Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,
SR 172.021), die von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 16
Abs. 1 BGÖ).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern
das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der
Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung, mit der sein Zugangsgesuch teilweise abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Streitgegenstand
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich
einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei richtiger
Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt.
Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen
Umfang des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche
Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich
nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde.
Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] A-5157/2017 vom 5. Februar 2018 E. 2.1 m.H.).
Der Beschwerdeführer verlangte mit seinem Zugangsgesuch Angaben zu "Firmen" (vgl.
zum Begriff < http://www.duden.de/rechtschreibung/Firma , abgerufen am 26.03.2018),
die im Jahr 2014 ein Gesuch für die Ausfuhr von Kriegsmaterial gestellt hatten. Offensichtlich ging
es ihm um juristische und (allenfalls) - ausnahmsweise, in der Form von Einzelunternehmen -
natürliche Personen, die mit Rüstungsgütern Handel treiben. Der EDÖB empfahl denn
auch dem Zugangsgesuch folgend die Offenlegung der Namen von natürlichen Personen explizit nur insoweit,
als es sich dabei um "Unternehmer" handelt, die "ihre Kundschaft genauso wie juristische
Personen aktiv bewerben und sich damit selbst als Marktteilnehmer offenbaren" (Empfehlung, Rz. 45).
Der angefochtenen Verfügung ist demgegenüber zu entnehmen, dass im Jahr 2014 auch natürliche
Personen, "die keine Händler von Kriegsmaterial sind und nur wegen eines privaten Verkaufs
ins Ausland in der Statistik von 2014 auftauchen", um eine Ausfuhrbewilligung für Rüstungsgüter
ersucht hatten (Ziff. II Rz. 8).
Das streitgegenständliche Zugangsgesuch bezieht sich somit nur insoweit auf natürliche
Personen, als diese kommerziell mit Kriegsmaterial handeln. Nicht erfasst sind dagegen Privatpersonen,
die lediglich in Einzelfällen und nicht gewerbsmässig unter die Kriegsmaterialgesetzgebung
fallende Waren ins Ausland verkauften. Da sich der Beschwerdeführer bei der Formulierung seines
Rechtsbegehrens in der Beschwerde - das mit Bezug auf die Namen von natürlichen Personen nicht
eindeutig ist - offenbar an die Empfehlung des EDÖB anlehnte, ist davon auszugehen, dass er
sein Zugangsgesuch in der Beschwerdeschrift nicht ausdehnte. In der Beschwerdebegründung ist denn
auch stets von "Unternehmen" die Rede. Eine Erweiterung des Streitgegenstandes wäre im
Übrigen unzulässig und darauf nicht einzutreten.
1.4 Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition. Es überprüft
die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die rechtlichen
Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Vorab
ist zu prüfen, ob das Öffentlichkeitsgesetz auf das Zugangsgesuch des Beschwerdeführers
Anwendung findet.
3.1 Gemäss
Art. 4 Bst. a BGÖ bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die bestimmte
Informationen als geheim bezeichnen, vorbehalten.
3.1.1 Die
Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang geltend, die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen
würden aufgrund von Art. 32 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz,
KMG, SR 514.51) - wonach der Bundesrat die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen
Räte über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr orientiert - ausschliesslich den
Geschäftsprüfungskommissionen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung zur Verfügung
gestellt. Es handle sich mithin um Sitzungsunterlagen von parlamentarischen Kommissionen, die gemäss
Art. 47 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG, SR 171.10)
vertraulich seien.
Art. 47 Abs. 1 ParlG bestimmt, dass die Beratungen der parlamentarischen Kommissionen vertraulich
sind; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung
genommen oder abgestimmt haben.
3.1.2 Bei
Art. 47 Abs. 1 ParlG handelt es sich zwar um eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4
Bst. a BGÖ, was dazu führt, dass das Beratungsgeheimnis der parlamentarischen Kommissionen
eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip begründet, wenn ein Dokument auf diese Beratungen
Bezug nimmt (BVGE 2014/24 E. 3.7 und 4.4). Daraus kann umgekehrt aber nicht geschlossen werden,
dass jedes in einer Kommissionssitzung verwendete Dokument und jede dort verbreitete Information als
geheim zu betrachten sind (so im Ergebnis auch der EDÖB in seiner Empfehlung, Rz. 18). Der
von der Vorinstanz erwähnte Bericht mit den Informationen über die Kriegsmaterialausfuhr mag
zwar tatsächlich ausschliesslich für die Sitzungen der Geschäftsprüfungskommissionen
erstellt worden sein. Der Beschwerdeführer begehrt bei genauer Betrachtung aber keinen Zugang zu
diesem Bericht, sondern vielmehr zu Informationen, die zwar in jenen aufgenommen wurden, aber bereits
früher und unabhängig von den Kommissionssitzungen existierten. Im Fall einer Gutheissung der
Beschwerde hätte die Vorinstanz mithin nicht (notwendigerweise) den genannten Bericht herauszugeben,
sondern die (auch) diesem zugrunde liegenden Informationen. Diese wurden nicht allein deshalb geheim,
weil sie Gegenstand von Kommissionssitzungen waren. Der Ansicht der Vorinstanz kann somit nicht gefolgt
werden.
