Aus den Erwägungen:
2.
2.1
Der Mehrwertsteuer unterliegen gemäss Art. 4 Bst. a der Verordnung
über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464, nachfolgend: MWSTV von 1994)
respektive Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes über
die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG, AS 2000 1300, nachfolgend: MWSTG von 1999)
die durch steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen
von Gegenständen, sofern es sich nicht um ausdrücklich von der Steuer ausgenommene
Umsätze handelt (vgl. Art. 14 MWSTV von 1994 bzw. Art. 18 MWSTG von 1999). Die Steuer
wird vom Entgelt berechnet (Art. 26 Abs. 1 MWSTV von 1994 bzw. Art. 33 Abs. 1 MWSTG
von 1999). Die Lieferung von abschliessend aufgezählten Gegenständen, darunter Zeitungen,
Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom
Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD; Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 9. Lemma
MWSTV von 1994) beziehungsweise vom Bundesrat (BR) (Art. 36 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 9 MWSTG von 1999) zu bestimmenden Art unterliegt dem reduzierten Steuersatz. Dieser beträgt
für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 2 % (Art. 27 Abs. 1
Bst. a MWSTV von 1994, Version gemäss AS 1994 1464), für die Zeit vom 1. Januar
1999 bis zum 31. Dezember 2000 2,3 % (Art. 27 Abs. 1 Bst. a MWSTV von 1994,
Version gemäss AS 1998 1801 [Änderung vom 3. Juni 1998]) und ab dem 1. Januar
2001 2,4 % (Art. 36 Abs. 1 MWSTG von 1999). Ansonsten ist der Normalsatz von 6,5 %
(1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998) beziehungsweise 7,5 % (1. Januar
1999 bis zum 31. Dezember 2000) beziehungsweise 7,6 % (ab 1. Januar 2001) anwendbar
(Art. 27 Abs. 1 Bst. b MWSTV von 1994 gemäss Version AS 1994 1464 respektive gemäss
Version AS 1998 1801 [Änderung vom 3. Juni 1998] bzw. Art. 36 Abs. 3 MWSTG von 1999).
2.2
Die Verordnung des EFD über die Umschreibung der zum
reduzierten Satz besteuerten Gegenstände vom 14. Dezember 1994 (AS 1994 3164, nachfolgend:
V EFD) definiert Bücher als Druckerzeugnisse, welche a) einen Inhalt religiöser, literarischer,
künstlerischer, unterhaltender, erzieherischer, belehrender oder wissenschaftlicher Art aufweisen,
jedenfalls keinen Reklamecharakter tragen, b) in Buch-, Broschüren- oder Loseblattform
aufgelegt werden und c) mindestens 16 Seiten aufweisen, wobei Kinderbücher, gedruckte
Musikalien und Teile zu Loseblattwerken vom letzten Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1
V EFD). Beinahe gleich umschreibt die Verordnung zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer vom 29. März 2000 (MWSTGV, AS 2000 1347, nachfolgend:
MWSTGV von 2000) die Bücher. Einzig den Inhalt fasst sie weiter, indem dieser auch
informierender oder technischer Art sein kann. Das Erfordernis, dass diese Erzeugnisse
keinen Reklamecharakter tragen dürften, umschreibt der BR so, dass diese nunmehr nicht Werbezwecken
dienen dürften (Art. 32 MWSTGV von 2000). Als Zeitungen oder Zeitschriften gelten demgegenüber
Druckerzeugnisse, die mindestens zweimal pro Jahr erscheinen, einen gleichbleibenden Titel
tragen, eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und
der Erscheinungsweise enthalten und dem Interesse der Leserschaft an einer laufenden Orientierung über
Wissenswertes oder an der Unterhaltung dienen (Art. 2 V EFD und Art. 33 Abs. 1
MWSTGV von 2000). Ausgenommen sind wiederum Erzeugnisse mit Reklamecharakter (Art. 2 V EFD)
beziehungsweise solche, die Werbezwecken dienen (Art. 33 Abs. 2 MWSTGV von 2000). Reklamecharakter
liegt vor, wenn die Werbung für eine andere als im Vertrieb des Druckerzeugnisses bestehende
geschäftliche Tätigkeit des oder der Herausgeber oder der hinter ihm stehenden
Unternehmen überwiegend in Erscheinung tritt (Art. 3 V EFD). Werbezwecken dient demgegenüber
ein Druckerzeugnis, wenn sein Inhalt dazu bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit
des Herausgebers oder der hinter diesem stehenden Dritten deutlich anzupreisen (Art. 34 MWSTGV
von 2000). Zu den in der MWSTV von 1994 beziehungsweise im MWSTG von 1999 genannten
« andere[n] Druckerzeugnisse[n] » äussern sich die Verordnungen
nicht explizit.
