Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV i. S. S. gegen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
D-7621/2006
vom 27. Juli 2007
Aus den Erwägungen:
1. Mit dem 1. Januar 2007 hat das BVGer seine Tätigkeit aufgenommen. Dessen Zuständigkeit
ergibt sich in Bezug auf Beschwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus Art. 105 Abs. 1 AsylG, wonach
das BVGer abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet. Gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das dabei anzuwendende
Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aus den Übergangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2 VGG ergibt
sich ferner, dass das BVGer zuständigkeitsgemäss die vormals bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren
übernommen hat. In diesen Fällen erfolgt die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht.
2. Weniger eindeutig sind demgegenüber in den relevanten gesetzlichen Grundlagen die
Zuständigkeit des Gerichts in Revisionsverfahren sowie die Frage des in solchen Verfahren anwendbaren
Rechts geregelt. Dabei sind insgesamt drei Konstellationen zu unterscheiden.
2.1 Klarheit besteht in Bezug auf die genannten Fragen zunächst für den Fall, dass
die Revision eines Entscheids des BVGer begehrt wird. Hier kommt als Revisionsinstanz von vornherein
ausschliesslich das BVGer in Frage, indem für einen Revisionsentscheid jene Behörde zuständig
ist, die den angefochtenen rechtskräftigen Entscheid erlassen hat (vgl. etwa Ursina Beerli-Bonorand,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 35; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 390; Pierre Moor, Droit administratif, Vol. II. Les actes
administratifs et leur contrôle, 2. Aufl., Bern 2002, S. 349; Jean-François Poudret/Suzette
Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. V, Bern 1992,
S. 10; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 134; ADELIO SCOLARI, Diritto Amministrativo. Parte Generale, 2. Aufl.,
Cadenazzo 2002, S. 335). Dabei legt Art. 45 VGG fest, dass für die Revision von Entscheiden des
BVGer die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss gelten. Zum einen geht somit auch das VGG klarerweise von der entsprechenden Zuständigkeit
des BVGer aus. Zum andern ist mit diesem Gesetzesverweis für die genannte Verfahrenskonstellation
die Frage des anwendbaren Rechts abschliessend beantwortet.
2.2 Keine vergleichbare Feststellung lässt sich für Revisionsverfahren treffen,
die bereits vor dem 1. Januar 2007 hängig waren, also bei einer der Vorgängerorganisationen
des BVGer eingeleitet wurden.
Zunächst sind in Bezug auf diese Konstellation die Übergangsbestimmungen
gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG nicht eindeutig. Zwar ergibt sich nach dem Wortlaut der deutschen Fassung,
dass das BVGer, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG bei Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel
übernimmt (Art. 53 Abs. 2 VGG, erster Satz). Dabei erfolgt die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG, zweiter Satz). Somit legt der erste Satz der genannten Norm nach dem deutschen Wortlaut
nahe, dass die Rechtslage in Bezug auf Zuständigkeit und anwendbares Recht für jede Art von
Rechtsmitteln die gleiche ist, mit anderen Worten für die Revision wie für die Beschwerde das
BVGer an die Stelle der Vorgängerorganisationen tritt und zugleich ab dem Inkrafttreten des VGG
am 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt.
Indessen weisen die französische
wie auch die italienische Fassung des ersten Satzes von Art. 53 Abs. 2 VGG einen anderen Wortlaut auf.
Anstelle von « hängigen Rechtsmitteln » ist hier von « recours qui sont pendants
» bzw. « ricorsi pendenti » die Rede. Mithin umfassen der französische wie auch der
italienische Wortlaut gerade nicht sämtliche Rechtsmittel - und insofern auch die Revision -, sondern
beschränken sich auf die Beschwerde. Es stellt sich folglich die Frage, welcher Sinn für die
Übergangsbestimmungen gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG massgeblich sein soll, nämlich der sich
aus der deutschen Fassung ergebende oder jener der insofern divergierenden französischen und italienischen
Versionen des Gesetzestexts.
2.3 Die erwähnte Feststellung (siehe E. 2.1) lässt sich ausserdem - unabhängig
vom soeben Gesagten - auch nicht für Revisionsverfahren treffen, die sich zwar auf Entscheide der
Vorgängerorganisationen beziehen, aber erst nach dem 1. Januar 2007 und somit beim BVGer eingeleitet
wurden. Dazu ist festzustellen, dass die Übergangsbestimmungen nach Art. 53 Abs. 2 VGG diese Verfahrenskonstellation
nicht betreffen, indem sie sich ausschliesslich auf Verfahren beziehen, die bereits bei den Vorgängerorganisationen
hängig waren. Mithin enthält das VGG keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf beim BVGer
eingeleitete Revisionsverfahren, die sich gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen richten.
