Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i. S. A. gegen die Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz -
Tänikon
A-488/2009 vom 4. März 2009
Aus den Erwägungen:
1. Das BVGer prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Gestützt auf Art.
31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt
es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 VGG erlassen wurden und keine der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen vorliegt.
1.1 Angefochten ist eine Verfügung der ART über die lohnklassenmässige Zuweisung
der vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktion. Bevor die Frage zu beantworten ist, ob diese
personalrechtliche Verfügung (direkt) beim BVGer angefochten werden kann (E. 1.2) beziehungsweise
welche Behörde die zuständige erste Beschwerdeinstanz ist (E. 1.3), ist zunächst zu untersuchen,
ob die ART überhaupt zuständig war, die angefochtene Verfügung zu erlassen.
1.1.1 Die ART ist eine eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt. Sie bildet
zusammen mit den Forschungsanstalten Agroscope Changins-Wädenswil (ACW) und Liebefeld-Posieux (ALP)
die Geschäftseinheit Landwirtschaftliche Forschung im BLW unter dem Namen Agroscope. Die Forschungsanstalten
gelten als Kompetenzzentren des Bundes im Bereich der landwirtschaftlichen Forschung; sie sind dem BLW
unterstellt (Art. 114 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [LwG, SR 910.1]
i. V. m. den Art. 4 ff. der Verordnung vom 9. Juni 2006 über die landwirtschaftliche Forschung [VLF,
SR 915.7] und Art. 7 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement [OV-EVD, SR 172.216.1]). Jede Forschungsanstalt wird von einer Direktorin
oder einem Direktor geleitet. Deren oder dessen Aufgaben und Befugnisse werden vom BLW festgelegt (Art.
3 Abs. 5 und Art. 5 VLF). Die dem BLW unterstellten Forschungsanstalten sind Verwaltungseinheiten der
zentralen Bundesverwaltung (Art. 6 Abs. 1 Bst. d der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1] i. V. m. Art. 7 Abs. 3 OV-EVD). Sie verfügen über
keine eigene Rechtspersönlichkeit. Entgegen ihrer Bezeichnung handelt es sich bei den Forschungsanstalten
nicht um Anstalten im Rechtssinne, also technisch-organisatorisch verselbständigte, aus der Zentralverwaltung
ausgegliederte Verwaltungseinheiten (Art. 6 Abs. 1 Bst. f und Abs. 3 RVOV; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1316;
BGE 127 II 32 E. 2b).
Die Qualifikation der Forschungsanstalten im Urteil A-7317/2007 vom 21. Mai 2008 E. 1 als « unselbständige
öffentlich-rechtliche Anstalten » (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz.
1323) erweist sich damit als unzutreffend.
1.1.2 Geführt werden die Forschungsanstalten als sogenannte FLAG-Verwaltungseinheiten
mit Leistungsauftrag und Globalbudget (vgl. Art. 44 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010] i. V. m. den Art. 9 ff. RVOV; vgl. auch THOMAS SÄGESSER,
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, Bern 2007, Tabelle S. 410). Der Bundesrat (BR) erteilt
ART vierjährige Leistungsaufträge. Auf der Basis dieser Leistungsaufträge hat der BR das
BLW beauftragt, mit den Forschungsanstalten vierjährige Leistungsprogramme und einjährige Leistungsvereinbarungen
abzuschliessen (Art. 3 Abs. 2 VLF i. V. m. Art. 12 Abs. 1 der seit dem 1. Februar 2005 geltenden Geschäftsordnung
von Agroscope; vgl. auch den Bundesratsbeschluss vom 4. Oktober 1999 betreffend Leistungsauftrag Agroscope
2000-2003). FLAG-Einheiten gehören weiterhin zur zentralen Bundesverwaltung; sie sind voll in die
Departementsstrukturen eingebunden und verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit;
ihnen wird aber unter anderem eine erhöhte betriebliche Autonomie eingeräumt (Art. 6 Abs. 3
RVOV; SÄGESSER, a. a. O., S. 407 Rz. 13 f. mit Hinweis auf BBl 2001 3538).
