Sachverhalt:
A.
Am
19. Juni 2020 erliess der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b
des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101. 26, AS 2020
2213). Am 2. Juli 2020 änderte der Bundesrat die Covid-19-Verordnung besondere Lage dahingehend,
dass er in Art. 3a neu Folgendes vorsah:
Art. 3a
Reisende
im öffentlichen Verkehr
1
Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen,
Schiffen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
a. Kinder vor
ihrem 12. Geburtstag;
b. Personen,
die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
2
Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten Fahrzeuge von Unternehmen mit
einer Konzession nach Art. 6 oder einer Bewilligung nach Art. 8 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 20. März 2009. Davon ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen; für diese gelten die Massnahmen,
die der Betreiber im Schutzkonzept festlegt.
Diese Ergänzung trat am 6. Juli 2020 um 0:00 Uhr in Kraft (Ziff. I und II der Verordnung vom
2. Juli 2020, AS 2020 2735; bis 14. August 2020 geltende Fassung, AS 2020 3547).
B.
B.a Mit
Datum vom 28. Juli 2020 gelangten A._______ und zahlreiche weitere namentlich bezeichnete Antragsteller
(nachfolgend: Beschwerdeführende), vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Gerald Brei, an den Schweizerischen Bundesrat mit den Anträgen, sie seien von der Pflicht zu
befreien, bei der Nutzung des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske zu tragen; eventualiter sei
eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 10, Beilage 5).
B.b Mit
Antwortschreiben vom 4. August 2020 nahm das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend:
BAG oder Vorinstanz), welchem die Eingabe vom 28. Juli 2020 zuständigkeitshalber übermittelt
worden war, zum Begehren der Antragsteller dahingehend Stellung, dass sich die genannte Verordnung auf
eine hinreichende gesetzliche Grundlage stütze und weder der Bundesrat noch das BAG die Kompetenz
hätten, in einem konkreten Einzelfall eine schriftliche Befreiung von der Maskentragpflicht auszustellen.
Es herrsche ein wissenschaftlicher Konsens darüber, dass das Maskentragen in der Bevölkerung,
vor allem in Innenräumen und im öffentlichen Verkehr, eine effiziente und pragmatische Massnahme
gegen die Ausbreitung des neuen Coronavirus darstelle. Der Vollzug obliege den Kantonen, und Verfügungen
würden von der in der Sache zuständigen Behörde getroffen. Der von den Antragstellern
beantragten Weiterleitung an die zuständige Behörde stehe im konkreten Fall entgegen, dass
diese aus verschiedenen Kantonen stammten. Für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätten
sich die Antragsteller an die zuständige Stelle in den jeweiligen Wohnsitzkantonen zu richten (BVGer
act. 10, Beilage 4).
B.c Mit
Eingabe vom 21. August 2020 gelangten die Antragsteller, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald
Brei, an das BAG und stellten neu die Anträge, es sei festzustellen, dass sie nicht verpflichtet
seien, bei der Nutzung des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske zu tragen; eventualiter, bei
Ablehnung des Feststellungsantrages, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (BVGer act. 10,
Beilage 3).
B.d Mit
Verfügung vom 11. September 2020 (BVGer act. 10, Beilage 1) trat das BAG auf das Gesuch
um Erlass einer Feststellungverfügung (Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr - Neues
Coronavirus) nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner hielt es fest, dass dem Gesuch der Antragsteller
um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit vorliegender Nichteintretens-Verfügung entsprochen
werde (Dispositiv-Ziff. 2).
C.
Gegen
diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Gerald Brei, mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen,
Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Bundesamts für Gesundheit vom 11. September 2020 sei aufzuheben
und das Bundesamt für Gesundheit sei zu verpflichten, auf den Feststellungsantrag der Beschwerdeführenden
vom 21. August 2020 einzutreten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act. 1]).
D.
Mit
Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2020 nahm und gab der Instruktionsrichter zur Kenntnis, dass in
der vorliegenden Beschwerdesache mehr als 20 Parteien mit einer kollektiven Eingabe auftreten, um gleiche
Interessen wahrzunehmen; Rechtsanwalt Dr. Gerald Brei gelte demnach als deren bestellter Vertreter nach
Art. 11a VwVG, soweit er innert der angesetzten Frist die noch
fehlenden Vollmachten für die Beschwerdeführenden nachreiche. Überdies forderte er die
Beschwerdeführenden auf, bis zum 18. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen. Ferner forderte er den Rechtsvertreter - unter Hinweis auf
die Säumnisfolge des Nichteintretens - auf, die schriftlichen Vollmachten für alle Beschwerdeführenden
innert der genannten Frist nachzureichen. Zudem ersuchte er die Vorinstanz, die Namensliste aller am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen innert gleicher Frist einzureichen
(BVGer act. 2).
E.
Mit
Eingabe vom 29. Oktober 2020 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine
Liste mit den Namen der am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Personen (BVGer act. 4 samt Beilage).
F.
Mit
Datum vom 16. November 2020 liess der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die finale Namensliste
der am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen zukommen. Ferner teilte
er dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Liste der Verfahrensbeteiligten
(vom 28. August 2020) noch um vier weitere Beschwerdeführende zu ergänzen sei. Ferner habe
eine Person (B._______) ihre Vollmacht widerrufen, weshalb sie als Beschwerdeführende zu streichen
sei; zudem seien zwei versehentliche Doppelmeldungen zu korrigieren (BVGer act. 5 samt Beilagen).
G.
Am
17. November 2020 wurde der von den Beschwerdeführenden geforderte Kostenvorschuss zugunsten der
Gerichtskasse überwiesen (BVGer act. 6).
H.
Mit
Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2020 (BVGer act. 7) forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz
auf, bis zum 22. Januar 2021 eine Vernehmlassung einzureichen und in diesem Zusammenhang auch zur Beschwerdelegitimation
der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 3). Gleichzeitig erhielten die
Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert gleicher Frist zu den divergierenden Angaben der Parteien
über die Anzahl der teilnehmenden Personen am vorinstanzlichen Verfahren Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 4).
Ferner wurden B._______, C._______ und D._______ formlos von der Liste der Verfahrensbeteiligten gestrichen
(Dispositiv-Ziff. 5).
I.
Mit
Schreiben vom 15. Dezember 2020 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die
wenigen am 28. August 2020 ergänzten Antragsteller auch noch in das Verfahren einzubeziehen seien,
weil das BAG die angefochtene Verfügung erst am 11. September 2020 erlassen habe (BVGer act. 9).
J.
Mit
Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 stellte die Vorinstanz den Antrag auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Überdies teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es sich bei der mit Schreiben
des Rechtsvertreters vom 28. August 2020 eingereichten finalen Liste (Beilage zu BVGer act. 5 bzw. Beilage
2 zu BVGer act. 10 [unvollständige Namensliste vom 28.08.2020]) um die korrekte Auflistung der am
Verfahren vor dem BAG beteiligten Personen handle (BVGer act. 10 samt Beilagen).
K.
Mit
Replik vom 12. Februar 2021 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem bisherigen Antrag fest (BVGer
act. 12).
L.
