Urteilskopf

2008/52

Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i. S. V. gegen Ausgleichskasse Luzern
C-3839/2008 vom 17. September 2008


Regeste Deutsch

Alters- und Hinterlassenenversicherung. Rückerstattung von bezahlten Beiträgen der AHV/IV. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer). Voraussetzungen für die Prüfung eines Rückerstattungsbegehrens, wenn die Beiträge durch rechtskräftige Verfügung erhoben worden sind.
Art. 85bis Abs. 1 AHVG. Art. 33 Bst. i VGG. Art. 25 Abs. 3, Art. 43 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 ATSG i. V. m. Art. 41 AHVV. Art. 67 Abs. 1 VwVG.
1. Das BVGer ist zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen AHV-Ausgleichskasse betreffend die Rückerstattung von AHV/IV-Beiträgen von Selbständigerwerbenden, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Ausland hat (E. 1.3).
2. Eine Rückforderung von bezahlten AHV/IV-Beiträgen, welche im Falle eines Selbständigerwerbenden durch Verfügung erhoben worden sind, kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Revision oder Wiedererwägung erfüllt sind (E. 3.1).
3. Bringt der Versicherte in seinem Rückerstattungsbegehren Tatsachen und Beweismittel vor, die er erst nachträglich entdeckt hat und die belegen, dass sein Wohnsitz und seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz und damit die AHV/IV-Beitragspflicht weggefallen sind, so muss die AHV-Ausgleichskasse die Revision ihrer Beitragsverfügungen prüfen. Der Versicherte hat deshalb Anspruch darauf, dass sein Rückerstattungsgesuch von dieser materiell geprüft wird (E. 3.3).
4. Der Prüfungsanspruch umfasst auch das vom Versicherten gleichzeitig mit der Beitragsrückerstattung gestellte Begehren um Rückerstattung von bezahlten Akontozahlungen für noch nicht verfügungsweise festgelegte Beiträge (E. 4.2).

Regeste en français

Assurance-vieillesse et survivants. Remboursement de cotisations AVS/AI. Compétence du Tribunal administratif fédéral (TAF). Conditions pour l'examen d'une demande de remboursement lorsque les cotisations ont été exigées par une décision.
Art. 85bis al. 1 LAVS. Art. 33 let. i LTAF. Art. 25 al. 3, art. 43 al. 1 et art. 53 al. 1 LPGA en relation avec l'art. 41 RAVS. Art. 67 al. 1 PA.
1. Le TAF est compétent pour traiter les recours contre des décisions de la Caisse de compensation cantonale AVS concernant le remboursement de cotisations AVS/AI d'indépendants lorsque le recourant est domicilié à l'étranger au moment du dépôt de son recours (consid. 1.3).
2. Le remboursement de cotisations AVS/AI, qui ont été exigées dans le cas d'un indépendant par une décision, ne peut être effectué que si les conditions de la révision ou celles de la reconsidération sont remplies (consid. 3.1).
3. Si l'assuré invoque, dans le cadre de sa demande de remboursement, des faits ou des moyens de preuve qu'il a découverts ultérieurement et qui démontrent qu'il n'a plus de domicile et d'activité professionnelle en Suisse, et qu'ainsi il n'est plus tenu de cotiser, la Caisse de compensation AVS a le devoir de réviser ses décisions de cotisation. L'assuré a, de ce fait, un droit à ce que la caisse examine sa demande de remboursement sur le fond (consid. 3.3).
4. Le même droit à l'examen comprend la demande de l'assuré de se faire rembourser les acomptes versés pour des cotisations qui n'ont pas encore été exigées par une décision (consid. 4.2).

