hundertprozentiger Klarheit eine Nichteinigung
zu erkennen sei, von einem (normativen) Konsens aus, um eine Überprüfung ihres Angebots zu
verhindern, hinsichtlich des Access-Modells zutreffen soll. Sie vermag daher nicht darzutun, dass hinsichtlich
dieses Modells entgegen der übereinstimmenden Darstellung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
sowie der bei den Akten liegenden Vertragsunterlagen, die deren Darstellung stützen, ein ursprünglicher
Dissens bestand. Auf einen solchen Dissens könnte aber - obschon die Vorinstanz offenbar anderer
Ansicht ist - auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Beschwerdegegnerin mit ihrem Rechtsbegehren
im Zugangsverfahren die streitigen IC-Preise nicht nur im Rahmen des Access-Modells, sondern in grundsätzlicher
Weise überprüfen lassen wollte. Zwar bestünde in diesem Fall ein nachträglicher Dissens
hinsichtlich des vereinbarten Abrechnungsmodells. Das Vorliegen eines solchen nachträglichen
Dissenses vermag aber, wie dargelegt (vgl. E. 5.4.1), die Zuständigkeit der Vorinstanz
nicht zu begründen.
5.4.3
Dass die Beschwerdegegnerin eine solch umfassende Überprüfung wollte, ist allerdings
nicht ersichtlich. Zwar beantragte sie im vorinstanzlichen Verfahren, es seien (u.a.) die streitigen
IC-Preise hinsichtlich ihrer Höhe und Struktur auf
die Einhaltung der Kostenorientierung respektive Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11
Abs. 1 FMG zu überprüfen und rückwirkend auf den 1. Januar 2009 festzulegen
(...). Was sie damit meint, erläuterte sie jedoch in der Begründung ihres Gesuchs. Dort
hält sie fest, die Prüfung solle die gesamte Preisstruktur inklusive einer genauen Abgrenzung
der durch die festgelegten Preise abgedeckten Leistungen umfassen. Entscheidend sei nicht nur die absolute
Höhe der einzelnen Preise, sondern auch die Tatsache, dass aus dem gesamten Preisgefüge keine
Widersprüche resultierten. Bereits daraus wird deutlich, dass mit « Höhe
und Struktur » nicht eine Überprüfung des hinsichtlich
der 058er-Zugangsdienste vereinbarten Abrechnungsmodells gemeint ist, zumal mit dem Begehren auch die
Überprüfung der Preise weiterer Zugangsformen verlangt wird. Eine Überprüfung des
Abrechnungsmodells wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch weder im Zugangsgesuch noch im Zugangsverfahren
verlangt oder thematisiert. Ebenso wenig stellte sie das Modell in Frage oder forderte eine Abkehr davon.
Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich im Zugangsverfahren nicht zu dieser Frage. Die Rechtsschriften
der beiden Parteien konzentrieren sich vielmehr auf den Kostennachweis und die Frage, ob die streitigen
Preise kostenorientiert seien. Das Gleiche gilt auch für das Zugangsverfahren. Erst nach Einreichung
der Schlussstellungnahmen informierte das BAKOM als Instruktionsbehörde die Parteien, dass sich
in einem parallel geführten Zugangsverfahren Fragen betreffend das « NON-INA
(Individual Number Allocation) -VAS (Value-added Services)-Regime »,
namentlich hinsichtlich der 058er-Zugangsdienste, ergeben hätten, und stellte ihnen die entsprechenden
Dokumente aus diesem Verfahren zu. Weitere Erläuterungen oder Instruktionsmassnahmen
erfolgten nicht, namentlich wurde den Parteien keine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Diese äusserten
sich auch nicht von sich aus zu den zugestellten Dokumenten oder zur Thematik. Es kann entsprechend nicht
gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe implizit auch die Überprüfung des Abrechnungsmodells
verlangt. Vielmehr ist davon auszugehen, sie habe einzig eine Überprüfung der angefochtenen
IC-Preise im Rahmen dieses Modells verlangt. Es kann daher auch nicht die Rede davon sein, sie « unterziehe »
sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Ihr in diesem Punkt die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
aufzuerlegen, wie dies die Vorinstanz verlangt, kommt daher nicht in Frage (vgl. dazu E. 9.4.3 f.).
5.4.4
Für die Überprüfung und Änderung des Abrechnungsmodells beziehungsweise die
Herabsetzung der Preise für die 058er-Zugangsdienste auf Fr. 0.-
durch die Vorinstanz mangelte es somit sowohl an einem ursprünglichen Dissens als auch an einem
entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin im Zugangsverfahren. Das Vorgehen der Vorinstanz verstösst
deshalb gegen das in Art. 11a Abs. 1 FMG verankerte
Verhandlungsprimat wie auch gegen die im Zugangsverfahren geltende Dispositionsmaxime. Dispositiv-Ziff. 4
der angefochtenen Verfügung ist daher hinsichtlich der Preise für die Dienste « Swisscom
Fix to PTS 058x Services Access Service », national und
regional, aufzuheben.
5.4.5
Zu klären bleibt, ob diese Preise durch das Bundesverwaltungsgericht reformatorisch
neu festgesetzt werden können oder die Angelegenheit zu deren erneuten Festsetzung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin
beantragt für die beiden betroffenen Jahre (2009 und 2010) konkrete Preise und erläutert das
Vorgehen, mit denen sie diese offenbar berechnet hat (vgl. E. 5.1). Die Vorinstanz hält dieses
Vorgehen « prima vista »
für möglich, enthält sich aber einer abschliessenden Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin
erachtet das Vorgehen als schlüssig, beantragt aber dennoch die Rückweisung der Angelegenheit
an die Vorinstanz zur erneuten Festsetzung dieser Preise.
Unter diesen Umständen ist eine reformatorische Preisfestsetzung weder
möglich noch sinnvoll. Zwar erscheint das von der Beschwerdeführerin beschriebene Vorgehen
bei der Preisberechnung grundsätzlich als plausibel. Eine abschliessende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht
ohne vorgängige verbindliche Stellungnahme der Vorinstanz als Fachbehörde kommt jedoch nicht
in Frage. Wie die Beschwerdeführerin die beschriebene Methode konkret umgesetzt, namentlich
welchen Anteil sie für die Gebührenanzeige (Advice of Charge) in die Berechnung einbezogen
hat, ist dem Bundesverwaltungsgericht im Weiteren nicht bekannt. Selbst wenn es über die Einzelheiten
Bescheid wüsste, läge es jedoch zunächst an der fachkundigen Vorinstanz, die Berechnung
zu überprüfen, zumal die Beschwerdegegnerin die beantragten Preise nicht ausdrücklich
anerkennt. Die Angelegenheit ist daher zur Neufestsetzung der Preise für die Dienste « Swisscom
Fix to PTS 058x Services Access Service », national und
regional, für die Jahre 2009 und 2010 im Rahmen des Access-Modells an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ziff. 2b des Beschwerdebegehrens ist somit insoweit gutzuheissen.