3.2 Die
Parteien sind sich einig, dass das Zugangsgesuch des Beschwerdeführers ein amtliches Dokument im
Sinne von Art. 5 BGÖ betrifft. Dem ist zuzustimmen. Sollten die verlangten Informationen -
abgesehen vom vorgenannten Kommissionsbericht und der von der Vorinstanz dem EDÖB vorgelegten Tabelle,
die offenbar inhaltlich über das Zugangsgesuch hinaus gehen (vgl. Empfehlung des EDÖB, Rz. 14)
- noch nicht auf einem (anderen) Informationsträger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
BGÖ aufgezeichnet sein, wäre ein solcher in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 BGÖ
zu erstellen (vgl. zu dieser Bestimmung statt vieler Urteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni
2016 E. 5.2 m.w.H., bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_406/2016 vom 15. Februar
2017). Der Kommissionsbericht und die dem EDÖB ausgehändigte Tabelle zeigen, dass dies offenbar
ohne erheblichen Aufwand, mithin mit einem "einfachen elektronischen Vorgang" möglich
ist. Etwas anderes wird von der Vorinstanz denn auch nicht behauptet. Dies wäre aber für den
Fall, dass es sich anders verhielte, ohne Weiteres zu erwarten gewesen, nachdem der EDÖB davon ausging,
eine Liste mit den vom Beschwerdeführer gewünschten Angaben lasse sich mit verhältnismässigem
Aufwand generieren (Empfehlung, Rz. 15).
3.3 Das
Öffentlichkeitsgesetz ist somit auf das streitgegenständliche Zugangsgesuch anwendbar, zumal
zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist, dass vorliegend die Voraussetzungen betreffend den
persönlichen Anwendungsbereich erfüllt sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ)
sowie ein Anwendungsfall von Art. 3 und Art. 4 Bst. b BGÖ weder geltend gemacht wird
noch ersichtlich ist.
4.
4.1 Das
Öffentlichkeitsgesetz bezweckt die Förderung der Transparenz über den Auftrag, die Organisation
und die Tätigkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ). Mit dem im BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzip
(vgl. Art. 6 Abs. 1 BGÖ) mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Art. 7 ff. BGÖ),
das einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt, soll Transparenz
geschaffen werden, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen
können. Nebst dem Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren
gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz
bildet überdies eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung
am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden.
Das Transparenzgebot trägt zudem zur Verwirklichung der Informationsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]) sowie zur Verwaltungsmodernisierung bei. Es bildet bis zu einem gewissen Grad das
Gegenstück zur verfassungsrechtlichen Pflicht des Bundesrates nach Art. 180 Abs. 2 BV
zu rechtzeitiger und umfassender Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit,
soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Soweit wie
hier die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um sie später zu verarbeiten und
zu verbreiten, dient das Transparenzgebot schliesslich zumindest indirekt auch der Verwirklichung der
in Art. 17 BV verankerten Medienfreiheit (zum Ganzen statt vieler BGE 142 II 313 E. 3.1; Urteil
des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 3.1.1; je m.w.H.).
4.2
4.2.1 Grundsätzlich
hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über
deren Inhalt zu erhalten. Aufgrund des in Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips
besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten
(BGE 142 II 340 E. 2.2 und 142 II 324 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_428/2016 vom 27. September
2017 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; je m.w.H.). Damit wird jeder Person ein generelles Recht
auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, über welche die Verwaltung verfügt, gewährt, ohne
dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste. Es obliegt entsprechend nicht mehr dem
freien Ermessen der Behörden, ob sie Informationen oder Dokumente zugänglich machen wollen
oder nicht. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist jedoch einzuschränken, aufzuschieben oder zu
verweigern, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung einer
Offenlegung entgegenstehen (Art. 7 BGÖ) oder wenn ein Ausnahmefall gemäss Art. 8
BGÖ vorliegt. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs obliegt
der Behörde, wobei sie darzulegen hat, dass bzw. inwiefern eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen
Ausnahmebestimmungen erfüllt sind (BGE 142 II 324 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_428/2016 vom 27. September
2017 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; je m.w.H.). Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich
zu gewähren (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017
E. 3.2 m.w.H.).
4.2.2 Das
Verhältnis des allgemeinen Transparenzgebots gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ zu den
besonderen Vertraulichkeitsregeln namentlich von Art. 7 BGÖ lässt sich nicht generell
festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Entscheidend ist dafür der Sinngehalt der
divergierenden Normen, für den wiederum wesentlich auf deren Zweck zurückzugreifen ist. Abzuwägen
sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind etwa: die
Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die Umstände der ursprünglichen Informationsbeschaffung,
der Vertrauensschutz, die Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses
der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer öffentlicher Interessen, die Natur der Beziehung
zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der fraglichen Thematik. Liegt
ein Ausnahmetatbestand vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der Geheimhaltung
das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt (BGE 142 II 324 E. 3.3
m.w.H.). Demnach darf der Zugang nicht einfach verweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen
enthält, die nach dem Ausnahmekatalog von Art. 7 BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr
ist in diesem Fall ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang zu den Informationen im Dokument
zu gewähren, die nicht geheim zu halten sind, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung
oder zeitlichen Aufschub. Einen Grundsatz, wonach im Zweifel dem Öffentlichkeitsprinzip der Vorrang
einzuräumen ist, gibt es genauso wenig wie das umgekehrte Prinzip. Vielmehr ist für jeden einschlägigen
Ausnahmetatbestand im Einzelfall anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung abzuwägen,
ob der Transparenz oder der Vertraulichkeit Nachachtung zu verschaffen ist (zum Ganzen BGE 142 II 313
