Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i. S. A. gegen Kaufmännischer Verband Schweiz und Bundesamt
für Berufsbildung und Technologie
B-4771/2008 vom 15. April 2009
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer rügt, die Beurteilung seiner fachlichen Prüfungsleistungen
sei fehlerhaft. Mängel im Ablauf des Prüfungsverfahrens macht er hingegen nicht geltend. In
seiner Beschwerdeschrift beanstandet er zudem, die Vorinstanz sei auf einen Teil seines Vorbringens zu
Unrecht nicht eingegangen.
4.1 Er begehrt die Anhebung der Fachnoten in den Fächern Controlling (von 3.0 auf 3.5),
Internationale Rechnungslegung (von 3.5 auf 4), Steuern (von 4 auf 4.5) und Fallstudie (von 4.5 auf 5)
um jeweils eine halbe Note. In den Fächern erreichte er (vor der Korrektur durch die Erst- bzw.
Vorinstanz) jeweils 33,25 (Controlling), 17 (Internationale Rechnungslegung), 55,25 (Steuern) und 52
Punkte (Fallstudie). Für die begehrte Anhebung der Noten hätte er 46 (Controlling), 21 (Internationale
Rechnungslegung), 62 (Steuern) bzw. 58 Punkte (Fallstudie) erreichen müssen.
4.2 Die Vorinstanz prüfte die Beurteilung in den Fächern Controlling und Steuern.
Sie stellte fest, dass die Prüfung zu Recht als nicht bestanden beurteilt worden sei und verzichtete
auf die Untersuchung der Rügen in den Fächern Internationale Rechnungslegung und Fallstudie.
Eine erneute Überprüfung dieser Fächer sei nicht notwendig, da die Prüfung wegen
der Leistungen des Beschwerdeführers in den Fächern Controlling und Steuern nicht bestanden
sei, selbst wenn die beantragten Noten 4 und 5 in Internationaler Rechnungslegung und in der Fallstudie
erreicht würden.
5. (...)
6. Wie dargelegt, führt nach Ansicht der Vorinstanz bereits der Umstand, dass die Noten
in den Fächern Steuern und Controlling keiner Korrektur bedürfen, dazu, dass die angefochtene
Verfügung insgesamt rechtmässig sei. Deshalb bedürfe es keiner Überprüfung der
weiteren Rügen betreffend die übrigen Fachnoten.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits
ist jedenfalls der Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung
bestanden hat. Dies ist der Fall, wenn die (gerundete) Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Art. 19
Abs. 1 i. V. m. Art. 17 Abs. 3 des Reglements über die höhere Fachprüfung Expertin/Experte
in Rechnungslegung und Controlling vom 5. November 1999 [nachfolgend: Prüfungsreglement]). Zu prüfen
ist daher erstens, ob die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in Anbetracht der bereits geprüften
Rügen noch geeignet sind, eine genügende Gesamtnote zu begründen. Auch wenn dies nicht
der Fall ist, muss zweitens die Frage geklärt werden, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die weiteren Fachnoten ausnahmsweise doch berücksichtigt werden muss, weil diese möglicherweise
einen eigenen Streitgegenstand bilden.
6.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine genügende Gesamtnote
erreichen würde, falls es zu keiner Verbesserung der Noten in den Fächern Steuern und Controlling
kommt, und zwar selbst wenn seine Rügen im Übrigen begründet wären. Der Beschwerdeführer
macht dagegen geltend, dass er die Prüfung unabhängig von der Note im Fach Controlling bestehen
würde, wenn er im Fach Fallstudie sechs und im Fach Internationale Rechnungslegung drei zusätzliche
Punkte erhalten würde. Dies trifft aber nicht zu. Selbst wenn es in den Fächern Internationale
Rechnungslegung und Fallstudie jeweils zu einer Verbesserung der Note um 0.5 käme, würde der
Beschwerdeführer die ungenügende Gesamtnote 3.9 erhalten (...). Die Vorinstanz ging daher zutreffend
davon aus, dass die Rügen des Beschwerdeführers bereits wegen seiner Leistungen in den Fächern
Controlling und Steuern insgesamt nichts an der ungenügenden Gesamtbeurteilung ändern können.