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe für die Zugangsdienste für das
Jahr 2009 einen (Gesamt-)Kostennachweis erstellt und diesen im vorinstanzlichen Verfahren am 8. Juni
2009 eingereicht. In den Mietleitungs-Zugangsverfahren zwischen der Beschwerdegegnerin beziehungsweise
einer weiteren FDA und ihr habe sie am 3. Juli 2009 einen neuen Kostennachweis eingereicht, um den
Anforderungen des BAKOM zu entsprechen. Bei der damaligen Erweiterung des Kostenmodells sei eine
Überprüfung dieses Modells und des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennachweises
auf Konsistenz unterblieben. Sie habe daher nicht entdeckt, dass das in den Mietleitungs-Zugangsverfahren
eingereichte Kostenmodell insofern fehlerhaft gewesen sei, als bei der Bewertung der Intelligent-Network-Plattform
(IN-Plattform) die Eigenleistungen nicht berücksichtigt worden seien. Dies habe bei den Diensten
mit Mehrwertanteil (Value-added-Anteil) im Jahr 2009 im Vergleich zum Jahr 2010 fälschlicherweise
zu sehr viel tieferen Set-up-Gebühren geführt.
Die Vorinstanz habe zur Festsetzung der Preise im vorinstanzlichen Verfahren
auf den in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereichten fehlerhaften Kostennachweis abgestellt und
die Set-up-Gebühren für die betreffenden Dienste für das Jahr 2009 im Vergleich zum Jahr
2010 entsprechend in viel stärkerem Ausmass angepasst. Sie habe die Verfahrensparteien über
ihr Abstellen auf diesen Kostennachweis aber nicht informiert. Auch habe sie keine weiteren Abklärungen
getroffen, obschon ihr die grosse Differenz zwischen diesem Kostennachweis und dem im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten aufgefallen sei. Dies angeblich, weil sie (die Beschwerdeführerin) keine
Preisanpassung beantragt habe. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen wäre es jedoch
Aufgabe der Vorinstanz gewesen, auf die eklatante Differenz zu reagieren und sie zumindest auf diese
anzusprechen und ihr die Möglichkeit einer Klärung einzuräumen. Indem sich die Vorinstanz
auf den in einem anderen Verfahren eingereichten Kostennachweis abgestützt habe, ohne die Parteien
zu informieren, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und das im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichte Beweismittel, das heisst den Kostennachweis, nicht gewürdigt. Die fraglichen
Set-up-Gebühren seien deshalb auf der Basis dieses (fehlerfreien) Kostennachweises festzulegen.
Werde weiterhin auf den in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereichten Kostennachweis abgestützt,
sei der erwähnte Fehler mit Blick auf die Preisfestlegung zu korrigieren.
6.2
Die Vorinstanz führt aus, die Erklärungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich
des Sachverhalts erschienen ihr zutreffend respektive nachvollziehbar. Für die Überprüfung
der Preise für das Jahr 2009 sei in der Tat auf den in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereichten
aktualisierten (Gesamt-)Kostennachweis abgestützt worden. Ebenso sei plausibel, dass die Beschwerdeführerin
bei der Bewertung der IN-Plattformen die Eigenleistungen nicht berücksichtigt habe. Unzutreffend
sei hingegen, dass sie auf die Differenz zwischen den Set-up-Gebühren für die Jahre 2009 und
2010 hätte hinweisen müssen. Es könne nicht ihre Aufgabe sein, die eingereichten Kostennachweise
auf Versäumnisse hin zu kontrollieren. Die Beschwerdeführerin habe einen aktualisierten (Gesamt-)Kostennachweis
eingereicht, ohne in einem hängigen Verfahren neue Preisanträge zu stellen. Diese Unterlassung
könne nicht ihr angelastet werden, sondern sei von der Beschwerdeführerin zu verantworten.
Dies bedeute nicht, dass die fraglichen Preise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht anzupassen seien.
Es habe indes insofern Auswirkungen auf die Verfahrenskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens,
als diese in diesem Punkt von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. Für die Neuberechnung
der Set-up-Gebühren mit Mehrwertanteil sei auf den in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereichten
aktualisierten Kostennachweis abzustellen, da nur dieser die Angebotspflicht, die der Beschwerdeführerin
im Bereich der Mietleitungen obliege, berücksichtige. Der Beschwerdeführerin sei deshalb
Gelegenheit einzuräumen, diesen bezüglich der Eigenleistungen bei der Bewertung der IN-Plattformen
zu korrigieren.
6.3
6.3.1
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und namentlich in den Art. 26 33
und 35 Abs. 1 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung
und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu zählen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids
zur Sache zu äussern, das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, und das Recht, Einsicht in die
Akten zu nehmen. Weiter gehören dazu das Recht, über sämtliche
entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden, das Recht auf Vertretung
und Verbeiständung und das Recht auf Begründung (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 286 E. 5.1,
BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 128 V 272 E. 5b/bb, BGE 127 I 54 E. 2b;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 8.1.1 [teilweise
publiziert in BVGE 2012/8]; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 309 ff.).
6.3.2
Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich bereits aus der angefochtenen
Verfügung (...), dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der streitigen IC-Preise auf den aktualisierten
(Gesamt-)Kostennachweis abstellte, den die Beschwerdeführerin in den Mietleitungs-Zugangsverfahren
einreichte. Obwohl sie damit eine entscheidrelevante Grundlage heranzog, die nicht Gegenstand des hier
zu beurteilenden Zugangsverfahrens bildete, informierte sie die Parteien nicht über diesen
Schritt. Ebenso wenig räumte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, um sich zum -
ihr offenbar aufgefallenen - markanten Unterschied zwischen den beiden Kostennachweisen hinsichtlich
des massgeblichen Werts (INA-VAS-Anteil) für die Festsetzung der Set-up-Gebühren der betroffenen
Dienste zu äussern. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin
in zweierlei Hinsicht. Zunächst hätte die Vorinstanz diese über das Abstellen auf
den aktualisierten Kostennachweis informieren müssen, setzt doch die sachgerechte Wahrnehmung
des Äusserungsrechts Kenntnis über den Verfahrensgang voraus (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 318). Ausserdem hätte sie die Beschwerdeführerin auf den offenbar festgestellten
Unterschied zwischen den beiden Kostennachweisen hinweisen und ihr Gelegenheit einräumen müssen,
sich zu diesem entscheidwesentlichen Punkt zu äussern.
