Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids betreffend die Beschwerdeführerin
und ihren Konkubinatspartner (von dem sie zwischenzeitlich getrennt lebt und der die Verfügung nicht
angefochten hat) machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe anlässlich
der Befragung in C. erklärt, sie werde ihren alten Reisepass nachkommen lassen, doch habe sie diesen
ohne jede Begründung nicht zu den Akten gereicht.
Die Vorinstanz verwies weiter auf Ungereimtheiten
in den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Konkubinatspartners und qualifizierte die geltend
gemachte Verfolgung als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, weshalb auf das Asylgesuch gemäss Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. Zudem qualifizierte das BFM den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin, ihres Konkubinatspartners und des gemeinsamen Kindes als zulässig,
zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe
anlässlich der Befragung zu den Asylgründen erklärt, dass es ihr gesundheitlich nicht
gut gehe und ihr psychischer Zustand schlecht sei. Bereits aufgrund dieser Anhörung habe sich gezeigt,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
seien; der Nichteintretensentscheid sei deshalb ungerechtfertigterweise erfolgt. Das Verfahren sei zur
materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Abgesehen davon
habe sich die persönliche Situation der Beschwerdeführenden seit der Verfügung des BFM
massgebend verändert, weil die Beschwerdeführerin und ihr Kind mittlerweile getrennt vom Partner
beziehungsweise Vater lebten. Angesichts der durch dessen Gewalttätigkeit ausgelösten Beziehungskrise
sei von einer dauerhaften Trennung auszugehen. Jedenfalls sei nun der Vollzug der Wegweisung unzumutbar,
weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind vollständig auf sich allein gestellt sei und in
der Mongolei über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem würden
die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin die Situation zusätzlich erschweren, weil diese
im Fall einer Rückkehr in die Mongolei auch befürchten müsste, wieder von ihrem Ex-Ehemann
behelligt zu werden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung ging die Vorinstanz nicht auf die Frage der Gesundheit der Beschwerdeführerin
ein. Sie führte aus, in der Mongolei würden staatliche und nichtstaatliche Strukturen zum Schutz
bedrohter Frauen existieren, erwähnte einige dieser Organisationen namentlich und beschrieb deren
Angebote. Die Beschwerdeführerin sei ausgebildete Kindergärtnerin, habe einige Jahre in dieser
Funktion gearbeitet und verfüge somit über gute berufliche Voraussetzungen. Aus den vorliegenden
Akten ergebe sich zwar, dass sie in der Mongolei ausser ihrem gehbehinderten Bruder keine Verwandten
habe. Indessen lebe dort eine Freundin, bei der sie sich auch schon aufgehalten habe. Somit erweise sich
eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Kinds auch ohne den (ehemaligen) Konkubinatspartner
als zumutbar.
5. Auf ein Asylgesuch wird unter anderem nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden
nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen
können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
6.
6.1 Im Rahmen des vorliegenden erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden unbestrittenermassen
innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten gegeben.
Die überzeugenden Argumente, mit denen das BFM das Vorliegen von entschuldbaren
Gründen der Nichtabgabe von Ausweisschriften verneint und das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft begründet hat, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Aspekt offensichtlich nicht zu beanstanden.
6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
bereits anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen auf konkrete gesundheitliche Probleme
hingewiesen habe (...). Die an der Befragung mitwirkende Hilfswerksvertreterin hatte in ihrem Bericht
zur Anhörung der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich angeregt, es seien « weitere
Abklärungen zu machen, vor allem betreffend eines eventuellen Wegweisungsvollzugshindernisses »
(...).
