Sachverhalt:
A.
A._______
ist seit 2011 beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport VBS (...) angestellt.
B.
Am
16. März 2016 beantragte der Armeestab mit Ermächtigung von A._______ vom 9. März 2016
bei der Fachstelle Personensicherheitsprüfungen Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK, nachfolgend: Fachstelle)
die Durchführung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung.
C.
Am
21. März 2016 teilte die Fachstelle A._______ die Eröffnung einer Personensicherheitsprüfung
mit und wies ihn auf die Mitwirkungspflicht hin. Zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse
ersuchte die Fachstelle A._______ unter anderem, eine Ermächtigungserklärung für die Steuerverwaltung
unterzeichnet zu retournieren. Damit sollte A._______ die Fachstelle ermächtigen, bei den Steuerbehörden
die Steuererklärungen 2011 bis 2015 inkl. der Steuerveranlagungs- und Inkassodaten sowie Auskünfte
über allfällige steuerliche Verwaltungs- und Strafverfahren einzuholen und hierzu die Steuerbehörden
von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
D.
Mit
Schreiben vom 6. April 2016 teilte A._______ der Fachstelle mit, er unterzeichne die Ermächtigungserklärung
nach einer ersten Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt mangels gesetzlicher Grundlage und infolge Unverhältnismässigkeit
nicht.
E.
Mit
Schreiben vom 20. April 2016 hielt die Fachstelle fest, die Ermächtigung zur Entbindung der Schweigepflicht
der Steuerbehörden sei eine Standardprozedur zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse.
Die unzureichende Kenntnis materieller Grundlagen könne zu einer Feststellungserklärung
oder negativen Risikoerklärung führen. Sie bot A._______ an, die Kopien der Steuererklärungen
2011-2015 inkl. sämtlichen Beilagen, die Steuerveranlagung 2015 sowie sämtliche Inkassodaten
seit 2011 und Angaben über aktuelle Steuerschulden bei den Steuerbehörden selbständig
anzufordern und der Fachstelle zukommen zu lassen. Ansonsten werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
F.
Am
26. April 2016 teilte A._______ der Fachstelle mit, dass er die Einwilligung weiterhin nicht unterzeichne.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 erklärte er gegenüber der Fachstelle, er sei im Besitz einer
Bestätigung des Steueramtes, welche für den Zeitraum ab 2011 im Wesentlichen bescheinige, dass
sämtliche Steuererklärungen innert Frist eingereicht, sämtliche fälligen Steuerrechnungen
bezahlt und keine steuerlichen Strafverfahren geführt wurden. Eine ähnliche Bescheinigung bezüglich
Bundessteuern werde er noch einholen. Er werde die Originale anlässlich der persönlichen Befragung
zu den Akten geben. Dem Schreiben legte er einen aktuellen Betreibungsregisterauszug bei.
G.
Am
22. August 2016 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung von A._______ durch. Mit Schreiben
vom 16. Dezember 2016 teilte die Fachstelle diesem mit, dass sie beabsichtige, infolge nicht ausreichender
Daten zur Einschätzung der finanziellen Verhältnisse eine Feststellungserklärung zu erlassen
und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Davon machte A._______ nach Gewährung
des Akteneinsichtsrechts mit Schreiben vom 2. Februar 2017 Gebrauch.
H.
Am
27. März 2017 erliess die Fachstelle eine Feststellungserklärung, wonach festgestellt wird,
dass zu wenig Daten für die Prüfung der finanziellen Verhältnisse vorhanden sind, um das
Vorliegen eines möglichen Sicherheitsrisikos beurteilen zu können. A._______ gelte damit als
nicht sicherheitsüberprüft.
I.
Gegen
diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Mai 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 27. März 2017 der Fachstelle
(nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass genügend Daten für
eine Risikobeurteilung vorhanden seien. Zudem sei eine Sicherheitserklärung zu erlassen. Zur Begründung
führt er im Wesentlichen an, eine umfassende und standardmässige Datenerhebung bei Steuerbehörden
sei nicht gesetzmässig, unverhältnismässig und für die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos
nicht erforderlich. Die von der Vorinstanz vorgebrachten "Auffälligkeiten" oder "Ungereimtheiten"
seien keine hinreichenden Gründe für die Einsichtnahme in die Steuerdaten der letzten fünf
Jahre. Er habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt und seine finanziellen Verhältnisse seien einwandfrei.