1.1.3 Für die Arbeitsverhältnisse des Personals der Forschungsanstalten als Verwaltungseinheiten
der zentralen Bundesverwaltung gilt das Bundespersonalrecht (Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundespersonalgesetzes
vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1] i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3.
Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3] und dem Anhang der RVOV). Mit Ausnahme der hier nicht weiter interessierenden
Befugnisse des Bundesrates gestützt auf Art. 2 Abs. 1 BPV regeln die Departemente - unter Vorbehalt
anderslautender Bestimmungen - die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für
ihr übriges Personal (Art. 2 Abs. 4 BPV).
1.1.4 Das EVD hat die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten auf Amtsstufe weitgehend
an die Ämter delegiert (vgl. Weisungen vom 30. Juni 1998, 19. Dezember 2001 und 29. November 2002;
nachfolgend: Weisung EVD). Diese Delegation umfasst auch das Recht, mit Genehmigung des Departements
die Zuständigkeiten mit gewissen Ausnahmen an nachgeordnete Stellen zu übertragen. Aus der
derzeit geltenden Weisung vom 29. November 2002 geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die Ämter
beziehungsweise das Generalsekretariat abgesehen von wenigen, vorliegend nicht relevanten Ausnahmen zuständig
sind für die Arbeitgeberentscheide für das eigene und das administrativ zugeordnete Personal
und für die Zuweisung neugeschaffener beziehungsweise veränderter Funktionen zu den Lohnklassen,
wobei vorgängig über das Departement ein Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV einzuholen
ist (Ziff. 1.1 und 1.3 Weisung EVD). Mit Genehmigung des Departements können die Amtsdirektorinnen
und -direktoren die ihnen übertragenen Zuständigkeiten an nachgeordnete Stellen delegieren
(Ziff. 3 Weisung EVD). Von dieser Befugnis hat das BLW Gebrauch gemacht und im Rahmen der Einführung
von FLAG mit Zustimmung des EVD vom 30. Juli 1999 die Kompetenzen im Personalbereich - mit Ausnahme der
Personalentscheide auf Direktionsstufe - an die Direktorinnen beziehungsweise Direktoren der Forschungsanstalten
(bzw. des Eidgenössischen Gestüts) delegiert. Im entsprechenden Gesuch an das EVD vom 28. Juli
1999 hat das BLW festgehalten, dass die nötige Koordination, Kontrolle und Beratung durch das Amt
erfolgen werde. In einer detaillierten Zusammenstellung vom 1. Oktober 1999 hielt das BLW die Zuständigkeiten
und Delegationen bezogen auf die einzelnen Bestimmungen des heute nicht mehr geltenden Beamtenrechts
fest. Das EVD erklärte sich am 22. Oktober 1999 mit den Abgrenzungen grundsätzlich einverstanden.
Ergänzend hielt es fest, dass, soweit Kompetenzen im Personalbereich an die Forschungsanstalten
delegiert werden, das BLW neu die Aufgabe der ersten Rekursinstanz zu übernehmen habe.
1.1.5 Die Forschungsanstalten und damit auch die ART verfügen demnach - mit Ausnahme
personalrechtlicher Angelegenheiten, die das Direktorium betreffen - über umfassende Autonomie auch
im Personalbereich. Wie bereits im Urteil des BVGer A-7317/2007 vom 21. Mai 2008 festgehalten (E. 1),
sind sie beziehungsweise ihre Direktorinnen und Direktoren demzufolge zuständig für sämtliche
Arbeitgeberentscheide, die ihr Personal betreffen. Diese Kompetenz umfasst gemäss Ziff. 1.3 Weisung
EVD und gestützt auf die umfassende Delegation durch das BLW auch die Verfügungsbefugnis im
Zusammenhang mit der Funktionsbewertung (Art. 52 BPV). Somit liegt mit der hier strittigen Verfügung
der ART, in welcher dem Beschwerdeführer die Zuweisung seiner Funktion in die Lohnklasse 24 verweigert
wurde, ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
1.2 In personalrechtlichen Streitigkeiten können beim BVGer mit Ausnahme hier nicht anwendbarer
Fälle nur Beschwerdeentscheide der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art.