2.3
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in ihrer Wegleitung und einem
Merkblatt beziehungsweise einer Branchenbroschüre detaillierte Ausführungen dazu
gemacht, was als zum reduzierten Satz steuerbares Druckerzeugnis zu gelten hat und welche Druckerzeugnisse
dem Normalsatz unterliegen. Die vorliegend für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 massgebliche
Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige verweist dabei in Rz. 391 auf das
Merkblatt Nr. 11/1998 über die steuerliche Behandlung
von Druckerzeugnissen (Merkblatt Nr. 11/1998). Vorliegend ist die Fassung vom 12. Januar
1998 massgeblich. Die ab dem 1. Januar 2001 geltende Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer
verweist in Rz. 335 auf die Broschüre grafisches Gewerbe (Branchenbroschüre Nr. 3/2001),
wobei die per 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 gültige Fassung vorliegend massgeblich
ist. Demnach sind Druckerzeugnisse, die vorwiegend zur Aufnahme von Eintragungen bestimmt
und nach erstmaligem Gebrauch bereits verbraucht sind, unter anderem werden Kreuzworträtselbücher
dazugezählt, zum Normalsatz steuerbar (Ziff. 1.4.2 7. Lemma Merkblatt Nr. 11/1998
bzw. Ziff. 6.4 2. Lemma Branchenbroschüre Nr. 3/2001), auch wenn sie die formellen
Anforderungen an Bücher erfüllen (Ziff. 1 und Ziff. 1.1 Merkblatt Nr. 11/1998
bzw. Ziff. 6 und 6.1 Branchenbroschüre Nr. 3/2001; vgl. auch E. 2.2). Für Zeitungen
und Zeitschriften gilt gemäss den Publikationen der ESTV, dass sie, neben der Erfüllung
der in der V EFD beziehungsweise MWSTGV von 2000 umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E. 2.2), äusserlich
als solche aufgemacht sein müssen und nicht vorwiegend Verzeichnisse und/oder Flächen
zur Aufnahme von Eintragungen aufweisen dürfen (Ziff. 2 Merkblatt Nr. 11/1998
bzw. Ziff. 7 Branchenbroschüre Nr. 3/2001). Kreuzworträtselhefte sind
zum normalen Satz steuerbar (Ziff. 2.1.2 7. Lemma Merkblatt Nr. 11/1998 bzw. Ziff. 7.2
3. Lemma Branchenbroschüre Nr. 3/2001). Gemäss Merkblatt Nr. 11/1998 sind
Druckerzeugnisse, sofern sie nicht als Bücher qualifiziert werden können,
möglicherweise als Zeitungen oder Zeitschriften zu 2 % steuerbar (Ziff. 1.6
Abs. 2 Merkblatt Nr. 11/1998) und umgekehrt (Ziff. 2.3 Abs. 2 Merkblatt Nr. 11/1998).
In der Branchenbroschüre Nr. 3/2001 fehlen diese Ausführungen. Ebenso wie die V EFD und
die MWSTGV von 2000 enthalten weder das Merkblatt Nr. 11/1998 noch die Branchenbroschüre
Nr. 3/2001 Ausführungen dazu, was unter « andere[n] Druckerzeugnisse[n] »
zu verstehen ist.
3.
3.1
3.1.1
Das BVGer kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des BR auf ihre
Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der
Umfang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine
selbständige Verordnung handelt (André Moser/Michael
Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche
Delegation stützen, prüft das BVGer, ob sich der BR oder das durch Subdelegation
ermächtigte Departement an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis
gehalten hat. Wird dem BR durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens
für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vom BVGer zu respektieren. Es darf in diesem Fall bei der
Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen
des BR setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung
den Rahmen der dem BR im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen
gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2, BGE 131 II 271 E. 4, BGE 128 IV
177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_729/2007 und 2C_735/2007 vom 25. Juni
2008 E. 4.2; Urteil des BVGer A 4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.2). Dabei kann
es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf
ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder
zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen
unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat
es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 131 II 162 E. 2.3, BGE 131 V 256 E. 5.4; Urteil des BGer
6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteil des BVGer A 7518/2006 vom 28. Juli