3. Die Frage der Zuständigkeit des BVGer in den beiden Verfahrenskonstellationen der
Revisionen, die sich gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen des Bundesgerichts richten, lässt
sich trotz der diesbezüglich nicht eindeutigen Gesetzesgrundlage gemäss VGG beantworten, indem
auf den allgemeinen Begriff und Zweck des Instituts der Revision abgestellt wird: Ein Revisionsbegehren
bezweckt, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits
eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S.
35). Daraus folgt, dass - wie bereits erwähnt (E. 2.1, mit entsprechenden Nachweisen) - für
die Durchführung eines Revisionsverfahrens gerade jene Behörde zuständig ist, welche den
revisionsweise angefochtenen Entscheid erlassen hat. In den hier interessierenden Verfahrenskonstellationen
wären dies die Vorgängerorganisationen des BVGer, die indessen zeitgleich mit der Tätigkeitsaufnahme
ebendieses Gerichts zu existieren aufgehört haben. Das BVGer ist an die Stelle der verschiedenen
Vorgängerorganisationen getreten, welche es somit - als allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 1 Abs. 1 VGG) - funktionell ersetzt (siehe auch die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege
vom 28. Februar 2001; BBl 2001 4202, insbes. 4208, 4226, 4250, 4376). Aus diesem Zusammenhang - grundsätzliche
eigene Zuständigkeit der entscheidenden Behörde in Revisionsverfahren einerseits, Funktionsübernahme
durch das BVGer andererseits - ergibt sich in zwingender Weise, dass das BVGer für die Durchführung
von Revisionsverfahren zuständig ist, die sich gegen rechtskräftige Entscheide seiner Vorgängerorganisationen
richten (vgl. BVGE 2007/11
E. 3.3). Dieser Schluss ergibt sich aus Begriff und Zweck der Revision ungeachtet des in den drei massgeblichen
sprachlichen Fassungen zweideutigen Wortlauts von Art. 53 Abs. 2 VGG. Dabei vermag auch keine Rolle zu
spielen, welche der beiden betreffenden Verfahrenskonstellationen (im Sinne der E. 2.2-2.3) vorliegt,
d. h. ob das Revisionsverfahren bereits bei einer der Vorgängerorganisationen oder erst nach dem
1. Januar 2007 beim BVGer eingeleitet wurde.
4. Es bleibt die Frage zu beantworten, welches Verfahrensrecht in Bezug auf Revisionen, die
sich gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen des BVGer richten, anwendbar sei (vgl. hierzu
BVGE 2007/11 E. 4).
4.1 Die Grundlage hierfür bildet Art. 37 VGG, wonach das Verfahren vor dem BVGer sich
nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Eine solche Bestimmung enthält das
VGG unter anderem für das Revisionsverfahren, indem Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision
von Entscheiden des BVGer die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten. Aus dem Zusammenwirken von Art.
37 und 45 VGG wiederum ergibt sich, dass in Revisionsverfahren, die sich nicht gegen Entscheide des BVGer
richten, mit anderen Worten in Revisionsverfahren betreffend Entscheide der Vorgängerorganisationen,
nicht die entsprechenden Bestimmungen des BGG zur Anwendung gelangen, sondern jene des VwVG, konkret
von Art. 66 ff. VwVG.
4.2 Indem Art. 37 VGG den Grundsatz statuiert, der mit Ausnahme der betreffenden Sonderbestimmungen
das in sämtlichen Verfahren vor dem BVGer anwendbare Verfahrensrecht regelt, kann es - wenn die
Zuständigkeit des BVGer in einem Verfahren feststeht - auch keine Rolle spielen, wann und wie dieses
Verfahren eingeleitet wurde. Mit anderen Worten gelangt der Grundsatz, dass sich Verfahren vor dem BVGer
nach dem VwVG richten, immer dann zur Anwendung, wenn sich das betreffende Revisionsverfahren nicht gegen
einen Entscheid des BVGer selbst richtet. Dies ist in beiden fraglichen Verfahrenskonstellationen der
Fall, sei die Revision eines Entscheids einer Vorgängerorganisation des BVGer bereits bei der Vorgängerorganisation
selbst (bis zum 31. Dezember 2006) oder erst beim BVGer (ab dem 1. Januar 2007) begehrt worden. In beiden
Fällen sind für das Revisionsverfahren somit die entsprechenden Bestimmungen von Art. 66 ff.
