Aus den Erwägungen:
1.1
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats vom 4. November 2008 stützt sich auf Art. 47
Abs. 1 KVG, weshalb das BVGer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 53 Abs. 1
KVG in der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung; siehe auch Art. 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in der bis am 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung).
1.1.1
Die Vorinstanz hat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da das
BVGer für die Beurteilung der Streitfrage betreffend das richtige Benchmarking und Kostenprüfungsmodell
nicht zuständig sei. Die Beschwerdeführerin habe ein Verfahren ausserhalb eines
Tariffestsetzungsverfahrens gegen die PUE anzustrengen, wenn sie ihr Modell gegenüber
der PUE durchsetzen wolle. Ihr stehe dafür gemäss Art. 20 des Preisüberwachungsgesetzes
vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) der Rechtsschutz nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege zur Verfügung, nicht aber das Tarifbeschwerdeverfahren
vor dem BVGer.
1.1.2
Es ist grundsätzlich unbestritten, dass sich die Beschwerde gegen einen Tariffestsetzungsbeschluss
nach Art. 47 Abs. 1 KVG richtet, zu deren Beurteilung das BVGer zuständig ist. Die Frage,
ob die Vorinstanz zur Festsetzung des Tarifs die richtige Methode gewählt habe, betrifft
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Frage der Zuständigkeit des BVGer und damit
des Eintretens, sondern der Ermittlung des festzusetzenden Tarifs und damit der materiellen
Begründetheit des Beschwerdeantrags. Sie ist daher im Rahmen der materiellen Prüfung
zu untersuchen.
1.2
(...)
2.
(...)
3.
Aufgrund der Beschwerde streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit dem
angefochtenen Beschluss vom 4. November 2008 die Baserate für die stationären Behandlungen
von Akutpatientinnen und -patienten mit Wohnsitz im Kanton Uri in der allgemeinen
Abteilung betreffend das Jahr 2008 zu Recht auf Fr. 3'981.- festgesetzt hat, oder ob die Baserate
entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Fr. 3'840.- festzusetzen sei.
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, die Vorinstanz
habe den Tarif aufgrund einer nicht korrekten Berechnung falsch festgesetzt. Nicht die Methode
der PUE sei anzuwenden, sondern die von ihr entwickelte Methode der « gewichteten Baserate ».
Ihre eigene Methode habe die folgenden Vorteile: Die Baserate sei aufgrund der Gesamtheit der Spitäler
ermittelt worden und nicht lediglich aufgrund eines Vergleichs mit einem willkürlich
ausgesuchten Vergleichsspital. Ferner würden die Referenzwerte nicht auf
der Basis ausgehandelter Tarife ermittelt, weshalb ein Verhandlungsspielraum bestehen bleibe.
Des Weiteren sei die kalkulierte Baserate von 100 % auf der Basis aller
Fälle zu ermitteln. Deren Berechnung nur anhand der Fälle der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) würde zu systemwidrigen Lösungen führen, da die
Pflichtleistungen der Krankenversicherer nicht vollständig berücksichtigt würden.
Akzeptiert werde die Kostenbeteiligung der Krankenversicherer an der
Baserate in der Höhe von 48 %.
4.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die anrechenbaren
Kosten zur Festlegung der Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG zutreffend ermittelt hat.
4.1
(...)
4.2
Die Vorinstanz hat für den Beschwerdegegner eine Baserate von Fr. 8'731.- aufgrund
der standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten von 100 % ermittelt. Sie hat sich
zu deren Berechnung auf die Empfehlung der PUE vom 3. Juni 2008 und auf deren Berechnungsmodell
gestützt. Zur Begründung ihres Entscheids hat sie ausgeführt, santésuisse habe gemäss
Schreiben vom 6. Dezember 2007 eine Baserate von Fr. 8'352.- (100%) berechnet, was eine
Abweichung von Fr. 379.- zur Baserate der PUE bedeute. Diese Abweichung sei nicht nachvollziehbar,
weshalb sie der PUE gefolgt sei (Regierungsratsbeschluss [RRB] vom 4. November 2008, Ziff.