Regesto in italiano

Assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti. Rimborso di contributi AVS/AI. Competenza del Tribunale amministrativo federale (TAF). Condizioni per l'esame d'una domanda di rimborso, nel caso in cui i contributi sono stati stabiliti tramite una decisione.
Art. 85bis cpv. 1 LAVS. Art. 33 lett. i LTAF. Art. 25 cpv. 3, art. 43 cpv. 1 e art. 53 cpv. 1 LPGA in relazione con l'art. 41 OAVS. Art. 67 cpv. 1 PA.
1. Il TAF è competente per trattare dei ricorsi contro delle decisioni della cassa di compensazione AVS cantonale concernenti il rimborso dei contributi AVS/AI di lavoratori indipendenti, se l'interessato è domiciliato all'estero al momento del deposito del suo ricorso (consid. 1.3).
2. Il rimborso di contributi AVS/AI che sono stati stabiliti nel caso di un indipendente tramite decisione non può essere effettuato che se le condizioni della revisione o della riconsiderazione sono adempiute (consid. 3.1).
3. Se l'assicurato fornisce la prova, nell'ambito della sua domanda di rimborso, di fatti o altri mezzi di prova che ha scoperto ulteriormente e che stabiliscono che non ha più domicilio o attività in Svizzera e che, di conseguenza, non è tenuto a versare contributi, la Cassa di compensazione AVS ha il dovere di procedere ad una revisione delle sue precedenti decisioni. L'assicurato ha quindi un diritto che l'amministrazione esamini la sua domanda nel merito (consid. 3.3).
4. Lo stesso diritto ad un esame comprende la domanda dell'assicurato di farsi rimborsare gli acconti versati per dei contributi che non sono stati stabiliti in una decisione (consid. 4.2).

Sachverhalt

X. nahm im Jahr 1988 eine Erwerbstätigkeit auf und damit verbunden Wohnsitz mit seiner Frau in Luzern. Dabei leistete er die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Mit Beginn der internationalen Karriere hielt er sich ab 1991 auch verschiedentlich im Ausland auf, wobei die Aufenthaltsdauer in der Schweiz immer mehr abnahm. Mit Entscheid vom 27. September 2005 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern ein Gesuch von X. um Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Luzern am 24. Januar 2006 ab mit der Begründung, die Familie X. wohne seit dem Jahre 1995 mehrheitlich im Ausland, weshalb kein Wohnsitz mehr in Luzern bestehe. Mit zwei Entscheiden vom 2. November 2006 stellte das Steueramt Luzern fest, dass gestützt auf den Entscheid des Regierungsrates ab dem Jahr 2003 keine ordentliche Steuerpflicht für die Familie X. im Kanton Luzern mehr bestehe.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 stellte X. bei der Ausgleichskasse Luzern das Gesuch um Revision der Beitragsverfügungen für die Zeitspanne 19952002 (nachfolgend: Gesuch 19952002) und beantragte die Rückerstattung der von ihm bezahlten Beiträge der AHV/IV. Er machte geltend, der Regierungsrat des Kantons Luzern habe in seinem Entscheid betreffend die Ablehnung seines Einbürgerungsgesuches festgestellt, dass er seit 1995 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz, sondern in (Nicht-EU-Staat) habe. Damit seien die Voraussetzungen zum Beitragsbezug nicht mehr erfüllt gewesen.
Mit separatem Schreiben vom 20. Dezember 2006 stellte X. bei der Ausgleichskasse Luzern zudem das Gesuch, ihm die für die Zeitspanne vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2005 vereinnahmten Akontozahlungen mit Zinsen zurückzuerstatten (nachfolgend: Gesuch 20032005), dies mit der gleichen Begründung wie im Gesuch 19952002.
Mit Schreiben vom 23. April 2007 teilte die Ausgleichskasse Luzern X. unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 30. März 2007 mit, dass das Revisionsgesuch einerseits zu spät eingereicht worden sei und sie andererseits nicht gehalten sei, das Revisionsgesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen zu nehmen.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 (nachfolgend: Verfügung 19952002) trat die Ausgleichskasse Luzern auf das Revisionsgesuch nicht ein mit der Begründung, für die fragliche Beitragsperiode lägen bereits in Rechtskraft erwachsene Beitragsverfügungen vor, weshalb sie nicht gehalten sei, auf diese zurückzukommen.
Mit einem weiteren Einspracheentscheid gleichen Datums (nachfolgend: Verfügung 20032005) trat sie auch auf das Revisionsgesuch betreffend die Beitragsperiode 2003 nicht ein mit der gleichen Begründung wie bezüglich der Beitragsperiode 19952002. Daselbst trat sie auf das Gesuch betreffend die Akontomitteilungen der Beitragsperiode vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2005 nicht ein mit der Begründung, diese würden keine Verfügung darstellen.
Gegen diese Einspracheentscheide liess X. (Beschwerdeführer) mit zwei separaten Eingaben, beide datiert vom 6. Juni 2007, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erheben mit folgenden Anträgen:

« 1. Der Entscheid der Ausgleichskasse vom 4. Mai 2007, nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, sei aufzuheben und neu zu entscheiden, ev. der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei so lange zu sistieren, bis die Ausgleichskasse Luzern das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2006 bzw. das heute gestellte neue Wiedererwägungsgesuch (Art. 53 Abs. 2 ATSG) beantwortet hat.