Mit
Duplik vom 16. März 2021 hielt auch die Vorinstanz an in ihrem Antrag fest (BVGer act. 14).
M.
Mit
Zwischenverfügung vom 18. März 2021 übermittelte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden
ein Doppel der Duplik. Gleichzeitig teilte er den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel am 29. März
2021 abgeschlossen werde (BVGer act. 15).
N.
Auf
die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
einzugehen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.).
1.1 Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 11. September 2020, mit welcher
das BAG auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass einer Feststellungverfügung (Maskenpflicht
im öffentlichen Verkehr - Neues Coronavirus) nicht eingetreten ist.
1.2 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Die (eidgenössischen) Departemente und die ihnen unterstellten Dienststellen sind
in Art. 33 Bst. d VGG als Vorinstanzen aufgeführt. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG, wobei abweichende Vorschriften des VGG
vorbehalten bleiben (Art. 37 VGG).
1.3
1.3.1 Nach
Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich
auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung
oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges
von Rechten oder Pflichten (Bst. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung
oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c).
Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde,
die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und
erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235 m.H.; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BGer 2C_516/2017 vom
14. September 2017 E. 3.1).
Vorliegend ist das BAG auf das Gesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. September
2020 nicht eingetreten. Damit hat die Vorinstanz als Behörde eine einseitige Anordnung im
Einzelfall
getroffen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt. Die Regelung eines
Rechtsverhältnisses ist darin zu sehen, dass die Vorinstanz durch die Darstellung ihrer Rechtsauffassung
den Beschwerdeführenden den von ihnen beantragten Erlass einer Feststellungsverfügung im konkreten
Einzelfall abgesprochen respektive das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführenden an
einer solchen Verfügung verneint hat. Damit sind die Strukturmerkmale des Verfügungsbegriffs
erfüllt.
1.3.2 Anfechtungsobjekt
im vorliegenden Verfahren ist die Nichteintretens-verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2020.
Die Beschwerdeführenden können durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse
überprüfen bzw. beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig
und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung
hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat,
dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden. Wird ein Nichteintretensentscheid
angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei
ihr erhobene Einsprache bzw. Beschwerde oder ein Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten
ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. X, 2. Aufl. 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f.;
BGE 125 V 413 E. 2a; Urteile des BVGer C-2161/2017 und C-1747/2019 vom 6. Juni 2019
E. 1.3.2.1; C-5123/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3; C-7720/2009 vom 13. Juni 2012 E. 4).
Weil der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in der Regel nur enger,
nicht aber weiter sein kann
als der Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; 125 V 413 E. 2a), hat das Bundesverwaltungsgericht
lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist. Eine materiell-rechtliche Beurteilung des Inhalts der Covid-19-Verordnung besondere
Lage respektive von Art. 3a dieser Verordnung scheidet demnach
von vornherein aus.
1.4 Gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst.a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Bst. c).
1.4.1 Die
Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 festgehalten, dass es sich bei der vom Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 28. August 2020 eingereichten Namensliste (BVGer act. 5 samt Beilage) um die korrekte
Liste handle. Dementsprechend ist nunmehr unbestritten, dass die insgesamt 396 Beschwerdeführerenden
(gemäss Rubrum der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021; BVGer act. 11) am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen haben und die formelle Beschwer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG bei
ihnen gegeben ist.
1.4.2 Als
zweite Legitimationsvoraussetzung bestimmt Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG, dass die beschwerdeführende
Partei durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sein muss. Diese Voraussetzung bildet
Teilge-halt der materiellen Beschwer, welche zusätzlich auch das Erfordernis des schutzwürdigen
Interesses (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) umfasst. Die beiden Teilgehalte lassen sich nur schwer auseinanderhalten;
nach der gerichtlichen Praxis kommt ihnen indes auch je ein eigenständiger Gehalt in dem Sinne zu,
als bei der Bestimmung der materiellen Beschwer je nachdem das schutzwürdige Interesse oder das
besondere Berührtsein im Vordergrund steht (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 941; Isabelle
Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[nachfolgend: VwVG-Kommentar], 2. Aufl. 2019, Art. 48
N. 10; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger,
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [nachfolgend: Praxiskommentar],
2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 11). Die beschwerdeführende Person muss stärker als die
Allgemeinheit betroffen sein. Dieses Kriterium dient der Abgrenzung zur Popularbeschwerde. In diesem
Zusammenhang reicht es nicht, wenn nur ein allgemeines Interesse oder ein Interesse Dritter geltend gemacht
wird (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 942).
1.4.3 Ebenso
ist ein schutzwürdiges Interesse im Sinne einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache erforderlich (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; BGE 142 II 80 E. 1.4.3; 141
II 14 E. 4.4 S. 29 f.; 140
II 214 E. 2.1 S. 218; 139
II 499 E. 2.2 S. 504; 135
II 172 E. 2.1 S. 174 f.). Das schutzwürdige Interesse - das rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein kann - besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu
vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich
allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die gebotene Beziehungsnähe
zur Streitsache selber - keine Beschwerdebefugnis (BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 139
II 279 E. 2.2 S. 282; 135
II 172 E. 2.1 S. 174 f.). Der Beschwerdeführer muss schliesslich einen praktischen
Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (BGE
141 II 14 E. 4.4 S. 29 f.; 139
II 279 E. 2.2 S. 282).
1.4.4 Nach
der Systematik des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die Parteistellung (Art. 6 VwVG) und die Beschwerdebefugnis
(Art. 48 VwVG) aufeinander abgestimmt (BGE
139 II 328 E. 4.1 S. 335; 139
II 279 E. 2.2; 131
II 587 E. 5.2 S. 592): Art. 6 VwVG umschreibt den Parteibegriff offen und knüpft
über den Verweis auf die Beschwerdebefugnis nach Art. 48 VwVG an das Rechtsschutzinteresse
an. Zu den Parteien zählen damit neben materiellen Verfügungsadressaten auch Dritte, die -
wie dargelegt - in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis zum Verfügungsgegenstand
stehen und deren Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kann
(BGE
139 II 328 E. 4.1 S. 335; 139
II 279 E. 2.2 S. 282).
1.4.5 Als
Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen haben die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen. Sie machen beschwerdeweise insoweit einen persönlichen Nachteil geltend, als sie durch
Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ihr Recht auf
persönliche Freiheit respektive auf persönliche Unversehrtheit als verletzt ansehen. Ihr Begehren
ist auf die Abwendung eines objektiven Nachteils, der sie auch in den persönlichen Angelegenheiten
trifft, gerichtet. Nachdem sie weiterhin hiervon betroffen sind, ist ihnen auch ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Überprüfung der Nichteintretensverfügung zu attestieren. Damit haben
die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse im Sinne einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zum Anfechtungsgegenstand; sie sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse.
Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, ist auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägung 1.3.2 - grundsätzlich
einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht
unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 In
zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3; 134 V 315 E. 1.2). Massgebend sind vorliegend die im Zeitpunkt der Verfügung,
also am 11. September 2020, geltenden materiellen Bestimmungen. Dazu gehören neben dem Epidemiengesetz
in der Fassung vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 25. Juni 2020 (AS 2020 2191 bzw. AS 2020 2727, BBl 2020
4461), insbesondere die Covid-19-Verordnung besondere Lage, in der am 11. September 2020 geltenden Version
(SR 818.101.26, Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 [Maskenpflicht in Luftfahrzeugen;
Grossveranstaltungen], in Kraft seit 15. Aug. 2020, AS 2020 3547).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden bringen zur Begründung im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für
den Erlass einer Feststellungsverfügung seien vorliegend erfüllt. Das BAG als vom Bundesrat
beauftragte Behörde sei in der Sache zuständig. Sie hätten die Behörde um eine konkrete
Feststellung ersucht, dass sie nicht verpflichtet seien, im öffentlichen Verkehr eine Maske zu tragen.
Die in Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage postulierte
Verpflichtung verstosse gegen ihr verfassungsmässig geschütztes Recht auf körperliche
Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Sie hätten ein berechtigtes Interesse an der Klärung
der konkreten Rechtsfrage, ob sie tatsächlich einer Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr
unterliegen würden. Entgegen der Auffassung des BAG gehe es nicht um die Feststellung einer abstrakten
Rechtslage für eine unbestimmte Vielzahl von Personen und Sachverhalten. Es handle sich auch keineswegs
um die Aufgabe, ein Rechtsgutachten zu erstatten und theoretische Rechtsfragen losgelöst von einem
konkreten Fall zu beantworten. Vielmehr habe die Vorinstanz eine konkrete Feststellungsverfügung
im Hinblick auf die nicht bestehende Maskentragpflicht der Beschwerdeführenden bei der Nutzung des
öffentlichen Verkehrs zu erlassen. Die Tatsache, dass es sich um knapp 400 Beschwerdeführende
handle, stehe dem Erlass einer Allgemeinverfügung als generell-konkrete Anordnung nicht entgegen.
Auch wenn die Feststellungsverfügung gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung
subsidiär sei, könne bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eine Feststellungsverfügung
verlangt werden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn mit dieser gewisse grundlegende Rechtsfragen vorweg
gelöst werden könnten. Entgegen der Annahme des BAG handle es sich vorliegend nicht um eine
unzulässige «generelle und abstrakte Prüfung» der Frage, ob der Bundesrat die fragliche
Bestimmung zu Recht erlassen habe, sondern um eine notwendige Vorfrage im Rahmen einer akzessorischen
Prüfung. Im vorliegenden Fall müsse Art. 3a Covid-19-Verordnung
besondere Lage dem höherrangigen, verfassungsrechtlich verankerten Recht auf körperliche Unversehrtheit
weichen, so dass diese Bestimmung für die Beschwerdeführenden keine Anwendung finden dürfe
(BVGer act. 1).
3.2 Dagegen
wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ein, es sei nicht möglich, mit einer Feststellungverfügung
eine abstrakte Rechtslage, wie sie für eine unbestimmte Vielzahl von Personen und Sachverhalten
gelte, autoritativ festzustellen. Vorliegend gehe es gerade nicht um die Prüfung der individuellen
Gründe einzelner Personen, von der Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr befreit zu werden,
sondern vielmehr um die Frage, ob die vom Bundesrat vorgeschriebene Maskentragpflicht im Bereich des
öffentlichen Verkehrs generell rechtmässig sei. Die Beschwerdeführenden würden auch
keine individuellen Gründe für eine Befreiung von der Maskentragpflicht geltend machen. Vielmehr
gehe aus dem Rechtsbegehren und der Begründung klar hervor, dass sie auf eine Überprüfung
der Rechtmässigkeit der vom Bundesrat verordneten Massnahmen abzielten. Dass sie von der Vorinstanz
eine konkrete Feststellungsverfügung im Hinblick auf ihre nicht bestehende Maskentragpflicht bei
der Nutzung des öffentlichen Verkehrs verlangten, ändere - mangels Vorbringen von individuellen
Gründen für eine Entbindung von dieser Pflicht - nichts am Begehren um eine abstrakte
Überprüfung dieser Verordnung. Die von ihnen gewünschte Entbindung von der Maskentragepflicht
wäre nur als Folge einer (hier nicht zulässigen) abstrakten Normenkontrolle denkbar (BVGer
act. 10).
3.3 Mit
Replik vom 12. Februar 2021 bringen die Beschwerdeführenden ergänzend vor, einzelne Verordnungsbestimmungen
könnten ausnahmsweise individuellen Charakter haben und deshalb als sogenannte Allgemeinverfügungen
selbständig angefochten werden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sie ohne konkretisierende Anordnung
einer Behörde angewendet und vollzogen werden könnten. In der hier vorliegenden Konstellation
treffe dies bezüglich des Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere
Lage zu. Die Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr gelte für sie unmittelbar und könne
vollzogen werden, ohne dass es einer konkretisierenden Anordnung bedürfte. Eine Person könne
ausnahmsweise unmittelbar von einem Rechtssatz betroffen sein, wenn das Gesetz den Behörden kein
Ermessen bei der Anwendung belasse und derart konkret sei, dass es ohne Weiteres und insbesondere ohne
Umsetzungsakt das Verhalten der betroffenen Person bestimme. Anders als eine abstrakte Normenkontrolle
müsse ein konkreter Feststellungsantrag mit Bezug auf eine «abstrakt-konkrete» (recte:
generell-konkrete) Bestimmung (Allgemeinverfügung) zulässig sein. Andernfalls wäre es
unmöglich, ein Anfechtungsobjekt zu erhalten, das für die akzessorische Normenkontrolle der
genannten Verordnung erforderlich sei. Für die Schaffung eines Anfechtungsobjektes für die
akzessorische Normenkontrolle könne auch nicht alternativ verlangt werden, dass die betroffene Person
die Maskentragpflicht bewusst missachte und so einen rechtswegöffnenden Sanktionsfall provoziere.
Denn auf diese Weise erhielte die betroffene Person nur dann Rechtsschutz, wenn sie sich dem Risiko aussetzte,
sich strafbar zu machen und sanktioniert zu werden (BVGer act. 12).
3.4 In
ihrer Duplik vom 16. März 2021 hält die Vorinstanz an ihrer bisherigen Argumentation fest und
führt zur Begründung ergänzend aus, die mit Art. 3a
Covid-19-Verordnung besondere Lage angeordnete Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr sei entgegen
der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht als Allgemeinverfügung zu qualifizieren, denn
es werde eine abstrakte, in jedem öffentlichen Verkehrsmittel zu jeder Zeit geltende Anordnung getroffen.
Es handle sich um eine unbestimmte Anzahl von Fällen (Sachverhalten), welche aufgrund der gesetzlichen
Delegation der Rechtssetzungsbefugnisse vom Bundesrat getroffen worden sei (BVGer act. 14).
4.
