3.
3.1
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
3.2
Das BFM betrachtete sich im vorliegenden Fall nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da die Beschwerdeführenden
sich unerlaubt in der Schweiz aufhielten, während in Polen ihr Asylverfahren im Gange war, und Polen
den Rückübernahmegesuchen des BFM vom 28. August 2009 mit Schreiben vom 2. September
2009 zugestimmt hatte (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO).
4.1
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen,
auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln
kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist.
Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Droht hingegen ein Verstoss gegen
übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht
ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2;
Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung. Das europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In
Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte (SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105).
4.2
Das BFM äusserte sich in seiner Verfügung nicht zur Frage des Selbsteintrittsrechts
nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO.
4.3
Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Schweiz sei wegen
humanitärer Gründe gehalten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Gebrauch zu machen und sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären. Zur Begründung
bringen sie Folgendes vor:
Erstens seien sie vor der Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitskräfte
geflohen und müssten bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit asylrelevanter Verfolgung rechnen.
In Polen würden sie keinen Schutz im Sinne der FK finden, da das Risiko bestehe, dass Polen sie
nach Russland abschiebe. Zudem könnten sie nicht in Polen bleiben, da sie damit rechnen müssten,
dort weiterhin von Leuten von Ramzan Kadyrow bedrängt und bedroht zu werden.
Zweitens seien sie beide durch die Erlebnisse in Tschetschenien, insbesondere
durch den Tod ihres damals einjährigen Sohnes bei einem Brandanschlag auf ihr Haus, schwer
traumatisiert. Gemäss den ärztlichen Zeugnissen benötigten sie spezialisierte psychotraumatologische
und medikamentöse Behandlung, die nur unter stabilen und sicheren Lebensbedingungen erfolgreich
sein könne. In der Schweiz fühlten sie sich sicher. Bei einer Rückkehr nach Polen würden
sie dieses Sicherheitsgefühl verlieren, und es sei zudem davon auszugehen, dass ihnen in Polen
keine adäquate medizinische Behandlung zugänglich sei. Deshalb müsste im Falle eines Vollzugs
der Wegweisung mit einer Chronifizierung ihres Zustandes und mit akuter Suizidalität
gerechnet werden.
4.4
Das BFM leitet seine Vernehmlassungsantwort mit der Feststellung ein, beim Selbsteintrittsrecht
(Souveränitätsklausel) handle es sich nicht um eine reine Kann-Bestimmung, sondern vielmehr
um einen einklagbaren Anspruch, wenn gegen übergeordnetes Recht verstossen werde, und führt
weiter aus, die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
und es lägen keine Anzeichen vor, dass Polen das Refoulement-Verbot nicht einhalte. Die angebliche
Bedrohung durch Agenten Kadyrows in Polen sei von den Beschwerdeführenden in keiner Weise substanziiert
worden und zudem sei solches Verhalten auch in Polen strafbar. Schliesslich äussert sich das BFM
ausführlich dazu, inwiefern Asylsuchende in Polen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung
hätten und verweist darauf, dass die Ausschaffung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Es
folgert, dass mangels drohenden Verstosses gegen die EMRK und mangels besonders schwerwiegender humanitärer
Gründe kein Anlass für die Anwendung der Souveränitätsklausel bestehe.
5.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch
auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-Art. 35
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
mit weiterem Hinweis).
Die Frage, ob die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären,
bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen
Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach
Art. 44 Abs. 2 AsylG ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist hingegen, ob
das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch
machen müssen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3), entweder aufgrund der Gefahr einer Verletzung des
Refoulement-Verbots durch Polen (E. 6) oder aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden
(E. 7 und 8).
6.
Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots durch Polen ist festzustellen,
dass dieses Land sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist. Zudem muss sich Polen an die entsprechenden
Normen der Europäischen Union (EU) halten (insbes. Richtlinie Nr. 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304/12 vom 30.9.2004).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die sogenannten Dublin-Staaten sich an ihre völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten. Es liegt an den Beschwerdeführenden darzulegen, inwiefern ein
ernsthaftes Risiko besteht, Opfer eines Verstosses gegen völkerrechtliche Normen zu werden
(BVGE 2010/45 E. 7.4.1).
Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich Polen generell
oder im konkreten Fall nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung des Refoulement-Verbots
hält. Die Beschwerdeführenden substanziieren nicht weiter, inwiefern in ihrem Fall ein
Verstoss gegen diese völkerrechtlichen Rechtsnormen durch Polen drohen sollte. Bei Polen
handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiorganen, die
in der Lage und willens sind, den Beschwerdeführenden Schutz gegen allfällige Drohungen
zu gewähren.
Damit besteht diesbezüglich keine völkerrechtliche Pflicht für
die Schweiz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu
machen.
7.
Bezogen auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden führt das BFM
in seiner Vernehmlassung zu Recht aus, die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen das menschenrechtliche
Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen sei hoch.
7.1
Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt
sich aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um
weiterhin in den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. In Einzelfällen
und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom
2. Mai 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-III, E. 49 ff.; vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 2005 Nr. 23 E. 5.1). Im Fall Bensaid
gegen Grossbritannien hat der EGMR präzisiert, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK
grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten
im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens
zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben
könnte (EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, E. 37). Allerdings wies
der Gerichtshof auch in diesem Urteil auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von
Art. 3 EMRK hin (EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, E. 40). Entsprechend
muss gemäss EGMR aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbots
dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe
dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr (« real risk ») einer Verletzung
von Art. 3 EMRK besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125; EGMR, Bensaid
gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, E. 39 f.; vgl. auch den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober
2004, Dragan und andere gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 33743/03).
7.2
Gemäss ärztlichem Zeugnis der Universitätsklinik und Poliklinik für
Psychiatrie Bern vom 11. November 2009 leidet die Beschwerdeführerin unter einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen
Symptomen. Konkret beklage sie sich über Angstzustände, massive Ein- und Durchschlafstörungen
mit Albträumen, Konzentrationsmangel, Appetitverlust, depressive Grundstimmung und Suizidgedanken.
Zudem leide sie unter regelmässigen Flashbacks (intrusives Wiedererleben) in Bezug auf den Tod ihres
Sohnes, der bei einem Hausbrand in Tschetschenien verbrannt ist, weswegen sie Schuldgefühle plagten.
Seit dem 6. August 2009 sei die Beschwerdeführerin in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.
Zur Stabilisierung ihres Zustandes besuche sie wöchentlich Gesprächssitzungen und werde
medikamentös für ihre Schlafstörungen und die innere Anspannung behandelt. Nach der Geburt
ihrer Tochter am 1. Oktober 2009 habe sich ihr Zustand leicht verbessert.
Auch der Beschwerdeführer befindet sich gemäss ärztlichem
Zeugnis der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie Bern vom 4. November 2009
wegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode
in Behandlung. Auch er leide unter Schlafstörungen, Albträumen, Flashbacks und erhöhter
psychomotorischer Anspannung. Aufgrund der verschiedenen traumatisierenden Erlebnisse (Gefangennahme
mit Todesdrohungen und Misshandlungen in Tschetschenien, Tod des Sohnes in Tschetschenien, Tod einer
Tochter nach einer Frühgeburt in Österreich) sei bei ihm von einer kumulativen oder sequentiellen
Traumatisierung auszugehen. Seit dem 15. September 2009 sei er in ambulanter Behandlung. Seither
besuche er wöchentlich psychologische Gesprächssitzungen und stehe unter medikamentöser
Behandlung wegen Schlafstörungen, der hohen inneren Anspannung sowie wegen einer Depression.
Für beide Beschwerdeführenden ist gemäss den ärztlichen
Zeugnissen eine weitere Behandlung dringend notwendig, da ansonsten die Gefahr einer Chronifizierung
des Zustandes und akuter Suizidalität bestehe. Für eine längerfristige Behandlung, die
offenbar bereits in die Wege geleitet wurde, sei ein stabiles und sicheres Umfeld notwendig. Beide Beschwerdeführenden
hätten Vertrauen in ihre Ärzte gefasst und zeigten sich kooperativ und sehr motiviert. In der
Schweiz fühlten sie sich in Sicherheit. Dieses innere Gefühl der Sicherheit sei eine
wesentliche Voraussetzung für einen positiven Verlauf der Traumatherapie. Im Falle einer Ausreise
seien eine Verstärkung der Symptome und das Auftreten einer akuten Suizidalität nicht auszuschliessen.