6.3 Die Relevanz von gesundheitlichen Beschwerden von Asylsuchenden wird üblicherweise
bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; vgl. etwa
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK
2003 Nr. 24). Nur unter ganz aussergewöhnlichen konkreten Verfahrensumständen sind medizinische
Aspekte geeignet, sich - unter dem Blickwinkel der Bestimmung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - auf die Zulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender auszuwirken (vgl. hierzu BVGE
2009/2 E. 9.1 S. 19 f.; EMARK
2005 Nr. 23 E. 5 S. 211 ff. unter Hinweis auf EMARK
2004 Nr. 6 sowie EMARK
2004 Nr. 7). Wie in der nachfolgenden E. 10 dargelegt wird, wäre das BFM gehalten gewesen, vor
seinem Entscheid Abklärungen betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
vorzunehmen.
6.4 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist, wie erwähnt, trotz Nichteinreichens
von Reise- oder Identitätspapieren auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung
erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich sind. Nachdem das BFM im vorliegenden Verfahren Instruktionsmassnahmen
zwecks Feststellung und Beurteilung der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden hätte vornehmen
müssen, stellt sich deshalb die Frage, ob insoweit Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erforderlich gewesen wären.
6.4.1 Im Grundsatzurteil BVGE
2007/8 stellte das BVGer zur Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG Folgendes fest: « Unter
dem hier verwendeten Begriff der Wegweisungsvollzugshindernisse sind auf jeden Fall Hindernisse zu verstehen,
die die Zulässigkeit des Vollzugs beschlagen, sollte doch insbesondere dem Prinzip des Non-Refoulement
Rechnung getragen werden (...). Ob unter Wegweisungsvollzugshindernissen parallel zu den übrigen
Nichteintretenstatbeständen auch von Menschenhand ausgehende Nachteile oder gar sämtliche Vollzugshindernisse
zu verstehen sind, bleibt zu klären. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben (...). »
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6
S. 92).
6.4.2 Der in Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG enthaltene Begriff des « Wegweisungsvollzugshindernisses
» wird weder im Asylgesetz noch in den Asylverordnungen verwendet. In Lehre und Rechtsprechung werden
darunter gemeinhin sämtliche völker- und landesrechtlich normierten Gründe verstanden,
die eine gegenüber einem Ausländer verfügte Wegweisung aus der Schweiz als unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich (vgl. Art. 83 Abs. 24 AuG) erscheinen lassen (vgl. etwa PETER BOLZLI,
in: Marc Spescha/Hans-Peter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 2. Aufl.,
Zürich 2009, S. 192). Versteht man den Terminus in diesem gebräuchlichen Sinn, wäre auf
ein Asylgesuch trotz unentschuldbarer Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren also auch dann
einzutreten, wenn zur Prüfung der Frage der Zumutbarkeit oder der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
noch Abklärungen vorzunehmen wären. In der Lehre wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein
solches weites Verständnis von Wegweisungsvollzugshindernissen kaum dem Willen des Gesetzgebers
entsprechen könne (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.120, S. 562).
Nachdem die Formulierung
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG den wahren Sinn der Bestimmung offenbar nicht korrekt wiedergibt - oder
jedenfalls unterschiedliche Interpretationen möglich sind , ist die wahre Tragweite der Norm im
Folgenden durch Auslegung zu ermitteln (vgl. zur Auslegung und den Auslegungsmethoden statt vieler BVGE
2007/30 E. 4 S. 361 f. mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).
7.
7.1 Der interessierende Wortlaut der Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG stimmt in
der deutschen, französischen und italienischen Fassung inhaltlich überein (« eines Wegweisungsvollzugshindernisses
», « d'un empêchement à l'exécution du renvoi », « di un impedimento
all'esecuzione dell'allontanamento »). Die grammatikalische Auslegung führt nach dem oben Gesagten
indessen nicht zum wahren Sinn der Norm.
Nach dem üblichen weiten Verständnis und Gebrauch
des Begriffs Wegweisungsvollzugshindernis in Lehre und Praxis hätte der Terminus beispielsweise
hinsichtlich der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge, dass bei papierlosen
Asylsuchenden - bei denen aus naheliegenden Gründen regelmässig weitere Abklärungen bezüglich
Identität, Herkunft oder Beschaffung von Reisepapieren notwendig sind ein Nichteintreten auf das
Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen wäre. Dass der Gesetzgeber
die Anwendung der neuen Bestimmung nicht ausgerechnet für die mit diesem Nichteintretenstatbestand
anvisierte Gruppe von Asylsuchenden faktisch ausschliessen wollte, liegt auf der Hand.