4.1 Nach
dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage
(Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere
auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender
Bestimmtheit (Normdichte) zu beruhen hat (statt vieler: Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April
2019 E. 2.4.1 m.w.H.).
4.2 Werden
Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (auf Bundesebene an den Bundesrat)
übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen)
Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbständigen) Verordnungen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 110 und Rz. 364 ff.). Die Gesetzesdelegation gilt als
zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn
vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge
der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind
(Art. 164 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2; 137 II 409 E. 6.4; 128 I 113
E. 3c; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 m.w.H.).
4.3 Die
Prüfung, ob eine Norm mit dem höherrangigen Recht übereinstimmt, wird als Normenkontrolle
bezeichnet (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 703). Die abstrakte Normenkontrolle ist
die Prüfung der Gültigkeit einer Norm in einem besonderen Verfahren, unabhängig von einer
konkreten Anwendung. Bundeserlasse und damit auch Verordnungen des Bundesrates unterliegen keiner abstrakten
Normenkontrolle. Folglich können Verordnungen des Bundesrates nicht selbständig angefochten
werden, da sie generell-abstrakte Regelungen enthalten, für welche die Verwaltungsrechtspflege im
Verfahren nach VwVG bzw. VGG eine abstrakte Normenkontrolle nicht vorsieht. Verordnungen des Bundesrates
als generell-abstrakte Rechtsnormen des Bundes können mithin von den Rechtsanwendungsbehörden
nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle überprüft werden (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV;
Urteil des BVGer C-1031/2012 vom 7. Mai 2014 E. 8.3 m.w.H.; Pierre
Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, S. 190 Rz. 17a; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.14 sowie FN 47 m.w.H.; vgl. dazu auch Benjamin Schindler,
VwVG-Kommentar, Art. 49 N 24 sowie FN 146; Aemisegger/Scherrer
Reber, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
3. Aufl. 2018, Art. 82 N. 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 1888).
Das Bundesgericht und auch das Bundesverwaltungsgericht können eine bundesrätliche Verordnung
nur vorfrageweise im Rahmen einer akzessorischen (inzidenten, konkreten, vorfrageweisen) Normenkontrolle,
d.h. im Rahmen eines konkreten Rechtsanwendungsaktes, auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit
hin prüfen (vgl. dazu nachfolgende E. 4.4). Anders als bei der abstrakten Normenkontrolle bildet
bei der konkreten Normenkontrolle nicht der Erlass selbst das Anfechtungsobjekt, sondern ein konkreter
Rechtsanwendungsakt. Dabei wird im Zuge der Anfechtung des Rechtsanwendungsaktes neben oder anstelle
der Hauptfrage, ob der Einzelakt (Verfügung) rechtmässig ist, auch die Vorfrage aufgeworfen,
ob die Norm, auf welche sich der Rechtsanwendungsakt stützt, nicht ihrerseits gegen höherrangiges
Recht verstösst. Die Normenkontrolle ist dabei Teil der Überprüfung der Rechtmässigkeit
des Einzelaktes. Stellt die angerufene Behörde bei der vorfrageweisen Prüfung fest, dass die
Norm, auf die sich der Rechtsanwendungsakt stützt, gegen höherrangiges Recht verstösst,
kann sie die Norm im konkreten Fall nicht anwenden und den Rechtsanwendungsakt aufheben (BGE 138 I 61
E. 7.1; 132 I 229 E. 6.4; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 417 Rz. 1712 - 1714 und S. 428 f. Rz.
1760 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 370;
Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 2093 ff.). Eine abstrakte Kontrolle der Verfassungsmässigkeit
der COVID-19-Verordnung besondere Lage respektive einzelner Bestimmungen dieser bundesrätlichen
Verordnung sehen weder der Verfassungs- noch der Gesetzgeber vor (Urteile des BGer 2C_776/2020 vom 23.
September 2020 E. 2.2; 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer C-1828/2020
vom 4. Mai 2020 E. 2.2; C-1624/2020 vom 25. März 2020 S. 3 m.H.; vgl. dazu auch Andreas
Stöckli, Gewaltenteilung in ausserordentlichen Lagen - quo vadis?, in:
Jusletter 15. Februar 2021, Rz. 28; für die Rechtslage in Kantonen vgl. z.B. Urteile
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich AN.2020.00011 vom 22. Oktober 2020 und AN.2020.00004
vom 28. Mai 2020).
4.4 Bundesgesetze
und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden
massgebend (Art. 190 BV), auch wenn sie verfassungswidrig sind; es gilt ein Anwendungsgebot (BGE
146 V 271 E. 8.2; 144
I 340 E. 3.2 S. 345 f.). Das Bundesgericht kann lediglich den Bundesgesetzgeber einladen,
die fragliche Bestimmung zu ändern (sog. "Appellentscheid"; BGE
144 II 147 E. 7.2 S. 165).
Aus der Bindung der Gerichte an Bundesgesetze und Völkerrecht (vgl. Art. 190 BV) ergibt
sich, dass bei dieser vorfrageweisen Überprüfung die infrage stehenden Verordnungen oder Beschlüsse
des Bundesrates auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung und den Bundesgesetzen hin überprüft
werden. Dies gilt auch für Verordnungen oder Beschlüsse des Bundesrats, welche dieser zur Wahrung
der inneren und äusseren Sicherheit unmittelbar gestützt auf Art. 184 bzw. 185 BV erlassen
hat. Bei der vorfrageweisen Überprüfung von direkt gestützt auf eine Ermächtigung
in der Verfassung erlassenen Verordnungen oder Beschlüssen des Bundesrates darf das Gericht indes
den politischen Entscheidungsspielraum, der dem Bundesrat im Rahmen der ihm vom Verfassungsgeber eingeräumten
Kompetenz zugestanden wurde, nicht durch eigene Ordnungsvorstellungen schmälern. Es greift daher
nur in den Gestaltungsspielraum des Bundesrates ein, wenn dieser die ihm eingeräumte Kompetenz überschritten
hat, wobei es zuerst den Umfang dieser Kompetenz ermittelt (vgl. BGE 128 II 222 E. 3.2.1; 125 II 326
E. 3a; 123 IV 29 E. 2; Urteil des BVGer A-4372/2020 vom 18. März 2021 E. 6.3).
Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des
Ermessens für
die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV
für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung
der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen,
sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat
im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder
verfassungswidrig ist (statt vieler: BGE 144 II 454 E. 3.3; 131 II 562 E. 3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1;
Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 370; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
a.a.O., Rz. 2099). Im Rahmen einer solchen Kontrolle kann das Gericht namentlich prüfen, ob
sich eine Bestimmung einer unselbständigen Bundesratsverordnung auf ernsthafte Gründe stützt
oder Art. 9 BV (Willkürverbot) widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen
trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt,
oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für
die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist
nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit
zu äussern (BGE 137 III 217 E. 2.3 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.178; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 1.6.3 und
A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.3).
Die Frage, ob der Bundesrat gestützt auf Art. 184 und 185 BV befugt ist, von den gesetzlichen
Vorgaben abweichende Anordnungen zu treffen, wird in der Lehre uneinheitlich beantwortet. Ein Teil der
Lehre vertritt jedenfalls die Auffassung, dass diese Befugnisse dem Bundesrat nicht erlauben, sich über
bestehende Gesetze oder Verfassungsnormen hinwegzusetzen (vgl. Giovanni Biaggini,
in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, § 19 N. 50 f.).
