Sachverhalt:
A.
Die
Stiftung N._______ mit Sitz in (...) wurde am 1. Mai 2003 errichtet und am 9. Mai 2003 ins Handelsregister
eingetragen. Sie bezweckte unter anderem die Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss dem
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG; SR
831.40). Als Stiftungsräte waren A._______, B._______ und C._______, je mit Kollektivunterschrift
zu zweien, eingesetzt.
B.
Die
Stiftung N._______ wurde nach dem sog. "Lean BVG"-Konzept betrieben. Dieses Geschäftsmodell
sieht vor, dass zahlreiche Funktionen wie die technische Verwaltung, der Garantiegeber und der "Asset-Manager"
an (aussenstehende) Dritte delegiert werden (bf-act. 78, S. 33 und 178 f.).
C.
Die
Stiftung N._______ verfügte - soweit vorliegend relevant - über zwei Konten. Eines
wurde bei der UBS, Basel, und eines bei der CreditSuisse, Weinfelden, geführt (bf-act. 70, S. 15).
D.
Als
Vorsorgeeinrichtung mit nationalem Charakter wurde die Stiftung N._______ mit Verfügung vom 24. November
2003 unter die Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) gestellt (bf-act. 13).
E.
Die
Stiftung N._______ unterzeichnete am 8. Januar 2004 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der
O._______ ltd. (trust), welche ihren Sitz auf British Virgin Island hatte. Der Vertrag galt rückwirkend
per 1. November 2003 (bf-act. 93). Der O._______ ltd. (trust) kam damit die Funktion der "Asset
Managerin" zu.
F.
Am
23. Januar 2004 erklärte die Kontrollstelle Z._______, die Annahme des Revisionsmandats (bf-act.
14).
G.
Die
Stiftung N._______ räumte der W._______ AG (...) am 12. Februar 2004 (sowie bereits am
19. September 2003) eine umfassende Verwaltungsvollmacht für Finanzintermediäre für das
Konto bei der UBS ein; ein Vermögensverwaltungsauftrag bestand jedoch nicht (vgl. bf-act. 67, S.
8).
H.
Auf
Ersuchen der Stiftung N._______ erklärte sich das BSV am 29. März 2004 mit einem Jahresabschluss
für den Zeitraum November 2003 bis Dezember 2004 (sog. Langjahr) einverstanden (bf-act. 37).
I.
Am
15. April 2004 wurde D._______ als weiterer Stiftungsrat im Handelsregister eingetragen.
J.
Am
9. Juni 2004 schloss die Stiftung N._______ mit der P._______ ag mit Sitz in (...) einen weiteren
Vermögensverwaltungsvertrag ab. Dieser galt rückwirkend ab dem 1. November 2003 (bf-act.
93). Damit übernahm auch die P._______ ag die Aufgabe der "Asset Managerin".
K.
Die
Stiftung N._______ ging am 15. Juni 2004 weitere Verträge ein:
K.a So
unterzeichnete sie zunächst den "Leistungsauftrag 1.0" mit der Q._______ AG (...),
mit Sitz in (...) und derselben Adresse wie die Stiftung N._______, rückwirkend per 1. Januar
2004. Darin übertrug die Stiftung N._______ der Q._______ AG - soweit zulässig -
die unternehmerische und fachliche Führung der Stiftung. Gleichentags unterzeichnete die Q._______
AG mit der R._______ AG (...), ebenfalls mit Sitz in (...) und demselben Domizil wie die Stiftung
N._______, den "Leistungsauftrag 1.1". Mit diesem Vertrag übertrug die Q._______ AG ihrerseits
der R._______ AG - soweit zulässig - die unternehmerische und fachliche Führung
der Stiftung N._______; wiederum rückwirkend per 1. Januar 2004 (bf-act. 85 und 86). Folglich
oblag der R._______ AG die operative Führung der Stiftung N._______ (vi-act. p. 929); sie versah
die Funktion der technischen Verwalterin.
K.b Sodann
schloss die Stiftung N._______ mit der R._______ AG zwei Verträge (je als "Betreuungs- und
Provisionsvertrag 4.0A" sowie als "Betreuungs- und Provisionsvertrag 4.0B" bezeichnet)
ab. Ersterer galt unbefristet ab dem 1. Januar 2005; letzterer wurde hingegen rückwirkend per 1. Januar
2004 in Kraft gesetzt und galt bis zum 31. Dezember 2004 (bf-act. 88 und 89).
L.
Mit
Schreiben vom 19. Januar 2005 wies das BSV die Stiftung N._______ auf die Auswirkungen der 1. BVG-Revision
(AS 2004 2689) auf die Berichterstattung zur Jahresrechnung 2004 (Langjahr) hin. Es teilte mit, welche
Dokumente beizulegen seien und setzte für deren Einreichung eine Frist bis zum 30. Juni 2005.
M.
An
der Stiftungsratssitzung vom 7. Juni 2005 waren die angehenden, im Zuge der 1. BVG-Revision
zusätzlich erforderlich gewordenen, paritätischen Stiftungsräte E._______, F._______,
G._______ und H._______ eingeladen. Dabei erfuhren sie unter anderem, dass der definitive Abschluss 2004
(Langjahr) noch nicht vorlag (bf-act. 78, S. 173 f.).
N.
Die
Stiftung N._______ ersuchte ab dem 22. Juni 2005 mehrfach um Erstreckung der Frist zur Einreichung der
Jahresrechnung für das Langjahr 2004. Sie begründete ihre Gesuche insbesondere damit, dass
die Kontrollstelle aktuelle Bankbelege verlangt habe und sie diese noch nicht beschaffen konnte (vgl.
vi-act. p. 755).
O.
Per
5. September 2005 traten die Stiftungsräte E._______, F._______, G._______ und H._______ in
die Stiftung N._______ ein; ihr Mandat begründeten sie effektiv am 1. Oktober 2005 (bf-act.
78, S. 171).
P.
Am
31. Oktober 2005 reichte die Stiftung N._______ dem BSV die Jahresrechnung 2004 (Langjahr) ein. Sie wies
per 31. Dezember 2004 das Hauptaktivum "Kapitalgeschützter Fonds UBS" mit rund Fr. 18,6
Mio. (92.1% des Aktivvermögens; vi-act. p. 763) aus. Ein UBS-Fonds existierte tatsächlich jedoch
nicht; gemäss der "internen Bilanz" wurde nach wie vor ein UBS-Bankkonto mit identischem
Saldo ausgewiesen (bf-act. 70, Ziff. 1.5). Die Jahresrechnung war nicht von der Kontrollstelle revidiert
worden, da die Bankbelege zum Fonds fehlten (vgl. auch Telefonnotiz vom 10. Februar 2006 [bf-act.
48] und Schreiben der Stiftung N._______ vom 26. Januar 2006 [bf-act. 46]).
Q.
Anlässlich
der Stiftungsratssitzung vom 18. April 2006 waren die Jahresabschlüsse 2004 (Langjahr) und 2005
traktandiert. Sie konnten jedoch - mangels Testierung durch die Kontrollstelle - nicht genehmigt
werden (bf-act. 78, S. 157 und 175).
R.
Da
die verlangten Unterlagen trotz Aufforderung abermals nicht eingereicht wurden, ordnete das BSV mit Verfügung
vom 2. Mai 2006 aufsichtsrechtliche Massnahmen an und verlangte bis zum 17. Mai 2006 die Einreichung
der Berichterstattung 2004 (Langjahr), die Berichterstattung 2005, die Berichte der Kontrollstelle für
die beiden Jahre 2004 und 2005, Erläuterungen zur Vermögensanlage der Stiftung, Verträge,
Saldobelege sowie weitere Unterlagen zum besseren Verständnis des "(...)"-Konstrukts.
Dabei stellte das BSV insbesondere fest, dass eine revidierte Jahresrechnung fehle und mangels Nachvollziehbarkeit
der Vermögensanlage nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Stiftungsvermögen gefährdet
sei bzw. zweckentfremdet werde (bf-act. 56).
S.
Am
18. Mai 2006 reichte die Stiftung N._______ die Jahresrechnungen 2004 (Langjahr) und 2005 ein, jedoch
erneut ohne Bericht der Kontrollstelle. In der Bilanz per 31. Dezember 2005 ist als Hauptaktivum die
Position "Kapitalgeschützter Fonds UBS" mit rund Fr. 36,0 Mio. (94.7% des Aktivvermögens)
aufgeführt (bf-act. 57).