2.2; ...).
Die Vorinstanz hat sich ferner der Beurteilung der PUE angeschlossen,
wonach eine Kostenbeteiligung der Krankenversicherer von 48 % mit Blick auf die aussagekräftige
Kostenträgerrechnung, das Erfassen der pflegerischen Leistungen mit dem System LEP und die fehlende
Erfassung der ärztlichen Leistungen angemessen sei.
4.3
(...)
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, entgegen den Berechnungen
der PUE und der Vorinstanz sei die kalkulierte Baserate auf der Basis sämtlicher Fälle zu berechnen.
Denn jede versicherte - auch zusatzversicherte - Person sei obligatorisch für
die allgemeinen Leistungen versichert, weshalb jeder Fall Leistungen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung auslöse. Die Krankenversicherer erbrächten daher für jede
zusatzversicherte Person (halbprivat und privat) den Sockelbeitrag. Sie seien verpflichtet, die Leistungen
aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von den Zusatzleistungen nach dem
Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1) auseinanderzuhalten.
Während früher die Trennung der Kosten schwierig gewesen sei, hätten die Spitäler
zwischenzeitlich die Kostenrechnung optimiert, sodass die Kostenverteilung möglich sei. Die
Kostenfaktoren, die nach VVG anfielen, könnten in Bezug auf Honorare für Zusatzversicherte
exakt ermittelt werden. Für Mehrleistungen wie Menuwahl, Service, Zimmer etc. sei dies jedoch nicht
möglich. Deshalb werde für diesen Kostenanteil ein normativer Abzug vorgenommen. Dies entspreche
der langjährigen von der PUE und vom Bundesrat (BR) gehandhabten und bestätigten
Praxis.
4.4
(...)
4.5
(...)
4.6
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die PUE mit Stellungnahme vom 9. April
2009 ausgeführt, die Beschränkung auf OKP-Fälle sei bei der Berechnung der kalkulierten
Baserate aufgrund von Art. 49 KVG und Art. 9 f. der Verordnung vom 3. Juli 2002 über
die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime
in der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104) korrekt und zwingend, sobald ein Spital in der Lage sei,
die Kosten der allgemeinen Abteilung auszuweisen. Dies müsse bei einem Kostendeckungsgrad
von 48 % vorausgesetzt werden. Eine Berücksichtigung sämtlicher Kosten der stationären
Somatik sei zwar jederzeit möglich; dies würde jedoch gemäss Praxis bei gleichzeitiger
Vornahme eines normativen Abzugs (Berücksichtigung der Zusatzversicherten durch einen normativen
Abzug in Abhängigkeit des Anteils solcher Pflegetage an den gesamten Pflegetagen) auf Grund
der geringeren Transparenz zu einem tieferen Kostendeckungsgrad führen. Eine Tarifkalkulation
mit sämtlichen (auch zusatzversicherten) Patientinnen und Patienten sei deshalb nur
dann angezeigt, wenn ein Spital nur eine Kostenstellenrechnung aufweise, und nicht wie vorliegend
zusätzlich eine Kostenträgerrechnung, welche die Ausscheidung der Kosten der allgemeinen
Abteilung erlaube.
4.7
Das BAG vertrat mit Stellungnahme vom 20. Mai 2009 die Auffassung, (...) der Begriff
der allgemeinen Abteilung beziehe sich nicht auf die Örtlichkeiten, sondern auf die Qualität
der Behandlung und Pflege, was sich im revidierten Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG widerspiegle.
