Aus den Erwägungen:
4.
4.1
Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, es würden zahlreiche wesentliche
Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen bezüglich der geltend gemachten
irakischen Herkunft konstruiert habe. Namentlich habe er auf die Fragen nach den Verkehrsverbindungen
sowie den Namen der Nachbardörfer unterschiedlich konkret geantwortet: Während seine
Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2012 von völliger Unkenntnis
zeugen würden (...), habe er in der Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) Befragung
zu jenen Themenbereichen konkrete Angaben machen können (...). Bei tatsächlich erlebten
Ereignissen sei jedoch zu erwarten gewesen, dass er auch Jahre später imstande sei, überzeugende
Antworten hierzu zu liefern. Ferner sei er in der Anhörung vom 26. August 2010 in der Lage
gewesen, das irakische Schulnotensystem zu beschreiben (...), wohingegen er anlässlich der Anhörung
vom 14. Mai 2012 keine Angaben hierzu mehr habe machen können (...). Sodann habe er in
der EVZ-Befragung behauptet, bis etwa zur dritten Primarklasse im Irak die Schule besucht zu haben (...),
indes er in der Anhörung vom 26. August 2010 vorgebracht habe, im Irak zirka zwei Jahre zur
Schule gegangen zu sein (...). Bei einem tatsächlichen Aufenthalt im Irak hätte er in der
Lage sein müssen, präzisere Angaben über die von ihm besuchten Schulklassen zu machen.
Des Weiteren seien seine Aussagen über den irakischen Nationalitätsnachweis, den er bis zu
seinem Libyen-Aufenthalt besessen habe, ausweichend respektive nicht korrekt ausgefallen (...). Schliesslich
sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im EVZ irakische Asylsuchende
bedrängt habe, um von ihnen Informationen über ihren Heimatstaat Irak zu erlangen (...).
4.2
Der Argumentation des BFM wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, der Beschwerdeführer
sei anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2012 unter grossem Stress gestanden. Aufgrund
seiner Depression habe er mit zunehmendem Zeitablauf immer grössere Probleme mit dem Erinnerungsvermögen,
weshalb er sich ärztlich untersuchen lassen werde. Sobald ein Arztbericht zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers vorliege, werde er nachgereicht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
den Irak im Kindesalter verlassen; somit seien seit seiner Ausreise (viele) Jahre vergangen. Auch deswegen
sei er während der Befragungen unter Stress gestanden, zumal er sich Sorgen gemacht habe, die gestellten
Fragen des BFM aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit nicht beantworten zu können.
Es sei verständlich, dass er nach all den Jahren und in Anbetracht seines sehr jungen Alters im
Zeitpunkt der erfolgten Flucht aus dem Heimatland die hohen Anforderungen der Vorinstanz nicht
zu erfüllen vermöge. Im Übrigen gebe er selber an, (das afrikanische Land), wo er (viele)
Jahre gelebt habe, besser zu kennen als sein Heimatland Irak. Des Weiteren zähle der irakische
Schulkalender acht oder neun Monate. Der Beschwerdeführer habe die Schule im Irak etwa zwei Jahre
lang besucht; damit sei er in der dritten Primarklasse gewesen, als die Ausreise seiner Familie aus dem
Irak erfolgt sei. Sodann sei in Bezug auf seine Angaben betreffend den irakischen Nationalitätsausweis
festzuhalten, er habe stets angegeben, dass ihm dieser vom libyschen Schlepper abgenommen worden sei.
Zudem sei anzufügen, dass er anlässlich der EVZ-Befragung durchaus imstande gewesen
sei, den Ausweis zu beschreiben; namentlich habe er dessen Farbe als « gelbblass »
bezeichnet (...). Dem Beschwerdeführer sei es mittlerweile gar gelungen, seine Identitätsdokumente
im Original erhältlich zu machen. Diese Papiere habe er sich während eines sechsmonatigen Aufenthalts
(im Irak) im Jahr 2005 ausstellen lassen. Sie hätten sich bei einem Bekannten in Libyen
befunden, welcher sie nach dem Sturz von Moamar Al Gaddafi habe überbringen können. Der Beschwerdeführer
sei seit einem Jahr im Besitze dieser Dokumente, habe sich aber nicht getraut, den Behörden die
Papiere abzugeben.
4.3
In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2012 führte das BFM aus, die Umstände,
dass der Beschwerdeführer die zwei Ausweisdokumente nicht bereits längst abgegeben sowie
seinen angeblichen Aufenthalt (im Irak) den Schweizer Asylbehörden vorerst verschwiegen habe,
würden den Schluss aufdrängen, es handle sich bei den eingereichten Identitätsdokumenten
um Fälschungen oder erschlichene Urkunden.
5.
5.1
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs-
respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird,
so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch
gewürdigt worden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 630 ff.).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph
Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12
Rz. 8). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der
Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht
gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich
vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen
haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit
Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich
hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. Auer, a.a.O., Art. 12
Rz. 14). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen
ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist, hängt entscheidend
mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien
Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid
ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen André
Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich mithin auch gegenüber
den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 E. 7.1. m.w.H.).
6.
Im Hinblick auf die auf Beschwerdestufe eingereichten neuen Beweismittel (irakische Identitätsdokumente)
hat das Bundesverwaltungsgericht dem BFM Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. In seiner
Vernehmlassung vom 27. August 2012 führte das Bundesamt aus, aufgrund der vorliegenden Umstände
- der Beschwerdeführer habe seinen angeblichen Aufenthalt (im Irak) vorerst verschwiegen
und überdies hätte er die Ausweispapiere dem BFM schon längst abgeben können -
dränge sich der Schluss auf, dass es sich bei den ins Recht gelegten Dokumenten um Fälschungen
oder erschlichene Urkunden handle. Die Vorinstanz ist demnach implizit der Ansicht, dass der entscheidwesentliche
Sachverhalt vorliegend als erstellt betrachtet werden kann und ein weiterer Abklärungsbedarf, insbesondere
in Bezug auf die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel, nicht besteht.
Dagegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die erst im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Identitätsdokumente nicht ohne
Weiteres als Fälschungen oder erschlichene Urkunden betrachtet werden können. Zwar ist in Übereinstimmung
mit dem BFM festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt
(im Irak) den Behörden vorerst verschwiegen und die Ausweispapiere nicht bereits im erstinstanzlichen
Verfahren abgegeben hat, dennoch kann allein aufgrund dieser Tatsache nicht angenommen werden, bei den
eingereichten Dokumenten handle es sich um keine echten. Es sind weitere Abklärungen vorzunehmen,
um die Qualität der nachgereichten Beweismittel beurteilen zu können. Folglich ist das
BFM der ihm aus dem Untersuchungsgrundsatz zufliessenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Die
lediglich pauschale Behauptung, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Fälschungen
oder um erschlichene Urkunden, genügt dabei nicht. Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache
an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.
7.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2012
aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen
sowie richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM
zurückzuweisen.
Die Vernehmlassung des BFM vom 27. August 2012 ist dem Beschwerdeführer
mit vorliegendem Urteil zuzustellen; über die weitergehenden Anträge ist nach dem Gesagten
nicht zu befinden.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich nicht dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ausnahmsweise können jedoch auch einer obsiegenden
Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht
worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende
Person das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten
unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen hat (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 4.52; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 33 E. 3 S. 235).
Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers - Verletzung der
Mitwirkungspflicht infolge erst auf Beschwerdestufe eingereichter Identitätsdokumente
- rechtfertigt es sich, ihm die Kosten (...) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da unter diesen Umständen das vom Beschwerdeführer
angestrengte Verfahren als von ihm unnötig und durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht
zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.