T.
Da
die einverlangten Unterlagen nach wie vor nicht vorlagen, lud das BSV sämtliche Stiftungsräte
zu einer Aufsichtssitzung vor. Die Sitzung fand am 13. Juli 2006 statt. Der Stiftung N._______ wurde
eine letzte Frist angesetzt, um die nötigen Unterlagen bis zum 31. Juli 2006 einzureichen,
andernfalls ein kommissarischer Verwalter eingesetzt werde (vi-act. p. 831 f.).
U.
Mit
Verfügung vom 14. Juli 2006 ordnete das BSV unter der Bedingung, dass die mit Verfügung
vom 2. Mai 2006 verlangten Unterlagen nicht bis zum 31. Juli 2006 eingereicht werden, die Suspendierung
sämtlicher amtierender Stiftungsräte an. Für diesen Fall setzte es als neue, interimistische
Stiftungsräte X._______ und Rechtsanwalt Y._______, je mit Einzelunterschrift, ein (bf-act. 63).
V.
Am
2. August 2006 stellte das BSV fest, dass die verlangten Unterlagen innert Frist nicht eingegangen
waren. Die in der Verfügung vom 14. Juli 2006 vorgesehenen Anordnungen traten damit in Kraft
(vgl. vi-act. p. 104 ff.).
W.
Die
interimistischen Stiftungsräte klärten in der Folge die Vermögenslage der Stiftung N._______
ab. Sie kamen zum Schluss, dass das Konto bei der UBS per 16. August 2006 lediglich einen Saldo von rund
Fr. 2,3 Mio. aufgewiesen habe und bei der CreditSuisse am 31. Juli 2006 nur rund Fr. 1,4 Mio.
vorhanden gewesen seien (bf-act. 64, S. 7f.).
X.
Am
17. August 2006 reichte der interimistische Stiftungsrat Y._______ Strafanzeige gegen A._______ und D._______
sowie allenfalls weitere Personen ein. Diese begründete er damit, dass die effektiven Kontostände
bei der UBS und der CreditSuisse nur einen Bruchteil der in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte
ausmachten. Die Position "Kapitalgeschützter Fonds UBS" sei mit Fr. 36,0 Mio. per
31. Dezember 2005 massiv überhöht gewesen und es bestehe ein Fehlbetrag von über Fr. 30,0 Mio.
(vi-act. p. 367 und 373 f.).
Y.
Mit
Verfügung vom 1. September 2006 hob das BSV die Stiftung N._______ auf und ordnete deren Liquidation
an, da sie nicht mehr über das nötige Vermögen verfügte, um ihren Zweck erfüllen
zu können (vi-act. p. 329 f.).
Z.
Auf
Gesuch der Stiftung N._______ hin leistete der Sicherheitsfond BVG am 26. Dezember 2006 zur Sicherstellung
der gesetzlichen Leistungen für die Destinatäre einen Vorschuss von Fr. 33,0 Mio.
(bf-act. 72); dieser erhöhte sich durch die Übernahme von Rentenverpflichtungen auf rund Fr. 33,5 Mio.
(vgl. bf-act. 74). Der Sicherheitsfonds trat insbesondere in die Ansprüche gegenüber den Stiftungsräten
ein und liess sich sämtliche der Stiftung allenfalls noch zustehenden, weiteren Ansprüche abtreten
(vgl. Erklärung vom 13. Dezember 2006 [bf-act. 75] und Abtretungsvereinbarung vom 14./16. Dezember
2010 [bf-act. 76]).
AA.
Am
15. August 2007 reichte die Stiftung N._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD)
gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadenersatzbegehren ein (bf-act. 4).
BB.
Der
Sicherheitsfonds erhob seinerseits am 17. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug
(nachfolgend: Verwaltungsgericht Zug) Verantwortlichkeitsklage gegen sämtliche Stiftungsräte
und die Kontrollstelle sowie weitere natürliche und juristische Personen. Das Verwaltungsgericht
Zug hiess die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2014 gut (bf-act. 78). Die dagegen erhobenen Beschwerden
wies das Bundesgericht mit Urteilen vom 18. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteile
des BGer 9C_227/2014 et al.). Es verpflichtete die Beklagten - weitgehend unter solidarischer Haftung
- zur Leistung von insgesamt Fr. 30,0 Mio. zuzüglich Zins.
CC.
Am
30. November 2012 ergänzte die Stiftung N._______ ihr Schadenersatzbegehren beim EFD. Neu verlangte
sie, die Schweizerische Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihr Fr. 29'584'230.- zuzüglich
Zins zu 5% zu bezahlen; unter Vorbehalt der Nachklage für weiteren Schaden. Sie begründete
das Begehren insbesondere damit, dass das BSV seine Aufsichtspflichten verletzt habe. Aus diesem Grund
habe der unrechtmässige Abfluss von Vermögenswerten nicht bemerkt und verhindert werden können
(bf-act. 5).
DD.
Mit
Urteil vom 15. Oktober 2013 sprach das Strafgericht des Kantons Zug unter anderem A._______ und D._______
der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig und sanktionierte sie mit Freiheitsstrafen von vier
Jahren und vier Monaten bzw. fünf Jahren und sechs Monaten. Das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend:
Obergericht Zug) wies mit Urteil vom 30. Juli 2015 die dagegen erhobene Berufung von A._______ ab;
jene von D._______ hiess es teilweise gut und reduzierte dessen Strafmass minim (bf-act. 71). Das Bundesgericht
bestätigte mit den Urteilen 6B_846/2015 und 6B_908/2015 je vom 31. März 2016 das Strafurteil
des Obergerichts Zug.
EE.
Mit
Verfügung vom 12. April 2016 wies das EFD das Schadenersatzbegehren vollumfänglich ab.
FF.
Dagegen
erhebt die Stiftung N._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Zudem sei die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 24'402'420.35
zuzüglich Zins zu 5% zu bezahlen; unter Vorbehalt der Nachklage für weiteren Schaden.
GG.
Mit
Vernehmlassung vom 1. Juli 2006 schliesst das EFD (nachfolgend:
Vorinstanz)
auf Abweisung
der Beschwerde.
HH.
In
ihrer Replik vom 4. August 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest.
II.
Mit
Duplik vom 2. September 2016 erhält die Vorinstanz ihr Begehren aufrecht.
JJ.
Am
2. November 2017 zeigt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten die Erweiterung des
Spruchkörpers um Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Richterin Kathrin Dietrich an.
KK.
Auf
die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für
den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR
173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021). Der angefochtene Entscheid, der in Anwendung des
Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR
170.32) ergangen ist, stellt eine
solche Verfügung dar. Das EFD gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
VGG und Art. 10
VG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung, mit der ihr Schadenersatzbegehren
abgewiesen worden ist, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52
Abs. 1
VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen -
einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Es stellt dabei den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien
von Amtes wegen fest (Art. 12
und Art. 13
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an,
ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62
Abs. 4
VwVG). Dies bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus einem anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen, auf sie nicht eintreten oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog.
Motivsubstitution; BGE 131 II 200 E. 4.2; Urteil des BVGer A-5744/2016 vom 11. Dezember 2017
E. 2.2).
3.
3.1 Für
den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
zufügt, haftet der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1
VG ohne Rücksicht auf das Verschulden
des Beamten. Eine Schadenersatzpflicht wird entsprechend bejaht, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen
erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4; BVGE 2014/43 E. 3.1
und BVGE 2010/4 E. 3; Urteile des BVGer A-2634/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 3.2.1, A-112/2017
vom 31. August 2017 E. 3.2 und A-5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 4.1):
-(quantifizierter) Schaden,
-Verhalten
(Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
seiner
amtlichen Tätigkeit,
-adäquater
Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem
Schaden
sowie
-Widerrechtlichkeit
des Verhaltens.
3.2 Die
Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte das Begehren nicht innert eines Jahres seit Kenntnis
des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung
des Beamten (Art. 20 Abs. 1
VG).
4.
An
erster Stelle gilt es zu prüfen, ob das Schadenersatzbegehren rechtzeitig, innert der Fristen von
Art. 20 Abs. 1
VG, gestellt wurde. Hierzu ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die Fristen
von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (nachfolgend: E. 5), bevor auf den Fristenlauf im konkreten
Fall eingegangen wird (nachfolgend: E. 6 und 7).