7.3
Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung für Asylsuchende in Polen führt
das BFM in seiner Vernehmlassungsantwort aus, seine Abklärungen hätten ergeben, dass alle 19
Aufenthaltszentren für Asylsuchende über eine Ambulanz mit verschiedenen Fachärzten verfügten,
in denen auch Sprechstunden mit Psychologen angeboten würden. Bei Bedarf könnten Patienten
an externe Spezialisten überwiesen werden. Asylsuchende, die ausserhalb der Aufenthaltszentren
lebten, erhielten über das ihrem Wohnort nächstgelegene Aufenthaltszentrum Zugang zum
Gesundheitssystem. Die Ambulanzen verfügten über eigene Apotheken, und rezeptpflichtige Medikamente
würden von den Aufenthaltszentren rückerstattet. Die Medikamente, die die Beschwerdeführenden
gemäss ihren ärztlichen Zeugnissen benötigten, seien in diesen Zentren erhältlich,
und es könnten wöchentliche Therapiegespräche durchgeführt werden. Damit entbehre
die Aussage der Beschwerdeführenden, ihnen würde in Polen keine angemessene medizinische
Behandlung zuteil, jeder Grundlage.
Bei diesen Ausführungen stützt sich das BFM offensichtlich auf
zwei interne Abklärungen, die seine damalige Fachstelle « Migrations- und Länderanalysen
MILA » am 30. Dezember 2009 und 8. Januar 2010 in Berichten zusammengefasst und elektronisch
in der Datenbank Artis abgelegt hat, auf welche auch das Bundesverwaltungsgericht Zugriff hat (Art. 1b
Abs. 3 der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 [AsylV 3, SR 142.314]). Es ist jedoch festzuhalten,
dass das BFM in seiner Vernehmlassungsantwort zwei Elemente der Abklärungen seiner Fachstelle
bezüglich der medizinischen Versorgung von Asylbewerbern in Polen verschweigt. Erstens wird darin
festgestellt, dass die Psychologen in den Aufenthaltszentren nicht auf Trauma-Patienten spezialisiert
seien und es eher selten vorkomme, dass solche Patienten an externe Spezialisten weitergeleitet würden.
Zudem hätten die Asylsuchenden keinen vollen Zugang zum polnischen Gesundheitssystem, sondern nur
zu Institutionen, die vom Innenministerium zur medizinischen Grundversorgung der Asylbewerber verpflichtet
worden seien. Obwohl sich die Situation in den letzten Jahren stark verbessert habe und sich das Amt
für Ausländer um die Umsetzung der EU-Vorgaben bemühe, sei die medizinische Grundversorgung
im Asylverfahren auf einem bescheidenen Niveau und die Arbeitsbedingungen der Psychologen in den Aufenthaltszentren
nicht optimal.
7.4
Somit ist festzustellen, dass eine angemessene, langfristige psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung der Beschwerdeführenden als Asylbewerber in Polen nicht garantiert ist. Zudem würde
ihre Wegweisung aus der Schweiz in jedem Fall die vor längerer Zeit und offenbar mit einigem Erfolg
begonnene Behandlung gefährden, da sie aus ihrem einigermassen stabilen Umfeld gerissen würden.
7.5
Trotzdem erreichen diese Umstände die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK
nicht. Das BFM war somit nicht - aufgrund übergeordneten Völkerrechts - verpflichtet,
vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und auf das
Gesuch einzutreten.
8.
8.1
Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch
machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um
eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen
gewissen Ermessensspielraum. Entgegen der Auffassung des BFM gibt es nicht nur die Überstellung
der Asylsuchenden an den zuständigen Staat auf der einen Seite und die Ausübung
des Rechts auf Selbsteintritt in den Fällen, wo die Überstellung gegen übergeordnetes
Recht verstossen würde, auf der anderen Seite. Abgesehen von diesem letztgenannten Fall, wo der
Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die Schweiz sehr wohl berechtigt und je nach den Umständen
sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen
zu Gunsten des Wohls des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben. Durch eine restriktive
Praxis der Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
wird sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird (vgl.
Filzwieser/Sprung, a. a. O., K8 zu Art. 3, welche Autoren
sich zu Recht von der von Hermann [Mathias Hermann,
Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 121] postulierten
« grenzenlosen Souveränitätsklausel » distanzieren).
8.2
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen
Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Deshalb stellt die Notwendigkeit
einer Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung für sich allein keinen genügenden
Grund dar, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.4).
Kommen jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung
aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen,
die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist auf die Überstellung
des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und
auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2010
vom 28. April 2011 E. 7.2). Dabei sind insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen,
die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung des Asylbewerbers haben könnte, zu beachten (vgl.
z. B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5989/2010
vom 9. September 2010).