\\vs00001a.adb.intra.admin.ch\BVGER-home$\U80709142\config\Desktop\Logo_BVG_7.10_RZ.bmp

 

 

 

 

Abteilung IV

D-4287/2017

 

 

 

 

 

Urteil vom 8. Februar 2019

Besetzung

 

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,

Richterin Constance Leisinger,

Richterin Claudia Cotting-Schalch,  

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

 

 

 

Parteien

 

A._______, geboren am (...),

Afghanistan, 

vertreten durch Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo,

Caritas Schweiz,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

Gegenstand

 

Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017 / N (...).

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ethnischer (...) aus B._______, Provinz C._______, Afghanistan. Er habe seinen Heimatstaat etwa einen Monat vor seiner Ankunft in der Schweiz verlassen. Mit dem Bus sei er von Mazar-i-Sharif über Kabul und D._______ an die Grenze nach E._______ gelangt, wo er illegal nach F._______ ausgereist sei. Via den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich sei er am 4. Januar 2016 in die Schweiz gekommen, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.

B. 
Am 20. und 22. Januar 2016 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).

C. 
Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.

D. 
Anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass er aus B._______, Provinz C._______, stamme und dort bis zwei Monate vor seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe die Schule nie besucht und stattdessen die Tiere seiner Familie gehütet. Später habe er zudem seinen Vater bei der Bestellung der familieneigenen Felder unterstützt. Der Grund zur Ausreise und Schutzsuche liege in seinem Cousin. Dieser habe ihn und seine Familie bedroht, da er an ihrem Land interessiert gewesen sei. Das Land habe ursprünglich seinem Grossvater gehört. Nach dessen Tod hätten sein Onkel väterlicherseits und sein Vater das Land gemeinsam geerbt. Nachdem (auch) der Onkel gestorben sei, habe einer dessen Söhne - der besagte Cousin - das Land für sich und andere Cousins beanspruchen wollen. Er habe deswegen die ganze Familie bedroht, belästigt und sogar seinen Vater erschossen - was er (der Beschwerdeführer) selbst gesehen habe. Um dem Cousin zu entkommen, seien er, seine Mutter und seine zwei jüngeren Brüder zu seinem Onkel mütterlicherseits nach G._______ gegangen, was bei Mazar-i-Sharif liege. Da der Cousin sie jedoch auch dort aufgesucht und bedroht habe, sei er schliesslich etwa im (...) 2015 ausgereist.

Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten.

E. 
Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 - eröffnet am 6. Juli 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Auf die vorinstanzliche Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

F. 
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, der Entscheid des SEM sei in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Wegweisungsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31).

Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Tazkira im Original zu den Akten.

G. 
Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls gut und ordnete MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin bei.

H. 
Am 12. September 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 4. Oktober 2017 Stellung.

I. 
Die Anfrage der Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2018 nach dem Verfahrensstand beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 20. Dezember 2018.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2  Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3  Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4  Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsmittelbegehren ausdrücklich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beziehungsweise Rückweisung an das SEM in diesem Umfang). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 3. Juli 2017) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.

2. 
Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Anwendung, weshalb sich die Kognition der Beschwerdeinstanz vorliegend aus Art. 112 Abs. 1 AIG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.   

3.1  Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

3.2  Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

4.   

4.1  Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen an, dieser sei durchführbar. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange vorliegend gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung, und es würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart verschlechtert hätten, dass - ausser allenfalls in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei (vgl. BVGE 2011/7). Im Grundsatzurteil vom 30. Dezember 2011 habe das Bundesverwaltungsgericht die Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif als vergleichbar mit derjenigen in der Hauptstadt Kabul erachtet (vgl. BVGE 2011/49). Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 sei zwar eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten, trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden. Eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif sei somit nicht generell unzumutbar, sondern unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative - als zumutbar zu erkennen. Der Vollzug der Wegweisung werde somit generell als zumutbar erachtet, zumal im Falle des Beschwerdeführers begünstigende Umstände vorlägen. Da sich seine Ausführungen insbesondere zum Tod seines Vaters und zu seinem familiären Hintergrund als unglaubhaft erwiesen hätten, sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Dieses versuche er indessen zu verheimlichen, um eine allfällige Wegweisung nach Afghanistan zu erschweren beziehungsweise zu verhindern. In der Annahme, dass in Afghanistan sehr wohl Familienmitglieder leben würden und er mit diesen keine Probleme habe, sei es ihm zuzumuten, sich mit diesen in Kontakt zu setzen und sich mit deren Hilfe im Heimatland wieder einzugliedern. Dies gelte umso mehr, als er anlässlich der BzP festgehalten habe, sich etwa zwei Monate in Mazar-i-Sharif aufgehalten zu haben und dass sein sehr vermögender Onkel dort leben würde. Auch würden seine Mutter und seine Geschwister bei diesem Onkel leben. Weiter müsse angemerkt werden, dass auch sein örtliches Länderwissen sowie sein Wissen über die landwirtschaftliche Tätigkeit sehr beschränkt seien, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht nur sein Beziehungsnetz verheimliche, sondern auch, wo er genau in Afghanistan gelebt und gearbeitet habe. Damit dränge sich der Schluss auf, dass er nicht aus einem Dorf in der Nähe von C._______, sondern vielmehr aus Mazar-i-Sharif stamme. Somit würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mazar-i-Sharif sprechen. Schliesslich sei der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen.

