Sachverhalt:
A.
Am
22. Mai 2013 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) im Einvernehmen mit
einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission eine Untersuchung gemäss Art. 27 Kartellgesetz
(KG, SR 251) betreffend Abreden über Rabatte und Pauschalabzüge beim Vertrieb von Neufahrzeugen
der Marken des [...]-Konzerns [...] im Einzelhandelsverkauf, dies nachdem die Y._______
AG am
3. April 2013 eine Selbstanzeige eingereicht hatte. Die Untersuchung richtete sich gegen die Y._______
AG, die A._______ AG, die B._______ AG, die X._______ AG und die C._______ AG.
B.
Mit
Verfügung vom 19. Oktober 2015 (nachfolgend: Sanktionsverfügung) stellte die Wettbewerbskommission
(Vorinstanz, WEKO) fest, dass eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG vorliege
und verhängte eine Sanktion gegen die X._______ AG (Beschwerdeführerin) und drei andere Unternehmen.
Gegen diese Sanktionsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2015 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses Verfahren ist noch hängig.
C.
Gegenüber
der Y._______ AG wurde das Verfahren in einer separaten Verfügung mit einer einvernehmlichen Regelung
abgeschlossen und durch einen Vizepräsidenten der WEKO mit Verfügung vom 8. August 2014 genehmigt.
Darin wurde zugleich festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass
einer Sanktion aufgrund der Selbstanzeige erfüllt sind. Gegen diese Verfügung erhob unter anderem
die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil B-5290/2014 vom 13. April
2016 stellte dieses die Nichtigkeit der Verfügung vom 8. August 2014 fest, da sie nicht durch die
Vorinstanz als Gesamtgremium erlassen worden war. Am 6. Juni 2016 erliess die WEKO eine Verfügung,
mit der sie die von der Y._______ AG mit dem Sekretariat vereinbarte einvernehmliche Regelung genehmigte.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. August 2016 Beschwerde. Mit Urteil vom 3. Mai 2018
ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
D.
Im
Begleitschreiben zur Sanktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
ihre Absicht mit, die Verfügung in der Reihe "Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW)"
zu publizieren und forderte sie auf, ihr bis am 30. November 2015 mitzuteilen, ob die Verfügung
Geschäftsgeheimnisse enthalte, welche anlässlich der Veröffentlichung abgedeckt werden
müssten.
Mit Schreiben vom 26. November 2015 und 4. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung
für ihre Antwort bis 18. Januar 2016. Die Vorinstanz gewährte ihr eine Nachfrist bis 11. Januar
2016.
Am 11. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Eingabe mit bezeichneten
Textstellen ein, welche ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse enthielten.
Mit Schreiben vom 2. März 2016 übermittelte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
eine Publikationsversion der Verfügung vom 19. Oktober 2015, in welcher diejenigen Textstellen entfernt
worden waren, für die nach Ansicht des Sekretariats ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin Frist bis 18. März 2016, um ihr mitzuteilen,
ob sie an den von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Bezeichnungen als Geschäftsgeheimnisse
festhalten wolle und dies entsprechend für jede Passage zu begründen. Sie stellte in Aussicht,
dass sie nach unbenutztem Fristablauf davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit der Veröffentlichung
der Verfügung in der vorgeschlagenen Version einverstanden sei.
Am 16. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Fristverlängerung
um 30 Tage; die Vorinstanz räumte ihr eine solche bis 18. April 2016 ein. Mit Eingabe vom 18.
April 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die am 2. März 2016 durch die Vorinstanz
versendete Publikationsversion der Verfügung vom 19. Oktober 2015 insgesamt 410 Randziffern
hatte, während die Version vom 11. Januar 2016 411 Randziffern aufgewiesen habe. Aus diesem Grund
ersuchte sie die Vorinstanz um Klärung der Frage, welche der beiden Versionen "tatsächlich
und rechtlich" gelte. Bis zur Klärung dieser Frage hätten alle Passagen als Geschäftsgeheimnisse
zu gelten, welche die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2016 als solche deklariert habe.
Mit Schreiben vom 21. April 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb
der angesetzten Frist nicht mitgeteilt habe, ob sie mit der ihr zugestellten Publikationsversion der
Verfügung vom 19. Oktober 2015 einverstanden sei. Demzufolge gehe sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin
an der in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2016 als Geschäftsgeheimnis bezeichneten Textstellen festhalte.
Entsprechend werde sie demnächst eine kostenpflichtige Verfügung zur Qualifikation der Geschäftsgeheimnisse
und zur Publikation erlassen. Gleichzeitig teilte die Vorinstanz mit, dass sich die beiden Versionen
der Sanktionsverfügung nicht unterscheiden würden. Die erste Version enthalte lediglich einen
unbeabsichtigten Paragrafenumbruch. Dieser offensichtliche Tippfehler habe keine Bedeutung hinsichtlich
der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 19. Oktober 2015 und/oder Bezeichnung von Geschäftsgeheimnissen.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie erneut Stellung zur
Qualifikation der Geschäftsgeheimnisse nehmen werde. Des Weiteren erkundigte sich die Beschwerdeführerin
über das weitere Vorgehen der Vorinstanz, insbesondere im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5290/2014 vom 13. April 2016, in welchem die Genehmigungsverfügung vom 8. August 2014 zur einvernehmlichen
Regelung zwischen dem Sekretariat und der Y._______ AG, welche durch einen Vizepräsidenten
der Vorinstanz genehmigt worden war, für nichtig erklärt wurde.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über das
weitere Vorgehen.
E.