Es sei bereits eine Risikobeurteilung vorgenommen und sieben von acht Bereichen seien als unbedenklich
beurteilt worden. Die Vorinstanz verfüge über genügend Daten, und hätte deshalb eine
Sicherheitserklärung erlassen sollen.
J.
In
ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Angesichts
der höchsten Prüfstufe seien die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
- auch bedingt durch die Verweigerung der Mitwirkung - nicht rechtsgenüglich abgeklärt,
weshalb das Sicherheitsrisiko nicht beurteilt werden könne und eine Feststellungsverfügung
zu erlassen gewesen sei.
K.
Mit
Schlussbemerkungen vom 20. Juli 2017 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen.
Zudem sei höchst fraglich und zu prüfen, ob für ihn die höchste Prüfstufe gelte.
Im Weiteren rügt er die lange Dauer und dass das Verfahren insgesamt wenig professionell geführt
sowie an der Grenze des Zumutbaren sei.
L.
In
einer weiteren Eingabe vom 27. Februar 2018 präzisiert der Beschwerdeführer einige Punkte früherer
Eingaben. Er hält fest, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und dass die Verantwortung
für die Datenlücken der Vorinstanz zuzuschreiben sei.
M.
Auf
weitere Vorbringen der Parteien und weitere sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - soweit
entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von
Art. 5
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,
SR
172.021), die von
einer Organisationseinheit der Bundeskanzlei und damit einer Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR
173.32) erlassen wurde.
Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt (insbesondere nicht im Sinne von dessen Abs. 1
Bst. a), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
VGG und Art. 44
VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-448672017 vom 19. Februar
2018 E. 1.1 und A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 1.2; vgl. ferner Art. 21 Abs. 3
des Bundesgesetzes
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR
120] und statt vieler Urteil des
BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.1).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Der
Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen
Feststellungserklärung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
und
Art. 52
VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition. Es überprüft
die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger
oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung
- sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.2 Bei
der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht
der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen
Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in
ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst
(Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 und 8C_788/2011
vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 6.2.1, A-5099/2016
vom 15. Dezember 2016 E. 2 und A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2; je m.w.H.).
3.
3.1 Bund
und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz
der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR
101]).
Eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entsteht, wenn an besonders wichtigen
Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat üben, gegen den Staat selbst arbeiten oder
seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollen. Für solche Funktionen sollen daher
nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte
Vertrauen nicht zu missbrauchen (Botschaft vom 7. März 1994 zum Bundesgesetz über Massnahmen
zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei»,
BBl 1994 II 1147). Um dies sicherzustellen, sieht das BWIS im Sinne einer vorbeugenden Massnahme unter
anderem Personensicherheitsprüfungen (nachfolgend: PSP) vor (Art. 2 Abs. 2 Bst. a
BWIS). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst,
gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten,
Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2;
Urteile des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3 und A-777/2014
vom 30. Oktober 2014 E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Ziel
der PSP nach Art. 19
ff. BWIS ist es, bei gewissen Personen, die eine sensible Funktion ausüben,
allfällige Sicherheitsrisiken aufzudecken. Gemäss Art. 19 Abs. 1
BWIS kann der Bundesrat
Sicherheitsprüfungen für Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee und des Zivilschutzes
sowie für Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit
mitwirken, vorsehen. Der Bundesrat erlässt eine Liste der Ämter in der Bundesverwaltung und
der Funktionen der Armee, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss (Art.
19 Abs. 4
BWIS). Die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März
2011 (PSPV, SR
120.4) legt im Einzelnen fest, welche Stelleninhaber einer Sicherheitsprüfung
unterzogen werden müssen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/17 E. 3.1.1). Die Personensicherheitsprüfungen
werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt: Grundsicherheitsprüfungen (Art 9
Abs. 1 Bst. a
PSPV i.V.m. Art. 10
PSPV [Prüfstufe 10]), erweiterte Personensicherheitsprüfung
(Art. 9 Abs. 1 Bst. b
PSPV i.V.m. Art. 11
PSPV [Prüfstufe 11]) sowie erweiterte
Personensicherheitsprüfung mit Befragung (Art. 9 Abs. 1 Bst. c
PSPV i.V.m. Art. 12
PSPV [Prüfstufe 12]). Für die Funktionen nach den Anhängen 1 und 2
PSPV legen die zuständigen
Bundesbehörden die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest (Art. 9 Abs. 2
PSPV).
