Aus den Erwägungen:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des HSM-Beschlussorgans zur Planung
der hochspezialisierten Medizin.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes aufgeführt werden. Verfügungen
kantonaler Instanzen sind gemäss Art. 33 Bst. i VVG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
1.2
Art. 90a Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sieht
vor, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG anfechtbaren Beschlüssen
der Kantonsregierungen gehören namentlich die Spital- oder Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39
KVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5733/2007 vom 7. September 2009 E. 1.1,
teilweise publiziert in BVGE 2009/48 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6062/2007
vom 20. April 2010 E. 1.1, teilweise publiziert in BVGE 2010/15). Zu prüfen ist, ob auch
ein Entscheid des HSM-Beschlussorgans beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
1.2.1
Spitalplanung ist Aufgabe der Kantone (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG; BVGE 2009/48
E. 12.1). Gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG (in der seit 1. Januar 2009 gültigen
Fassung) koordinieren die Kantone ihre Planung. Nach Art. 39 Abs. 2bis
KVG (in Kraft seit 1. Januar 2009) beschliessen die Kantone im Bereich der hochspezialisierten Medizin
gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach (vgl.
auch Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007
[Spitalfinanzierung], AS 2008 2056), so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche
Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.
1.2.2
Um die gesamtschweizerische Planung zu gewährleisten, haben die Kantone am 14. März
2008 die interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen, die
- nachdem alle Kantone beigetreten sind - am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (vgl.
< http://www.gdk-cds.ch > Themen > Hochspezialisierte Medizin > Grundlagen, besucht
am 28. November 2011; für den Kanton Bern siehe Grossratsbeschluss betreffend den
Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin [IVHSM] vom
4. September 2008 [Bernische Systematische Gesetzessammlung 811.08]). Art. 3 IVHSM
regelt Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans. Das Beschlussorgan bestimmt
gemäss Art. 3 Abs. 3 IVHSM die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten
Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide. Hierzu erstellt
es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung
der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt
als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG. Die Zuteilungsentscheide
werden befristet (Art. 3 Abs. 4 IVHSM). Art. 9 Abs. 1 IVHSM hält zudem fest,
dass die Vereinbarungskantone ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1
Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin
dem HSM-Beschlussorgan übertragen.
1.2.3
Nach Art. 12 Abs. 1 IVHSM kann gegen Beschlüsse betreffend Festsetzung der gemeinsamen
Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53
KVG geführt werden. Wie aus dem erläuternden Bericht zur IVHSM (verabschiedet zuhanden der
Kantone von der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
und -direktoren [GDK] am 14. März 2008, abrufbar unter < http://www.gdk-cds.ch >
Themen > Hochspezialisierte Medizin > Grundlagen, besucht am 28. November 2011) zu schliessen
ist, soll Art. 12 Abs. 1 IVHSM nicht eine (im Bundesrecht nicht vorgesehene) Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts begründen, vielmehr wurde Art. 53 Abs. 1
KVG als Rechtsgrundlage betrachtet. Da Art. 53 Abs. 1 und Art. 90a
KVG ausschliesslich Beschlüsse der Kantonsregierungen als mögliche Anfechtungsobjekte
nennen, ist darauf näher einzugehen.
1.2.3.1
Der alte, per 1. Januar 2007 aufgehobene Art. 53 Abs. 1 KVG (in der Fassung vom
18. März 1994, AS 1995 1328) sah vor, dass gegen die Beschlüsse der Kantonsregierung nach
den Art. 39, Art. 45, Art. 46 Abs. 4, Art. 47, Art. 48 Abs. 1-3,
Art. 49 Abs. 7, Art. 51, Art. 54 und Art. 55 Beschwerde an den Bundesrat erhoben
werden könne. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesrechtspflege wurde diese - neu beim Bundesverwaltungsgericht
liegende - Zuständigkeit in Art. 34 VGG (in der Fassung vom 17. Juni 2005, AS 2006
2197) geregelt, wobei als anfechtbar weiterhin Beschlüsse der Kantonsregierung nach den Art. 39,
Art. 45, Art. 46 Abs. 4, Art. 47, Art. 48 Abs. 1-3, Art. 49
Abs. 7, Art. 51, Art. 54, Art. 55 und neu Art. 55a
KVG aufgeführt wurden. Art. 90a KVG wurde mit dem
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) eingefügt und regelte zunächst die Zuständigkeit der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen betreffend Beschwerden im Zusammenhang mit Art. 18 KVG (gemeinsame Einrichtung;
vgl. Verordnung der Bundesversammlung vom 21. Juni 2002 betreffend die Änderung des Anhangs
zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts im Zusammenhang
mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit [Revision 2 des Anhangs zum ATSG], AS 2002 3472). Mit der am 1. Januar 2009
in Kraft getretenen Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung
[AS 2008 2049]) wurde Art. 34 VGG aufgehoben und dessen unveränderter Wortlaut in Art. 53
Abs. 1 KVG aufgenommen. Der neu eingefügte Art. 90a
Abs. 2 KVG verweist im Wesentlichen auf Art. 53 Abs. 1 KVG, was durch die Systematik begründet
sein dürfte, da Art. 53 KVG im 2. Titel, 4. Kapitel (Leistungserbringer) und
nicht bei den Verfahrens- und Rechtspflegebestimmungen im 5. Titel steht. Für die vorliegend
zu beurteilende Frage kommt Art. 90a Abs. 2 KVG demnach
keine selbständige Bedeutung zu.
