Aus den Erwägungen:
2.2 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, mit
welchem er sich sinngemäss auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hat, eingetreten,
hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid gefällt. Das BVGer kann daher mit
voller Kognition prüfen, ob sich die gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreisesperre im
heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
Bern 1983, S. 144 f. mit Hinweisen; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 598 mit Hinweis).
Die Frage, ob die ursprüngliche, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu Recht
erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden (vgl. Urteil des BVGer C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 2.2).
3. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, bleibt das bisherige
Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG). Das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2006 wurde vor
dem Inkrafttreten des AuG eingereicht. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
ist daher auf die Regelung von Art. 13 Abs. 1 ANAG abzustellen.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte
Ausländerinnen und Ausländer eine Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für
höchstens drei Jahre, die Einreisesperre über ausländische Personen verhängen, die
sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen
und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen.
Während der Einreisesperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt
ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Als « unerwünscht » im Sinne dieser Bestimmung gelten nach ständiger
Praxis namentlich ausländische Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich
verurteilt wurden. Die Einreisesperre hat jedoch keinen Strafcharakter, sondern stellt eine präventiv-polizeiliche
Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Mit dieser Massnahme
sollen Ausländerinnen und Ausländer ferngehalten werden, deren Vorleben darauf schliessen lässt,
dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen (vgl.
BGE 129 IV 246 E. 3.2
S. 251 f. sowie Urteil des BVGer C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Begehung
einer Straftat kann ein Indiz dafür sein, die ausländische Person werde erneut delinquieren.
Dabei sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Wiederholungsgefahr angesichts eines schweren
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung niedriger als bei leichten Verfehlungen
(vgl. auch BGE 131 II 352
E. 3.3 S. 358 mit Hinweis). Andererseits kann ein strafbares Verhalten in generalpräventiver Hinsicht
die Notwendigkeit begründen, mittels regelmässiger Fernhaltepraxis darauf hinzuwirken, dass
andere in der Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer von Ordnungsverstössen der
betreffenden Art absehen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 4 mit Hinweisen).
4.3 Nach ständiger Behördenpraxis wird die Einreisesperre gegenüber unerwünschten
ausländischen Personen entweder auf eine bestimmte Dauer - beispielsweise fünf oder zehn Jahre
- befristet oder aber auf unbestimmte Zeit ausgesprochen (vgl. auch die neue, an Art. 13 Abs. 1 ANAG
anknüpfende Regelung von Art. 67 Abs. 3 AuG [vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813], wonach ein Einreiseverbot befristet oder in
schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt wird). Letzteres ist insbesondere dann der Fall,
wenn sich die betroffene Person strafbare Handlungen wie etwa schwerwiegende Straftaten gegen Leib und
Leben oder gravierende Drogendelikte hat zuschulden kommen lassen, von denen regelmässig eine besonders
hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. auch BGE
131 II 352 E. 4.3.1 S. 360 sowie BGE
125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). Wird eine Einreisesperre auf unbefristete Zeit angeordnet, so bedeutet
dies nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens der ausländischen Person gelten soll
(vgl. auch BGE 130 II 493
E. 5 S. 504). Vielmehr wird damit ausgedrückt, dass zur Zeit keine zuverlässige Prognose abgegeben
werden kann, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen
ist. Wenn sich eine auf unbestimmte Dauer gesperrte Person in der Folge während langer Zeit klaglos
verhält, so ist dies ein Argument, welches für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen
Sicherheitsbedürfnisses und damit für eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage
sprechen kann. Dabei ist jedoch auf die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen
(vgl. etwa Urteile des BVGer C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 6, C-137/2006 vom 31. März 2008 E.
6.7 und C-48/2006 vom 26. Oktober 2007 E. 6.3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Rekursebene im Wesentlichen vor, die angefochtene
Verfügung sei in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht haltbar. Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz gehe es im vorliegenden Fall nicht um eine « vorzeitige » Aufhebung der Einreisesperre,
sondern um die Frage, ob die « zeitlose » oder « ewige » Einreisesperre im heutigen
Zeitpunkt noch gerechtfertigt sei oder nicht. Im Weiteren sei es unhaltbar, wenn das BFM die Aufhebung
der Einreisesperre von Gründen abhängig machen wolle, die bei deren Erlass nicht bekannt gewesen
seien. Massgebend seien vorliegend nicht « damalige Gründe ». Vielmehr stehe im Zentrum,
ob sich der Betroffene während längerer Zeit bewährt habe. Die Vorinstanz verkenne die
Ausführungen des Bundesgerichts (BGer) im Urteil 2A.103/2005 vom 4. August 2005, wonach das EJPD
bei einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer praxisgemäss von einer Bewährungsfrist von rund
zehn Jahren seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung ausgehe. Die Vorinstanz habe in der Folge
denn auch nicht beurteilt, ob das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers
heute immer noch überwiege und ob ihm die frühere Verurteilung, die zur Einreisesperre geführt
habe, immer noch entgegengehalten werden könne. Hätte sich die Vorinstanz mit den im Gesuch
vom 7. Juli 2006 geltend gemachten Gründen auseinandergesetzt, so hätte sie zum Schluss gelangen
müssen, dass sich der Beschwerdeführer zeitlich ausreichend lange bewährt habe und aus
heutiger Sicht im Falle einer Einreise « kein erhebliches Risiko » mehr bestehe.