3.3 Gemäss
Anhang 1 Ziff. 2.5 PSPV sind sämtliche Funktionen (...) einer PSP zu unterziehen. Die Verordnung
des VBS über die Personensicherheitsprüfungen vom 12. März 2012 (PSPV-VBS, SR
120.423)
legt die jeweilige Prüfstufe nach Art. 9 Abs. 1
PSPV für Funktionen des VBS und der Armee fest.
Demgemäss unterliegen die Chefs, die Stellvertreter sowie die Mitarbeitenden (...) der Prüfstufe
12 (Art. 1 Bst. a
i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2.4.1 PSPV-VBS). Bei Personen, die (...) angehören,
wird die erweiterte PSP mit Befragung durch die Fachstelle PSP BK durchgeführt (Art. 12 Abs. 2
Bst. b
und c PSPV). Der Beschwerdeführer unterliegt als Mitarbeiter (...) somit ohne weiteres
einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 12
PSPV (vgl. Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19.
Februar 2018 E. 4.3). Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, für die standardmässige Erhebung der Steuerdaten bei den
Steuerbehörden gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Datenerhebung sei in Art. 20 Abs. 2
BWIS
abschliessend geregelt. Weil Steuerbehörden nicht aufgeführt seien, dürften dort standardmässig
keine Daten erhoben werden. Zudem seien anlasslose Drittpersonenbefragungen immer unverhältnismässig.
4.2 Die
Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das standardisierte Einholen der Steuerdaten sei ein geeignetes,
erforderliches und zumutbares Mittel, um die vom Gesetzgeber geforderte Abklärung der finanziellen
Verhältnisse durchzuführen. Es setze grundsätzlich keine sicherheitsrelevanten Verdachtsmomente
voraus, sondern diene als Grundlage für die Abklärung der finanziellen Lage der zu prüfenden
Person und sei geeignet, Verdachtsmomente überhaupt erst zu erkennen oder zu entkräften.
4.3 Im
Rahmen der Personensicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung
der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären
Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die
innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über
die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben (Art. 20 Abs. 1
BWIS). Bei einer PSP nach Art. 12 Abs. 2
PSPV erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten durch
persönliche Befragung der betroffenen Person (Art. 12 Abs. 3
PSPV i.V.m. Art. 20
Abs. 2 Bst. f
BWIS). Sie kann zusätzlich die Daten durch Befragung von Drittpersonen erheben,
wenn die betroffene Person zugestimmt hat (Art. 12 Abs. 3
PSPV i.V.m. Art. 20 Abs. 2
Bst. e
BWIS). Damit eine PSP ihren Zweck erfüllen kann,
muss gewährleistet sein, dass diejenigen Informationen, welche für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos
relevant sind, auch tatsächlich erhoben werden können und dass die Informationen, auf welche
die Fachstelle ihren Entscheid stützt, korrekt sind. Wenn unter anderem eine seriöse Beurteilung
einer möglichen Erpressbarkeit, aber auch der Vertrauenswürdigkeit und Integrität einer
Person gemacht werden soll, kann es unter Umständen notwendig sein, dass die Aussagen der betroffenen
Person durch das Konsultieren weiterer Quellen auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können.
Die Fachstelle kann nicht davon ausgehen, dass die Aussagen einer betroffenen Person in jedem Fall der
Wahrheit entsprechen, weshalb sie der betroffenen Person die Möglichkeit, selber Unterlagen einzureichen
oder Daten zu beschaffen, zu geben hat. Reichen diese nicht oder gilt es diese oder mündlich gemachte
Aussagen zu überprüfen, ist in einem zweiten Schritt eine Ermächtigung für die Befragung
von Drittpersonen einzuholen (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer A-7512/2006 vom 23. August 2007
E. 4.3).
Art. 20 Abs. 1
BWIS ermächtigt die Fachstellen ausdrücklich, die finanzielle Lage der zu
prüfenden Personen abzuklären und beschränkt nur die zulässigen Datenerhebungsquellen,
nicht aber die inhaltliche Tiefe der Abklärungen. Vor diesem Hintergrund darf die Fachstelle im
Rahmen einer PSP nach Art. 12
PSPV die finanzielle Lage der zu prüfenden Person inklusive finanzieller
Daten, welche einer Steuerveranlagung zugrunde liegen, mittels persönlicher Befragung und dem allfälligen
Einfordern von Belegen vertieft erfassen. Steuerbehörden gehören zu den Drittpersonen im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 Bst. e
BWIS, welche mit Ermächtigung der betroffenen Person zu deren finanziellen
Lage befragt werden können (Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.4; vgl.
zum Ganzen auch Arthur Aeschlimann, Bericht zuhanden der Schweizerischen Bundeskanzlei
betreffend die Arbeitsgrundlagen und Arbeitsinstrumente, das Verfahren und die Verantwortlichkeiten bei
Personensicherheitsprüfungen durch die FS PSP BK sowie die Verhältnismässigkeit bei deren
Sachverhaltsabklärungen, Bern 15. April 2012, S. 17 f. und 23 f.).