3. Zusätzlich sei die Vorinstanz zu verpflichten auf die im Gesuch vom 20. Dezember 2006 beantragte Revision wie folgt einzutreten:

3.1 [bezüglich Verfügung 1995-2002] Die gegenüber X. erlassenen AHV-Beitragsverfügungen 1995-2002 seien in Revision zu ziehen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 53 Abs. 1 ATSG) und dem Beschwerdeführer seien die bereits gezahlten Beiträge nebst 5 % Zins (Fristenlauf: Entscheid des Regierungsrates) zurückzuerstatten.

3.1 [bezüglich Verfügung 2003-2005] Die gegenüber X. erlassene AHV-Beitragsverfügung 2003 sei in Revision zu ziehen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 53 Abs. 1 ATSG) und dem Beschwerdeführer seien die bereits gezahlten Beiträge nebst 5 % Zins (Fristenlauf: Entscheid des Regierungsrates) zurückzuerstatten.

3.2 Eventuell: Es sei in Bezug auf das Revisionsbegehren eine Wiederherstellung der Frist i. S.v. Art. 41 ATSG zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. »

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Regierungsrat habe sich in seiner Begründung vor allem auf den zivilen Wohnsitz der Familie X. abgestützt, was zwingend dazu führe, dass auch die Voraussetzungen für die Beitragspflicht gemäss AHV/IV nicht mehr erfüllt seien. Zudem sei auch die Bemessungsgrundlage für das AHV-pflichtige Einkommen weggefallen, was sich aus dem Entscheid der Steuerbehörde vom 2. November 2006 ergebe. Demgemäss hätte die Ausgleichskasse Luzern (Vorinstanz) ihre fraglichen Beitragsverfügungen in Revision ziehen müssen.
Die Vorinstanz beantragte in ihren Vernehmlassungen, beide vom 11. Oktober 2007, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie in ihren beiden Einspracheentscheiden. Bezüglich der Beitragsperiode vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2005, für welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Akontomitteilungen beanstandet habe, habe die Vorinstanz inzwischen am 13. Juli 2007 eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen, welche der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 9. August 2007 habe anfechten lassen. Daraufhin habe diese am 10. Oktober 2007 das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sistiert.
Ebenfalls am 6. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch ein. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass er nicht mehr der AHV-Pflicht unterstanden habe, eventualiter sei festzustellen, dass er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Diese Feststellung habe die Zeiträume 19912000, 2003 sowie 20042005 zu umfassen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe insoweit ein schützenswertes Interesse, als die Vorinstanz entgegen der Feststellungen des Regierungsrates des Kantons Luzern sowie der Steuerbehörde der Stadt Luzern immer noch davon ausgehe, dass er einen Wohnsitz in der Schweiz habe. Deshalb müsse diese Frage vorab geklärt werden, weil sie Auswirkungen auf den Beitragsbezug habe. Die Ausgleichskasse Luzern leitete am 8. Juni 2007 die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
Mit Urteil vom 19. Mai 2008 vereinigte das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die durch die beiden Beschwerden anhängig gemachten Verfahren. Es stellte fest, der Beschwerdeführer weile im Ausland und habe in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr, trat wegen örtlicher Unzuständigkeit auf die Beschwerden nicht ein und überwies die Sache mitsamt den Akten zur Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 übersandte es seine Vorakten dem BVGer.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 bestätigte das BVGer den Parteien den Eingang der Akten des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern.
Das BVGer heisst die Beschwerden gut und weist die Vorinstanz an, in der Sache neu zu verfügen.


Aus den Erwägungen:

1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das BVGer gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht. Vorliegend sind zwei Verfügungen der Ausgleichskasse Luzern angefochten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des BVGer zur Beurteilung der Beschwerden gegen diese Verfügungen vorsieht.

