Aus den Erwägungen:
1.
1.1
Gemäss Art. 90a Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG, SR 832.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 39, Art. 45, Art. 46 Absatz 4, Art. 47, Art. 48 Abs. 1-3,
Art. 51, Art. 54, Art. 55 und Art. 55a KVG.
1.2
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der von ihr angefochtene Beschluss sei
gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG (Tariffestsetzung bei Fehlen eines Tarifvertrages) ergangen,
was die Vorinstanz bestreitet. In ihrem Beschluss hat sie sich dazu nicht geäussert. Die Vorinstanz
scheint ihre Zuständigkeit aus Art. 41 Abs. 1bis
KVG abzuleiten beziehungsweise macht sinngemäss eine Gesetzeslücke geltend.
1.3
Um die Frage der Zuständigkeit zu beantworten, ist zunächst auf den Referenztarif im
System des KVG einzugehen und zu prüfen, ob sich der angefochtene Beschluss auf eine Rechtsgrundlage
stützen kann.
2.
2.1
Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung vom 21. Dezember
2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar 2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung
vollzogen (vgl. KVG-Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung],
AS 2008 2056, nachfolgend: KVG UeB.). Die vorliegend aufgeworfenen Fragen sind somit im Lichte der revidierten
KVG-Bestimmungen zu beurteilen.
2.2
Das KVG regelt im 4. Kapitel zunächst die Zulassung der Leistungserbringer (1. Abschnitt,
Art. 35 ff. KVG), danach die Wahl des Leistungserbringers und die Kostenübernahme (2. Abschnitt,
Art. 41 f. KVG) und im 4. Abschnitt die Tarife und Preise (Art. 43 ff. KVG).
Die Bestimmung über die Abgeltung der stationären Leistungen (Art. 49a
KVG) ist ebenfalls im 4. Abschnitt verankert.
2.2.1
Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (i.V.m. Art. 35) KVG zur Tätigkeit
zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs-
und Infrastrukturvoraussetzungen gemäss Bst. a c erfüllen, der von einem oder
mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen
(Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des
Kantons aufgeführt sind (Bst. e [zur Rechtsprechung betreffend Art. 39 Abs. 1 KVG
vgl. insbes. BVGE 2010/15]).
2.2.2
In Art. 43 Abs. 1 KVG ist der Grundsatz verankert, wonach die (zugelassenen) Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen erstellen. Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife
und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart
oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt.
Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten.
Betreffend Tarifverträge mit Spitälern schreibt Art. 49 Abs. 1 KVG den Vertragsparteien
vor, dass sie für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt
und Pflegeleistungen in einem Spital (oder einem Geburtshaus) Pauschalen zu vereinbaren haben, wobei
(neu, seit Januar 2012) in der Regel Fallpauschalen festzulegen sind. Die Pauschalen müssen leistungsbezogen
sein und auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen.
2.2.3
Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände
einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46
Abs. 1 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1
KVG). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt
die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG).
2.2.4
Die Leistungserbringer müssen sich nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KVG an die vertraglich
oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem
Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz; vgl. auch Art. 49 Abs. 5
KVG).
2.2.5
Gemäss Art. 49a KVG werden die Vergütungen nach Art. 49
Abs. 1 vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen (Abs. 1). Der Kanton
setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle
Kantonseinwohner geltenden kantonalen Anteil fest. Der kantonale Anteil beträgt (grundsätzlich,
vgl. Abs. 5 KVG UeB.) mindestens 55 Prozent (Art. 49a Abs. 2
KVG).
2.2.6
Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei
wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt
sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung
in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Art. 49a
KVG höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende
Behandlung gilt (Art. 41 Abs. 1bis
KVG). Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen
ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer
und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Art. 49a
KVG. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons notwendig (Art. 41
Abs. 3 KVG).
In der vor der Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung anwendbaren Fassung
hatte Art. 41 KVG (von 1994) vorgesehen, dass die Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern,
die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen konnten (Abs. 1 Satz 1).
Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung musste der Versicherer die Kosten höchstens
nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person galt (Abs. 1 Satz 3).
Beanspruchten Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so richtete
sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer galt (Abs. 2
Satz 1).