5.
5.1 Die
Rechtsprechung und herrschende Lehre gehen beim Erlöschen der Haftung gemäss Art. 20 Abs. 1
VG von einer Verwirkung der Ansprüche aus (BGE
136 II 187 E. 6, 133 V 14 E. 6 und 126 II 145 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-1072/2014
vom 8. März 2016 E. 3.1.1 und A-112/2017 E. 3.2; Tobias
Jaag, in: Staats- und Beamtenhaftung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Teil 3, 3. Aufl.
2017, Rz. 182; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 782 und Rz. 2137;
Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher
Forderungen, 2013, S. 304; Nadine Mayhall, Aufsicht
und Staatshaftung, 2008, S. 294; Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart,
Staatshaftungsrecht bei verfügungsfreiem Verwaltungshandeln, 2006, S. 79; Pierre
Moor, Droit administratif II, Les actes administratifs et leur contrôle, 2. Aufl. 2002, S.
87 ff. und S. 714; anderer Meinung: Christine Chappuis,
La péremption en droit de la responsabilité civile, in: Le temps dans la responsabilité
civile [éd. Franz Werro], 2007, S. 121 ff.).
5.2 Verwirkungsfristen
können im Gegensatz zu Verjährungsfristen in der Regel nicht unterbrochen, gehemmt oder erstreckt
werden. Die Rechtsfolgen eines Ablaufs der Verwirkungsfrist treten ipso iure ein (statt vieler: BGE 136
II 187 E. 6; Urteile des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1 und A-1072/2014;
Jaag, a.a.O., Rz. 183; Mayhall,
a.a.O., S. 294; Balz Gross, Die Haftpflicht des Staates,
1996, S. 182).
5.3 Bezüglich
öffentlich-rechtlicher Forderungen gilt der Grundsatz, dass die mit der Sache befasste Behörde
den Eintritt der Verwirkung von Amtes wegen zu berücksichtigen hat (grundlegend hierzu: BGE 101
Ib 348, S. 350; vgl. auch BGE 113 V 180 E. 2 und 105 Ib 6 E. 3a; A-3454/2010 E. 2.3.1
am Schluss; Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung
im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 47 ff., S. 56). Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht absolut;
vielmehr hat die Rechtsprechung Ausnahmen davon geschaffen. Diese betreffen die folgenden Fälle:
5.3.1 Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf dem Gebiet der Staatshaftung befunden, dass die Verwirkung dann nicht
von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin beachtet werde, wenn das Gemeinwesen Schuldner der öffentlich-rechtlichen
Forderung sei. Damit sollen die Rechtsfolgen des raschen Fristablaufs gemildert werden. Darüber
hinaus sei die Verwirkung unbeachtlich, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die materiellrechtlichen
Fragen einlasse (vgl. Urteile des BVGer A-2634/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 3.2.3, A-2656/2014 vom
21. April 2016 E. 2.1 am Schluss, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.6 und A-5748/2008 vom 9. November
2009 E. 2.3 je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung geht auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 106
Ib 357 zurück. Sie ist jedoch auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Das Bundesgericht
hat in diesem Entscheid allein bezüglich der Verjährung ("prescription") befunden,
dass diese zulasten eines Bürgers nur dann von Amtes wegen berücksichtigt werde, wenn die Verjährungseinrede
erhoben worden sei. Dagegen, so das Bundesgericht, sei die Frage der Verwirkung ("péremption")
eines Staatshaftungsanspruchs von Amtes wegen zu prüfen, es sei denn, das Gemeinwesen habe sich
ohne Vorbehalt auf eine materielle Beurteilung eingelassen ("Quant à la péremption de
l'action, le juge l'examine certes d'office [...], mais la défenderesse [= la Confédération
Suisse] elle-même a accepté - sans réserve - d'entrer en matière sur
le problème de fond [...]."; vgl. BGE 106 Ib 357 E. 3a). Im Ergebnis unterscheiden
sich die beiden Formulierungen aber kaum. Da das Bundesgericht offenbar dann von einer Einlassung ausgeht,
wenn sich das Gemeinwesen materiell und vorbehaltlos zur Streitsache äussert, wird im Umkehrschluss
die Verwirkung nach dieser Rechtsprechung regelmässig nur dann von Amtes wegen zu prüfen sein,
wenn ein Vorbehalt gemacht und mithin eine Einrede (betreffend der Verwirkung) erhoben wird (ebenso im
Zivilprozessrecht, wo konkludentes Handeln genügt und eine Einlassung bereits dann angenommen wird,
wenn sich die Gegenpartei materiell zur Streitsache äussert, ohne zugleich die Einrede [der Unzuständigkeit]
zu erheben: BGE 123 II 35 E. 3b; Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK
ZPO], Art. 18 Rz. 5 und 10). Mit anderen Worten wird für die Berücksichtigung des Fristenlaufs
im einen wie im anderen Fall das Vorliegen einer Einrede vorausgesetzt.
5.3.2 Sodann
hat das Bundesgericht sich auch im Enteignungsrecht mit der Berücksichtigung der Verwirkung auseinandergesetzt.
Es kam dabei zunächst zum Schluss, dass sich die erwähnte Rechtsprechung aus dem Staatshaftungsrecht
nicht darauf übertragen lasse, da sie zum Wegfall eines wichtigen Unterscheidungsmerkmals von Verjährung
und Verwirkung führen würde und nicht mit dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 2
des Bundesgesetzes
über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR
711) vereinbar sei (vgl. BGE 116 Ib 386 E.
4d).
In der Folge präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung. Nunmehr ist im Enteignungsrecht
die Verwirkung zumindest dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Enteigner von ihr absehen will
und ausdrücklich darauf verzichtet (BGE 131 II 65 E. 1.3). Anders ausgedrückt wird die Verwirkung
demnach nur dann nicht geprüft, wenn der Enteigner (Schuldner) eine Verzichtserklärung abgibt.
5.3.3 Zuletzt
hat das Bundesgericht in einem Staatshaftungsfall festgehalten, dass die Frage der Verwirkung stets von
Amtes wegen zu berücksichtigen sei (vgl. BGE 136 II 187 E. 6). Dies entspricht der früheren
Praxis des Bundesgerichts, wonach "die Verwirkung immer und von Amtes wegen" geprüft wird
(vgl. BGE 101 Ib 348, S. 350 mit Hinweis auf BGE 86 I 60 E. 2). Dennoch verzichtet das Bundesgericht
in der Folge auf die Unterscheidung zwischen Verjährung und Verwirkung, da die Frist von Art. 20
Abs. 1
VG weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt worden sei und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) die "Einrede der Verjährung/Verwirkung" erhoben habe (BGE 136 II 187 E. 6).
5.3.4 Nach
dem jüngsten Entscheid des Bundesgerichts ist somit unklar, ob die Verwirkung stets von Amtes wegen
zu berücksichtigen ist oder nicht.
5.4 Die
Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid nicht mit der Verwirkung des Staatshaftungsanspruchs auseinandergesetzt
und keine Einrede erhoben; demgegenüber ging das BSV noch von einer Verwirkung aus. Folglich stellt
sich die Frage, ob die Verwirkung vom Bundesverwaltungsgericht - im Lichte der jüngsten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung - dennoch (von Amtes wegen) zu prüfen ist.
5.4.1 Das
Bundesverwaltungsgericht begründete seine Rechtsprechung mit Billigkeitsüberlegungen. So führte
es im Staatshaftungsrecht aus, dass die Verwirkung mangels Einwand des schuldnerischen Gemeinwesens zum
Nachteil des Bürgers deshalb nicht von Amtes wegen berücksichtigt werde, um die Rechtsfolgen
des raschen Fristenlaufs zu mildern (A-5798/2009 E. 4.4 und A-2656/2014 E. 2.1; letztmals
Urteil des BVGer A-112/2017 vom 31. August 2017 E. 3.2).
5.4.1.1 Vorliegend
ist zunächst fraglich, ob bezüglich der Berücksichtigung der Verwirkung überhaupt
Raum für einen Billigkeitsentscheid besteht.
Verjährungs- und Verwirkungsfristen unterscheiden sich insbesondere aufgrund der Interessenlage.
Im Falle von Verjährungsfristen stehen einzig die Interessen der betroffenen Parteien auf dem Spiel.