E. 3.6; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 6.4.2; je m.w.H.).
4.2.3 Die
Wirksamkeit der Ausnahmeklauseln hängt einerseits davon ab, dass die Beeinträchtigung im Fall
einer Offenlegung von einer gewissen Erheblichkeit sein muss, und andererseits, dass ein ernsthaftes
Risiko bezüglich deren Eintritt besteht (Urteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August
2016 E. 3.2.2 m.w.H.). Die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der jeweiligen
öffentlichen oder privaten Interessen muss mithin zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf
eine Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen; zudem muss
diese ernsthaft sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht als Beeinträchtigung
gelten kann (BGE 142 II 340 E. 2.2 und 142 II 324 E. 3.4, je m.w.H.). Eine eigentliche Interessenabwägung
ist danach nicht vorzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese bereits vorweggenommen
hat, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ in abschliessender Weise die Gründe aufzählt,
aus denen das Geheimhaltungs- das Transparenzinteresse überwiegen kann (zum Ganzen Urteil des BGer
1C_428/2016 vom 27. September 2017 E. 3, zur Publikation vorgesehen; Urteil des BVGer A-6755/2016
vom 23. Oktober 2017 E. 6.4.1 f.; je m.w.H.). Immerhin verfügen die Behörden
über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Tatbestand von
Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist (vgl. BGE 142 II 313 E. 4.1, wonach die Behörden
sogar einen "grossen Interpretationsspielraum" haben betreffend die unbestimmten Rechtsbegriffe,
die mehrere Ausnahmetatbestände enthalten).
5.
Der
Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine
Gewährung die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt
werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Die aussenpolitischen Interessen der
Schweiz können beeinträchtigt sein, wenn ein anderer Staat zu veröffentlichende Daten
zum Nachteil der Schweiz ausnützen könnte, oder wenn sich durch die Veröffentlichung bestimmter
Daten die Beziehungen zu anderen Staaten oder internationalen Organisationen verschlechtern könnten.
Für bestimmte heikle Informationen setzt eine Veröffentlichung aufgrund diplomatischer Usanzen
die ausdrückliche Einwilligung des betroffenen anderen Staates voraus. Schliesslich muss die befürchtete
Beeinträchtigung bei Offenlegung der Daten erheblich sein und ein ernsthaftes Risiko für deren
Eintritt bestehen. Diese Gefahr setzt voraus, dass sich der Nachteil nach dem üblichen Lauf der
Dinge und mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt (BGE 142 II 313 E. 4.2; Urteil des BVGer A-683/2016
vom 20. Oktober 2016 E. 7.1.1; je m.w.H.).
Im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ erscheint regelmässig die aussenpolitische
Komponente des angefochtenen Entscheides bedeutsam, welchem Umstand mit einer gewissen Zurückhaltung
bei der Überprüfung des Entscheides durch die gerichtliche Instanz Rechnung zu tragen ist.
Diese Zurückhaltung bezieht sich allerdings nicht auf die rechtliche Beurteilung der Streitsache.
Erfasst wird einzig die politische Opportunität des Entscheides. Auch dafür gilt jedoch nicht
ein völliger Freipass für die Exekutivbehörden, sondern deren Entscheide müssen insgesamt,
auch soweit Zurückhaltung geboten ist, zumindest nachvollziehbar sein und haben sachlich zu bleiben
(BGE 142 II 313 E. 4.3; Urteil des BVGer A-746/2016 vom 25. August 2016 E. 5.5.2;
je m.w.H.).
5.1 Die
Vorinstanz erachtet den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ als erfüllt
und führt an, sie habe im Februar 2015 eine Statistik über die Kriegsmaterialausfuhren im Jahr
2014 publiziert, die nach Kriegsmaterialkategorien pro Empfängerstaat aufgeschlüsselt worden
sei (vgl. zu den von der Vorinstanz veröffentlichten Zahlen und Statistiken zum Thema Rüstungskontrolle
und Rüstungskontrollpolitik: < http://www.seco.admin.ch/ seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/ Wirtschaftsbeziehungen/exportkontrollen-und-sanktionen/ruestungskontrolle- und-ruestungskontrollpolitik--bwrp-/zahlen-und-statistiken0.html >;
abgerufen am 26.03.2018). Mit dieser Statistik und der vom Beschwerdeführer verlangten Liste könnten
einerseits die Kundenländer der betroffenen Unternehmen ermittelt und andererseits Rückschlüsse
auf die von einem bestimmten Unternehmen an ein konkretes Bestimmungsland gelieferten Rüstungsgüter
gezogen werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Veröffentlichung dieser Informationen
zu einer Verärgerung der betroffenen Länder und schliesslich zu einer Belastung der bilateralen
Beziehungen mit der Schweiz führen könne, da viele Länder ihre Rüstungsbeschaffungen
geheim hielten. Der veröffentlichten Statistik allein lasse sich zwar entnehmen, in welches Land
wie viel Kriegsmaterial einer bestimmten Kriegsmaterialkategorie exportiert worden sei, nicht jedoch,
welche konkreten Rüstungsgüter. Dies würde sich ändern, wenn die Namen der exportierenden
Unternehmen bekannt würden, da bei vielen Unternehmen der Produktekatalog einsehbar sei und nicht
alle Unternehmen die gleichen Waffenarten und -bestandteile herstellten. Die betroffenen Länder
dürften sich überlegen, weiterhin Rüstungsgüter von Schweizer Unternehmen zu beziehen,
wenn sie davon ausgehen müssten, dass die Schweizer Behörden Einzelheiten zu ihren Geschäften
auf Anfrage publik machten. Bei einer solchen Beeinträchtigung könne nicht ausgeschlossen werden,
dass weitere Rüstungsbeschaffungen aus der Schweiz gefährdet würden.