Letzteres hat entgegen der Ansicht der Vorinstanz
nichts damit zu tun, die eingereichten Kostennachweise auf Versäumnisse der Beschwerdeführerin
zu kontrollieren. Mit der Einräumung der Äusserungsmöglichkeit wird vielmehr dieser auferlegt,
den Grund für die festgestellte Differenz zu erklären, mithin auch auf ein allfälliges
Versäumnis hinzuweisen. Die Vorinstanz wird durch die Einräumung der Äusserungsmöglichkeit
somit nicht be-, sondern entlastet. Ihr Vorgehen kann weiter auch nicht damit gerechtfertigt werden,
die Beschwerdeführerin habe einen aktualisierten (Gesamt-)Kostennachweis eingereicht, ohne ihre
Preisanträge anzupassen. Ob eine solche Anpassung erforderlich und nicht etwa, wie im vorliegenden
Fall, der aktualisierte Kostennachweis zu korrigieren ist (vgl. E. 6.3.3), zeigt sich erst,
wenn der Grund für den festgestellten markanten Unterschied zwischen den beiden Kostennachweisen
geklärt ist. Ebenso ist erst dann ersichtlich, ob ein Versäumnis der Beschwerdeführerin
vorliegt. Die Vorinstanz konnte somit nicht einfach in der ungeklärten Annahme eines solchen Versäumnisses
auf die Klärung des festgestellten Unterschieds beziehungsweise die Einräumung einer Äusserungsmöglichkeit
verzichten.
6.3.3
Der Gehörsanspruch ist zwar formeller Natur, was zur Folge hat, dass seine Verletzung ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten
Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs indes unter
bestimmten Voraussetzungen als geheilt gelten. Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt
sind, braucht allerdings nicht geprüft zu werden. Auch die Vorinstanz ist der Ansicht, die streitigen
Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil für das Jahr 2009 müssten angepasst
werden. Diese sind somit aus materiellen Gründen ohnehin aufzuheben und neu festzusetzen. Die Gehörsverletzung
beziehungsweise deren allfällige Heilung ist deshalb grundsätzlich nicht weiter von Belang.
Sie wirkt sich jedoch immerhin insoweit aus, als der Beschwerdeführerin im hier relevanten Punkt
keine Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind (vgl. auch E. 11.2),
kann ihr doch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die unterbliebene Berücksichtigung der Eigenleistungen
im vorinstanzlichen Verfahren nicht bemerkt wurde (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG).
6.3.4
Die Ansicht der Vorinstanz, die streitigen Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil
für das Jahr 2009 seien auf der Grundlage des korrigierten (Gesamt-)Kostennachweises anzupassen,
der in den Mietleitungs-Zugangsverfahren eingereicht worden ist, vermag zu überzeugen. Als Gesamt-Kostennachweis
ist dieser mit Ausnahme der Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (vgl. dazu Art. 60 Abs. 2
FDV) grundsätzlich für alle Zugangsformen relevant. Er berücksichtigt ausserdem
im Unterschied zum Kostennachweis, der im hier zu beurteilenden Zugangsverfahren eingereicht wurde, die
Angebotspflicht der Beschwerdeführerin im Bereich der Mietleitungen. Damit ist zugleich gesagt,
dass eine reformatorische Neufestsetzung der betreffenden Set-up-Gebühren durch das Bundesverwaltungsgericht
nicht in Frage kommt, ist der massgebliche Kostennachweis doch nach seiner Korrektur zunächst von
der Vorinstanz als Fachbehörde zu prüfen. Dies gilt auch für allfällige auf dem korrigierten
Kostennachweis beruhende Preisanträge der Beschwerdeführerin. Im Ergebnis ist deshalb
Ziff. 2b des Beschwerdebegehrens ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin hinsichtlich
der streitigen Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil für das Jahr 2009 gutzuheissen
und die Angelegenheit zur Korrektur des aktualisierten, in den Mietleitungsverfahren eingereichten Kostennachweises
und zur Neufestsetzung dieser Gebühren auf dieser Grundlage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der Preise
für Glasfaserspleissungen zu Unrecht auf die Preise des schweizweit günstigsten Anbieters statt
auf die Durchschnittspreise der regional günstigsten Anbieter abgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht
nahm zu dieser Rüge bereits in seinen nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde ergangenen
Urteilen A 2969/2010 vom 28. Februar 2012 (teilweise publiziert in BVGE 2012/8) und A 2970/2010
vom 22. März 2012 Stellung und erachtete sie als begründet (vgl. E. 29.1.4
im erst- und E. 29.1.5 im zweitgenannten Urteil). Es hiess deshalb die entsprechenden Beschwerden
der Beschwerdeführerin in diesem Punkt gut und wies die jeweilige Angelegenheit zur Neufestsetzung
der streitigen Mietleitungspreise an die Vorinstanz zurück.
Vorliegend ist aus diesem Grund zu Recht unbestritten, dass die Rüge
der Beschwerdeführerin berechtigt ist. Unstreitig ist zudem, dass die Anpassungen bei
den Glasfaserspleissungen zusammen mit der Korrektur bei den DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen für
das Jahr 2010 zu zahlreichen Änderungen bei den angefochtenen IC-Preisen für dieses Jahr führen
und diese deshalb auf korrekter Grundlage neu zu verfügen sind (vgl. E. 8). Umstritten ist
hingegen, wie hinsichtlich der streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 zu verfahren ist (vgl. E. 7.1.1 ff.).
Obschon die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien allgemein gehalten sind, haben
sie letztlich lediglich insoweit Bedeutung, als es nicht um die Preise für die 058er-Zugangsdienste
und die Set-up-Gebühren für die Dienste mit Mehrwertanteil geht, da diese bereits aus anderen
Gründen von der Vorinstanz neu festzusetzen sind (vgl. E. 5.4 und 6.4). Diese hat dabei auch
die Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen zu berücksichtigen, muss sie sich doch an die Vorgaben
für die kostenorientierte Preisfestsetzung halten und die Preise auf der korrekten Grundlage
berechnen (vgl. E. 3.4.1 und 7.3.2).
7.1.1
Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die (übrigen)
streitigen IC-Preise für das Jahr 2009, wie von ihr in der angepassten Ziff. 2a ihres Beschwerdebegehrens
beantragt, zu verfügen (vgl. dazu E. 7.2). Eventualiter seien sie durch die Vorinstanz auf
der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen neu festzusetzen (vgl. [...]; dazu
E. 7.3). Letzteres gelte ganz grundsätzlich und unabhängig davon, wie gross der Einfluss
der Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen sei beziehungsweise auf welche Stelle hinter dem Komma
sich diese auswirkten. Zusammen mit anderen Anpassungen von Preisbestandteilen und als Folge von Preisrundungen
könne durchaus ein signifikanter Effekt eintreten, der sich im Bereich der Hundertstelrappen auswirke
und damit die Preisfestlegung der Vorinstanz beeinflusse. Auch wenn diese keinen Anlass zu einer Wiedererwägung
sehe und ihr im Schreiben vom 8. Mai 2012 ein Rechtsschutzinteresse abspreche, halte sie in diesem
Punkt an der Beschwerde fest. Ob sich ein Preis im Verhältnis zum verfügten ändere,
zeige sich nämlich erst nach der Durchführung der korrekten Berechnung.