1.3 (...) Gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10; in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) entscheidet das BVGer über Beschwerden « von Personen im Ausland ». Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz hat. Dies hat er in Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) bezüglich Personen mit Wohnsitz im Ausland gemacht.
Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des BVGer ist der Wohnsitz des Beschwerdeführers. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte und in der Schweiz auch keinen Arbeitgeber mehr hatte (...).
Art. 85bis Abs. 1 AHVG lässt - im Gegensatz zu Art. 84 AHVG - offen bzw. enthält keine ausdrückliche Regelung, ob eine Verfügung einer kantonalen Ausgleichskasse Anfechtungsgegenstand im Verfahren vor dem BVGer sein kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dies zu verneinen, wäre doch diesfalls kein Versicherungsgericht zuständig. Da der blosse Wohnsitz im Ausland einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des BVGer bildet, ist ohne Belang, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 102 V 241 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGer, heute Bundesgericht] I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.1.2; UELI KIESER, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, H: Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1367, Rz. 510 [...]). Somit ist das BVGer zur Beurteilung der Beschwerde gegen die besagten Verfügungen der Vorinstanz aufgrund von Art. 33 Bst. i VGG i. V. m Art. 85bis AHVG zuständig.

1.4 - 1.7 (...)

2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Begehren um Rückerstattung der einbezahlten AHV/IV-Beiträge bezüglich der Beitragsperioden 19952002 sowie der Beitragsperioden 20032005 eingetreten ist.
Vorweg ist jedoch die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz zu beantworten.
Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf die Gesuche mit dem Fehlen der Voraussetzungen für das revisions- bzw. wiedererwägungsweise Rückkommen auf ihre erhobenen Beiträge. Darauf wird im Einzelnen später eingegangen (vgl. hinten E. 3 und 4). Damit hat die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit für die Prüfung der Rückerstattungsgesuche, wenn auch implizit, nicht in Frage gestellt. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus ihrer örtlichen Zuständigkeit zum Bezug der Beiträge. Letztere basiert darauf, dass ihr der Beschwerdeführer wegen seines (früheren) Wohnsitzes im Kanton Luzern als Selbständigerwerbender angeschlossen war (Art. 64 Abs. 2 AHVG; Art. 117 Abs. 2 AHVV). An dieser Zuständigkeit vermag die spätere Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nichts zu ändern. Denn in einem solchen Fall ist ein Kassenwechsel (wie etwa hin zur Schweizerischen Ausgleichskasse) weder durch Gesetz noch durch staatsvertragliche Regelung mit (Staat X.) (vgl. Art. 62 Abs. 2 AHVG) vorgesehen. Somit wurde die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz zu Recht nicht bestritten.

3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bezüglich der angefochtenen Verfügung 19952002 die Voraussetzungen für ein revisions- bzw. wiedererwägungsweises Rückkommen auf ihre rechtskräftigen Beitragsverfügungen zu Recht als nicht gegeben erachtet hat.

3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i. V. m. Art. 41 AHVV können zuviel bezahlte Beiträge von der Ausgleichskasse zurückgefordert werden. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG. Wurden die Beiträge nicht formlos, sondern durch Verfügung erhoben, kann eine Rückforderung nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Revision oder Wiedererwägung der Verfügung gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (so heute: Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO, Bundesamt für Sozialversicherungen, 2008, Rz. 3067; Urteil des EVGer H 176/04 vom 17. August 2004 E. 2.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 Abs. 3 ATSG Rz. 33).
Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurden die Beiträge für die Jahre 1995 bis 2003 jeweils durch jährliche Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse Luzern festgesetzt, welche allesamt unangefochten in Rechtskraft erwuchsen.

3.2 3.2

3.2.1 Verfügungen und Urteile treten in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht oder nicht mehr angefochten werden können. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft können sie nur noch unter besonderen Voraussetzungen abgeändert werden, da das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz grundsätzlich für ihre Rechtsbeständigkeit sprechen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 994 ff.).

3.2.2 In der Literatur wird ein derartiges Rückkommen auf eine ursprünglich fehlerfreie Verfügung oftmals als Anpassung, Revision oder Wiedererwägung bezeichnet und vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen nur zugelassen, wenn die aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Rückkommensvoraussetzungen gegeben sind wenn sich also die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel eingebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder nicht vorgelegt werden konnten bzw. mussten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 1833; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel/Stuttgart 1976, Bd. 1, Nr. 43 B III; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 43 III; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 438 ff. insbes. 441 in fine; anders PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 44 ff. und § 28 Rz. 63 in fine).