4.2  Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentlichen, dass mit seiner mittlerweile eingetroffenen Original-Tazkira bestätigt werden könne, dass er aus der Region C._______ stamme, wo er auch aufgewachsen sei. Erst im Jahr 2015 sei er mit seiner Familie aufgrund der Ermordung seines Vaters zu seinem Onkel nach Mazar-i-Sharif geflohen. Das SEM habe fälschlicherweise eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Mazar-i-Sharif bejaht. Zwar sei in BVGE 2011/49 die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht worden, weil der dort betroffene Beschwerdeführer in Mazar-i-Sharif sowohl über ein nicht bestrittenes und enges familiäres Beziehungsnetz als auch weitere zumutbarkeitsbegünstigende Voraussetzungen verfügt habe - namentlich über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung sowie eineinhalb Jahre Berufserfahrung. Zudem habe dieser zwei Landessprachen beherrscht. Hingegen habe das Bundesverwaltungsgericht in anderen Fällen, in welchen das SEM die Unzumutbarkeit verneint habe, auch schon anders entschieden. Dass im Urteil D-1515/2017 vom 6. Juli 2017 die Beschwerde gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i-Sharif trotz Vorhandenseins einiger begünstigender Faktoren gutgeheissen worden sei, zeige die Tendenz des Gerichts, wonach bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i-Sharif höchste Sorgfalt geboten sei. Die allenfalls vorhandenen günstigen Voraussetzungen seien realitätsnah abzuschätzen. Bezüglich einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative müsste zuerst geprüft werden, ob für ihn in Mazar-i-Sharif aufgrund der Sprachkenntnisse, der Schul- und Berufsbildung und der Berufserfahrung das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert erscheine. Er sei beinahe Analphabet und habe in Afghanistan nur die Koranschule besucht. Er könne deshalb nur einfache Wörter und Texte mühsam lesen und schreiben. Er habe ausser den gelegentlichen Feldarbeiten auch keine Berufserfahrung sammeln können. Aufgrund dieser persönlichen Voraussetzungen sei fraglich, inwiefern er sich in Mazar-i-Sharif ein gesichertes Existenzminimum aufbauen könne. Weiter gelte es abzuklären, ob ein soziales und tragfähiges Beziehungsnetz bestehe, welches sich aufgrund eines früheren Aufenthaltes und durch Verwandte beziehungsweise Bekannte in diesem Gebiet ergeben könne. Er stamme aus B._______ in der Provinz C._______, wo er mit seiner Familie ununterbrochen bis zu seiner Flucht nach Mazar-i-Sharif gelebt habe. In Mazar-i-Sharif habe er lediglich etwa (...) Monate vor seiner Ausreise verbracht. Der bis Ende 2016 in Mazar-i-Sharif wohnhafte Onkel mütterlicherseits habe mittlerweile aufgrund der Drohungen des Cousins alles verkaufen und Afghanistan - zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers und seinen zwei jüngeren Brüdern - verlassen müssen. Bis im (...) 2017 hätten sie sich im Iran befunden. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Andere nähere Verwandte habe er in Mazar-i-Sharif nicht. Er habe dort somit kein soziales und tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn aufnehmen und ihm bei der Eingliederung in das Berufsleben helfen könne.

Des Weiteren müsse die Sicherheitslage in Afghanistan als äusserst prekär bezeichnet werden. Zur Lage in Mazar-i-Sharif habe die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) zuletzt im Oktober 2016 in einer Schnellrecherche festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in und um die Stadt seit dem Abzug der US-Kampftruppen aus der Stadt im Dezember 2014 massiv verschlechtert habe. Auch weitere Berichte würden diese Einschätzung bestätigen. Es längen somit zahlreiche Wegweisungshindernisse vor, welche eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif unzumutbar machen würden. Aufgrund des im Heimatland fehlenden sozialen, familiären und tragfähigen Netzes sowie des Fehlens von weiteren für eine Aufenthaltsalternative begünstigenden Faktoren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sei, sich eine Existenz aufzubauen. Deshalb wäre er dort ernsthaft gefährdet.