Am
20. Juni 2016 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (nachfolgend: Publikationsverfügung):
"1. Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 19. Oktober
2015 betreffend die Untersuchung [...] wird in der Version veröffentlicht, die sich im Anhang
zu vorliegender Verfügung befindet.
2. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'580.- werden der X._______
AG auferlegt."
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung insbesondere darauf hin, dass die Voraussetzungen
für die Qualifikation einer Tatsache als Geschäftsgeheimnis zwar auch von der publizierenden
Behörde zu prüfen seien. Es sei aber in erster Linie an einem potentiellen Geschäftsgeheimnisherrn,
das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Antwort
vom 11. Januar 2016 Schwärzungen beantragt, ohne jedoch zu begründen, weshalb diese als Geschäftsgeheimnisse
zu qualifizieren wären. Das Sekretariat habe die Verfügung vom 19. Oktober 2015 aufwändig
selbst bereinigt und die Informationen entfernt, welche aus seiner Sicht Geschäftsgeheimnisse darstellen
könnten, und diese Version der Beschwerdeführerin zugestellt, damit diese allenfalls weitere
Geschäftsgeheimnisse bezeichnen könne. Weder in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2016 noch in jener
vom 18. April 2016 habe die Beschwerdeführerin begründet, weshalb die von ihr abgedeckten Verfügungsteile
als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren wären. Sie hätte die von ihr geltend gemachten
Rechte begründen müssen, zumindest soweit diese für die Behörde nicht ohne Weiteres
erkennbar seien.
F.
Mit
Beschwerde vom 23. August 2016 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit
folgenden Anträgen:
"1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2016 aufzuheben.
2. Es sei der Vorinstanz die Publikation der dem Entscheid vom 20. Juni
2016 beigelegten Verfügung vom 19. Oktober 2015 infolge rechtskräftiger Nichtigkeit der ihr
zugrundeliegenden Verfügung vom 8. August 2014 zu untersagen.
3. Eventualiter sei der Vorinstanz die Publikation der Verfügung
vom 19. Oktober 2015 in der gemäss der von der Beschwerdeführerin beigelegten Fassung
zu gestatten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die zur Publikation beabsichtigte Sanktionsverfügung
vom 19. Oktober 2015 leide an einem nicht heilbaren Mangel. Überdies sei im Zuge des Erlasses der
angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt worden, es bestehe kein öffentliches
Interesse an der Publikation der Sanktionsverfügung und eine Publikation würde die Geschäftsgeheimnisse
sowie die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin verletzen.
G.
Mit
Stellungnahme vom 14. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt
dabei insbesondere vor, die Argumente der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche Nichtigkeit
der Sanktionsverfügung würden über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgehen.
Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei mehrmals darum ersucht worden,
sich zur Qualifikation der Geschäftsgeheimnisse zu äussern. Somit habe keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs stattgefunden. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse daran, die Begründung
des Entscheids der WEKO zu veröffentlichen, da die Eröffnung und der Abschluss der Untersuchung
bereits der Öffentlichkeit mitgeteilt worden seien und Medien und Onlineportale über den Fall
berichtet hätten.
Betreffend den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Publikation in der der Beschwerde
beigelegten Fassung zu erfolgen habe, bringt die Vorinstanz vor, dass die Beschwerdeführerin, wie
bereits in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2016, Teile der Sanktionsverfügung abgedeckt und als Geschäftsgeheimnis
qualifiziert habe, ohne dies zu begründen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden
sich auf keine einzige konkrete Textpassage beziehen und nur in genereller Weise vorgebracht.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete
Anordnungen einer Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechts-wirkungen
ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.2 Die
amtliche Publikation einer Verfügung zählt zum tatsächlichen Verwaltungshandeln und ist
nicht als solche anfechtbar (sog. Realakt; Art. 25a Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer vom 26. Mai 2016
2C_1065/2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 II 268; Urteile des BVGer B-3588/2012 vom 15. Oktober
2014 E. 1.1 "Nikon AG" und B-4221/2008 vom 28. September 2009 E. 6.2 "Arkosol AG").
Eine anfechtbare Verfügung aber ergeht, wie im vorliegenden Fall, wenn sich die Behörde und
eine Partei, die davon in ihren schutzwürdigen Interessen berührt ist, über die Form oder
Art der Publikation nicht einigen können (Art. 25a Abs. 2 VwVG). Die angefochtene Publikationsverfügung
ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG, welche die Beschwerdeführerin zur
Duldung der Publikation im verfügten Umfang verpflichtet.
1.3 Das
Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 33 Bst. f VGG (i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG)
für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme i.S.v. Art.
32 VGG vorliegt.
1.4 Die
Beschwerdelegitimation in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Publikationsverfügung zur Beschwerde legitimiert
(vgl. Urteile des BVGer B-3588/2012 vom 15. Oktober 2014 E. 1.1 "Nikon AG", B-5858/2014
vom 30. Oktober 2017 E. 1.5 [...] und B-7768/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 1 [...]).
1.5 Eingabefrist
und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich
ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.6 Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit
der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin stellt den Hauptantrag, eine Publikation der Sanktionsverfügung vom 19.
Oktober 2015 sei zu untersagen. In der Begründung macht sie geltend, mit dem Urteil B-5290/2014
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016, welches die Nichtigkeit der Verfügung der WEKO
vom 8. August 2014 festgestellt habe, entfalle die Grundlage der Sanktionsverfügung. Eine nichtige
Verfügung entfalte keinerlei Rechtswirkungen und ihr gehe jede Verbindlichkeit ab, womit sie auch
nicht rechtmässige Grundlage für einen späteren, darauf basierenden Entscheid sein könne.