2009 E. 1.4.3).
3.1.2
Sowohl bei Art. 27 Abs. 1 Bst. a MWSTV von 1994 als auch bei Art. 36 Abs. 1
Bst. a MWSTG von 1999 handelt es sich um Ausnahmebestimmungen gegenüber denjenigen,
welche Gegenstände betreffen, deren Lieferung und Eigenverbrauch zum normalen Satz zu versteuern
sind. Entgegen der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zur Warenumsatzsteuer:
BGE 97 I 161 E. 2, teilweise veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 39 S. 516 ff.; BGE 83 I 199 E. 1, die allerdings nicht von einer restriktiven Auslegung
sprechen, sondern nur davon, die Auslegung dürfe nicht über den Wortlaut hinausgehen;
zum MWSTG von 2000 siehe noch Urteil des BGer 2A.69/2003 vom 31. August 2004 E. 3.4) sind Ausnahmebestimmungen
primär (wie andere Rechtsnormen auch) weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn
und Zweck « richtig » auszulegen (vgl. zu Art. 18 MWSTG von 2000: Urteil des
BGer 2A.127/2002 vom 18. September 2002 E. 4.6; Urteil des BVGer A 2999/2007 vom
12. Februar 2010 E. 2.4; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
[SRK] vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 69.125 E. 3c).
3.2
3.2.1
Die MWSTV von 1994, die sich als selbständige Verordnung auf Art. 8 Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen (UeB-aBV) der bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft befindliche (alten)
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV, AS 1 1) beziehungsweise
auf den (mittlerweile aufgehobenen) Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV stützt, kann vom
BVGer auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung überprüft werden
(vgl. E. 3.1.1). Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 9. Lemma MWSTV von 1994
hält sich jedoch im Wesentlichen an den Wortlaut der Verfassungsbestimmung, weshalb er von der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht angefochten wird.
3.2.2
Sowohl das EFD (während der Geltung der MWSTV von 1994) als auch der BR (unter der Geltung
des MWSTG von 1999) definieren in den jeweiligen Verordnungen, was einerseits unter dem Begriff Bücher
und andererseits unter den Begriffen Zeitungen/Zeitschriften als bevorzugt behandelt zu gelten
hat (vgl. E. 2.2). Auch diese Verordnungen werden von der Beschwerdeführerin -
zu Recht - nicht beanstandet. Da sie den vom übergeordneten Recht vorgegebenen Rahmen in Bezug
auf den vorliegenden Fall nicht offensichtlich überschreiten (vgl. E. 3.1.1), muss darauf nicht
weiter eingegangen werden.
3.3
3.3.1
Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben usw.) sind
Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis
des Gesetzesvollzugs (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen
und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für
die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie
nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen (Michael
Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Teil I/ Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl.,
Basel 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 102 DBG). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen,
welche keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen,
dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung
und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (Moser/Beusch/Kneubühler,
a. a. O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen
bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso
mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpretinnen des der Verwaltungsverordnung zugrunde
liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts
der zuständigen Behörde zu setzen (zum Ganzen: BGE 123 II 16 E. 7; BVGE 2007/41
E. 3.3; Entscheid der SRK vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.125 E. 3b mit
Hinweisen). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip
im Schweizer Steuerrecht zukommt, bei alledem, dass eine Verwaltungsverordnung oder
gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige
Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts
darstellen kann (BVGE 2007/41 E. 4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A 1960/2007 vom 1. Februar
2010 E. 2.3, Urteil des BVGer A 4355/2007 vom 20. November 2009 E. 4.1).
3.3.2
Gemäss Art. 42 MWSTV von 1994 beziehungsweise Art. 52 MWSTG von 1999 erlässt
die ESTV alle zur Erhebung der Mehrwertsteuer erforderlichen Weisungen und Entscheide,
deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist. Art. 27
Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 9. Lemma MWSTV von 1994 delegiert zwar die Bestimmung
der zum reduzierten Steuersatz steuerbaren Arten von Druckerzeugnissen an das EFD und
Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 9 MWSTG von 1999 delegiert sie an den BR, beide Artikel
schliessen aber weitere Weisungen und Entscheide einer anderen Behörde nicht aus. Der
für die Veranlagung und Erhebung der Steuer zuständigen ESTV muss ermöglicht
werden, detaillierte Anweisungen zur Handhabung der entsprechenden Bestimmung
zu erlassen, um die Einheitlichkeit des Vollzugs zu gewährleisten. Die ESTV hat sich dabei
aber innerhalb des vom EFD beziehungsweise vom BR gesteckten Rahmens zu bewegen. Andernfalls
würde die Delegationsnorm der übergeordneten Gesetzgebung ausgehebelt.