6.2 Somit konnte sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer
die Prüfung insgesamt bestanden hat, auf die Überprüfung der Rügen, die die Fächer
Steuern und Controlling betreffen, beschränken. Sie hätte aber - wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen - die Rügen des Beschwerdeführers, welche die übrigen Fächer betreffen, prüfen
müssen, wenn die Noten in diesen Fächern einen eigenen Streitgegenstand bilden und somit selbständig
anfechtbar sind.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Frage, ob die Prozessvoraussetzungen
gegeben sind, zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE
123 II 56 E. 2), dass es aber, soweit das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses nicht offensichtlich
ist, Sache des Beschwerdeführers wäre, dieses darzutun. Im vorliegenden Fall fällt auf,
dass der Beschwerdeführer selbst die Anfechtung der Note im Fach Fallstudie nicht damit begründet
hat, dass er, soweit ihm die Note 5 erteilt würde, die Prüfung nicht mehr wiederholen müsste.
Nachdem diese Interessenlage jedoch von der Vorinstanz explizit eingebracht wurde, erscheint es angezeigt,
dass das BVGer vom Vorhandensein eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses beim Beschwerdeführer
auszugehen hat.
6.2.1 Sowohl die Rechtsprechung des BVGer (BVGE
2007/6 E. 1.2) und des Bundesgerichts (BGer) (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E.
5.2.2), als auch die Lehre (MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,
Bern 1997, S. 31 ff. und 73; WERNER SCHNYDER, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz,
Zürich 1999, Rz. 234 ff.) gehen übereinstimmend davon aus, dass grundsätzlich nur das
Prüfungsergebnis als Streitgegenstand aufzufassen ist. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber
zumeist nur Begründungselemente dar, die letztlich zur Gesamtbeurteilung führen und deshalb
kein Rechtsverhältnis regeln. Deswegen wird davon ausgegangen, dass einzelne Fachnoten in der Regel
nicht selbständig angefochten werden können. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn
an die Höhe der Fachnote bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Dies soll insbesondere der Fall
sein, wenn ein Teilergebnis, das in einer einzelnen Fachnote erreicht wurde, Zulassungsvoraussetzung
für einen weiteren Bildungsgang ist (vgl. AUBERT, a.a.O., S. 74 f.). Weiter wird angenommen, dass
einzelne Fachnoten ausnahmsweise selbständig anfechtbar sein können, wenn erst bei Erreichen
einer bestimmten Note die Möglichkeit besteht, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen
zu absolvieren, oder wenn sich die Note später als Erfahrungsnote in weiteren Prüfungen auswirkt
(BVGE 2007/6 E. 1.2; VERA
MARANTELLI-SONANINI/ SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, Art. 48 N 16).
6.2.2 Vorliegend verhält es sich so, dass ein Kandidat, der die Prüfung zum ersten
Mal wiederholen muss, nicht erneut in denjenigen Fächern geprüft wird, in welchen er die Note
« gut » (5.0) erreicht hat (Art. 20 Abs. 2 Prüfungsreglement). Das BVGer ist in einem
vergleichbaren Fall davon ausgegangen, dass eine einzelne Fachnote ausnahmsweise selbständig angefochten
werden kann, wenn die Neubewertung und Anhebung einer Fachnote im vorinstanzlichen Verfahren dazu führt,
dass das betreffende Fach bei einer Wiederholung der Prüfung nicht mehr abgelegt werden muss (Urteil
des BVGer B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3). Es hat insofern die ständige Rechtsprechung der
REKO/EVD, wonach die allfälligen mit einer Wiederholung der Prüfung verbundenen Vor- bzw. Nachteile
nicht Gegenstand des Verfahrens vor der REKO/EVD sind (vgl. den unveröffentlichten Entscheid der
REKO/EVD HB/2005-15 vom 3. November 2006 E. 4.2 ff., Entscheid der REKO/EVD HB/2002-10 vom 13. Dezember
2002 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen sowie Entscheid der REKO/EVD HB/1999-21 vom 13. Dezember 1999