Entsprechend ist es ihnen anheimgestellt, über das Schicksal einer Forderung und den Fristenlauf
- d.h., dass dieser unterbrochen oder von den Konsequenzen einer verpassten Frist abgesehen werden
soll - zu entscheiden. Statuiert der Gesetzgeber hingegen eine Verwirkungsfrist, beabsichtigt er
Rechtssicherheit zu schaffen und den Rechtsfrieden zu wahren (vgl. BGE 86 I 60 E. 5: "une mesure
d'ordre public ou [...] d'assurer plus de sécurité au droit"). Aus diesem Grund sollen
im Gegensatz zu den Bereichen, in denen ausschliesslich eine Verjährung gilt, die Rechtsbeziehungen
endgültig und losgelöst vom Willen der Parteien festgelegt werden. Entsprechend können
Verwirkungsfristen nicht durch Unterbrechungshandlungen verlängert werden (Urteil des Bundesgerichts
2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2) und führen zum Untergang der Forderung, wenn
die vorgeschriebene Rechtshandlung (vom Gläubiger) nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Die Verwirkung,
d.h. das Erlöschen des Anspruchs, soll somit unabhängig des Einzelfalls nach Ablauf einer bestimmten
Zeit eintreten (Meier, a.a.O., 2013, S. 302 f. und
304 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 782).
Mit der Normierung von Verwirkungsfristen weicht der Gesetzgeber bewusst vom üblichen System der
Verjährungsfristen ab, was letztlich den Interessen des Schuldners dient (BGE 86 I 60 E. 5).
Mit Art. 20 Abs. 1
VG hat der Gesetzgeber eine Verwirkungsfrist statuiert (vgl. vorne E. 5.1).
Die damit vorgenommenen Wertungen sind für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Würde
der Entscheid des Gesetzgebers nun kurzerhand aufgrund von Billigkeitsüberlegungen umge-
stossen,
würden dadurch gerade die Ziele, die mit der bewussten Statuierung einer Verwirkungsfrist erreicht
werden sollen, zumindest teilweise untergraben. Letztlich ist es klar am Gesetzgeber, allfälligen
Härten mit einer anderen gesetzlichen Regel, beispielsweise einer Verjährungsfrist zu begegnen
(vgl. Meier, a.a.O., S. 304 f.). Dies spricht
dafür, die Verwirkung vorliegend von Amtes wegen zu beachten, unabhängig davon, ob sich das
schuldnerische Gemeinwesen auf das Verfahren eingelassen hat.
5.4.1.2 Selbst
wenn man Billigkeitserwägungen zulassen wollte, würde dies im konkreten Fall nicht zu einem
anderen Ergebnis führen. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verwirkung fusst auf jener
zur Berücksichtigung
der Verjährung. Entsprechend müssen mindestens dieselben Ausnahmegründe, mit denen ein
Absehen der Behörde vom Verjährungseintritt gerechtfertigt wird, auch bezüglich der Verwirkung
vorliegen, zumal bei der Verwirkung dem Dahinfallen der Obligation gerade höhere Bedeutung zugemessen
wird als bei der Verjährung (vgl. vorne E. 5.4.1.1).
Die Praxis erkannte, dass die Verjährung zum Nachteil des Bürgers nur auf Einrede hin von
Amtes wegen berücksichtigt werden solle, da der Staat durchaus beachtliche Gründe dafür
haben könne, von einer solchen abzusehen. Lägen solche vor, sei dies vom Richter zu respektieren
(vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung HRK 2001-004 vom
15. Februar 2002 E. 4b, in: VPB 66.52; BGE 101 Ib 348, S. 349 f.). Nach Ansicht des Bundesgerichts
bestehen derartige besondere Umstände, wenn die Verwaltung selbst dazu beigetragen hat, dass der
Anspruch innert der Verjährungsfrist nicht zur Abklärung gelangte (vgl. BGE 101 Ib 348, S.
350). Ferner wird in der Lehre angeführt, dass ein öffentliches Interesse, wie der Wunsch des
Schuldners nach einer materiellen Beurteilung einer Forderung, einer Einrede entgegenstehen könne.
Schliesslich diene diese Rechtsprechung auch dem Schutz der Bürger, da sie die Leistung, trotz des
Eintritts der Verjährung erhalten würden, wenn der Staat von einer Einrede absehe (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 775 f.; vgl. auch Michael Beusch, Der Untergang
der Steuerforderung, 2012, S. 279, wonach die gesamte Verjährungsordnung öffentlich-rechtlicher
Forderungen dem Schutz des Privaten diene, da dieser jeweils ohne sein Zutun in ein Rechtsverhältnis
mit dem Staat eintrete).
Im konkreten Fall sind keine beachtlichen Gründe oder besondere Umstände erkennbar, mit
denen sich eine Einlassung begründen und die Nichtberücksichtigung der Verwirkung rechtfertigen
liesse. So hat die Verwaltung keine Verschleppung des Verfahrens bewirkt bzw. dazu beigetragen, dass
die Beschwerdeführerin ihren Schadenersatzanspruch nicht fristgemäss einreichen konnte. Ebenso
ist weder ein öffentliches Interesse ersichtlich, das nach einer materiellen Beurteilung des Schadenersatzanspruchs
verlangen würde, noch ist eine Privatperson betroffen, die einen besonderen, finanziellen Schutz
erfordern würde. Der Sicherheitsfonds hat mit Verfügung vom 26. Dezember 2006 zugunsten der
Destinatäre der Beschwerdeführerin Sicherstellungsleistungen in der Höhe von Fr. 33,0 Mio.
erbracht und damit deren gesetzlichen sowie reglementarischen Leistungen (exkl. Risikoprämien und
dergleichen) unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens gesichert. Durch die Übernahme
von Rentenverpflichtungen erhöhte sich der Vorschuss sodann auf rund Fr. 33,5 Mio. (ohne Zinsen;
vgl. bf-act. 74). Schliesslich war vorliegend nicht ein Bürger involviert, sondern eine juristische
Person, welcher zugemutet werden kann, sich über die Rechtsmittel zu informieren oder einen sachkundigen
Rechtsvertreter zu bestellen. Mithin war die Stiftung N._______ ohne Weiteres im Stande, ihre Rechtsansprüche
zu wahren und bedurfte hierzu keines besonderen Schutzes. Entsprechend bestehen keine sozialpolitischen
Gründe, um von einer Berücksichtigung der Verwirkung von Amtes wegen abzusehen.
5.4.1.3 Zusammengefasst
besteht weder eine Veranlassung, aus Billigkeitsgründen die Verwirkung nicht von Amtes wegen zu
prüfen, noch lägen solche vor, wenn sie denn beachtlich wären.
5.4.2 Grundsätzliche
Überlegungen verlangen, dass die Verwirkung stets von Amtes wegen berücksichtigt wird.
5.4.2.1 Die
Verwirkung führt dazu, dass ein Anspruch vollständig, endgültig und unwiderruflich untergeht
(sog. Untergang des Anspruchs ipso iure; BGE 126 II 145 E. 2a und bereits auch BGE 86 I 60 E. 5;
Gross, a.a.O., S. 182). Es bleibt im Gegensatz zur Verjährung
keine Naturalobligation zurück (BGE 136 II 187 E. 6, 133 II 366 E. 3.3 f., 111 V 135 E. 3b und 102
V 112 E. 2b; Urteil des BGer 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.4; Meier,
a.a.O., S. 319; anderer Meinung BVGE 2009/12 E. 6.3.2.2-6.3.2.3 und Beusch,
a.a.O. S. 276 mit weiteren Hinweisen).
Demnach bewirkt der Eintritt der Verwirkung in einem Staatshaftungsverfahren
den (vollständigen)
Untergang der Schadenersatzforderung. Liesse man nun die Verwirkung ausser Acht,
würde die Eidgenossenschaft
- bei gegebenen weiteren Anspruchsvoraussetzungen - letztlich eine Obligation erfüllen,
obwohl zufolge des Untergangs der Schadenersatzforderung hierfür kein Rechtsgrund mehr bestünde.