Der Beschwerdeführerin sei insofern Recht zu geben, als es das Kostenträgerrechnungsblatt
des Beschwerdegegners entgegen den Vorschriften der VKL nicht erlaube, die Kosten und Leistungen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der stationären Behandlung
im Spital für alle obligatorisch krankenversicherten Patientinnen und Patienten, inbegriffen
diejenigen in den halbprivaten und privaten Abteilungen, zu bestimmen beziehungsweise auszuweisen. Denn
die mit « OKP-KVG-Kt. » bezeichnete Spalte beinhalte die Kosten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung der Patientinnen und Patienten in den halbprivaten und privaten Abteilungen
nicht. Damit bleibe der Anteil der Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
diese Patientinnen und Patienten unberücksichtigt. Die Ermittlung und der Ausweis der Kosten der
ausschliesslich grundversicherten Patientinnen und Patienten sei als Kontrolle und Plausibilisierung
im Rahmen der Bestimmung der OKP-Kosten wichtig; sie dürfe aber keinesfalls stellvertretend für
alle krankenversicherten Patientinnen und Patienten übernommen werden. Weiter könne infolge
fehlender Transparenz betreffend die Ausscheidung der Kosten zulasten der Zusatzversicherung nicht
ausgeschlossen werden, dass der Kostenträger « OKP-KVG-Kt. » auch
von den Patientinnen und Patienten in den halbprivaten und privaten Abteilungen verursachte
Mehrkosten einschliesse, namentlich betreffend Hotelkomfort und aufwändigere Pflege.
Der Ausweis der Kosten sei letztlich auch im Rahmen der Tarifverhandlungen unerlässlich,
um die Verwendung der Erträge aus den Tarifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu prüfen.
Insofern weise der Beschwerdegegner keine Kostenträgerrechnung nach KVG beziehungsweise
nach den Regeln der VKL aus. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin
sei folglich zutreffend.
4.8
Nachfolgend sind die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Bestimmung der
anrechenbaren Kosten zur Festlegung der Baserate darzulegen.
Vorab ist festzuhalten, dass die Berechnung der standardisierten betriebswirtschaftlichen
Kosten des Beschwerdegegners nur betreffend die Frage umstritten ist, ob zu deren Ermittlung auf die
Kosten der Leistungen für ausschliesslich grundversicherte Patientinnen und Patienten abzustellen
sei, oder ob auch die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anfallenden
Kosten für Leistungen an zusatzversicherte Patientinnen und Patienten
einzubeziehen seien. Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich auf diesen umstrittenen
Punkt, da die vorliegenden Akten keinen Anlass dazu geben, die Berechnung der standardisierten betriebswirtschaftlichen
Kosten auch sonst in Frage zu stellen.
4.8.1 - 4.8.7 (...)
4.8.8
Es wird zusammenfassend festgestellt, dass das KVG und seine Ausführungsverordnungen nicht
ausdrücklich regeln, ob zur Berechnung der standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten
auf die Leistungen und Kosten betreffend nur grundversicherte Patientinnen und Patienten abzustellen
sei, oder ob die Leistungen und Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
betreffend Zusatzversicherte einzubeziehen seien.
4.9
Die Materialien äussern sich nur in allgemeiner Art zur Ermittlung der Tarife,
ohne auf die konkrete Berechnung der standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten
einzugehen.
4.10
(...)
4.11
(...)
4.12
Das BVGer hat mit Urteil C 6124/2007 vom 3. Juni 2010 die Rechtsprechung des Bundesgerichts
(...; BGE 123 V 290 E. 6 b, bb-dd) und des BR (...;
Entscheid des Bundesrates vom 21. Oktober 1998 in Sachen Kantonalverband appenzellischer Krankenversicherer
gegen den Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. (Spitalliste 1997) veröffentlicht
in: Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 6/1998,
S. 521 ff. E. 3.2, E. 3.2.3, E. 3.2.4, Entscheid des Bundesrates vom 19. Dezember
2001 in Sachen Verband Zürcher Krankenversicherer [VZKV] gegen Regierungsrat des Kantons Zürich
[Spitaltarif für stationäre Pflichtleistungen] veröffentlicht in: RKUV 4/2002
E. 12 und E. 14) übernommen, wonach der Begriff der allgemeinen Abteilung funktional
auszulegen sei und nicht den tatsächlichen Aufenthalt in einer örtlich ausgeschiedenen
Abteilung fordere. Der Begriff bezeichne den Leistungsumfang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
bei stationärer Behandlung im Spital und umfasse das Leistungspaket, das die KVG-Versicherten unter
voller Kostendeckung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beanspruchen
könnten (E. 4.3).