E. 4), ausdrücklich aufgegeben.
6.2.3 Die Vorinstanz ist indessen der Ansicht, dass im vorliegenden Fall dennoch keine solche
Ausnahme gemacht werden könne. Es sei keiner der von der Rechtsprechung und Literatur angeführten
Ausnahmetatbestände erfüllt. Weder beeinflusse die Höhe einer Fachnote vorliegend die
Zulassung zu einem weiteren Bildungsgang, noch gehe es um die Übernahme einer Erfahrungsnote. Die
Möglichkeit der selbständigen Anfechtung einzelner Prüfungsnoten könne ferner zu
verfahrensrechtlichen Problemen führen, weil selbständig anfechtbare Noten nach Ablauf der
Beschwerdefrist (formell) rechtskräftig und damit unanfechtbar würden.
6.2.4 Der Gegenstand des Rechtsstreits wird durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung
und durch das Parteibegehren bestimmt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403). Das Begehren des nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführers lässt sich durchaus so verstehen, dass er die Benotung in den
einzelnen Fächern anficht. In Ziffer 4 seines Rechtsbegehrens beantragt er ausdrücklich, die
Prüfungsfächer Fallstudie und Internationale Rechnungslegung bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
Zudem beantragt er in Ziffer 3 des Begehrens die Anpassung der einzelnen Prüfungsnoten (...).
6.2.5 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 des Prüfungsreglements,
dass ein Kandidat, der eine Fachnote von mindestens 5.0 erreicht, die Prüfung aber insgesamt nicht
besteht, bei der erstmaligen Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach nicht nochmals geprüft
wird. Das Prüfungsreglement knüpft an die Höhe der Fachnoten eine Rechtsfolge, welche
über die Entscheidung der Frage, ob der Kandidat eine bestimmte Gesamtnote erreicht und damit bestanden
hat, hinausgeht. Indem die Prüfungskommission eine bestimmte Fachnote vergibt, entscheidet sie somit
unter gewissen Voraussetzungen bewusst und verbindlich darüber, ob der Kandidat in einzelnen Fächern
erneut geprüft wird. Die Funktion der Fachnoten erschöpft sich nicht darin, die Gesamtnote
zu bestimmen bzw. zu begründen. Vielmehr legen sie, sofern der Kandidat die Prüfung erstmalig
nicht bestanden hat, zusätzlich den Umfang der Wiederholungsprüfung fest. Dieser Entscheid
betrifft den Kandidaten unmittelbar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Vergabe einer
bestimmten Fachnote dient in diesem Fall nicht allein der Begründung der Gesamtnote und damit des
Entscheids über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung. Die Fachnoten sind unter diesen
Umständen nicht nur Begründungselement, sondern haben darüber hinaus, soweit sie sich
direkt auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken, dispositiven Charakter, weshalb sie
als eigenständige Verfügungen anzusehen sind. Das BVGer hat, wie erwähnt, in einer vergleichbaren
Fallkonstellation entschieden, dass Fachnoten in solchen Fällen als selbständiges Anfechtungsobjekt
betrachtet werden können und hält daran ausdrücklich fest (Urteil des BVGer B-2214/2006
vom 16. August 2007 E. 4.3). Folglich sind die Fachnoten als eigene Verfügungen anzusehen und daher
selbständig anfechtbar, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall konkret auf den Umfang der zu wiederholenden
Prüfung auswirken.