Andere Lehrmeinungen erachten diese Auffassung als zu eng und befürworten, dass der Bundesrat von
den gesetzlichen Vorgaben abweichen können sollte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass
die Abweichung sachlich dringend geboten sei. Derartige Notverordnungen bzw. -verfügungen müssten
ferner notwendig, zeitlich dringend, durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt
und verhältnismässig sein (vgl. Urs Saxer,
in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar [nachfolgend:
St. Galler Kommentar], 3. Aufl. 2014, Art. 185 NN. 71 ff. und N. 103; Schwendimann/Thü-rer/Truong,
St. Galler Kommentar, Art. 184 NN. 26 ff.).
4.5 Verordnungen,
welche auf einer Ermächtigung der Verfassung beruhen (selbständige Verordnungen), können
im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle grundsätzlich unbeschränkt auf ihre Übereinstimmung
mit der Bundesverfassung und den Bundesgesetzen hin überprüft werden (BGE 142 II 182 E. 2.3.1
m.w.H.; Art. 182 Abs. 1 BV). Stützt sich die bundesrätliche Verordnung dagegen auf das Bundesgesetz
(sog. unselbständige Verordnung), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat
an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1;
Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.177 ff.). Erweist sich die
Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung
abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169
E. 3.4; Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 370).
Für den Bereich der unselbständigen Verordnungen ist das Prüfungsrecht zusätzlich
dahingehend eingeschränkt, dass diese angewendet werden müssen, soweit sie in ihren Bestimmungen
die Regelung des Gesetzes übernehmen und konkretisieren. Denn die Nichtanwendung würde indirekt
gegen das Anwendungsgebot von Art. 190 BV verstossen.
4.6
4.6.1 Die
in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung
treffen (Art. 25 Abs. 1 VwVG). Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen,
wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Keiner
Partei darf ein Nachteil daraus erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung
gehandelt hat (Art. 25 Abs. 3 VwVG).
4.6.2 Ein
Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist nach Lehre und Rechtsprechung anzuerkennen,
wenn der Gesuchsteller ein rechtliches oder tatsächliches sowie ein aktuelles Interesse an der sofortigen
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachweist und keine erheblichen
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ferner ist nötig, dass ein entsprechendes
schutzwürdiges Feststellungsinteresse vorliegt, welches nicht bloss abstrakte, theoretische Rechtsfragen,
sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand hat (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5; 131 II 13
E. 2.2 sowie 130 V 388 E. 2.4 und 2.5 m.H.). Es reicht, wenn das private Interesse schützenswert
erscheint (vgl. Weber-Dürler/Kunz-Notter, VwVG-Kommentar,
Art. 25 N. 15 sowie FN 47 m.w.H.).
4.6.3 Das
von Art. 25 Abs. 2 VwVG geforderte schutzwürdige Interesse besteht dann, wenn die gesuchstellende
Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen
oder ihr günstige unterlassen würde (vgl. Weber-Dürler/Kunz-Notter,
VwVG-Kommentar, Art. 25 N. 15; Urteil des BVGer B-3154/2007 vom 23. Juni 2007 E. 2). Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die gesuchstellende Person ohne Feststellungsverfügung gezwungen wäre,
erhebliche, sich später eventuell als nutzlos erweisende Aufwendungen - beispielsweise in
Form grosser administrativer Umtriebe - zu erbringen. Ein schützenswertes Interesse besteht
somit darin, dank der vorzeitigen Rechtsklärung das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden
(vgl. Weber-Dürler/Kunz-Notter, a.a.O., Art. 25
NN. 11 und 15 ff.). Die gesuchstellende Person muss dartun, dass das Risiko nachteiliger Dispositionen
besteht und ein allfälliges künftiges Verhalten, dessen Rechtsfolgen zu klären sind, wahrscheinlich
ist (Weber-Dürler/Kunz-Notter, a.a.O., Art. 25 N. 29).
Das Feststellungsinteresse ist nur zurückhaltend zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person
bloss nach der optimalen Gestaltung ihrer Verhältnisse sucht. Denn sonst bestünde die Gefahr,
dass die verfügenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen durch Feststellungsbegehren zu
allen theoretisch möglichen Vorgehensvarianten belastet würden (Weber-Dürler/Kunz-Notter,
a.a.O., Art. 25 N. 25 m.H.). Es ist auch nicht möglich, eine
abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine unbestimmte Anzahl von Personen
und Sachverhalte ergibt, autoritativ festzustellen (Urteil des BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E.
5.3 und 5.4 m.w.H.). Zudem ist es auch nicht Aufgabe der Behörden, Rechtsgutachten zu erstatten
(BGE 131 II 13 E. 2.2; 130 V 388 E. 2.4 f.). Auch können feststellende Verfügungen
nicht in der Weise als «Grundsatzentscheidungen» oder «-bewilligungen» ergehen,
als die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise behandeln soll.
Namentlich kann ein noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt aktualisiertes Rechtsverhältnis
nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (vgl. BVGE 2015/35 E.2.2.3 m.w.H.; Urteile des BVGer
B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2; B-4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1.1.1; Andreas
Kley, Die Feststellungsverfügung eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in:
Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, 1998, S. 230 ff., insbesondere S. 238). Für
die Durchführung einer abstrakten Normenkontrolle kann demnach keine Feststellungsverfügung
verlangt werden (BGE 126 II 300 E. 2c; 123 II 16 E. 2b). Das Institut der Feststellungsverfügung
darf folglich nicht dazu verwendet werden, auf indirektem Weg die abstrakte Normenkontrolle herbeizuführen
(vgl. dazu auch Wiederkehr/Egli, Rechtsweggarantie und Rechtsverhältnislehre:
Eine Analyse der neueren Rechtsprechung zu Art. 29a BV, Art. 5,
Art. 25 und Art. 25a VwVG, in: recht 1/2021, S. 40 ff., insbesondere
S. 49 m.w.H.; vgl. für die kantonale Verwaltungsrechtspflege: Bosshart/Röhl/Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,
3. Aufl. 2014, § 19 N. 25 m.w.H.). Gegenstand
einer Feststellungsverfügung kann vielmehr nur ein konkretes, individuelles Rechtsverhältnis
sein (BGE 137 II 199 E. 6.5 S. 218; 123 II 16 E. 2b S. 21; vgl. auch Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 144).
Fehlt das Feststellungsinteresse, ist auf ein Feststellungsbegehren
nicht einzutreten (vgl. BGE 129
V 289 E. 2.1 und 2.3; 129 III 503 E. 3.6 und 108 Ib 540 E. 3; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 64).
5.
Streitig
und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung
im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zu Recht verneint hat und ob die Nichteintretensverfügung
vom 11. September 2020 damit rechtmässig ergangen ist.
5.1 Vorliegend
steht fest, dass die Beschwerdeführenden nicht eine in Anwendung von Art. 3a
der Covid-19-Verordnung besondere Lage erlassene Einzelverfügung anfechten, so dass eine
akzessorische Normenkontrolle der bundesrätlichen Verordnung im Rahmen der Prüfung einer Individualverfügung
von vornherein ausser Betracht fällt.