(...)
4.12.1
Der Grundsatz, dass der Begriff der allgemeinen Abteilung funktional und nicht örtlich zu
verstehen ist, gilt gemäss Rechtsprechung bereits aufgrund der bis Ende 2008 anwendbaren Fassung
des KVG. In der seit Januar 2009 geltenden Fassung wird dieser Grundsatz in Art. 25 Abs. 2
Bst. e KVG explizit gesetzlich verankert.
Hinsichtlich der Ermittlung der standardisierten betriebswirtschaftlichen
Kosten ist massgebend, dass jede zusatzversicherte Person auch grundversichert ist. Von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung sind diejenigen Leistungen zu tragen, die an grund- und zusatzversicherte
Patientinnen und Patienten erbracht werden und die gemäss KVG und dessen Ausführungsverordnungen
als Pflichtleistungen bezeichnet sind.
Daraus folgt, dass entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin und
der Stellungnahme des BAG für die Festsetzung der Tarife betreffend die stationäre Behandlung
im Spital auch diejenigen Leistungen und Kosten massgeblich sind, die sich auf die grund- und gleichzeitig
auch zusatzversicherten Patientinnen und Patienten beziehen.
(...)
4.12.2
Wie den Akten zu entnehmen ist, sind die Grundlagen für die gesetzeskonforme Berechnung
des Tarifs grundsätzlich insofern vorhanden, als der Beschwerdegegner Kostenträger-,
Kostenstellen- und Kostenartenrechnungen führt.
Der Beschwerdegegner hat im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens
seine Kostenträgerrechnung mit Eingabe vom 9. Mai 2008 zuhanden der Vorinstanz erläutert.
Er hat darauf hingewiesen, dass er die ärztlichen Leistungen im Jahr 2006 noch nicht vollständig
und einheitlich erfasst habe, insbesondere nicht fallbezogen. Die Arztkosten für die stationären
Fälle seien nach dem Kostengewicht verrechnet worden.
Die PUE hat im Tariffestsetzungsverfahren bemängelt, dass die pflegerischen
Leistungen, nicht aber die übrigen stationären, insbesondere ärztlichen Leistungen
patientengenau erfasst worden seien. Gemäss der Beschwerdeführerin können hingegen die
Kostenfaktoren, die nach VVG in Bezug auf Honorare halbprivat/privat anfielen, exakt ermittelt werden;
hingegen sei dies für Mehrleistungskosten wie Menuwahl, Service, Zimmer und Änhliches
nicht möglich, weshalb für diesen Kostenanteil ein normativer Abzug vorzunehmen sei. Allerdings
hat sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, in der Beilage zur Beschwerde
die Anzahl aller grund- und zusatzversicherten Patientinnen und Patienten beziehungsweise Fälle
des Beschwerdegegners aufzuführen und die Nettobetriebskosten auf Fr. 27'627'577.-
zu beziffern, ohne darzulegen, wie sie die Leistungen und Kosten der Zusatzversicherten zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ermittelt hat. Das BAG hat in seiner Stellungnahme
vom 20. Mai 2009 zuhanden des BVGer wiederum ausgeführt, gemäss Kostenträgerrechnungsblatt
des Beschwerdegegners sei die gesetzliche Anforderung nicht erfüllt, wonach es die in der VKL verordneten
Instrumente, namentlich die Kostenträgerrechnung, erlauben müssten, die Kosten und Leistungen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der stationären Behandlung
im Spital für alle obligatorisch krankenversicherten Patientinnen und Patienten,
inbegriffen diejenigen der halbprivaten und privaten Abteilungen, zu bestimmen und auszuweisen.