4.
Unbestritten ist vorliegend, dass der Inhalt der als « Rätselhefte »
bezeichneten Produkte grossmehrheitlich aus Kreuzworträtseln besteht. Es ist damit zu beurteilen,
ob die in Frage stehenden Druckerzeugnisse zum Normalsatz oder zum reduzierten Mehrwertsteuersatz
zu versteuern sind. Es ist also eine reine Rechtsfrage zu klären. Das Merkblatt Nr. 11/1998
und die Branchenbroschüre Nr. 3/2001 erklären sowohl Kreuzworträtselbücher
als auch Kreuzworträtselhefte ausdrücklich als zum Normalsatz steuerbar (vgl. E. 2.3).
Nach dem zuvor Gesagten ist, bevor über fragliche « Rätselhefte »
zu befinden ist, zunächst zu untersuchen, ob sich die Präzisierungen der ESTV bezüglich
dieser Produkte im Rahmen des übergeordneten Rechts bewegen oder ob ihnen die Anwendung zu
versagen ist, weil sie eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Bestimmung enthalten (vgl.
E. 3.3.1).
4.1
Die ESTV war für den Erlass des Merkblattes Nr. 11/1998 beziehungsweise
der Branchenbroschüre Nr. 3/2001 zuständig (vgl. E. 3.3.2).
Die
Definitionen von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern in der V EFD und der MWSTGV von 2000 nehmen
Kreuzworträtselhefte und Kreuzworträtselbücher nicht von den privilegiert zu behandelnden
Gegenständen aus. Auch im gewöhnlichen Sprachgebrauch werden sie zu den Büchern
oder Zeitschriften gezählt. Sofern sie die formellen Voraussetzungen erfüllen,
kann ihr Inhalt durchaus als solcher unterhaltender, allenfalls auch belehrender Art
bei Büchern beziehungsweise als der Unterhaltung dienend bei Zeitungen und Zeitschriften betrachtet
werden (vgl. E. 4.2.4). Was die Zeitschriften betrifft, so hat das BGer ebenfalls unter der
Geltung der Warenumsatzsteuer festgelegt, dass die Ausdrücke « Zeitungen » und
« Zeitschriften », welche häufig gebrauchte Objekte bezeichnen würden,
gemäss dem Sinn, der ihnen im Allgemeinen von der Bevölkerung eines Landes gegeben werde,
auszulegen seien (Urteil des BGer vom 14. Mai 1976, veröffentlicht in ASA 45 S. 265 ff.
E. 2a). Insbesondere sollte das inhaltliche Kriterium weit ausgelegt werden (Dieter
Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Bern 1983, S. 70 Rz. 125). Die von der
ESTV im Merkblatt Nr. 11/1998 und der Branchenbroschüre Nr. 3/2001 gemachte
Einschränkung lässt sich somit aus dem Wortlaut der Bestimmungen nicht rechtfertigen.
4.2
Die ESTV hält dafür, das Merkblatt Nr. 11/1998 und die Branchenbroschüre
Nr. 3/2001 führten lediglich die unter der Warenumsatzsteuer begründete Praxis
fort. Sie stützt sich dabei insbesondere auf ein Urteil des BGer vom 12. Dezember 1975 (veröffentlicht
in: ASA 44 S. 587 ff.). Tatsächlich übernahm die ESTV bezüglich der privilegiert
zu behandelnden Waren mit dem Mehrwertsteuerrecht grossteils die alte unter der Geltung der Warenumsatzsteuer
geltende Praxis (vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1295 S. 442).
Für den vorliegenden Fall kann bezüglich der entsprechenden Begriffe an die vom BGer
unter dem Recht der Warenumsatzsteuer entwickelte Praxis angeknüpft werden (ausführlich dazu:
Entscheid der SRK vom 6. März 1998, in VPB 62.82, insbes. E. 2.d).