4.4 Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Einwilligung zum Einholen von Steuerdaten
bei den Steuerbehörden nicht erteilt. In der Folge hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit gegeben, die erforderlichen Unterlagen (u.a. Kopien der Steuererklärungen bzw. Veranlagungen
der letzten fünf Jahre) bei den Steuerbehörden selbst einzuholen und der Vorinstanz zur Verfügung
zu stellen. Auch dies hat der Beschwerdeführer verweigert. Er hat jedoch selbständig verschiedene
(andere) Bestätigungen bei den Steuerbehörden eingeholt. Zudem hat er anlässlich der persönlichen
Befragung weitere Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht, welche auch aus den Steuerunterlagen
hervorgehen würden. Mit diesem Vorgehen hat sich die Vorinstanz an die rechtlichen Vorgaben gehalten
und insbesondere die verweigerte Ermächtigung für das direkte Einholen von Unterlagen bei den
Steuerbehörden akzeptiert. Deshalb war die verweigerte Ermächtigung nicht relevant für
den Erlass der Feststellungsverfügung, womit vorliegend auf die Frage, ob das Einholen einer solchen
Ermächtigung rechtmässig ist, nicht näher einzugehen ist (vgl. Urteil des BVGer A-4486/2017
vom 19. Februar 2018 E. 5.5).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Fachstelle habe zu Unrecht lediglich eine Feststellungsverfügung
erlassen und hätte über das Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos materiell entscheiden
bzw. feststellen sollen, dass kein Sicherheitsrisiko bestehe.
5.2 Nach
Art. 21 Abs. 1 Bst. a
-d PSPV kann die Fachstelle eine positive Risikoverfügung, eine Risikoverfügung
mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Feststellungsverfügung erlassen. Die
Feststellungsverfügung nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d
PSPV ist ein Nichtentscheid, der lediglich festhält,
dass für die Ausstellung einer Risikoverfügung zu wenig Daten vorhanden sind (vgl. Urteil des
BVGer A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 2.3 und zur Verfassungsmässigkeit der Feststellungsverfügung
E. 5; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.27 E. 2.a.). Eine solche Feststellungsverfügung
ist zu erlassen, wenn die vorhandenen Daten unter gleichzeitiger Würdigung einer allfälligen
Auskunftsverweigerung der zu prüfenden Person für eine Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht
ausreichen. Falls jedoch genügend Daten vorhanden sind, haben sie eine Sicherheits- oder Risikoerklärung
zu erlassen (Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf die unter
altem Recht geltende Rechtsprechung des BVGer, wonach eine Feststellungsverfügung nur erlassen werden
darf, wenn die betroffene Person die Zustimmung zur Sicherheitsprüfung verweigert oder über
eine Person gar keine Daten verfügbar sind und deshalb die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht
möglich ist). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Datenlage im vorliegenden Fall lediglich
eine Feststellungserklärung zuliess.
5.3
5.3.1 Die
Vorinstanz macht geltend, durch die Weigerung des Beschwerdeführers, Steuerdaten oder entsprechende
Surrogate bekannt zu geben, könnten gewisse plausibilisierungsbedürftige Sachverhalte (z.B.
Zuwachs des Reinvermögens (...) im Jahr 2014) der finanziellen Situation des Beschwerdeführers
nicht geprüft werden. Die Hartnäckigkeit des Beschwerdeführers, mit der er die Praxis
der Prüfbehörde als unverhältnismässig und rechtswidrig kritisiere und sich weigere,
Angaben zu wesentlichen Teilen seiner finanziellen Verhältnisse zu machen, sei geeignet, Zweifel
bezüglich der tatsächlichen Hintergründe der Weigerung aufkommen zu lassen. Man verfüge
nur über sehr spärliche und lückenhafte Informationen zu den finanziellen Verhältnissen
des Beschwerdeführers, welche nicht ausreichend seien, der Datenerhebung der höchsten Prüfstufe
rechtsgenüglich nachzukommen. Mangels objektiver Grundlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers sei die Vorinstanz nicht imstande gewesen, eine materielle Verfügung
zu erlassen.