6.2.6 Nach Ansicht der Vorinstanz spricht indessen gegen die selbständige Anfechtbarkeit
von Fachnoten, dass diese, sofern es sich um Verfügungen und somit um eigenständige Anfechtungsobjekte
handelt, in Rechtskraft erwachsen könnten, wenn sie nicht ausdrücklich angefochten würden.
Dies könne zum Ergebnis führen, dass die Note auch für das Gesamtergebnis unüberprüfbar
werde, was verfahrensrechtlich problematisch sei.
Ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist, erscheint
zumindest zweifelhaft. Immerhin darf erwähnt werden, dass sich der Streitgegenstand nicht nur aus
dem Anfechtungsobjekt, sondern auch aus den Rechtsbegehren ergibt. Im vorliegenden Fall ist wie bereits
erwähnt davon auszugehen, dass mit der Laienbeschwerde sowohl die einzelne Prüfungsnote als
auch das Gesamtergebnis der Prüfung bzw. die Diplomverweigerung angefochten ist. Die von der Vorinstanz
aufgeworfene Problematik stellt sich in casu nicht und es kann offen bleiben, ob die Anfechtung des Gesamtergebnisses
einer nicht bestandenen Prüfung entsprechend dem Grundsatz a maiore minus auch die Anfechtung einer
Einzelnote mit Dispositivcharakter miteinschliesst oder ob die aufgehobene Einzelnote mit Dispositivcharakter
in Rechtskraft erwachsen und bei der Überprüfung des Gesamtergebnisses entsprechend zu berücksichtigen
ist. Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Einzelnoten auch vor der Vorinstanz angefochten
wurden, liegt jedenfalls keine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands vor.
6.2.7 Ob eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt der betreffenden behördlichen
Handlung. Dieser wird durch die Rechtsnorm, auf die sie sich stützt, bestimmt. Art. 20 Abs. 2 S.
1 Prüfungsreglement ist eindeutig. Die Vorschrift ist so formuliert, dass sie dem Kandidaten im
Hinblick auf die Wiederholung der Prüfung einen Anspruch darauf einräumt, in Fächern,
in denen er die Note 5.0 (oder höher) erreicht, nicht mehr geprüft zu werden. Dieser Anspruch
muss auch verfahrensrechtlich durchsetzbar sein, was nur möglich ist, wenn die Einzelnoten bei gegebener
entsprechender Interessenlage gesondert anfechtbar sind. Sofern damit in verfahrensrechtlicher Hinsicht
Probleme verbunden sein können, wären diese de lege lata zu akzeptieren.
6.2.8 Fraglich ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse
an der Änderung aller in Ziffer 4 seines Rechtsbegehrens genannten Fachnoten hat. Ein schutzwürdiges
Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG besteht, wenn es für den Beschwerdeführer
in wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anders gearteter Weise von praktischem Nutzen wäre,
wenn das Gericht die Beschwerde entsprechend seinem Begehren gutheissen würde (vgl. BGE
104 Ib 245 E. 5b). Zu prüfen ist daher, ob die Position des Beschwerdeführers sich in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht überhaupt verbessern würde, wenn die einzelnen Prüfungsnoten
gemäss seinem Begehren korrigiert würden. Der Beschwerdeführer beantragt die Anhebung
der Note im Fach Internationale Rechnungslegung von 3.5 auf 4 und im Fach Fallstudie von 4.5 auf 5. Falls
dieses Begehren begründet sein sollte, wird er nur im Fach Fallstudie bei einer Wiederholung der
Prüfung nicht mehr geprüft. Hingegen muss er die Prüfung im Fach Internationale Rechnungslegung
erneut ablegen. Die Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers würde deshalb nur im Fach
Fallstudie zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition führen, so dass er lediglich an der erneuten
Überprüfung dieses einen Faches ein schutzwürdiges Interesse hat. Bezüglich des Fachs
Internationale Rechnungslegung fehlt hingegen ein solches Interesse, weshalb die Vorinstanz zu Recht
keine weiteren Ausführungen zu den Rügen, die dieses Fach betreffen, gemacht hat. Soweit der
Beschwerdeführer eine Anhebung der einzelnen Noten auf weniger als den Notenwert 5 zu seinem Begehren
machte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.3 Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten über das Begehren des Beschwerdeführers,
die Note im Fach Fallstudie von 4.5 auf 5 anzuheben, entscheiden müssen.
