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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
E 4324/2012 vom 19. September 2012

Asylverfahren. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht. Neue Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel im Beschwerdever­fahren. Auferlegung der Kosten bei Obsiegen.

Art. 8 AsylG. Art. 12, Art. 13, Art. 32 Abs. 2, Art. 49 Bst. b und Art. 63 Abs. 3 VwVG.

1.      Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfäl­lung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfü­gung des BFM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Tatsachen und Beweis­mitteln zu bewähren (E. 5).

2.      Ausnahmsweise können einer obsiegenden Partei Verfahrens­kosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Ver­fahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). In einem solchen Fall werden die der beschwerdeführenden Person er­wachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet (E. 8).

Procédure d'asile. Maxime inquisitoire et obligation de collaborer. Allégation de faits nouveaux et production de nouveaux moyens de preuve en procédure de recours. Frais de procédure mis à la charge de la partie qui obtient gain de cause.

Art. 8 LAsi. Art. 12, art. 13, art. 32 al. 2, art. 49 let. b et art. 63 al. 3 PA.

1.      L'arrêt sur recours doit être prononcé sur la base du dossier tel qu'il se présente au moment où l'autorité de recours statue. Par conséquent, pour l'appréciation de la décision attaquée de l'ODM, les faits et moyens de preuve nouveaux qui sont invoqués pendant la procédure de recours sont également déterminants dans l'appréciation du bien-fondé de la décision attaquée de l'ODM (consid. 5).

2.      Exceptionnellement, des frais de procédure peuvent être mis à la charge de la partie qui a gain de cause si elle les a occasionnés en violant des règles de procédure (art. 63 al. 3 PA). Dans un tel cas, les frais engagés par le recourant pour sa représentation et pour d'éventuelles autres dépenses ne peuvent pas être considérés comme indispensables au sens de l'art. 64 al. 1 PA (consid. 8).

Procedura d'asilo. Principio inquisitorio e obbligo di collaborare. Allegazione di nuovi fatti e mezzi di prova durante la procedura di ricorso. Messa a carico delle spese alla parte vincente.

Art. 8 LAsi. Art. 12, art. 13, art. 32 cpv. 2, art. 49 lett. b e art. 63 cpv. 3 PA.

1.      La sentenza si fonda sullo stato degli atti al momento in cui è pronunciata. L'avversata decisione dell'UFM deve pertanto resistere anche alla luce dei fatti e mezzi di prova addotti durante la procedura di ricorso (consid. 5).

2.      In via eccezionale possono essere addossate le spese processuali alla parte vincente che le abbia cagionate violando le regole di procedura (art. 63 cpv. 3 PA). In tal caso, le spese di patrocinio ed eventuali altri esborsi sopportati dal ricorrente non sono considerati spese indispensabili ai sensi dell'art. 64 cpv. 1 PA (consid. 8).

 

Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 - eröffnet am 19. Juli 2012 - wies das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. April 2009 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zu­mutbar und möglich.

Mit Eingabe vom 20. August 2012 reichte der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch­tene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden der irakische Identitäts- und Nationalitätsausweis des Beschwerdeführers im Original sowie eine Fürsorgebestätigung vom (...) August 2012 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die ange­fochtene Verfügung auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück.

Aus den Erwägungen:

4.                    

4.1                Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, es wür­den zahlreiche wesentliche Hinweise bestehen, dass der Beschwerde­führer seine Vorbringen bezüglich der geltend gemachten irakischen Herkunft konstruiert habe. Namentlich habe er auf die Fragen nach den Verkehrsverbindungen sowie den Namen der Nachbardörfer unterschied­lich konkret geantwortet: Während seine Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2012 von völliger Unkenntnis zeugen würden (...), habe er in der Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) Be­fragung zu jenen Themenbereichen konkrete Angaben machen können (...). Bei tatsächlich erlebten Ereignissen sei jedoch zu erwarten gewesen, dass er auch Jahre später imstande sei, überzeugende Antworten hierzu zu liefern. Ferner sei er in der Anhörung vom 26. August 2010 in der Lage gewesen, das irakische Schulnotensystem zu beschreiben (...), wohingegen er anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2012 keine Angaben hierzu mehr habe machen können (...). Sodann habe er in der EVZ-Befragung behauptet, bis etwa zur dritten Primarklasse im Irak die Schule besucht zu haben (...), indes er in der Anhörung vom 26. August 2010 vorgebracht habe, im Irak zirka zwei Jahre zur Schule gegangen zu sein (...). Bei einem tatsächlichen Aufenthalt im Irak hätte er in der Lage sein müssen, präzisere Angaben über die von ihm besuchten Schulklassen zu machen. Des Weiteren seien seine Aussagen über den irakischen Nationalitätsnachweis, den er bis zu seinem Libyen-Aufenthalt besessen habe, ausweichend respektive nicht korrekt ausgefallen (...). Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im EVZ irakische Asylsuchende bedrängt habe, um von ihnen Informationen über ihren Heimatstaat Irak zu erlangen (...).