Denn die mit « OKP-KVG-Kt. » bezeichnete Spalte beinhalte die OKP-Kosten der
Patientinnen und Patienten, inbegriffen diejenigen der halbprivaten und privaten Abteilungen,
nicht.
4.12.3
Das BVGer stellt aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass der Beschwerdegegner die ärztlichen
Leistungen sowie die weiteren Mehrleistungen, deren Kosten durch die Zusatzversicherung aufgrund
des VVG zu tragen sind, im Jahr 2006 nicht vollständig und einheitlich, insbesondere nicht
fallbezogen, erfasst hat. Es ist ihm daher nicht möglich, die Kosten für sämtliche grund-
und zusatzversicherten Patientinnen und Patienten, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
zu tragen sind, auszuweisen und auszuscheiden. Damit fehlt die Grundlage für die Berechnung der
standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten für sämtliche Leistungen, die
an grund- und zusatzversicherte Patientinnen und Patienten erbracht werden und die
von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. Die einschlägigen
Daten werden zukünftig zu ermitteln sein.
4.12.4
Die PUE hat bei einer Anzahl Fälle nur Grundversicherter von 2'423 und Nettobetriebskosten
von Fr. 16'607'522.- einen Case Mix Index (CMI) von 0.7714 ermittelt.
Die Beschwerdeführerin ist hingegen von einer Anzahl aller Fälle
(Grund- und Zusatzversicherte) von 3'875 und Nettobetriebskosten von Fr. 27'627'577.- ausgegangen
und hat einen CMI von 0.854 ermittelt. Für « Honorare HP/P und Debitorenverluste
gem. Angabe Spital » hat sie Fr. 2'074'951.- in Abzug gebracht.
Die standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten pro Fall des Beschwerdegegners
werden durch Division der gesamten standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten durch die Anzahl
Fälle ermittelt, und die gewichtete Baserate durch Division der standardisierten betriebswirtschaftlichen
Kosten pro Fall mit dem CMI.
Da der Beschwerdegegner - wie oben erwähnt - nicht sämtliche
Leistungen erfasst hat, die er an grund- und zusatzversicherte Patientinnen und Patienten
zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht hat, fehlt die Datenbasis zur Ermittlung
des CMI unter Berücksichtigung sämtlicher Fälle. Eine nachträgliche Erfassung
dieser Leistungen an Zusatzversicherte beziehungsweise deren Kosten ist im heutigen Zeitpunkt
nicht mehr oder allenfalls nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich.
4.12.5
Bei dieser Sachlage ist im Ergebnis mit der PUE davon auszugehen, dass die standardisierten
betriebswirtschaftlichen Kosten und der CMI für die Tariffestsetzung ab 2008 auf der Zahlenbasis
2006 der nur grundversicherten Patientinnen und Patienten ermittelt werden müssen.
5.
(...)
6.
Im Folgenden ist die gewichtete Baserate des Beschwerdegegners von Fr. 8'731.-
(100 %) gemäss Berechnung der PUE einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu unterziehen.
6.1 - 6.5 (...)
6.6
Ausgangspunkt für die Prüfung des Benchmarking durch das BVGer ist die gesetzliche Regelung.
6.6.1
Nach Art. 49 Abs. 7 KVG in der bis am 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung
ordnen die Kantonsregierungen und, wenn nötig, der BR Betriebsvergleiche zwischen Spitälern
an. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Ergibt
der Betriebsvergleich, dass die Kosten eines Spitals deutlich über den Kosten vergleichbarer
Spitäler liegen, oder sind die Unterlagen eines Spitals ungenügend, so können die
Versicherer den Vertrag nach Art. 46 Abs. 5 KVG kündigen und der Genehmigungsbehörde
(im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG) beantragen, die Tarife auf das richtige Mass zurückzuführen.