Vielmehr bringen sie in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen vor, dass das Maskentragen
in Alltagssituationen wie bei der Benützung des öffentlichen Verkehrs «je nach mentaler
Verfassung, medizinischer Konstitution des Maskenträgers und den konkreten Umständen zu Sauerstoffmangel,
Kopfweh, Beklemmungsgefühlen oder sogar zu Infektionen mit Keimen und Pilzen führen» könne.
«Einige Beschwerdeführer» hätten das schon mehrfach erlebt (wie z.B. Kopfweh oder
leichtes Schwindelgefühl). Zudem erschwere die Maske die Kommunikation mit anderen Menschen und
schaffe Abstand, wenn nicht Misstrauen. Somit betreffe die hoheitlich angeordnete Maskenpflicht ihren
höchstpersönlichen Bereich und stelle einen Eingriff in ihre körperliche und geistige
Unversehrtheit dar (Rz. 8 und 30 der Beschwerdeschrift). Grundrechtseinschränkungen bedürften
einer sorgfältigen Güterabwägung. Entscheidend sei, ob die zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit vor den Risiken durch COVID-19 angeordnete Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zur
Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich sei und ob sie auch im Sinne der Abwägung der Vor-
und Nachteile dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspreche (Rz. 10 der Beschwerdeschrift).
Die mit Art. 3a Covid-19 Verordnung besondere Lage angeordnete
Maskenpflicht sei rechtswidrig, weil der Nutzen der Maskenpflicht alles andere als erwiesen sei (Rz.
11 der Beschwerdeschrift). Zudem gehe es ihnen nicht um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus individuellen
Gründen, «sondern um die Feststellung, dass schon keine rechtswirksame Verpflichtung zum Tragen
einer Maske im öV vorliegt» (Rz. 25 der Beschwerdeschrift).
Aus diesen Rügen geht hervor, dass die Beschwerdeführenden nicht auf einen konkreten Rechtsanwendungsakt
bzw. eine Individualverfügung Bezug nehmen, sondern vielmehr die Norm als solche generell als rechtswidrig
erachten. Zu Recht wendet die Vorinstanz demnach ein, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag
auf Erlass auf einer Feststellungsverfügung betreffend Befreiung von der Maskentragpflicht bei der
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Ergebnis auf eine Überprüfung der Rechtmässigkeit
der vom Bundesrat verordneten Massnahmen abzielen. Denn das Ziel der Beschwerdeführenden besteht
darin, mit dem Instrument des Feststellungsbegehrens Art. 3a der
Covid-19-Verordnung besondere Lage einer gerichtlichen Überprüfung auf seine Verfassungsmässigkeit
hin zu unterziehen, und zwar generell und ohne Berufung auf einen individuell-konkreten Anwendungsfall.
Mit anderen Worten beabsichtigen sie mit ihrem Feststellungsbegehren eine Rechtslage für eine (bestimmte)
Vielzahl von Personen und eine unbestimmte Zahl künftiger Sachverhalte festzustellen, ohne dass
sie sich auf einen konkreten Anwendungsfall in Form einer Einzelverfügung zu stützen vermöchten.
Damit verfolgen sie im Ergebnis nichts anderes als eine abstrakte Normenkontrolle auf dem Weg des Begehrens
um Erlass einer Feststellungsverfügung.
Bei Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt
es sich um eine (auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG gestützte und damit unselbständige) bundesrätliche
Verordnung, welche als generell-abstrakte Rechtsnorm des Bundes nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle
überprüft werden kann (vgl. dazu E. 4.3 und 4.4 hievor). Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse
besteht für diese Konstellation nicht, denn die Bejahung des Anspruchs auf Erlass einer Feststellungsverfügung
hätte im Ergebnis eine abstrakte Normenkontrolle von Art. 3a
der Covid-19-Verordnung besondere Lage zur Folge, welche indes - wie vorstehend dargelegt (E. 4.6.3
hievor) - vom Verfassungs- und Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Die abstrakte Überprüfung
von Erlassen kann vorliegend auch nicht auf dem Umweg über eine Feststellungsverfügung herbeigeführt
werden (Urteil des EVG 1P.560/1999 vom 14. Februar 2000 E. 2c; BGE 108 Ib 540 E. 3; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 340 S. 122 m.w.H.). Personen, welche sich durch bundesrechtlich vorgesehene Massnahmen
in ihren Grundrechten verletzt fühlen, sind vielmehr darauf angewiesen, konkrete, sie betreffende
Vollzugsakte anzufechten ([zur Publikation bestimmtes] Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember
2020 E. 9.1). Diese Grundsätze gelten auch für das BAG als Vorinstanz.
Daraus folgt, dass das BAG zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass das Rechtsbegehren
der Beschwerdeführenden
auf die Beantwortung einer rechtlichen Grundsatzfrage respektive auf die
Klärung einer abstrakten
Rechtslage (Rechtmässigkeit der angeordneten Maskenpflicht) abzielt und ein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung, dass für die Beschwerdeführenden keine rechtswirksame Verpflichtung
zum Tragen einer Maske im öffentlichen Verkehr bestehe, zu Recht verneint hat.
5.2 Die
Vornahme einer vorfrageweisen (inzidenten, akzessorischen, konkreten) Normenkontrolle setzt sodann einen
konkreten Rechtsanwendungsakt voraus (vgl. dazu Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
a.a.O., Rz. 2070 - 2072; vgl. zur akzessorischen Normenkontrolle der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung
elektronische Medien [SR 784.402] im Zuge der Anfechtung einer Verfügung des Bundesamtes für
Kommunikation vom 9. Juli 2020: Urteil A-4372/2020 E. 6.3 und 7.3 - 7.7). Eine Einzelverfügung
im Sinne eines individuell-konkreten Anwendungsaktes steht hier - wie vorstehend dargelegt (E. 5.1
hievor) - offensichtlich nicht zur Beurteilung. Soweit die Beschwerdeführenden unter Hinweis
auf ihre Eingaben an die Vorinstanz (Beilagen 4 und 6 zu BVGer act. 1) besondere Gründe für
die Befreiung von der Maskentragpflicht geltend machen, ist ihnen entgegen zu halten, dass diese nicht
auf konkret bezeichnete Personen Bezug nehmen und damit auch nicht einzelnen Beschwerdeführenden
zugeordnet werden können. Auch der im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene pauschale Hinweis
auf eine abschlägige Antwort eines Kantonsarztamtes (Eingabe an das BAG vom 21. August 2020; Beilage
6 zu BVGer act. 1; vgl. Rz. 26 der Beschwerdeschrift) begründet keinen Ersatz für die fehlende
Individualverfügung. Damit steht fest, dass es an einem Vollzugsakt fehlt, welcher der von den Beschwerdeführenden
geforderten akzessorischen Normenkontrolle unterzogen werden könnte.
5.3 Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, bei Art. 3a der
Covid-19-Verordnung besondere Lage handle es sich um eine Allgemeinverfügung respektive die Bestimmung
komme einer solchen gleich (Rz. 21 der Beschwerdeschrift sowie Rz. 2 - 4 der Replik). Deshalb sei eine
akzessorische Normenkontrolle der Allgemeinverfügung zulässig.