7.1.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 8. Mai
2012 dargetan, dass sich die Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen hinsichtlich der (übrigen)
im vorliegenden Verfahren strittigen IC-Preise nicht spürbar auswirkten. Insbesondere habe
sie darauf hingewiesen, dass sich bei einer Anpassung der fraglichen Kosten im Dispositiv der Verfügung
nichts ändern würde. Die Beschwerdeführerin bestreite dies nicht, wolle aber dennoch
- aus « grundsätzlichen » Überlegungen - an einer Berichtigung
festhalten. Was genau anzupassen sei, lasse sie jedoch offen. Damit dürfte es ihr an einem
Rechtsschutzinteresse fehlen, richte sich ein Rechtsmittel üblicherweise doch gegen das Dispositiv
beziehungsweise die Entscheidformel.
7.1.3
Die Vorinstanz bringt vor, sie spreche der Beschwerdeführerin nicht ein Rechtsschutzinteresse
an der Beschwerdeführung gegen die (übrigen) verfügten IC-Preise ab. In ihrem Schreiben
vom 8. Mai 2012 habe sie vielmehr hinsichtlich einer Wiedererwägung ein solches Interesse
verneint. Wegen der Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen allein bestehe allerdings noch kein Anlass,
die in der angefochtenen Verfügung festgelegten (übrigen) IC-Preise neu festzusetzen. Dies
sei nur erforderlich, wenn sich diese Anpassungen auch praktisch auswirkten, mithin, wenn sich
die festzulegenden Preise tatsächlich änderten, was hier jedoch nicht der Fall sei.
7.2
Zahlreiche der übrigen streitigen IC-Preise, die die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe vom 14. Juni 2012 (Beschwerdeanpassung [...]) für das Jahr 2009 beantragt, sind
geringfügig höher als die verfügten. Die Abweichungen liegen zwischen einem und
einigen Hundertstelrappen. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe implizit vorbringt,
die Preisanträge basierten auf der Rüge betreffend die Glasfaserspleissungen, begründet
sie diese Abweichungen nicht mit den Anpassungen, die als Folge dieser Rüge am Kostenmodell vorzunehmen
sind. Sie lässt vielmehr, wie dargelegt (vgl. E. 7.1.1), offen, ob sich diese Anpassungen auf
die übrigen streitigen Preise auswirken. Dies, obschon die Vorinstanz und ihr folgend die Beschwerdegegnerin
derartige Auswirkungen ausdrücklich bestreiten. Aus ihren Ausführungen geht somit nicht
hervor, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang und bei welchen Preisen ihre Rüge
betreffend die Glasfaserspleissungen die Festsetzung der von ihr beantragten übrigen Preise rechtfertigen
soll. Weitere Gründe für die Festsetzung dieser Preise nennt sie jedoch nicht. Ebenso wenig
reicht sie Belege ein, die es ermöglichen würden, diese Preise nachzuvollziehen und zu überprüfen.
Es ist daher nicht ersichtlich, wieso diese Preise verfügt werden sollten. Ziff. 2a des Beschwerdebegehrens
ist daher (auch) hinsichtlich dieser Preise abzuweisen.
7.3
Damit ist freilich noch nichts darüber gesagt, ob die übrigen streitigen IC-Preise für
das Jahr 2009 - wie die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualbegehren verlangt - aufzuheben
und von der Vorinstanz auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen neu festzusetzen
sind.
7.3.1
Zu klären ist dabei vorgängig, ob es der Beschwerdeführerin wie die
Beschwerdegegnerin vorbringt - hinsichtlich ihres Begehrens an einem schutzwürdigen Interesse
mangelt, weil sie nicht darlegt, dass und wie diese Preise anzupassen sind. Zwar beantragt die Beschwerdeführerin
mit ihrem Eventualantrag in der Tat lediglich die Neufestsetzung dieser Preise auf der korrekten
Grundlage, ohne ihr Begehren zu konkretisieren beziehungsweise zu beziffern. Aus ihrer Begründung
wird jedoch deutlich, dass sie die erneute Verfügung dieser Preise nicht einzig aus « grundsätzlichen »
Überlegungen (fehlerhafte Preisfestsetzung) verlangt. Massgeblich ist vielmehr, dass zumindest
einzelne dieser Preise bei einer korrekten Berechnung geringfügig höher ausfallen könnten.
Es kann somit nicht gesagt werden, sie habe hinsichtlich ihres Begehrens kein schutzwürdiges Interesse
(vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; BGE 133 V 188 E. 4.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 2190/2012
vom 29. Oktober 2012 E. 1.2; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber,
Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N. 10 m.w.H.). Auf dieses ist deshalb auch hinsichtlich dieser
Preise einzutreten.
7.3.2
Soweit die Vorinstanz im Rahmen des Zugangsverfahrens Anpassungen am Kostenmodell der marktbeherrschenden
Anbieterin vornimmt, hat sie sich an die in dieser Hinsicht bestehenden Vorgaben zu halten (vgl.
E. 3.4.1). Weicht sie davon ab, sind die verfügten Preise, soweit sie angefochten werden, grundsätzlich
aufzuheben und entsprechend diesen Vorgaben neu zu verfügen (vgl. BVGE 2012/8 E. 29.1.4;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2970/2010 vom 22. März 2012 E. 29.1.5). Davon
kann allerdings - vorbehältlich anderer Gründe - abgesehen werden, wenn bei
einer korrekten Preisbestimmung keine anderen als die angefochtenen Preise resultieren würden. Da
deren Höhe in diesem Fall kostenorientiert und nicht zu beanstanden ist, obschon sie fehlerhaft
bestimmt wurden, besteht kein Anlass, sie erneut zu verfügen.
Vorliegend macht die Vorinstanz zwar geltend, die Korrektur ihrer zu Unrecht
vorgenommenen Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen wirke sich nicht auf die übrigen streitigen
IC-Preise für das Jahr 2009 aus, weshalb diese nicht neu zu verfügen seien. Ob, in welchem
Umfang, auf welche Weise und mit welchem konkreten Ergebnis sie eine Neuberechnung dieser Preise
auf korrekter Grundlage vorgenommen hat, erläutert sie indes nicht. Ebenso wenig reicht sie einen
entsprechenden Beleg ein. Ihr Vorbringen erweist sich somit als blosse Behauptung. Gleiches gilt für
das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die sich ohne weitere Ausführungen der Vorinstanz anschliesst.