Die Vorinstanz führt hierzu aus, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente
in Bezug auf die angebliche Nichtigkeit und fehlende rechtmässige Grundlage der Verfügung vom
19. Oktober 2015 gingen über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (nämlich die Publikation
der Verfügung vom 19. Oktober 2015) hinaus. Im Übrigen stütze sich die Verfügung
vom 19. Oktober 2015 in keiner Weise auf die Verfügung vom 8. August 2014, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
für nichtig erklärt worden sei.
3.2 Nach
Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden, d.h. u.a. die WEKO und ihr Sekretariat, ihre
Entscheide veröffentlichen; sofern ein genügendes Interesse besteht, sind diese zu veröffentlichen.
Entscheide sind auch Sanktionsverfügungen nach Art. 49a Abs. 1 KG (vgl. BGE 142 II 271 E.4.2.2.
mit Hinweisen), wie im vorliegenden Fall. Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen
aber keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben (Art. 25 Abs. 4 KG).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Publikation der Sanktionsverfügung vom 19. Oktober
2015. Mit Beschwerde kann einerseits die Publikation als solche in Frage gestellt und andererseits auch,
ob die vom Beschwerdeführer bezeichneten Textstellen Geschäftsgeheimnisse betreffen und nicht
publiziert werden dürfen (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.3). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin,
wonach mit dem Urteil B-5290/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 die Grundlage der
Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 entfalle, nehmen nicht Bezug auf die Publikationsverfügung
der WEKO, sondern sie stellen die Rechtmässigkeit der Sanktionsverfügung in Frage. Das Bundesgericht
hat im Urteil "Nikon AG" (Urteil 2C_1065/2014 E.5.3.3, 6.5.2, nicht publ. in BGE 142 II 268)
deutlich gemacht, dass die Hauptsache - verstanden als die Frage, ob ein kartellrechtswidriger
Sachverhalt vorliegt und ob deshalb zu Recht eine Sanktion ausgesprochen wurde - im Rahmen der
Anfechtung einer Publikationsverfügung nicht materiell zu prüfen sei, auch nicht unter dem
Titel des Reputationsschutzes. Dies gilt auch für dieses Verfahren: Angefochten ist die Publikationsverfügung
und es ist nicht der Ort, über die materielle Begründetheit der Sanktionsverfügung zu
urteilen (vgl. Urteil des BVGer B-5858/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 5.1 [...]). Nicht anders verhält
es sich, wenn die Rechtsbeständigkeit der Sanktionsverfügung in Frage gestellt wird (vgl. BGE
142 II 267 E. 4.2.5.4). Auf diesbezügliche Rügen der Beschwerdeführerin ist hier nicht
einzugehen.
3.3 Die
Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 30 KG und macht geltend, die separat
verhandelte Vereinbarung der Vorinstanz mit der Y._______ AG, letztere aus dem Verfahren zu entlassen,
sei unzulässig. Da die Untersuchung gegenüber fünf Parteien eröffnet worden sei,
müsse sie gemäss Art. 30 KG auch gegenüber allen Verfahrensparteien mit einer einzigen
Verfügung abgeschlossen werden. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Teilverfügungen bzw. Teilentscheiden
über diese Vorgaben hinweggesetzt.
3.4 Nach
Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die Wettbewerbskommission auf Antrag des Sekretariates mit Verfügung
über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Die Beschwerdeführerin
bezieht sich mit diesem Argument wiederum auf die einvernehmliche Regelung zwischen der Vorinstanz und
der Y._______ AG, welche mit einer separaten Verfügung abgeschlossen wurde. Wie bereits erwähnt,
ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Publikation der Sanktionsverfügung vom 19. Oktober
2015. Die Frage der Zulässigkeit von Teilentscheiden ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens -
bei welchem zu beurteilen ist, ob die einzelnen Ausführungen in der Sanktionsverfügung Geschäftsgeheimnisse
betreffen und daher nicht publiziert werden dürfen - zu prüfen. Deshalb ist auch auf
dieses Argument der Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht einzugehen (vgl.
Urteil des BGer 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.3.3, nicht publ. in: BGE 142 II 268).
4.
4.1 Des
Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht
geltend, ihr sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung
zu nehmen. Nach dem Entscheid B-5290/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 habe sie sich
mit Schreiben vom 11. Mai 2016 erkundigt, wie die Vorinstanz weiter vorgehen werde und erklärt,
sie werde - wie von der Vorinstanz gewünscht - erneut Stellung zur Qualifikation der
Geschäftsgeheimnisse nehmen. Die Vorinstanz habe dieses Gesuch jedoch ignoriert und ihr keine Frist
für die Einreichung einer Stellungnahme zur Qualifikation der Geschäftsgeheimnisse eingeräumt.
Schliesslich habe die Vorinstanz auch nicht anderweitig auf den Erlass einer Verfügung hingewiesen.
Auch aufgrund des Bundesgerichtsurteils 2C_1065/2014 i.S. Nikon vom 26. Mai 2016 hätte ihr die Vorinstanz
nach Treu und Glauben Gelegenheit geben sollen, auf diese neue Rechtsprechung einzugehen.