2.3
2.3.1
Unter Referenztarifen sind bereits bestehende Tarife anderer zugelassener Spitäler zu verstehen
(vgl. Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 5/2001 417 KV
181 E. 3.2.4 S. 428). Es handelt sich daher nicht um einen Tarif, welcher von den Tarifparteien
vertraglich zu vereinbaren und von der zuständigen Kantonsregierung - nach Konsultation der
Preisüberwachung - zu genehmigen (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder im vertragslosen
Zustand gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG hoheitlich festzusetzen ist.
2.3.2
Referenztarife werden dann beigezogen, wenn es für eine KVG-pflichtige Leistung eines Spitals
keinen verbindlichen Tarif gibt. Unter der Herrschaft des bis Ende 2011 anwendbaren Rechts konnte ein
solcher Fall namentlich dann eintreten, wenn das Abschliessen eines OKP-Tarifvertrages gar nicht zulässig
war, wie beispielsweise bei ausserkantonalen Wahlhospitalisationen (vgl. dazu BVGE 2009/23) oder
bei Privatspitälern, die nur im Bereich Halbprivat- oder Privatabteilung zur Tätigkeit zu Lasten
der OKP zugelassen waren (vgl. RKUV 5/2001 417 KV 181; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
K 34/02 vom 12. Februar 2004). Die versicherte Person hatte lediglich (im Sinne der Austauschbefugnis)
Anspruch auf einen Sockelbeitrag aus der OKP in der Höhe des jeweils massgebenden Referenztarifs.
Ein Referenztarif ist aber nicht nur dann festzulegen, wenn die versicherte
Person keinen Anspruch auf vollständige Kostenerstattung hat, sondern auch dann, wenn die Vertragsparteien
und der zuständige Kanton ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, dafür zu sorgen, dass
entweder ein genehmigter Tarifvertrag vorliegt oder der Tarif hoheitlich festgesetzt wird (vgl. BGE 131
V 133 E. 9.2 und 9.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2009 vom 16. Juli 2009).
2.3.3
Angesichts der sehr unterschiedlichen Konstellationen, welche die Festlegung eines Referenztarifs
erfordern können, lässt sich die Frage, ob Referenztarife nur im Leistungsfall (und somit im
konkreten Einzelfall) zu bestimmen sind oder auch abstrakt festgelegt werden können, nicht allgemein
beantworten. Wird beispielsweise für ein innerkantonales Listenspital - KVG-widrig -
kein Tarif genehmigt oder festgesetzt, stellt sich die Frage des Referenztarifs logischerweise erst im
Leistungsfall (ansonsten könnte noch ein ordentlicher Tarif festgesetzt werden). Bei ausserkantonalen
Wahlhospitalisationen hingegen erscheint ein unabhängig vom Einzelfall festgelegter Referenztarif
- auch aufgrund des Wortlauts von Art. 41 Abs. 1bis
KVG - nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
2.4
Der Gesetzgeber hat zwar vorgesehen, dass den Versicherten bei ausserkantonalen Wahlhospitalisationen
höchstens der Tarif eines Listenspitals des Wohnkantons (als Referenztarif) zu vergüten
ist. Er hat aber nicht geregelt, von wem und wie der nach Art. 41 Abs. 1bis
KVG massgebende Tarif zu bestimmen ist, obwohl verschiedene Referenztarife möglich sind, wenn in
einem Kanton für die gleiche Leistung mehrere Spitäler mit unterschiedlichen Tarifen zur Auswahl
stehen.
2.4.1
Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine durch das Gericht zu füllende Gesetzeslücke
beziehungsweise eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (BGE 138 II 217 E. 4.6) vorliegt.
Eine solche echte Lücke liegt nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln
sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu
ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Hingegen bleibt kein Raum für richterliche
Lückenfüllung, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend
- im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen) hat (BGE 138 II 1 E. 4.2
m.w.H.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bd. I, Bern 2012, Rz. 1196 ff.).
Besteht eine echte Gesetzeslücke, ist diese nach derjenigen Regel zu
schliessen, die das Gericht als Gesetzgeber aufstellen würde (vgl. Art. 1 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 135 V 163 E. 5.3).
Die zu bildende Regel muss sich widerspruchslos in das bestehende Gesetzesrecht und dessen Wertungen
und Zielsetzungen einfügen (Wiederkehr/Richli,
a.a.O., Rz. 1238). Dieses Verfahren steht damit der teleologischen Auslegung, die der Ermittlung
des Sinnes und des Zwecks einer Gesetzesbestimmung dient, sehr nahe. Um Sinn und Zweck zu ermitteln,
muss nach den Interessen gefragt werden, die der Gesetzgeber zu berücksichtigen hatte. Oft wird
bei der Lückenfüllung auch auf gesetzliche Regelungen ähnlicher Fragen zurückgegriffen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2098/2011 vom 26. März 2013 E. 1.2.3).