VwVG massgeblich (vgl. BVGE
2007/11 E. 4.5 f.).
4.3 Vor diesem Hintergrund wird schliesslich im Zusammenhang mit Revisionsverfahren, die bereits
bei einer Vorgängerorganisation des BVGer eingeleitet wurden, auch die Bedeutung von Art. 53 Abs.
2 VGG, zweiter Satz, relativiert. Wie sich gezeigt hat, besteht die Zuständigkeit des BVGer in Revisionsverfahren
gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen unabhängig davon, nach welchem Wortlaut die Übergangsbestimmungen
von Art. 53 Abs. 2 VGG zu verstehen sind (vgl. E. 3). Dasselbe gilt nach dem soeben Gesagten für
die Frage des anwendbaren Rechts: Aus dem Zusammenwirken von Art. 37 und 45 VGG folgt, dass sich Revisionsverfahren,
die bereits bei den Vorgängerorganisationen eingeleitet wurden, in jedem Fall nach dem VwVG richten.
Auch nach neuem Verfahrensrecht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 VGG, zweiter Satz, bleibt hier also weiterhin
das VwVG massgeblich. Mit anderen Worten resultiert in jeder denkbaren Bedeutungsvariante von Art. 53
Abs. 2 VGG von vornherein das Gleiche, nämlich die Geltung des VwVG für Revisionsverfahren,
die bereits bei Vorgängerorganisationen des BVGer eingeleitet wurden. Es erübrigt sich somit,
die genaue Bedeutung der Übergangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2 VGG mittels ausführlicher
Auslegung zu erschliessen.
5. Zusammenfassend ist in den drei möglichen Konstellationen somit folgendes Verfahrensrecht
anwendbar:
5.1 Richtet sich ein Revisionsverfahren gegen einen Entscheid des BVGer, so gelten gemäss
Art. 45 VGG die entsprechenden Art. 121-128 BGG sinngemäss.
5.2 Hat das BVGer ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das bereits bei einer seiner Vorgängerorganisationen
eingeleitet wurde, so richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 i. V. m. Art. 45 VGG nach den entsprechenden
Art. 66 ff. VwVG.
5.3 Ist ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das beim BVGer eingeleitet wurde, aber einen
Entscheid einer seiner Vorgängerorganisationen betrifft, so richtet sich das Verfahren gemäss
Art. 37 i. V .m. Art. 45 VGG ebenfalls nach Art. 66 ff. VwVG.
6.
6.1 Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet schliesslich unabhängig
von den beschriebenen Konstellationen Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Über Revisionsgesuche,
die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG). Der
Entscheid erfolgt in Fünferbesetzung, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Präsident beziehungsweise
die Präsidentin der Abteilung beziehungsweise der Kammer dies im Interesse der Rechtsfortbildung
oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet (Art. 21 Abs. 2 VGG; Art. 18 Abs. 5 Bst. b des Geschäftsreglements
vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).
6.2 Weiter ist festzustellen, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat. Die
Legitimation ist damit gegeben.
7.
7.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und
Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269). Die Revision eines Entscheids der ARK als ehemalige Beschwerdeinstanz und als Vorgängerorganisation
des BVGer kann nach dem zuvor Gesagten aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt
werden.
7.2 Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art.
46 VGG).
8.
8.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen
gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i. V. m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird
und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend
substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten
(vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist
nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt,
wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE
96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.).
8.2 Vorliegend wird der Revisionsgrund der Verletzung der Bestimmungen über das rechtliche
Gehör gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG geltend gemacht. Auf das im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
9. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen
Folgendes vor: Die Rekurskommission habe es in ihrem Urteil vom 1. November 2006 abgelehnt, das in der
Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2006 angekündigte Beweismittel, eine Liste der Schweizer Konzertauftritte
des Gesuchstellers als exil-oppositioneller Musiker, abzuwarten. Die damit erfolgte Weigerung, eine Notfrist
zur Nachreichung des angebotenen Beweismittels anzusetzen, komme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gleich. Des Weiteren verletze das Urteil die Begründungspflicht. Mit dem Revisionsgesuch
und nachfolgenden Eingaben reichte der Gesuchsteller eine Reihe von Beweismitteln ein, welche seine oppositionelle
Haltung gegenüber dem äthiopischen Regime und eine damit einhergehende asylrelevante Gefährdung
belegen sollen.