5.3.1 Als
Allgemeinverfügungen gelten Anordnungen, die nicht individuell-konkret, sondern generell-konkret
sind, d.h. zwar einen spezifischen Sachverhalt regeln, aber eine unbestimmte Zahl von Adressaten betreffen.
Die Allgemeinverfügung ist demzufolge eine Rechtsform zwischen Rechtssatz und Verfügung. Wie
die Verfügung regelt sie einen konkreten Fall. Im Unterschied zu dieser richtet sie sich jedoch
an einen grösseren, individuell nicht bestimmten Adressatenkreis, wobei dieser offen (unbestimmt)
oder geschlossen (bestimmbar) sein kann (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 935; Markus Müller, VwVG-Kommentar, Art.
5 NN. 41 - 44). Allgemeinverfügungen werden in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit zumindest dann
wie Verfügungen behandelt, wenn sie sie ohne konkretisierende Anordnung einer Behörde angewendet
und vollzogen werden können (vgl. BGE 139 V 143 E. 1.2 m.H.; [zur Publikation vorgesehenes]
Urteil des BVGer C-4236 vom 22. Dezember 2020 E. 1.4).
Erlasse (Rechtssätze) sind demgegenüber Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die
für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen gelten und eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen
regeln, ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf eine einzelne Person, d.h. die letztlich
Allgemeinverbindlichkeit beanspruchen (BGE 139 V 72 E. 2.2.1 m.w.H.).
5.3.2 Art.
3a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage richtet sich
an einen unbestimmten Adressatenkreis und ist daher zweifelsohne genereller Natur. Für die Abgrenzung
der Frage des abstrakten vom konkreten Charakters ist entscheidend, ob die Anordnung eine unbestimmte
Vielzahl von Tatbeständen ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall respektive die einzelne Person
regelt. Die grundsätzliche Pflicht zum Maskentragen im öffentlichen Verkehr bezieht sich auf
zahlreiche verschiedene Transportmittel und zudem auf einen örtlich nicht klar abgrenzbaren Raum;
sie zielt auf die Regelung einer unbestimmten Vielzahl von zukünftigen Tatbeständen und nimmt
nicht Bezug auf ein konkretes Anordnungsobjekt. Sie regelt vielmehr eine unbestimmte Vielzahl von zukünftigen
Sachverhalten, welche nicht konkret bestimmt sind (vgl. dazu Tobias
Jaag, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, 1985, S. 183 ff., insbesondere S. 193).
Die Regelung ist daher abstrakter Natur, weshalb sie keine Allgemeinverfügung darstellt und einer
solchen auch nicht gleichkommt (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 2C_692/2020 vom 29. Oktober 2020 E.
1 [Aufhebung einer vom Departement des Inneren des Kantons Solothurn am 28. August 2020 erlassenen «Allgemeinverfügung
betreffend Ausdehnung der Maskentragpflicht auf Einkaufsläden und -zentren» und Ersatz durch
Erlass einer Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie];
vgl. dazu auch LGVE 2020 IV Nr. 11 [Bejahung des generell-abstrakten Charakters einer von der [nicht
zuständigen] Dienststelle Gesundheit und Sport erlassenen «Allgemeinverfügung vom 15. Juli
2020 betreffend zusätzliche Massnahmen im Kanton Luzern zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie»]).
Es steht folglich eine generell-abstrakte Norm des Bundesrates zur Diskussion,
welche nach der dargelegten
Rechtslage einer Überprüfung im Rahmen einer abstrakten und - mangels konkreter Verfügung
- im vorliegenden Fall auch einer akzessorischen Normenkontrolle entzogen ist (vgl. auch BGE 139
V 72 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_348/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2; BVGE 2016/15 E. 5.1; Urteil
des BVGer B-196/2018 vom 27. Mai 2019 E. 8.2.2).
5.3.3 Im
Übrigen sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass auch die Bejahung des Charakters
einer Allgemeinverfügung nicht zu einem Rechtsanspruch auf Überprüfung der bundesrätlichen
Verordnungsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht führen würde. Denn die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung von bundesrätlichen Verfügungen ist
auf die in Art. 33 Bst. a und b VGG abschliessend aufgeführten Sachbereiche beschränkt (vgl.
dazu auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.33, 1.35 und 1.38).
Das Bundesverwaltungsgericht wäre dementsprechend für eine entsprechende Prüfung nicht
zuständig und auf eine bei ihm erhobene Beschwerde könnte das Gericht selbst dann nicht eintreten,
wenn man - der Argumentation der Beschwerdeführenden folgend - der genannten Verordnungsbestimmung
den Charakter einer Allgemeinverfügung zuschreiben wollte (Art. 33 Bst. a und b VGG e contrario;
vgl. dazu auch Urteil C-1828/2020 E. 2.5 m.w.H.).
5.3.4 Bei
diesem Ergebnis kann letztlich auch die Beantwortung der Frage offenbleiben, ob die Verordnungsbestimmung
als Massnahme im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit einzustufen ist und ob mithin die akzessorische
Normenkontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund ausgeschlossen wäre (vgl.
dazu Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 83 Bst. a BGG; BGE 142 II 313 E. 4.3; BVGE 2013/33 E. 1.2;
vgl. dazu auch Urteile A-4372/2020 E. 1.1 und C-1828/2020 E. 2.3; vgl. auch Thomas
Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler
[Hrsg.], 3. Aufl. 2018, Art. 83 N. 20; Stöckli,
a.a.O., Rz. 29; David Rechsteiner, Recht in besonderen und ausserordentlichen
Lagen, Unter Berücksichtigung des Rechts bei Katastrophen, Zürich/St. Gallen 2016, N. 928,
Ders., Polizeiliche Generalsklausel und Notverordnungsrecht
des Bundesrates, in: Sicherheit & Recht 3/2016, S. 151 und 154).
6.
Was
die Beschwerdeführenden im Weiteren zur Begründung des geltend gemachten Feststellungsinteresses
vorbringen, erweist sich aus den folgenden Gründen als nicht stichhaltig:
6.1 Soweit
sie unter Verweis auf BGE 108 Ib 540 (Rz. 20 der Beschwerdeschrift) geltend machen, dass Feststellungsbegehren
auch die abstrakte Prüfung von Normen zum Gegenstand haben könnten, kann ihnen nicht gefolgt
werden, da solches aus dem genannten Entscheid nicht abgeleitet werden kann. Denn das Bundesgericht hat
im zitierten Entscheid nicht zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit einer
ab-strakten Normenkontrolle Stellung bezogen. Vielmehr drehte sich der Streit dort in erster Linie um
die Frage der Zuständigkeit des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD; seit 1.
Januar 2013: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF]; BGE 108
Ib 540 E. 4a). Auch die weiteren bundesgerichtlichen Erwägungen nehmen nicht Bezug auf die abstrakte
Normenkontrolle, sondern beschlagen im Gegenteil die Überprüfung von Normen im Zusammenhang
mit einem konkreten Anwendungsfall (akzessorische Normenkontrolle; vgl. E. 4b und 4c des genannten Entscheids).
6.2 Die
Beschwerdeführenden machen überdies geltend, es sei ihnen unzumutbar, einen konkreten Rechtsanwendungsfall
zu provozieren und erst auf diesem Weg eine inzidente Normenkontrolle herbeizuführen.