2.4.2
Art. 41 Abs. 1bis KVG unterscheidet
sich von aArt. 41 Abs. 1 KVG (von 1994) vor allem dadurch, dass sich neu auch der Wohnkanton
an den Kosten einer ausserkantonalen Wahlhospitalisation zu beteiligen hat. Im Übrigen scheint sich
an der Regelung zur freien Spitalwahl und Kostenerstattung kaum etwas geändert zu haben (vgl. auch
Beat Meyer, Ausserkantonale Wahlbehandlung - Tarifschutz und Tarifgestaltung
gemäss 3. KVG-Revision, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und
berufliche Vorsorge [SZS] 2012, S. 397 ff.).
2.4.2.1
Nach den bis Ende 2011 anwendbaren KVG-Bestimmungen wurde bei den Tarifen zwischen öffentlichen
und öffentlich subventionierten Spitälern einerseits sowie nicht subventionierten Privatspitälern
andererseits unterschieden. Nach aArt. 49 Abs. 1 KVG (von 1994) durften die Vergütungspauschalen
für Kantonseinwohner und einwohnerinnen bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spitälern höchstens 50 % der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder
je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung decken. Betriebskostenanteile aus Überkapazität,
Investitionskosten sowie Kosten für Lehre und Forschung wurden nicht angerechnet. Nach der Rechtsprechung
waren jedoch bei Privatspitälern ohne öffentliche Betriebsbeiträge Investitionskosten
nur so weit nicht anrechenbar, als sie von der öffentlichen Hand nach dem Recht des zuständigen
kantonalen oder kommunalen Gemeinwesens zu tragen waren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2142/2010
vom 21. September 2011 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Bei ausserkantonalen Versicherten konnte ein
öffentliches Spital regelmässig einen gegenüber Patientinnen und Patienten aus dem Kantonsgebiet
höheren Tarif (auf der Basis einer Vollkostendeckung) verlangen (vgl. BGE 134 V 269 E. 2.5),
wobei der Wohnkanton gemäss aArt. 41 Abs. 3 KVG (von 1994) die Differenz zwischen innerkantonalem
und ausserkantonalem Tarif zu übernehmen hatte, wenn die ausserkantonale Behandlung aus medizinischen
Gründen erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_835/2010 vom 11. November 2010 E. 2.3
mit Hinweisen). Liess sich die versicherte Person hingegen nicht aus medizinischen Gründen in einem
ausserkantonalen Spital behandeln, hatte sie (bzw. ihre Zusatzversicherung) die Differenz selber zu tragen.
Die Frage, ob ein nicht subventioniertes Privatspital für ausserkantonale Versicherte einen höheren
Tarif verlangen durfte, wurde nicht durch das KVG geregelt; die ausserkantonale Wahlbehandlung als solche
stellte keine OKP-Pflichtleistung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_630/2012 vom 17. Dezember
2012 und 9C_569/2009 vom 22. März 2010 insbes. E. 3.3).
2.4.2.2
Mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurde der Systemwechsel von einer Objektfinanzierung
zur Leistungsfinanzierung vollzogen. Die Neuregelung im Tarifbereich soll zu einer Stärkung des
Wettbewerbsgedankens führen (vgl. Botschaft vom 15. September 2004 betreffend die Änderung
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], nachfolgend: Botschaft
KVG-Revision, BBl 2004 5569). Durch die leistungsbezogenen Pauschalen werden grundsätzlich sämtliche
Kosten (auch die Investitionskosten) abgegolten, soweit es sich nicht um Kosten für gemeinwirtschaftliche
Leistungen handelt (vgl. Art. 49 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 KVG). Die Abgeltung der
stationären Leistungen erfolgt nach einheitlichen Regeln (Art. 49a
i.V.m. Art. 49 KVG), unabhängig davon, ob es sich um ein öffentliches oder ein privates
Spital handelt. Weil die Pauschalen leistungsbezogen festgelegt werden und auf einer Vollkostenrechnung
beruhen, kann es keine unterschiedlichen Tarife für innerkantonale und ausserkantonale Versicherte
mehr geben (vgl. Botschaft KVG-Revision, BBl 2004 5569 f.; BVGE 2013/8 E. 2.5.2; Gebhard
Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 41
N. 9). Der Wohnkanton hat seinen kantonalen Anteil (Art. 49a
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KVG) auch bei ausserkantonalen Wahlbehandlungen zu entrichten.