7.2
7.2.1 Für die historische Auslegung ist grundsätzlich der Normsinn entscheidend,
der zum Zeitpunkt des Erlasses einer Regelung als richtig angesehen wurde. Eine Norm soll bei der Rechtsanwendung
denjenigen Sinn haben, der vom Gesetzgeber auch tatsächlich vorgesehen war. Der Wille des historischen
Gesetzgebers ist von den rechtsanwendenden Organen nach dem Prinzip der Gewaltenteilung zu respektieren
und soll nicht nachträglich umgedeutet werden (vgl. etwa ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 101 ff. mit weiteren
Hinweisen).
Bei der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG handelt es sich um eine junge Rechtsnorm. Somit kommt den Materialien vorliegend besonderes
Gewicht zu, weil nicht von zwischenzeitlich veränderten Umständen oder einem massgeblich gewandelten
Rechtsverständnis auszugehen ist (vgl. BGE
131 II 697, 703 E. 4.1).
7.2.2 Im Antrag des Bundesrats vom 25. August 2004 an die Staatspolitische Kommission des
Ständerats (« Antrag Nr. 12, Förderung der Papierabgabe - Änderung des Nichteintretenstatbestandes
bei Papierlosen », nachfolgend: Antrag Nr. 12) wurde vorab die Praxis zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
in der bisherigen Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262) analysiert. Dabei wurde unter Hinweis auf
den massgeblichen so genannten weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG - der über Art. 3 AsylG
hinausgeht und auch unter dem Aspekt des Vollzugs der Wegweisung relevante, von Menschenhand zugefügte
Nachteile umfasst (vgl. EMARK
2003 Nr. 18 S. 110 ff.) - und den tief angesetzten Beweismassstab festgestellt, dass die Zahl der
Verfahren bisher vergleichsweise bescheiden gewesen sei, bei denen trotz unentschuldigter Nichtabgabe
von Papieren auf das Asylgesuch nicht eingetreten worden sei. Die Einführung der « Papierlosenbestimmung
» habe sich zudem wenig positiv auf den Anteil von Asylverfahren mit abgegebenen Papieren ausgewirkt.
Aus diesen Gründen wurde vorgeschlagen, den Artikel derart umzuformulieren, dass eine konsequentere
Anwendung des Nichteintretenstatbestands möglich werde. In der Absicht, nur noch Gründe zu
beachten, welche für die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG von Bedeutung sind,
wurde der in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262) enthaltene Terminus
« Hinweise auf Verfolgung » nicht mehr verwendet. Die neue Formulierung sollte sich - mit dem
Ziel einer engen Auslegung des Verfolgungsbegriffs - explizit auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen.
Daneben sollten nur noch Gründe berücksichtigt werden, welche unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots
von Bedeutung seien.
Im Antrag Nr. 12 wurde auch ausgeführt, dass zusätzliche Abklärungen,
welche nur zur Erhellung der Identität der asylsuchenden Person getätigt würden, nicht
in den Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG fallen sollen (vgl. zum Ganzen auch BVGE
2007/8 E. 5.4).
7.2.3 Anlässlich der parlamentarischen Beratungen wurde die Formulierung « Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses » nicht thematisiert.