6.6.2
Im Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden RRB war demnach in erster Linie
die Vorinstanz - und in zweiter Linie der BR - zur Durchführung des Betriebsvergleichs
zuständig.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die von der Vorinstanz im vorliegenden
Verfahren angewandte Methode des Betriebsvergleichs eine aussagekräftige Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
zulässt. Ist dies zu bejahen, so ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht weiter
zu untersuchen, ob die von ihr entwickelte Methode der von der Vorinstanz angewandten vorzuziehen wäre,
und es ist auch nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Vornahme von Betriebsvergleichen
berechtigt ist.
6.6.3
Zur anzuwendenden Methode des Wirtschaftlichkeitsvergleichs äussern sich weder das
KVG und noch die Ausführungsverordnungen.
6.6.4
Im « Modell für den Betriebsvergleich, Auswahl der Referenzspitäler »,
StatSanté 2/2006, haben das Bundesamt für Statistik (BFS), das BAG und die PUE gemeinsam ein
methodisches Vorgehen für Betriebsvergleiche entwickelt.
Gestützt darauf hat die PUE im Dezember 2006 die Fachschrift « Spitaltarife
- Praxis des Preisüberwachers bei der Prüfung von stationären Spitaltarifen »
veröffentlicht. Danach sind die standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten
des Spitals zu ermitteln und diese einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach dem Betriebsvergleichsmodell
des Bundes zu unterziehen. Die Wirtschaftlichkeit ist zu bejahen, wenn die Baserate des zu prüfenden
Spitals nicht mehr als max. 5 % höher ist als die tiefste Baserate einer vergleichbaren
inner- oder ausserkantonalen Spitalgruppe. Es ist eine Analyse der Vergleichbarkeit und eine Analyse
der Gründe bei grösserer Abweichung vorzunehmen (...). Die Wirtschaftlichkeitskorrektur
erfolgt auf der Basis der Fallkosten einer Gruppe von Referenzspitälern zuzüglich
einer Toleranzmarge, welche dem Grad der in einem Vergleich verbleibenden Unsicherheit
Rechnung trägt. Ist die beantragte Baserate im Vergleich zur vergleichbaren Gruppe eindeutig
zu hoch, so wird die Baserate des zu prüfenden Spitals maximal 5 % über derjenigen der
Referenzgruppe festgelegt (...).
6.7 - 6.8 (...)
6.9
Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Benchmarking auf die Modell-Empfehlungen der Bundesbehörden
aus dem Jahr 2006, namentlich auf die Fachschrift « Spitaltarife - Praxis des Preisüberwachers
bei der Prüfung von stationären Spitaltarifen », abgestützt. Sowohl diese
wie auch die bisherige Rechtsprechung des BR und des BVGer haben jedoch nicht das Benchmarking für
einen Leistungserbringer betroffen, dem das Patientenklassifikationssystem der leistungsbezogenen
Fallpauschale APDRG mit der Kostengewichtsversion 5.1 zugrunde lag. Sie können daher nicht
unbesehen übernommen werden.
6.10
Das Patientenklassifikationssystem APDRG mit der Kostengewichtsversion 5.1 datiert vom Mai
2005. Die Berechnungsmethoden sind im Allgemeinen mit jenen für die Vorgängerversion 4.1 vom
August 2003 vergleichbar, doch gibt es einige relevante Unterschiede, unter anderem die nachfolgenden
(vgl. Kostengewichte und Swiss Payment Groups Version 5.1, Sekretariat APDRG Suisse, Institut für
Gesundheit und Ökonomie [ISE], Ecublens, Mai 2005, S. 13):
-
Die Kostengewichte der Version 4.1 wurden auf der Basis von Daten erstellt, die sich auf Hospitalisationen
der Jahre 1999 bis 2001 beziehen, diejenigen der Version 5.1 auf der Datenbasis von Hospitalisationen
der Jahre 2001, 2002 und 2003 beziehen.
-
Die Kostengewichte der Version 4.1 wurden auf der Basis von Daten erstellt, die von APDRG Suisse
gesammelt wurden; die Kostengewichte der Version 5.1 wurden auf der Basis von Daten erstellt, die
von APDRG Suisse und vom BfS gesammelt wurden.