2.4.3
Obwohl die ausserkantonale stationäre Wahlbehandlung als solche weiterhin keine OKP-Pflichtleistung
darstellt und sich hinsichtlich freie Spitalwahl für die Versicherten wenig geändert hat (vgl.
Eugster, a.a.O., Art. 41 N. 2; nach Meyer,
a.a.O., S. 397, wurde die Wahlfreiheit mit der neuen Regelung sogar etwas eingeschränkt), ist
Art. 41 Abs. 1bis KVG im Kontext
einer grundlegend geänderten Spitalfinanzierung neu zu würdigen. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung den interkantonalen Wettbewerb fördern
wollte, welcher - längerfristig - zu einer Angleichung der Preise führen sollte.
Um zu verhindern, dass sich die Preise nach oben anpassen, beziehungsweise um Druck auf Kantone mit (zu)
hohen Spitalpreisen aufzubauen, wurde die Vergütung vorerst auf den Wohnkantonstarif beschränkt.
Die freie Spitalwahl mit voller Kostenübernahme sollte erst später verwirklicht werden, wenn
die beabsichtigte Angleichung der Preise stattgefunden hat (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
[AB] 2007 S 750 ff., siehe auch AB 2007 N 1770 ff.; Botschaft KVG-Revision, BBl 2004
5569 f.).
2.4.4
Der angestrebte interkantonale Wettbewerb kann nur spielen, wenn die Versicherten von ihrer Wahlmöglichkeit
auch Gebrauch machen. Insbesondere Versicherte ohne entsprechende Zusatzversicherung werden jedoch
kaum ein ausserkantonales Spital wählen, wenn sie nicht dessen Tarif sowie den Referenztarif kennen.
Sie müssen ein allfälliges Kostenrisiko abschätzen können, bevor sie ihre Wahl
treffen. Wird erst im Leistungsfall festgelegt, welcher Referenztarif gilt, wird die Spitalwahlfreiheit
faktisch erheblich eingeschränkt. Angesichts der erheblichen Bedeutung, welche das Parlament
diesem Wettbewerbselement beigemessen hat, kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber ein solches
Ergebnis gewollt hätte.
2.4.5
Aufgrund der Entstehungsgeschichte des Art. 41 Abs. 1bis
KVG ist vielmehr anzunehmen, dass im Gesetzgebungsprozess übersehen wurde, dass die Frage, von wem
und wie der Referenztarif für ausserkantonale Wahlbehandlungen zu bestimmen ist, einer Regelung
bedarf. Die schliesslich vom Parlament verabschiedete Bestimmung entspricht nicht dem Vorschlag des Bundesrates
(wonach lediglich der Krankenversicherer, nicht aber der Kanton einen Beitrag hätte leisten
müssen [vgl. Botschaft KVG-Revision, BBl 2004 5576 und 5595]). Art. 41 KVG war im Parlament
umstritten und wurde im Verlaufe der Beratungen mehrmals geändert. Erst im Differenzbereinigungsverfahren
schloss sich der Nationalrat dem Ständerat an und stimmte - auch mit Rücksicht auf die
Kantone - für eine maximale Kostenerstattung in der Höhe des Wohnkantonstarifs (AB 2007
N 1770 und 1774).
2.4.6
Nach der bisherigen Praxis legte der Krankenversicherer beziehungsweise im Beschwerdefall
das zuständige Gericht den anwendbaren Referenztarif für ausserkantonale Wahlhospitalisationen
im Einzelfall fest (vgl. BGE 133 V 123). Weil der Wohnkanton nur bei ausserkantonalen Behandlungen aus
medizinischen Gründen leistungspflichtig wurde, war dieses Vorgehen sachgerecht. Nachdem nun
nicht mehr nur der Krankenversicherer, sondern auch der Wohnkanton bei ausserkantonaler Wahlhospitalisation
seinen Anteil im Sinne von Art. 49a Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 KVG zu leisten hat, kann nicht mehr nach der bisherigen Praxis vorgegangen werden. Angesichts
der dualen Finanzierung hätte der Gesetzgeber regeln müssen, von wem der Referenztarif im Sinne
von Art. 41 Abs. 1bis KVG festzulegen
ist. Das Einholen einer (weiteren) Kostengutsprache beim Wohnkanton wäre kaum praktikabel, weil
Kantone und Versicherer unterschiedliche Referenztarife festlegen könnten. Zudem würde
dies einen erheblichen administrativen Mehraufwand für die Kantone bedeuten. Weiter sieht
das KVG nur für ausserkantonale Behandlungen aus medizinischen Gründen vor, dass - sofern
kein Notfall vorliegt - eine Bewilligung des Wohnkantons einzuholen ist (Art. 41 Abs. 3
KVG).