Sollte international bekannt werden, dass die Schweizer Behörden Details zur Rüstungsbeschaffung
einzelner Länder mittels den vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen der Öffentlichkeit
zur Verfügung stellten, könnte dies nach Ansicht der Vorinstanz sodann auch Vorbehalte anderer
Staaten gegenüber dem Umgang der Schweizer Behörden mit vertraulichen Informationen schaffen
und so den bilateralen Informationsaustausch - insbesondere im sicherheitspolitischen Bereich -
gefährden. Für eine umfassende Exportkontrolle sei die Schweiz auf solche Informationen und
die Zusammenarbeit mit anderen Ländern angewiesen. Die Schweiz und 86 weitere Staaten hätten
den für die Schweiz am 30. April 2015 in Kraft getretenen Vertrag vom 2. April 2013 über
den Waffenhandel (Arms Trade Treaty; SR 0.518.61) abgeschlossen und seien damit unter anderem zur
Kooperation und zum Informationsaustausch aufgerufen, beispielsweise im Bereich der Vermeidung der illegalen
Umleitung von Waffenlieferungen. Während des Verhandlungsprozesses wie auch im Rahmen der Vertragsumsetzung
habe sich gezeigt bzw. zeige sich, dass der Sicherheit von vertraulichen Informationen ein hoher Stellenwert
beigemessen werde. Die Schweiz müsse auch künftig in der Lage sein, sensible Daten, die den
Rüstungsbereich anderer Länder beträfen, vertraulich zu behandeln.
5.2 Eine
ernsthafte Gefährdung der aussenpolitischen Interessen oder eine wesentliche Beeinträchtigung
der internationalen Beziehungen der Schweiz im Fall einer Gutheissung des Zugangsgesuchs des Beschwerdeführers
erscheint unwahrscheinlich. Wie die Vorinstanz selbst festhält, sind auf ihrer Website (vgl. dazu
vorstehend E. 5.1) - offenbar ohne dass dies die Beziehungen zu anderen Staaten erschweren
würde - schon heute namentlich die Ausfuhren von Kriegsmaterial in die einzelnen Endempfängerstaaten
nach Umfang (Totalwerte in CHF) und Kategorie (basierend auf den 22 bzw. - nach Abzug der Positionen,
die kein Kriegsmaterial enthalten - 18 Kategorien gemäss Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung)
frei zugänglich. Damit ist bereits öffentlich bekannt, welche Länder in welchem (wertmässigen)
Umfang Kriegsmaterial aus der Schweiz importieren und welcher Art diese Rüstungsgüter sind.
Die diesbezüglichen Güterumschreibungen der einzelnen Kriegsmaterialkategorien (KM) geben relativ
detailliert Auskunft über den Typ der betroffenen Ware, etwa "Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen
Kalibers" (KM 1), "Panzer- und andere Landfahrzeuge" (KM 6) oder "Software"
(KM 21).
Sollte darüber hinaus öffentlich werden, welche Unternehmen ein Gesuch zur Ausfuhr von
Kriegsmaterial gestellt haben und wie viele Rüstungsgüter (Wert gemäss Kriegsmaterialkategorien)
sie in welche Staaten ausgeführt haben, ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass wegen
dieser zusätzlichen Informationen in einzelnen Fällen Rückschlüsse auf die konkreten
Kriegsmaterialimporte von gewissen Ländern möglich sind. Es ist mithin vorstellbar, dass vereinzelt
über die "Gattung" des Rüstungsguts hinaus auch das konkret beschaffte Waffensystem
oder Fahrzeug usw. eruiert werden kann. Die Vorinstanz hielt ihre diesbezüglichen Ausführungen
indes sehr vage und unterliess es jedenfalls, etwa mit einem konkreten Beispiel, aufzuzeigen, dass bzw.
inwiefern solche Rückschlüsse in mehr als nur unbeträchtlichem Ausmass möglich sind.
Sodann stellte der EDÖB zu Recht fest, dass mit entsprechenden Branchenkenntnissen allenfalls schon
aus den bereits heute publizierten Angaben auf die konkreten Kriegsmaterialexporte in gewisse Staaten
geschlossen werden kann (Empfehlung Rz. 27).
Darüber hinaus ist nicht anzunehmen und wird von der Vorinstanz jedenfalls nicht plausibel dargelegt,
dass die importierenden Länder ein substanzielles Interesse an der absoluten Vertraulichkeit dieser
Angaben haben bzw. deren Bekanntwerden zu ernsthaften zwischenstaatlichen Verstimmungen führen würde.
Für die Öffentlichkeit interessant und die Reputation eines Landes wesentlich ist vor allem,
wie hoch die Ausgaben für Armee und Verteidigung insgesamt sind und wie viel Geld für welche
Kategorie von Rüstungsgütern ausgegeben wird. Diese Informationen publiziert die Vorinstanz
bereits, soweit Importe aus der Schweiz betroffen sind. Dem Beschwerdeführer geht es bei seinem
Zugangsgesuch denn augenscheinlich auch nicht um die Kriegsmaterial aus der Schweiz importierenden Staaten,
sondern vielmehr um die in der Schweiz ansässigen Rüstungsunternehmen sowie den Umfang und
die Zielländer von ihren Kriegsmaterialexporten.
