Aus den Erwägungen:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Zürich zur Festsetzung der Leistungsaufträge für die psychiatrische Spitalversorgung
(Zürcher Spitalliste Psychiatrie 2012). (...)
2. - 3.4 (...)
4.
Nach Art. 48
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist zur Erhebung
der Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
4.1
Die von
der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde richtet sich nicht gegen die Verfügung, mit
welcher ihr die Vorinstanz das Gesuch um Aufnahme in der Zürcher Spitalliste Psychiatrie 2012 und
die Erteilung eines unbegrenzten Leistungsauftrages abgelehnt hat. In ihrer Beschwerdebegründung
(...) wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht um die Aufnahme
in die Spitalliste Psychiatrie 2012 ersuchte. Die Beschwerde richtet sich gegen die fehlende Begrenzung
des Leistungsauftrages der Listenspitäler.
4.2
Die Anforderungen
gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG - welche Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) entsprechen (BGE 135 II 172 E. 2.1) - sind nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der
nicht (primärer) Verfügungsadressat ist, sondern gegen eine den Adressaten begünstigende
Verfügung Beschwerde erhebt (Drittbeschwerden; Urteil des Bundesgerichts 2C_457/2011 vom 26. Oktober
2011 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2010/51 E. 6). Die Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen
und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes
unterstreichen. Die Beschwerde führende Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker
als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die Beschwerde führende
Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids ziehen, das heisst, ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise
beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, dass ein materieller
oder ideeller Nachteil vermieden werden soll, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde.
Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt -
ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Beschwerde (BGE
135 II 172 E. 2.1, BGE 135 II 145 E. 6.1, BGE 133 II 249 E. 1.3.1, BGE 131 II 587 E. 2.1
und 3). Die Beschwerdebefugnis von Konkurrenten ist nicht bereits dadurch gegeben, dass sie in
einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Eine besondere Beziehungsnähe zwischen Konkurrenten
kann durch eine besondere wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung begründet werden (vgl. Isabelle
Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 N. 15).
4.3
Allein der
Umstand, dass ein Leistungserbringer von der Spitalliste als solcher beziehungsweise von den übrigen,
nicht an ihn gerichteten Verfügungen der Spitalliste stärker als die Allgemeinheit betroffen
und in diesem Sinne besonders berührt ist, vermag die Legitimation noch nicht zu begründen;
zusätzlich ist eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache beziehungsweise
ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar
2011 E. 4.3.2). Für die Frage nach dem besonders schutzwürdigen Interesse sind nach der
Rechtsprechung die konkreten Umstände des Einzelfalles von zentraler Bedeutung. In früheren
Entscheiden hat das Bundesgericht auch festgehalten, dass es keine rechtslogisch stringente, begrifflich
fassbare, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde gebe; wo diese
Grenze verlaufe, sei für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010
vom 2. Februar 2011 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.4
Im Urteil
BVGE 2012/9 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit folgender Konstellation zu befassen: Das
Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin wies die Herztransplantationen
drei Universitätsspitälern in der Schweiz zu. Eine der drei beauftragten Institutionen wehrte
sich beschwerdeweise gegen den Zuteilungsentscheid an die beiden anderen Spitäler. In diesem Zusammenhang
befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Legitimation zur Drittbeschwerde im Zusammenhang mit
der Spitalplanung. Es hat die Rechtsprechung des Bundesrates bestätigt und wie folgt präzisiert:
Im Rahmen des Erlasses von Spital- und Pflegeheimlisten ist ein in die Liste aufgenommener Leistungserbringer
weder als Adressat der ihn selbst betreffenden Verfügung (beschränkter Anfechtungsgegenstand)
befugt noch unter dem Titel einer Drittbeschwerde legitimiert, die einen anderen Leistungserbringer betreffende
begünstigende Verfügung der Liste anzufechten (BVGE 2012/9 E. 4.2.3).
Mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurden unter anderem Art. 39
KVG betreffend Spitalplanung geändert und in Art. 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) neue Verfahrensvorschriften eingefügt. Im Urteil BVGE
2012/9 E. 4.3 prüfte das Bundesverwaltungsgericht, ob die Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation
auch nach diesen Gesetzesänderungen fortgeführt werden soll. Eine Prüfung der Materialien
zeigte, dass der Gesetzgeber die Beschwerdebefugnis im Bereich der Spitallisten gegenüber der bisherigen
Praxis jedenfalls nicht ausdehnen wollte. Das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses sei daher
weiterhin nach einem strengen Massstab zu beurteilen, und die diesbezügliche Rechtsprechung des
Bundesrates sei fortzuführen. Ein Spital hat somit kein schutzwürdiges Interesse daran, dass
ein anderes Spital von der Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG gestrichen
oder dessen Leistungsauftrag reduziert wird, und es ist deshalb nicht legitimiert, eine einen anderen
Leistungserbringer betreffende begünstigende Verfügung anzufechten. Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Legitimation zur Anfechtung der andere Leistungsansprecher begünstigenden Verfügung
daher verneint.
4.5
Durch den
Entscheid des Regierungsrates vom 13. Dezember 2011 ist die Beschwerdeführerin insoweit unmittelbar
betroffen, als ihr Gesuch um Aufnahme in die Spitalliste und Erteilung eines Leistungsauftrages
abgelehnt wurde. Da sie nicht angefochten wurde, gehört diese Verfügung nicht zum Streitgegenstand.
Soweit die Beschwerdeführerin den Entscheid zur Erteilung von Leistungsaufträgen an andere
Institutionen und deren Spezifikationen anficht, fehlt ihr die Beschwerdelegitimation als
Verfügungsadressatin. Es bleibt zu prüfen, ob besondere Gründe bestehen, welche die Beschwerdelegitimation
zur Drittbeschwerde rechtfertigen.
Als Leistungserbringerin im Bereich der stationären Psychiatrie ist
die Beschwerdeführerin von der Spitalliste als solcher beziehungsweise von den übrigen, nicht
an sie gerichteten Verfügungen der Spitalliste zwar stärker als die Allgemeinheit betroffen.
Dies alleine vermag die Legitimation aber noch nicht zu begründen; zusätzlich ist eine besondere
Beziehung zur Streitsache beziehungsweise ein schutzwürdiges Interesse erforderlich. Die besondere
Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin ist nicht bereits dadurch gegeben, dass sie zu den Listenspitälern
in einem Konkurrenzverhältnis steht. Zur ausnahmsweisen Bejahung der Legitimation bedürfte
es einer besonderen rechtserheblichen Konkurrenzsituation.
4.6
Die Rechtsstellung
eines Vertragsspitals nach Art. 49a Abs. 4 KVG unterscheidet
sich von derjenigen eines Listenspitals. Die versicherte Person kann für die stationäre
Behandlung unter den Listenspitälern ihres Standortkantons frei wählen (Art. 41
Abs. 1bis
KVG). Die Listenspitäler haben einen staatlichen Leistungsauftrag:
Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind sie nach Art. 41a
Abs. 1 KVG verpflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Standortkanton eine
Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Aufnahmepflicht). Das Spital hat sich so zu organisieren
und die notwendigen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, dass es den Leistungsauftrag erfüllen
kann (vgl. Gebhard Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVG), in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 49a N. 4, Art. 41a
N. 2). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem
Listenspital die Vergütung anteilsmässig höchstens nach den geltenden Tarifen. Die Vertragsspitäler
haben demgegenüber keinen staatlichen Leistungsauftrag und sind bei der Ausgestaltung ihres Angebots
im Rahmen gesundheitspolizeilicher Vorschriften frei. Das KVG statuiert für diese Einrichtungen
keine Aufnahmepflicht. Die Möglichkeit zur Abrechnung zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(OKP) besteht nur unter der Voraussetzung, dass mit der betreffenden Krankenversicherung ein entsprechender
Vertrag nach Art. 49a Abs. 4 KVG abgeschlossen worden
ist. In diesem Fall entspricht die Vergütung maximal dem Anteil, den der Versicherer bei Wahl eines
Listenspitals tragen würde (OKP-Anteil). Der kantonale Anteil ist -
auch bei Bestehen eines Vertrages - nicht zu erbringen
(vgl. Bernhard Rütsche, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, Bern
2011, Rz. 72; Ueli Kieser, Spitalliste und Spitalfinanzierung
- Auswirkungen der Änderung des Krankenversicherungsgesetzes
vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung], in: Aktuelle Juristische Praxis 1/2010 S. 66).