4.2 Die
Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Art. 30 VwVG muss
die Behörde die Parteien anhören, bevor sie verfügt. Es genügt jedoch, dass sich
eine Partei zu allen relevanten Fragen in einem einzigen Verfahrensschritt äussern kann. Es besteht
kein Anspruch darauf, mehrmals Gelegenheit zur Äusserung und Stellungnahme zu erhalten, wenn sich
eine Sachverhaltsfrage immer wieder gleich stellt; der Gehörsanspruch erschöpft sich in der
einmaligen Äusserung zu einem bestimmten Problem (vgl. Urteile des BGer 8C_589/2014 vom 16. Juni
2015 E. 5.1.1.1 und 5P.182/2001 vom 30. Juli 2001 E. 3; Bernhard
Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016,
Art. 30 VwVG, Rz. 36).
4.3 Die
Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Zustellung der Sanktionsverfügung am 28. Oktober
2015 sowie mit Schreiben vom 2. März 2016 dazu aufgefordert, die Textstellen zu bezeichnen,
welche ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse darstellen. Die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin
überdies darauf aufmerksam, dass sie eine kostenpflichtige Verfügung erlassen würde, sollte
sie auf der Abdeckung gewisser strittiger Textstellen bzw. Passagen bestehen. Die Beschwerdeführerin
hatte somit mehrmals Gelegenheit, sich zu allfälligen Geschäftsgeheimnissen zu äussern.
4.4 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz nicht gehalten, ihr eine weitere Frist
einzuräumen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
5.
5.1 Art.
49 Abs. 1 KG verpflichtet die Vorinstanz und deren Sekretariat, die Öffentlichkeit über ihre
Tätigkeit zu informieren. Dem breiten Publikum soll ein hinreichender Überblick über die
Tätigkeit der Wettbewerbsbehörden ermöglicht werden. Art. 49 Abs. 1 KG verankert das Transparenzgebot
im Kartellrecht (vgl. Urteil des BVGer B-5858/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2 [...]; Nydegger/Nadig,
in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Art. 49 KG, Rz. 4; Tercier/Martenet,
in: Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], Commentaire Romand, Droit de la Concurrence, 2. Aufl., Art. 49 KG,
Rz. 5).
Die Vorinstanz hat sich in ihrem Geschäftsreglement selber die Aufgabe erteilt, Grundsätze
der Informationspolitik der Wettbewerbsbehörden festzulegen (Art. 33 Geschäftsreglement der
Wettbewerbskommission vom 15. Juni 2015 [Geschäftsreglement WEKO, SR 251.1]; vgl. Jürg
Borer, Wettbewerbsrecht I, Kommentar, Schweizerisches Kartellgesetz, 3. Aufl., 2011, Art.
49, Rz. 1 ff.; Thomas Nydegger/Werner Nadig, in: Basler
Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 49, Rz. 4 ff.), solche aber, wie im "Merkblatt: Geschäftsgeheimnisse"
vom 30. April 2008 (abrufbar unter: https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2008/12/Merkblatt _Geschäftsgeheimnisse_2008.pdf.download.pdf/Merkblatt_Geschäftsgeheimnisse_2008.pdf ,
abgerufen am 14. Mai 2018), erst punktuell verabschiedet.
Die Vorinstanz veröffentlicht Verfügungen und andere Erlasse seit 1997 in der RPW, die
sie als "Sammlung von Entscheidungen und Verlautbarungen zur Praxis des Wettbewerbsrechts und zur
Wettbewerbspolitik" und als "Publikationsorgan der Schweizerischen Wettbewerbsbehörden"
bezeichnet. Auch wenn die Verfügungen angefochten werden, werden sie im Regelfall dennoch bereits
publiziert, bevor sie rechtskräftig beurteilt sind, und dies selbst dann, wenn sie im Rechtsmittelweg
später aufgehoben werden.
Die Vorinstanz macht ihre Sanktionsverfügungen vor der Publikation in der RPW regelmässig
auch als Medienmitteilung auf ihrer Internetseite zugänglich. Bei dieser Veröffentlichung wird
neuerdings darauf hingewiesen, dass der Entscheid der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden kann (z.B. Medienmitteilung vom 21. Dezember 2017 betreffend Verfügung i.S. Submissionsabreden
im Engadin, abrufbar unter: https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/medieninformationen/ nsb-news.msg-id-69339.html ,
abgerufen am 14. Mai 2018).
5.2 Gemäss
Art. 48 Abs. 1 KG können die Wettbewerbsbehörden ihre Entscheide veröffentlichen; sie
sind dazu ermächtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. November 1994
zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG,
Nr. 94.100; BBl 1995, 468 ff., 618; Jürg Borer, Wettbewerbsrecht
I, Kommentar, Schweizerisches Kartellgesetz, 3. Aufl., 2011, Art. 48, Rz. 1 ff.; Stefan
Koller, in: Handkommentar, Kartellgesetz, 2007, Art. 48, Rz. 1; Thomas
Nydegger/Werner Nadig, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 48, Rz. 7). Die Vorinstanz
sieht in ihrem Geschäftsreglement vor, dass Endverfügungen publiziert werden (Art. 35 Abs.
1 Geschäftsreglement WEKO). Der Gegenstand der Veröffentlichung nach Art. 48 Abs. 1 KG
betrifft ganze Entscheide (Verfügungen) und nicht einzelne Passagen. Der Entscheid über die
Publikation liegt im Ermessen der Wettbewerbsbehörden. Unter Art. 48 KG ist somit zu prüfen,
ob der Ermessensspielraum in Bezug auf die Publikation einer Verfügung insgesamt angemessen ausgeübt
wurde. Ist dies der Fall, stehen dem Einzelnen noch die gesetzlich vorgesehenen Garantien zur Verfügung,
um sicherzustellen, dass die Verfügung rechtskonform publiziert wird. Dazu gehört namentlich
der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 25 Abs. 4 KG (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.6).