Mithin stellt die Erfüllung einer verwirkten Schadenersatzforderung die Bezahlung einer Nichtschuld
dar. Eine solche Forderung kann jedoch nicht mehr erfüllt werden - auch nicht freiwillig (BGE
103 V 63 E. 1a; Urteil des BGer 9C_741/2009 vom 12. März 2010 E. 1.2; Gadola,
a.a.O., S. 55; Meier, a.a.O., S. 319; je zum Steuer-
und Zollabgaberecht, wo die Verjährung dieselben Folgen zeitigt wie die Verwirkung: Beusch,
a.a.O., S. 276 und Daniel Riedo, Die Verjährung
der Zollschuld nach dem neuen Zollgesetz, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 75,
Jg. 2006-2007, S. 450 ff., S. 453 f.; für Letzteren steht es im Widerspruch zur Verjährung,
dass eine verjährte und untergegangene Schuld mit der richterlichen Gewährung dennoch erfüllt
werde).
Damit werden die wesentlichen Unterschiede zur Verjährung ersichtlich, wo trotz Fristablaufs
eine Naturalobligation zurückbleibt. Diese kann ohne Weiteres freiwillig erfüllt werden, wenn
der Staat auf sein Leistungsverweigerungsrecht verzichtet. Nach dem Gesagten besteht deshalb für
ein Absehen von der Verwirkung kein Raum; diese ist vielmehr von Amtes wegen zu berücksichtigen.
5.4.2.2 Im
Übrigen stellt sich die Frage, ob die Eidgenossenschaft nicht gegen das Legalitätsprinzip (Art.
5 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR
101]) verstösst, wenn sie einen Haftungsanspruch
anerkennt und gestützt darauf Leistungen erbringt, obwohl der zugrundeliegende Anspruch verwirkt
und die Schadenersatzforderung untergegangen ist. Insoweit spricht Art. 20 Abs. 1
VG klar vom Erlöschen
der Haftung, wenn die Verwirkungsfrist nicht eingehalten ist. Demnach setzt sich die Praxis, die erklärt,
die Verwirkung nicht von Amtes wegen beachten zu wollen, sofern sich der Staat vorbehaltlos auf das Verfahren
einlässt, über die gesetzlichen Grundlagen einer Haftung (Art. 20 Abs. 1
i.V.m. Art. 3
VG) hinweg. Dabei lässt sie ausser Acht, dass es sich bei der Verwirkung nicht um eine formelle
Prozessvoraussetzung handelt, sondern diese Teil der materiellen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs
bildet (Urteil des BGer 2C_640/2011 E. 1.2 und E. 3.3; Tobias
Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Band I/3, 3. Aufl. 2017, Rz. 181; Philippe Dufey,
L'Etat créancier, 2013, S. 80-82; im Zivilprozessrecht stellt die dreimonatige Verwirkungsfrist
zur Klageeinreichung gemäss Art. 220 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR
272] dagegen eine Prozessvoraussetzung dar [Infanger, in:
BSK ZPO, Art. 209 Rz. 21 und Art. 220 Rz. 24; Alexander Zürcher,
in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 59 Rz. 60]). Handelt es sich bei der Verwirkung um eine materielle Voraussetzung,
kann darauf - im Gegensatz zur Verjährung, bei deren Eintritt immerhin noch eine Naturalobligation
weiterbesteht, die freiwillig erfüllt werden kann - genauso wenig verzichtet werden, wie auf
die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. hierzu auch kritisch: Krauskopf,
a.a.O., S. 210, wonach ein Verwirkungsverzicht, d.h. die Erklärung von der Verwirkungseinrede
absehen zu wollen, gar keine Wirkungen entfalte, auch keine fristwahrende). Das Gesetz und die konstante
Rechtsprechung verlangen für die Begründung eines Schadenersatzanspruchs vielmehr, dass sämtliche
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. vorne E. 3). Entsprechend kann bei der Frage der
Verwirkung nicht entscheidend sein, ob eine Einrede erhoben wird bzw. eine Einlassung vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzung
ist in jedem Fall zu prüfen, andernfalls sich die damit betraute Behörde über den klaren
Buchstaben des Verantwortlichkeitsgesetzes hinwegsetzen und das Legalitätsprinzip verletzen würde
(vgl. auch BGE 126 II 145 E. 5a).
5.4.3 Nach
dem Gesagten ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die neuesten bundesgerichtlichen
Erwägungen anzupassen. Demzufolge ist die Verwirkung stets von Amtes wegen zu berücksichtigen.
5.5 Nachfolgend
ist die allfällige Verwirkung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. auch vorne E. 2). Ob sich die
Vorinstanz vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen hat, spielt keine Rolle.
6.
Es
gilt zu prüfen, ob das Schadenersatzbegehren rechtzeitig eingereicht wurde.
6.1 Die
in Art. 20 Abs. 1
VG statuierten Verwirkungsfristen stimmen in gesetzessystematischer Hinsicht mit jenen
von Art. 60 Abs. 1
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR
220) überein. Aus
diesem Grund kann für die Auslegung der Bestimmung im Staatshaftungsrecht auf die Rechtsprechung
zur privatrechtlichen Haftungsbestimmung zurückgegriffen werden (Urteile des BGer 2C_357/2016 vom
12. Juni 2017 E. 2.3 und 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2; BVGE 2014/43 E. 3.2.2;
Volker Pribnow, in: Gross/Pribnow, Schweizerisches Staatshaftungsrecht,
Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2013, Rz. 91). Demnach beginnt die relative Frist mit der tatsächlichen
Kenntnis des Verletzten vom Schaden und - bei Genugtuungsansprüchen - von der Person
des Haftpflichtigen zu laufen. Folglich reicht ein blosses "Kennen-Müssen" nicht aus (vgl.
aber E. 7.4.1). Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein,
die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen. Dabei genügt die tatsächliche
Kenntnis der wichtigen Elemente des Schadens und es ist nicht erforderlich, dass der Schaden betragsmässig
präzis feststeht (Urteil des BGer 2C_192/2015 vom 1. August 2015 E. 3.6;
Jaag, a.a.O., Rz. 185 mit weiteren Hinweisen). Kenntnis vom Schaden hat, wer die schädlichen
Auswirkungen der unerlaubten Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, dessen
Grössenordnung grob zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen
(vgl. Urteile des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3 und 2C_940/2013 vom 1. Mai
2014 E. 2.3; statt vieler Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2.1 mit
weiteren Hinweisen).
6.2 Ob
die relative Frist von einem Jahr gemäss Art. 20 Abs. 1
VG eingehalten wurde, hängt vom Zeitpunkt
ab, in welchem die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Schaden erlangt hat.
6.2.1 Gemäss
Art. 55
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) sind die Organe berufen,
dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben (Abs. 1); sie verpflichten die juristische
Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten (Abs. 2).
Aus dem Prinzip der Zuordnung des Organhandelns folgt auch der Grundsatz der Wissensvertretung. Danach
gilt das Wissen eines Organs grundsätzlich als Wissen der betreffenden juristischen Person (Claire
Huguenin/Christophe Peter Reitze, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Art. 1-456, 5. Aufl. 2014, Art. 54/55 Rz. 19). Sodann ist allgemein anerkannt,
dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Vertretungsverhältnisse ankommt, dass also das Wissen
eines einzelnen Organs rechtlich genügt, um entsprechendes Wissen der juristischen Person zu bewirken.
Zumindest gemäss einem Teil der Lehre soll eine Zurechnung allerdings nur bei Wissen der effektiv
handelnden oder sonst mit der betreffenden Angelegenheit effektiv befassten Organe erfolgen; es sei denn,
das Wissen anderer Organe sei im betreffenden Fall schuldhaft - aufgrund ungenügender Organisation
der juristischen Person, ungenügender Beachtung von Organisationsbestimmungen oder dergleichen -
nicht eingeflossen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-798/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 6.1.1;
Hans Michael Riemer,
Die juristischen Personen - Allgemeine Bestimmungen, Berner Kommentar, Band I, Dritte Abteilung,
Erster Teilbd., 3. Aufl. 1993, Art. 54/55 Rz. 49; Huguenin/Reitze,
a.a.O., Art. 54/55 Rz. 19).
6.2.2 Demnach
gilt es im Folgenden das Wissen der einzelnen Stiftungsräte bezüglich des Schadens darzustellen.
