Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst.
a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 11. August 2008 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben.
Auch in den anschliessenden 48 Stunden hat er kein solches Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand
für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
4.2 Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus,
es sei grundsätzlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer um seine Pflicht gewusst habe, sich
in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich ausweisen zu müssen. Gemäss eigenen
Angaben sei es ihm überdies möglich gewesen, innert drei Tagen seine Ausreise zu organisieren
und hierfür 12'000 Dollars zu besorgen. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass er nicht
in der Lage gewesen sein sollte, seine irakische Identitätskarte mitzunehmen. Folglich sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden seine Ausweispapiere absichtlich
vorenthalte, um seine wahre Identität zu verheimlichen und eine Rückführung in seinen
Heimatstaat zu verhindern. Es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen.
4.3 Anlässlich der Befragung im EVZ vom 19. August 2008 gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, er besitze eine Identitätskarte, die bei seinen Eltern im Irak geblieben sei. Auf
die Frage, warum er diese nicht mitgenommen habe, erklärte er, keine Gelegenheit gehabt zu haben,
diese mitzunehmen (...). Alsdann antwortete er auf die Frage, ob er Papiere beschaffen könne, er
werde alles versuchen, um seine Identitätskarte zu beschaffen, könne aber nicht sagen, wann
er diese erhalten werde (...).
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte schliesslich
am 25. September 2008 auf Beschwerdeebene beim BVGer zu den Akten. In der Vernehmlassung vom 3. Oktober
2008 führt das BFM dazu aus, der Beschwerdeführer habe zwar rund eineinhalb Monate nach Einreichung
des Asylgesuches ein heimatliches Identitätsdokument abgegeben. Er hätte indessen derartige
Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
seines Asylantrages abgegeben müssen. Zum Zeitpunkt seines Nichteintretensentscheides habe das BFM
keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers erkennen können,
weshalb die Verfügung vom 16. September 2008 rechtens sei.
4.4 Es stellt sich somit die Frage, ob im Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte
nachträglich auf Beschwerdeebene eingereicht hat, im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ein entschuldbarer
Grund für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit
Einreichung des Gesuchs zu erblicken ist.
5.
5.1 Das Gesetz muss aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den
ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt
werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht beziehungsweise
dem zur Entscheidung berufenen Organ allerdings nicht nach ihren eigenen, subjektiven Wertvorstellungen,
sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist (BGE
131 III 33 E. 2 S. 35). Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (vgl. zur Auslegungsmethodik BVGE
2007/41 E. 4.1 S. 533, BVGE
2007/30 E. 4 S. 361 f.; BGE
133 V 82 E. 3.4, BGE 133
V 9 E. 3.1, BGE 132 V
93 E. 5.2.1, BGE 131
II 697 E. 4.1).
5.2 Asylsuchende haben ihre Identität offen zu legen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG). Gemäss
Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG i. V. m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind sie verpflichtet, die bei der Einreise
in die Schweiz vorhandenen Reisepapiere und Identitätsausweise innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs in der Empfangsstelle abzugeben. In Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311]) wird diesbezüglich präzisiert, dass alle Dokumente abzugeben sind, welche Auskunft
über die Identität, die Herkunft und den Reiseweg der asylsuchenden Person geben oder Rückschlüsse
darauf erlauben. Schliesslich sind Asylsuchende allgemein verpflichtet, sämtliche Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum
zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Daraus
ergibt sich die Pflicht, bei der Einreise in die Schweiz nicht vorhandene Dokumente, die - wie insbesondere
Reisepapiere und Identitätsausweise - dem Nachweis der Identität (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG)
dienen, innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen, soweit dies zumutbar erscheint. Mit Einreichung
des Asylgesuchs erwächst der asylsuchenden Person somit die Pflicht zur Abgabe der vorhandenen sowie
die Pflicht zur Beschaffung und Abgabe von Reisepapieren und Identitätsausweisen, die im Heimat-
oder Herkunftsland zurückgelassen wurden oder anderswo deponiert sind, soweit dies möglich
und zumutbar ist. Diese spezifischen Mitwirkungspflichten wurden ursprünglich durch Ziff. 1 des
Bundesbeschlusses über das Asylverfahren (AVB) vom 22. Juni 1990 (BBl 1995 I 375) in Art. 12b Abs.
1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 AsylG im damaligen Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 verankert (AS 1990 938; vgl.
Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die
Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990 (BBl 1990 II 619 f.; vgl. auch
die durch Ziff. II des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März
1994 präzisierte Fassung von Art. 12b Abs. 1 AsylG [AS 1995 I 150]; Botschaft zum Bundesgesetz über
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Dezember 1993 [BBl 1994 I 331]).