7.2.4 Hinweise auf den Hintergrund der Wortwahl liefert hingegen die Entstehungsgeschichte
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG: In einem ersten, amtsinternen Entwurf der neuen Gesetzesbestimmung hatte
das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) eine Änderung von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG favorisiert, welche das Nichteintreten auf Asylgesuche bei Papierlosigkeit unter anderem
dann ausschloss, wenn « zusätzliche Abklärungen nötig sind ». Das BFF eröffnete
in der Folge eine « informelle Konsultation zu den geplanten Vorschlägen für weitere Verschärfungen
des Asylgesetzes » und lud unter anderem das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Das UNHCR beauftragte Prof. Dr. W. KÄLIN mit
der rechtlichen Beurteilung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen (vgl. WALTER KÄLIN, Rechtsfragen
im Zusammenhang mit den Vorschlägen des BFF für zusätzliche Massnahmen im Rahmen der Teilrevision
des Asylgesetzes, Gutachten zuhanden UNHCR/Verbindungsbüro Schweiz, Bern 26. Juli 2004 [nachfolgend:
Gutachten KÄLIN], in: Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -praxis [ASYL] 4/2004 S.
3 ff.).
Der Gutachter bezeichnete unter anderem die Formulierung « zusätzliche Abklärungen
» respektive die diesbezüglich auf die Bestimmung von Art. 41 AsylG verweisenden Erläuterungen
des BFM als « offenkundig widersinnig » (vgl. Gutachten KÄLIN, S. 4); er hielt zudem unter
Hinweis auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fest, mit der beabsichtigten
Gesetzesänderung würde ein Verfahren zur Anwendung kommen, das nicht die erforderliche Qualität
aufweise, um sicherzustellen, dass die Schweiz auch die menschenrechtlichen Refoulement-Verbote einhalte
(vgl. Gutachten KÄLIN, S. 2, 5 und 7 f.). In der Folge wurde unter - möglicherweise überschiessender
- Berücksichtigung der aufgeworfenen Bedenken inhaltlich die heutige Formulierung von Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG in den Gesetzgebungsprozess eingespiesen. Dieser Umstand veranlasste den Gutachter in
der Folge zur Bemerkung, die neue Formulierung mache nun deutlich, unter welchen Voraussetzungen weitere
Abklärungen getroffen würden, was erlaube, « die krassen Völkerrechtswidrigkeiten
zu vermeiden, welche der ursprünglichen Fassung eigen » gewesen seien (vgl. WALTER KÄLIN,
Bemerkungen zum Antrag des Bundesrates vom 25. August 2004, zu Handen des EDA, Bern 14. November 2004,
ASYL 2+3/2005 S. 12 f.).
7.3 In einem ersten Schritt ist demnach Folgendes festzustellen: Die Formulierungen im Antrag
Nr. 12 und die (vorparlamentarische) Entstehungsgeschichte der interessierenden Gesetzesbestimmung bestätigen
die Schlussfolgerungen des BVGer im Grundsatzurteil vom 11. Juli 2007 (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.6 S. 92), wonach unter dem Begriff des « Wegweisungsvollzugshindernisses »
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG wohl jedenfalls diejenigen Vollzugshindernisse zu verstehen
seien, welche die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG betreffen,
namentlich die Normen des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots (also insbes. Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 EMRK
und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]).
8. Im zweiten Schritt bleibt die Frage zu prüfen, ob mit dem Begriff des « Wegweisungsvollzugshindernisses
» gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zusätzlich auch die Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung betreffende - allenfalls beschränkt auf von Menschenhand ausgehende
- Nachteile gemeint sind.
8.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst erneut auf die deklarierte Absicht des Gesetzgebers
bei der Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hinzuweisen, der « Papierlosenbestimmung »
durch Verschärfung zu grösserer praktischer Relevanz zu verhelfen. Dieses Ziel sollte einerseits
mittels engerer Definition der abzugebenden Ausweisschriften erreicht werden, andererseits mittels Ersatz
der Formulierung « Hinweise auf Verfolgung » durch die heutige Ausschlussklausel von Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG (Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG) - mithin
durch den bewussten Ausschluss des bisher relevanten weiten Verfolgungsbegriffs. Bei dieser Ausgangslage
erscheint die Vorstellung unlogisch, der Gesetzgeber habe durch die Nennung eines Wegweisungsvollzugshindernisses
den weiten Verfolgungsbegriff über diese Ausnahmebestimmung faktisch wieder einführen wollen
(so als mögliche Praxis vorgeschlagen von STÖCKLI, a. a. O., Rz. 11.120, letzter Satz).