-
Um die Kostengewichte der Version 4.1 zu erstellen, wurden die Kosten der nicht universitären
Hospitalisationen adjustiert (mit 1.24 multipliziert); für die Kostengewichte der Version 5.1 wurde
keine solche Adjustierung vorgenommen.
-
In der Version 4.1 wurden die Kosten für Implantate auf der Basis von Daten aus belgischen
Spitälern berechnet; in der Version 5.1 wurden diese Kosten auf der Basis von Daten aus schweizerischen
Spitälern bestimmt.
-
Die Version 5.1 umfasst gegenüber der Version 4.1 differenzierte Swiss Payment
Groups (SGP's).
Die APDRG-Daten der Kostenversion 5.1 enthalten Datensätze von über
199'808 akutsomatischen Hospitalisationen der Jahre 2001 bis 2003. Die Spitäler, von denen
diese Daten stammen, verfügen grundsätzlich über Kostenrechnungen, die den Anforderungen
des BFS entsprechen. Bei den für die Berechnung verwendeten Kosten handelt es sich um Vollkosten
(ohne Investitionskosten), die entsprechend dem vom BFS erstellten Landesindex der Konsumentenpreise
korrigiert wurden. Alle Hospitalisationen wurden gemäss der Version 1.5 des APDRG-Groupers
und der Version 5.1 der SPG's klassiert. Aufgrund der Prüfung der in der APDRG-Datenbank registrierten
Kosten wurden neue SPG's eingeführt. Für einige APDRG's wurden Korrekturen vorgenommen,
wenn die berechneten Zwischen-Kostengewichte dem Schweregrad nicht gerecht wurden, um Inkohärenzen
zu vermeiden. Alle Kostengewichte wurden mit einem Korrekturfaktor multipliziert, damit der CMI der Gesamtheit
aller Hospitalisationen 1 betrug. Die Vergütungsformeln sind bei der Version 5.1 ähnlich wie
bei der Version 4. Jeder Hospitalisation ist eine Punktzahl zugeordnet, welche die Vergütung bestimmt.
Der Betrag, der vergütet wird, wenn das Kostengewicht einer Hospitalisation 1'000
beträgt, entspricht der Baserate. Die Vergütung für einen Normalfall beträgt Baserate
multipliziert mit Kostengewicht, wobei untere und obere Ausreisser berücksichtigt werden.
6.11
Das Vorgehen der Vorinstanz, die Benchmark-Methode der PUE anzuwenden, ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Vorinstanz auf das Modell zurückgegriffen, das vom Dezember
2006 datiert und die Entwicklungen der Kostengewichtsversion 5.1 noch nicht berücksichtigt hat.
Es ist mit der PUE davon auszugehen, dass es mit dem APDRG-System und der
Kostengewichtsversion 5.1 grundsätzlich möglich sein sollte, die Spitäler intra- und interkantonal
direkt zu vergleichen, unabhängig vom Tätigkeitsbereich und der Krankenhaustypologie. Der Schweregrad
der Fälle wird mit dem CMI berücksichtigt, indem Spitäler mit überdurchschnittlich
komplizierten und kostenintensiven Fällen bei gleicher Baserate eine höhere Entschädigung
erhalten.
Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass vorliegend nicht überprüfbar
ist, ob diese theoretischen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu Recht weist das BAG darauf hin, dass
die Input-Indikatoren nur sehr geringfügig berücksichtigt werden. Indikatoren über
die Qualität der Spitalpflegeleistung sind (noch) nicht einbezogen. Im heutigen Zeitpunkt
ist die Auswahl an Referenzspitälern, die das APDRG-System und die Kostengewichtsversion 5.1
anwenden, noch klein, die Basierung auf deren Zahlen damit allenfalls wenig repräsentativ.