Von vornherein unproblematisch sind in diesem Zusammenhang die von der Vorinstanz
nicht bewilligten
Exportgesuche.
5.3 Die
beweisbelastete Vorinstanz vermag nach dem Gesagten die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs nicht
umzustossen, weshalb der Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht erfüllt
ist.
6.
Der
Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine
Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können (Art. 7
Abs. 1 Bst. g BGÖ). Mit dieser Ausnahmebestimmung soll verhindert werden, dass mit der
Einführung des Öffentlichkeitsprinzips Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse
ausserhalb der Verwaltung stehenden Dritten offenbart werden müssen. Von der Ausnahmeklausel sollen
jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst werden, über welche die Verwaltung verfügt,
sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken
und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw.
ein Wettbewerbsnachteil verschafft und damit ein Schaden zugefügt würde. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko
reicht dabei nicht aus. Vielmehr muss die Gefahr einer ernsthaften Schädigung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. vorstehend E. 4.2.3; zum Ganzen Urteile des BVGer A-6755/2016
vom 23. Oktober 2017 E. 6.4.3 und A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4, je
m.w.H.).
6.1
6.1.1 Als
Geheimnis wird jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert,
die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), an deren Geheimhaltung
der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse) und die er geheim
halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse bzw. Geheimhaltungswille) (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1
m.w.H.). Ein pauschaler Verweis auf Geschäftsgeheimnisse genügt nicht; der Geheimnisherr bzw.
die zuständige Behörde hat konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom
Geschäftsgeheimnis geschützt ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober
2017 E. 6.4.4 und A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4, je m.w.H.).
6.1.2 Dem
Begriff der Geschäftsgeheimnisse - die Gefährdung von Berufs- und/oder Fabrikationsgeheimnissen
macht die Vorinstanz nicht geltend - werden alle Informationen zugewiesen, die ein Unternehmen
als Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte bzw., etwas konkreter, die zu einer Beeinträchtigung
des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen
könnten, wenn sie Konkurrenzunternehmen bekannt würden. Insofern wird der Geheimnisbegriff
in diesem Zusammenhang weit verstanden (BGE 142 II 340 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_394/2016 vom 27. September
2017 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; Urteil des BVGer A-6/2015 vom 26. Juli 2017
E. 4.5.1.1; je m.w.H.). Als Geschäftsgeheimnisse kommen mithin alle technischen, organisatorischen,
kommerziellen und finanziellen Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens in Frage, die den geschäftlichen
Erfolg des Geheimnisherrn beeinflussen könnten (Urteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August
2016 E. 6.3 m.w.H.). Folgende Tatsachen weisen in der Regel ein objektives Geheimhaltungsinteresse
auf: Marktanteile eines einzelnen Unternehmens, Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien,
Bezugs- und Absatzquellen, interne Organisation eines Unternehmens, Geschäftsstrategien und Businesspläne
sowie Kundenlisten und -beziehungen (BGE 142 II 268 E. 5.2.3; Urteil des BVGer A-6755/2016
vom 23. Oktober 2017 E. 6.4.4; je m.w.H.).
6.2 Die
Vorinstanz führt an, im Fall einer Gutheissung des Zugangsgesuchs könnten die offengelegten
Informationen dazu verwendet werden, um zusammen mit den bereits publizierten Statistiken die Kundenländer
der exportierenden Rüstungsunternehmen zu ermitteln. Das Wissen um die Kundenländer könne
die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen einschränken, da sowohl die schweizerische
als auch die internationale Konkurrenz diese Informationen zu ihren Gunsten auszunützen wissen dürften.
Entgegen der Auffassung des EDÖB mache es einen Unterschied, ob der Konkurrenz nur potenzielle Exportregionen
oder vielmehr die einzelnen Kundenländer bekannt seien. Letzteres bringe einen Mehrwert, da direkt
die betroffenen Länder angegangen werden könnten.
6.3 Beim
Kundenkreis kann es sich grundsätzlich um ein Geschäftsgeheimnis handeln (vgl. vorstehend E. 6.1.2
a.E.). Es besteht ein Zusammenhang mit den Geheimnisträgern (Unternehmen) und die Information ist
weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Fraglich ist dagegen das objektive Geheimhaltungsinteresse
(zum subjektiven Geheimhaltungswillen vgl. die Ausführungen am Ende dieser Erwägung).
Im Jahr 2014 wurden Rüstungsgüter aus der Schweiz in 72 Staaten exportiert, davon
in 20 Länder im Wert von weniger als (je) Fr. 73'000.-. Bei dieser Anzahl möglicherweise
an Waffenimporten interessierter Kunden ist nicht ersichtlich, wie die Bekanntgabe der jeweiligen Kunden
der einzelnen Unternehmen geeignet sein könnte, den Konkurrenten einen ernsthaften wirtschaftlichen
Vorteil bzw. den betroffenen Unternehmen einen entsprechenden Nachteil zu verschaffen. Dies gilt umso
mehr, wie der EDÖB zutreffend ausführt (Empfehlung, Rz. 38), in einem stark regulierten
und auch von politischen Interessen geprägten Markt wie dem Rüstungsmarkt. Wirtschaftlich interessant
sind sodann nicht primär die Namen der einzelnen Kunden, sondern die Geschäftsbeziehungen,
das heisst die Kenntnisse über die Voraussetzungen, die einen Kunden an ein Unternehmen binden,
etwa Informationen über spezifische Bedürfnisse, Beziehungen, Gepflogenheiten sowie interne
Zuständigkeiten und Abläufe (vgl. dazu BGE 138 III 67 E. 2.3.2 zu Art. 340 Abs. 2
des Obligationenrechts [OR, SR 220], wonach "la seule connaissance de la clientèle ne
saurait donc en aucun cas constituer l'un de ces secrets particuliers"). Wie bereits erwähnt
ist zudem davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer verlangten Informationen - wenn
überhaupt - nur vereinzelt Rückschlüsse darauf zuliessen, welche Länder welche
konkreten Rüstungsgüter importieren, wohingegen bereits öffentlich bekannt ist, welche
Kategorien von Kriegsmaterial sie aus der Schweiz einführen (vgl. vorstehend E. 5.2).