Hierfür ist neben den massgeblichen Personen im Stiftungsrat (nachfolgend: E. 6.3.1) auch auf den
Aufbau und die Tätigkeit der Stiftung N._______ einzugehen (nachfolgend: E. 6.3.2), bevor die
schadensverursachenden Transaktionen aufgezeigt werden (nachfolgend: E. 6.4) und die diesbezügliche
Wissenszurechnung erfolgen kann (nachfolgend: E. 6.5).
6.3
6.3.1 Innerhalb
des Stiftungsrates gilt es zwei Personen besonders hervorzuheben. Einerseits betrifft dies A._______,
welcher ab dem 1. Mai 2003 als Präsident des Stiftungsrates eingesetzt war. Andererseits amtete
D._______ ab dem 15. April 2004 als Stiftungsrat. Beide wirkten in diesen Funktionen bis zu ihrer Suspendierung
per 2. August 2006. Die beiden galten innerhalb der Stiftung N._______ als führende Organe
und waren unter anderem dafür verantwortlich, dass die Vorsorgegelder der angeschlossenen Kassen
und Betriebe entsprechend den gesetzlichen und statutarischen Vorgaben sicher angelegt und verwaltet
werden. Ein Organisationsreglement, das ihnen diese Aufgaben formell zugewiesen hätte, bestand jedoch
nicht (vgl. Urteil des Obergerichts Zug E. 2 und E. 4.7.1.5 [S. 175]).
6.3.2 Der
Aufbau und die Tätigkeit der Stiftung N._______ lässt sich wie folgt skizzieren:
6.3.2.1 Grundlage
für die Tätigkeit der Stiftung bildeten vor allem das Vorsorgereglement vom 22. September 2003
(rückwirkend gültig per 1. Januar 2003), das Anlagereglement vom 7. April 2003 sowie das
revidierte Anlagereglement vom 1. Januar 2006. Die Stiftung selbst wurde nach dem sog. "Lean BVG"-Konzept
betrieben; charakteristisch für dieses Konzept ist die Delegation zahlreicher Funktionen an (aussenstehende)
Dritte. Neben der Stiftung sah das Konzept deshalb je einen externen "Technischen Verwalter",
einen "Garantiegeber" und einen "Asset-Manager" vor (Urteil des Verwaltungsgerichts
Zug Sachverhalt Bst. A. sowie E. 3.4; Urteil des Obergerichts Zug E. 2).
6.3.2.2 Die
Rolle der "Technischen Verwalterin" kam der R._______ AG zu. Die Stiftung N._______ übertrug
hierzu zunächst der Q._______ AG am 15. Juni 2004 mit dem Leistungsauftrag 1.0, rückwirkend
per 1. Januar 2004, soweit zulässig, die "vollständige unternehmerische und fachliche
Führung der Stiftung und der in der Stiftung zusammengefassten Vorsorgewerke"; gleichentags
übertrug die Q._______ AG ihrerseits mit dem Leistungsauftrag 1.1, wiederum rückwirkend per
1. Januar 2004, soweit zulässig, die zuvor gefassten Aufgaben auf die R._______ AG. Die beiden
Verwaltungsgesellschaften und die Stiftung N._______ waren personell eng miteinander verflochten. So
war A._______ nicht nur an den beiden Aktiengesellschaften beteiligt, sondern nahm zusammen mit D._______
auch je in deren Verwaltungsrat Einsitz. Beide zeichneten jeweils kollektiv zu zweien. An den konkreten
Vertragsabschlüssen waren zunächst auf Seiten der Stiftung N._______ unter anderem A._______
und auf Seiten der Q._______ AG unter anderem D._______ beteiligt, um dann in vertauschten Rollen den
Folgevertrag zwischen der Q._______ AG und der R._______ AG abzuschliessen. Ferner unterzeichnete die
Stiftung N._______ mit der R._______ AG am 15. Juni 2004 je zwei Verträge (sog. Betreuungs-
und Provisionsvertrag 4.0A und Betreuungs- und Provisionsvertrag 4.0B). Mit diesen Verträgen wurde
der R._______ AG das Recht übertragen, gegen Provision Abschlüsse von BVG-Verträgen zu
vermitteln, sowie die Pflicht auferlegt, die damit verbundenen Arbeiten zu übernehmen und die gewonnenen
BVG-Kunden zu betreuen. Während der Vertrag 4.0A unbefristet ab dem 1. Januar 2005 galt, wurde
der Vertrag 4.0B rückwirkend per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und galt bis zum 31. Dezember
2004 (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 3.4; Urteil des Obergerichts Zug, E. 2).
6.3.2.3 Weiter
unterzeichnete die Stiftung N._______, unter anderem vertreten durch A._______, am 8. Januar 2004
einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der O._______ ltd. (trust), rückwirkend per 1. November
2003. Damit beauftragte die Stiftung N._______ die O._______ ltd. (trust) mit der Anlage all ihrer Vermögenswerte,
d.h. der Gelder der beruflichen Vorsorge (im Vertrag Deckungskapitalien genannt), nach freiem Ermessen.
Der Auftrag unterlag den folgenden Einschränkungen:
-sämtliche Verwaltungshandlungen
sind im Rahmen des Anlagereglements der Stiftung N._______ vorzunehmen;
-der O._______ ltd.
(trust) ist es untersagt, das Vermögen zu verwalten, ohne dass das Deckungskapital jederzeit zu
100% abgesichert ist und sie darf nur Geschäfte eingehen, welche eine Wertverminderung des Deckungskapitals
ausschliessen;
-das Deckungskapital
bleibt zu jeder Zeit im Besitz der Stiftung N._______;
-die beauftragte Vermögensverwalterin
ist nicht berechtigt, zur Verwaltung anvertraute Vermögenswerte an sich selbst oder Dritte zu überweisen
bzw. ausliefern zu lassen;
-auf das Bankkonto
haben lediglich die Organe der Stiftung N._______ Zugriff (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 3.4.2;
Urteil des Obergerichts Zug, E. 2).
6.3.2.4 Am
9. Juni 2004 schlossen die Stiftung N._______, unter anderem vertreten durch A._______, und die P._______
ag, unter anderem vertreten durch D._______, einen weiteren Vermögensverwaltungsvertrag, welcher
wiederum rückwirkend per 1. November 2003 galt. Auch dabei handelte es sich um einen umfassenden
Vermögensverwaltungsauftrag im Rahmen des Anlagereglements vom 7. April 2003. Er unterlag denselben
Einschränkungen, wie der Vertrag mit der O._______ ltd. (trust; vgl. vorne E. 6.3.2.3).
6.3.2.5 Den
beiden "(...)"-Gesellschaften (Anm.: O._______ ltd. [trust] und P._______ ag) kam somit
die Funktion des "Asset-Managers" zu. Ausserdem war angedacht, dass die O._______ ltd.
(trust) zusätzlich die Funktion des Garantiegebers übernehmen sollte. Dies war jedoch zu keinem
Zeitpunkt der Fall (vgl. Urteil des Obergerichts Zug, E. 2 und E. 4.4.5 [S. 25], wonach A._______ einräumte
"die Garantie zwar verlangt, aber nie bekommen" zu haben).
6.3.2.6 Weiter
verfügte die W._______ AG über eine Vollmacht als Finanzintermediärin betreffend das UBS-Konto.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, bestand zwischen Stiftung N._______ und der W._______
AG aber kein Vermögensverwaltungsvertrag (vgl. Untersuchungsbericht des Untersuchungsrichteramts
des Kantons Zug vom 5. Januar 2007 [bf-act. 67; nachfolgend: Untersuchungsbericht], S. 8). Dennoch
nahm die W._______ AG die gesamte Korrespondenz inkl. Vermögensausweise zum UBS-Konto direkt entgegen,
da die Stiftung N._______ ausdrücklich darauf verzichtet und die UBS entsprechend angewiesen hatte
(Untersuchungsbericht, S. 8). Anstelle von Vermögensausweisen produzierte die W._______ AG sog.
Saldobestätigungen. Diese fertigte sie jeweils an, nachdem ihr A._______ mitgeteilt hatte, wie hoch
das "Vermögen der BVG-Stiftung N._______ auf den UBS-Konten mindestens habe" sein müssen
(Urteil des Obergerichts Zug, E. 4.4.1 [S. 22]). Erst gestützt auf diese Bestätigungen
nahm die Stiftung N._______ aus "zweiter Hand" Kenntnis von den Kontoständen bei der UBS.