4.2                Der Argumentation des BFM wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2012 unter grossem Stress gestanden. Aufgrund seiner De­pression habe er mit zunehmendem Zeitablauf immer grössere Probleme mit dem Erinnerungsvermögen, weshalb er sich ärztlich untersuchen las­sen werde. Sobald ein Arztbericht zum Gesundheitszustand des Be­schwerdeführers vorliege, werde er nachgereicht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Irak im Kindesalter verlassen; somit seien seit seiner Ausreise (viele) Jahre vergangen. Auch deswegen sei er während der Befragungen unter Stress gestanden, zumal er sich Sorgen gemacht habe, die gestellten Fragen des BFM aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit nicht beantworten zu können. Es sei verständlich, dass er nach all den Jahren und in Anbetracht seines sehr jungen Alters im Zeitpunkt der erfolgten Flucht aus dem Heimatland die hohen An­forderungen der Vorinstanz nicht zu erfüllen vermöge. Im Übrigen gebe er selber an, (das afrikanische Land), wo er (viele) Jahre gelebt habe, besser zu kennen als sein Heimatland Irak. Des Weiteren zähle der ira­kische Schulkalender acht oder neun Monate. Der Beschwerdeführer habe die Schule im Irak etwa zwei Jahre lang besucht; damit sei er in der dritten Primarklasse gewesen, als die Ausreise seiner Familie aus dem Irak erfolgt sei. Sodann sei in Bezug auf seine Angaben betreffend den irakischen Nationalitätsausweis festzuhalten, er habe stets angegeben, dass ihm dieser vom libyschen Schlepper abgenommen worden sei. Zu­dem sei anzufügen, dass er anlässlich der EVZ-Befragung durchaus im­stande gewesen sei, den Ausweis zu beschreiben; namentlich habe er dessen Farbe als « gelbblass » bezeichnet (...). Dem Be­schwerdeführer sei es mittlerweile gar gelungen, seine Identitätsdoku­mente im Original erhältlich zu machen. Diese Papiere habe er sich während eines sechsmonatigen Aufenthalts (im Irak) im Jahr 2005 aus­stellen lassen. Sie hätten sich bei einem Bekannten in Libyen befunden, welcher sie nach dem Sturz von Moamar Al Gaddafi habe überbringen können. Der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr im Besitze dieser Dokumente, habe sich aber nicht getraut, den Behörden die Papiere abzu­geben.

4.3                In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2012 führte das BFM aus, die Umstände, dass der Beschwerdeführer die zwei Ausweisdoku­mente nicht bereits längst abgegeben sowie seinen angeblichen Aufent­halt (im Irak) den Schweizer Asylbehörden vorerst verschwiegen habe, würden den Schluss aufdrängen, es handle sich bei den eingereichten Identitätsdokumenten um Fälschungen oder erschlichene Urkunden.

5.                    

5.1                Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund­sätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände be­rücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechts­erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Be­weise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 630 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 Rz. 8). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Unter­suchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Im Be­schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rah­men des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. Auer, a.a.O., Art. 12 Rz. 14). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren.

Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1. m.w.H.).

6.                   Im Hinblick auf die auf Beschwerdestufe eingereichten neuen Beweismittel (irakische Identitätsdokumente) hat das Bundesverwal­tungsgericht dem BFM Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. In sei­ner Vernehmlassung vom 27. August 2012 führte das Bundesamt aus, aufgrund der vorliegenden Umstände - der Beschwerdeführer habe sei­nen angeblichen Aufenthalt (im Irak) vorerst verschwiegen und überdies hätte er die Ausweispapiere dem BFM schon längst abgeben können - dränge sich der Schluss auf, dass es sich bei den ins Recht gelegten Dokumenten um Fälschungen oder erschlichene Urkunden handle. Die Vorinstanz ist demnach implizit der Ansicht, dass der entscheid­wesent­liche Sachverhalt vorliegend als erstellt betrachtet werden kann und ein weiterer Abklärungsbedarf, insbesondere in Bezug auf die Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel, nicht besteht.

Dagegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die erst im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Identitätsdokumente nicht ohne Weiteres als Fälschungen oder erschlichene Urkunden betrachtet werden können. Zwar ist in Überein­stimmung mit dem BFM festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt (im Irak) den Be­hörden vorerst verschwiegen und die Ausweispapiere nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegeben hat, dennoch kann allein aufgrund dieser Tatsache nicht angenommen werden, bei den eingereichten Doku­menten handle es sich um keine echten. Es sind weitere Abklärungen vorzunehmen, um die Qualität der nachgereichten Beweismittel beurtei­len zu können. Folglich ist das BFM der ihm aus dem Untersuchungs­grundsatz zufliessenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Die ledig­lich pauschale Behauptung, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Fälschungen oder um erschlichene Urkunden, genügt dabei nicht. Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.

7.                   Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2012 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sach­verhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen.

Die Vernehmlassung des BFM vom 27. August 2012 ist dem Beschwer­deführer mit vorliegendem Urteil zuzustellen; über die weitergehenden Anträge ist nach dem Gesagten nicht zu befinden.

8.                    

8.1                Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ausnahmsweise können jedoch auch einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Person das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Ver­letzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.52; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 33 E. 3 S. 235).

Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers - Verletzung der Mit­wirkungspflicht infolge erst auf Beschwerdestufe eingereichter Identi­tätsdokumente - rechtfertigt es sich, ihm die Kosten (...) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da unter diesen Umständen das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren als von ihm unnötig und durch Verletzung von Verfahrenspflichten verur­sacht zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.

8.2                Aus den soeben dargelegten Gründen können die dem Be­schwerdeführer erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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