Weder diese noch die Beschwerdegegnerin vermögen somit darzutun, dass sich die korrekte Preisberechnung
in keinem Fall auf diese Preise auswirkt beziehungsweise keiner dieser Preise dadurch auch nur
geringfügig erhöht wird.
Eine Klärung der Frage erscheint indes nicht als erforderlich. Wie
dargelegt, ist die Angelegenheit hinsichtlich des Jahres 2009 bereits zur Neufestsetzung der streitigen
IC-Preise für die 058er-Zugangsdienste und der streitigen Set-up-Gebühren für die Dienste
mit Mehrwertanteil an die Vorinstanz zurückzuweisen und hat diese bei der Festsetzung dieser Preise
beziehungsweise Gebühren auch die Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen zu berücksichtigen.
Es rechtfertigt sich deshalb, hinsichtlich der hier offenen Frage auf weitere Instruktionsmassnahmen
zu verzichten und stattdessen auch die übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 aufzuheben
und die Angelegenheit zur Neufestsetzung dieser Preise auf der korrekten Grundlage an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf weitergehende
Erläuterungen und die Einreichung sachdienlicher Belege verzichtet hat, obschon ihr beides möglich
gewesen wäre und es sich wegen der unbestrittenen Fehlerhaftigkeit ihres Vorgehens bei den Glasfaserspleissungen
auch aufgedrängt hätte. Ziff. 2b des Beschwerdebegehrens ist somit auch hinsichtlich
der übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2009 und damit hinsichtlich sämtlicher streitiger
IC-Preise für dieses Jahr gutzuheissen.
8.
8.1
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe für die Berechnung der
DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen (Hardware und Software) für das Jahr 2010 nicht auf den in der
Verfügung ermittelten korrekten Wert für die sogenannten « Equivalent Lines »
(Sprachkanäle, EQL), sondern auf einen anderen, unzutreffenden Wert abgestellt. Die Vorinstanz anerkennt
diese Kritik. Sie räumt zudem ein, dass die Verwendung der korrekten DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen
zusammen mit den Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen in zahlreichen Fällen zu IC-Preisen für
das Jahr 2010 führt, die geringfügig höher sind als die angefochtenen. Sie beantragt aus
diesem Grund die Neufestsetzung der streitigen IC-Preise für dieses Jahr durch das Bundesverwaltungsgericht
und stellt entsprechende Preisanträge. Soweit sie dabei Preise von Fr. 0.- für die
058er-Zugangsdienste beantragt, kommt diesen Anträgen im vorliegenden Zusammenhang allerdings keine
Bedeutung zu. Wie dargelegt (vgl. E. 5.4), sind diese Preise von ihr bereits aus einem anderen Grund
im Rahmen des unstreitigen Abrechnungsmodells (Access-Modell) für diese Dienste neu festzusetzen.
Dabei hat sie auch die Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen und die Korrektur bei den DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen
zu berücksichtigen, da sie sich an die Vorgaben für die kostenorientierte Preisfestsetzung
halten und die Preise auf der korrekten Grundlage berechnen muss (vgl. auch E. 7.1).
Hinsichtlich der hier relevanten streitigen IC-Preise für das Jahr
2010 stellt auch die Beschwerdeführerin konkrete Preisanträge (...). Eventualiter
beantragt sie deren Neufestsetzung auf der korrekten Grundlage durch die Vorinstanz (...).
8.2
Vorliegend ist somit zu Recht unbestritten, dass die hier relevanten streitigen IC-Preise
für das Jahr 2010 (reformatorisch) korrekt neu festzusetzen sind. Die entsprechenden Preisanträge
der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz stimmen allerdings nicht völlig überein.
Bei zwei Preisen liegen die Anträge der Beschwerdeführerin um einen Hundertstelrappen höher,
bei zahlreichen weiteren Preisen sind sie im gleichen Umfang tiefer. Obschon das Bundesverwaltungsgericht
mit Verfügung vom 15. November 2012 ausdrücklich auf diese Unterschiede hinwies
und die Vorinstanz aufforderte, sich dazu zu äussern, nahmen weder diese noch die Beschwerdeführerin
dazu Stellung.
Welche der voneinander abweichenden Preisanträge korrekt sind, kann
aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Soweit die Beschwerdeführerin minimal höhere
Preise als die Vorinstanz beantragt, ist ein reformatorischer Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
deshalb ausgeschlossen. Bei ihren minimal tieferen Preisanträgen käme es demgegenüber
zwar trotz Art. 62 Abs. 1 VwVG allein schon deshalb in Betracht, die beantragten tieferen Preise
festzusetzen, weil sich eine Besserstellung der Beschwerdeführerin zuungunsten der Beschwerdegegnerin
auswirken würde (vgl. Annette Guckelberger, Zur reformatio
in peius vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2010/2, S. 116 in fine; Thomas
Häberli, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N. 16; Madeleine Camprubi,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Bern 2008, Art. 62 N. 6). Dem steht
allerdings entgegen, dass die Beschwerdeführerin letztlich, obschon sie konkrete Preisanträge
stellt, die Festsetzung kostenorientierter Preise verlangt. Es ist daher - auch wenn sie
sich nicht dazu äussert - kaum davon auszugehen, sie halte weiterhin an ihren Preisanträgen
fest, obschon selbst die Vorinstanz davon ausgeht, die entsprechenden kostenorientierten Preise
lägen - wenn auch minimal - höher als die von ihr beantragten. Es drängt sich
deshalb auf, auch hier nicht reformatorisch zu entscheiden, sondern die Angelegenheit zur korrekten Neufestsetzung
dieser Preise an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal eine solche Rückweisung ohnehin bereits
hinsichtlich der minimal höheren Preise zu erfolgen hat. Gleiches gilt schon aus Praktikabilitätsgründen
für die restlichen hier relevanten Preise.
Soweit die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz die Festsetzung der
jeweils von ihnen beantragten Preise durch das Bundesverwaltungsgericht verlangen, sind ihre Anträge
daher abzuweisen. Stattdessen sind die übrigen streitigen IC-Preise für das Jahr 2010 aufzuheben
und ist die Angelegenheit zur Neufestsetzung dieser Preise unter Berücksichtigung der Anpassungen
bei den Glasfaserspleissungen und unter Verwendung der korrekten DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ziff. 2b des Beschwerdebegehens ist damit auch hinsichtlich
sämtlicher streitiger IC-Preise für das Jahr 2010 gutzuheissen.
Kosten vorinstanzliches Verfahren
9.
9.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung lediglich Kosten in der Höhe von Fr. 2 000.- auferlegt. Dies für
Verfahrensaufwand im Zusammenhang mit einem Preisfestsetzungsbegehren, das sie in Dispositiv-Ziff. 1
der angefochtenen Verfügung abgewiesen habe. Damit werde der übrige Verfahrensaufwand im Zusammenhang
mit Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die in der angefochtenen Verfügung verworfen worden seien,
ihr auferlegt. Dies erscheine unbillig und nicht gerechtfertigt, hätte es die Beschwerdegegnerin
bei dieser Art der Kostenverlegung doch in der Hand, die von ihr zu tragenden Verfahrenskosten
mittels beliebiger, auch sachlich nicht begründeter Behauptungen und Argumente in die Höhe
zu treiben. Solche Vorbringen habe die Beschwerdegegnerin in der Schlussstellungnahme vom 12. August
2010 und möglicherweise auch in der Eingabe vom 5. Mai 2010 betreffend Lüftungsausbau
formuliert. Mit den ihr auferlegten Verfahrenskosten werde weiter auch Aufwand abgegolten, der mit nicht
rechtskonformen Anpassungen am Kostennachweis verbunden gewesen sei. Es erscheine jedoch selbstverständlich,
dass ihr dafür keine Kosten auferlegt würden. Aus Billigkeitsgründen zu unterbleiben habe
zudem eine Kostenauflage hinsichtlich derjenigen Kosten, die im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren
Praxisänderungen entstanden seien.
Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung sei deshalb aufzuheben
und die Sache entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Neufestsetzung
der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei dabei anzuweisen,
den Verfahrensaufwand im Zusammenhang mit Standpunkten der Beschwerdegegnerin, die in der
angefochtenen Verfügung verworfen worden seien, und für Instruktionshandlungen, die zu nicht
rechtskonformen Anpassungen am Kostennachweis geführt hätten, auszusondern und ihr dafür
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ausserdem sei sie anzuweisen, den verbleibenden und in Anwendung
des Unterliegerprinzips gerechtfertigten Verfahrensaufwand beziehungsweise die dafür auferlegten
Verfahrenskosten in nachvollziehbarer Weise zu begründen.
9.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, viele der von ihr vorgebrachten Kritikpunkte seien auf
die mangelnde Transparenz im Kostennachweis zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei
somit auch in Bezug auf sich nachträglich als unbegründet erweisende Kritikpunkte Verursacherin
des Verfahrensaufwands. Sie habe weiter entgegen deren Spekulationen nicht ansatzweise ein Interesse,
die Verfahrenskosten mittels beliebiger Behauptungen und Argumente in die Höhe zu treiben. Ohnehin
müsste die Vorinstanz nach gefestigter Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör (Begründungspflicht)
auf solche Behauptungen und Argumente gar nicht eingehen. Inwiefern ihre Schlussstellungnahme beziehungsweise
ihre Eingabe vom 5. Mai 2010 solche Ausführungen enthielten, bleibe die Beschwerdeführerin
im Übrigen schuldig. Deren Argumentation zeuge im Weiteren von einem falschen Verständnis des
Unterliegerprinzips. Das Unterliegen beziehungsweise Obsiegen messe sich nämlich in erster Linie
an den gestellten Rechtsbegehren, jedenfalls nicht an der Anzahl der durch die Entscheidinstanz zurückgewiesenen
beziehungsweise übernommenen Argumente. Die Vorinstanz habe die strittigen Preise reduziert, weshalb
die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegende Partei zu gelten habe. Welche
Argumente beziehungsweise Kritikpunkte zu diesen Preisreduktionen geführt hätten und
welche nicht, sei nicht massgeblich.
9.3
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin
unterliege grundsätzlich, da die angebotenen IC-Preise sich als nicht kostenorientiert erwiesen
hätten und von ihr zugunsten der Beschwerdegegnerin zu korrigieren gewesen seien. Lediglich
hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Festsetzung des Preises für den Dienst « Swisscom
Directory Enquiry Access Service (1145) » seien die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Im Beschwerdeverfahren macht sie geltend, der Beschwerdegegnerin seien zusätzlich zu diesen
Kosten auch die vorinstanzlichen Kosten für die Preisfestsetzung bei den 058er-Zugangsdiensten aufzuerlegen,
da sie sich diesbezüglich « unterzogen » habe. Im Übrigen sei keine neue
Kostenverlegung vorzunehmen. Zwar seien die streitigen IC-Preise für das Jahr 2010 als Folge
der Anpassungen bei den Glasfaserspleissungen und der Korrektur bei den DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen
neu zu verfügen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch trotzdem weiterhin als unterliegende
Partei zu gelten, lägen doch auch die neu festzulegenden Preise allesamt tiefer als die ursprünglich
angebotenen. Die fehlerhafte Berechnung der DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen habe weiter nicht mehr
Aufwand verursacht, als es die richtige getan hätte. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der
Bestimmung der Preise für Glasfaserspleissungen. Bei den « nicht vorhersehbaren
Praxisänderungen » handle es sich schliesslich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
um zulässige Anpassungen am Kostennachweis.
9.4
9.4.1
Für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden kostendeckende Verwaltungsgebühren
erhoben (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. b und Art. 56 Abs. 4 FMG). Diese werden nach
Zeitaufwand berechnet (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK vom 7. Dezember
2007 [SR 784.106.12]). Der Stundenansatz beträgt seit dem 1. Januar 2010 Fr. 210.-
(vgl. Art. 2 Abs. 2 Fernmeldegebührenverordnung UVEK); davor betrug er Fr. 260.-
(vgl. die vorstehend erwähnte Bestimmung in der Fassung vom 7. Dezember 2007, AS 2007
7101).
Die Kostenverlegung erfolgt grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip,
das als allgemeiner prozessualer Grundsatz auch im vorinstanzlichen Verfahren Anwendung findet, obschon
dieses kein eigentliches Beschwerdeverfahren ist (vgl. BGE 132 II 47 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts
2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6019/2010
vom 19. August 2011 E. 13.1 und A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.2). Danach
gilt eine Partei als unterliegend, wenn und soweit ihren Begehren aus formellen oder materiellen
Gründen nicht entsprochen wird, wobei auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen ist (vgl.
BGE 123 V 156 E. 3c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6019/2010 vom 19. August
2011 E. 13.2 und A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.3; Marcel
Maillard, Praxiskommentar VwVG, Art. 63 N. 14). Vom Unterliegerprinzip kann nach
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allerdings unter gewissen Umständen (mangelnde Transparenz
der marktbeherrschenden Anbieterin) zugunsten der unterliegenden Gesuchstellerin im Zugangsverfahren
abgewichen werden (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 411/2012 vom 10. Oktober
2012 E. 6.2, A 6019/2010 vom 19. August 2011 E. 14.3.1 f. und A 5979/2010
vom 9. Juni 2011 E. 5, 5.1 und 5.3). Neben dem Unterliegerprinzip findet bei der Kostenverlegung
auch das allgemein geltende Verursacherprinzip Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.1 und A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.2).
9.4.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren in allgemeiner Weise die Herabsetzung
der beanstandeten offerierten Preise auf ein kostenorientiertes Niveau verlangt (...) und die Vorinstanz
- mit Ausnahme des Preises für den Dienst « Swisscom Directory Enquiry Access Service
(1145) » - sämtliche Preise tiefer verfügt, als sie von der Beschwerdeführerin
offeriert beziehungsweise im Zugangsverfahren beantragt wurden. Die von der Vorinstanz entsprechend
dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu zu verfügenden Preise (TAL und IC) dürften
zudem, soweit ersichtlich, von einigen wenigen vernachlässigbaren Ausnahmen abgesehen ebenfalls
tiefer ausfallen als diese Preise. Es liesse sich somit auf den ersten Blick mit der Beschwerdegegnerin
und - vorbehältlich der Kosten für die Festsetzung der Preise für die 058er-Zugangsdienste
(vgl. E. 5.3 und 9.3) - der Vorinstanz argumentieren, der Beschwerdeführerin seien mit
Ausnahme der Kosten für das abgewiesene Begehren betreffend den Dienst « Swisscom
Directory Enquiry Access Service (1145) » sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
aufzuerlegen, da sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem allgemeinen Begehren um tiefere Preise
durchgesetzt hat beziehungsweise durchsetzen wird.
Eine derartige Betrachtungsweise würde jedoch den Eigenheiten des vorinstanzlichen
Verfahrens nicht gerecht. Bei der Überprüfung der offerierten beziehungsweise beantragten Preise
auf ihre Kostenorientierung steht die konkrete Ausgestaltung des Kostenmodells beziehungsweise
des Kostennachweises der Beschwerdeführerin als marktbeherrschende Anbieterin im Zentrum.
Die Vorinstanz untersucht dabei regelmässig zahlreiche Detailfragen und passt gegebenenfalls das
Kostenmodell beziehungsweise den Kostennachweis an. All dies ist mit Zeitaufwand verbunden, der grundsätzlich
(vgl. E. 9.4.3) den Parteien des Zugangsverfahrens in Rechnung zu stellen ist. Würde bei der
Kostenverlegung einzig darauf abgestellt, dass die streitigen Preise entsprechend einem allfälligen
allgemeinen Begehren der Gesuchstellerin im Zugangsverfahren, wie es von der Beschwerdegegnerin gestellt
wurde, herabgesetzt werden, hätte dies zur Folge, dass der marktbeherrschenden Anbieterin
sämtlicher Zeitaufwand in Rechnung gestellt würde, wenn auch nur eine
preisrelevante Anpassung des Kostenmodells beziehungsweise des Kostennachweises begründet wäre.
Sie hätte somit namentlich die Kosten für den Aufwand für allfällige unbegründete
Anpassungen zu tragen, obschon ihr diesbezüglich nicht vorgeworfen werden könnte, sie habe
sich nicht an die Vorgaben für die kostenorientierte Preisgestaltung gehalten, und aufgrund
der Berechnung der Kosten nach Zeitaufwand unter Umständen erhebliche Kosten für solche Anpassungen
entstehen können.
Eine solche Kostenverlegung ist mit Sinn und Zweck des Zugangsverfahrens,
die (u.a.) darin bestehen, alternativen FDA zu kostenorientierten Preisen Zugang zu bestimmten
Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin zu ermöglichen (vgl. Art. 11
Abs. 1 und Art. 11a Abs. 1 FMG), nicht vereinbar.
Diese legen vielmehr nahe, im Falle einer Herabsetzung der streitigen Preise aufgrund eines allgemeinen
Herabsetzungsbegehrens im erwähnten Sinn der marktbeherrschenden Anbieterin für den Aufwand
der Vorinstanz gestützt auf das Unterliegerprinzip nur insoweit die Kosten aufzuerlegen, als dieser
zur Gewährleistung kostenorientierter Preise erforderlich ist. Lediglich in diesem Umfang dient
er der Verwirklichung des mit dem Zugangsverfahren verfolgten, genannten Ziels beziehungsweise
der Korrektur eines Zugangsangebots, das die marktbeherrschende Anbieterin im Zugangsverfahren
zu Unrecht als kostenorientiert bestätigen lassen will. Es erscheint deshalb auch einzig hinsichtlich
dieses Aufwands als angemessen, der marktbeherrschenden Anbieterin in Anwendung des Unterliegerprinzips
die Kosten aufzuerlegen.
Nicht zu diesem Aufwand zählt grundsätzlich der Aufwand für
unbegründete oder in Verletzung der Verhandlungs- oder Dispositionsmaxime erfolgte Anpassungen
am Kostenmodell beziehungsweise Kostennachweis, ebenso wenig der Aufwand für an sich begründete
und zulässige, jedoch nicht rechtskonforme oder fehlerhaft umgesetzte Anpassungen. Voraussetzung
ist allerdings, dass die marktbeherrschende Anbieterin diese Anpassungen nicht selber verursacht. Anders
zu beurteilen ist demgegenüber der Aufwand für die Prüfung von Vorbringen der Gesuchstellerin,
die von der Vorinstanz zurückgewiesen werden. Zwar kann der marktbeherrschenden Anbieterin auch
hinsichtlich solcher Vorbringen nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht an die Vorgaben für
die kostenorientierte Preisgestaltung gehalten. Deren Prüfung durch die Vorinstanz kommt bei der
Gewährleistung kostenorientierter Preise aber grundsätzlich eine Funktion zu, ist doch namentlich
wegen des grossen Gestaltungsspielraums der marktbeherrschenden Anbieterin bei der Festsetzung solcher
Preise und der Komplexität des Kostenmodells beziehungsweise Kostennachweises häufig
nicht ohne Weiteres klar, ob sie sich an die Vorgaben für die kostenorientierte Preisgestaltung
hält. Der Aufwand für diese Prüfung ist daher grundsätzlich als für die Gewährleistung
kostenorientierter Preise erforderlich zu qualifizieren. Dies gilt allerdings nicht für beliebige,
offensichtlich unbegründete Vorbringen, da diesen bei der Überprüfung des Kostenmodells
beziehungsweise Kostennachweises der marktbeherrschenden Anbieterin keine Relevanz zukommt. Soweit
die Vorinstanz sich trotzdem mit solchen Vorbringen auseinandersetzt, darf sie daher den dafür entstandenen
Aufwand der marktbeherrschenden Anbieterin nicht auferlegen. Dies gilt hier wie in den übrigen
erwähnten Fällen allerdings spezifisch nur für den Aufwand, der für die nicht erforderliche(n)
Handlung(en) entsteht.