4.2.1
Unter dem Recht der Warenumsatzsteuer waren zunächst nur Zeitungen und Zeitschriften
als kaum entbehrliche Gegenstände von dieser Steuer befreit (Art. 14 Abs. 1 Bst. b
des Bundesbeschlusses über die Warenumsatzsteuer [WUB] vom 29. Juli 1941, AS 1941 793, BS 6
173). Bei der Revision im Jahr 1958, welche auf den 1. Januar 1959 in Kraft trat, wurden neu auch
Bücher privilegiert behandelt (AS 1958 471). Bezüglich Büchern war es nicht
Ziel des Gesetzgebers, alle Druckerzeugnisse in Buchform von der Steuer auszunehmen,
sondern das Buch als potenziellen Kulturträger von der Abgabe zu befreien (Urteil des BGer
vom 12. Dezember 1975, in: ASA 44 S. 587 ff. E. 2 mit Hinweis auf BGE 97 I 161, auszugsweise
veröffentlicht in: ASA 39 S. 516 ff.; Metzger, a. a. O.,
S. 68 Rz. 117). Es stellte dazu fest, dass « die heutige Liste der steuerbefreiten
Waren, in der auch die Bücher aufgeführt sind, [...] eindeutig über das hinaus[geht],
was allgemein als für die Befriedigung der täglichen Bedürfnisse
kaum entbehrlich betrachtet werden kann » (BGE 97 I 161 E. 2 veröffentlicht in: ASA
39 S. 517 f.). Entscheidendes Kriterium war gemäss BGer, dass
das Druckerzeugnis irgendeinen kulturellen Wert hatte. Die « Drucksache in
Buchform » musste dazu bestimmt, geeignet und fähig sein, die geistige Formung
des Lesers durch Vermittlung von Wissen und Information unmittelbar zu fördern. Stand
die Tätigkeit des Benutzers im Vordergrund, so wurde dies verneint. Die
Tätigkeit des Benutzers sollte dann überwiegen, wenn die Drucksache in Buchform,
einmal gebraucht, verbraucht war, wenn sie also den Zweck, für den sie herausgegeben
wurde, für einen weiteren Benutzer nicht mehr erfüllen konnte (Urteil des BGer vom 12. Dezember
1975, in: ASA 44 S. 587 ff. E. 3 am Ende). Hier ist festzuhalten, dass aus dem genannten
Entscheid einzig hervorgeht, dass er « Arbeitshefte und Arbeitsblätter in Buchform »
betraf. Das BGer erklärte, die bedruckten Teile knüpften « in genereller
Weise an Lern- beziehungsweise Ausbildungsstoff an » und stellten dem Schüler
zu lösende Aufgaben. Ihr Inhalt war marginal, stellte sich doch das BGer auf den Standpunkt, die
Zielsetzung der zu beurteilenden Waren könne auch durch solche « Schreib-
und Zeichenhefte bzw. -bücher » verwirklicht werden, « die überhaupt
weder Bild noch Text enthalten » (Urteil des BGer vom 12. Dezember 1975, in:
ASA 44 S. 587 ff. E. 3). Sofern es sich um völlig leere, allenfalls mit Linien
oder sonstigen « Schreibhilfen » bedruckte « Bücher »
handelte, ist sofort klar, dass der Inhalt in keiner Weise kultureller Art sein kann, da
solche Druckerzeugnisse nur leere Seiten aufweisen. Dies gilt auch für Bücher,
bei denen Eintragungen zwar vorgedruckt sind, die aber für sich allein über
keinerlei Informationswert verfügen. Zu denken ist beispielsweise an Adressbücher,
bei denen die Felder für Namen und Telefonnummer vorgedruckt sind, denen jedoch
erst das Ausfüllen des Benutzers zu einem aussagekräftigen Inhalt verhilft. Die
im genannten Urteil des BGer vom 12. Dezember 1975, in: ASA 44 S. 587 ff. E. 3
wiedergegebene Literaturangabe weist auch in diese Richtung: Dort werden « Erzeugnisse,
die vor allem geschäftlichen Zwecken dienen », von der Privilegierung
ausgeschlossen, so « Papeteriewaren in Buchform (Schreibbücher,
Geschäftsbücher usw.) » (Wilhelm Wellauer, Die
eidgenössische Warenumsatzsteuer, Basel 1959, S. 84 Rz. 46). Diesen
Produkten wird erst bei deren Gebrauch durch den Benutzer ein kreativer Inhalt
gegeben. Auch unter dem Recht des MWSTG von 1999 sollten solche Druckerzeugnisse vom privilegierten
Satz ausgenommen werden (vgl. Bruno
Tenner, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel
2000, N. 2 zu Art. 36
Abs. 1 Bst. a Ziff. 9, der leere Tagebücher vom reduzierten Satz ausnimmt,
allerdings nichts zum Kriterium des Verbrauchs ausführt). Die Aufgabensammlungen,
um welche es im Urteil des BGer vom 12. Dezember 1975 (in: ASA 44 S. 587 ff. E. 3)
ging, wurden später von der Verwaltungspraxis unter der Warenumsatzsteuer als
steuerbefreite Produkte behandelt (Metzger, a. a. O.,
S. 70 Rz. 126) und auch unter der Geltung der MWSTV von 1994 und des MWSTG von 1999 dem reduzierten
Steuersatz unterworfen (Ziff. 1.4.1 3. Lemma Merkblatt Nr. 11/1998 und
Ziff. 6.3 5. Lemma Branchenbroschüre Nr. 3/2001).