5.3.2 Dem
hält der Beschwerdeführer entgegen, seine globale finanzielle Lage sei der Vorinstanz bekannt,
es sei für die Risikobeurteilung unerheblich, bei welcher Bank er Kontoverbindungen unterhalte oder
in welche Wertpapiere er allfällige Ersparnisse investiere. Er habe keine finanziellen Probleme
und es bestehe somit kein Sicherheitsrisiko für eine passive Bestechlichkeit. Die in der angefochtenen
Verfügung aufgezählten "Auffälligkeiten" bzw. "Ungereimtheiten"
(Ziff. 6.11.1.3 der angefochtenen Verfügung) seien kreiert worden, um weitergehende Abklärungen
zu seinen finanziellen Verhältnissen zu rechtfertigen. Die einzelnen Sachverhalte seien nicht per
se sicherheitsrelevant, nicht abgeklärt und teilweise bereits anlässlich der PSP im Jahr 2011
als unauffällig beurteilt worden. Einzelne Punkte wären auch aus den Steuerdaten nicht ersichtlich
gewesen. Im Weiteren nimmt er zu den einzelnen Sachverhalten Stellung.
5.3.3 Im
Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine
Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko,
das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für
ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1; BVGE
2015/17 E. 3.3.1). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein gewisser Schematismus bei
der Prüfung von sicherheitsempfindlichen Funktionen unumgänglich (BVGE 2015/17 E. 3.3.3;
statt vieler Urteil BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 6.2.2). So ist grundsätzlich
vom Stellenbeschrieb auszugehen. Es kann dabei auf weitere Umstände abgestellt werden, wie etwa
die Befragung der Person (vgl. BVGE 2015/17 E. 3.3.3 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde und der persönlichen Befragung aus,
dass er Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten und zu vertraulich klassifizierten Informationen
habe. (...) Gemäss Stellenbeschrieb/Stelleninserat analysiert der Beschwerdeführer (...).
Als (...) führt der Beschwerdeführer (...) und beurteilt unter anderem, ob eine bestimmte
Person in eine sicherheitsempfindliche Funktion gelangt oder Armeewaffen ausgehändigt bekommt. Die
passive Bestechlichkeit des Beschwerdeführers stellt daher ein Risiko für die innere Sicherheit
der Schweiz dar. Das Schutzinteresse des Staates ist folglich als hoch zu qualifizieren, was eine eingehende
Untersuchung seiner finanziellen Situation rechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar
2018 E. 6.2.4).
5.3.4 Gestützt
auf die erhobenen Daten wird im Rahmen der Personensicherheitsprüfung eine Risikoeinschätzung
vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann
nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache,
dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen
handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf
zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend
korrekt gewürdigt worden sind. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos kann aufgrund der
Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein
relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (Urteil des BGer 1C_635/2014 vom 29. September
2015 E. 2.3; zum Ganzen Urteile des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 und
A-777/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.2.1).
Nach ständiger Rechtsprechung erhöht die angespannte finanzielle Situation einer Person
die Gefahr der passiven Bestechlichkeit, mithin deren Anfälligkeit, durch die Bekanntgabe sensitiver
Informationen oder durch pflichtwidrige Amtsführung einen materiellen oder immateriellen Vorteil
zu erlangen, auf den sie keinen Anspruch hat. Ein entsprechendes Sicherheitsrisiko ist nicht erst zu
bejahen, wenn die Bestechlichkeit einer Person erwiesen ist. Hierfür genügt es, dass aufgrund
konkreter Gegebenheiten zu befürchten ist, dass die überprüfte Person bereit ist, sich
durch die Offenbarung sensitiver Informationen finanzielle Mittel zu beschaffen oder sich in ihrer Amtstätigkeit
beeinflussen zu lassen. Von Interesse ist daher einerseits die absolute Höhe der Schulden der zu
überprüfenden Person und andererseits die Frage, ob und innerhalb welcher Frist diese abgetragen
werden können (vgl. Urteile des BVGer A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 8.1 und
A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.3 je mit weiteren Hinweisen).
5.3.5 Für
die Personensicherheitsprüfung nach Art. 12
PSPV sind die Daten der letzten 10 Jahre relevant (Art.
19 Abs. 3 Bst. b
PSPV, vgl. Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 6.2.5.2), weshalb die
Fachstelle zu Recht auch auf Sachverhalte abgestellt hat, welche schon bei der PSP im Jahr 2011 geprüft
wurden. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mindestens im Jahr 2008 die Steuererklärung
nicht oder zu spät einreichte und nach Ermessen eingeschätzt werden musste. Der Beschwerdeführer
handelt seit 1999 regelmässig mit Wertschriften und hielt zum Zeitpunkt der Befragung (...).