1.2.3.2
Mit dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 KVG (bzw. Art. 53 Abs. 1 KVG von 1994
und Art. 34 VGG von 2005) hatten sich die Beschwerdeinstanzen bereits früher auseinanderzusetzen.
In einem unveröffentlichten Entscheid (Bundesratsentscheid, BRE) vom 23. Juni 1999 hat
der Bundesrat zunächst festgehalten, dass Art. 39 KVG den Kantonen nicht vorschreibe,
welche Behörde die Spitalplanung durchzuführen und die Liste zu erlassen habe. Gestützt
auf die Materialien hat er weiter dargelegt, dass die nach dem Wortlaut auf Beschlüsse der
Kantonsregierungen beschränkte Zuständigkeit des Bundesrates als Beschwerdeinstanz
auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen sei (BRE vom 23. Juni 1999 betreffend
Spitalliste St. Gallen E. 4.5.2.1). Dass sich die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz
nicht danach richtet, welche Behörde die Spitalliste erlassen hat, entspricht auch der Ansicht
des Bundesgerichts (vgl. BRE vom 23. Juni 1999 betreffend Spitalliste St. Gallen E. 4.5.2.1
mit Hinweis auf den Meinungsaustausch mit dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und
dem Bundesgericht) und der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 45. In diesem Entscheid hatte das
Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob ein gestützt auf Art. 55a
KVG (Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung)
ergangener Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (welcher vom Verwaltungsgericht
bestätigt wurde) an das Bundesgericht weitergezogen werden könne. Das Bundesgericht hat
erwogen, es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn der Instanzenzug davon abhinge, ob die Zulassungen
gemäss kantonaler Zuständigkeitsordnung durch die Kantonsregierung selber erteilt werden
oder ob dieser Entscheid an eine Direktion delegiert worden sei. Art. 34 VGG sei daher
so auszulegen, dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente nach Art. 55a
KVG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (BGE
134 V 45 E. 1.3).
1.2.3.3
Das vom Bundesrat bereits 1999 festgestellte gesetzgeberische Versehen wurde weder beim Erlass
des VGG noch bei der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung thematisiert (vgl. Botschaft vom 28. Februar
2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4390 f., [nachfolgend: Botschaft zur
Bundesrechtspflege]; Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2003 S 865, AB 2004 N 1645 [betreffend
Art. 30 VGG]; Botschaft vom 15. September 2004 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], BBl 2004 5551, 5581; AB 2006 S 63).
Abgesehen von einer Ergänzung bei den Verweisen entspricht der aktuell in Kraft stehende Art. 53
Abs. 1 KVG demjenigen von 1995. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber
habe mit (dem neuen) Art. 53 Abs. 1 KVG absichtlich die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben,
auf Beschlüsse von Kantonsregierungen beschränken wollen, mit der Folge, dass eine von einer
anderen Behörde erlassene Spitalliste (beim Bundesverwaltungsgericht) nicht angefochten werden könnte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass übersehen wurde, dass Art. 53 Abs. 1 KVG zu präzisieren
und (bspw. mit Blick auf Art. 49a Abs. 2 KVG [wie
im Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug betreffend Fall C-2098/2011
erwogen]) zu ergänzen wäre.
1.2.3.4
Art. 39 Abs. 2bis KVG verpflichtet
die Kantone, im Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung
zu beschliessen. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen aber nicht vor, in welcher Form sie diesen Beschluss
zu fällen haben. Dass sie dafür ein durch interkantonale Vereinbarung (Konkordat) geschaffenes
interkantonales Organ, das mit entsprechenden Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist,
vorgesehen haben, erscheint jedoch naheliegend und ist ohne Weiteres zulässig (vgl. Art. 48
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Tobias Jaag, in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht,
Zürich 2011, § 14 N. 1 ff., N. 24; vgl. auch Jean-Luc
Gassmann und andere, Schwerpunkte und Tendenzen in der Rechtsetzung der Kantone, in:
Gesetzgebung & Evaluation [LeGes] 2010/2, S. 231 ff., 247). Es liegt somit eine im
Ergebnis gleiche Konstellation vor, wie in den bereits vom Bundesrat und vom Bundesgericht beurteilten
Fällen, in welchen gemäss kantonaler Zuständigkeitsordnung nicht die Kantonsregierung,
sondern (kraft kantonalrechtlicher Übertragung der Entscheidzuständigkeit)
eine andere Behörde für den Beschluss zuständig war.
1.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass Beschlüsse (im Sinne von Art. 39 Abs. 2bis
KVG) des HSM-Beschlussorgans beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53
Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen
des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. In Beschwerdeverfahren
gegen Spitallistenbeschlüsse ist insbesondere Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG zu beachten,
wonach - in Abweichung von Art. 49 VwVG - die Rüge der Unangemessenheit unzulässig
ist.
3.
Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG. Beschlüsse nach Art. 39 KVG sind kraft Art. 53 Abs. 1
KVG jedoch unabhängig davon, ob sie als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren
sind, beim Bundesverwaltungsgericht (bzw. früher beim Bundesrat) anfechtbar (zur Rechtsprechung
vgl. bspw. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.13 E. 1.4; siehe auch Botschaft zur
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4391). Dem Anfechtungsobjekt kommt dennoch erhebliche Bedeutung zu,
weil es den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2, BGE 131 V 164 E. 2.1,
je mit Hinweisen).
3.1
Nach der Praxis des Bundesrates war Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde gegen einen Spitallistenbeschluss
immer die gesamte Spitalliste, obwohl einzelne Spitäler nur so weit zur Beschwerde legitimiert
waren, als sie ihre eigene Stellung auf der Liste rügten (vgl. E. 4.2). Erliess ein Kanton
eine separate Verfügung, mit welcher er das Begehren eines Spitals um Aufnahme in die Spitalliste
abwies, richtete sich daher eine Beschwerde nicht nur gegen diese (abweisende) Verfügung, sondern
gegen die Spitalliste selber (vgl. BRE vom 26. März 1997 betreffend Spitalliste Glarus E. II. 1.2).
3.2
Für die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes ist zunächst die Rechtsnatur von Spitallistenbeschlüssen
zu klären.
3.2.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesrates enthält ein Spitallistenbeschluss sowohl Elemente
eines Rechtssatzes als auch Elemente einer Verfügung. In seinem Grundsatzentscheid vom 17. Februar
1999 (betreffend Spitalliste Zürich) hat er dazu Folgendes ausgeführt: « Die
Spitallisten enthalten einerseits eine allgemein gültige Regelung, indem sie für alle
Versicherten anzeigen, in welchen Spitälern sie sich zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung
behandeln können lassen; dies nähert die Spitallisten den Rechtssätzen an. Auf der anderen
Seite haben Spitallistenbeschlüsse auch Verfügungscharakter. Für die einzelnen Heilanstalten
geht es im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG - je nachdem, ob die Heilanstalten in dem von
ihnen gewünschten Umfang auf die Spitalliste aufgenommen worden sind oder nicht - entweder
um die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten (Bst. a), um
die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b)
oder um die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung
von Rechten und Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). Der Verfügungscharakter
tritt hier klar in den Vordergrund » (VPB
64.13 E. 1.4).
3.2.2
In der Literatur wird die Spitalliste teilweise mit der Rechtsnatur des Nutzungsplans -
als Institut sui generis - verglichen (Paul Richli, Die Spitalliste
- Ein Planungsinstrument mit staats- und verwaltungsrechtlichen Geburtsgebrechen?, in: Das
Recht in Raum und Zeit, Zürich 1998, S. 407 ff., 422; Thomas Mattig,
Grenzen der Spitalplanung aus verfassungsrechtlicher Sicht, Diss. Basel 2002, Zürich/Basel/Genf
2003, S. 39). Nach Mattig ist der Kreis der direkten Adressaten aber
eng, nämlich auf die Spitäler beschränkt, weshalb die Spitalliste aus dieser Optik als
Verfügung zu qualifizieren sei. Zum Teil wird die Spitalliste auch als « Bündel
von Einzelverfügungen » bezeichnet
(Richli, a.a.O., S. 422; Bernhard Rütsche,
Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, Bern 2011, S. 14 Fn. 4).
3.2.3
In BGE 126 V 172 hatte das Bundesgericht (bzw. damals Eidgenössische Versicherungsgericht)
die Frage zu beurteilen, ob gegen Entscheide des Bundesrates betreffend Spitallistenbeschlüsse Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben werden könne. Zur Rechtsnatur eines solchen Beschlusses beziehungsweise « zum
Verfügungscharakter des Entscheids über die Zulassung als Leistungserbringer »
wurde auf Sozialversicherungsrecht (SVR) 1998 KV Nr. 14 (E. 1 und 3) verwiesen (BGE 126
V 172 E. 5c). Im erwähnten Urteil ging es um die Zulassung von Heilbädern, welche gemäss
Art. 40 Abs. 1 KVG einer Anerkennung des Departements bedürfen. Angefochten war eine Verfügung
des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), in welcher die anerkannten Heilbäder
aufgeführt wurden, nicht aber das Beschwerde führende Heilbad X. Dass es sich dabei um eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG handelte, wurde durch das Bundesgericht nicht
in Frage gestellt. Ob es sich der Ansicht der Parteien, es liege eine Allgemeinverfügung vor,
anschloss, ist nicht klar. Fraglich erschien dem Gericht jedenfalls, dass « mit
der Verfügung des EDI [...] in Form einer Allgemeinverfügung »
auch hinsichtlich des vom Heilbad X. gestellten Anerkennungsbegehrens entschieden worden sei. Wie
die angefochtene Verfügung mit Bezug auf das Beschwerde führende Heilbad zu qualifizieren
war, konnte das Gericht offenlassen, da die Sache ohnehin an das EDI zurückzuweisen war (SVR 1998
KV Nr. 14 E. 3).
3.2.4
Als Allgemeinverfügungen gelten Anordnungen, die zwar einen Einzelfall (Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 28 Rz. 50) beziehungsweise eine konkrete Situation ordnen (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 923), sich aber an eine Vielzahl individuell nicht bestimmter Adressaten richten,
wobei der Adressatenkreis offen oder geschlossen sein kann. Im Unterschied zur Individualverfügung
sind bei der Allgemeinverfügung « nicht
die einzelnen Adressaten wesentlich, sondern die Sache, zu welcher die Adressaten gewissermassen
zufällig in Beziehung stehen »
(Tobias Jaag, Die Allgemeinverfügung im schweizerischen Recht,
in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 85/1984 S. 433 ff.,
439). Sind die einzelnen Adressaten hingegen individuell bestimmt beziehungsweise ergeht die Verfügung
« mit Rücksicht auf einzelne Adressaten »,
liegt eine Individualverfügung vor (Jaag, a.a.O., S. 438;
siehe auch Tschannen/Zimmerli/ Müller, § 28 Rz. 55).
Mit Blick auf das zweite Merkmal einer Allgemeinverfügung, dass ein konkreter
Sachverhalt geregelt wird, ist die Bestimmtheit des Anordnungsobjekts entscheidend, wobei unter
Anordnungsobjekt einzelne individuell bestimmte Sachen gegenständlicher oder nicht
gegenständlicher Natur verstanden werden, zum Beispiel eine Typenbewilligung (Jaag,
a.a.O., S. 444 ff.). Allgemeinverfügungen kennzeichnen sich auch durch
ihre direkte Anwendbarkeit für eine mögliche Mehrheit von Betroffenen; es ist kein weiterer
umsetzender Hoheitsakt erforderlich (BGE 134 II 272 E. 3.2).
3.2.5
Die Spitalliste als solche kann schon deshalb nicht als Allgemeinverfügung qualifiziert
werden, weil sie nicht einen einzelnen konkreten Sachverhalt regelt. Jedem Listenspital wird ein
individueller Leistungsauftrag erteilt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG; Art. 58e
Abs. 2 und 3 KVV) und es sind diese in der Spitalliste aufgeführten Leistungsaufträge,
welche den Verfügungscharakter ausmachen (vgl. auch Rütsche, a.a.O.,
N. 12). Wird der Antrag eines Spitals auf Aufnahme in die Spitalliste abgewiesen, stellt dies
eine negative Verfügung dar (vgl. vorne E. 3.2.1; siehe auch SVR 1998 KV Nr. 14 E. 3).
Die Spitalliste
ist aber auch nicht als Bündel von Allgemeinverfügungen zu betrachten, denn unmittelbare Rechtswirkungen
entfaltet sie nur gegenüber den einzelnen Spitälern, die auf der Liste aufgeführt
sind oder welchen die Aufnahme auf die Liste verweigert wird, nicht aber gegenüber den Krankenversicherern
(vgl. BVGE 2010/51 insbes. E. 6.6-6.8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7165/2010
vom 24. Februar 2011 E. 4 ff.), Versicherten (BRE vom 26. März 1997 betreffend
Spitalliste Glarus E. 1.3.1) oder Ärztinnen und Ärzten (vgl. BRE vom 26. März
1997 betreffend Spitalliste Solothurn E. 1.3). Die Spitäler - und nur diese - sind
somit primäre (oder materielle) Verfügungsadressaten, soweit ihnen ein Leistungsauftrag erteilt
oder verweigert wird.
3.2.6
Die Spitalliste ist deshalb in erster Linie als Bündel von Individualverfügungen
zu qualifizieren. Ihre Funktion erschöpft sich jedoch nicht darin. Art. 39 Abs. 1 Bst. e
KVG statuiert zudem eine Publizitäts- und Transparenzvoraussetzung (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung [BBl 1992 I 167]; BVGE
2010/15 E. 4.1). Der Bundesrat hat die Spitalliste auch mit einem öffentlichen Register verglichen
(Kranken und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 4/1999 KV 83 S. 345
E. 2.2). Es erscheint daher zutreffend, die Spitalliste als Rechtsinstitut sui generis zu
bezeichnen. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes zentral ist jedoch, dass sie aus
einem Bündel von Einzelverfügungen besteht.
3.3
Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren betreffend Spitallisten (oder anderen Listen im Sinne
von Art. 39 KVG) ist demnach grundsätzlich nur die Verfügung, welche das die Beschwerde
führende Klinik betreffende Rechtsverhältnis regelt. Die nicht angefochtenen Verfügungen
einer Spitalliste erwachsen in Rechtskraft. Im Ergebnis entspricht dies der Rechtsprechung des
Bundesrates, wonach die Beschwerdeerhebung eines Leistungserbringers den Eintritt der Rechtskraft
der Spital- oder Pflegeheimliste als solche nicht zu hindern vermochte (vgl. BRE vom 25. November
1998 betreffend Pflegeheimliste Zürich E. 3).
4.
Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
4.1
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde richtet sich nicht gegen die
Verfügung, mit welcher ihr die Vorinstanz Herztransplantationen zugewiesen hat, sondern gegen
die Aufnahme der beiden anderen Spitäler auf die Liste.