5.3 Mit dem Ziel, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die in missbräuchlicher
Absicht ihre Papiere nicht abgeben, verstecken oder vernichten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig
zu verlängern (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich
vom 13. Mai 1998, BBl 1998 3227 ff.; Theo Fischer-Hägglingen, Berichterstatter, Amtliches Bulletin
der Bundesversammlung [AB] 1998 N 1293; Vreni Spoerry, Berichterstatterin, AB 1998 S 663, Bundesrat Arnold
Koller, AB 1998 S 667), wurde in Art. 16a Abs. 1 Bst. abis AsylG in der Fassung gemäss
Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich (BMA) vom 26. Juni
1998 (AS 1998 1582, nachfolgend: Bundesbeschluss BMA) beziehungsweise in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
in der Fassung gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2270) die auf der sogenannten «
Papierweisung » vom 10. Juli 1992 beruhende - vom Bundesgericht mangels gesetzlicher Grundlage in
BGE 121 II 59 als rechtswidrig
erklärte - Praxis des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge ins Asylgesetz überführt
(vgl. Vreni Spoerry, Berichterstatterin, AB 1998 S 667). Art. 16 Abs. 1 Bst. abis AsylG in
der Fassung gemäss Bundesbeschluss BMA besagte, dass auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, wenn
der Gesuchsteller den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere
oder andere Dokumente abgibt, die es erlauben, ihn zu identifizieren. Diese Bestimmung findet indessen
keine Anwendung, wenn der Gesuchsteller glaubhaft machen kann, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage ist, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen. Diese Regelung wurde - redaktionell überarbeitet - in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
übernommen und wie folgt formuliert: « Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere
Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage sind, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos
erweisen. » Das Ziel dieser Regelung bestand nicht darin, eine möglichst grosse Zahl von Nichteintretensentscheiden
zu treffen. Das Ziel dieser Missbrauchsnorm war vielmehr, möglichst viele Asylsuchende dazu zu bewegen,
ihre Papiere in der Empfangsstelle abzugeben (vgl. Bundesrat Arnold Koller, AB 1998 S 667). Mit der Frist
von 48 Stunden sollte der asylsuchenden Person ermöglicht werden, ihre bei der Gesuchseinreichung
vorhandenen, zunächst aber zurückbehaltenen, versteckten oder anderweitig deponierten Reise-
oder Identitätspapiere nachträglich noch einzureichen (vgl. Theo Fischer-Hägglingen, Berichterstatter,
AB 1998 N 1293, Bundesrat Arnold Koller, AB 1998 N 294; Vreni Spoerry, Berichterstatterin, AB 1998 S
667).
5.4 Im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 wurde der bisherige
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG neu gefasst und durch Abs. 3 ergänzt. Ohne an der bisherigen Zielsetzung
etwas zu ändern, wurden zum Zweck der konsequenten Bekämpfung des Missbrauchs im Asylwesen
sowie zur Lösung der Probleme beim Vollzug der Wegweisung die zulässigen Dokumente auf möglichst
fälschungssichere Reise- oder Identitätspapiere beschränkt, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung der asylsuchenden Person als auch den Vollzug einer allfälligen Wegweisung ohne
(grossen) administrativen Aufwand ermöglichen (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6). Ferner sollte eine Schlechterstellung derjenigen Asylsuchenden erreicht werden, die
keine Papiere abgeben (vgl. Antrag des Bundesrates an die Staatspolitische Kommission des Ständerates,
« Förderung der Papierabgabe - Änderung des Nichteintretenstatbestandes bei Papierlosigkeit
» vom 25. August 2004 [Antrag 12, Ziff. 2.1]; BVGE
2007/8 E. 5.6.2). Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck in Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG die Ausnahmen,
bei welchen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht anwendbar ist, restriktiver definiert, und hat für
Asylsuchende, die den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abgeben, ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen
beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.3-5.6.6 und E. 7).
5.5 Wie schon in Art. 16 Abs. 1 Bst. abis AsylG in der Fassung gemäss Bundesbeschluss
BMA beziehungsweise in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 ist gemäss Art.
32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann kein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu treffen,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben.
Die asylsuchende Person kann somit die Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zugrunde liegende Vermutung, Asylsuchende
beziehungsweise Flüchtlinge würden über Reise- oder Identitätspapiere verfügen,
die sie innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abgeben können (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher
für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Basel 2009, S. 561 Rz. 11.118), widerlegen und damit die Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abwenden, indem sie einerseits glaubhaft macht, dass sie tatsächlich
nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und andererseits glaubhaft macht,
dass für ihr diesbezügliches Unvermögen entschuldbare Gründe bestehen.