6.3.2.7 Im
Übrigen ist auch die S._______ AG (...) dem "(...)"-Konstrukt zuzurechnen, da
sie unter anderem von A._______ und D._______ gegründet wurde und beide als deren einzige Verwaltungsräte
amteten. Sie hatte ihren Sitz ebenfalls in (...) an derselben Adresse wie die Stiftung N._______.
6.3.2.8 Die
Stiftung N._______ verfügte über zwei Bankverbindungen. Ein Bankkonto befand sich bei der CreditSuisse,
Weinfelden, und eines bei der UBS, Basel. Letzteres wurde nach aussen hin in der Jahresrechnung 2004
(Langjahr) und 2005 als "Kapitalgeschützter Fonds UBS" ausgewiesen. Ein solcher bestand
jedoch zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr enthielt die anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil der
Stiftung N._______ sichergestellte, interne Bilanz ein "Bankkonto 2 (UBS)" mit identischem
Saldo (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. Oktober 2012 [bf-act. 70; nachfolgend:
Anklageschrift], Ziff. 1.5).
6.3.3 Insgesamt
bestand ein komplexes Konstrukt mit verschiedenen vertraglich und/oder personell eng verflochtenen Gesellschaften.
6.4 Wie
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, erfolgten zwischen 2004 und 2006
zahlreiche Zahlungen zum Nachteil der Stiftung N._______. Bezüglich der Schadensermittlung kann
weitgehend auf den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt im Strafverfahren gegen die beiden Stiftungsräte
A._______ und D._______ sowie die rechtskräftigen Feststellungen in den Verantwortlichkeitsprozessen
gegen die massgeblichen Organe und weitere Beteiligte abgestellt werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen,
dass diese Verfahren einen umfassenderen Zeitraum betrafen und ihnen (teilweise) andere Wertungen zugrunde
liegen. Soweit die vorliegend von der Beschwerdeführerin behaupteten Zahlungen davon abweichen,
sind die Beträge im Folgenden einander gegenüber zu stellen. Konkret soll der geltend gemachte
Schaden durch folgende Transaktionen verursacht worden sein:
6.4.1 Transaktionen
zugunsten der R._______ AG:
Gemäss den Feststellungen aus den Strafprozessen sind zwischen dem 14. Februar 2005 und
dem 1. Juni 2006 Stiftungsgelder im Umfang von Fr. 14'270'000.- an die R._______ AG abgeflossen
(inkl. einer von der Stiftung N._______ zedierten Forderung gegenüber der S._______ AG). Die Beschwerdeführerin
macht hingegen Zahlungen in der Höhe von Fr. 15'080'000.- geltend. Vorliegend kann der
von der Beschwerdeführerin behauptete höhere Vermögensabfluss ohne Weiteres als erstellt
gelten, da er mit Bankauszügen belegt ist. Zudem erkannte das Verwaltungsgericht Zug in den bei
ihm geführten Verantwortlichkeitsprozessen gar auf Zahlungen von insgesamt Fr. 15'460'000.-
zugunsten der R._______ AG. Weder A._______ noch D._______ haben in diesem Verfahren die Unrechtmässigkeit
der Geldabflüsse und damit die Höhe dieses Schadens substanziell bestritten; dies geschah auch
nicht im darauf folgenden bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.5.1;
Urteile des BGer 9C_227/2014 und 9C_228/2014 je vom 18. Dezember 2014 E. 4.1).
Die Zahlungen erfolgten ohne eine Rechtsgrundlage, da die R._______ AG - wie vorne dargelegt
(E. 6.3.2.2) - keinen Vermögensverwaltungsauftrag hatte und ihr allein die Funktion der technischen
Verwalterin zukam. Zudem standen ihnen keine Gegenleistungen gegenüber und es wurden keine Sicherstellungen
erbracht (vgl. Urteil des Obergerichts Zug E. 3 [S. 15 ff.] und Anklageschrift, Ziff. 1.6.1;
Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.5.1 und 4.3.5.7).
6.4.2 Transaktionen
zugunsten der O._______ ltd. (trust):
Zwischen dem 28. Juli 2004 und dem 10. April 2006 wurden der O._______ ltd. (trust) insgesamt
Fr. 10'777'976.39 übertragen. Diesbezüglich stimmt der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Schaden mit den Beträgen aus dem Strafverfahren und dem kantonalen Verantwortlichkeitsprozess
überein (Urteil des Obergerichts Zug E. 3 [mit Verweis auf Anklageschrift, Ziff. 1.6.3 und 1.6.4.2];
Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.4.6).
Auch in diesem Fall bestand keine Rechtsgrundlage für die einzelnen Transaktionen und es wurde
weder eine Sicherstellung noch eine Gegenleistung für die abgeführten Gelder erbracht (Urteil
des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.4.6 und 4.3.5.2; vgl. auch Anklageschrift, Ziff. 1.6.3 und 1.6.4.2).
Zudem war es der O._______ ltd. (trust) gemäss dem Vermögensverwaltungsauftrag vom 8. Januar
2004 explizit verwehrt, die ihr anvertrauten Vermögenswerte an sich selbst zu überweisen bzw.
ausliefern zu lassen.
6.4.3 Transaktionen
zugunsten der P._______ ag:
Weiter macht die Stiftung N._______ geltend, dass zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 16. Juli
2004 Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'000'000.- an die P._______ ag getätigt wurden. Diese
Transaktionen sind belegt; sie stimmen für den vorliegend relevanten Zeitraum mit den Feststellungen
aus dem Strafverfahren und dem Verantwortlichkeitsprozess überein (vgl. Urteil des Obergerichts
Zug E. 3 und Anklageschrift, Ziff. 1.6.5; Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.4 und 4.3.4.6, welche
beide zusätzlich eine Zahlung in der Höhe von Fr. 589'000.- berücksichtigen, die
jedoch vor dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadenseintritt ab 5. April 2004
getätigt wurde).
Diese Geldzahlungen waren nicht von einem Rechtsgrund gedeckt und erfolgten ohne
Gegenleistung und
ohne Sicherstellung (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.5.3; vgl. auch Anklageschrift,
Ziff. 1.6.2).
Ferner untersagte der Vermögensverwaltungsauftrag der P._______ ag ausdrücklich, zur Verwaltung
anvertraute Vermögenswerte an sich selbst zu überweisen bzw. ausliefern zu lassen.
6.4.4 Transaktion
zugunsten der Q._______ AG:
Am 2. Mai 2005 leistete die Stiftung N._______ eine Zahlung in der Höhe von Fr. 126'254.-
an die Q._______ AG. Dafür bestand kein Rechtsgrund, da die Q._______ AG gegenüber der Stiftung
N._______ insbesondere keine Leistungen erbrachte, hatte sie doch die ihr ursprünglich übertragenen
Aufgaben aus dem Leistungsauftrag 1.0 vom 15. Juni 2004 umgehend an die R._______ AG übertragen.
Sodann erfolgte für die Geldzahlung weder eine Sicherstellung noch eine Gegenleistung (vgl. Urteil
des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.5.4).
6.4.5 Transaktionen
an weitere Begünstigte:
Schliesslich tätigte die Stiftung N._______ zusätzliche Zahlungen im Zeitraum zwischen
dem 17. Juni 2004 und dem 14. September 2004 an die S._______ AG (Fr. 100'000.-), an
die T._______ AG (Fr. 1'000'000.-), an Herrn U._______ (Fr. 500'000.-) und an Herrn
V._______ (Fr. 1'000'000.-) im Umfang von insgesamt Fr. 2'600'000.-. Diese Geldabflüsse
sind ebenfalls allesamt belegt. Sämtliche Zahlungen wurden ohne erkennbaren Rechtsgrund getätigt,
bestanden doch zwischen der Stiftung N._______ und den betreffenden natürlichen und juristischen
Personen keine Verträge. Zudem erfolgte jeweils weder eine Sicherstellung noch eine Gegenleistung
(Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.3.5.5 f.; vgl. Urteil des Obergerichts Zug E. 3 mit Verweis
auf die Anklageschrift, Ziff. 1.6.2. sowie 1.6.4).
6.4.6 Insgesamt
ist damit ein Geldabfluss in der Höhe von Fr. 29'584'230.- erstellt.
6.5 Es
stellt sich nun die Frage, ob die beiden Stiftungsräte Kenntnis von sämtlichen Zahlungen hatten
und um deren Unrechtmässigkeit wussten.