4.3  In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Betreffend der auf Beschwerdeebene eingereichten Tazkira müsse festgehalten werden, dass afghanische Ausweise wie auch sonstige Beweismittel grundsätzlich käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. So sei denn auch der Beweiswert besagter Tazkira nicht über alle Zweifel erhaben. Hinzu komme, dass sowohl auf der anlässlich der Asylgesuchstellung eingereichten Kopie einer Tazkira, als auch auf der auf Beschwerdeebene eingereichten Tazkira das Dorf beziehungsweise der Ort nicht zweifelsfrei entziffert werden könnten. Auch könne beiden (unterschiedlichen) Tazkiras keine Seriennummer entnommen werden.

4.4  In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, entgegen der Meinung des SEM liege mit der Tazkira im Original ein neues Beweismittel vor, welches vom SEM auf seine Echtheit hin überprüft und im Asylentscheid gewürdigt werden müsse. Beim vorliegenden Original handle es sich um ein wesentliches Beweismittel, welches offensichtlich mache, dass er aus B._______ in der Nähe von C._______ stamme und nicht aus Mazar-i-Sharif. Im persönlichen Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe er bestätigt, dass die originale Tazkira im Jahr 2010 verloren gegangen und eine Kopie davon zur Gesuchstellung eingereicht worden sei. Entgegen den Ausführungen des SEM könne sowohl der originalen Tazkira als auch der Kopie die Seriennummer entnommen werden. Zum Ersatz bei Verlust einer Tazkira habe die SFH im Jahr 2016 im Rahmen einer Schnellrecherche festgestellt, dass in einem solchen Fall ein Duplikat ausgestellt werden könne. Dieses werde unter denselben Vorbedingungen wie die originale Tazkira vor Ort in Afghanistan ausgestellt. Ein solches Duplikat könne ausgestellt werden, wenn die Tazkira zerbrochen oder unlesbar geworden oder sie verbrannt oder verloren gegangen sei. Auch wenn der Beweiswert der eingereichten originalen Tazkira als gering eingeschätzt werde, könne ohne Prüfung des Dokuments nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass diese falsch sei. Die Tazkira im Original sei nicht gewürdigt worden, womit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können. Deshalb sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. An dieser Stelle werde auch die Überprüfung des Dokuments durch einen Experten des SEM beantragt.

5.   

5.1  Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5.2  Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert.

5.3  Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.   

6.1  Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

6.2  In seiner Verfügung vom 3. Juli 2017 beurteilte das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif und erachtete diesen als zumutbar. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist im Folgenden zu prüfen.

6.2.1  In Bezug auf die Lage in Mazar-i-Sharif wurde letztmals im Jahr 2011 eine Lageanalyse publiziert (BVGE 2011/49). Das Bundesverwaltungsgericht hielt dannzumal fest, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation würden sich in der Stadt Mazar-i-Sharif weniger bedrohlich darstellen, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif zumutbar sein. Zusätzlich ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2060/2016 vom 2. August 2016 hinzuweisen. Darin wurde festgehalten, dass die Situation in Mazar-i-Sharif generell als ruhig und stabil bezeichnet werden könne. Trotz der instabilen Sicherheitslage in den umliegenden Regionen und der Zunahme der Anschläge in der Stadt selbst, gelte Mazar-i-Sharif nach wie vor als sicherste Stadt Afghanistans (vgl. a.a.O. E. 9.2.2). Der Wegweisungsvollzug dorthin sei unter begünstigenden Umständen als zumutbar zu erachten (vgl. a.a.O. E. 9.3.2).

6.2.2  Im Sinne einer Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Afghanistan im Allgemeinen sowie in Kabul im Besonderen nahm das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Lageanalyse vor, welche jene vom Juni 2011 (BVGE 2011/7) aufdatiert. Dabei ergab sich, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten Beurteilung in allen Regionen deutlich verschlechtert hat. Das Gericht kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. a.a.O. E. 7.6). Zur Lage in Kabul wurde festgehalten, dass sich die volatile und von zahlreichen Anschlägen geprägte Sicherheitslage sowie auch die humanitäre Situation zum heutigen Zeitpunkt im Vergleich zur Lageeinschätzung in BVGE 2011/7 als klar verschlechtert herausstellen würden. Die dortige Situation sei demnach grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Nur wenn besonders begünstigende Faktoren vorlägen, könne ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul ausgegangen werden (vgl. a.a.O. E. 8.4). Inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat und Mazar-i-Sharif zum heutigen Zeitpunkt verändert hat und allenfalls Ähnliches wie zu Kabul gesagt werden könnte, wurde im besagten Urteil offengelassen (vgl. a.a.O. E. 9).