3.2.3 Auch die neuere Rechtsprechung anerkennt, dass formell rechtskräftigen Verfügungen Rechtsbeständigkeit zukommt, so dass auf diese nur unter qualifizierten Voraussetzungen zurückgekommen werden kann, vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen. Von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) besteht nach der Praxis nur dann Anspruch auf die materielle Prüfung eines Gesuches, mit welchem ein Rückkommen auf eine Verfügung beantragt wird, wenn sich die Verhältnisse oder die Rechtslage seit dem letzten Entscheid erheblich verändert haben, oder wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel nennt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die geltend zu machen für ihn damals nicht möglich war bzw. keine Veranlassung bestand (vgl. zum Ganzen etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b/c, BGE 113 Ia 146 E. 3a, BGE 109 Ib 246 E. 4a, BGE 100 Ib 368 E. 3a; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB 63.7 E. 6a, VPB 60.37 E. 1b; Urteil des BVGer B-2114/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3).
Die von Lehre und Praxis geforderte nachträgliche Änderung der Verhältnisse muss von einer gewissen Bedeutung sein. Gefordert wird eine Änderung, die wesentlich (vgl. etwa BGE 113 Ia 146 E. 3a) bzw. erheblich (vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b) ist. Die Verhältnisse müssen sich « dans une mesure notable » (vgl. etwa BGE 100 Ib 368 E. 4), « sensiblement » (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2A.288/2000 vom 20. Juli 2000 E. 2) verändert haben. Anspruch auf materielle Behandlung eines neuen Gesuches in gleicher Sache besteht dann, « wenn eine seit Erlass der früheren Verfügung eingetretene anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage geltend gemacht wird » VPB 63.7 E. 6a). Entscheidend ist mithin entsprechend der Qualifikation derartiger Gesuche als selbständige, vom früheren Verfügungsgegenstand unabhängige Begehren um Regelung neuer Rechtsverhältnisse die Eignung der Änderung der Verhältnisse bzw. der neuen Tatsachen und Beweismittel zur abweichenden Beurteilung durch die Behörde. Ob ein Wiedererwägungsgesuch bzw. ein neues Gesuch materiell behandelt werden muss, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denn auch « davon ab, ob sich der Sachverhalt seit Beurteilung des ersten Gesuches derart wesentlich geändert hat, dass ein anderes Ergebnis in Betracht fallen könnte » (Urteil des BGer 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2). Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse somit dann, wenn sie im Hinblick auf das neu zu regelnde Rechtsverhältnis rechtserheblich ist, also Sachverhaltselemente betrifft, die beim Entscheid über das neue Gesuch anders gewürdigt werden könnten als im vorangegangenen Verfahren, sodass ein anderer Entscheid nicht von vornherein auszuschliessen ist (antizipierte Beweiswürdigung).

3.2.4 Im Übrigen besteht auch dann ein Anspruch auf die materielle Beurteilung eines erneuten Gesuches in gleicher Sache, wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel nennt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die geltend zu machen für ihn damals nicht möglich war bzw. keine Veranlassung bestand (vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b). Auch die Gesuchsvorbringen selbst bzw. die im Gesuchsverfahren beigebrachten Beweismittel sind damit nur dann beachtlich, wenn sie im obgenannten Sinne rechtserheblich und geeignet sind, einen anderen Entscheid herbeizuführen.

3.2.5 Gemäss der hier anwendbaren spezialgesetzlichen Regelung von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Dies gilt auch in Bezug auf Beitragsverfügungen, welche wie vorliegend vor dem Inkrafttreten des ATSG (1. Januar 2003) ergangen sind (Urteil des EVGer H 176/04 vom 23. Februar 2005 E. 1.1).
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob ausreichend belegt ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in rechtserheblicher Weise geändert haben.

3.3 Gemäss Art. 3 Satz 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG ist obligatorisch versichert, wer Wohnsitz in der Schweiz hat und/oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt.