10.
10.1 Durch den Verweis des Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die Art. 29-33 VwVG wird der Revisionsgrund
der Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Gesetz selbst in verschiedener Weise konkretisiert. Danach
umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige
Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche
Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die
Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde
(Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der im Rahmen von Art. 66 Abs.
2 Bst. c VwVG geschützte Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können
sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) ergeben.
10.2 Auf der Basis der schöpferischen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) ist unbestritten, dass
der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art.
29 Abs. 2 BV eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien umfasst (vgl. aus der
Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel
Hottelier, Droit constitutionnel suisse Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606
ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern
2005, S. 285 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend
- gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen
einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren
betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen
Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (nicht aber dessen rechtliche Würdigung,
welche Sache des Gerichts ist) betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle
dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. aus der vorgängig zitierten Literatur etwa Schefer,
a.a.O., S. 290 ff.). Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem
als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der
Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen;
daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen (BGE 123 I
31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar
zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 119; Schefer, a.a.O., S. 300 ff.). Festzuhalten
ist ausserdem, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts und praktisch einhelliger Lehre formeller, selbständiger Natur
ist (bspw. BGE 125 I 113
E. 3, BGE 126 I 19 E.
2d/bb, BGE 126 V 130
E. 2B, BGE 127 V 431
E. 3d/aa, BGE 132 V 387
E. 5.1; vgl. aus der Literatur Albertini, a.a.O., S. 449 ff.; Bovay, a.a.O., S. 241 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., S. 366; Schefer, a.a.O., S. 288 f.; Benjamin Schindler, Die « formelle Natur » von
Verfahrensgrundrechten, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 106
[2005], S. 169 ff.; a. M. HANSJÖRG SEILER, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs,
Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 100 [2004], S. 377 ff.).
11.
11.1 Vorliegend ist zunächst zu beurteilen, ob die ARK im mit Urteil vom 1. November
2006 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie - wie vom
Gesuchsteller sinngemäss geltend gemacht - die angebotenen Beweismittel nicht angenommen hat.
11.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerde vom 24. Oktober 2006 im Wesentlichen
damit begründet wurde, das BFM habe die gesetzlich für ein Asylverfahren vorgeschriebenen Abklärungen
nicht vorgenommen und beschränke sich auf unbegründete Behauptungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers und dessen exilpolitische Tätigkeit. Der Entscheid des BFM verletze deshalb
den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör. Als Beweismittel
wurde mit der Beschwerdeschrift die Kopie eines vom 1. September 2006 datierenden Schreibens eingereicht,
mit welchem der Gesuchsteller unter der Bezeichnung « Personenstandsfeststellungsklage » das
Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau um gerichtliche Feststellung seiner Identität ersuchte. Des
Weiteren stellte der Gesuchsteller in Aussicht, er werde eine Liste der Oppositionsveranstaltungen in
der Schweiz einreichen, an welchen er als prominenter, in Äthiopien wie auch in der Schweiz landesweit
bekannter Musiker aufgetreten sei.
11.1.2 Die ARK gelangte in ihrem Urteil vom 1. November 2006 zur Einschätzung, die Beschwerde
sei offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid
lediglich summarisch zu begründen sei. Dabei hielt sie unter anderem in Bezug auf die mit der Beschwerdeschrift
in Aussicht gestellte Veranstaltungsliste fest, diese sei nicht abzuwarten. Der Beschwerdeführer
habe ausreichend Gelegenheit gehabt, den Asylbehörden Beweismittel in Bezug auf allfällig asylrelevante
Vorbringen einzureichen.
11.1.3 Zu den verschiedenen Aspekten des rechtlichen Gehörs zählt wie bereits erwähnt
(E. 10.1) die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise (Art. 33 VwVG;
vgl. dazu BGE 124 I 241
E. 2, BGE 117 Ia 262
E. 4b). Im vorliegenden Fall fragt sich allerdings, ob der Gesuchsteller jenes Beweismittel, welches
die ARK in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgenommen haben soll, überhaupt im gemeinten
Rechtssinn angeboten hat. Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist die behördliche Pflicht
zur Beweisabnahme im Kontext weiterer wesentlicher Verfahrensgrundsätze zu betrachten. Von Bedeutung
ist für diesen Zusammenhang zunächst, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
gelten (Art. 12 VwVG, vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG).
Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs
relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes
allgemein etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 351 f.; Moor, a.a.O., S. 258 ff.). Dieser
Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im
Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet
(siehe zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren [Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK
1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK
1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK
2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie
der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für
den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum
zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Diese Mitwirkungspflichten können
denn auch nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Bovay, a.a.O., S. 177 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., S. 351 f.), wenn es darum geht, ob ein bestimmtes Beweismittel der zuständigen Behörde
angeboten worden ist, mit der gehörsrechtlichen Verpflichtungsfolge seitens dieser Behörde
im Sinn von Art. 33 VwVG.
11.1.4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Gesuchsteller bereits im Rahmen seines
mit Schreiben an das BFM vom 28. September 2006 eingereichten zweiten Asylgesuchs ausführte, eine
Bestätigung für seine Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen reiche er nach, während
er seine Vorbringen ansonsten mit keinerlei Beweismitteln unterlegte. Gleiches wiederholte sich mit der
folgenden Beschwerdeeingabe an die ARK vom 24. Oktober 2006, indem er durch seinen Rechtsvertreter kein
entsprechendes Beweismittel einreichte, sondern lediglich in Aussicht stellte, er werde eine Liste von
Oppositionsveranstaltungen übermitteln, an welchen er teilgenommen habe. Der mit der Beschwerdeschrift
eingereichten Kopie eines Schreibens an das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau kommt in diesem Zusammenhang
offensichtlich keine Relevanz zu. Dokumente, aus denen sich eine Teilnahme an Veranstaltungen unterschiedlicher,
hier nicht näher zu beschreibender Art ergibt, reichte der Gesuchsteller erst im Revisionsverfahren
ein. Allerdings ist mit Blick auf die auf Revisionsebene eingereichten Beweismittel keinerlei Grund ersichtlich,
weshalb diese nicht bereits früher, nämlich bereits mit dem zweiten Asylgesuch oder jedenfalls
mit der betreffenden Beschwerdeschrift, hätten eingereicht werden können. Ohne näher auf
den Inhalt oder einen allfälligen Beweiswert dieser Beweismittel einzugehen ist in diesem Zusammenhang
lediglich festzuhalten, dass deren Mehrzahl aus der Zeit vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs
am 28. September 2006 stammt; dies gilt für ein aus dem Jahr 1996 (bzw. 1988 gemäss angegebener
äthiopischer Zeitrechnung) datierendes Schreiben der E., einen vom 1. Februar 2003 datierenden Werbezettel
für eine äthiopische Kulturveranstaltung, zwei vom 27. Februar und vom 13. März 2003 datierende
Spendenbelege, ein vom 19. November 2003 datierendes Schreiben der ständigen äthiopischen Vertretung
bei den Vereinten Nationen in Genf, eine gemäss eigenen Angaben am 3. Mai 2006 aufgenommene Photographie
des Gesuchstellers anlässlich einer Demonstration in Bern sowie zwei vom 31. August und vom 9. September
2006 datierende Bestätigungsschreiben bezüglich der Teilnahme des Gesuchstellers an Hilfsaktionen
zugunsten Afrikas bzw. zugunsten äthiopischer Jugendlicher. Es wäre dem Gesuchsteller somit
ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den zuständigen Behörden bereits mit dem zweiten
Asylgesuch vom 28. September 2006 oder spätestens mit der Beschwerdeeingabe vom 24. Oktober 2006
sowohl diese Dokumente - welche mit Ausnahme der Schreiben der F. sowie der äthiopischen Vertretung
bei den Vereinten Nationen in Genf allesamt die Beteiligung an Oppositionsveranstaltungen belegen sollen
- wie auch die fragliche Veranstaltungsliste einzureichen. Nachdem der Gesuchsteller dies nicht tat,
sondern die Einreichung wiederholt und ohne überzeugende Begründung für ein derartiges
Vorgehen lediglich in Aussicht stellte, vermag er sich auch nicht darauf zu berufen, er habe diese Beweismittel
der ARK im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Sinn von Art. 33 VwVG zur Abnahme angeboten. Auf das gemäss
der genannten Norm vorausgesetzte weitere Kriterium, dass die angebotenen Beweismittel tauglich sind,
braucht nach dem Gesagten nicht eingegangen zu werden. Ebensowenig ist unter dem Aspekt des geltend gemachten
Revisionsgrunds der Verletzung der Bestimmungen über das rechtliche Gehör gemäss Art.
66 Abs. 2 Bst. c VwVG auf den Inhalt der sonstigen im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel einzugehen,
die späteren Entstehungsdatums als die soeben aufgezählten sind.
11.1.5 Im genannten Zusammenhang ist ergänzend zu bemerken, dass der Rechtsvertreter
des Gesuchstellers in seinen Rechtsschriften offenbar geradezu gewohnheitsmässig auf Beweismittel
hinweist, ohne diese dann auch aus eigenem Antrieb und innert nützlicher Frist einzureichen. So
teilte er mit Eingaben vom 15. Februar und vom 1. März 2007 auch im Verlauf des vorliegenden Revisionsverfahrens
unter anderem mit, der Gesuchsteller werde am 16. Februar 2007 in Bern an einer gegen das äthiopische
Regime gerichteten Demonstration teilnehmen bzw. habe an dieser Veranstaltung teilgenommen. Entsprechende
Beweismittel seien « vorbehalten » (Eingabe vom 15. Februar 2007) bzw. würden « angeboten
» (Eingabe vom 1. März 2007). Nachdem Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG bestimmt, dass die asylsuchende
Person allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen
oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist
zu beschaffen, ist mit einem solchen Verhalten der Mitwirkungspflicht der Parteien im Sinne von Art.
13 VwVG i. V. m. Art. 8 AsylG nicht Genüge getan. Dabei sind nicht nur die Folgen einer allfälligen
Nichtberücksichtigung der fraglichen Beweismittel durch die entscheidende Instanz der betreffenden
Partei anzulasten, sondern eine spätere Anrufung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches
Gehör setzt sich unter solchen Umständen dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit aus.
11.2 Der Gesuchsteller macht revisionsweise in zweiter Hinsicht geltend, die ARK habe mit
dem Urteil vom 1. November 2006 die Begründungspflicht - und insofern einen weiteren Teilaspekt
des rechtlichen Gehörs - verletzt.
11.2.1 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers führt im unmittelbaren Zusammenhang mit
seiner Behauptung, die Begründungspflicht sei verletzt worden in keiner Weise aus, in Bezug auf
welche Fragen die ARK ihr Urteil mangelhaft begründet habe. Indessen wird an anderer Stelle - wenn
auch ohne ausdrücklichen Verweis auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht -
geltend gemacht, das Urteil lege nicht dar, auf welche Rechtsbestimmungen und auf welche Abwägung
massgeblicher Umstände die ARK ihre Ablehnung des Antrags gestützt habe, das mit der Beschwerdeeingabe
angebotene Beweismittel einer Veranstaltungsliste abzuwarten.
11.2.2 Mangels anderweitiger Begründung seitens des Rechtsvertreters des Gesuchstellers
ist lediglich auf die sinngemässe Rüge einzugehen, die ARK habe ihre Begründungspflicht
dadurch verletzt, dass sie in ihrem Urteil nicht ausreichend dargelegt habe, weshalb die genannte Liste
nicht abzuwarten sei. Zunächst ist festzustellen, dass die ARK diesbezüglich durchaus eine
Begründung abgab; dies, indem sie ausführte, die mit der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte
Veranstaltungsliste sei nicht abzuwarten, weil der Gesuchsteller bereits ausreichend Gelegenheit gehabt
habe, den Asylbehörden allfällige Beweismittel einzureichen. Auf die Frage, ob diese Argumentation
den Anforderungen der Begründungspflicht gerecht wird, muss vorliegend nicht eingegangen werden.
Vielmehr genügt es, auf den zuvor gezogenen Schluss hinzuweisen, dass der Gesuchsteller weder im
mit Urteil der ARK vom 1. November 2006 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren noch im vorangehenden vorinstanzlichen
Asylverfahren seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen ist und somit
das fragliche Beweismittel auch nicht im Sinne von Art. 33 VwVG angeboten worden ist. Entsprechend kann
auch von einer Pflicht der ARK keine Rede sein, ausführlich zu begründen, weshalb das Beweismittel
nicht abgewartet bzw. dem Gesuchsteller keine Frist zu dessen Nachreichung eingeräumt wurde.