6.2.3  In Bezug aus die aktualisierte Lagebeurteilung zu Mazar-i-Sharif ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Informationen bezüglich der Sicherheitslage in Afghanistan aufgrund der Dynamik des Konflikts schnell ihre Gültigkeit verlieren können (vgl. dazu Referenzurteil D-5800/2016 E. 6.3.1). Ebenfalls ist festzuhalten, dass Opferzahlen im afghanischen Kontext aufgrund der strengen Statistikanforderungen nur sehr schwierig zu erheben und deshalb kaum realitätsgetreu sind (vgl. a.a.O. E. 7.4.3). Ferner ist bezüglich der Sicherheitslage nicht nur die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer zu beachten, sondern auch die Langzeit- und indirekten Auswirkungen der Gewalt insbesondere auf die Menschenrechtslage (vgl. a.a.O. E. 7.4.1).

6.2.3.1  Für die Analyse wurden neben einer Vielzahl an Medienberichten (insbesondere Neue Zürcher Zeitung, The Guardian, British Broadcasting Corporation, Pajhwok News Agency, The New York Times, The Washington Post) und Berichten des Afghanistan Analysts Networks (< www.afghanistan-analysts.org >) folgende Quellen verwendet (jeweils zuletzt abgerufen am 31.10.2018):

-          Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU),The Resilient Oligopoly: A Political-Economy of Northern Afghanistan 2001 and Onwards, 12.2012, < https://areu.org.af/wp-content/uploads/2016/02/ 1213E-Resilient-Oligopoly-IP-Dec-2012_17-Jan.pdf > (zit. AREU, Resilient)

-          European Asylum Support Office (EASO), Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, 06.2018, < https://easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-2018.pdf > (zit. EASO, Guidance)

-          EASO, Country of origin Information Report: Afghanistan - Security Situation - Update, 05.2018, < https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan-security_situation_2018.pdf >

-          Human Rights Watch (HRW), "Today We Shall All Die" - Afghanistan's Strongmen and the Legacy of Impunity, 03.03.2015,  https://www.hrw.org/report/2015/03/03/today-we-shall-all-die/afghanistans-strongmen-and-legacy-impunity > (zit. HRW, Strongmen)

-          Landinfo, Temanotat Afghanistan: Generell sikkerhet og veisikkerhet, 20.11.2015, < http://www.landinfo.no/asset/3254/1/3254_1.pdf > (zit. Landinfo)

-          Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), Afghanistan's Underbelly: The Exposed North, 02.07.2015, < http://www.rferl.org/content/afghanistan-northdostam-balkh-noor/27106789.html > (zit. RFE/RL, Underbelly)

-          RFE/RL, Blast At Afghan Buzkashi Match Kills Anti-Taliban Militia Leader, Two Others, 20.01.2017, < http://www.rferl.org/a/afghanistan-buzkashi-bomb-attack/ 28247057.html >

-          RFE/RL, International Red Cross To 'Drastically' Cut Afghan Presence After Attacks, 09.10.2017, < https://www.rferl.org/a/afghanistan-red-cross-drastically-cutpresence/28781839.html >

-          RFE/RL, Dozens Of Soldiers Killed In Taliban Attack On Afghan Army Camp, 19.10.2017, < https://www.rferl.org/a/afghanistan-army-base-taliban-attack/28803513.html >

-          RFE/RL, Afghan Governor's Dismissal Highlights Rift In Party, Risks To Unity Government, 19.12.2017, < https://www.rferl.org/a/afghanistan-noor-dismissal-rift-unitygovernment-risks/28927431.html > (zit. RFE/ RL, Dismissal)

-          Voice of America (VOA), Ousted Afghan Governor Postpones Much-Touted Anti-Government Rally, 25.02.2018, < https://www.voanews. com/a/ousted-afghan-governor-postponesmuch-touted-anti-government-rally/4269609.html > (zit. VOA, Ousted)