Ferner hat sich die PUE nicht zu den Einwänden des Beschwerdegegners
geäussert, dass die beigezogenen Referenzspitäler einen unzutreffenden CMI ausgewiesen
hätten und dieser zu falschen Vergleichen der PUE beziehungsweise zu einer zu tiefen Baserate
geführt habe. Nicht erörtert hat sie sodann die Frage, ob der ausgehandelte Tarif der Referenzspitäler
allenfalls aufgrund besonderer Verhältnisse der Referenzspitäler zustande gekommen war,
wie zum Beispiel die bisherige oder die zu erwartende Tarifentwicklung, unterschiedliche Anforderungen
an die Notfallaufnahmebereitschaft oder unterschiedliche Möglichkeiten zur Weiterweisung.
Es muss daher offen bleiben, inwieweit diese Faktoren für den Beschwerdegegner als Kantonsspital
und zugleich als einziges innerkantonales Spital auf der Spitalliste des Kantons Uri ins Gewicht
fallen (vgl. Spitalliste des Kantons Uri, http://www.ur.ch/de/gsud/ds/gesundheits
versorgung-m1305, zuletzt besucht am 13. Dezember 2010). Es darf wohl auch nicht unbesehen davon
ausgegangen werden, dass die Patientinnen und Patienten den innerkantonalen Spitälern nach
dem Zufallsprinzip zugewiesen werden, wenn ein Kanton eine Spitalliste mit einer Vielzahl an zugelassenen
Spitälern führt, wie das in casu für die Referenzspitäler im Kanton Bern zutrifft.
Neben versicherungstechnischen Aspekten dürften insbesondere auch die Zusammenarbeit mit den Zuweisern
und die Qualität der Leistungen eine wichtige Rolle spielen (vgl. dazu Willy
Oggier, in: Recht und Ökonomie der KVG-Tarifgestaltung. Eine kritische Würdigung
unter besonderer Berücksichtigung von Art. 59c KVV, Zürich/Basel/Genf 2010,
S. 83).
Es kann nicht Aufgabe des BVGer sein, diese vielschichtigen Fragestellungen
im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens aufzuarbeiten. Solange sie aber nicht näher ausgeleuchtet
und gelöst sind, erscheint dem BVGer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner
und dem BAG eine Toleranzmarge von 2 %, wie von der PUE empfohlen, im vorliegenden Fall als
zu niedrig.
Die Toleranzmarge von 5 %, wie sie von der Vorinstanz eingeräumt
wurde, basiert auf der Ermittlung des Referenzspitals nach der Methode gemäss Fachschrift « Spitaltarife
- Praxis des Preisüberwachers bei der Prüfung von stationären Spitaltarifen »
aus dem Jahr 2006 (E. 6.6.4) und damit auf einer Methode, die wie erwähnt der zwischenzeitlich
erfolgten Verfeinerung des Systems nicht mehr gerecht wird und daher im vorliegenden Fall
nicht zur Anwendung kommt. Mit der PUE ist daher davon auszugehen, dass eine Toleranzmarge von 5 %
auf der Basis des Patientenklassifikationssystem APDRG mit der Kostengewichtsversion 5.1
in casu zu hoch angesetzt ist.
Somit erweist sich einerseits die Toleranzmarge von 2 % gemäss
Empfehlung der PUE als zu niedrig und andererseits eine solche von 5 % gemäss angefochtenem
RRB als zu hoch; im vorgegebenen Rahmen - mehr als 2 % und weniger als 5 % - erachtet
das BVGer unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände des vorliegenden
Falls eine Toleranzmarge von 4 % als sachgerecht.
6.12
Die Toleranzmarge ist zweifellos zur Baserate der Referenzspitäler (Fr. 7'864.-)
zu addieren und nicht etwa von der aufgrund der Kosten der Beschwerdeführerin errechneten
Baserate abzuziehen, wie das im angefochtenen Beschluss fälschlicherweise erfolgt ist.
Zum massgebenden Benchmark von Fr. 7'864.- ist somit eine Toleranzmarge
von 4 % zu addieren, was für den Beschwerdegegner eine Baserate von Fr. 8'179.-
(100 %) ergibt. Die Baserate für die stationäre Behandlung zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung beträgt 48 % und ist auf Fr. 3'926.- festzulegen.