Die unterschiedliche gesetzliche Ordnung und die Entstehungsgeschichte von Art. 49a
Abs. 4 KVG (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 49a
N. 4, mit Hinweisen auf die parlamentarische Debatte; AB 2006 S 50 ff.) zeigen, dass
eine Gleichbehandlung zwischen Listenspitälern und Vertragsspitälern nicht beabsichtigt ist.
Nach dem Gebot der Rechtsgleichheit sind vergleichbare Sachverhalte gleich, unterschiedliche jedoch differenziert
zu behandeln. Aus der differenzierten Regelung des Gesetzgebers für unterschiedliche Sachverhalte
kann keine Beschwerdelegitimation zur Drittbeschwerde abgeleitet werden.
4.7
Ziel der
Spitalplanung ist in erster Linie die bedarfsgerechte Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung
(vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG; Art. 58a
der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]; Eugster,
a.a.O., Art. 39 N. 8). Bis zur Umsetzung der Revision des KVG vom 21. Dezember 2007 (KVG-Revision
zur Spitalfinanzierung) waren eine optimale Ressourcenverwendung, ein Abbau von Überkapazitäten
und die Kosteneindämmung ebenfalls direkte Ziele der Spitalplanung (vgl. Eugster,
a.a.O., Art. 39 N. 9). Nach der Zielsetzung der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung soll die
Spitalplanung einerseits die Versorgung aller vom Versicherungsobligatorium erfassten Versicherten sicherstellen
und andererseits durch Zusammenwirken mit Wettbewerbselementen den Rahmen für die Optimierung der
Ressourcennutzung bilden (vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung] vom 15. September 2004 [BBl 2004 5564]).
Mit der Verpflichtung zur Spitalplanung soll das öffentliche Interesse der Versicherten an der Gewährleistung
der Versorgungssicherheit und der Versicherten und Steuerzahler an der Kostenbegrenzung geschützt
werden (vgl. BGE 138 II 398). Eine weitergehende Planungsverpflichtung, insbesondere zum Schutze
von individuellen Interessen der Leistungserbringer, ist dem KVG nicht zu entnehmen. Was die Frage
angeht, ob die Planung des Kantons bezüglich dieser öffentlichen Interessen KVG-konform erfolgt
ist, fehlt das Individualrechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin und damit die Beschwerdelegitimation
(vgl. E. 4.2).
4.8
Art. 49a
Abs. 4 KVG, der die Möglichkeit der Versicherungen vorsieht, mit Spitälern, welche nicht auf
der Liste stehen, Verträge abzuschliessen, war im Entwurf des Bundesrates zur KVG-Revision (BBl
2004 5593) nicht enthalten. Die Bestimmung fand erst auf Antrag der ständerätlichen Kommission
für soziale Sicherheit und Gesundheit Eingang ins Gesetz (AB 2006 S 49). Durch das Institut des
Vertragsspitals sollte ein Wettbewerbselement in die Spitalfinanzierung eingebracht werden.
Vertragsspitäler, welche entsprechend effizient arbeiten, dass sie (auch ohne Kantonsanteil) mit
Listenspitälern konkurrenzfähig sind, sollen bei gegebenen Voraussetzungen die Möglichkeit
haben, den OKP-Anteil zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzurechnen (AB 2006 S 50;
Erläuterungen der Bestimmung durch die Kommissionspräsidentin). Das Angebot der Vertragsspitäler
nach Art. 49a Abs. 4 KVG wird damit durch den Wettbewerb
reguliert, und im Rahmen der Spitallisten erhalten sie keine Leistungsaufträge. Die Spitalplanung
ist auf den Bereich der OKP beschränkt (BBl 2004 5567; vgl. in diesem Zusammenhang auch Beat
Meyer, Ausserkantonale Wahlbehandlung - Tarifschutz und
Tarifgestaltung gemäss 3. KVG-Revision, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung
und berufliche Vorsorge 05/2012 S. 389 ff.). Dem Kanton ist es verwehrt, das Angebot von Vertragsspitälern
zu steuern, indem er ihnen Vorgaben bezüglich Art und Menge stationärer Leistungen machen würde.