4.1.1
Die Anforderungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG - welche Art. 89 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) entsprechen (BGE 135 II 172 E. 2.1)
- sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besonders bedeutend bei der Beschwerde
eines Dritten, der nicht (primärer) Verfügungsadressat ist, sondern gegen eine den Adressaten
begünstigende Verfügung Beschwerde erhebt (Urteil des Bundesgerichts 2C_457/2011 vom 26. Oktober
2011 E. 3.1). Die Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen
Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Die Beschwerde
führende Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen
sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen
Beziehungsnähe zur Streitsache muss die Beschwerde führende Person einen praktischen
Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen,
das heisst, ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden
können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, dass ein materieller oder ideeller
Nachteil vermieden werden soll, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss
mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die
erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Beschwerde (BGE 135 II 172
E. 2.1, BGE 135 II 145 E. 6.1, BGE 133 II 249 E. 1.3.1, BGE 131 II 587 E. 2.1 und
3).
4.1.2
Allein der Umstand, dass ein Leistungserbringer von der Spitalliste als solche beziehungsweise
den übrigen, nicht an ihn gerichteten Verfügungen der Spitalliste stärker als die Allgemeinheit
betroffen und in diesem Sinne besonders berührt ist, vermag die Legitimation noch nicht zu begründen;
zusätzlich ist eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache beziehungsweise
ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar
2011 E. 4.3.2). Für die Frage nach dem besonders schutzwürdigen Interesse
sind nach der Rechtsprechung die konkreten Umstände des Einzelfalles von zentraler Bedeutung.
In früheren Entscheiden hat das Bundesgericht auch festgehalten, dass es keine rechtslogisch
stringente, begrifflich fassbare, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde
gebe; wo diese Grenze verlaufe, sei für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts
2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesrates war eine einzelne Institution nicht berechtigt, gegen
eine kantonale Spital- oder Pflegeheimliste als solche oder gegen einen andern Leistungserbringer
auf der Liste Beschwerde zu führen (BRE vom 17. Januar 2007 betreffend Pflegeheimliste Glarus
E. 2, BRE vom 25. November 1998 betreffend Pflegeheimliste Zürich E. 3, BRE vom 23. Juni
2004 betreffend Spitalliste Graubünden E. 1.2.1).
4.2.1
Ein Leistungserbringer konnte nur beantragen, er sei in die Liste aufzunehmen, nicht aber, die
Liste (als Ganzes) aufzuheben und die Sache zur Erarbeitung einer neuen Liste an die Vorinstanz zurückzuweisen
(BRE vom 25. November 1998 betreffend Pflegeheimliste Zürich E. 3). Zudem wurden die anderen
Leistungserbringer auf der Liste nicht als Gegenparteien, sondern lediglich als Mitbewerber, die miteinander
in Konkurrenz stehen können, betrachtet (BRE vom 17. Januar 2007 betreffend Pflegeheimliste
Glarus E. 2).
4.2.2
Im Entscheid vom 23. Juni 2004 (Spitalliste Graubünden) trat der Bundesrat auf den Hauptantrag
der Beschwerde führenden Klinik, es sei die Spitalliste aufzuheben, soweit dem Spital S. ein Leistungsauftrag
in orthopädischer Chirurgie erteilt worden sei, nicht ein. Zur Begründung führte er aus,
bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation sei davon auszugehen, dass die Spitalliste für Spitäler
nur insoweit direkte Rechtswirkungen entfalte, als sie diese zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zulasse oder davon ausschliesse. Die besondere Beziehungsnähe beziehungsweise
das schutzwürdige Interesse ergebe sich nicht allein daraus, dass die (Beschwerde führende)
Klinik selbst auch über einen Leistungsauftrag in orthopädischer Chirurgie verfüge, denn
die Zuteilung der Leistungsaufträge an die Leistungserbringer erfolge laut Art. 39
KVG gestützt auf die kantonale Bedarfsplanung und die Evaluation des bestehenden Angebots.
Die Streichung des Leistungsauftrags des anderen Spitals in orthopädischer Chirurgie hätte
somit nicht automatisch zur Folge, dass der Leistungsauftrag der Klinik ausgeweitet oder ihr eine grössere
Bettenzahl zugewiesen würde. Für die Beschwerdeführerin bestehe somit kein (unmittelbarer)
praktischer Nutzen, den sie mittels ihres Antrags, der Leistungsauftrag des anderen Spitals in
orthopädischer Chirurgie sei zu streichen, herbeiführen könnte (BRE vom 23. Juni
2004 betreffend Spitalliste Graubünden E. 1.2.1).
4.2.3
Diese Rechtsprechung des Bundesrates ist nicht zu beanstanden. Sie ist aber wie folgt zu präzisieren:
Im Rahmen des Erlasses von Spital- und Pflegeheimlisten ist ein in die Liste aufgenommener Leistungserbringer
weder als Adressat der ihn selbst betreffenden Verfügung (beschränkter Anfechtungsgegenstand,
vgl. E. 3) befugt noch unter dem Titel einer Drittbeschwerde legitimiert, die einen anderen Leistungserbringer
betreffende begünstigende Verfügung der Liste anzufechten.