Auch dieser Einwand erweist sich als nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass
ein schützenswertes
Interesse an einer Feststellungsverfügung darin bestehen kann, dank einer vorzeitigen Rechtsabklärung
das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden. Ein schützenswertes Interesse wird dabei in
der Praxis insbesondere bejaht, wenn die gesuchstellende Person nur die Wahl hat, das Risiko nachteiliger
Rechtsfolgen wie Strafen und andere Sanktionen einzugehen oder aber auf ein für sie unter Umständen
vorteilhaftes Verhalten zu verzichten (Weber-Dürler/Kunz-Notter,
VwVG-Kommentar, Art. 25 NN. 15 f. und FN 49 f.). Das Instrument der Feststellungsverfügung
bezweckt in diesem Zusammenhang, dem Betroffenen eine die Behörde verpflichtende Auskunft über
seine Rechtslage zu erteilen (vgl. BGE 129 III
503 E. 3.5). Sie soll interessierten Personen eine rechtliche Grundlage geben, damit
diese im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage ihre geschäftlichen oder sonstigen Dispositionen
treffen können. So ist eine Feststellung namentlich dann zulässig, wenn diese komplizierte
Verhältnisse und eine grosse Anzahl von Rechtsverhältnissen betrifft und wenn die Rechtsfrage
wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist. Die Feststellungsverfügung dient in diesen Fällen
der Behebung einer Unklarheit über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten (vgl. BGE 132
V 257 E. 2.1; BVGE 2007/47 E. 3.2.1; Urteil B-3694/2010 E. 2.1.1).
Im vorliegenden Fall ist indes nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht
plausibel dargelegt, worin bei der Interpretation von Art. 3a
Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Unklarheit bestehen soll und inwiefern diese mit einer Feststellungsverfügung
behoben werden könnte. Es geht hier zudem auch nicht um eine Grundsatzfrage, welche aus prozessökonomischen
Gründen vorweg geklärt werden müsste (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer A-5557/2015 vom
17. November 2015 E. 1.2.2.2).
In diesem Zusammenhang wenden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf eine neue Lehrmeinung
(Kaspar Gerber, Gedanken zum möglichen Rechtsweg, Jusletter
Corona-Virus-Blog, 21. Oktober 2020) überdies ein, es sei ihnen unzumutbar, einen rechtwegöffnenden
Sanktionsfall zu provozieren, denn auf diese Weise erhielten sie nur dann Rechtsschutz, wenn sie sich
dem erheblichen Risiko einer Bestrafung aussetzen würden. Dass eine vorsätzliche oder auch
nur fahrlässige Missachtung der Maskentragpflicht zu Sanktionen führen kann, ist unbestritten.
Allerdings besteht ein solches Risiko bei sämtlichen Sanktionen, welche das Verwaltungs- bzw. das
Verwaltungsstrafrecht an die Missachtung der darin vorgesehenen Pflichten knüpft. Wollte man der
Argumentation der Beschwerdeführenden folgen, liefe dies letztlich auf eine Zulassung der abstrakten
Normenkontrolle einer bundesrätlichen Verordnung hinaus, welche nach dem Gesagten (vgl. E. 4.6.3
hiervor) - auch auf dem indirekten Weg über das Feststellungsbegehren - gerade nicht
statthaft ist. Denn eine Bundesverordnung kann nicht jederzeit und ohne individuellen Rechtsanwendungsakt
einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (Gesetz-
und Verfassungsmässigkeit) unterzogen werden. Die Corona-Pandemie bietet keinen hinreichenden Anlass,
auf dem Wege der Rechtsprechung eine Erweiterung der geltenden Rechtsschutzgarantie respektive eine Ausdehnung
der abstrakten Normenkontrolle auf bundesrätliche Verordnungen vorzunehmen.
6.3 Ferner
erweist sich auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf BGE 132 V 166 E. 7 als nicht stichhaltig.
Denn im genannten Entscheid drehte sich der Streit um die Zulässigkeit einer Klage des bisherigen
Krankenversicherers auf Feststellung, dass rund 29'000 Versicherte, in deren Namen ein Verein die obligatorischen
Krankenversicherungsverhältnisse gekündigt hatte, weiterhin bei ihm versichert seien. Es bestand
dort eine Unsicherheit über den Bestand eines Versicherungsverhältnisses, währenddem hier
eine klare generell-abstrakte Norm zur Diskussion steht.
6.4 Nach
dem Gesagten (E. 5.1 und 5.2 hievor) steht fest, dass die gerichtliche Überprüfung einer
bundesrätlichen Verordnung auf Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit einen konkreten Vollzugsakt
erfordert. Den Beschwerdeführenden ist es in diesem Zusammenhang unbenommen, einen sie betreffenden
konkreten Rechtsanwendungsakt anzufechten und im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle ihre verfassungsmässig
geschützten Rechte gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere für den
Fall, dass eine von ihnen bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragte Befreiung von der
Maskentragpflicht (vgl. Art. 3a Abs. 1 Bst. b der Covid-19-Verordnung
besondere Lage; in der ab 15. August 2020 geltenden Version; AS 2020 3547) ohne sachlich gerechtfertigten
Grund abgelehnt würde.
An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Zuständigkeit für den
Vollzug der Verordnung und damit auch für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei den entsprechenden
kantonalen Behörden liegt (Art. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Rechtsweggarantie
(Art. 29a BV) bleibt mithin in dieser Hinsicht ohne Weiteres gewährleistet.
6.5 Abschliessend
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren rechtsgenüglich zu begründen vermochten, inwiefern sie in ihren tatsächlichen,
wirtschaftlichen oder ideellen Interessen stärker betroffen sein sollen als alle anderen Adressaten
und weshalb bei ihnen ein schutzwürdiges Interesse bzw. die besondere Beziehungsnähe zum hier
zur Diskussion stehenden Streitgegenstand (Maskentragpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln) bejaht
werden müsste (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil des BVGer A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 1.4.3;
Häner, Praxiskommentar, Art. 25 N. 19).
7.
Zusammengefasst
folgt aus dem Gesagten, dass sich die Beschwerdeführenden nicht auf ein schutzwürdiges Interesse
auf Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zu berufen vermögen.
Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage kann als generell-ab-strakte
Rechtsnorm des Bundes nicht einer abstrakten Normenkontrolle unterzogen werden. Das Institut der Feststellungsverfügung
darf nicht dazu verwendet werden, auf indirektem Weg die abstrakte Normenkontrolle einer bundesrätlichen
Verordnung zuzulassen. Zudem stehen vorliegend weder ein individuell-konkreter Rechtsanwendungsakt noch
eine Allgemeinverfügung zur Diskussion, so dass auch eine akzessorische Normenkontrolle ausscheidet.
Das BAG ist folglich zu Recht auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 11. September 2020 ist
zu bestätigen.
8.
8.1 Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs
und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung sowie der finanziellen Lage der Parteien
(vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
auf Fr. 8'000.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
8.2 Den
Beschwerdeführenden ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste
Seite verwiesen).