5.2 Dagegen wendet das BFM in seiner Vernehmlassung ein, dass die vom Beschwerdeführer
behaupteten Bemühungen, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken, durchaus zutreffen mögen.
Die seither vergangene Bewährungsfrist bemesse sich indessen zumindest aus fremdenpolizeilicher
Sicht als nach wie vor zu kurz, um schon jetzt von einer kaum mehr vorhandenen Wiederholungsgefahr auszugehen.
Vielmehr sei der Beschwerdeführer anzuhalten, das vorgebrachte Verhalten vorerst weiter im Ausland
unter Beweis zu stellen. Im Hinblick auf die vorgebrachten privaten Interessen an ungehinderten Einreisen
in die Schweiz zu den hier wohnhaften Familienangehörigen sei sodann festzustellen, dass die Einreisesperre
nicht ein generelles Einreiseverbot darstelle, sondern die Einreise lediglich unter einen besonderen
Bewilligungsvorbehalt stelle. Solche Bewilligungen würden in aller Regel dann erteilt, wenn an der
Einreise der betreffenden Person ein besonderes öffentliches Interesse bestehe oder zwingende humanitäre
Gründe (wie beispielsweise der kurze Besuch von nahen Familienangehörigen an hohen Feiertagen)
bestehen würden. Im Weiteren seien die Behörden im Zusammenhang mit dem illegalen Drogenhandel
sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen gehalten, sämtliche ihnen
dagegen zur Verfügung stehenden Mittel voll auszuschöpfen. Schliesslich sei die Fremdenpolizei
des Kantons Graubünden nicht bereit, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
oder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die gegen ihn bestehende Einreisesperre
sei zu Unrecht angeordnet worden, sondern beruft sich darauf, dass sich die Sachlage nachträglich
wesentlich verändert habe. Wie weiter oben schon ausgeführt wurde - und entgegen der missverständlichen
Formulierung des BFM im angefochtenen Entscheid - kann nicht nur das nachträgliche Bekanntwerden
vorgängig bereits bestehender Tatsachen, sondern insbesondere auch eine erst nachträglich eingetretene,
wesentliche Veränderung der Sachlage Anlass dazu geben, eine formell rechtskräftige Verfügung
in Wiedererwägung zu ziehen.
6.2 Wie ebenfalls bereits festgehalten wurde, kommt einer auf unbestimmte Zeit angeordneten
Fernhaltemassnahme nicht die Bedeutung eines « lebenslänglichen » oder « ewigen »
Einreiseverbots zu. Vielmehr sind unbefristete - aber auch befristete - Einreisesperren von der verfügenden
Behörde wieder aufzuheben, wenn jene nicht mehr durch ein hinlängliches öffentliches Sicherheitsinteresse
gedeckt sind. Aus diesem Grund muss bei einer auf unbestimmte Dauer gesperrten Person, die sich in der
Folge während langer Zeit klaglos verhalten hat, auf Gesuch hin eine vertiefte Prüfung stattfinden,
ob nach wie vor ein öffentliches Sicherheitsbedürfnis besteht, welches die ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermag. Eine solche Überprüfung dürfte im Allgemeinen
nach etwa zehn Jahren seit Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe angezeigt sein. Der Zeitpunkt
der letzten strafrechtlichen Verurteilung ist bei der Bemessung dieser Frist zwar ebenso mitzuberücksichtigen
wie derjenige der letzten Tatbegehung. Bei der Beurteilung der Frage, ob für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung noch ein relevantes Risiko besteht, kommt indessen dem Umstand, wie lange sich
eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt
hat, vorrangige Bedeutung zu (zur untergeordneten Bedeutung des Wohlverhaltens in Unfreiheit vgl. BGE
114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.). Würde hingegen in erster Linie auf den Zeitpunkt der letzten strafrechtlichen
Verurteilung abgestellt, so könnte dies zu einer unerwünschten Privilegierung von Personen
mit besonders langen Freiheitsstrafen führen, da jene bereits kurze Zeit nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug eine Überprüfung der gegen sie bestehenden Einreisesperre verlangen könnten.
Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang zwar auf eine Bemerkung des BGer, wonach
das EJPD bei einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer praxisgemäss von einer Bewährungsfrist
von rund zehn Jahren seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung ausgehe (vgl. unveröffentlichtes
Urteil des BGer 2A.103/2005 vom 4. August 2005 E. 4.2.2 letzter Absatz). Dieser in einem obiter dictum
gemachte Hinweis erweist sich indessen als zu allgemein gehalten und ist im Sinne der obigen Erwägungen
zu präzisieren.
6.3 Die durch den angefochtenen Wiedererwägungsentscheid bestätigte Einreisesperre
vom 11. Oktober 1999 stützt sich im Wesentlichen auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 27. Juni 1996, mit welchem dieses die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch
das Bezirksgericht Lenzburg vom 31. August 1995 zu einer sechsjährigen Zuchthausstrafe - insbesondere
wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte - bestätigte. Die abgeurteilten Straftaten beging
der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 und 1990. Diese liegen somit bereits rund 18 Jahre und länger
zurück. Schon vor der bedingten Entlassung am 4. August 1998 hielt sich der Beschwerdeführer
sodann in der Zeit vom 16. Mai 1994 bis zum 2. März 1998 während beinahe vier Jahren in Freiheit
auf, nachdem der Strafvollzug aufgrund der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zeitweilig aufgeschoben
worden war und sich der Vollzug der Reststrafe nach der rechtskräftigen Verurteilung aus medizinischen
Gründen (fehlende Straferstehungsfähigkeit nach Autounfall vom 21. Mai 1996) verzögert
hatte. Als Beleg für sein Wohlverhalten nach der Rückkehr in sein Heimatland Serbien im Februar
2000 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Bestätigung des Gemeindegerichts
von X. vom 24. Juli 2006 ein, wonach er strafrechtlich nicht verzeichnet sei. Aufgrund der derzeitigen
Aktenlage ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung
aus dem Strafvollzug nicht rückfällig geworden ist.
6.4 Bei dieser Sachlage ist die Pflicht der Behörde zur vertieften Überprüfung
der auf unbestimmte Zeit angeordneten Einreisesperre zu bejahen, auch wenn seit der endgültigen
Entlassung aus dem Strafvollzug am 4. August 1998 noch nicht ganz zehn Jahre verstrichen sind. Dies namentlich
vor dem Hintergrund, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte bereits ca. 18 Jahre
und mehr zurück liegen und er sich während des beinahe vier Jahre dauernden zwischenzeitlichen
Strafaufschubs in der Schweiz klaglos verhalten hat.
7.
7.1 Erweist sich - wie im vorliegenden Fall - eine Neubeurteilung des Sachverhalts aufgrund
des offenbar langjährigen klaglosen Verhaltens des Verfügungsbetroffenen als erforderlich (vgl.
zum Erfordernis der inhaltlichen Neubeurteilung bei Rechtserheblichkeit der vorgebrachten Wiedererwägungsgründe
Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, Rz. 435 und 441), so sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht wieder die Bestimmungen
des ordentlichen Verfahrens anzuwenden (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 und 173; Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 432).
7.2 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime hat die Behörde
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren
durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder selbstständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst.
a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser
kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen
Aufwand erheben können (BGE
130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und BGE
128 II 139 E. 2b S. 142 f., je mit Hinweis). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten,
wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die Verletzung der
Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Ergänzt
wird die Untersuchungsmaxime sodann durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte
auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff.
VwVG). So ist die Behörde beispielsweise verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn
diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu
vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen
kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE
131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen sowie KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 271 und 319 f.; vgl.
zum Verhältnis von Mitwirkungs- und Beweisabnahmepflicht BVGE
2007/21 E. 11.1.3 f. mit Hinweisen).
Liegt die objektive Beweislast gemäss dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
- wie in casu - bei den Privaten, so trifft die Behörden nach Treu und Glauben schliesslich eine
Aufklärungspflicht, über welche Tatsachen der Beweis geführt werden muss (vgl. KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 269).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Vorinstanz namentlich vorgebracht, dass
er seit seiner Verurteilung in der Schweiz nicht mehr straffällig geworden sei und sich auch sonst
wohl verhalten habe. In diesem Zusammenhang hat er auf Aufforderung hin die bereits erwähnte Bestätigung
des Gemeindegerichts von X. vom 24. Juli 2006 eingereicht, wonach er strafrechtlich nicht verzeichnet
sei. Im Weiteren hat er im Gesuch vom 7. Juli 2006 angeboten, die Angaben zu seiner persönlichen
Situation und seinem Plan, sich künftig privat und beruflich wieder in der Schweiz aufzuhalten,
bei Bedarf durch schriftliche Auskünfte seiner Verlobten, seines Sohnes sowie seiner beiden in der
Schweiz lebenden Töchter bestätigen zu lassen.