5.6 Betreffend die Frage, welche Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG entschuldbar
sind, ergeben sich aus den Materialien zur Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine
unmittelbar verwertbaren Hinweise. Aus diesen wird andererseits auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber
den in der aktuellen Fassung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG wiederum verwendeten Begriff « entschuldbare
Gründe » für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden
seit Einreichung des Asylgesuches anders als in den einschlägigen bisherigen Bestimmungen verstanden
haben wollte. Diesbezüglich sind deshalb für die Auslegung auch die Materialien zum Bundesbeschluss
über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 26. Juni 1998 und zum Asylgesetz
vom 26. Juni 1998 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Zielsetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG lässt sich den Materialien entnehmen, dass der Gesetzgeber den Rechtsmissbrauch bekämpfen
und die Abgabe von Reise- und Identitätspapieren in der Empfangsstelle dadurch fördern wollte,
dass Asylsuchende, die in der Absicht, ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
keine Reise- oder Identitätspapiere einreichen, für ihr Verhalten sanktioniert und im Verfahren
im Vergleich zu Personen, die ihre Papiere abgeben, schlechter gestellt werden, indem auf ihr Asylgesuch
nicht eingetreten wird. Daraus lässt sich ableiten, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG grundsätzlich dann vorliegen,
wenn dem Umstand, dass die asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden Reise-
oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz
unrechtmässig zu verlängern. Dies wird denn auch durch verschiedene Voten in den Beratungen
zum BMA vom 26. Juni 1998 bestätigt, in denen angeführt wurde, entschuldbare Gründe lägen
beispielsweise vor, wenn Personen infolge des Zusammenbruchs der Staatsgewalt gar keine gültigen
Identitätsdokumente erhalten könnten, oder wenn aus einer glaubhaften Verfolgungsgeschichte
hervorgehe, dass es für einen Asylsuchenden tatsächlich unmöglich gewesen sei, Papiere
zu beschaffen, oder wenn der asylsuchenden Person die Papiere aus Gründen, die sie nicht zu verantworten
habe, abhanden gekommen seien, beispielsweise weil sie Opfer eines Diebstahls oder eines Raubes geworden
sei (Theo Fischer-Hägglingen, Berichterstatter, AB 1998 N 1293; Vreni Spoerry, Berichterstatterin,
AB 1998 S 664, Bundesrat Arnold Koller, AB 1998 S 667). Den erwähnten Beispielen ist gemein, dass
das Unvermögen der asylsuchenden Person, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben, nicht auf Umständen beruht, denen die Absicht zugrunde liegen könnte, den Aufenthalt
in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern.
6.
6.1 Vor diesem Hintergrund stellt sich mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Fall
die Frage, wie es sich verhält, wenn die asylsuchende Person über Reise- oder Identitätspapiere
verfügt, diese aber nicht innerhalb von 48 Stunden einreichen kann, weil sie diese im Heimatstaat
zurückgelassen hat.
6.2 Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass ausländische Personen wissen,
dass sie sich bei der Ankunft im Ziel- beziehungsweise Asylland über ihre Identität ausweisen
müssen. Allerdings verletzt die asylsuchende Person keine ihr von Gesetzes wegen obliegende Mitwirkungspflicht,
wenn sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat
zurücklässt, da ihr die spezifischen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren - auf die sie bei
der Einreichung des Gesuchs hinzuweisen ist (Art. 19 Abs. 3 AsylG) - als solche erst im Zeitpunkt erwachsen,
in dem sie tatsächlich ein Asylgesuch einreicht. Für den Umstand, dass die asylsuchende Person
ihre Reise- oder Identitätspapiere zurückgelassen hat, können verschiedene Gründe
vorliegen. Es ist insbesondere möglich, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere gerade
in jener vom Gesetz verpönten Absicht zurückgelassen hat, eine allfällige Rückführung
zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Die asylsuchende
Person ist gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG jedoch in jedem Fall verpflichtet, ihre Reise- und
Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, soweit dies zumutbar und mithin möglich
ist. Gelingt es der asylsuchenden Person nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere
aus zwingenden Gründen zurücklassen musste beziehungsweise nicht mitnehmen konnte, und kommt
sie ihrer Verpflichtung nicht nach, diese nachträglich zu beschaffen, kann aufgrund ihres untätigen
Verhaltens geschlossen werden, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere in der Absicht zurückgelassen
hat, eine allfällige Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz
unrechtmässig zu verlängern. Kommt sie hingegen ihrer Mitwirkungspflicht nach, indem sie sich
- soweit zumutbar - umgehend und ernsthaft darum bemüht, ihre Reise- oder Identitätspapiere
innert angemessener Frist zu beschaffen, ist anzunehmen, ihrem Unvermögen, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen, liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Dies entspricht
denn auch der Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zugrundeliegenden Zielsetzung, die Abgabe von Reise-
oder Identitätspapieren zu fördern, welche den Vollzug einer allfälligen Wegweisung ohne
(grossen) administrativen Aufwand ermöglichen (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt
auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ausgeschlossen ist, wenn die asylsuchende Person, die glaubhaft darzutun
vermag, dass sie deshalb nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden
seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat
zurückgelassen hat, sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist
zu beschaffen.