6.
Die
Publikation von Entscheiden der WEKO hat mehrere Zwecke:
Erstens haben die Entscheide der Vorinstanz einen Einfluss auf das Wirtschaften
der Unternehmer.
Durch die Veröffentlichung können diese ihr Verhalten an der Praxis der Wettbewerbsbehörden
ausrichten. Insbesondere vor dem Hintergrund der geringen Anzahl höchstrichterlicher Entscheide
und der langen Verfahrensdauer sowie der Tatsache, dass nicht jede strittige Frage richterlich beurteilt
wird, ist dies besonders wichtig. Die Publikation dient somit der Prävention und der Rechtssicherheit
(vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.1).
Zweitens fördert die Veröffentlichung von Verfügungen der Vorinstanz die Transparenz
der Verwaltungsaktivitäten, namentlich über die Rechtsanwendung und Rechtsfortentwicklung (vgl.
BGE 142 II 268 E. 4.2.5.2).
Drittens sollen durch die Publikation die verschiedenen, mit Wirtschaftsfragen
befassten Behörden
über die Praxis der Vorinstanz informiert werden. Dies betrifft insbesondere kantonale Behörden
für zivilrechtliche Kartellverfahren (Art. 12 ff. KG) und Verwaltungsverfahren in mit
dem Kartellrecht verwandten Rechtsgebieten (z.B. im Rahmen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt
vom 6. Oktober 1995 [BGBM, SR 943.02]; vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.3).
Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Entscheiden der
Vorinstanz decken sich somit im Wesentlichen mit dem Sinn und Zweck der Publikation gerichtlicher Entscheide.
Der Gesetzgeber erachtet eine Parallelität der Veröffentlichung von Entscheiden der Vorinstanz
und der Gerichte als notwendig, um schädliche Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen zu
verhindern und dadurch wirksamen Wettbewerb verwirklichen zu können. Er nimmt dabei in Kauf, dass
veröffentlichte Verfügungen der Wettbewerbsbehörden zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben
oder korrigiert werden können (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.4; Paul
Tschümperlin, Die Publikation gerichtlicher Entscheide, in: Kettiger/Sägesser [Hrsg.],
Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, 2011, S. 69 ff., 70).
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Publikation
einer (nichtigen) Verfügung. Art. 48 Abs. 1 KG sei eine "Kann-Vorschrift" und die Vorinstanz
daher nicht verpflichtet, ihre Entscheide zwingend in jedem Fall zu veröffentlichen. Zum einen sei
durch die Publikation keine Präventionswirkung zu erkennen, da der vorliegende Sachverhalt nicht
in den Geltungsbereich des KG falle, die angefochtene Verfügung auf einer nichtigen Verfügung
beruhe und zahlreiche Verfahrensfehler begangen worden seien. Zum anderen bestehe kein Bedürfnis
nach Transparenz der Verwaltungstätigkeit, da sowohl die gesetzeswidrige Sachverhaltsermittlung
als auch die falsche materielle Rechtsanwendung offensichtlich seien. Vielmehr würde eine Publikation
nur zu massiver Unsicherheit bei Wirtschaftsteilnehmern und Behörden führen.
Was zunächst die Kritik der Beschwerdeführerin bezüglich der Sanktionsverfügung
vom 19. Oktober 2015 betrifft, ist auf die vorangehenden Erwägungen 3.2
zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin rügt somit sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.
Der auf Art. 5 Abs. 2 BV abgestützte Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert in einer
allgemeinen Umschreibung, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und zumutbar sein soll. Das Kriterium der Eignung
verpflichtet das Verwaltungshandeln auf die Erreichung des anvisierten öffentlichen Interesses (definiert
die "Präzision staatlichen Handelns"). Die Erforderlichkeit
gebietet, eine Massnahme so zu bemessen, dass der angestrebte Zweck nicht auch mit einer milderen Massnahme
erreicht werden könnte ("Intensität staatlichen Handelns"). Die Zumutbarkeit
schliesslich ist - in einer wertenden Abwägung - zu bejahen, wenn der angestrebte Zweck
in einem vernünftigen Verhältnis zu den dem Privaten auferlegten Belastungen oder bewirkten
Eingriff steht - die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches
Interesse gerechtfertigt sein (Urteil des BVGer B-5858/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 3.5 [...]).
7.2
7.2.1 Zwar
ist es zutreffend, dass Art. 48 Abs. 1 KG eine "Kann-Vorschrift" darstellt. Unter dieser Bestimmung
ist jedoch lediglich zu prüfen, ob der Ermessensspielraum in Bezug auf die Publikation einer Verfügung
insgesamt angemessen ausgeübt wurde (vgl. E. 5.1).
Sinn und Zweck der Publikation von Entscheiden der Vorinstanz decken sich dabei mit dem gerichtlicher
Entscheide (vgl. E. 5.1).
7.2.2 Die
Eignung der Publikation zur Zweckerreichung steht
ausser Frage (vgl. E. 6).
Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegen, inwiefern die entgegenstehenden
Interessen in keinem vernünftigen Verhältnis zur Zweckerreichung stehen sollten. Die Publikation
ist geeignet und erforderlich, um die Prävention und Rechtssicherheit sicherzustellen, die Transparenz
der Verwaltungsaktivitäten zu fördern und die mit Wirtschaftsfragen befassten Behörden
zu informieren (vgl. E. 6).
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen und es ist auch sonst nicht ersichtlich,
inwiefern die Publikation nicht zumutbar wäre, bzw. inwiefern die entgegenstehenden Interessen der
Beschwerdeführerin überwiegen würden.