36 Abs. 1 BPG).
1.2.1 Der Beschwerdeführer hat mit Verweis auf Art. 47 Abs. 2 VwVG direkt beim BVGer
Beschwerde gegen die (erstinstanzliche) Verfügung der ART eingereicht. Nach dieser Bestimmung ist
die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen, wenn die
nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie
die Vorinstanz verfügen soll; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. Nicht
als Weisungen im Sinne dieser Bestimmung gelten Anordnungen der Beschwerdeinstanz in einem Rückweisungsentscheid
(Art. 47 Abs. 4 VwVG). Ob die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sprungbeschwerde gegeben sind,
entscheidet allein das BVGer, dem bei materieller Behandlung eines solchen Rechtsmittels die gleiche
Kognition zusteht wie der übersprungenen Instanz (Urteil des BVGer A-1683/2006 vom 12. Juli 2007
E. 1.3.1 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55).
1.2.2 Die blosse Meinungsübereinstimmung zwischen zwei Behörden vermag die für
die Zulässigkeit der Sprungbeschwerde geforderte Weisung an die Vorinstanz in der Regel nicht zu
ersetzen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., Rz. 2.55 Fn. 168). Nach der Rechtsprechung genügt
es aber, wenn auf Grund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden
werde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis
der Erschöpfung des Instanzenzuges abzusehen (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB
61.54 E. 1.5.2 mit Hinweisen, VPB
63.22 E. 1b). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Beschwerdeinstanz massgeblich bei der Entscheidfindung
der Vorinstanz mitgewirkt hat (vgl. Urteil des BVGer A-1781/2006 vom 15. August 2007 E. 1.1 und Urteil
des BVGer A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 1.2). Vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass das
BLW nicht nur an den Verhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und der ART, sondern auch an der
Entscheidfindung beteiligt war, wurde doch der Brief vom 9. Mai 2008, der Grundlage der angefochtenen
Verfügung bildete, vom Direktor der ART und von der Leiterin Sektion Personal des BLW gemeinsam
unterzeichnet. Zudem hat das BLW mehrfach Anfragen des Beschwerdeführers beantwortet.
1.2.3 Damit wären die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde erfüllt. Allerdings
fragt sich, ob das BLW überhaupt die richtige Beschwerdeinstanz zur Anfechtung der strittigen personalrechtlichen
Verfügung der ART ist. Davon hängt ab, ob das BVGer zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist. Wäre nämlich die Zuständigkeit des BLW als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz
zu verneinen, fielen die Voraussetzungen der Sprungbeschwerde weg und die Sache wäre an die zuständige
Behörde zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG).
1.3 Gestützt auf Art. 35 Abs. 1 BPG unterliegen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten
Fälle Verfügungen des Arbeitgebers der Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen
bezeichnete interne Beschwerdeinstanz. Hinsichtlich der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz hält
Art. 110 BPV folgendes fest:
Beschwerdeinstanzen sind:
a) die Departemente für erstinstanzliche Verfügungen der Ämter, der Gruppen
und der Oberzolldirektion;
b) die Oberzolldirektion oder die Gruppen für erstinstanzliche Verfügungen
nachgeordneter Organe.
1.3.1 Im bereits genannten Urteil A-7317/2007 vom 21. Mai 2008 ist das BVGer zum Ergebnis
gelangt, verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Forschungsanstalten (bzw. der
ACW) in personalrechtlichen Streitigkeiten sei das BLW (E. 1). Dabei wurde erwogen, Art. 35 Abs. 1 BPG
schreibe nicht vor, auf welcher Stufe sich die interne Beschwerdeinstanz befinden müsse. Ausdrücklich
erwähnt sei lediglich, dass der interne Beschwerdeweg auszuschöpfen sei, bevor der Weg ans
BVGer beschritten werden könne. Weil das BLW in personalrechtlichen Angelegenheiten als Aufsichtsbehörde
der Forschungsanstalt gelte, seien deren Verfügungen beim BLW als interne Beschwerdeinstanz anfechtbar.