Die beweisbelastete Vorinstanz mutmasst denn auch bloss, die Konkurrenz "dürfte" die
Information des Kundenkreises "zu ihren Gunsten auszunützen wissen", ohne näher darzulegen,
was konkret darunter zu verstehen sein und in welcher Form sich daraus ein wesentlicher Vorteil ergeben
könnte. Ein solcher kann jedenfalls nicht allein darin gesehen werden, dass gezielt bestimmte Rüstungsgüter
importierende Länder angegangen werden könnten. Wie erwähnt ist der Kreis der dafür
aufgrund früherer Einfuhren potenziell in Frage kommenden Staaten, was massgebliche Importe aus
der Schweiz anbelangt, von vornherein beschränkt. In gewissen dieser Länder werden darüber
hinaus ein transparenter politischer Prozess und eine öffentliche Ausschreibung dem Auftrag vorangehen,
aufgrund derer die Beschaffungsabsicht ohnehin publik wird. Sodann werden gerade grössere -
und damit wirtschaftlich interessantere - Rüstungsgüterbestellungen im Allgemeinen nur
unregelmässig getätigt. Umgekehrt kann es durchaus vorkommen, dass Staaten, die noch nie oder
länger nicht mehr Kriegsmaterial einer bestimmten Kategorie eingeführt haben, neu eine solche
Anschaffung beabsichtigen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Bekanntgabe der Kunden der einzelnen
Unternehmen deren Konkurrenten einen wesentlichen Vorteil verschaffen würde.
Es fehlt demnach vorliegend mangels eines konkreten und ernsthaften Schadenspotenzials
am objektiven
Geheimhaltungsinteresse. Der Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ ist ebenfalls
nicht erfüllt.
Im Übrigen hat die Vorinstanz das subjektive Geheimhaltungsinteresse bzw. den Geheimhaltungswillen
der betroffenen Unternehmen nicht abgeklärt (vgl. dazu nachfolgend E. 8.1).
7.
Ist
der Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht bereits aufgrund eines Spezialtatbestandes von Art. 7 Abs. 1
BGÖ einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern, hat die ersuchte Behörde dies zu
tun, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise
kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ).
Sodann sind amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme
zu anonymisieren. Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden
können, sind nach Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz,
DSG, SR 235.1) zu beurteilen (Art. 9 BGÖ).
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die streitgegenständlichen Daten nicht anonymisiert
werden können, da der Beschwerdeführer gerade auch Zugang zu den Namen der Kriegsgüter
exportierenden Unternehmen verlangt. Das Zugangsgesuch ist deshalb nach Art. 19 DSG zu beurteilen.
Dessen Abs. 1bis - Abs. 1
ist nicht einschlägig - sieht vor, dass Bundesorgane im Rahmen der behördlichen Information
der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz auch Personendaten
bekannt geben dürfen, wenn diese im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
stehen (Bst. a) und an ihrer Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht
(Bst. b).
Eine Abgrenzung von Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 19 Abs. 1bis
Bst. b DSG ist schwierig. Zur Frage, in welchem Verhältnis zueinander die Bestimmungen des
Öffentlichkeits- und des Datenschutzgesetzes stehen, lässt sich dem Gesetz und den Materialien
unmittelbar nichts entnehmen und es können unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten
werden. Sowohl Art. 7 Abs. 2 BGÖ als auch Art. 19 Abs. 1bis
Bst. b DSG nehmen die grundrechtlichen Anliegen des Schutzes der Privatsphäre auf. Zudem fordern
beide Bestimmungen eine Interessenabwägung. Bei der Bekanntgabe von Personendaten ist daher stets
eine - bzw. gestützt auf beide Bestimmungen dieselbe - Abwägung der sich entgegenstehenden
öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (BGE 142 II 340 E. 4.3; Urteil des BGer 1C_394/2016
vom 27. September 2017 E. 4.5, zur Publikation vorgesehen; Urteil des BVGer A-6755/2016
vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.3 m.w.H.).
7.1 Dass
die streitgegenständlichen Daten die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und
damit die Voraussetzung von Art. 19 Abs. 1bis
Bst. a DSG erfüllt ist, ist ohne Weiteres zu bejahen, nachdem es sich dabei um ein amtliches
Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt (vgl. Bst. c der genannten Bestimmung;
BGE 142 II 340 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_428/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2, zur
Publikation vorgesehen). Nachfolgend ist zu prüfen, ob an ihrer Bekanntgabe ein überwiegendes
öffentliches Interesse im Sinne von Art. 19 Abs. 1bis
Bst. b DSG besteht.