4.3
Mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurden unter anderem Art. 39 KVG betreffend Spitalplanung
geändert und in Art. 53 KVG neue Verfahrensvorschriften eingefügt. Nachfolgend ist deshalb
zu prüfen, ob die Rechtsprechung des Bundesrates auch unter Berücksichtigung dieser
Revision weiterzuführen ist.
4.3.1
Im Entwurf des Bundesrates zur Änderung des KVG (Spitalfinanzierung [BBl 2004
5593]) war eine dem Art. 53 Abs. 2 KVG entsprechende Bestimmung noch nicht vorgesehen.
Erst die Kommission des Ständerates schlug - auch mit Blick auf den Übergang der Zuständigkeit
zur Beschwerdebeurteilung vom Bundesrat zum Bundesverwaltungsgericht - Massnahmen zur
Verfahrensstraffung und zur Beschränkung möglicher Beschwerden im Bereich Spitalplanung
vor. Der Ständerat folgte seiner Kommission und beschloss unter anderem, dass Spitallistenentscheide
nur wegen Verletzung von Bundesrecht angefochten werden könnten (AB 2006 S 63 f.). Die
Kommissionssprecherin verwies auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 133 V 123 E. 3.3,
BGE 126 V 172, BGE 132 V 6), wonach ein Spitallistenentscheid im Wesentlichen ein politischer
Entscheid sei. Die kantonale Behörde verfüge beim Erlass solcher Listen über einen weiten
Ermessensspielraum, was zur Vermeidung von Überkapazitäten und zur Beschränkung
der Kostensteigerung erforderlich sei (AB 2006 S 64).
Im Nationalrat
schlug die (obsiegende) Kommissionsmehrheit vor, die Kognition auf Rechts- und Tatfragen zu beschränken
beziehungsweise die Rüge der Unangemessenheit auszuschliessen. Demgegenüber beantragte
Nationalrat Reto Wehrli, auf eine Kognitionsbeschränkung ganz zu verzichten (AB 2007 N 458). Gegen
die Überprüfung der Angemessenheit wurde insbesondere vorgebracht, eine zeitgerechte,
den Zielsetzungen des KVG entsprechende, kantonale Planung sei kaum mehr möglich und
Spitalplanung sei im Wesentlichen Ermessensbetätigung (Votum Nationalrat Paul Rechsteiner, AB 2007
N 460). Es wurde befürchtet, dass die hohe Anzahl Beschwerden, welche bei einer Angemessenheitsprüfung
zu erwarten wäre, eine wirksame Spitalplanung torpediere (Voten Nationalrat Yves Guisan [Kommissionssprecher],
Nationalrat Paul Rechsteiner, AB 2007 N 460). Auch Bundesrat Pascal Couchepin setzte sich für
eine Beschränkung der Kognition ein. In einem Rechtsstaat könne es nicht sein, dass ein Gericht
auf einen Entscheid eines demokratisch gewählten Organs zurückkomme und über
die Angemessenheit entscheide: « Il
faut dire non à la proposition Wehrli au nom du droit, au nom de la sécurité juridique,
au nom de l'ordre démocratique! »
Der Ständerat
schloss sich in der Folge dem Nationalrat an. Die Kommissionssprecherin hielt zuhanden des Protokolls
unter anderem fest, die Kantone hätten die vom Bundesrat aufzustellenden Anforderungen
zu beachten. Wenn ein Kanton Planungsentscheide treffe, die offensichtlich einen Leistungserbringer
benachteiligten, so liege ein Ermessensmissbrauch vor, der angefochten werden könne.
Habe ein Kanton hingegen aus objektiv nachvollziehbaren Gründen einen Entscheid gefällt, so
sei das Beschwerdeverfahren nicht möglich (AB 2007 S 763).
Ergänzend
ist noch darauf hinzuweisen, dass der Nationalrat im Zusammenhang mit der Beratung von Art. 39
KVG auch einen Antrag verworfen hat, Leistungsaufträge nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e
KVG seien in einem transparenten Verfahren unter analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1)
zu vergeben (AB 2007 N 426 und 431).
4.3.2
Aufgrund der parlamentarischen Beratungen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
die Beschwerdebefugnis im Bereich Spitallisten gegenüber der bisherigen Praxis jedenfalls
nicht ausdehnen wollte. Das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist daher weiterhin nach einem
strengen Massstab zu beurteilen und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesrates ist
fortzuführen. Ein Spital hat somit kein schutzwürdiges Interesse daran, dass ein anderes Spital
von der Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG gestrichen oder dessen
Leistungsauftrag reduziert wird, und ist deshalb nicht legitimiert, eine einen anderen Leistungserbringer
betreffende begünstigende Verfügung anzufechten (vgl. E. 4.2.3).