Das "börsele" bezeichnet er als Hobby, für das er wöchentlich rund eine halbe
Stunde aufwende. In den Steuererklärungen 2005 - 2007 waren abgesehen von Bankkonti keine Wertschriften
aufgeführt und für die Jahre 2008 bis 2016 liegen hierzu mit Ausnahme einer vom Beschwerdeführer
während der Befragung selbst aufgeschriebenen Aufstellung zum aktuellen Stand seiner Wertpapiere
(Anzahl und Titel) keine Angaben vor. Zu den mit dem Wertschriftenhandel erzielten Gewinnen macht der
Beschwerdeführer ebenfalls keine oder nur vage Angaben; in einem Zeitungsartikel (...) ist von
einem Gewinn von (...) Rede, welchen der Beschwerdeführer erzielt habe. Das steuerliche Reinvermögen
des Beschwerdeführers ist von (...) auf (...) im Jahr 2014 angestiegen. Der Beschwerdeführer
gibt an, schuldenfrei zu sein. Seine finanzielle Situation sei sehr gut und er könne monatlich Ersparnisse
bilden. Einen (...) Konsumkredit zum Kauf eines (...) habe er zurückbezahlt. Zum Zeitpunkt
der Befragung habe er rund (...) auf den Konti gehabt. Zudem seien (...) in bar in einem Bankschliessfach
gelagert und er habe Bankkonti (...). Tatsächlich liegen gegen ihn auch keine Betreibungen oder
Verlustscheine vor und es wird von der Steuerbehörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer
keine Steuerschulden hat. Detaillierte Auskünfte zum Bestand und zur Zusammensetzung seines Vermögens
sowie zur Berechnung des steuerbaren Reinvermögens (z.B. Abzug von allfälligen Schulden) fehlen
jedoch.
In einer Personensicherheitsprüfung der höchsten Prüfstufe und insbesondere auch dem
Hintergrund der aktenkundigen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Steuerveranlagungsverfahren sind die
Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers zwingend zu plausibilisieren.
Diese Plausibilisierung war der Vorinstanz mangels Unterlagen und auch aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers
in der persönlichen Befragung nicht möglich. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
selbst eingeholten und beigebrachte Unterlagen und Bescheinigungen genügen nicht bzw. sind nicht
geeignet, die offenen Fragen zu klären. Folglich konnte die Fachbehörde die subjektiven Informationen
des Beschwerdeführers mangels entsprechender Unterlagen nicht objektiv überprüfen. Weiter
war es der Vorinstanz nicht zuzumuten - ohne entsprechende Unterlagen zur Vorbereitung zur Verfügung
zu haben - anlässlich der Befragung detaillierte Ergänzungsfragen zu den Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation zu stellen, welche allenfalls zur Klärung
gewisser Sachverhalte hätten beitragen können. Zudem ist der Gedanke, dass der Beschwerdeführer
wegen seiner hartnäckigen (und mit erheblichem Aufwand verbundenen) Weigerung, die entsprechenden
Unterlagen beizubringen, tatsächlich etwas zu verbergen haben könnte, mindestens nicht völlig
von der Hand zu weisen - zumal er die gewünschten Auskünfte in einer früheren PSP
ohne Weiteres erteilte. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht keine Gründe vor, welche eine von der Vorinstanz abweichende Einschätzung
zu seiner finanziellen Situation bzw. den dazu verfügbaren Unterlagen nahelegen würden (vgl.
auch Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 6.2.5.3).
5.3.6 Zusammenfassend
kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion innehat,
welche vertiefte Abklärungen zu seiner finanziellen Situation rechtfertigt. Die dazu vorhandenen
Unterlagen genügen unter gleichzeitiger Würdigung der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers
nicht, um die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers einer Prüfung der höchsten
Prüfstufe zu unterziehen, weshalb der Vorinstanz zu wenige Informationen zur Verfügung standen,
um eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und eine positive oder negative Risikoverfügung zu erlassen.
Die Vorinstanz hat aufgrund der Datenlage mithin zu Recht eine Feststellungsverfügung erlassen.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl.
Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) gestützt auf Art. 63 Abs. 1
VwVG dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.2 Aufgrund
seines vollständigen Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE). Ebenso wenig hat die
obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).