An
dieser Feststellung vermag auch das Postulat der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu ändern,
im Zusammenhang mit Wegweisungsvollzugshindernissen sollten aus Gründen « der Rechtslogik (...)
materielle Fragen in einem ordentlichen Verfahren » geprüft werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
[Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 129). Im Übrigen
erfolgt die erstinstanzliche Prüfung des Vorliegens von Vollzugshindernissen letztlich auch bei
Verfügungen des BFM, mit denen auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, in einem inhaltlich uneingeschränkten,
materiellen (Wegweisungs-) Verfahren; erfüllen Asylsuchende den Nichteintretenstatbestand von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG und liegt ein Vollzugshindernis vor, tritt das BFM zwar auf ihr Asylgesuch nicht
ein, ordnet jedoch mit der gleichen Verfügung ihre vorläufige Aufnahme an.
Erst recht
schwer vorstellbar ist die Annahme, der Gesetzgeber hätte mit Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sogar
die Anerkennung sämtlicher - also auch der nicht von Menschenhand ausgehenden - Nachteile beabsichtigt,
die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung relevant
sein könnten. Jedenfalls darf davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Wille des Gesetzgebers
trotz des aussergewöhnlichen formalen Ablaufs dieser Gesetzesrevision (vgl. dazu JÜRG SCHERTENLEIB,
Zur Teilrevision des Asylgesetzes, ASYL 4/2005 S. 27) seinen Niederschlag in den Materialien gefunden
hätte.
8.2 Bezüglich der systematischen Einordnung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist festzuhalten,
dass das materielle ausländerrechtliche Verfahren gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG auf das durch
Ablehnung oder Nichteintreten abgeschlossene Asylverfahren folgt. Aus welchem Grund Abklärungen
bezüglich sämtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse einem Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehen sollen, ist auch unter diesem Blickwinkel nicht einzusehen
(so auch STÖCKLI, a. a. O., Rz. 11.120, S. 562). Die Systemlogik des nachgelagerten Einbaus des
ausländerrechtlichen in das asylrechtliche Verfahren legt - soweit Wegweisungsvollzugshindernisse
betreffend - demnach ebenfalls eine einschränkende Auslegung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
c AsylG nahe.
8.3 Schliesslich ist an dieser Stelle auch auf Folgendes hinzuweisen: Die revidierte Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG hat komplexe dogmatische und praktische Fragen aufgeworfen,
welche das BVGer vor der ersten Rechtsanwendung im Rahmen von zwei umfassenden Grundsatzurteilen zu klären
hatte (vgl. BVGE 2007/7
und BVGE 2007/8; vgl. hierzu
auch ALEXANDER BECK, Juristischer Balanceakt auf einer verunglückten Norm, ASYL 1/2008 S. 3 ff.).
Abgesehen von den dort behandelten rechtlichen Aspekten können Aufbau und Struktur der revidierten
Norm auch aus einem anderen Grund zu schwer verständlichen Rechtsanwendungsergebnissen führen:
Legt
ein papierloser Asylsuchender, der keine entschuldbaren Gründe für seine Papierlosigkeit geltend
machen kann, dem BFM eine konkrete, aber flüchtlingsrechtlich nicht relevante Gefährdung seiner
Menschenrechte im Heimatland in offenkundiger Weise dar, beispielsweise indem er bei seiner ersten Anhörung
aussagekräftige Beweise einer Verfolgung aus asylfremden Gründen zu den Akten reicht, wird
auf sein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten. Hält dieselbe Person
ihre Beweismittel ganz oder teilweise zurück und provoziert dadurch zunächst weitere Abklärungen
- etwa die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Schweizer Botschaft im
Heimatland , muss auf ihr Asylgesuch infolge Verwirklichung des Ausnahmetatbestands von Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG (Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses) eingetreten
und dieses materiell geprüft werden. Zwar wird das BFM im Ergebnis bei beiden Konstellationen die
vorläufige Aufnahme infolge völkerrechtlicher Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art.