6.2.3.2  Mazar-i-Sharif wurde basierend auf Lageinformationen bis zum Jahr 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt. Seit dem Jahr 2016 verschlechterte sich allerdings auch im Norden Afghanistans die Sicherheitslage. Im Folgenden werden unter Verweis auf die in E. 6.2.3.1 aufgeführten Quellen einige sicherheitsrelevante Ereignisse in der Provinz Balkh und deren Hauptstadt Mazar-i-Sharif seit der letzten Lageaktualisierung vom August 2016 aufgeführt. Im Oktober 2016 verübte der Islamische Staat (IS) einen Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-i-Sharif, bei dem mindestens 14 Personen getötet und über 30 Personen verletzt wurden. Im November 2016 kam es durch die Taliban zu einem Anschlag auf das deutsche Konsulat in Mazar-i-Sharif, wobei mindestens sechs Personen umkamen und über 120 Personen verletzt wurden. Im Januar 2017 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf einen Buzkashi-Match (traditionelles Reiterspiel [Anmerkung des Gerichts]) im Osten Mazar-i-Sharifs mindestens drei Personen ums Leben, darunter ein lokaler Anti-Taliban Milizführer, sein Leibwächter und ein Zivilist. Im April 2017 verübten die Taliban einen Anschlag auf den Militärstützpunkt Shaheen in der Nähe von Mazar-i-Sharif, bei dem je nach Quelle mindestens 140 Soldaten ums Leben kamen und über 160 Soldaten verletzt oder sogar über 250 Soldaten getötet wurden. In den Monaten April und Mai 2017 verübten die Taliban Anschläge auf die Autobahn, welche Baghlan mit Mazar-i-Sharif verbindet. Den Taliban gelang es dabei, vorübergehend Abschnitte der Autobahn unter ihre Kontrolle zu bringen. Im Juni 2017 wurden bei Kämpfen der afghanischen Sicherheitskräfte mit den Taliban in Chamtal (Balkh) und Faizabad (Jawzjan) 60 Taliban-Kämpfer getötet und 100 verletzt. Im gleichen Monat töteten Taliban-Kämpfer bei einem Anschlag in Chamtal 13 lokale Milizionäre, welche sich den afghanischen Sicherheitskräften im Kampf gegen die Taliban angeschlossen hatten. Im September 2017 wurde eine Mitarbeiterin des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Mazar-i-Sharif von einem Patienten erschossen. In der Folge kündigte das IKRK an, seine Präsenz in Afghanistan drastisch zu reduzieren. Im Oktober 2017 kamen bei einem Anschlag auf die Polizei in der Provinz Balkh sechs Polizisten ums Leben. Im November 2017 wurden durch einen Selbstmordanschlag in Mazar-i-Sharif ein lokaler Führer getötet und drei seiner Leibwächter verletzt. Im gleichen Monat starb eine Person durch einen Bombenanschlag auf ein Auto. Im Dezember 2017 wurden bei einem Bombenanschlag auf einen Pickup in Mazar-i-Sharif 11 oder 12 Personen verletzt, und bei einem ähnlichen Anschlag gab es ein weiteres Todesopfer sowie zwei Verletzte. Im Januar 2018 kam es in Mazar-i-Sharif zu mehrstündigen Schiessereien. Im gleichen Monat wurden drei Frauen von Unbekannten in Mazar-i-Sharif erschossen. Die Armee meldete zudem, dass sie ebenfalls im Januar 2018 im Distrikt Chahar Bolak über 20 Taliban-Kämpfer getötet oder verletzt habe. Ende April 2018 wurde der Polizeichef des Distrikts bei Gefechten in Chahar Bolak getötet. Im August 2018 kamen bei einer Explosion einer Mine im Sulghar Distrikt sechs Zivilisten um, sieben wurden verletzt. Im September 2018 wurde ein Imam von Unbekannten in Mazar-i-Sharif erschossen. Anfangs Oktober 2018 meldeten afghanische Sicherheitskräfte die Verhaftung von 33 mutmasslich kriminellen Personen im Zuge einer Operation zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif. Am 10. Oktober 2018 entkam der Justizdirektor einem Attentat.