1.3.1.1 Das BLW begründet seine Zuständigkeit ausdrücklich mit Verweis auf
Art. 47 Abs. 1 Bst. d VwVG. Als den Forschungsanstalten übergeordnete Einheit sei es ihre Aufsichts-
und interne Beschwerdeinstanz.
1.3.1.2 Das EVD stellt sich auf den Standpunkt, Art. 110 Bst. a BPV regle nur den Normfall,
dass eine erstinstanzliche Verfügung von einem Amt ausgehe. Der vorliegende Spezialfall, dass eine
dem Amt nachgeordnete Organisationseinheit verfüge, werde von der fraglichen Ausführungsbestimmung
nicht ausdrücklich erfasst. Deshalb sei auf die Grundsatzregelung von Art. 47 Abs. 1 Bst. d VwVG
zurückzugreifen, wonach die Aufsichtsbehörde die Beschwerdeinstanz bilde, wenn die Beschwerde
an das BVGer unzulässig sei und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichne. Damit
seien Verfügungen der ART beim BLW als Aufsichtsbehörde anzufechten. Das EVD falle als interne
Beschwerdeinstanz ausser Betracht. Denn es wäre mit Art. 47 Abs. 1 Bst. d VwVG nicht zu vereinbaren
und geradezu systemwidrig, wenn eine Verfügung - ohne explizit anderslautende Regelung - nicht bei
der Aufsichtsbehörde der Vorinstanz, sondern bei der Aufsichtsbehörde der eigentlichen Beschwerdeinstanz
anfechtbar wäre. Weil gemäss Art. 110 Bst. a BPV die Departemente als interne Beschwerdeinstanz
für erstinstanzliche Verfügungen der Ämter vorgesehen seien, weiche diese Bestimmung nicht
von der Grundsatzregelung von Art. 47 Abs. 1 Bst. d VwVG ab. Zudem lasse sich aus dem Wortlaut von Art.
110 Bst. a BPV nicht folgern, dass - ausser den Departementen - nicht auch Ämter als interne Beschwerdeinstanzen
gegen Verfügungen nachgeordneter Verwaltungseinheiten in Betracht fielen.
1.3.2 Hinsichtlich der Bezeichung der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz stellt Art. 35
BPG Spezialrecht dar, welches insbesondere das VwVG derogiert (Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz
[BPG] vom 14. Dezember 1998 [BBl 1999 II 1626; nachfolgend: Botschaft zum BPG]). Art. 35 BPG beauftragt
die zum Erlass der Ausführungsbestimmungen zuständigen Organe, abschliessend den verwaltungsinternen
Beschwerdeweg zu bestimmen (vgl. Botschaft zum BPG, BBl 1999 II 1627).
1.3.3 Diesen Auftrag des Gesetzgebers hat der Bundesrat in Art. 110 BPV umgesetzt. Die Bestimmung
sieht als Beschwerdeinstanzen einzig die Departemente, die Oberzolldirektion oder Gruppen vor. Bei Gruppen
handelt es sich um die Zusammenfassung von Bundesämtern. Diese bilden eine Verwaltungsebene zwischen
Departement und Amt, wie z. B. die Gruppe Verteidigung oder die Gruppe armasuisse (vgl. Art. 2 Abs. 2
und Art. 43 Abs. 4 RVOG; SÄGESSER, a. a. O., S. 19 Rz. 40 ff. und S. 398 Rz. 58 ff.). Das EVD verfügt
über keine Gruppen (vgl. Anhang zur RVOV und Art. 4 ff. OV-EVD). Insbesondere ist das BLW keine
Gruppe, sondern ein Amt (Art. 7 OV-EVD). Weil vorliegend auch die Oberzolldirektion als Beschwerdeinstanz
wegfällt, verbleibt einzig das zuständige Departement - das EVD - als vom Bundesrecht vorgesehene
Beschwerdeinstanz.