7. Die Vorinstanz hat die Rügen des Beschwerdeführers nur in Bezug auf die Fächer
Steuern und Controlling geprüft. Mit den Rügen betreffend das Fach Fallstudie hat sie sich
nicht auseinandergesetzt. Hebt das BVGer eine rechtsfehlerhafte Verfügung auf, entscheidet es in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.1 Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Verwaltungsbeschwerde der Rechtsmittelinstanz,
über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige
Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem
sich nicht nochmals die Vorinstanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen
muss. Wenn es um Fragen geht, die besondere Sachkenntnis bedingen oder wenn weitere Tatsachen festzustellen
sind, ist es jedoch in der Regel nicht Sache des BVGer, als erste Instanz in einem Fachbereich zu entscheiden,
in dem ein erheblicher Beurteilungsspielraum der fachkundigeren Vorinstanz zu respektieren ist (vgl.
zu allem FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f. mit weiteren Hinweisen
und statt vieler BGE 131
V 407 E. 2.1.1). Namentlich in Prüfungsfällen ist beim Entscheid über die Frage, ob
kassatorisch oder reformatorisch zu entscheiden ist, auch die Dauer des Verfahrens mitzuberücksichtigen.
7.2 Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Beschwerde vom 7. Juni 2007,
also vor bald zwei Jahren anhängig gemacht. Im Weiteren zeigt vorab die Prüfung der Stellungnahmen
der Examinatoren vom 14. November und 2. Dezember 2007 sowie die Replik des Beschwerdeführers vom
17. Januar 2008, dass sich das Begehren um Notenerhöhung betreffend das Fach Fallstudie als spruchreif
erweist. Die Examinatoren haben zu den Rügen des Beschwerdeführers sowohl zur Fallstudie 1
als auch zur Fallstudie 2 eingehend Stellung bezogen und ihre Bewertung insofern nachvollziehbar begründet.
Mit der Replik vom 17. Januar 2007 brachte der Beschwerdeführer weitgehend neue Argumente vor. In
Bezug auf die Fallstudie 1 bringt der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, dass « aus betriebswirtschaftlicher
Sicht eine markt- wie auch betriebliche Betrachtung durchaus realistisch » sei. Eine substanziierte
aufgabenbezogene weitergehende Argumentation, welche sich mit den Begründungen des Prüfungsexperten
auseinandersetzt, fehlt. Wie auch teilweise in Bezug auf die Fallstudie 2 beschränkt sich das Vorbringen
im Übrigen auf Kritik gegenüber den methodisch-didaktischen Fähigkeiten der Prüfungsexperten.
Auch die Vorbringen zur Fallstudie 2 kritisieren die Aufgabenstellung und gehen zum grössten Teil
aber nicht konkret auf die Antworten der Prüfungsexperten ein. Unter diesen Umständen bestehen
an der Beurteilung der Prüfungsexperten keine begründeten Zweifel, weshalb auch das Begehren,
die Note 4.5 im Fach Fallstudie auf die Note 5 anzuheben, abzuweisen ist.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar zu Unrecht nicht über das Begehren
des Beschwerdeführers betreffend das Fach Fallstudie entschieden hat. Sie ging aber zutreffend davon
aus, dass der Beschwerdeführer die Prüfung insgesamt nicht bestanden hat. Nachdem sich auch
das Begehren um Notenanhebung im Fach Fallstudie als unbegründet erweist, ist die Beschwerde gänzlich
abzuweisen.