8.2 Das BFM hat die vorgelegte Bestätigung des Gemeindegerichts X. offenbar als genügenden
Nachweis für das grundsätzliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner Rückkehr
nach Serbien akzeptiert. Andererseits hat die Vorinstanz darauf verzichtet, auf die erwähnten Beweisofferten
des Beschwerdeführers einzugehen und hat das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit dem
blossen Hinweis abgewiesen, dass die im Gesuch vorgebrachten Gründe eine Aufhebung der Einreisesperre
nicht zu rechtfertigen vermöchten, da diese nicht neu seien und die Aufhebung einer rechtskräftigen
Einreisesperre nur ausnahmsweise in Erwägung gezogen werden könne.
8.3 Ungeachtet der Frage, ob das BFM mit diesen Ausführungen seiner Begründungspflicht
nach Art. 35 Abs. 1 VwVG in hinreichendem Masse nachgekommen ist (vgl. BVGE
2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen), erweist sich das Vorgehen bereits aus anderen Gründen in mehrfacher
Hinsicht als fehlerhaft.
Da im vorliegenden Fall aufgrund des langen Zeitablaufs wie gesehen eine
Neubeurteilung erforderlich erscheint, ob nach wie vor ein hinreichendes öffentliches Sicherheitsinteresse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, hätte sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung nicht damit begnügen dürfen, von ihm einen heimatlichen Strafregisterauszug
zu verlangen. Vielmehr wäre das BFM gehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer angebotenen
Beweise bezüglich seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation abzunehmen.
Die in Aussicht gestellten schriftlichen Auskünfte seiner Familienangehörigen sowie der langjährigen
schweizerischen Verlobten erscheinen grundsätzlich geeignet, die persönliche Entwicklung des
Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und seine aktuelle Lebenssituation
zu erhellen (zur Beweisabnahmepflicht der Behörde vgl. auch Urteil des BGer 5A.2/2005 vom 24. März
2005 E. 6.2). In diesem Zusammenhang wäre die Vorinstanz zudem verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer
darüber aufzuklären, welche konkreten Punkte sie für die Annahme des Wegfalls eines relevanten
Sicherheitsinteresses als beweisbedürftig erachtet, bzw. weitere Beweismittel wie Wohnsitzbestätigung,
Rentenverfügung der SUVA etc. von ihm einzuverlangen. Dies umso mehr, als angesichts der massiven
früheren Delinquenz des Beschwerdeführers, der skrupellosen Art, mit welcher er seine Straftaten
verübt hat, und dem uneinsichtigen Verhalten im Strafverfahren besonders hohe Anforderungen an den
Nachweis der Bewährung zu stellen sind.
Gestützt auf ihre Pflicht zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts hätte das BFM vorliegend zudem von sich aus weitere Nachforschungen
in Gang setzen müssen und es nicht mit der Einholung der Bestätigung des Gemeindegerichts von
X. vom 24. Juli 2006 bewenden lassen dürfen. Die vorgelegte Bestätigung enthält zwar eine
Original-Stempelung sowie zwei Original-Unterschriften. Beim verwendeten Formular handelt es sich indessen
offenbar um eine Kopie. Dies ist bei amtlichen Dokumenten zumindest als aussergewöhnlich zu bezeichnen.
Zudem fehlt es in den Akten bislang an einem Nachweis, wo genau sich der Beschwerdeführer in den
vergangenen Jahren überall aufgehalten hat. Mangels entsprechender Informationen und ohne eine Überprüfung
der Echtheit des vorgelegten Dokuments lässt sich daher keine zuverlässige Aussage über
das geltend gemachte nachträgliche Wohlverhalten machen, welche eine Aufhebung der Einreisesperre
rechtfertigen könnte. Je nach Ergebnis der Abklärungen bezüglich des Beweiswerts der gerichtlichen
Bestätigung hätte die Vorinstanz ferner in Serbien und in anderen Ländern von Amtes wegen
zusätzliche Erkundigungen betreffend den strafrechtlichen Leumund des Beschwerdeführers einholen
müssen.
8.4 Nach dem Gesagten kommt das BVGer zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt
im vorliegenden Fall nicht genügend abgeklärt hat und darüber hinaus den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, namentlich indem es die von ihm angebotenen
Beweise nicht abgenommen hat.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2006 beantragt wird, und die Sache ist zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs
vom 7. Juli 2006 wird das BFM neben Abklärungen betreffend die aktuelle persönliche, familiäre
und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers insbesondere auch solche bezüglich des
geltend gemachten Wohlverhaltens seit der Entlassung aus dem Strafvollzug zu tätigen haben.