2.4.7
Der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) angerufene BGE 133 V 123 (bzw. die nicht publizierte
E. 1.2 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/05) steht im Übrigen
einer Regel, wonach die Kantonsregierung den Referenztarif im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis
KVG (unabhängig vom Einzelfall) festlegt, nicht entgegen. Das Bundesgericht (bzw. damals Eidgenössisches
Versicherungsgericht) prüfte in E. 1 die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Dabei war entscheidend, ob ein Tarif im Sinne von Art. 129 Bst. b des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, BS 3 521 [in Kraft bis Ende Dezember 2006])
oder die Anwendung eines Tarifs im Einzelfall im Streit lag, denn der Tarif als solcher konnte nicht
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Bundesgericht
hat weder in BGE 133 V 123 noch - soweit ersichtlich -
in anderen Urteilen entschieden, der Referenztarif für ausserkantonale Wahlbehandlungen dürfe
nur individuell im Leistungsfall bestimmt werden.
2.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das KVG eine einzel-fallunabhängige Festlegung des
Referenztarifs im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis
KVG nicht ausschliesst beziehungsweise eine solche mit Blick auf den angestrebten interkantonalen Wettbewerb
sogar angezeigt erscheint. Hinsichtlich der Frage, wer für diese Tariffestlegung zuständig
ist, weist das Gesetz eine echte Lücke auf, die durch das Gericht zu füllen ist.
Hätte der Gesetzgeber diese Rechtsfrage nicht übersehen, hätte
er zweifellos die Kantonsregierung des Wohnkantons als zuständig erklärt. Nicht in Frage kämen
jedenfalls die Tarifparteien, weil der Referenztarif nicht Ergebnis von Verhandlungen sein kann (vgl.
E. 2.3.1). Der Bundesrat ist in der Regel für die Genehmigung oder Festsetzung gesamtschweizerischer
Tarife zuständig, die Kantone hingegen für diejenigen, welche primär für ihr Hoheitsgebiet
gelten. Der vorliegend in Frage stehende Referenztarif für ausserkantonale Wahlbehandlungen
bezieht sich auf die in einzelnen Kantonen massgebenden Tarife. Weiter ist zu berücksichtigen, dass
die Kantone für ihre Wohnbevölkerung nicht nur eine hinreichende Spitalversorgung zu gewährleisten
haben, sondern letztlich auch dafür verantwortlich sind, dass die von ihnen in die Spitalliste aufgenommenen
Spitäler über einen rechtskonformen Tarif verfügen und insoweit der Tarifschutz gewährleistet
ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4989/2012 vom 29. April 2013 E. 2.4.5
[mit Hinweis auf RKUV 2/2006 KV 359 E. 2.2 und BGE 131 V 133 E. 9.2 und 9.3] sowie E. 2.5
und 2.5.1). Es sind somit die Kantone, welche den Überblick über die für eine Festlegung
des Referenztarifs massgebenden Tarife haben. Für die den Kantonen obliegenden Aufgaben im Bereich
der Spitaltarife sieht das KVG die Zuständigkeit der Kantonsregierung vor (vgl. Art. 46 Abs. 4
und Art. 47 KVG).
Demnach hat die Kantonsregierung den Tarif festzulegen, welcher in einem
Listenspital ihres Kantons gilt (Art. 41 Abs. 1bis
KVG) und für die Vergütung bei ausserkantonalen Wahlhospitalisationen massgebend ist.