3.3.1 Die Vorinstanz ist beim Beitragsbezug für die Jahre 19952002 von einer Beitragspflicht ausgegangen und hat aufgrund der ihr übermittelten Steuerdaten bzw. der rechtskräftigen Steuerveranlagungen das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und gestützt darauf die jährlich geschuldeten Beiträge festgelegt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe in der Schweiz weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch über einen Wohnsitz verfügt. Hierüber sei er erst nachträglich in Kenntnis gesetzt worden, und zwar erstmals mit dem Entscheid des Regierungsrates vom 24. Januar 2006, welcher ihm einen Wohnsitz in der Schweiz aberkannt habe, und später mit dem Einspracheentscheid des Finanzdepartements des Kantons Luzern vom 2. November 2006, mit welchem in Gutheissung seiner Einsprache festgestellt wurde, dass er für die Steuerperioden 2003 und 2004 weder über einen Wohnsitz noch über ein Einkommen in der Schweiz und somit bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern über keinen Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfügt. Zu dieser Betrachtung gelangt man auch beim Studium der ins Recht gelegten kantonalen Entscheide. Deshalb besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsverfügungen 19952002 diese Sachverhalte weder der Vorinstanz noch dem Beschwerdeführer bekannt waren, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Somit bringt der Beschwerdeführer neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche vor dem Erlass der Beitragsverfügungen nicht bekannt waren und auch nicht beigebracht werden konnten. Mit Blick auf Art. 3 AHVG kann zudem gesagt werden, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich geeignet sind, die Verhältnisse oder die Rechtslage bezüglich des Beitragsbezugs in der AHV/IV seit den letzten Entscheiden (Beitragsverfügungen) wesentlich zu ändern. Denn mit Wegfall des Wohnsitzes und des Erwerbseinkommens in der Schweiz würde auch keine Beitragspflicht in der AHV/IV mehr bestehen. Die erhobenen Beiträge wären in diesem Fall auch nicht geschuldet und könnten vom Beschwerdeführer, weil zuviel bezahlt, gemäss Art. 41 AHVV von der Ausgleichskasse zurückgefordert werden.

3.3.2 Nach dem Gesagten besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer neue Tatsachen und Beweismittel dargetan hat, welche belegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Erhebung der Beiträge in rechtserheblicher Weise geändert haben. Demzufolge besteht ein Anspruch auf Prüfung des Gesuches, mit welchem der Beschwerdeführer die Rückerstattung der Beiträge und damit das Rückkommen auf die betreffenden Beitragsverfügungen verlangt. Zu Unrecht ist die Vorinstanz folglich von einem Prüfungsermessen ausgegangen.
Bei ihrer Prüfung hätte die Vorinstanz materiell beurteilen müssen, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der AHV/IV weggefallen waren, zumal die genannten Feststellungen der kantonalen Behörden in Bezug auf den Wohnsitz und das Erwerbseinkommen für sie nicht bzw. nicht unmittelbar verbindlich sind (vgl. nachfolgend E. 3.4.1). Bejahendenfalls hätte die Vorinstanz weiter prüfen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf die bereits rechtskräftigen Beitragsverfügungen der Jahre 19952002 zurückzukommen war.
Dieser Prüfung hat sich die Vorinstanz durch ihren Nichteintretensentscheid somit zu Unrecht entzogen.

3.4 Die Vorinstanz macht weiter geltend, die vorgeschriebene Revisionsfrist von 90 Tagen sei unbenutzt verstrichen. So habe diese ab Eröffnung des regierungsrätlichen Entscheids und damit am 27. Januar 2006 zu laufen begonnen, weshalb das Gesuch 19952002 zu spät eingereicht worden sei und sie dieses deshalb materiell nicht mehr zu prüfen hatte.

3.4.1 Art. 53 Abs. 1 ATSG enthält keine Revisionsfristen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Regelung von Art. 67 Abs. 1 VwVG zur Anwendung gelangt (Art. 55 ATSG). Nach dieser Bestimmung ist das Revisionsbegehren der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids schriftlich einzureichen (KIESER, a. a. O., Kommentar zu Art. 53 ATSG, N. 16).
Der fehlende Wohnsitz in der Schweiz ist für sich allein noch nicht rechtserheblich für die Frage, ob für die Beitragspflicht ein Revisionsgrund entstanden ist (vgl. dazu E. 3.3). Überdies erging der besagte regierungsrätliche Entscheid im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren nach Massgabe der Art. 15 und Art. 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) und war daher für das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG), namentlich für die Beitragspflicht gemäss AHV/IV, nicht bindend. Deshalb konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Vorinstanz diese Frage im Rahmen seines Gesuches um Beitragsrückerstattung prüfen werde.
Auch der Einspracheentscheid des Finanzdepartements des Kantons Luzern vom 2. November 2006 betraf steuerrechtliche Sachverhalte, unterlag der Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen und war darum nicht unmittelbar rechtsverbindlich bezüglich der Beitragspflicht in der AHV/IV. Immerhin lässt sich sagen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt wurde, dass er mangels Wohnsitz und Einkommen in der Schweiz über keinen Anknüpfungspunkt mehr verfügte, welcher auch für den Beitragsbezug in der AHV/IV relevant ist. Dies hat ihn denn auch veranlasst, die genannten Gesuche bei der Vorinstanz einzureichen. Deshalb ist mit dem Beschwerdeführer und entgegegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass er den massgeblichen Revisionsgrund erst mit der Eröffnung des steuerrechtlichen Entscheids vom 2. November 2006 entdeckt hatte. Die Revisionsfrist wurde in diesem Fall mit der Gesuchseinreichung vom 20. Dezember 2006 gewahrt.