6.2.3.3  Hinsichtlich der Provinz Balkh und deren Hauptstadt Mazar-i-Sharif ist als Besonderheit zu beachten, dass deren Sicherheitslage im Wesentlichen durch die Herrschaft des ehemaligen Kriegsfürsten Atta Muhammad Noor bestimmt wird, welcher die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Fäden in der Hand hält (vgl. u.a. RFE/RL, Dismissal; RFE/RL, Underbelly; AREU, Resilient). Noor übernahm 2004 den Gouverneursposten der Provinz Balkh und hielt sich trotz seiner Absetzung im Jahr 2014 durch die Zentralregierung bis zum Jahr 2017 an der Macht. Im Februar 2017 wurde er von Präsident Ashraf Ghani wieder offiziell zum Gouverneur der Provinz Balkh ernannt, bis er vom selben im Dezember 2017 erneut suspendiert wurde (vgl. VOA, Ousted). Der Suspendierung widersetzte sich Noor vorerst und überliess den Gouverneursposten erst im März 2018 seinem Nachfolger. De facto ist er indessen immer noch der Machthaber in der Region. Noor gilt als Garant für die Sicherheit, indessen werden ihm Menschenrechtsverletzungen und die Missachtung demokratischer Werte vorgeworfen (vgl. HRW, Strongmen). Er kontrolliert auch eine grosse Anzahl Sicherheitskräfte und Paramilitärs und unterdrückt die Opposition konsequent (vgl. u.a. Landinfo). Die Sicherheitslage und die Berichterstattung zu dieser sind somit zu sehr grossen Teilen von Noor abhängig. Gleichzeitig wird von verschiedenen Quellen darauf hingewiesen, dass die Zahl legal und illegal bewaffneter Individuen und Gruppen - inklusive politischer Parteien - im Norden Afghanistans und speziell um Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren stark zugenommen habe. Falls es zu einem Eklat bezüglich der aktuellen Machtverhältnisse in der Provinz Balkh käme, könnte die momentane Stabilität in Mazar-i-Sharif schnell kippen und aufgrund der beschriebenen Umstände ausser Kontrolle geraten. Es versteht sich von selbst, dass es im Falle einer solchen Destabilisierung der Situation in Mazar-i-Sharif einer neuen Lageanalyse bedürfte, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Region zu beurteilen.

6.2.3.4  In Bezug auf die humanitäre Situation in Mazar-i-Sharif ist insbesondere auf folgende Quellen neueren Datums zu verweisen (jeweils zuletzt abgerufen am 31.10.2018):

-          EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, 08.2017,  https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_IPA_August2017.pdf > (zit. EASO, Key)

-          EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, 06.2018, < https://easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-2018.pdf > (zit. EASO, Guidance)

-          Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Fact Finding Mission Report Afghanistan, 04.2018, < https://www.bfa.gv.at/files/berichte/ FFM_Bericht_Afghanistan.PDF > (zit. BFA)

Mazar-i-Sharif kann als Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan bezeichnet werden. Die Angaben zur Bevölkerungszahl variieren zwischen 368 000 und 693 000 (vgl. EASO, Key). Die Bevölkerung der Provinz setzt sich aus diversen Ethnien zusammen, wobei Tadschiken und Paschtunen die grössten Gruppen bilden. Die positive wirtschaftliche Entwicklung der Region verlangsamte sich in den letzten Jahren deutlich durch die Schliessung von zwei internationalen Militärbasen, da sich dadurch zum einen der Fluss internationaler Geldmittel verringerte und anderseits eine Vielzahl von Stellen verloren gingen (vgl. EASO, Key; BFA). Hinzu kommt, dass sich die Anzahl intern Vertriebener - insbesondere nach der Einnahme von Kunduz durch die Taliban - stark erhöhte (vgl. EASO, Guidance). Sodann lebten gemäss Angaben aus dem Jahr 2015 lediglich etwa 15 Prozent der Stadtbevölkerung über der Armutsgrenze (vgl. EASO, Key). Mazar-i-Sharif verfügt indessen über einen Flughafen, dessen Ausbau nach internationalen Standards in Planung ist, was wiederum zur Entwicklung der Stadt und der gesamten Region beiträgt. Angeflogen werden von Mazar-i-Sharif aus derzeit Indien, die Türkei, Iran, die Vereinigten Arabischen Emirate und Saudi Arabien. Der Zugang zu Bildung zeigt sich in der Provinz Balkh einfacher als in anderen Provinzen (vgl. EASO, Key). Mazar-i-Sharif verfügt über diverse private und öffentliche Universitäten. Obschon Mazar-i-Sharif zusammen mit Kabul über den höchsten Prozentsatz an Haushalten, die alle Kinder in die Schule schicken, verfügen soll, ist dennoch nicht zu verkennen, dass vielen Personen eine formelle Bildung fehlt. Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung ist anzumerken, dass die Stadt Mazar-i-Sharif über 10 bis 15 Krankenhäuser verfügt, sowohl private wie öffentliche (vgl. BFA). Von zentraler Bedeutung ist dabei das Regionalkrankenhaus Balkh im Zentrum der Stadt, welchem als akademischem Lehrkrankenhaus auch eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zukommt. Weiter existieren in Mazar-i-Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus.

6.2.3.5  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert hat, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zählt die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertigt es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen ist. Allerdings ist mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genügt. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt wurden, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung muss zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben.

7.   