4.3.3
Gleiches gilt im Bereich der HSM-Listen (Art. 39 Abs. 2bis
KVG). Der Umstand, dass es sich dabei um eine gesamtschweizerische Planung handelt, vermag keine abweichende
Regelung zu rechtfertigen. Das Parlament hat im Wissen, dass die Kantone im Bereich der Spitzenmedizin
unterschiedliche Interessen haben und sich deshalb bei der gemeinsamen Planung schwertun (vgl. Votum
Kommissionssprecherin Nationalrätin Ruth Humbel Näf, AB 2007 N 434), entschieden,
dass die primäre Kompetenz bei den Kantonen bleiben soll und der Bund nur subsidiär eingreifen
kann. Die Kommissionssprecherin wies jedoch darauf hin, dass Art. 39 Abs. 2bis
und Abs. 2ter (betreffend Erlass einheitlicher
Planungskriterien durch den Bundesrat) KVG in engem Zusammenhang stünden. Da auch im hochspezialisierten
Bereich gewisse Fallzahlen erreicht werden sollten, müsse der Bund die Kompetenz haben,
im Interesse von Qualität und Wirtschaftlichkeit Vorgaben zu machen und Mindestfallzahlen
vorzugeben (AB 2007 N 434). Wie bei den übrigen Spitalplanungen entscheidet auch über
die HSM-Listen ein politisches Organ: Das HSM-Beschlussorgan setzt sich aus Mitgliedern der
GDK-Plenarversammlung zusammen, wobei den fünf Kantonen mit Universitätsspital
je ein Sitz (mit Stimmrecht) zusteht und die weiteren fünf Sitze (mit Stimmrecht) auf die übrigen
Kantone verteilt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 IVHSM). Das HSM-Beschlussorgan hat die gesetzlichen
Bestimmungen (einschliesslich die Planungskriterien gemäss Art. 58a ff.
der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]) und die IVHSM
zu beachten; im Übrigen steht ihm jedoch - wie den zum Erlass der kantonalen Spitallisten
zuständigen Organen - ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 132 V 6 E. 2.4.1).
4.4
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerdelegitimation im Wesentlichen
mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts C-2907/2008 vom 20. Oktober
2008, mit welcher das Gesuch um Gewährung der Parteirechte eines auf der kantonalen Spitalliste
unter anderem für den Bereich Orthopädie aufgeführten Privatspitals gutgeheissen wurde,
nachdem ein anderes Privatspital Beschwerde erhoben hatte, unter anderem weil ihm im Bereich Orthopädie
keine Leistungsaufträge mehr erteilt worden waren.
4.4.1
Das Bundesverwaltungsgericht hat - namentlich gestützt auf BGE 127 II 264 - erwogen,
die einem Unternehmen aus im Prinzip des freien Wettbewerbs begründeten Beeinträchtigungen
erwachsenden faktischen Nachteile verschafften in der Regel noch keine Legitimation zur Konkurrentenbeschwerde.
Vorliegend würden jedoch die Konkurrenten durch die gesetzliche Ordnung in einem weitergehenden
Masse erfasst, indem im Rahmen der nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG vorgeschriebenen bedarfsgerechten
Planung bei der Erstellung der Spitalliste insbesondere ein Abbau von Überkapazitäten anzustreben
sei und somit die Aufnahme eines Spitals in die Spitalliste (auch) von einer Bedürfnisprüfung
abhänge. Damit finde im Bereich der Spitalplanung die Wirtschaftsfreiheit nur beschränkt
Anwendung, und der Wettbewerb könne seine Funktionen als Koordinations- und Steuerungsprinzip
nur beschränkt entfalten. Wiewohl keine eigentliche Kontingentierung bestehe und die vom Kanton
zu treffende selektive Auswahl nicht (oder zumindest nicht vornehmlich) auf wirtschaftspolitischen
Überlegungen beruhe, schafften die dargelegten Besonderheiten doch eine spezielle Beziehungsnähe
zwischen den Konkurrenten, die weiter gehe als in jenen Fällen, in denen ein Dritter in einem
System des freien Wettbewerbs (ohne Geltendmachung einer rechtsungleichen Behandlung) lediglich
die einem Konkurrenten erteilte Betriebsbewilligung anfechten wolle (E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Der zuständige
Instruktionsrichter erblickte die schützenswerten Interessen eines nicht Beschwerde führenden
Privatspitals einerseits darin, dass eine aufgrund des Beschwerdeverfahrens indizierte Revision der Spitalplanung
insofern eine Änderung der Spitalliste mit sich bringen könnte, als dessen Leistungsaufträge
eingeschränkt würden; andererseits aber auch darin, dass - sofern der Beschwerde führenden
Partei zusätzliche Leistungsaufträge erteilt, jene des Dritten jedoch nicht geändert
würden - sich die Versicherten fortan in beiden Privatspitälern zu Lasten der obligatorischen
Krankenversicherung stationär behandeln lassen könnten und somit dem Dritten eine finanzielle
Einbusse drohte.
Die besondere
Beziehungsnähe zwischen Konkurrenten beziehungsweise ein schutzwürdiges
Interesse könne jedenfalls dann nicht abgesprochen werden, wenn in einem Kanton (neben einem öffentlichen
Spital) lediglich zwei private Spitäler (desselben Bezirks) Leistungsaufträge in bestimmten
Leistungsbereichen wahrnehmen möchten (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
C-2907/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 3.2.3).