7.2.3 Gleich
verhält es sich bezüglich des Vorwurfs, die Vorinstanz hätte ihren Ermessensspielraum
betreffend die Publikation nicht angemessen ausgeübt. In ihrer Begründung richtet sich die
Beschwerdeführerin weniger gegen einzelne Aussagen in der Sanktionsverfügung, welche ihrer
Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse betreffen, als vielmehr gegen den Inhalt der Sanktionsverfügung,
welche ihrer Ansicht nach fehlerhaft ist. Sie verkennt dabei, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass von
Art. 48 Abs. 1 KG in Kauf genommen hat, dass bei nicht letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheiden stets
das Risiko besteht, dass eine höhere Instanz einen Entscheid aufhebt oder korrigiert (vgl. E. 6).
Die blosse Wahrscheinlichkeit, dass ein Entscheid der Vorinstanz fehlerhaft sein könnte, rechtfertigt
deshalb nicht die Untersagung der Publikation.
8.
Als
Eventualantrag stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, die Verfügung vom 19. Oktober 2015
sei gemäss der beigelegten Version zu publizieren. Diese enthält diverse geschwärzte Passagen,
wobei die Beschwerdeführerin nicht weiter konkretisiert, inwiefern diese jeweils Geschäftsgeheimnisse
darstellten.
8.1 Grundsätzlich
gilt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Untersuchungsmaxime nach Art. 12 VwVG,
welche jedoch durch die Rüge- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art.
13 Abs. 1 lit. a VwVG sowie durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt wird. Faktisch
gilt deshalb ein abgeschwächtes Rügeprinzip und nicht der reine Untersuchungsgrundsatz. Es
lässt sich nicht in allgemeiner Weise festlegen, wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht
beginnt. Vielmehr richtet sich die Mitwirkungspflicht nach deren Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit
(vgl. Oliver Zibung/ Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar
zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 49 VwVG, Rz. 37).
8.2 Eine
Beschwerde ist zu begründen, d.h. es ist darzulegen, weshalb eine angefochtene Verfügung beanstandet
wird (Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. Frank Seethaler/Fabia Portmann,
in: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 52 VwVG, Rz. 62 und 64).
Es muss klar hervorgehen, weshalb der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht
einverstanden ist (vgl. BGE 140 V 22 E. 7.1; Frank Seethaler/Fabia
Portmann, a.a.O., Art. 52 VwVG, Rz. 71 und 73).
8.3 Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die geschwärzten Passagen Geschäftsgeheimnisse
darstellen. Sie begnügt sich damit, eine Kopie der Verfügung vom 19. Oktober 2015 beizulegen,
welche zahlreiche geschwärzte Passagen enthält. Konkrete Erläuterungen, weshalb diese
Stellen jeweils als Geschäftsgeheimnisse einzustufen und inwieweit die Voraussetzungen von Art.
25 Abs. 4 KG erfüllt seien, enthält die Beschwerde nicht.
9.
9.1 Die
Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben
(Art. 25 Abs. 4 KG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bilden Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses
(1) alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), (2) die
der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren Geheimhaltung
der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (objektives Geheimhaltungsinteresse) hat.
Letztere Voraussetzung stellt ein objektives Kriterium dar, d.h. die Informationen müssen objektiv
gesehen als geheimhaltungswürdig gelten (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1; Urteil des BGer 2C_499/2017
vom 29. Januar 2018 E. 4.2; Urteil des BVGer B-5858/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 3.5 [...]).
9.2 Eine
Unterschutzstellung eines Geheimnisses, das einen kartellrechtswidrigen Inhalt hat, ist nicht möglich.
Tatsachen, welche das kartellrechtswidrige Verhalten belegen, sind nicht geheimhaltungswürdig. Dabei
ist einzelfallweise dem Ziel der Publikation Rechnung zu tragen, insoweit als es der Öffentlichkeit
erlaubt, die Motive der Vorinstanz zu verstehen (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.2.3; Urteil
des BVGer B-5858/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 3.5 [...]).
9.3 Gegenstand
des Geschäftsgeheimnisses müssen geschäftlich relevante Informationen sein; entscheidend
ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können oder
ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (vgl.
BGE 142 II 268 E. 5.2.3; BGE 103 IV 283 E. 2b; Urteil des BGer 2C_499/2017 vom 29. Januar 2018
E. 4.2). Ein objektives Geheimhaltungsinteresse weisen in der Regel folgende Tatsachen auf: Marktanteile
eines einzelnen Unternehmens, Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Bezugs- und
Absatzquellen, interne Organisation eines Unternehmens, Geschäftsstrategien und Businesspläne
sowie Kundenlisten und -beziehungen (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.4; Urteile des BGer 2C_499/2017
vom 29. Januar 2018 E. 4.2 und 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 3.3).
9.4 Bei
den durch die Beschwerdeführerin beantragten Schwärzungen ist keine inhaltliche Systematik
ersichtlich. Statt einer nach Themen geordneten Prüfung drängt sich deshalb eine chronologische
auf. Im Einzelnen soll überprüft werden, ob die zur Publikation vorgesehene Verfügung
der WEKO (weitere) nicht zu publizierende Geschäftsgeheimnisse enthält.
9.4.1 Die
Beschwerdeführerin bezeichnet zunächst die Worte "und [...]" in Rz. 3 der Sanktionsverfügung
als Geschäftsgeheimnis. Diese Worte weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Neufahrzeuge
der Marke [...] vertreibt. Dabei handelt es sich um keine geheime Information und damit um kein Geschäftsgeheimnis
(vgl. E. 9.1),
geht doch beispielsweise bereits aus der Internetseite der Beschwerdeführerin [...] hervor,
dass sie Neufahrzeuge der Marke [...] zum Verkauf anbietet.
9.4.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt, in Rz. 4 der Sanktionsverfügung seien die von der Vorinstanz
bereits als Bandbreite "[70-85%]" umschriebenen Prozentzahlen bestimmter Verkaufsmeldungen
vollständig unkenntlich zu machen.
Eine Umschreibung geheimer Daten mittels Bandbreiten ist keine Geschäftsgeheimnisverletzung,
solange die verfremdende Umschreibung keine substanziellen Rückschlüsse auf die fraglichen
Ausgangszahlen erlaubt. Die Bandbreiten sind so zu wählen, dass der Umschreibung ein genügend
sachdienlicher Informationsgehalt entnommen werden kann (vgl. Urteil des BVGer B-3588/2012 vom 15.
Oktober 2014 E. 6.4; Urteil der REKO/WEF vom 26. September 2002, in: RPW 2002/4 E. 3.1.2 und E. 3.3.3.
"Vertrieb von Arzneimitteln"; RPW 2012/3 Rz. 23 "Komponenten für Heiz-, Kühl-
und Sanitäranlagen - Verfügung betreffend Geschäftsgeheimnisse"
und RPW 2010/4 Rz. 11 ff. "Hors-Liste Medikamente: Verfügung betreffend Geschäftsgeheimnisse/Publikation").
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Umschreibung des Geschäftsgeheimnisses
mittels der Bandbreite nicht zu beanstanden ist.
9.4.3 Die
Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung des Satzes "Die Marke [...] gehört
zwar ebenfalls zum [...]-Konzern." und der Worte "([...] Retail)" inklusive Teile
der dazugehörigen Fussnote 13 in Rz. 6 der Sanktionsverfügung. Bei diesen Informationen handelt
es sich in diesem Zusammenhang um keine Geschäftsgeheimnisse, sondern um allgemein bekannte Tatsachen.
9.4.4 Die
Beschwerdeführerin beantragt die teilweise Schwärzung der Rz. 8 der Sanktionsverfügung,
welche den Begriff "Repo" erläutert, die vollständige Schwärzung der Rz. 9 der
Sanktionsverfügung, welche den Begriff "Konditionenliste" erläutert und die teilweise
Schwärzung der Rz. 11 der Sanktionsverfügung, welche den Begriff "Ablieferungspauschale"
erläutert. Die Beschreibung dieser Begriffe sowie die Schilderung des Verhaltens der Händler
sind unerlässlich für das Verständnis der Begründung der Sanktionsverfügung
und damit des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens, weshalb sie nicht
geheimhaltungswürdig sind (siehe oben E. 9.2).
Zudem handelt es sich bei diesen Passagen nicht um Geschäftsgeheimnisse (siehe oben E. 9.1
und E. 9.3).
9.4.5 Die
Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung der Passage "und der [...] Schweiz AG
(nachfolgend [...] Schweiz)" in Rz. 13 der Sanktionsverfügung. Die namentliche Nennung
der Importeure ist für die Nachvollziehbarkeit des Entscheides der WEKO erforderlich. Überdies
ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Passage ein Geschäftsgeheimnis darstellen soll (siehe oben
E. 9.1
und E. 9.3).
9.4.6 Die
Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung der Passage "Preis-Repositionierung der Marken
des [...]-Konzerns" in Rz. 14 der Sanktionsverfügung. In dieser Randziffer wird der Gegenstand
gewisser Anfang 2013 stattgefundener Anlässe des [...] erläutert. Diese Passage ist zur
korrekten Beschreibung der Treffen notwendig, welche wiederum das aus Sicht der Vorinstanz kartellrechtswidrige
Verhalten belegen und deshalb nicht geheimhaltungswürdig sind (siehe oben E. 9.2).
9.4.7 In
Rz. 15 der Sanktionsverfügung werden die Funktionen und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder
des [...] erläutert. Die Beschwerdeführerin beantragt die Schwärzung der Funktion
und Zuständigkeit ihres Mitarbeiters innerhalb des [...]. Die WEKO hat in der Publikationsversion
bereits Name und Funktion des Vorstandmitglieds des [...] anonymisiert. Dem weitergehenden Antrag
der Beschwerdeführerin auch die Region, für welche die Beschwerdeführerin zuständig
war, zu schwärzen, ist nicht stattzugeben. Diese Information dient vielmehr der Nachvollziehbarkeit
des aus Sicht der Vorinstanz relevanten Verhaltens und ist somit nicht geheimhaltungswürdig.
9.4.8 Die
Beschwerdeführerin beantragt, in Abbildung 1 in Rz. 18 der Sanktionsverfügung seien die Namen
aller Mitglieder des [...], mit Ausnahme der Y._______ AG, zu schwärzen. Die namentliche Nennung
der Unternehmen (Händler), welche Mitglieder der [...] sind, ist für die Nachvollziehbarkeit
des Entscheides der WEKO erforderlich und daher zu belassen.
9.4.9 Die
Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung des mutmasslich vereinbarten Sockelrabatts von
"2%" und des Satzes "Lasst mich also nicht am nächsten Tag verhaften lassen...smail."
in Rz. 20 der Sanktionsverfügung. Diese Elemente dienen der Begründung des aus Sicht der Vorinstanz
bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens, weshalb sie nicht geheimhaltungswürdig sind (siehe
oben E. 9.2).