7.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, aus B._______ in der Provinz C._______ zu stammen. Die Vorinstanz bezweifelte diese Herkunftsangabe. Tatsächlich erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen und Beschäftigungen teilweise unsubstanziiert. Zwar reichte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie einer Tazkira ein, jedoch zeigen schon die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, nämlich dass ein nicht zutreffendes Alter aufgeführt sei (vgl. act. A6, Ziff. 4.03 und act. A14, F9), exemplarisch die geringe Beweiskraft solcher Identitätspapiere auf. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet in der Provinz C._______ oder in Mazar-i-Sharif aufgewachsen ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter E. 7.2 und 7.3.3-7.3.4). Der Antrag, die im Original auf Beschwerdeebene eingereichte Tazkira sei durch einen Experten zu überprüfen, ist somit abzuweisen.

7.2 Gemäss der in der vorangehenden Erwägung E. 6.2.2 dargelegten aktuellen Rechtsprechung ist grundsätzlich - ausgenommen unter gewissen Umständen die Grossstädte Kabul und Mazar-i-Sharif (die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Herat wird vorliegend ausdrücklich offen gelassen, nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zu dieser Stadt hat) - von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan und damit auch in den angeblichen Herkunftsort des Beschwerdeführers (B._______ in der Provinz C._______) auszugehen. Ein Wegweisungsvollzug dorthin käme somit ohnehin nicht in Frage, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausging.

7.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen lassen.

7.3.1 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung.

7.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, zwar zwei Monate vor seiner Ausreise in Mazar-i-Sharif beziehungsweise in der Nähe von Mazar-i-Sharif bei seinem Onkel zusammen mit seiner Mutter und seinen zwei jüngeren Geschwistern gelebt zu haben, allerdings seien mittlerweile auch seine Familie und sein Onkel nicht mehr dort wohnhaft. Sie seien Ende 2016 in den Iran gegangen und seit Anfang 2017 habe er den Kontakt zu ihnen ganz verloren, weshalb er nicht sagen könne, wo sie sich gegenwärtig aufhalten würden. Er verfüge somit über keine Verwandten mehr in Mazar-i-Sharif und könne dort auf keine Hilfe zählen. Das SEM hielt diese Ausführungen für unglaubhaft und schloss, dass von Verwandten und deshalb von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif auszugehen sei.

7.3.3 Im Rahmen der BzP führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel mütterlicherseits sei verheiratet und wohne in Mazar-i-Sharif. Zusammen mit seiner Mutter und den beiden jüngeren Brüdern habe er sich in den zwei Monaten vor seiner Ausreise bei diesem Onkel aufgehalten, die Familienangehörigen lebten nach wie vor dort (vgl. act. A6, S. 6, Ziff. 3.01). Sein Onkel habe ihm das Geld für die Ausreise (3500 bis 4000 Dollar) gegeben, er sei vermögend, habe zwei Häuser und ein Lebensmittelgeschäft (Supermarket), wirtschaftlich gehe es ihm (dem Onkel) sehr gut (vgl. act. A6, S. 8, Ziff. 5.02). Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer allerdings vor, mittlerweile sei sein Onkel zusammen mit seiner Ehefrau und den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ebenfalls aus Afghanistan ausgereist, der Kontakt sei abgebrochen (vgl. act. A14, S. 2 f.). Diese Angaben vermögen indessen nicht zu überzeugen, vielmehr erscheinen die Zweifel an der geltend gemachten Ausreise der Verwandten aus Afghanistan begründet. So gab der Beschwerdeführer als Motiv für die Ausreise seiner Angehörigen zu Protokoll, sie seien vom Cousin (väterlicherseits) wegen des Landstreites selbst in Mazar-i-Sharif belästigt worden (vgl. act. A14, F21). Da die Asylvorbringen indessen - die Verfolgung durch den Cousin - vom SEM als unglaubhaft eingestuft wurden und der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde nicht anfocht, entfällt das behauptete Motiv für die Ausreise. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Verwandten aufgrund der Verfolgung durch den Cousin weggezogen sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Weggang seiner Familie nicht weiter belegen kann und dies offenbar auch nicht versuchte. Da auf dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zustellumschlag als Absender eine Adresse in Mazar-i-Sharif (Aufgabedatum: 23. Juli 2017) aufgeführt ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sehr wohl noch über Kontakte dorthin verfügt. Insofern müsste es auch möglich sein, über diese Person den Kontakt zu den Familienangehörigen aufrecht zu erhalten, selbst wenn diese tatsächlich ausgereist wären. Auffallend ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, welche seiner nahen Verwandten heute noch in Afghanistan lebten, spontan antwortete, seine Mutter, seine zwei jüngeren Brüder, sein Onkel mütterlicherseits und dessen Frau. Erst nach dieser spontanen Antwort korrigierte er sich, wonach diese sich auf den Weg in Richtung Türkei gemacht hätten (vgl. act. A14, S. 3, F15). Gesamthaft betrachtet ist den Zweifeln des SEM zuzustimmen und anzunehmen, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über Verwandte in Mazar-i-Sharif. Gestützt auf seine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen seines Onkels rechtfertigt sich sodann die Annahme, dass der Beschwerdeführer von diesem nach seiner Rückkehr Unterstützung wird erhalten können. Auch sind seine Mutter und seine zwei mittlerweile zehn- und siebzehn Jahre alten Brüder in der Stadt. Sodann scheint er, wie vorstehend gesehen, über ein weiteres soziales Beziehungsnetz zu verfügen, welches ihm ebenfalls bei der Eingliederung in das Leben dort behilflich sein kann. Damit ist für den Beschwerdeführer in Mazar-i-Sharif ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden. Dieses kann auch das Fehlen weiterer begünstigender Faktoren ausgleichen, da er trotz sehr geringer Schulbildung und wenig Berufserfahrung auf familiäre Unterstützung zählen und somit ein Leben mit zumindest vorübergehend gesichertem Existenzminimum führen kann. Er ist ein junger und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunder Mann, welchem folglich zugemutet werden kann, sich mit Hilfe seines Beziehungsnetzes seine Existenz in Mazar-i-Sharif aufzubauen. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