4.4.2
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
C-2907/2008 vom 20. Oktober 2008 auf eine andere Konstellation bezog. Zur Rechtsprechung des
Bundesrates, wonach Streitgegenstand grundsätzlich nur die Stellung der Beschwerde führenden
Klinik in der kantonalen (Spitalplanung und) Spitalliste sein könne, hat sich das Gericht darin
nicht geäussert; diese behielt denn auch weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2010/15 E. 3).
In Frage gestellt wurde hingegen die Rechtsprechung des Bundesrates zur Parteistellung der (Listen-)Spitäler
in Beschwerdeverfahren betreffend Spitallisten.
4.5
Ein schutzwürdiges Interesse ist nicht nur für die Beschwerdelegitimation, sondern
generell für die Gewährung von Parteirechten Voraussetzung. Nachfolgend ist deshalb auch die
mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts C-2907/2008 vom
20. Oktober 2008 aufgeworfene Frage zu klären, ob die Rechtsprechung des Bundesrates
zur Parteistellung der Spitäler weiterzuführen oder eine neue Praxis zu begründen ist.
4.5.1
Mit BRE vom 23. Juni 1999 (betreffend Spitalliste St. Gallen) war die Beschwerde des
Verbands der Krankenversicherer zu beurteilen, der nach damaliger Praxis befugt war, die Spitalliste
als solche anzufechten (zur neuen Rechtsprechung vgl. BVGE 2010/51). Im Zusammenhang mit dem Antrag
einer ausserkantonalen Privatklinik um Anerkennung der Parteistellung erwog der Bundesrat: « Wenn
ein kantonaler Krankenkassenverband gegen eine kantonale Spitalliste Beschwerde beim Bundesrat
führt, so können die auf die Liste gesetzten Spitäler unterschiedlich betroffen sein.
Je nachdem, welche Anträge der Verband stellt, gestaltet sich auch die Rechtsstellung der Spitäler
im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat anders. Soweit der Verband konkret beantragt, es seien bestimmte
Spitäler aus der Spitalliste zu streichen oder deren Leistungsaufträge zu ändern,
sind die Spitäler in besonderem Masse berührt, was ihnen Parteistellung im Verfahren
vor dem Bundesrat verschafft (Art. 6 VwVG). Sie sind daher von Amtes wegen als Gegenparteien
zu betrachten und zur Vernehmlassung zur Beschwerde des Verbandes einzuladen (Art. 57
Abs. 1 VwVG). Soweit der Verband keine konkreten Anträge gegen bestimmte Kliniken stellt, sondern
- wie vorliegend hinsichtlich der Einbeziehung ausserkantonaler Leistungserbringer
- die Liste wegen nicht bedarfsgerechter Planung anficht, sind die auf der Liste gesetzten Spitäler
nicht in besonderem Masse betroffen und daher zur Beschwerde grundsätzlich nicht anzuhören.
Dies gilt auch, wenn der Bundesrat die Beschwerde des Verbandes gutheisst und die Liste aufhebt (ausser
bei reformatorischen Entscheiden oder wenn der Bundesrat konkrete Weisungen für die Behandlung bestimmter
Kliniken erteilt). » Da der Bundesrat im
vorliegenden Fall die Liste zurückweise, ohne konkrete Weisungen für die Behandlung bestimmter
Kliniken zu erteilen, könnten sich die betroffenen Kliniken im neuen Verfahren vor der Vorinstanz
äussern und ihre Interessen ohne Beschränkung durch den bundesrätlichen Entscheid
wahrnehmen (BRE vom 23. Juni 1999 betreffend Spitalliste St. Gallen E. 11.2).
4.5.2
Ein besonders schutzwürdiges Interesse und mithin die Zuerkennung der Parteistellung
setzt unmittelbare und nicht bloss mittelbare Betroffenheit voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010
vom 2. Februar 2011 E. 4.4; siehe auch E. 4.1.1; BGE 127 II 264 E. 2c, BGE 123 II
376 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_191/2011 vom 7. September 2011 E. 2.4.2).
Eine solche lag beispielsweise in dem in BVGE 2011/3 beurteilten Fall betreffend zwei Ausnahmezulassungen
im Sinne von Art. 3 der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung
der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(in Kraft bis 31. Dezember 2011, AS 2002 2549) vor (vgl. BVGE 2011/3 E. 3.3.2). In Beschwerdeverfahren
betreffend Spitallisten besteht hingegen in der Regel nur eine mittelbare Betroffenheit, zumal das Gericht
angesichts der beschränkten Kognition kaum reformatorische Entscheide fällen kann. Ein Spital
wäre insbesondere dann als Gegenpartei in das Verfahren einzubeziehen, wenn die Beschwerde führende
Partei berechtigt wäre, dessen Streichung von der Liste oder Reduktion des Leistungsauftrages zu
beantragen. Dies ist aber - wie bereits festgestellt - nicht der Fall.
4.5.3
Demnach ist die Rechtsprechung des Bundesrates, wonach den nicht Beschwerde führenden Listenspitälern
im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht Parteistellung zukommt, vom Bundesverwaltungsgericht
fortzuführen.
4.5.4
(...)
4.6
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeführung
legitimiert ist. Auf das Rechtsmittel ist deshalb nicht einzutreten.