7.
7.1 Aus den Protokollen der Befragung im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen
geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Reise vom Irak in die Schweiz, welche er gemäss
seiner Darstellung mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg via die Türkei in einem vorgefertigten
Laderaum eines LKW hinter sich gebracht hat (...), detailliert, plausibel und damit glaubhaft geschildert
hat. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die beschriebene Reiseroute mit Hilfe von Schleppern tatsächlich
in der von ihm beschriebenen Art und Weise zurückgelegt werden kann, ohne dabei kontrolliert zu
werden. Sodann bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der
Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs (andere) Reise- oder Identitätspapiere
auf sich getragen, die er innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches hätte abgeben
können. Durch die Shipping-Papiere ist ausserdem belegt, dass dem Beschwerdeführer die eingereichte
Identitätskarte aus dem Irak zugestellt worden ist. Damit ist glaubhaft, dass er seine Identitätskarte
- wie von ihm im EVZ geltend gemacht - im Irak zurückgelassen hat, und er im Zeitpunkt der Einreichung
des Asylgesuches respektive innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden faktisch nicht in der Lage war, seine
Identitätskarte abzugeben.
7.2 Der Beschwerdeführer hat - nachdem er am 19. August 2008 im EVZ vom BFM implizit
dazu aufgefordert wurde - seine Identitätskarte aus dem Irak beschafft und er hat diese am 25. September
2008 auf Beschwerdeebene beim BVGer zu den Akten gereicht. Es kann vor diese Hintergrund davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die im Irak zurückgelassene Identitätskarte
innert angemessener Frist zu beschaffen, umgehend nachgekommen ist. Aufgrund der eingereichten Identitätskarte
steht alsdann fest, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine falschen Angaben zur Identität
gemacht hat. Die Annahme des BFM, er enthalte den Schweizer Asylbehörden seine Ausweispapiere absichtlich
vor, um seine wahre Identität zu verheimlichen, trifft daher offensichtlich nicht zu. Nachdem der
Beschwerdeführer die umgehend aus dem Irak beschaffte Identitätskarte während hängigem
Verfahren ohne Verzug eingereicht hat, ist auch die Vermutung des BFM widerlegt, er versuche durch das
Vorenthalten von Reise- und Identitätspapieren die Rückführung zu verhindern. Der Beschwerdeführer
ist somit seiner Verpflichtung, die Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) und seine
Identitätskarte zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), nachgekommen. Er vermag damit glaubhaft
zu machen, dass dem Umstand, dass er innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht
hat, nicht die Absicht zugrunde lag, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern.
Der Beschwerdeführer gehört demnach nicht zur Kategorie jener asylsuchenden Personen, deren
Verhalten der Gesetzgeber durch einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
sanktionieren und im Verfahren schlechter stellen wollte. Es kann somit offen bleiben, ob der Beschwerdeführer
- wie von ihm geltend gemacht - tatsächlich keine Gelegenheit hatte, seine Identitätskarte
anlässlich der Ausreise aus dem Irak mitzunehmen.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaften
Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib seiner Identitätskarte sowie des Umstandes, dass er seine
Identitätskarte umgehend nachgereicht hat, gelingt, entschuldbare Gründe im Sinne von Art.
32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen.
7.4 Festzuhalten bleibt, dass die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG vorgesehenen, einen Nichteintretensentscheid
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe alternativer Natur sind. Sobald einer dieser
Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung. Dem Beschwerdeführer
ist es gelungen, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs glaubhaft zu machen. Die Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fällt damit nicht in Betracht, unabhängig davon, ob eine summarische Prüfung
ergibt, dass die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt ist beziehungsweise ebenso
offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen (vgl. BVGE
2007/8 E. 7.7). Diese prozessökonomisch wenig sinnvolle Konzeption ist Folge der gesetzgeberischen
Absicht, diejenigen asylsuchenden Personen, die keine Reise- oder Identitätspapiere abgeben, schlechter
zu stellen als solche, welche dies tun. Im Unterschied zu einer Person, die innerhalb von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
machen kann, wird das Asylgesuch einer Person, welche innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere
abgibt oder entschuldbare Gründe für deren Nichteinreichen glaubhaft machen kann, im ordentlichen
Asylverfahren geprüft, selbst wenn auf den ersten Blick erkennbar ist, dass sich das Gesuch materiell
als haltlos erweist.
7.5 Nachdem der Beschwerdeführer aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war,
innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
ist Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht anwendbar. Es kann daher nach dem Gesagten auf Beschwerdeebene
offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt
oder nicht.