9.4.10 Die
Beschwerdeführerin beantragt, in Rz. 26 der Sanktionsverfügung sei der Satz "Alle Teilnehmer
dieses 'Meetings' brachten die in ihren Unternehmen verwendete, interne Konditionenliste mit." zu
schwärzen. Dieser Satz dient wiederum der Nachvollziehbarkeit des aus Sicht der Vorinstanz
bestehenden
kartellrechtswidrigen Verhaltens und ist somit nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben
E. 9.2).
9.4.11 Die
Beschwerdeführerin bezeichnet die Abbildung in Rz. 41 der Sanktionsverfügung als Geschäftsgeheimnis.
Darin werden die von den Unternehmen diskutierten Massnahmen, um den Zerfall der Rentabilität zu
stoppen, aufgezeigt. Sie dient somit ebenfalls der Begründung der aus Sicht der Vorinstanz vorliegenden
Kartellrechtsverstösse, weshalb sie nicht geheimhaltungswürdig ist (siehe oben E. 9.2).
9.4.12 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Schwärzung der mutmasslich vereinbarten Senkung der Konditionen
von "2%" und der Passage "Fr. 750'000.- pro 100 Einheiten" in Rz. 43 der Sanktionsverfügung.
Diese Tatsachen dienen dem Nachweis des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens
und sind deshalb nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 9.2).
9.4.13 Die
Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung folgender Passage in Rz. 46 der Sanktionsverfügung
:"SH, TG, ZH-Ost, SG, FL, AI, AR, GR-Ost und -Nord). Für diesen Stammtisch plante [Name, X._______
AG], die vereinbarte Konditionenliste an die Teilnehmer des Stammtisches zu versenden oder abzugeben."
Diese Sachverhaltsdarstellung dient der Begründung der aus Sicht der Vorinstanz bestehenden Kartellrechtsverstösse,
weshalb sie nicht geheimhaltungswürdig ist (siehe oben E. 9.2).
9.4.14 Die
Beschwerdeführerin beantragt, es seien in Rz. 50 der Sanktionsverfügung die Sätze "Als
post scriptum fügte [X._______ AG] noch ein: 'Schade, dass es Betriebe gibt, die es nicht [wissen]
um was es wirklich geht. Es geht um unsere eigene Zukunft und nicht die des Importeurs!'" zu streichen.
Diese Sätze dienen wiederum der Nachvollziehbarkeit des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen
Verhaltens und sind somit nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 9.2).
9.4.15 Die
Beschwerdeführerin bezeichnet den Satz "Während diesem Treffen wurde eine Konditionenliste
für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erst-Offerten
für Neufahrzeuge der Marken des [...]-Konzerns vereinbart (Rz. 20 ff., 26 ff., 60)." in
Rz. 74 als Geschäftsgeheimnis. Dieser Satz ist nicht geheimhaltungswürdig, handelt es sich
dabei doch um eine Tatsache, die dem Nachweis des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen
Verhaltens dient (siehe oben E. 9.2).
9.4.16 Die
Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung der Passage "und der Inhalt der Präsentation
war für alle gleich" in Rz. 80 und der gesamten Rz. 84 der Sanktionsverfügung. In
diesem Teil der Sanktionsverfügung geht es um die Würdigung der Beweismittel und der Vorbringen
der Verfahrensparteien betreffend die Präsentation sowie allfällige frühere Vereinbarungen
zwischen den mutmasslich an der Wettbewerbsabrede Beteiligten. Diese Informationen sind nicht geheimhaltungswürdig,
da sie der Begründung und dem Verständnis des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen
Verhaltens dienen (siehe oben E. 9.2).
9.4.17 Die
Beschwerdeführerin beantragt, es seien die gesamte Rz. 146 sowie der Satz "Er habe weder die
Präsentation noch eine Konditionenliste im Zuge des Stammtisches abgegeben." in Rz. 149 der
Sanktionsverfüggung zu schwärzen. Dieser Teil der Sanktionsverfügung behandelt Vorbringen
der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt und dient der Begründung und dem Verständnis des
aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens. Die Informationen sind deshalb
nicht geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 9.2).
9.4.18 Die
Beschwerdeführerin bezeichnet den Satz "Aus den Reaktionen und den Antworten der Vorstandsmitglieder,
insbesondere [X._______ AG], geht eine sofortige Einstellung des 'Projekts Repo 2013' nicht ausdrücklich
hervor (vgl. Rz. 50)." in Rz. 167 der Sanktionsverfügung als Geschäftsgeheimnis. Dieser
Satz dient der Beurteilung und dem Verständnis des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen
Verhaltens, weshalb er nicht geheimhaltungswürdig ist (siehe oben E. 9.2).
9.4.19 Die
Beschwerdeführerin ersucht um die Schwärzung des Satzes "Sofern man zudem berücksichtigen
würde, dass anlässlich der durchgeführten 6 Stammtische mutmasslich alle übrigen
[...]-Mitglieder (und möglicherweise weitere zugelassene Händler der Marken des [...]-Konzerns)
anwesend waren und von den vereinbarten Massnahmen, insbesondere der einheitlichen Konditionenliste,
Kenntnis erhalten haben (vgl. Rz. 227), wären die entsprechenden Marktanteile noch höher
anzusetzen." in Rz. 270 der Sanktionsverfügung. Dieser Satz dient der Beurteilung und dem Verständnis
des aus Sicht der Vorinstanz bestehenden kartellrechtswidrigen Verhaltens. Aus diesem Grund ist er nicht
geheimhaltungswürdig (siehe oben E. 9.2).
10.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Versand: 29. Mai 2018