7.2 Bei
der Interessenabwägung sind die - in erster Linie - privaten Interessen der betroffenen
Dritten am Schutz ihrer Privatsphäre bzw. an der Verweigerung des Zugangs und die öffentlichen
Interessen an der Zugänglichmachung der fraglichen Personendaten einzelfallspezifisch zu gewichten
und gegeneinander abzuwägen. Bei der Gewichtung der privaten Interessen sind insbesondere die Funktion
und die Stellung der betroffenen Dritten sowie die möglichen Auswirkungen einer allfälligen
Zugänglichmachung der fraglichen Personendaten zu berücksichtigen. Dabei ist auch der Natur
dieser Daten Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen ist zu beachten, dass
dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung zwar per se Gewicht zukommt. Dieses ist allerdings
im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes, das die
Entscheidungsprozesse der Verwaltung transparent machen und die Kontrolle über diese verbessern
sowie das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen stärken soll, zu bestimmen
und kann variieren. Zusätzlich zum allgemeinen Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung
sind allfällige spezifische Informationsinteressen der Öffentlichkeit zu beachten, namentlich
Interessen, wie sie in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip
der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) genannt werden (zum Ganzen
Urteile des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4 f. und A-4571/2015
vom 10. August 2016 E. 7.2.1, je m.w.H.; vgl. ferner BGE 142 II 340 E. 4.4 f.).
7.3 Die
Vorinstanz macht geltend, bei der Offenlegung der vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen
würden auch die Namen von Unternehmen bekannt, die nicht nur Kriegsmaterial in ihrer Produktepalette
hätten. Es sei davon auszugehen, dass diese Unternehmen aufgrund der Tatsache, dass Kriegsmaterialausfuhren
in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert würden, Abnehmer von ihren nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung
unterliegenden Produkten verlieren könnten und von der Öffentlichkeit als reine Kriegsmaterialhersteller
betrachtet würden, obwohl sie noch andere Waren herstellten. Negative Konsequenzen hätten aber
auch Unternehmen zu befürchten, die nur Rüstungsgüter vertrieben und allenfalls bereits
öffentlich bekannt seien, insbesondere wenn sich unter den Kundenländern ein politisch umstrittenes
befinde.
Entgegen der Ansicht des EDÖB sei es sodann nicht notwendig, im Sinne von Art. 6 Abs. 2
Bst. a VBGÖ zu gewährleisten, dass die behördliche Kontrolle von Kriegsmaterialexporten
anhand des Öffentlichkeitsprinzips überprüft werden könne. Die Prüfung der behördlichen
Kontrolltätigkeit werde bereits durch die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen
Räte wahrgenommen, deren Mitglieder sich aus von der Öffentlichkeit gewählten Parlamentariern
zusammensetzten.
7.4 Die
streitgegenständlichen Daten betreffen keine besonders schützenswerten Personendaten im Sinne
von Art. 3 Bst. c DSG oder Persönlichkeitsprofile im Sinne von Art. 3 Bst. d
DSG.
Die Namen der Unternehmen, die Rüstungsgüter aus der Schweiz exportieren, dürften
den interessierten Kreisen bereits weitestgehend bekannt sein oder - namentlich über das Internet
- leicht zu eruieren sein. Der Beschwerdeführer selbst nennt in seiner Beschwerde vier entsprechende
Betriebe (Rz. 5). Dasselbe gilt grundsätzlich für ihr Angebot. Mit (zusätzlichen)
ernsthaften Reputationsschäden ist daher im Fall einer Gewährung des vom Beschwerdeführer
gestellten Zugangsgesuchs und einem öffentlichen Bekanntwerden dieser Informationen kaum zu rechnen.
Vielmehr könnte Transparenz gerade dazu dienen, allfällige falsche Annahmen - etwa bezüglich
direkter Waffenlieferungen in Kriegsgebiete - in der Öffentlichkeit zu korrigieren, gibt es
doch immer wieder Medienberichte von (ursprünglich) aus der Schweiz stammenden Rüstungsgütern,
die in Krisenregionen auftauchen. Selbst wenn es sich bei Kriegsmaterial, insbesondere Waffen, um "heikle"
Güter handelt, wird es legal hergestellt und exportiert, die betroffenen Unternehmen verfügen
über entsprechende Bewilligungen und die Ausfuhren erfolgen insofern kontrolliert. Sowohl bei Unternehmen,
die nicht nur Kriegsgüter exportieren, als auch bei solchen, die Ausfuhren in "politisch umstrittene"
Länder tätigen, liegt - wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt - ein
freier und bewusster unternehmerischer Entscheid den genannten Geschäftstätigkeiten zugrunde.
Ein Bekanntwerden der vom Beschwerdeführer verlangten Informationen könnte für die betroffenen
Unternehmen zwar kurzfristig unangenehme Folgen haben, etwa in Form einer vorübergehend höheren
Medienpräsenz, verbunden mit kritischen Fragen und Kommentaren. Dies allein reicht aber nicht, um
den Zugang zu verweigern (vgl. vorstehend E. 7.2.2). Dass die genannten Unternehmen darüber
hinaus erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden könnten, legt die Vorinstanz
nicht nachvollziehbar dar. Diese Ausführungen gelten grundsätzlich sinngemäss auch für
die allenfalls betroffenen, kommerziell mit Rüstungsgütern handelnden natürlichen Personen.
Insgesamt ist das Interesse der betroffenen Unternehmen am Schutz ihrer Privatsphäre und an
der Geheimhaltung der streitgegenständlichen Daten als eher gering einzustufen. Im Übrigen
ist, wie bereits erwähnt, noch nicht bekannt, ob sie sich überhaupt gegen eine Bekanntgabe
der vom Beschwerdeführer beantragten Daten zur Wehr setzen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht vom Zugangsgesuch erfasst sind die
Namen allfälliger
Privatpersonen, die keine gewerbsmässigen Händler von Kriegsmaterial sind und nur wegen einzelner
privater Verkäufe ins Ausland in der Statistik von 2014 erscheinen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Deren Namen sind zu anonymisieren.