Solche Vorgaben würden die in Art. 49a Abs. 4
KVG vorgesehene Vertragsautonomie zwischen Vertragsspitälern und Krankenversicherern tangieren.
Der Gesetzgeber nimmt damit in Kauf, dass Vertragsspitäler ohne Mengenbeschränkung zulasten
der OKP tätig werden können (Rütsche, a.a.O., Rz. 104).
Auch die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass bezüglich des von Vertragsspitälern
nach Art. 49a Abs. 4 KVG abgedeckten Leistungsumfangs
keine Planungsbefugnis des Kantons bestehe (...). Wenn der Regierungsrat keine Befugnis hat, den
Leistungsumfang der Vertragsspitäler zu regulieren, so hat er diese Befugnis auch nicht für
planerische Eingriffe, um den Vertragsspitälern eine Leistungsmenge zur Verfügung zu
halten. Damit hat er auch keine Verpflichtung, eine solche Planung indirekt über die Begrenzung
des Angebots der Listenspitäler vorzunehmen. Nach dieser Konzeption zeigen sich keine Anhaltspunkte
für einen rechtlich geschützten Anspruch eines Vertragsspitals auf ein Behandlungskontingent
zulasten der OKP. Besondere Gründe, welche die Legitimation zur Drittbeschwerde rechtfertigen könnten,
lassen sich daraus nicht ableiten.
4.9
Nach der
Grundsatzbestimmung von Art. 58a KVV umfasst die Planung
für eine bedarfsgerechte Versorgung die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital.
Der Text der Verordnung spricht damit die Versorgungssicherheit an. Art. 58b KVV
steht unter dem Titel « Versorgungsplanung » und legt Regeln und Kriterien für
die Planung fest. Art. 58b Abs. 3 KVV weist die Kantone
an, das Angebot zu bestimmen, das durch Listenspitäler zu sichern ist. Nach dem ausdrücklichen
Wortlaut der Bestimmung besteht diese Pflicht zur Erhebung des Angebots unter dem Aspekt der Gewährleistung
der Versorgungssicherheit. Das zu sichernde Angebot entspricht dem ermittelten Versorgungsbedarf
abzüglich dem Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, die nicht auf der Spitalliste aufgeführt
sind. Nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung auf die Verhinderung einer Unterversorgung ausgerichtet.
Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Kantone zur Mengensteuerung betreffend die Listenspitäler
zugunsten von Institutionen, welche nicht auf der Liste aufgeführt sind, sind im KVG nicht vorhanden.
Die Frage, ob der zweite Satz von Art. 58b Abs. 3 KVV
auch auf die Vermeidung einer Überversorgung ausgerichtet ist, kann offenbleiben, da eine
entsprechende Verpflichtung einzig zum Schutz der Öffentlichkeit bestehen könnte. Diesbezüglich
fehlt wie erwähnt das Individualrechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin und damit die
Beschwerdelegitimation.
4.10
In ihrer
Beschwerde vom 12. Januar 2012 (...) hielt die Beschwerdeführerin fest, die Situation
sei vergleichbar mit derjenigen eines Spitals, welches sich auf der Spitalliste befinde, jedoch durch
die Zulassung eines neuen Spitals in seinen Leistungsaufträgen faktisch eingeschränkt würde,
womit ihm finanzielle Einbussen drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte mit BVGE 2012/9
das schutzwürdige Interesse eines Listenspitals daran, dass ein anderes Spital von der Spitalliste
gestrichen wird oder dessen Leistungsauftrag reduziert wird. Mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung
der Rahmenbedingungen kann eine rechtserhebliche Konkurrenzsituation und die zur Drittbeschwerdelegitimation
erforderliche besondere Beziehungsnähe zwischen Listen- und Vertragsspitälern umso weniger
bejaht werden.
4.11
Im Ergebnis
ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeführung legitimiert
ist. Auf das Rechtsmittel ist deshalb nicht einzutreten. Die mangelnde Beschwerdelegitimation umfasst
auch den Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme.