Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i. S. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
gegen itonex AG
A-4086/2007 vom 26. Februar 2008
Aus den Erwägungen:
1. Das BVGer beurteilt gemäss Art. 35 Bst. b
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (VGG, SR
173.32) als erste Instanz Klagen bei Streitigkeiten über Empfehlungen des EDÖB
im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz
[DSG, SR
235.1]). Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Nichtbefolgung bzw. die Ablehnung einer
Empfehlung des EDÖB durch die Beklagte. Das BVGer ist daher für die Klagebeurteilung zuständig
und der EDÖB als Kläger zur Klageerhebung legitimiert.
2. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 1
VGG grundsätzlich nach den Art.
3
-73
sowie Art. 79
-85
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP,
SR
273).
2.1 Obwohl im Bundeszivilprozess der Richter sein Urteil grundsätzlich nur auf Tatsachen
gründen darf, die im Verfahren geltend gemacht worden sind (Art. 3 Abs. 2
BZP), gilt vor BVGer infolge
der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 44 Abs. 2
VGG der Grundsatz der Sachverhaltsabklärung
von Amtes wegen.
2.2 Art. 3 Abs. 2
BZP bestimmt, dass der Richter nicht über die Rechtsbegehren der Parteien
hinausgehen darf. In einem Klageverfahren wie dem vorliegenden hat die Dispositionsmaxime somit grössere
Bedeutung als im Beschwerdeverfahren vor BVGer: Der Streitgegenstand wird ausschliesslich durch die gestellten
Anträge (und allenfalls der entsprechenden Begründung) definiert. Einer Partei darf nicht mehr
oder nichts anderes zugesprochen werden, als sie beantragt hat (Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 102; ALFRED
KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 7 zu § 85).
2.3 Die hier zu beurteilenden Anträge des Klägers beziehen sich bei genauerer Betrachtung
allesamt auf eine Verpflichtung zur Datenlöschung: Die Anträge 1-3 betreffen die Befristung
der Weitergabe von ganz bestimmten - aus der Sicht des Klägers - nicht mehr aktuellen Handelsregisterdaten
auf drei Jahre. Nach dieser Zeit dürften diese Daten für das Publikum also nicht mehr über
Internet verfügbar sein und müssten als Folge davon in der Datenbank der Beklagten gelöscht
werden. Die Anträge 4 und 5 bezwecken ebenfalls eine Löschung von Handelsregisterdaten in der
Datenbank der Beklagten, und zwar immer dann, wenn eine natürliche oder eine juristische Person
dies verlangt, d. h. unabhängig davon, ob es sich dabei - in der Terminologie des Klägers -
um aktuelle oder obsolet gewordene Handelsregisterdaten handelt.
Das BVGer beurteilt im Sinne von
E. 2.2 im Folgenden nur die beantragten Datenlöschungen aufgrund einer zeitlichen Befristung (Anträge
1, 2 und 3) oder aufgrund eines Begehrens (Anträge 4 und 5). Allfällige weitere Fragen, wie
z. B. die Einschränkung der Personensuche oder der Auffindbarkeit über Internetsuchmaschinen,
sind nicht Gegenstand der gestellten Anträge, weshalb auch nicht darüber zu entscheiden ist.
Überlegungen zu diesen Themen können aber in die Erwägungen einfliessen, sofern dies für
den Entscheid in der vorliegenden Sache relevant ist.
3. Als Nächstes ist zu klären, ob und inwieweit das DSG auf den vorliegenden Sachverhalt
Anwendung findet.
3.1 Weil die Beklagte Handelsregistereinträge vom SECO in elektronischer Form übernimmt
und auf der Seite moneyhouse.ch veröffentlicht, stellt sich die Frage, ob hier Art. 2 Abs. 2 Bst.
d
DSG greift, wonach öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs vom Anwendungs-bereich des DSG
ausgeschlossen sind.
3.1.1 Aus der Botschaft zum DSG geht hervor, dass Art. 2 Abs. 2 Bst. d
DSG jene Register meint,
die « im Grunde genommen staatlich getragene und gesicherte Informationssysteme » darstellen
(Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff. [im
Folgenden: Botschaft DSG], S. 444). Dazu gehören unter anderem das Grundbuch, die Zivilstandsregister,
das Güterrechtsregister oder eben auch das Handelsregister. Für diese Register gelten bereits
spezifische Informationsbearbeitungs- und Datenschutzbestimmungen (Botschaft DSG, S. 444; vgl. auch URS
MAURER-LAMBROU/SIMON KUNZ, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2006, Rz. 39 zu Art. 2
DSG).
3.1.2 Auf die von den Kantonen geführten Handelsregister (vgl. Art. 3
der Handelsregisterverordnung
vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR
221.411]) ist das DSG damit nicht anwendbar. Das vom Bund geführte
zentrale Publikationsorgan SHAB wiederum wird in der Botschaft DSG nicht erwähnt. Es veröffentlicht
aber, wie im Folgenden zu zeigen sein wird (E. 5.2.2), die Tagesregistereinträge aus den kantonalen
Handelsregistern, d. h. dieselben Daten wie ein öffentliches Register des Privatrechtsverkehrs.
Deshalb könnte man sich auf den Standpunkt stellen, das SHAB sei ebenfalls ein staatlich getragenes
und gesichertes Informationssystem. Umgekehrt ist das SHAB formal betrachtet kein öffentliches Register
(vgl. auch RINO SIFFERT, Handelsregisterdaten und Datenschutz, in: Reprax, Zeitschrift zur Rechtsetzung
und Praxis im Gesellschafts- und Handelsregisterrecht, 1/2005, S. 14 ff.). Welche Betrachtungsweise vorzuziehen
ist, braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden, denn bei der privaten Datenweitergabe, wie
sie die Beklagte betreibt, kommt das DSG auf jeden Fall zur Anwendung: Die vom SECO angebotenen Handelsregisterdaten
in elektronischer Form, die auf moneyhouse.ch veröffentlicht werden, müssen zwar inhaltlich
unverändert übernommen werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung SHAB vom 15. Februar 2006
[Verordnung SHAB, SR
221.415]). Die Datensammlung der Beklagten wird dadurch aber nicht selbst zu einer
amtlichen Veröffentlichung (vgl. explizit Art. 13 Abs. 2
Verordnung SHAB für Daten ohne qualifizierte
elektronische Signatur) und schon gar nicht zu einem öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. d
DSG. Das DSG ist infolgedessen auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
3.2 Aus der Anwendbarkeit des DSG ergeben sich folgende Feststellungen: Bei den Handelsregisterdaten,
die auf moneyhouse.ch veröffentlicht werden, handelt es sich um Personendaten gemäss Art. 3
Bst. a
DSG, weil sie Angaben über bestimmte oder bestimmbare (juristische oder natürliche)
Personen beinhalten. Sodann umfasst die Tätigkeit der Beklagten das Bearbeiten sowie das Bekanntgeben
von Personendaten gemäss Art. 3 Bst. e
und f DSG. Der über Internet zugängliche Bestand
dieser Personendaten stellt eine Datensammlung gemäss Art. 3 Bst. g
DSG dar. Die Weitergabe von
Handelsregisterinformationen über Internet ist sodann geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren
Anzahl von Personen zu verletzen und gilt in diesem Sinne als « Systemfehler » gemäss
Art. 29 Abs. 1 Bst. a
DSG. Aus diesem Grund ist der EDÖB bzw. der Kläger zur Abgabe einer Empfehlung
an die Beklagte berechtigt, obwohl es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine privatrechtliche
handelt.
4. Die Kernfrage für den Entscheid über die einander bedingenden Anträge 1-3
ist, ob die Bearbeitung und Bekanntgabe von Handelsregistereinträgen durch die Beklagte eine widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12
und Art. 13
DSG darstellt, wenn es sich dabei um
Daten handelt, die gemäss Definition des Klägers obsolet gewordene Wirtschaftsbeziehungen zwischen
natürlichen und juristischen Personen betreffen. Die Parteien bringen dazu Folgendes vor:
4.1 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Weitergabe von Handelsregistereinträgen
im Zusammenhang mit obsolet gewordenen Wirtschaftsverbindungen zwischen natürlichen und juristischen
Personen eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung darstellt. Dies gelte namentlich - aber
nicht ausschliesslich - dann, wenn die juristische Person zwischenzeitlich aus dem Wirtschaftskreislauf
ausgeschieden sei. Die Handelsregisterdaten seien nicht allgemein zugänglich gemacht im Sinne von
Art. 12 Abs. 3
DSG und deren Weitergabe durch die Beklagte sei eine potenziell persönlichkeitsverletzende
Datenbearbeitung. Die private Duplizierung von Handelsregisterdaten sei aber nicht generell datenschutzwidrig,
sondern entspreche zumindest teilweise einem wichtigen Teilzweck des Handelsregisters. Die Weitergabe
lasse dann einen genügenden Zusammenhang zum ursprünglich für die Datenerfassung angegebenen
Zweck vermissen, wenn Daten publiziert würden, die den aktuellen Handelsregistereinträgen nicht
mehr entsprächen bzw. die obsolet gewordene Wirtschaftsbeziehungen zwischen natürlichen und
juristischen Personen betreffen. An solchen Daten bestehe kein staatliches Weiterverbreitungsinteresse.
Daher handle es sich bei der Weitergabe dieser obsoleten Wirtschaftsdaten um einen Verstoss gegen das
Gebot der Zweckbindung bei der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 3
DSG). Gleichzeitig sei auch eine Verletzung
des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 4 Abs. 2
DSG gegeben, da eine quantitative
Übersteigerung des staatlichen Informationsangebots vorliege. Es bestehe kein besonderer Rechtfertigungsgrund
nach Art. 13 Abs. 2
DSG und die Datenweitergabe sei weder durch die Einwilligung der betroffenen Personen
noch durch ein überwiegendes privates Interesse gemäss Art. 13 Abs. 1
DSG gedeckt. Die Interessenabwägung,
die für die Widerrechtlichkeitsprüfung vorzunehmen sei, führe zum Schluss, dass das Publikumsinteresse
an der wirtschaftlichen Vergangenheit einer natürlichen Person weniger schwer wiege als das Interesse
dieser Person, mit einem Unternehmen nicht mehr in Verbindung gebracht zu werden.
Es bestehe namentlich
im Zusammenhang mit den (gesellschaftlich stigmatisierenden) Firmenkonkursen ein « Recht auf Vergessen
» bezogen auf die wirtschaftliche Biographie einer Person. Aus dem öffentlichen Glauben des
Handelsregisters ergebe sich, dass nur die aktuell im Handelsregister eingetragenen Informationen publik
sein müssten; dem Publikum sei aber bei der Änderung von Handelsregistereinträgen eine
angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme einzuräumen. Dafür habe der Gesetzgeber mit
Art. 11 Abs. 2
Verordnung SHAB einen genauen Zeitraum (3 Jahre generell, 1 Jahr bei Privatkonkursen)
definiert. Diese staatliche Selbstbeschränkung gewährleiste, dass eine natürliche Person
als Gegenstand eines Handelsregistereintrags online nur während der erwähnten Zeitspanne ohne
weiteren Aufwand zu ermitteln sei. Art. 11 Abs. 2
Verordnung SHAB stelle deshalb auch für Privatpersonen
eine zwingende Vorgabe dar. Im Weiteren bringt der Kläger zur Begründung seiner Anträge
vor, dass im (Online-) Datenbestand der kantonalen Handelsregisterämter keine schweizweite, personenbezogene
Suche möglich sei; gut ein Drittel der Kantone verzichteten ausserdem ganz auf eine personenbezogene
Abfragemöglichkeit. Eine personenbezogene Suche bestehe in der Gesamtausgabe des SHAB seit 1998
unter zefix.ch ebenfalls nicht. Der staatliche Referenzdatenbestand sei jener, der unter shab.ch abrufbar
sei.
Im Fall von aktuellen Wirtschaftsbindungen zwischen natürlichen und juristischen Personen
stelle die Datenbearbeitung der Beklagten zwar ebenfalls eine datenschutzrelevante Übersteigerung
des staatlichen Informationsangebots dar, weil hier eine schweizweite, personenbezogene Suche ohne zeitliche
Limitierung zur Verfügung stehe. Die Interessenabwägung ergebe aber, dass das private Interesse
der Beklagten stärker zu gewichten sei, da ein staatliches Weiterverbreitungsinteresse wie auch
ein Interesse des privaten Publikums an einem möglichst leichten Zugang zu den aktuellen Handelsregisterdaten
bestehe. Die persönlichkeitsverletzende Weitergabe der Daten natürlicher Personen in Bezug
auf aktuelle Wirtschaftsbeziehungen sei daher nicht widerrechtlich.
Die Weitergabe von (aktuellen
oder obsolet gewordenen) Handelsregisterdaten über juristische Personen sei auch eine persönlichkeitsverletzende
Datenbearbeitung, soweit das staatliche Informationsangebot übersteigert werde. Das Privatheitsinteresse
der betroffenen juristischen Personen sei aber regelmässig gering, während das Interesse des
Publikums einzelfallweise beträchtlich sein könne. Die Weitergabe von Daten juristischer Personen
sei daher als nicht widerrechtlich zu taxieren.
4.2 Die Beklagte macht geltend, dass die Publikation von Handelsregisterdaten auf moneyhouse.ch
keine quantitative Ausweitung des staatlichen Informationsangebots darstelle, weil die von ihr publizierten
Daten jederzeit auch bei den kantonalen Handelsregisterämtern ersichtlich seien. Art. 11
Verordnung
SHAB beziehe sich ausserdem nicht im Besonderen auf die Handelsregisterdaten: So publiziere das SHAB
neben Handelsregisterdaten eine Vielzahl von anderen, zum Teil gesetzlich vorgeschriebenen Informationen,
für die diese Bestimmung gelte. Zudem veröffentliche das EHRA selbst auf zefix.ch sämtliche
Handelsregisterdaten seit dem Jahr 1998 in unbeschränkter Form. An den von ihr, der Beklagten, publizierten
Daten bestehe auch über den von Art. 11
Verordnung SHAB definierten Zeitraum hinaus ein öffentliches
Interesse.
4.3 Das SECO als für die Publikation des SHAB zuständige Stelle vertritt die Haltung,
dass die neue Verordnung SHAB vom 15. Februar 2006 Rahmenbedingungen für die Publikation der Meldungen
geschaffen habe und die Weitergabe der elektronischen SHAB-Daten an Abonnenten regle. Mit der Gesamtheit
dieser Neuregelung solle die weite Verbreitung und Kenntnis der SHAB-Daten sowohl bei den einzelnen Bürgerinnen
und Bürgern wie auch bei den Partnern in Wirtschaft und Verwaltung gewährleistet werden. In
Art. 12
und Art. 13
Verordnung SHAB über die Auflagen zur Verwertung der elektronischen SHAB-Daten
würden keine Vorgaben zu Suchfunktionalität und Suchzeitraum der übernommenen elektronischen
SHAB-Meldungen in private Datenbanken gemacht. Diese Regelung ziele darauf ab, dass die weite Verbreitung
der entsprechenden Wirtschaftsinformationen nicht allein vom (staatlichen) Herausgeber, sondern auch
mit Hilfe der Privatwirtschaft erfolge. Den professionellen Datenanbietern komme durch die Möglichkeit
der Veredelung der SHAB-Daten als Wirtschaftsinformationsquelle zu Gunsten des funktionierenden Wirtschaftsgeschehens
und des Gläubigerschutzes eine wichtige Rolle zu. Auf shab.ch sei die Grundversorgung der Öffentlichkeit
an SHAB-Meldungen sichergestellt. Dies entspreche dem Rechtsinformationskonzept des Bundesrates. So sei
etwa auch im Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 (PublG, SR
170.512) für die elektronischen Publikationen
des Bundesrechts vorgesehen, dass sich der Staat auf die Grundversorgung beschränke und die Veredelung
der Privatwirtschaft überlasse. Die Veredelung von SHAB-Meldungen erfolge durch die Anreicherung
von Zusatzinformationen und anderen Meldungen zu Unternehmen oder natürlichen Personen. Weitere
Suchfunktionalitäten und längere Suchzeiträume in den Datenbanken der Anbieter seien ebenfalls
ein Mehrwert.
Zur Beschränkung des Suchzeitraums auf shab.ch erklärt das SECO, dass beim
Erlass von Art. 11 Abs. 2
Verordnung SHAB bzw. der Dreijahresfrist für Eintragungen im SHAB (wozu
auch die Handelsregistereinträge gehörten) und im Speziellen bei der Einjahresfrist bei Privatkonkursen
in erhöhtem Mass auf die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen Rücksicht genommen worden
sei, obwohl die SHAB-Publikationen öffentlich seien und deren Bekanntheit ohne zeitliche Einschränkung
fingiert werde. Es bestünden trotzdem berechtigte Interessen an der Zugänglichkeit von Meldungen,
die älter seien als drei Jahre; hier erbrächten private Anbieter entsprechende Dienstleistungen.
Art. 11 Abs. 2
Verordnung SHAB sei daher auch unter dem Gesichtspunkt des Grundversorgungsauftrags des
Staates zu betrachten. Ein « Recht auf Vergessen » entspreche nicht dem Zeitgeist und sei allenfalls
nach 10 Jahren seit der Publikation eine Option, weil die Veröffentlichung Fristen auslöse
(Verjährungsfristen bei Haftungsfragen und privatrechtliche Aufbewahrungsfristen). Da die elektronischen
SHAB-Daten rechtswirksam seien und deshalb deren Bekanntheit ohne zeitliche Einschränkung fingiert
sei, müssten diese weiterhin (u.a. bei der Nationalbibliothek) einsehbar sein.
5. Bei der Beurteilung dieser Vorbringen stellt sich zunächst die Frage, ob die private
Bearbeitung und Bekanntgabe von Handelsregisterdaten, die sich auf « obsolet gewordene » Wirtschaftsbeziehungen
zwischen natürlichen und juristischen Personen beziehen, eine Persönlichkeitsverletzung im
Sinne von Art. 12
DSG darstellt.
5.1 Nach der gesetzlichen Vermutung von Art. 12 Abs. 3
DSG liegt keine Persönlichkeitsverletzung
vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat, ohne die Bearbeitung
ausdrücklich zu verbieten. Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere an allgemein zugänglich gemachte
Daten wie die Personalien einer Person, ihre Berufsbezeichnung, Adresse, Telefonnummer, etc. sowie an
Daten und Meinungen gedacht, welche die betroffene Person in einer öffentlichen Veranstaltung oder
in den Medien über sich selber bekannt gibt (CORRADO RAMPINI, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 16 zu Art. 12
DSG).
5.1.1 Welche Angaben natürliche Personen für Handelsregistereinträge gegenüber
der Handelsregisterbehörde zu machen haben, ist in Art. 119 Abs. 1 Bst. a
-h HRegV festgelegt. Es
geht dabei um die Personalien einer Person inklusive Heimatort, Wohnort und Jahrgang, sowie die Funktion,
die die betroffene Person in einer Rechtseinheit, auf die sich der Handelsregistereintrag bezieht, wahrnimmt,
und um Informationen zur Zeichnungsberechtigung dieser Person. Für diese Angaben besteht eine gesetzliche
Eintragungspflicht, die für die verschiedenen Rechtseinheiten weiter spezifiziert wird. Die damit
verbundene Datenübertragung betrifft dementsprechend einen Vorgang zwischen Privaten und (kantonalen)
Behörden. Darauf ist nun aber Art. 12 Abs. 3
DSG gar nicht anwendbar (vgl. Titel des 3. Abschn.
des DSG). Der verlangte Willensakt ist für die Angabe gegenüber den Handelsregisterbehörden
überhaupt gar kein Kriterium. Anzufügen ist aber noch, dass die Betroffenen die nötigen
Daten in den meisten Fällen freiwillig dem Handelsregisteramt melden (Siffert, a.a.O., S. 4), da
auch sie selber in aller Regel ein Interesse am Eintrag haben (vgl. HANS-UELI VOGT, Der öffentliche
Glaube des Handelsregisters, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 75 zu § 3).
5.1.2 Hingegen erstreckt sich die Eintragungspflicht nach der HRegV nicht auf die Weiterverwendung
der Handelsregistereinträge (bzw. der SHAB-Publikationen) durch Private. Macht eine private Organisation
wie die Beklagte die Handelsregisterdaten bzw. die SHAB-Einträge ebenfalls einem breiten Publikum
über Internet zugänglich, liegt dieser Vorgang daher im Anwendungsbereich von Art. 12 Abs.
3
DSG. Damit greift hier das Kriterium des Willensaktes in Bezug auf die Publikation der Daten. Aus dem
Sachverhalt ergibt sich, dass die Beklagte die Daten, die auf shab.ch publiziert werden, jeweils vom
SECO geliefert erhält und nicht auf eine Einwilligungserklärung der darin genannten Personen
abstellt. Die Handelsregisterdaten, die über moneyhouse.ch frei zugänglich sind, sind aus diesem
Grund nicht von den betroffenen Personen selber im Sinne von Art. 12 Abs. 3
DSG allgemein zugänglich
gemacht worden. Dieser Ausschlussgrund für das Bestehen einer Persönlichkeitsverletzung kommt
demnach nicht zum Tragen.
5.2 Es ist gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a
DSG weiter zu prüfen, ob im Fall der zeitlich
unbefristeten Weitergabe von « nicht mehr aktuellen » oder « obsoleten » Handelsregisterdaten
über natürliche Personen durch die Beklagte eine Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung
von Art. 4 Abs. 3
DSG vorliegt. Dieser allgemeine Datenschutzgrundsatz ist sowohl auf die private wie
auf die staatliche Datenbearbeitung anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 3
DSG dürfen Personendaten nur zu
dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung der Daten angegeben wurde, aus den Umständen
ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.
5.2.1 Das Handelsregister hat die zentrale Funktion, die für den Handel wissenswerten,
rechtlich erheblichen Verhältnisse und Tatsachen von privaten Rechtssubjekten amtlich festzustellen,
festzuhalten und zu veröffentlichen, damit diese im Rechtsverkehr als bekannt vorausgesetzt werden
können. Dadurch wird eine sichere Auskunft über Namen und Firmen, über die Zusammensetzung
und die Verhältnisse der verschiedenen Rechtseinheiten zuhanden des Publikums und der Geschäftswelt
gewährleistet. Im allgemeinen Interesse der Geschäftswelt und des Publikums werden im Handelsregister
die rechtserheblichen Daten wie die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse eingetragen und der Gesellschaft
durch die Öffentlichkeit dieses Registers sowie der Publikation im SHAB kundgetan (Siffert, a.a.O.,
S. 2; vgl. auch Manfred Küng, Berner Kommentar, Bd. VIII, 1. Abteilung, 1. Teilband, Das Handelsregister,
Bern 2001, N. 7 zu Art. 927
OR; KARL REBSAMEN, Das Handelsregister, 2. Aufl., Zürich 1999; BGE
120 II 137 E. 3a, BGE
108 II 122 E. 5, BGE
104 Ib 321 E. 2a). Dementsprechend hält Art. 1
HRegV fest: « Das Handelsregister dient
der Konstituierung und der Identifikation von Rechtseinheiten. Es bezweckt die Erfassung und Offenlegung
rechtlich relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechtssicherheit sowie den Schutz Dritter im
Rahmen zwingender Vorschriften des Zivilrechts. »
5.2.2 Jeder Kanton führt ein Handelsregister (Art. 927
des Obligationenrechts vom 30.
März 1911 [OR, SR
220] i.V.m. Art. 3
HRegV). Gemäss Art. 6 Abs. 1
HRegV besteht das Handelsregister
genau genommen aus mehreren Registern, nämlich dem Tagesregister und dem Hauptregister und ausserdem
den Anmeldungen und der Belege. Das Tagesregister ist das elektronische Verzeichnis aller Einträge
in chronologischer Reihenfolge (Art. 6 Abs. 2
HRegV), während das Hauptregister den elektronischen
Zusammenzug aller rechtswirksamen Einträge des Tagesregisters geordnet nach Rechtseinheit darstellt
(Art. 6 Abs. 3
HRegV). Sowohl das Tages- wie das Hauptregister enthalten Eintragungen über Rechtseinheiten
(Art. 7 Bst. a
HRegV). Angaben zu natürlichen Personen sind nur dann Gegenstand von Handelsregisterdaten,
wenn sie in einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Funktion in einer Unternehmung oder Gesellschaft
tätig sind (oder waren). Gegenüber Dritten wird eine Eintragung am Tag nach ihrer Publikation
im SHAB wirksam (Art. 932
OR i.V.m. Art. 9 Abs. 1
HRegV; BGE
104 Ib 321 E. 2a). Ab diesem Zeitpunkt besteht die gesetzliche Fiktion der allgemeinen Kenntnis des
Registerinhalts, indem nach Art. 933 Abs. 1
OR die Einwendung, dass jemand eine Dritten gegenüber
wirksam gewordene Tatsache nicht gekannt habe, ausgeschlossen ist (sogenannter Publizitätszweck
mit beschränkter Richtigkeitsgewähr, siehe dazu VOGT, a.a.O., Rz. 31 ff. zu § 3; vgl.
auch BGE 123 III 220
E. 3a, BGE 117 II 575
E. 5b.aa). Diese gesetzliche Fiktion wird an die schweizweite Publikation der Tagesregistereinträge
aus den kantonalen Handelsregistern im SHAB geknüpft. Ihre Wirkung steht sodann in engem Zusammenhang
mit dem Begriff des « Öffentlichen Glaubens des Handelsregisters ». Kurz gefasst ist darunter
die Tatsache zu verstehen, dass das Vertrauen Dritter auf eine unrichtige Eintragung im Handelsregister
geschützt wird. Für Dritte ohne Kenntnis einer abweichenden tatsächlichen Rechtslage gilt
dasjenige Rechtsverhältnis, das sich aus dem Handelsregistereintrag ergibt, und zwar im positiven
Sinn (Bestehen einer Tatsache bei entsprechendem Eintrag) wie auch im negativen Sinn (Nichtbestehen einer
Tatsache bei Fehlen eines entsprechenden Eintrags). Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 933 Abs.
2
OR (siehe dazu VOGT, a.a.O., Rz. 3 ff. zu § 13; BGE 104 Ib E. 3b). Aus dieser Funktionsweise des
Handelsregisters folgt sodann, dass einmal erfolgte Einträge unverändert und zeitlich unbeschränkt
bestehen bleiben müssen (Art. 8 Abs. 5
und Art. 9 Abs. 4
HRegV). Änderungen in den rechtlichen
Verhältnissen einer Rechtseinheit, insbesondere die Löschung einer Rechtseinheit, werden entsprechend
auch als solche kenntlich gemacht und publiziert (vgl. Art. 9 Abs. 3
und Art. 27
HRegV), denn auch an
diese Änderungen sind Rechtswirkungen geknüpft.
5.2.3 Das Handelsregister ist öffentlich, und zwar mit Einschluss der Anmeldungen und
Belege (Art. 930
OR). Es kann von jedermann eingesehen werden, ohne dass dafür ein bestimmtes Interesse
nachgewiesen werden müsste (Küng, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 930
OR; Rebsamen, a.a.O., Rz. 13 und
15). Es besteht also eine uneingeschänkte und konsequente Offenlegung des Registerinhalts (vgl.
Siffert, a.a.O., S. 5); daher kann auch vorausgesetzt werden, dass die Handelsregisterdaten im Rechtsverkehr
ganz allgemein bekannt sind und diesen vereinfachen. Dies fällt unter den Begriff des Zwecks der
informationellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs (vgl. dazu VOGT, a.a.O., Rz. 68 ff. zu §
3).
Aus der Öffentlichkeit des Handelsregisters, dem Zweck der Publizität und insbesondere
jenem der informationellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs ergibt sich also, dass ein generelles
öffentliches Interesse an einer möglichst leichten Zugänglichkeit der Handelsregisterdaten
besteht. Die konsequente Öffentlichkeit ist nun mit der per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten
HRegV weiter ausgebaut worden, indem die Kantone verpflichtet sind, die Einträge im Hauptregister
für Einzelabfragen im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Art. 12 Abs. 1
HRegV).
Dadurch ist die Öffentlichkeit des Handelsregisters an die heutigen technologischen Möglichkeiten
angepasst worden (vgl. SIFFERT, a.a.O., S. 13). Die Kantone können ferner gemäss Art. 35 Abs.
3
HRegV ihre Tagesregistereintragungen nebst der obligatorischen Publikation im SHAB (Art. 35 Abs. 1
HRegV) auch in anderen (unentgeltlichen) Publikationsorganen veröffentlichen (Art. 35 Abs. 3
HRegV).
5.2.4 Die Tagesregistereinträge im SHAB, das ursprünglich nur in gedruckter Form
existierte, werden heute nach Art. 11
Verordnung SHAB auch im Internet veröffentlicht (vgl. auch
Art. 9
Verordnung SHAB, wonach die elektronische Fassung die massgebende ist). Weil mit der Publikation
der Tagesregistereinträge im SHAB Rechtswirkungen gegenüber Dritten verbunden sind und die
Eintragungen chronologisch erfolgen, dient das SHAB hauptsächlich dem zuvor erwähnten Publikationszweck.
Daneben sollen die Veröffentlichung der Einträge und insbesondere die in Art. 11 Abs. 3
Verordnung
SHAB vorgesehenen Zugriffshilfen die Informationsbeschaffung im Geschäftsverkehr erleichtern. Dieser
Aspekt wird auch mittels anderer Informationsmöglichkeiten gewährleistet, unter anderem durch
die verschiedenen, bereits erwähnten Informationsangebote des Bundes und der Kantone im Internet.
Da die Informationen auf shab.ch die täglichen Einträge aus den kantonalen Handelsregistern
abbilden, kann es für die informationelle Erleichterung des Geschäftsverkehrs keine Rolle spielen,
aus welcher dieser Quellen eine Handelsregisterinformation stammt, solange deren Richtigkeit garantiert
ist, denn alle ermöglichen im Sinne des eingangs beschriebenen gesetzlichen Zwecks eine möglichst
breite Streuung der Handelsregisterinformationen.
Dasselbe muss auch für private Publikationen
von Handelsregisterdaten gelten, wenn sie die amtlichen Daten unverändert wiedergeben (vgl. dazu
Art. 13
Verordnung SHAB). Auch wenn - wie der Kläger richtig vorbringt - an die private Publikation
selbst keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten geknüpft sind, tragen auch private Datensammlungen,
die im Internet zugänglich gemacht werden, wesentlich zur Verwirklichung des Zwecks der informationellen
Erleichterung des Geschäftsverkehrs bei. Deshalb besteht an der privaten Weitergabe von unveränderten
Handelsregisterdaten ebenfalls ein öffentliches Interesse (ebenso SIFFERT, a.a.O., S. 10).
5.2.5 Auch der Kläger anerkennt, dass die Duplizierung von Handelsregisterdaten und deren
Weitergabe durch Private immerhin einem Teilzweck des Handelsregisters entspricht. In diesem Zusammenhang
unterscheidet der Kläger nun aber zwischen « aktuellen » und « obsolet gewordenen
» Handelsregisterdaten. Nur bezüglich der ersteren entspreche die Tätigkeit der Beklagten
dem Handelsregisterzweck. Diese begriffliche Differenzierung ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings
nicht sachgerecht: Wie oben erwähnt, müssen die Informationen des Handelsregisters zeitlich
unbeschränkt bestehen bleiben und jederzeit zugänglich sein (E. 5.2.2 in fine). Aus Handelsregistereinträgen
können unter Umständen auch Jahre nach ihrer Publikation noch Rechtsansprüche abgeleitet
werden. Dies gilt zunächst immer dann, wenn sich die Rechtsverhältnisse über lange Zeit
nicht verändern und Informationen über die Rechtseinheiten nur zeitlich weit zurückliegenden
Eintragungen entnommen werden können. Aber auch mit dem Erlöschen von Rechtseinheiten (etwa
infolge der Aufgabe der Geschäftstätigkeit) oder mit Austritten von natürlichen Personen
aus einer solchen (z. B. als Organ oder als Zeichnungsberechtigte) sind Rechtswirkungen verbunden, die
für Dritte und auch für die betroffene Rechtseinheit selber noch lange nach dem entsprechenden
Eintrag im Handelsregister von rechtlicher und tatsächlicher Bedeutung sind (insbesondere im Zusammenhang
mit Verjährungsfristen für Forderungen).
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein
Löschungseintrag im Handelsregister nicht mit der Durchstreichung im Betreibungsregister zu vergleichen
ist, wie dies der Kläger vorbringt. Anders als eine erledigte Betreibung können im Bereich
des Handelsregisters allen Arten von Eintragungen Rechtswirkungen zukommen. Auch wenn das Interesse des
Publikums an der Kenntnis von gewissen Handelsregisterinformationen mit zunehmendem Zeitablauf wohl abnimmt,
gilt weiterhin die gesetzliche Fiktion der Kenntnis der entsprechenden Handelsregistereinträge.
Im Geschäftsverkehr wiederum bleiben die Daten je nach deren Inhalt ebenfalls von (tatsächlicher)
Bedeutung; auch ausserhalb der Geltendmachung von konkreten Rechtswirkungen verlangt der Zweck der informationellen
Erleichterung des Geschäftsverkehrs demnach die jederzeitige Verfügbarkeit von Daten. Handelsregisterdaten
sind aus diesen Gründen jederzeit aktuell bzw. müssen dies bleiben können. Das öffentliche
Weiterverbreitungsinteresse an Handelsregisterinformationen ist deshalb zeitlich unbeschränkt und,
wie bereits gesagt, unabhängig davon, ob die Datenquelle öffentlichen oder privaten Ursprungs
ist, solange die Daten inhaltlich nicht verändert werden.
5.2.6 Es stellt sich gemäss den Vorbringen des Klägers noch die Frage, wie sich
die unbeschränkte Aktualität der Handelsregistereinträge mit dem Umstand verträgt,
dass natürliche Personen - im Gegensatz zu juristischen Personen - durch ihre Nennung im Zusammenhang
mit Rechtseinheiten nicht zu öffentlichen Personen werden (Botschaft DSG, S. 461; eventuell anderer
Meinung: Siffert, a.a.O., S. 8 f.). Der Begriff der « öffentlichen Person » ist rechtlich
nicht klar definiert, nimmt aber Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Persönlichkeitsschutz
nach Art. 28
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210). Dort gilt der
Grundsatz, dass über eine Person der Zeitgeschichte zum Beispiel gerade in den Medien auch ohne
Einwilligung der betroffenen Person berichtet werden darf, weil hier ein überwiegendes öffentliches
Informationsinteresse besteht. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind dabei solche, die kraft ihrer
Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten
sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen
Leben zu bejahen ist, was etwa für Politiker, Spitzenbeamte sowie berühmte Sportler, Wissenschaftler
oder Künstler zutrifft. Bei relativen Personen der Zeitgeschichte besteht ein legitimes Informationsinteresse
demgegenüber nur aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis
(zum Ganzen BGE 127 III
481 E. 2c.aa mit weiteren Hinweisen; ANDREAS MEILI, in Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 52 zu Art. 28
ZGB).
In
diesem Rahmen wird in der Lehre und Rechtsprechung auch das vom Kläger angerufene « Recht auf
Vergessen » diskutiert. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde beispielsweise im Zusammenhang
mit einem Medienbericht über vergangene Straftaten einer Person das öffentliche Informationsinteresse
dem Ziel der Resozialisierung dieser Person gegenübergestellt; dabei wurde erwogen, dass die Presseäusserung
verhindern könnte, dass das dem normalen Lauf der Dinge entsprechende Vergessen eintrete (BGE
122 III 449 E. 3b, BGE
109 II 353 E. 3). In einem Fall, in dem es um die in der Presse thematisierte frühere politische
Haltung einer Person der Zeitgeschichte ging, wurde ein Recht auf Vergessen ausdrücklich abgelehnt
(BGE 111 II 209 E. 3c;
vgl. dazu auch MEILI, a.a.O.). Insgesamt ist also kein Recht auf Vergessen anerkannt, zumindest nicht
in einem absoluten Sinn.
Ein Recht auf Vergessen kann auch im Bereich der öffentlichen Handelsregisterdaten
nicht anerkannt werden. Die natürlichen Personen, die im Handelsregister mit ihrem Namen und weiteren
Angaben erwähnt sind, werden zwar durch den Eintrag nicht zu absoluten oder relativen Personen der
Zeitgeschichte, so dass an ihnen kein legitimes öffentliches Informationsinteresse im Sinne der
oben genannten Rechtsprechung besteht. Das bedeutet aber nur, dass nicht automatisch jede Information
über diese Personen frei verfügbar wird. Es besteht beispielsweise kein überwiegendes
öffentliches Interesse an den privaten Lebensumständen, den Verwandtschaftsverhältnissen,
der Ausbildung, der politischen Überzeugung, etc. dieser Person, auch wenn sie im Zusammenhang mit
einer Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen ist. Der Status als « nicht öffentliche
Person » kann hingegen nicht gleichzeitig zur Folge haben, dass die öffentliche Zugänglichkeit
zu denjenigen Daten, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen öffentlich sind und dies auch sein
müssen, eingeschränkt werden dürfte. Bei den Handelsregisterdaten, die die Beklagte auf
ihrer Internetseite unentgeltlich verbreitet, handelt es sich ausschliesslich um Informationen, die bereits
vor der Weitergabe öffentlich gewesen sind. Sie berühren zudem nur diejenigen Teilaspekte der
wirtschaftlichen Persönlichkeit (SIFFERT, a.a.O., S. 10), die aufgrund des Publizitätszwecks
und des Zwecks der informationellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs öffentlich sein müssen.
Ein « Recht auf Vergessen » an diesen Informationen würde daher den Gesetzeszweck des
Handelsregisters unterlaufen.
5.2.7 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass für alle Arten der Publikation
von Handelsregisterdaten kein Raum für eine zeitliche Befristung besteht. Daran ändert auch
Art. 11 Abs. 2
Verordnung SHAB nichts, wonach die Daten auf shab.ch nur über einen Zeitraum von
3 Jahren online verfügbar sind.
Vorab ist zu anzumerken, dass die in dieser Bestimmung ebenfalls
erwähnte Befristung von einem Jahr sich auf Privatkonkurse bezieht und damit nicht auf im Handelsregister
eingetragene Rechtseinheiten. Diese Bemerkung leitet zur Feststellung über, dass das SHAB nebst
dem zuvor erörterten Publizitätszweck im Bereich Handelsregister auch Publikationsorgan ist
für weitere amtliche Informationen, gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen und andere (private)
Publikationen (Unternehmensanzeigen und Mitteilungen zu Handel, Gewerbe und Industrie). Die Rubrik «
Handelsregister » ist folglich nur eine von zehn in Art. 2
Verordnung SHAB aufgeführten Rubriken.
Die Informationen aus den übrigen neun Rubriken des SHAB können aus Sicht der davon betroffenen
natürlichen Person teilweise recht « heikel » oder « rufschädigend » sein,
so etwa im Bereich der Schuldbetreibungen, der Konkurse und der Schuldenrufe.
An der Veröffentlichung
dieser Informationen besteht aus verschiedenen, hier nicht näher zu erörternden Gründen
zwar wie beim Handelsregister ebenfalls ein öffentliches Interesse. Aufgrund des Inhalts der Informationen
(z. B. die Bekanntgabe einer Frist zur Anmeldung von Forderungen) ist es in diesen Bereichen hingegen
einerseits gar nicht notwendig, dass die Daten unbeschränkt verfügbar sind. Andererseits wird
hier die Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber dem Persönlichkeitsschutz
anders ausfallen müssen, als es im Bereich der Handelsregisterdaten der Fall ist. Daraus folgt,
dass es bei den meisten Rubriken des SHAB ausreichend Gründe für eine zeitliche Beschränkung
der Verfügbarkeit der Daten auf shab.ch gibt.
In diesem Zusammenhang steht die Aussage des
SECO, wenn es erklärt, die dreijährige (bzw. einjährige) Veröffentlichungsfrist sei
auch aus datenschützerischen Überlegungen festgelegt worden, bzw. man habe betreffend Zugänglichkeit
der Meldungen im Online-Archiv des SHAB in erhöhtem Masse auf die Persönlichkeitsrechte von
Betroffenen Rücksicht genommen. Bei den Handelsregisterdaten widerspricht eine zeitliche Beschränkung,
wie ausführlich erörtert, an sich dem Zweck des Handelsregisters. Weil aber das SHAB hauptsächlich
dem Teilzweck der Publizität mit dem damit verbundenen Eintritt der Rechtswirkung gegenüber
Dritten dienen muss, und jener der informellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs auch mittels
anderer Informationsmittel erfüllt wird, ist diese zeitliche Einschränkung für shab.ch
vertretbar, auch wenn es um grundsätzlich öffentliche Handelsregisterdaten geht. Deshalb hat
es zumindest teilweise auch seine Berechtigung, wenn das SECO vorbringt, auf shab.ch werde ein staatliches
Grundangebot zur Verfügung gestellt, das durch Private weiter veredelt werden solle.
Art. 11
Abs. 2
Verordnung SHAB ist nach dem Gesagten also gar nicht speziell auf die Handelsregisterdaten ausgerichtet.
Es besteht deshalb auch kein Anlass, aus dieser Bestimmung eine Verhältnismässigkeitsvorgabe
für private Veröffentlichungen abzuleiten.
Auch aus Art. 16 Abs. 3
PublG, wonach amtliche
Texte mit Personendaten in der elektronischen Form zu anonymisieren sind, sofern die Gesetzgebung nichts
anderes bestimmt, kann nichts für den vorliegenden Zusammenhang abgeleitet werden. Zwar geht der
Kläger selber davon aus, dass das PublG gemäss seinem Art. 1 nur auf die Sammlungen des Bundesrechts
(Amtliche Sammlung und Systematische Sammlung des Bundesrechts) und das Bundesblatt anwendbar ist. Er
bringt aber vor, dass daraus auf den Datenschutzgedanken von Art. 11 Abs. 2
Verordnung SHAB geschlossen
werden könne. Dies ist, wie soeben ausgeführt, zumindest für die Handelsregisterdaten
auf shab.ch nicht stichhaltig.
Wenn Handelsregisterdaten zeitlich unbeschränkt öffentlich
verfügbar sein müssen, besteht im Übrigen auch kein Grund für die vom SECO ins Spiel
gebrachte generelle zeitliche Limitierung der Datenverfügbarkeit auf zehn Jahre: Der Zweck des Handelsregisters
würde dadurch ebenfalls unterlaufen.
5.2.8 Als besonders problematisch erachtet der Kläger die auf der Seite moneyhouse.ch
ermöglichte Personensuche. In der Tat stellt sich die Frage, welche konkreten Suchmodalitäten
in Handelsregisterdatensammlungen mit dem Persönlichkeits- bzw. Datenschutz vereinbar sind: Je nach
Ausgestaltung des Angebots können mittels eigentlicher Personensuchfelder Recherchen über natürliche
Personen durchgeführt werden. Auf diese Weise erlaubt eine Personensuche die Verknüpfung von
Datensätzen, womit eine natürliche Person in einem bestimmten Zusammenhang gezeigt wird, der
über den Informationsgehalt der Ursprungsdaten im Handelsregister - Eintragungen über Rechtseinheiten
(E. 5.2.2) - hinausgeht. Daher ist es denkbar, dass solche Suchmöglichkeiten nicht vom handelsregisterlichen
Zweck der Publizität und der informationellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs gedeckt sind
und sie daher dem Gebot der Zweckbindung der Datenbearbeitung widersprechen könnten (vgl. aber SIFFERT,
a.a.O., S. 13 f., der für eine wohlwollende Auslegung von Art. 930
OR plädiert und deshalb
personenbezogene Abfragen als zulässig erachtet). Anzumerken ist dazu, dass sich Überlegungen
zur Einschränkung der Personensuche sowohl auf die privaten wie auch auf die staatlichen Informationsangebote
beziehen müssten.
Der Kläger verlangt jedoch nicht eine Einschränkung der Suchmodalitäten,
sondern er stellt Anträge zur zeitlichen Einschränkung der Verfügbarkeit der Daten auf
moneyhouse.ch, was die Löschung von bestimmten Datensätzen nach 3 Jahren nach dem Handelsregistereintrag
bedingen würde (vgl. E. 2.2). Weil es bei der Einschränkung von Suchmodalitäten um etwas
anderes geht als bei der Löschung von Daten, ist Ersteres nicht durch den Streitgegenstand abgedeckt
und das BVGer hat darüber nicht zu befinden.
Auch die Frage, ob die Beklagte allenfalls zu
verpflichten wäre, die technischen Möglichkeiten zur Einschränkung der Auffindbarkeit
über gängige Internetsuchmaschinen zu nutzen, ist nicht Teil der klägerischen Anträge.
Entsprechende Überlegungen sind für den vorliegenden Entscheid infolgedessen ebenfalls nicht
von Bedeutung.
5.2.9 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die private, zeitlich unbeschränkte Weiterverbreitung
von Handelsregisterinformationen über Rechtseinheiten aus dem Konzept der zu Grunde liegenden gesetzlichen
Bestimmungen ergibt. An deren Umsetzung besteht ein öffentliches Interesse. Diese Schlussfolgerung
ist nicht spekulativ, wie dies der Kläger dem SECO vorwirft. Die vorliegend zu beurteilende Übernahme
von Handelsregisterdaten von shab.ch und die zeitlich unbeschränkte Weiterverbreitung durch moneyhouse.ch
bewegen sich daher nicht ausserhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwecks im Sinne von Art. 4 Abs. 3
DSG.
Es liegt somit keine Persönlichkeitsverletzung durch Verstoss gegen das Verbot der Zweckbindung
(Art. 12 Abs. 2 Bst. a
DSG) vor.
5.3 Der Kläger bringt weiter vor, eine Persönlichkeitsverletzung sei auch darin
zu sehen, dass die Tätigkeit der Beklagten gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinne
von Art. 4 Abs. 2
DSG verstosse. Die seiner Meinung nach ausserhalb des Zwecks der Datenerhebung gemäss
Art. 4 Abs. 3
DSG liegende Datenbearbeitung durch die Beklagte sei eine quantitative Ausdehnung des staatlichen
Informationsangebots. Die Beklagte und das SECO bestreiten dies.
Das Internetangebot der Beklagten
ist, wie erörtert, lediglich einer der möglichen Weiterverbreitungskanäle handelsregisterlicher
Informationen und dient der informationellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs. Es werden von
der Beklagten grundsätzlich dieselben Handelsregisterdaten weiterverbreitet, die bereits über
andere, ebenfalls leicht über Internet zugängliche amtliche Publikationen öffentlich verfügbar
sind. Deshalb liegt hier keine quantitative Ausdehnung des staatlichen Informationsangebots vor. Eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Sinne von Art. 4 Abs. 2
i.V.m. Art. 12 Abs.
2 Bst. a
DSG ist darum nicht festzustellen.
5.4 Weil die zeitlich unbeschränkte Veröffentlichung von Handelsregisterinformationen
nach den obigen Erwägungen gar keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, ist die Frage der
Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13
DSG für den Entscheid über die Anträge
1-3 nicht mehr zu prüfen. Die von den Parteien hierzu vorgebrachten Überlegungen sind für
den Entscheid unbeachtlich. Die Anträge 1, 2 und 3 sind abzuweisen.
6. Für die Beurteilung der Anträge 4 und 5 ist zu untersuchen, ob der Tatbestand
von Art. 12 Abs. 2 Bst. b
DSG erfüllt ist, wenn die Beklagte auf Löschungsbegehren von natürlichen
oder juristischen Personen nicht eintritt. Die Parteien machen dazu Folgendes geltend:
6.1 Der Kläger führt aus, dass ein besonderer Rechtfertigungsgrund im Sinne von
Art. 13 Abs. 2
DSG fehle. Zu prüfen sei einzig, ob ein privates Interesse im Sinne von Art. 13 Abs.
1
DSG vorliege, welches das ausdrückliche Verbot der Datenbearbeitung durch eine betroffene Person
rechtfertigen würde. Die private Duplizierung der Handelsregisterdaten durch die Beklagte diene
primär deren wirtschaftlichen Interessen und erst in zweiter Linie den Informationsbedürfnissen
des Publikums. Das Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung wiege deutlich schwerer.
Der private Datenanbieter verfolge keine ideale bzw. staatstragende Zielsetzung. Die Funktion des überwiegenden
öffentlichen Interesses bestehe also bloss darin, ein achtbares privates Datenbearbeitungsinteresse
zu verstärken und so die Interessenabwägung zu beeinflussen. Ferner sei der Aspekt der Vollständigkeit
der Datensammlung nur für das staatliche Grundangebot (d. h. für shab.ch, aber auch für
die kantonalen Online-Datenbanken gemäss Art. 12 Abs. 1
HRegV) von Bedeutung. Sodann sei der Anspruch
auf informationelle Selbstbestimmung mit Art. 13 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR
101) verfassungsrechtlicher Natur.
6.2 Die Beklagte beantragt die Abweisung der Anträge 4 und 5, weil für sie die Vollständigkeit
und Verlässlichkeit der angebotenen Dienstleistung im Vordergrund steht. Ein Eintreten auf die Löschungsbegehren
würde ihrer Meinung nach zwangsläufig dazu führen, dass die Aussagekraft privater Handelsregisterdatenbanken
verloren ginge.
6.3 Aus der Sicht des SECO besteht ein öffentliches Interesse an der Vollständigkeit
und Korrektheit der SHAB-Meldungen, die im Internet abrufbar sind. Ein Lösch- oder Berichtigungsrecht
erachtet das SECO dort als falsch, wo private Datenanbieter SHAB- und Handelsregisterdaten unverändert
der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Private Datenbanken hätten im Falle der Gutheissung
der Anträge 4 und 5 keine korrekte Aussagekraft und damit keine eigentliche Berechtigung mehr.
7. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. b
DSG liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn
eine Datenbearbeitung gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Personen erfolgt und kein
Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob sich die Beklagte
für ihre Weigerung, Löschbegehren stattzugeben, auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss
Art. 13
DSG stützen kann.
7.1 Ein besonderer Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 Abs. 2
DSG besteht im vorliegenden Fall
nicht. Im Vordergrund steht daher ein allfälliges überwiegendes privates oder öffentliches
Interesse oder eine Rechtfertigung durch Gesetz als Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1
DSG. Wenn sich der Bearbeiter auf ein gesetzliches Recht oder andere überwiegende Interessen berufen
kann, ist ein ausdrücklich erklärtes Verbot unbeachtlich (RAMPINI, a.a.O, Rz. 13 zu Art. 12
DSG; BGE 127 III 481
E. 3a.bb und 3b).
7.2 Nicht widerrechtlich ist eine Datenbearbeitung dann, wenn das Gesetz die Bearbeitung von
Personendaten ausdrücklich vorschreibt, erlaubt oder implizit voraussetzt. Mit dem Begriff «
durch Gesetz » wird dabei kein formelles Gesetz als rechtfertigende Grundlage verlangt (RAMPINI,
a.a.O., Rz. 15 und 17 zu Art. 13
DSG).
7.2.1 Die Erwägungen zu den Anträgen auf zeitliche Einschränkung des Datenangebots
der Beklagten haben gezeigt, dass die private Weiterverbreitung der - öffentlichen und ohne besonderes
Interesse zugänglichen - Handelsregisterdaten dem Zweck der informationellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs
dient, solange die Daten unverändert von einem staatlichen Referenzdatenbestand übernommen
und (unentgeltlich) weiterverbreitet werden. Dies ergibt sich aus der Konzeption der Öffentlichkeit
des Handelsregisters gemäss Art. 930
OR und aus den verschiedenen erörterten gesetzlichen Bestimmungen
zur Funktionsweise und zur Publikation der Handelsregisterdaten (vgl. E. 5.2.4).
Besonders zu erwähnen
sind dabei die folgenden Bestimmungen: Art. 12 Abs. 1
HRegV, wonach die Kantone ihre Handelsregister
ebenfalls über Internet unentgeltlich zugänglich machen müssen; Art. 35 Abs. 3
HRegV,
wonach die Kantone die Handelsregisterinformationen nach der Publikation im SHAB auch in anderen Publikationsorganen
veröffentlichen dürfen; Art. 12
und Art. 13
Verordnung SHAB, worin die Weitergabe an private
Datenanbieter zwecks Verwertung explizit vorgesehen ist. Zu erinnern ist speziell an die Pflicht für
private Bearbeiter von Handelsregisterdaten aus dem SHAB, die übernommenen Daten inhaltlich nicht
zu verändern (Art. 13 Abs. 1 Bst. b
Verordnung SHAB) - darunter ist gemäss den obigen Erwägungen
auch eine Pflicht zur Gewährleistung der Vollständigkeit der Daten zu verstehen. Datenlöschungen
würden hingegen dazu führen, dass gewisse nach wie vor geltende Handelsregisterinformationen
als nicht existent erachtet werden könnten; die entstehende Intransparenz würde den Zweck der
informationellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs unterlaufen.
7.2.2 Die Datenbearbeitung durch die Beklagte ist demnach durch Gesetz im Sinne von Art. 13
Abs. 1
DSG gerechtfertigt. Ausführungen zu den sich gegenüberstehenden Interessen erübrigen
sich deshalb. Die Anträge 4 und 5 sind nach diesen Erwägungen ebenfalls abzuweisen.