2.6
Hat der Gesetzgeber übersehen, dass er die Zuständigkeit zur Festlegung des Referenztarifs
im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis KVG
hätte regeln sollen, sind die entsprechenden Beschlüsse logischerweise auch nicht in Art. 53
Abs. 1 KVG aufgeführt. Die Beschlüsse betreffend Referenztarif stehen in einem engen Zusammenhang
mit den von den Kantonsregierungen gestützt auf Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 KVG erlassenen
und vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfenden Beschlüssen. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass für Beschlüsse über den Tarif im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis
KVG die gleiche Zuständigkeitsordnung gelten soll, wonach das Bundesverwaltungsgericht den
Tarif als solchen und das Bundesgericht die Anwendung eines Tarifs im Einzelfall überprüft
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_331/2011 vom 24. August 2011 E. 1, 9C_251/2011 vom 16. August
2011 E. 1; siehe auch BGE 138 V 377 E. 2.2). Beschlüsse der Kantone betreffend Referenztarif
im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis KVG
sind somit beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorbehalten bleiben
allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
3.1
Nach Ansicht der Vorinstanz ist der angefochtene Beschluss als Zwischenverfügung im Sinne
von Art. 46 Abs. 1 VwVG zu betrachten. Die Beschwerde wäre demnach nur zulässig,
wenn der Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1
Bst. a und b VwVG).
3.1.1
Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur
vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand
haben beziehungsweise unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid
in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden)
Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern
in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid
(BGE 136 V 131 E. 1.1.2 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, vgl. auch BGE 139
V 42 E. 2.3).
3.1.2
Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll namentlich verhindern, dass
die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid
für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C 124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.1.3
Es erscheint fraglich, ob der angefochtene Beschluss für die Frage der Anfechtbarkeit gleich
wie Beschlüsse betreffend provisorische Tarife der Spitäler (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C 124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff.) als Zwischenverfügung zu qualifizieren
ist und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ohne Weiteres verneint werden kann. Der Referenztarif
wurde zwar gestützt auf die provisorischen Tarife der Spitäler festgelegt; insofern kommt ihm
ein provisorischer Charakter zu. Indessen ist nicht ersichtlich, in welchem Hauptverfahren der
angefochtene Beschluss ergangen sein könnte. Bei einer neuen Festlegung des Referenztarifs ist sodann
- im Unterschied zu den Tarifen der Spitäler - keine Rückabwicklung vorgesehen
(...). An den seit Januar 2010 vom Kanton Aargau und von verschiedenen Krankenversicherern
bezahlten Vergütungen für ausserkantonale Wahlbehandlungen wird ein neuer Beschluss betreffend
Referenztarif somit nichts ändern.
3.1.4
Die Frage nach der Qualifikation des angefochtenen Beschlusses kann jedoch offenbleiben.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin selbst dann
nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn es sich um eine Endverfügung handelt.
3.2
Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
3.2.1
(...)
3.2.2
(...)
3.3
Die Beschwerdeführerin leitet ihre Beschwerdelegitimation unter anderem daraus ab, dass sie
ohne Zweifel befugt wäre, ihre eigene Baserate anzufechten, welche Bestandteil des Referenztarifs
bilde. Weiter macht sie geltend, sie werde gegenüber den ausserkantonalen Spitälern benachteiligt,
weil der Referenztarif höher sei als die für sie und die übrigen innerkantonalen Regionalspitäler
geltende Baserate. Dadurch erhielten die ausserkantonalen Spitäler, die im gleichen Einzugsgebiet
tätig seien, einen Finanzierungsvorteil, der sie in die Lage versetze, attraktiver auf dem Markt
aufzutreten. Schliesslich werde sie auch gegenüber dem Kantonsspital Aarau (KSA) benachteiligt,
weil dessen Tarif über dem Referenztarif liege und das KSA deshalb nicht mit weniger Patienten und
Patientinnen rechnen müsse.
3.4
Der Referenztarif für ausserkantonale Wahlhospitalisationen bestimmt, welcher Betrag der
versicherten Person von Krankenversicherer und Wohnkanton höchstens zu vergüten ist.
Die Tatsache, dass für dessen Festlegung auch der (provisorische) Tarif der Beschwerdeführerin
einzubeziehen war, führt nicht dazu, dass diese - als innerkantonale Leistungserbringerin
- als primäre Adressatin des angefochtenen Beschlusses zu betrachten wäre.