83 Abs. 3 AuG) anzuordnen haben, im ersten Fall nach Nichteintreten auf das Asylgesuch, im zweiten nach
der Gesuchsabweisung. Dass die Gesetzesrevision für papierlose Asylsuchende zu bewirken vermöchte,
den Ausschluss aus dem Asylverfahren durch Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG) zu verhindern, ist jedoch widersinnig. Das Gleiche gilt für die ungerechtfertigte
prozessuale Schlechterstellung von Asylsuchenden, die bei der Feststellung des Sachverhalts uneingeschränkt
kooperieren. Diese systemimmanente Unlogik der neuen Papierlosenbestimmung lässt sich auf dem Weg
der Auslegung oder Rechtsanwendung nicht beseitigen. Sie legt aber angesichts des Missbrauchspotenzials
nahe, den Kreis möglicher Anwendungsfälle nicht durch eine extensive Auslegung des Ausnahmetatbestands
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG noch zu vergrössern.
8.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten als Ergebnis der Auslegung von Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG festzuhalten, dass der Begriff des « Wegweisungsvollzugshindernisses » ausschliesslich
diejenigen Hindernisse umfasst, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG)
auswirken können. Ergibt sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit
bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs), führt dies nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch einer (unentschuldigt)
papierlosen Person.
8.5 Im vorliegenden Verfahren hätte das BFM Abklärungen zur gesundheitlichen Situation
der Beschwerdeführerin vornehmen müssen. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für die
Annahme von ganz aussergewöhnlichen Umständen zu entnehmen, unter denen sich Gesundheitsprobleme
auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken können (E. 6.3). Diese Abklärungen
betreffen somit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und sind nach dem oben Festgestellten
unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant.
Die Beschwerdeführerin
hat den Behörden ohne entschuldbare Gründe nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des
Asylgesuchs ihre Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auf Grund der Anhörung konnte ihre
Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nach dem oben Gesagten
nicht nötig. Das BFM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf ihr
Asylgesuch eingetreten.
9. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK
2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs.
4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
10.2
10.2.1 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz,
das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG
i. V. m. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz
und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
(vgl. in diesem Zusammenhang CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure
administrative, Lausanne 2008, insbes. N 146).
Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte
Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke,
dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender
die erforderliche Mitwirkung verweigert (vgl. dazu etwa ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch
des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 223 f.).
Für
das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu
forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 291 f.). Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts
notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt
worden sind, ist das BFM gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen
vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere
Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von
ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen,
die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK
1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
10.2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig
bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen,
sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen.
Auf die Situation von Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen übertragen bedeutet dies - unter gebührender Berücksichtigung der persönlichen,
sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und natürlich in Abhängigkeit vom Stand der
eigenen Kenntnis über die Natur der physischen oder psychischen Beeinträchtigung - grundsätzlich
zunächst Folgendes: Solche Probleme sind in gee igneter Form unaufgefordert geltend zu machen, sei
dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe
der Partei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Dabei wird in der Regel zumindest
eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfen.
Befindet sich die asylsuchende Person bereits in medizinischer Behandlung, ist dies ebenfalls aktenkundig
zu machen. Verfügt sie schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese
unaufgefordert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat die Partei sich - angesichts
der damit verbundenen Kostenfolgen - nach Aufforderung durch das BFM darum zu bemühen, innert einer
angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Das BFM stellt zu diesem Zweck auf seiner
Internet-Homepage ein standardisiertes Formular « Ärztlicher Bericht » zur Verfügung.
10.2.3 Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen
Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert das Vorliegen medizinischer Umstände
geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten,
ist demgegenüber das BFM durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz
des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären. Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden bei ihrer
Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum regelmässig aufgefordert, ein Formular zu unterzeichnen,
mit dem das behandelnde Personal gegenüber dem BFM von seiner Schweigepflicht entbunden wird. In
diesen Fällen können Abklärungen durch Nachforschungen des BFM geschehen (wobei grundsätzlich
die Schriftform einzuhalten ist, vgl. EMARK
2001 Nr. 18 E. 5d). In der Praxis ist es erfahrungsgemäss üblicher, dass das BFM die Partei
unter Androhung der Säumnisfolge eines Entscheids auf der bestehenden Aktengrundlage (vgl. Art.