Hier
ist festzuhalten, dass die Argumentation bereits bei Metzger (a. a. O.,
S. 70 Rz. 126 mit Verweis auf die Verwaltungspraxis) und auch seitens der ESTV widersprüchlich
ist, wenn einerseits mit Bezug auf das Urteil des BGer vom 12. Dezember 1975 (in: ASA 44 S. 587 ff.
E. 3) festgehalten wird, Bücher, die nach einmaligem Gebrauch verbraucht seien,
würden nicht privilegiert, dann aber ausgerechnet die in diesem Urteil behandelten Aufgabensammlungen
doch privilegiert behandelt werden sollen, andere, vom BGer nicht erwähnte Druckerzeugnisse
hingegen nicht. Gleiches gilt im Übrigen auch für Malbücher, die vom BGer unter
der Geltung der Warenumsatzsteuer der normalen Besteuerung unterworfen wurden (Urteil
des BGer vom 30. Januar 1976 in ASA 45 S. 265 ff. E. 4), die aber gemäss Merkblatt
Nr. 11/1998 (Ziff. 1.1 5. Lemma) und Branchenbroschüre Nr. 3/2001
(Ziff. 6.1 5. Lemma) zum reduzierten Steuersatz steuerbar sind.
Der
Inhalt der Druckerzeugnisse hatte unter dem Recht der Warenumsatzsteuer zwar grundsätzlich
kultureller Art zu sein, es durfte aber auf den kulturellen Wert nicht ankommen, da der Richter nicht
« Kulturrichter » sein könne (Wellauer, a. a. O.,
S. 85 Rz. 47; Metzger, a. a. O., S. 70 Rz. 125).
4.2.2
Zunächst ist festzuhalten, dass es im obigen Entscheid des BGer nur um Bücher, nicht
aber um Zeitungen und Zeitschriften ging. Letztere werden ohnehin oft nur einmal gelesen und dann höchstens
noch als Fachzeitschriften beziehungsweise aus Forschungsgründen oder aufgrund fachspezifischer
Interessen in die Hand genommen. Damit lässt sich das Kriterium des Verbrauchtseins wegen des anders
gelagerten Gebrauchs von vornherein nicht von Büchern auf Zeitschriften übertragen.
Diese unterliegen eher als Bücher nicht nur einem Ge-, sondern auch einem Verbrauch.
Auch
bezüglich Büchern ist aber an der soeben erwähnten Einschränkung festzuhalten,
dass das BGer im Urteil vom 12. Dezember 1975 (in: ASA 44 S. 587 ff. E. 3)
offenbar Druckerzeugnisse in Buchform nur von der Privilegierung ausschliessen wollte, wenn
sie keinen aussagekräftigen Inhalt hatten.
Bezüglich
Kreuzworträtselbüchern kann daher - wie auch bezüglich entsprechender Zeitschriften
- dem Kriterium des Verbrauchtseins kein grosses Gewicht beigemessen werden. Abgesehen davon,
dass eine Benutzung durch mehrere Personen nicht ausgeschlossen ist - sei es, dass
eine Person nicht alles zu lösen vermag, sei es, dass Lösungen (theoretisch) wieder
ausradiert werden und die Rätsel so ein weiteres Mal gelöst werden können -, geht
ihr Inhalt weit über blosse Formulardrucke hinaus und kann durchaus kreativer
Art sein. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr Zweck nicht mittels völlig leerer
« Bücher » und auch nicht mittels minimaler Anweisungen erreicht werden
könnte, weshalb der Fall hier anders liegt als im oben genannten Urteil des BGer (vom 12. Dezember
1975, in: ASA 44 S. 587 ff. E. 3; vgl. E. 4.2.1). Käme es im Übrigen
auf die Leerflächen in den Druckerzeugnissen an, so wäre in der Tat - wie die Beschwerdeführerin
ausführen lässt - unverständlich, weshalb Kinderrätselbücher
privilegiert zu besteuern sein sollen, macht doch das übergeordnete Recht einzig beim Seitenumfang
zugunsten von Kinderbüchern einen Vorbehalt (vgl. E. 2.2). Darauf ist jedoch nicht weiter
einzugehen.