3.4.2 Da die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung aus den genannten Gründen zu bejahen ist, brauchen die rechtlichen Konsequenzen dessen, dass die Vorinstanz einerseits auf das Gesuch 19952002 wegen Nichteinhaltens der für die Revision geltenden Frist von 90 Tagen nicht eintrat, anderseits ihre Eintretenspflicht mit dem Hinweis darauf verneinte, es handle sich um ein Wiedererwägungsgesuch, das keinen Anspruch auf Behandlung begründe (und sie damit übersah, dass Wiedererwägungsgesuche keinen Fristen für deren Einreichung unterliegen [KIESER, a. a. O., Kommentar zu Art. 53 ATSG, N. 26]), nicht weiter erörtert zu werden.

3.5 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten auf das Gesuch (Verfügung 19952002) zu Unrecht keine materielle Prüfung vornahm.

4. Als Nächstes ist bezüglich der angefochtenen Verfügung 20032005 zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten ist.

4.1 Für das Beitragsjahr 2003 beruft sich die Vorinstanz (wie auch für die Beitragsjahre 19952002) darauf, dass die Beiträge durch rechtskräftige Verfügung erhoben worden seien, weshalb sie darauf nicht mehr zurückkommen könne (E. 13 der Verfügung 20032005). Deshalb kann diesbezüglich auf das zur Verfügung 19952002 Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 3).
Somit ist die Vorinstanz auch in Bezug auf das Beitragsjahr 2003 zu Unrecht auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

4.2 Hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 20042005 macht die Vorinstanz geltend, dass diese noch nicht verfügungsweise festgelegt worden seien. Daraus leitet sie ab, dass Akontozahlungen nicht Gegenstand des Einsprache- bzw. Wiedererwägungsverfahren bilden können (vgl. E. 4 der angefochtenen Verfügung).
Es trifft zu, dass für Selbständigerwerbende die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung festsetzt, in welcher die geleisteten Akontobeiträge ausgeglichen werden (Art. 25 AHVV). Letztere werden von der Ausgleichskasse bestimmt und sind von den Beitragspflichtigen im laufenden Jahr periodisch zu leisten (vgl. Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 AHVV). Bei diesem Ausgleich hat unter anderem die Ausgleichskasse zuviel bezahlte Akontobeiträge zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 3 AHVV; vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, 2008, Rz. 1189). Dies schliesst entgegen der Vorinstanz nicht a priori aus, dass die Ausgleichskasse ein Gesuch des Beitragspflichtigen um Rückerstattung der geleisteten Akontobeiträge zu prüfen hat, welches dieser im Verlauf des Verfahrens für den Beitragsbezug eingereicht hat, besteht doch in diesem Fall die Möglichkeit, das Gesuchsverfahren zu sistieren, bis die Beitragsverfügung vorliegt. So ist nach der Rechtsprechung des BGer eine Sistierung zulässig, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Verfahren sein kann (BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 217 E. 3e; ebenso UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 196 Rz. 417). So macht es vorliegend auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten wenig Sinn, das Rückforderungsbegehren erst prüfen zu wollen, wenn der Beitragspflichtige Einsprache gegen die Beitragsverfügung erhoben hat, wie dies vorliegend geschehen ist.
Ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden Gesuches ergibt sich ferner aus dem Untersuchungsgrundsatz, welcher im Sozialversicherungsverfahren Anwendung findet. Danach hat gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG der Versicherungsträger die Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Ein Nichteintreten kann nur beschlossen werden, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Beitragsverfahren (KIESER, a. a. O., Kommentar zu Art. 43 Abs. 1 ATSG, N. 9 ff. mit Hinweisen).

4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Vorinstanz Anhaltspunkte bestanden, das Gesuch 2003-2005 hinsichtlich der Rückforderung der Akontobeiträge materiell zu prüfen und sie somit auch diesbezüglich zu Unrecht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

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