23 VwVG) auffordert, innert angemessener Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis respektive das ausgefüllte
BFM-Standardformular zu den Akten zu reichen.
10.3 Im vorliegenden Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin am 4. August 2008 anlässlich
der Summarbefragung im Transitzentrum das BFM-Formular « Einwilligungserklärung 2 (medizinische
Akten) » unterzeichnet und damit das von ihr konsultierte medizinische Personal gegenüber den
Mitarbeitenden des BFM von der Schweigepflicht entbunden. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
vom 17. Dezember 2008 gab sie auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand unter Tränen zu Protokoll,
es gehe ihr gesundheitlich nicht gut und sie sei « psychisch in ein Loch gefallen » (...);
ihre Frauenärztin habe angekündigt, sie an einen Psychologen zu überweisen. Auf entsprechende
Frage hin gab sie an, die Adresse der Gynäkologin nicht bei sich, sondern im Durchgangszentrum zu
haben (...).
Unter den gegebenen Umständen - die Überweisung an die medizinische Fachperson
hatte noch nicht stattgefunden und eine konkrete Diagnose lag zu diesem Zeitpunkt offenbar auch noch
nicht vor - kann vorerst festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Substanziierungspflicht
hinreichend nachgekommen ist. Dem Befragungsprotokoll vom 17. Dezember 2008 waren klare Hinweise auf
die schwierige, durch häusliche Gewalt geprägte persönliche Situation der Beschwerdeführerin
in ihrer Konkubinatsgemeinschaft zu entnehmen (...); diese wurde gemäss Akten kurze Zeit später
aufgelöst (nach einer Anzeige des Durchgangszentrums gegen den Konkubinatspartner, einem Schutzeinsatz
der Kantonspolizei D. und der Verfügung eines polizeilichen Kontaktverbots).
Namentlich angesichts
der geltend gemachten Überweisung an einen Psychologen wäre das BFM verpflichtet gewesen, die
behaupteten Gesundheitsprobleme näher abzuklären respektive die Beschwerdeführerin aufzufordern,
ihr Vorbringen mit einem Arztbericht zu substanziieren und zu belegen. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde damit von der Vorinstanz in diesem Punkt nicht vollständig festgestellt.
10.4 Das BFM thematisierte die behaupteten Gesundheitsbeschwerden in der angefochtenen Verfügung
mit keinem Wort; erstaunlicherweise blieb auch die formelle Anregung der Hilfswerksvertretung, es seien
weitere Abklärungen vorzunehmen, unerwähnt. Bei der Begründung der angeblichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs beschränkte sich die Vorinstanz auf die zweizeilige, textbausteinartige
Feststellung, es sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Mongolei. Die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht erweist sich damit ebenfalls als begründet (zum Umfang der Begründungspflicht
des BFM im Rahmen der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs, vgl. EMARK
2006 Nr. 4).
Eine Heilung dieser Verfahrensmängel steht schon deshalb nicht zur Debatte,
weil das BFM trotz expliziter Rügen der Beschwerdeführerin auch in der Vernehmlassung darauf
verzichtet hat, zu diesen Punkten Stellung zu beziehen.
10.5 Die Akten sind damit dem BFM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zum neuen Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu überweisen.
11. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM ist damit im Hauptpunkt (Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung) abzuweisen. Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend ist die Beschwerde
insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in diesem Punkt (...) beantragt
worden ist. Mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug hat das BFM - nach Vornahme der gebotenen Abklärungen
zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin - eine neue Verfügung beschränkt
auf den Vollzug der Wegweisung zu erlassen. Dabei wird die Vorinstanz auch den veränderten persönlichen
beziehungsweise familiären Umständen der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen haben.