1.3.4 Dem Wortlaut nach ist das Departement aber bezogen auf den vorliegenden Fall nur Beschwerdeinstanz
gegen Verfügungen der Ämter. Damit fragt sich, wie es sich verhält, wenn der erstinstanzliche
personalrechtliche Entscheid nicht vom Amt, sondern auf Grund einer Delegation der Verfügungskompetenz
von einer ihm nachgelagerten Verwaltungseinheit erlassen wird. Den Erläuterungen des Eidgenössischen
Finanzdepartements vom März 2002 zu Art. 110 BPV kann hinsichtlich der Klärung dieser Frage
nichts entnommen werden. Dafür, dass der Bundesrat solche Verfügungen vom verwaltungsinternen
Beschwerdeweg ausgenommen hat (Art. 35 Abs. 2 BPG), bestehen keine Anhaltspunkte. Weil der interne Beschwerdeweg
gestützt auf den Auftrag des Gesetzgebers abschliessend in den Ausführungsbestimmungen zu regeln
ist, Art. 110 BPV jedoch auf die Frage, welche Verwaltungsbehörde Beschwerdeinstanz gegen erstinstanzliche
personalrechtliche Verfügungen von Organen, die einem Amt unterstellt sind, keine Antwort gibt,
ist die Regelung unvollständig und damit ergänzungsbedürftig. Diese Lücke ist vom
BVGer nach jener Regel zu schliessen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (BGE
129 V 1 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Eine wichtige Rolle spielt dabei der vergleichende Blick auf den
gesetzlichen Kontext. Die Schliessung der Lücke erfolgt durch Analogieschluss oder extensive Auslegung
der Norm (BVGE 2009/7 E.
6.3 mit Hinweisen).
1.3.4.1 Dem Gesetz können keine Vorgaben hinsichtlich der Zuordnungsebene der Beschwerdezuständigkeit
entnommen werden. Mit Art. 110 BPV hat der Bundesrat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass er die Beschwerdezuständigkeit
jeweils einer oberen beziehungsweise der höchsten verwaltungsinternen Ebene zuweisen wollte. Damit
hat er der Bedeutsamkeit personalrechtlicher Beschwerdeverfahren (Botschaft zum BPG, BBl 1999 II 1628)
im Sinne von Art. 47 Abs. 1 RVOG i. V. m. Art. 13 RVOV Rechnung getragen. Zwar trifft es zu, dass die
sich aus Art. 110 BPV ergebende verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz in den meisten Fällen zugleich
auch Aufsichtsbehörde ist. Gegen eine solche generelle Regelung spricht aber die vom Verordnungsgeber
gewählte Formulierung von Art. 110 PBV, hätte er doch für diesen Fall ausdrücklich
und abschliessend die Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz bezeichnen können. Zudem geht
aus Art. 110 Bst. b BPV hervor, dass den genannten Beschwerdeinstanzen die Zuständigkeit unabhängig
davon zukommt, auf welcher nachgelagerten Stufe verfügt worden ist beziehungsweise ob die verfügende
Behörde ihnen aufsichtsrechtlich direkt unterstellt ist. Aus diesen Gründen und weil der Gesetzgeber
eine spezialrechtliche Lösung beabsichtigt hat, erscheint eine analoge Anwendung von Art. 47 Abs.
1 Bst. d VwVG, wonach die Aufsichtsbehörde dann Beschwerdeinstanz ist, wenn die Beschwerde an das
BVGer unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet, als nicht zulässig.
Vielmehr ist die Absicht des Verordnungsgebers, die Zuständigkeit einer oberen beziehungsweise der
höchsten verwaltungsinternen Ebene zuzuweisen, zu folgen. Damit drängt es sich auf, die Departemente
nicht nur als Beschwerdeinstanzen für erstinstanzliche Verfügungen der Ämter, sondern
auch solcher nachgeordneter Einheiten für zuständig zu erachten.