4.2.3
Entscheidend ist aber, dass sich das BGer in dem nur auszugsweise veröffentlichten
Urteil einzig mit dem Begriff des kulturellen Inhaltes auseinandersetzte (vgl. E. 4.2.1),
während die Verordnungen des EFD und des BR weitere Inhalte zulassen (vgl. E. 2.2). In einem
anderen Urteil erklärte das BGer selbst Zeitschriften, die praktisch über keinen redaktionellen
Teil, sondern nur über Anzeigen verfügten, als von der Steuer befreit. Es genügte,
dass der Leser durch Bezahlung des Preises sein Interesse am Inhalt der Zeitschrift bekundet. Weitere
Ausführungen zum notwendigen Inhalt von Zeitschriften machte das BGer nicht (BGE 83 I 199
E. 1; Urteil des BGer vom 14. Mai 1976, in: ASA 45 S. 265 ff. E. 2a). Von einem
Inhalt kultureller Art konnte dort nicht gesprochen werden.
4.2.4
Vorliegend interessieren nun vor allem der unterhaltende, in geringerem Masse auch der belehrende
Charakter beziehungsweise die laufende Orientierung über Wissenswertes (vgl. Art. 1 und Art. 2
V EFD sowie Art. 32 Bst. a und Art. 33 Abs. 1 MWSTGV von 2000). Dass sich das BGer
im oben erwähnten Entscheid damit nicht auseinandersetzte, dürfte daran gelegen haben, dass
ein dergestalt gearteter Inhalt bezüglich der damals zu beurteilenden Druckerzeugnisse gar nicht
in Frage kam.
Was
nun den Inhalt sowohl der Rätselbücher als auch der Rätselhefte anbelangt, so kann kein
Zweifel daran bestehen, dass er der Unterhaltung dient beziehungsweise unterhaltender Natur ist.
Überdies ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie in diesen Produkten
auch einen belehrenden Inhalt erkennt. Zwar dürften Rätsel in der Regel vor allem aufgrund
ihres Unterhaltungswerts gelöst werden, doch lässt sich nicht leugnen, dass sie auch zu gewissen
Lerneffekten führen können. Wie schon bei Inhalten kultureller Art, bei denen der Richter nicht
als « Kulturrichter » zu amten hat, steht es ihm auch beim belehrenden Charakter
nicht zu zu entscheiden, ob es sich um « lernenswerte » Informationen
handelt. Auf das Niveau oder das Thema der Rätsel kann es daher nicht ankommen.
4.2.5
Weder aus dem übergeordneten Recht noch aus Sinn und Zweck oder der Rechtsprechung zur Warenumsatzsteuer
beziehungsweise jener der SRK zum MWSTG von 1999 - neuere einschlägige Entscheide liegen
nicht vor - findet sich somit eine Stütze für die Auffassung der ESTV, dass Rätselbücher
und Rätselhefte von der Privilegierung auszuschliessen seien. Eine von höherrangigem
Recht vorgesehene Privilegierung kann jedoch nicht auf dem Weg einer Verwaltungsverordnung
rückgängig gemacht werden (vgl. E. 3.3.1).