7.5 An
den umstrittenen und grundsätzlich bewilligungspflichtigen (vgl. Art. 2 und im Einzelnen Art. 9 ff.
KMG) Kriegsmaterialexporten besteht hingegen - abgesehen vom allgemeinen Interesse an der Öffentlichkeit
der Verwaltung - ein erhöhtes öffentliches Informationsinteresse. Sie bilden regelmässig
Gegenstand von kontroversen Debatten in der Öffentlichkeit, politischen Auseinandersetzungen (vgl.
statt vieler die in der Frühjahrssession 2018 behandelten Motionen Nr. 16.3502 von Nationalrätin
Seiler Graf und Nr. 16.3203 von Nationalrat Glättli oder die in der Fragestunde des Nationalrates
vom Bundesrat am 5. März 2018 beantworteten Fragen Nr. 18.5026-5031, 18.5041, 18.5057-5059,
18.5062, 18.5081 und 18.5104) und Medienberichten. Deshalb ist ein besonderes Informationsinteresse im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ zu bejahen, namentlich soweit Kriegsmaterial
in "politisch umstrittene" Länder exportiert wird. Im Vordergrund stehen dabei zwar die
bereits von der Vorinstanz veröffentlichten Angaben (Umfang der Ausfuhren, Exportländer). Ein
erhebliches öffentliches Interesse ist indes auch bezüglich der streitgegenständlichen
Daten zu bejahen.
Den Medien - beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Journalisten - kommt
als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu.
Zugleich leisten sie einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten und
zur öffentlichen Meinungsbildung (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200 und 139 I 114 E. 4.3,
je m.w.H.). Die wichtige Rolle der Medien wiederspiegelt sich in Art. 10 Abs. 4 Bst. a
BGÖ sowie Art. 9 und Art. 15 Abs. 4 VBGÖ. Sie sollen über die Tätigkeit
der staatlichen Kontrollorgane berichten und prüfen können, ob diese ihren Aufgaben korrekt
nachkommen. Deshalb kann ein öffentliches Interesse an den streitgegenständlichen Daten nicht
mit dem Argument verneint werden, das Bewilligungsverfahren für Kriegsmaterialexporte werde bereits
von parlamentarischen Kommissionen überwacht. Darüber hinaus wird mit der Einsichtsgewährung
der verfassungsrechtlich garantierten Informations- und vorliegend insbesondere der Medienfreiheit Rechnung
getragen (vgl. vorstehend E. 4.1 a.E.).
Das Interesse an der öffentlichen Zugänglichkeit der verlangten Informationen ist somit
erheblich.
7.6 Die
Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 19 Abs. 1bis
Bst. b DSG ergibt zusammengefasst, dass an der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Daten
ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
8.
8.1 Wird
die Möglichkeit einer Zugangsgewährung bejaht, so sind grundsätzlich die betroffenen Dritten
anzuhören, das heisst es ist ihnen die Gelegenheit einzuräumen, ihre einer Veröffentlichung
entgegenstehenden Interessen geltend zu machen (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Dies hat die Vorinstanz
- angesichts ihrer abweisenden Verfügung nachvollziehbarerweise - unterlassen. Da die
Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142
II 340 E. 4.6; Urteil des BVGer A-4903/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.2; je m.H.),
ist die Anhörung der betroffenen Dritten - Rüstungsunternehmen (inkl. allfälliger
Einzelunternehmen), die 2014 bei der Vorinstanz ein Gesuch zur Ausfuhr von Kriegsmaterial gestellt haben
- nachzuholen. Dabei wird insbesondere zu eruieren sein, ob sich diese dem Zugangsgesuch überhaupt
widersetzen, mithin ein subjektives Geheimhaltungsinteresse bzw. ein Geheimhaltungswille gegeben ist.
8.2 Die
Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten
steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe für eine Rückweisung
vor, ist diese regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen
Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwendigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann.
Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen
besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Zudem bleibt der betroffenen
Partei in diesem Fall der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (statt vieler Urteil des BVGer
A-2712/2016 vom 25. August 2017 E. 6.5 m.H.).
Mit der Anhörung der betroffenen Unternehmen müssen aufwendige Sachverhaltsabklärungen
nachgeholt werden, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Urteil des
BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.5). Diese hat die betroffenen Kriegsmaterielexporteure
in geeigneter Weise zu konsultieren und anschliessend unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser
Anhörung und in Beachtung der vorstehenden Erwägungen neu zu entscheiden. Es bleibt ihr dabei
unbenommen, aufgrund neuer Erkenntnisse in begründeten Einzelfällen Daten zu anonymisieren.
9.
Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
Die
Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Im Fall einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit noch offenem Verfahrensausgang gilt
nach konstanter Rechtsprechung die beschwerdeführende Partei als obsiegend (statt vieler Urteil
des BVGer A-775/2017 vom 13. März 2018 E. 7 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer sind
daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss ist ihm nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz ist von vornherein nicht kostenpflichtig
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung für
die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie ist vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen, nachdem der Beschwerdeführer
bzw. seine Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE), und der
Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Angesichts des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht anwaltlich vertreten war, und
mit Blick auf die eingereichte Replik erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
als angemessen.