1.3.4.2 Eine weitere, am Wortlaut orientierte Überlegung führt zum gleichen Ergebnis.
Denn die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung (« Beschwerdeinstanzen sind: ») legt
nahe, dass von einer abschliessenden Aufzählung der Beschwerdeinstanzen auszugehen ist. Bei dieser
Betrachtung ist die Lücke nicht beim gewählten Kreis der Beschwerdeinstanzen anzunehmen, sondern
es ist vorab unter Berücksichtigung der Formulierung von Bst. b der fraglichen Bestimmung gestützt
auf eine extensive Auslegung darauf zu schliessen, dass in Anwendungsfällen von Bst. a die Departemente
generell Beschwerdeinstanz gegen erstinstanzliche Verfügungen nachgeordneter Verwaltungseinheiten
sein sollen.
1.3.4.3 Dies rechtfertigt sich auch auf Grund folgender Überlegung: Die Forschungsanstalten
sind direkt dem BLW unterstellt. Als unselbständige kleinere Verwaltungseinheiten verfügen
sie nicht über die gleichen personellen und fachlichen Ressourcen wie ein Amt. Wie gerade der vorliegende
Fall sowie ein weiteres beim BVGer hängiges Beschwerdeverfahren (A-4772/2008) gegen die Verfügung
einer Forschungsanstalt zeigen, wirkt deshalb das BLW bei der Entscheidfindung gelegentlich mit. Gestützt
auf die Zuständigkeitsregelung bei der sog. Sprungbeschwerde (Art. 47 Abs. 2 VwVG) hätte die
Bezeichung des Amtes als Beschwerdeinstanz zur Folge, dass die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verwaltungsinterne
Beschwerdemöglichkeit auf Grund organisatorischer Gründe nicht gewährleistet wäre.
Dies wiederum lässt sich mit dem Ausnahmecharakter der Sprungbeschwerde nur schwer rechtfertigen
(vgl. REGINA KIENER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 15 zu Art. 47).
1.3.4.4 Schliesslich steht Art. 110 Bst. b BPV der Annahme entgegen, mit der Delegation von
Verfügungskompetenzen durch das Amt an eine nachgeordnete Instanz verschiebe sich automatisch auch
die Befugnis der Beschwerdeinstanz nach unten. Hierfür fehlt im für diese Frage einzig massgebenden
Personalrecht eine Rechtsgrundlage. Damit erweist sich die - ohnehin noch unter altem Recht ergangene
- Delegation der Beschwerdezuständigkeit durch das EVD an das BLW bei personalrechtlichen Verfügungen
der Forschungsanstalten (vgl. E. 1.1.4 in fine) als rechtswidrig.
1.4 Gestützt auf diese Überlegungen ist die Zuständigkeit des BLW als verwaltungsinterne
Beschwerdeinstanz in personalrechtlichen Streitigkeiten zu verneinen. Insoweit kann an der im Urteil
des BVGer A-7317/2007 vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht festgehalten werden. Verfügungen
der Forschungsanstalten und damit auch die vorliegend strittige Anordnung der ART sind vielmehr beim
EVD anfechtbar. Weil damit die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde wegfallen, kann gegen die
Verfügung der ART nicht direkt beim BVGer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist damit
zuständigkeitshalber an das EVD zur weiteren Behandlung zu überweisen (Art. 8 VwVG).
Das
BVGer hat unter anderem das EVD eingeladen, zur Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen (Art. 8 Abs.
2 VwVG). Dieses hat sich für nicht zuständig erklärt. Damit liegt ein negativer Kompetenzkonflikt
vor und das BVGer hat in Anwendung von Art. 9 VwVG einen gegebenenfalls anfechtbaren Entscheid über
seine Zuständigkeit zu fällen (Urteil des BVGer A-7369/2006 vom 24. Juli 2007 E. 5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a. a. O., Rz. 3.12; vgl. auch BVGE
2008/15 E. 3.2; VPB 65.42
E. 2b). Eine formelle Entscheidung gebietet sich umso mehr, als das BVGer in der Zuständigkeitsfrage
von der Regelung in einem früheren Urteil abweicht.