3.4.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Spital kein schutzwürdiges
Interesse daran, dass ein anderes Spital von der Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e
KVG gestrichen oder dessen Leistungsauftrag reduziert wird, und ist deshalb nicht legitimiert, eine einen
anderen Leistungserbringer betreffende begünstigende Verfügung anzufechten (BVGE 2012/9
E. 4.3.2). Dies gilt auch für ein Vertragsspital im Sinne von Art. 49a
Abs. 4 KVG, welches mit seiner Beschwerde eine mengenmässige Begrenzung der Leistungsaufträge
an die Listenspitäler (im Zusatzversicherungsbereich) erwirken will (BVGE 2012/30). Ebenso wenig
dürfte ein Spital legitimiert sein, einen ein anderes Spital betreffenden Tarifgenehmigungs- oder
Tariffestsetzungsbeschluss (Art. 46 Abs. 4 oder Art. 47 KVG) anzufechten.
3.4.2
Die vorliegende Beschwerde richtet sich indessen nicht gegen den Tarif eines anderen Leistungserbringers
beziehungsweise eines Konkurrenzspitals. Allein der Umstand, dass ein Spital vom Beschluss betreffend
Referenztarif für ausserkantonale Wahlbehandlungen (möglicherweise) stärker als
die Allgemeinheit betroffen und in diesem Sinne besonders berührt ist, vermag die Legitimation noch
nicht zu begründen; zusätzlich ist eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache
beziehungsweise ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (vgl. BVGE 2012/30 E. 4.3, BVGE 2012/9
E. 4.1.2 m.w.H.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerde führenden Partei obliegt,
darzulegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdebefugnis ergibt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6540/2010 vom 3. März 2011 E. 4.1 m.w.H.). Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen, die von der Rechtsprechung geforderte besondere Beziehungsnähe zur Streitsache hinreichend
zu begründen.
Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde gegenüber
den ausserkantonalen Konkurrenzspitälern benachteiligt, ist festzuhalten, dass der Referenztarif
für ausserkantonale Wahlbehandlungen keinen Einfluss darauf hat, welchen Preis ein jenseits der
Kantonsgrenze (im Kanton Y.) gelegenes Konkurrenzspital X. verlangen darf. Die Baserate für das
Spital X. wird vom Kanton Y. als Standortkanton genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt
auf Art. 47 Abs. 1 KVG festgesetzt (der in BVGE 2013/8 behandelte Ausnahmefall dürfte
hier nicht in Frage stehen). Weil es nach neuem Recht keine nach inner- und ausserkantonalen Versicherten
differenzierende Tarife mehr geben kann, gilt dieser Tarif auch für Patientinnen und Patienten aus
dem Kanton Aargau. Liegt der Tarif des Spitals X. unter dem vom Regierungsrat des Kantons Aargau gestützt
auf Art. 41 Abs. 1bis KVG festgelegten
Referenztarif, werden die Kosten für die stationäre Behandlung aargauischer Versicherter
- wie bei innerkantonalen Hospitalisationen - entsprechend dem für das Spital geltenden
Tarif von Kanton und Versicherer übernommen (Art. 49a
Abs. 1 KVG). Hat der Kanton Y. hingegen einen höheren Tarif genehmigt oder festgesetzt, bezahlen
zwar Kanton und Versicherer ihren Anteil nur bezogen auf den Referenztarif, für die verbleibende
Differenz zwischen dem Referenztarif und dem Tarif des Spitals X. ist jedoch die versicherte Person (oder
ihre Zusatzversicherung) kostenpflichtig. Der Referenztarif hat somit nur einen Einfluss darauf,
wer welchen Anteil an die Vergütung zu leisten hat, nicht aber auf die dem ausserkantonalen Spital
zustehende Vergütung als solche. Soweit eine höhere Baserate überhaupt einen Wettbewerbsvorteil
bewirken könnte, würde dieser durch den Tariffestsetzungs- beziehungsweise Tarifgenehmigungsentscheid
des Kantons Y. verursacht, nicht durch die Festlegung des Referenztarifs für ausserkantonale Wahlbehandlungen.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die ausserkantonalen
Spitäler ebenso wenig direkte Adressaten des angefochtenen Beschlusses wie die innerkantonalen Leistungserbringer.
3.4.3
Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf den aus Art. 27 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliessenden
Anspruch auf Gleichbehandlung der Konkurrenten. Die Legitimation zur Konkurrentenbeschwerde
setzt jedoch voraus, dass die Beschwerde führende Partei in direkter Konkurrenz zum Hauptadressaten
des angefochtenen Entscheids steht (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias
Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 1350). Da
weder inner- noch ausserkantonale Spitäler direkte Adressaten des Beschlusses betreffend Referenztarif
im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis KVG
sind, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten
berufen.