9.4.3
Soweit die marktbeherrschende Anbieterin im Falle einer Herabsetzung der streitigen Preise
aufgrund eines allgemeinen Herabsetzungsbegehrens im erwähnten Sinn die Kosten für den
Aufwand der Vorinstanz, der nicht zur Gewährleistung kostenorientierter Preise erforderlich ist,
auch nach dem Verursacherprinzip nicht zu tragen hat, sind sie grundsätzlich der Gesuchstellerin
aufzuerlegen. Dies gilt ohne Weiteres für den Aufwand, den sie mit beliebigen, offensichtlich unbegründeten
Vorbringen verursacht. Es trifft aber grundsätzlich auch für den Aufwand für unbegründete
oder gegen die Verhandlungsmaxime verstossende sowie für an sich begründete und zulässige,
jedoch nicht rechtskonforme oder fehlerhaft umgesetzte Anpassungen zu. Zwar darf das allgemeine Begehren
der Gesuchstellerin nicht dahingehend verstanden werden, sie fordere rechtlich nicht haltbare Anpassungen.
Sie verlangt damit jedoch grundsätzlich alle Anpassungen, die von der Vorinstanz mit dem Ziel vorgenommen
werden, die Kostenorientierung der Preise zu gewährleisten. Auch wenn sich diese Anpassungen im
Nachhinein als rechtlich nicht haltbar erweisen, sind ihr daher grundsätzlich die Kosten für
den damit verbundenen Aufwand aufzuerlegen, da sie diesen mit ihrem allgemeinen Begehren veranlasst
beziehungsweise verursacht (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllGebV). Dies gilt allerdings grundsätzlich
nur, soweit diese Anpassungen einen Gegenstand betreffen, den sie mit ihrem allgemeinen Begehren zum
Gegenstand des Zugangsverfahrens gemacht hat. Trifft dies nicht zu, werden die Anpassungen,
die von der Vorinstanz in Verletzung der Dispositionsmaxime vorgenommen werden, nicht von ihr veranlasst,
weshalb ihr die Kosten für den entstandenen Aufwand grundsätzlich nicht auferlegt werden können.
Soweit sie die Kosten nicht zu tragen hat, entfällt eine Kostentragung durch die Parteien
des Zugangsverfahrens.
9.4.4
Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Verlegung der Verfahrenskosten - mit Ausnahme
der Kosten für den abgewiesenen Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend den Dienst « Swisscom
Directory Enquiry Access Service (1145) » - einzig darauf abgestellt, dass die streitigen
Preise entsprechend dem allgemeinen Begehren der Beschwerdegegnerin herabgesetzt wurden und die
Beschwerdeführerin in diesem Sinn unterlag. Sie auferlegte dieser daher - mit Ausnahme der
Kosten von Fr. 2 000.- für den erwähnten abgewiesenen Antrag - sämtliche
Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 140 830.-. Ihre Kostenverlegung wird somit den vorstehenden
Erwägungen nicht gerecht (vgl. E. 9.4.2 f.).
Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben
und die Angelegenheit zur erneuten Verlegung der Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens und den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.4.2 f.) an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser kommt beim Entscheid, ob und inwieweit ihr Aufwand für
die Gewährleistung kostenorientierter Preise nicht erforderlich war und von der marktbeherrschenden
Anbieterin nicht verursacht wurde, wie generell bei der Kostenverlegung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 411/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 6.2, A 6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.3
und A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.4 m.w.H.), im Rahmen der vorstehenden Erwägungen
(vgl. E. 9.4.2 f.) ein erhebliches Ermessen zu. Sie kann sich dabei für die Bestimmung
des Aufwands auf eigene Schätzungen stützen, ist sie doch nicht gehalten, stundengenau zu dokumentieren,
welcher Aufwand auf welche Tätigkeit entfiel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 292/2010
vom 19. August 2010 E. 7.4). Sie hat ihren Entscheid allerdings angemessen zu begründen
(vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6019/2010 vom 19. August 2011 E. 13.3,
A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.4 und A 300/2010 vom 8. April 2011
E. 20.2, jeweils m.w.H.).
Bei der Neuverlegung der Kosten hat sie namentlich zu beachten, dass die
Überprüfung und Änderung des Abrechnungsmodells für die 058er-Zugangsdienste beziehungsweise
die Herabsetzung der Preise für diese Dienste auf Fr. 0.- von der Beschwerdegegnerin
klar nicht verlangt wurde und somit (u.a.) gegen die Dispositionsmaxime verstösst (vgl. E. 5.4.3 f.).
Soweit für diese Anpassung Kosten auszuscheiden sind, können sie deshalb auch nicht der Beschwerdegegnerin
auferlegt werden. Keine Rolle spielt im Weiteren, ob die vorliegend als rechtlich nicht haltbar zu beurteilenden
Anpassungen (Kupferkabelpreise, Inputpreise Freileitungen, Abrechnungsmodell 058er-Zugangsdienste, Set-up-Gebühren
für Dienste mit Mehrwertanteil, Glasfaserspleissungen und DeltaP-Vermittlungstechnikanlagen) mehr
Aufwand verursacht haben, als es eine korrekte Preisberechnung getan hätte, sind der Beschwerdeführerin
doch für solche Anpassungen grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen (vgl. E. 9.4.2).
Keine Ausnahme von der Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden
Erwägungen liegt sodann hinsichtlich der Kosten für die - nach Ansicht der Beschwerdeführerin
unvorhersehbare - Anpassung bei der Mengenprognose für PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen (Public
Switched Telephone Network beziehungsweise Integrated Services Digital Network) vor. Da die Beschwerdeführerin
ihre diesbezügliche Rüge zurückgezogen hat, ist allein schon deshalb nicht ersichtlich,
inwiefern diese Anpassung als rechtlich nicht haltbar qualifiziert werden könnte. Ob die Vorinstanz
diesbezüglich aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenauflage verzichten will, hat sie im Rahmen
der erneuten Kostenverlegung selber zu entscheiden. Ziff. 3 des Beschwerdebegehrens ist somit
im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen.
Ergebnis
10.
Die Beschwerde ist somit, soweit sie nicht als wegen Rückzugs gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist (wiederkehrender TAL-Preis 2009), grundsätzlich gutzuheissen. Der wiederkehrende TAL-Preis für
das Jahr 2010 und die streitigen nutzungsabhängigen IC-Preise für die Jahre 2009 und 2010 (Preise
für Terminierungs- und Zugangsdienste) sowie Dispositiv-Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung
(Kostenverlegung) sind aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neufestsetzung dieser Preise im Sinne der
Erwägungen (vgl. E. 3.4.3, 4.4.2 beziehungsweise 4.4.3, 5.4.5, 6.3.4, 7.3.2 und 8.2) sowie
zur erneuten Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens
und den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 9.4.2 ff.) an die Vorinstanz zurückzuweisen.