7.3.4 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif erweist sich als zumutbar. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Ausführungen einzugehen.

8.
Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12).

9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 31. August 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2017 MLaw (heute: Dr. iur.) Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte zusammen mit der Beschwerde eine erste und am 4. Oktober 2017 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Letztere weist einen Aufwand von 6.5 Stunden auf. In der Beschwerde vom 31. Juli 2017 wurde das Stundenhonorar von Fr. 194.40 (inkl. Mehrwertsteuer) plus eine einmalige Pauschale von Fr. 54.- als Auslagenersatz erwähnt. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen, Pauschalen für generelle Auslagen werden praxisgemäss jedoch nicht vergütet. Wie in der Zwischenverfügung vom 31. August 2017 angekündigt, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dementsprechend wird der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 150.- festgesetzt. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 975.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. 
Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 975.- zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

 

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Daniela Brüschweiler

Susanne Burgherr

 

 

Versand:

vorheriges Urteil
nächstes Urteil

pdf

Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert.
Deskriptoren
afghanistan
beschwerdeführer
bundesverwaltungsgericht
person
ausreise
entscheid
region
zumutbarkeit des wegweisungsvollzugs(asylrecht)
vorinstanz
leben
familie
monat
neffe
wirtschaft
ort
international
frage
report
sicherheitslage
europa
zahl
verfahren
onkel
quelle
non-refoulement
strafe
gewalt
schule
staat
erheblichkeit
asylgesuch
stelle
erhaltung
taliban
not
frau
weiler
herkunftsstaat
medizin
rahm
grenze
ausführung
beweis
sache
analyse
zeitung
beweismass
operation
italien
gesetz
ethnie
landwirtschaft
bedingung
mutter
attentat
opfer
städtebau
rückkehr
grund
vater
bundesrecht
sachverhalt
heimatstaat
original
umstände
cousin
angemessenheit
landesverweisung
beweismittel
begünstigung(gabe)
replik
politische ausweisung
verfahrenskosten
internet
unentgeltliche rechtspflege
tod
lediger
zweifel
radio
gesundheitszustand
kopie
alter
beurteilung(allgemein)
polizei
verweis
pauschale
erwachsener
kommunikation
richtigkeit
jagdgerät
asylrecht
flucht
schweiz
frist
arbeit
drittstaat
freiheit
adresse
tag
flughafen
anmerkung
griechenland
dublin-verfahren
patient
gesuchsteller
politik
wert
besteller
deutsch
zumutbarkeit(allgemein)
akte
verwandtschaft
freiburg(kanton)
eu
iran
schweizer bürgerrecht
überprüfungsbefugnis
innerstaatliche aufenthaltsalternative
gegenstand(allgemein)
existenzminimum
erfahrung
richterliche behörde
bundesamt für migration
strasse
gerichts- und verwaltungspraxis
falsche angabe
kosten(allgemein)
vorläufige aufnahme
ausländer
eritrea
distanz
revision(entscheid)
begründung des entscheids
türkei
flüchtlingseigenschaft
anschreibung
schriftstück
uno
frankreich
wille
stichtag
berichtigung(allgemein)
bewilligung oder genehmigung(allgemein)
familienangehöriger
ikrk
beschwerdeschrift
eintragung
beweiskraft
rechtskraft(erlass/abkommen/plan)
prozessvertretung
dauer
vermögen
objektiv
anhörung oder verhör
beendigung
gefahr(allgemein)
aufhebung(allgemein)
folterverbot
europäischer gerichtshof für menschenrechte
Bundesblatt