4.3
Damit ergibt sich, dass die ESTV im Merkblatt Nr. 11/1998 und der Branchenbroschüre
Nr. 3/2001 zu Unrecht Rätselbücher und Rätselhefte von der Privilegierung
ausnahm. Sofern die vorliegend fraglichen Produkte die Voraussetzungen an Bücher oder
Zeitungen beziehungsweise Zeitschriften erfüllen, sind sie demnach zum reduzierten Steuersatz
zu besteuern.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend die Produkte der Gruppe « Rätselhefte »
als Zeitschriften oder Bücher zu gelten haben. Nun ist zwar richtig, dass - wie die ESTV im
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2007 feststellt - unter dem Recht der Warenumsatzsteuer und
damit in historischer Sicht Bücher erst anlässlich einer Revision neben Zeitungen
und Zeitschriften in den entsprechenden Bundesbeschluss aufgenommen wurden (vgl. E. 4.2.1),
doch lässt sich daraus - im Gegensatz zur Ansicht der ESTV - nicht schliessen, dass
dadurch bereits eine Prüfreihenfolge festgelegt sei. Schon die Auffassung, weil etwas später
ins Gesetz aufgenommen worden sei, sei es gleichsam subsidiär, erweist sich als nicht
haltbar. Dieser Ansicht war wohl auch die ESTV bei Verfassen des Merkblatts Nr. 11/1998, verweist
sie dort doch bei beiden Arten von Druckerzeugnissen (Bücher sowie Zeitungen/Zeitschriften)
auf die jeweils andere Art, sollte sich eine Privilegierung unter der einen Art als nicht möglich
erweisen (vgl. E. 2.3). Der Hinweis auf Zeitungen und Zeitschriften in Ziff. 1.6 Merkblatt
Nr. 11/1998 erwiese sich als überflüssig, wenn diese zuerst geprüft und
damit ausgeschlossen worden wären. Das Merkblatt Nr. 11/1998 sieht damit explizit und
zu Recht keine Prüfreihenfolge vor. Im Übrigen behandeln sowohl die V EFD und die MWSTGV
von 2000 sowie auch das Merkblatt Nr. 11/1998 und die Branchenbroschüre Nr. 3/2001
- im Gegensatz zur MWSTV von 1994 und zum MWSTG von 1999 - zuerst die Bücher und erst
daran anschliessend die Zeitungen und Zeitschriften. Wie erwähnt kommt es nämlich
auf die Reihenfolge der Prüfung nicht an, sondern ein Druckerzeugnis ist dann zum reduzierten
Satz zu besteuern, wenn es entweder als Zeitung/Zeitschrift oder als Buch im Sinn der Gesetzgebung zu
gelten hat. Ob den « andere[n] Druckerzeugnisse[n] » eine eigenständige
Bedeutung zukommt, kann hier offengelassen werden.
5.1
Druckerzeugnisse haben gewissen formellen und gewissen inhaltlichen Ansprüchen
zu genügen, um als Bücher oder Zeitungen/Zeitschriften im Sinn des Mehrwertsteuerrechts
zu gelten (vgl. E. 2.1 f.). Die vorliegend fraglichen Drucksachen weisen zwar keine offensichtliche
Buchform auf, doch könnte es sich allenfalls um eine Broschürenform handeln. Einige weisen
zudem mehr als 16 Seiten auf. Reklamecharakter kommt ihnen, trotz gelegentlicher Annoncen nicht
zu. Damit erfüllen jene « Rätselhefte », die mehr als 16 Seiten umfassen,
möglicherweise die formellen Voraussetzungen an ein Buch. Die « Hefte » erscheinen
mehrmals im Jahr, tragen einen gleichbleibenden Titel, haben eine fortlaufende Nummerierung,
enthalten Angaben zu Erscheinungsdatum sowie Erscheinungsweise und haben keinen Werbecharakter,
womit sie auch die Formerfordernisse einer Zeitung/Zeitschrift aufweisen. Sie dienen
der Unterhaltung, so dass sie auch inhaltlich die Erfordernisse erfüllen (vgl.
E. 2.2). Somit kann festgehalten werden, dass alle fraglichen Produkte der Gruppe « Rätselhefte »
die Voraussetzungen für eine mit dem reduzierten Satz zu besteuernde Zeitung/Zeitschrift erfüllen.
Einige könnten zudem auch unter die zum reduzierten Satz zu besteuernden Bücher gezählt
werden. Aufgrund der äusseren Aufmachung werden sie im allgemeinen Sprachgebrauch aber
eher zu den Zeitschriften als zu den Büchern gezählt werden. Da sie ohnehin als Zeitungen/Zeitschriften
mehrwertsteuerlich privilegiert zu behandeln sind, kann hier offenbleiben, ob sie allenfalls
auch als Bücher betrachtet werden könnten.
5.2
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Produkte der Gruppe « Rätselhefte »
in jedem Fall die vom Gesetz aufgestellten Anforderungen an zum reduzierten Satz steuerbare
Druckerzeugnisse im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 9. Lemma MWSTV von
1994 i. V. m. Art. 1-Art. 3 V EFD beziehungsweise Art. 36 Abs. 1
Bst. a Ziff. 9 MWSTG von 1999 i. V. m. Art. 34-Art. 36 MWSTGV von
2000 erfüllen. Die Nachforderung der ESTV mit den Ergänzungsabrechnungen
Nr. ... und Nr. ... vom 13. Mai 2004 jeweils beschränkt auf die Produktegruppe
« Rätselhefte » erfolgte daher zu Unrecht.
Damit
erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.