6.5.1 Werden
die einzelnen Zahlungen in den massgebenden Rechtsrahmen eingebettet, zeigt sich, dass die Stiftungsräte
ihren Verpflichtungen nicht nachkamen. So sieht Art. 50 Abs. 2
der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR
831.441.1) vor,
dass der Stiftungsrat als oberstes Organ für die Führung der Vermögensanlage verantwortlich
zeichnet. Folglich muss er dafür besorgt sein, dass die Vermögensanlagen sorgfältig ausgewählt,
bewirtschaftet und überwacht werden. Weiter halten die beiden Anlagereglemente vom 7. April
2003 und 1. Januar 2006 der Stiftung N._______ je in Ziff. 2 fest, dass das Vermögen unter
den Aspekten der Sicherheit, dem genügenden Ertrag der Anlagen, der Verteilung von Risiken, der
Effizienz und der Sicherstellung des Bedarfs an flüssigen Mitteln zu bewirtschaften ist. Keines
der beiden Anlagereglemente bezeichnet es als zulässig, das ganze Stiftungsvermögen oder Teile
davon ohne werthaltige Besicherung in Form von Darlehen wegzugeben oder das Eigentum daran auf andere
Weise dem Vermögensverwalter zu übertragen. Entsprechend erfolgten die zuvor genannten Transaktionen
unter Missachtung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen. Dafür zeichnet der Stiftungsrat,
insbesondere A._______ und D._______, verantwortlich.
6.5.2 Für
das Bundesverwaltungsgericht gilt sodann als erstellt, dass A._______ und D._______ umfassende Kenntnisse
über die Finanzströme der Stiftung N._______ hatten und zwar aus den folgenden Gründen:
6.5.2.1 Beide
galten als federführende Organe der Stiftung N._______ und beherrschten und/oder wirkten als Organe
von weiteren mit der Stiftung N._______ verbundenen Unternehmen, wie der R._______ AG, der Q._______ AG,
der P._______ ag und der S._______ AG (vgl. Anklageschrift, S. 8 f.). Insgesamt betrieben sie nicht nur
organisatorisch ein kompliziertes Konstrukt mit zahlreichen Firmen, wie die verschiedenen, häufig
auch erst rückwirkend begründeten Verträge zeigen, sondern hielten zudem zahlreiche Geldströme
geheim, indem sie diese nicht (vollständig) oder nicht wahrheitsgemäss verbuchten (Untersuchungsbericht,
S. 8; Anklageschrift, S. 16 f. am Schluss). Einerseits legten sie hierzu gewisse Bankbelege in einem
von der Buchhaltung getrennten Ordner ab (sog. "gelber Ordner"; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
Zug E. 4.3.4.3 sowie 4.3.5.2 [S. 68 f.]; Untersuchungsbericht, S. 2 f., 7f. und 21). Andererseits
nahmen die verantwortlichen Stiftungsräte bewusst nicht direkt über die Vermögensausweise
der UBS von der Vermögenslage der Stiftung N._______ Kenntnis, sondern erst gestützt auf die
durch die W._______ AG erstellten Bestätigungen betreffend den fiktiven "Kapitalgeschützten
Fonds (UBS)". Dieses Vorgehen ermöglichte es A._______ und D._______, die fiktive Bilanzposition
anzugeben und so die effektive Finanzlage der Stiftung N._______ zu verschleiern. Bereits aufgrund dieses
komplizierten und täuschenden Vorgehens kann als erstellt gelten, dass sowohl A._______ als auch
D._______ über sämtliche Geldflüsse genauestens im Bild sein mussten, ansonsten sich das
System kaum hätte aufrecht erhalten lassen.
6.5.2.2 Dies
zeigt sich vor allem auch anhand der anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von D._______ sichergestellten
Zusammenstellung. Diese geheime Zusammenstellung belegt nicht nur die wesentlichen Geldabflüsse
in Millionenhöhe ab dem Stiftungskonto bei der CreditSuisse, sondern weist auch realitätsnahe
Guthaben bei der UBS aus. Das per 31. Dezember 2005 bestehende "Guthaben UBS" hat D._______
darin mit Fr. 1'951'523.- beziffert und damit sehr nahe am Gesamtguthaben des auf die Stiftung
N._______ lautenden UBS-Konto in der Höhe von Fr. 1'955'916.05 (vgl. Untersuchungsbericht,
S. 8 und 17). Daraus folgt, dass er über sämtliche Zahlungen innerhalb des "(...)"-Konstrukts
genauestens Bescheid wusste.
6.5.3 Aufgrund
ihres Geschäftsgebarens wurden A._______ und D._______ strafrechtlich verurteilt. Die Verurteilungen
sind rechtskräftig, weshalb für das Wissen der beiden Stiftungsräte auch auf die von den
Strafgerichten gemachten Feststellungen abgestellt werden kann.
Das Obergericht Zug erachtete es als erwiesen, dass A._______ und D._______ in
Mittäterschaft
ihnen anvertraute Vermögenswerte veruntreut haben, um sich oder andere zu bereichern. Während
im Berufungsverfahren A._______ zumindest den objektiven Sachverhalt nicht mehr bestritt, bekannte sich
D._______ der eventualvorsätzlichen mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht zu haben (vgl. Urteil
des Obergerichts Zug E. 4.3). In seinen Erwägungen gelangte das Obergericht Zug zum Schluss,
dass sowohl A._______ als auch D._______ bezüglich sämtlicher Sachverhaltselemente, insbesondere
betreffend der Geldabflüsse oder der ungesicherten Weitergabe von Stiftungsgeldern zumindest im
Bewusstsein gehandelt haben, etwas Unrechtes zu tun. Die beiden hätten die Unrechtmässigkeit
ihres Vorgehens und den daraus resultierenden Vermögensschaden in Kauf genommen. Insbesondere hätten
beide um die gesetzlichen Bestimmungen und die Vorgaben der beiden Anlagereglemente gewusst. Zudem sei
ihnen bewusst gewesen, dass sämtliche ihnen zur Last gelegten Transaktionen nur zulässig gewesen
wären, wenn die Übertragung der Gelder nachhaltig besichert gewesen wäre. Eine rechtsgenügliche
Garantie lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, was zumindest A._______ bekannt war (vgl. vorne E. 6.3.2.5).
6.5.4 Zusammengefasst
waren sich A._______ und D._______ vollumfänglich des von ihnen verursachten Schadens bewusst. So
waren ihnen sowohl sämtliche zum Nachteil der Stiftung N._______ getätigten Zahlungen als auch
der Umstand bekannt, dass sie diese Geldleistungen ohne die zwingend erforderliche Besicherung, ohne
Gegenleistung und ohne Rechtsgrundlage erbrachten. Mithin hatten sie die Stiftung N._______ sukzessive
entreichert, um sich oder Dritte zu bereichern. Im Übrigen war ihnen die Höhe des Schadens
bekannt, da sie bzw. zumindest D._______ einerseits aufgrund der geheimen Zusammenstellung die effektiven
Kontostände bei der UBS und der CreditSuisse kannten und andererseits um die Verbindlichkeiten der
Stiftung N._______ aufgrund der einbezahlten Vorsorgegelder der Versicherten wussten. Mithin hatten sie
Kenntnis der bestehenden Deckungslücke, d.h. der Differenz zwischen dem Vermögen der Stiftung
N._______ und deren Verbindlichkeiten. Anders ist denn auch nicht zu erklären, dass sie die effektive
Vermögenssituation der Stiftung N._______ verschleierten, indem sie mit dem angeblichen "Kapitalgeschützten
Fonds UBS" eine fiktive Bilanzposition angaben.
6.6 Den
beiden Stiftungsräten A._______ und D._______ waren somit von Anfang an sämtliche relevanten
Elemente des Schadens bekannt.
6.7
6.7.1 Das
Bundesgericht setzt sich in seinem Urteil 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 mit der Frage des Fristenlaufs
gemäss Art. 20
VG und der Zurechnung des Wissens der Organe an die Stiftung auseinander. Im zugrundeliegenden
Fall standen Verletzungen von Anlagevorschriften und damit (allenfalls strafrechtlich relevante) Verfehlungen
von Stiftungsräten im Raum, welche zu einer erheblichen Schädigung des Stiftungsvermögens
geführt hatten (vgl. A-1072/2014 Sachverhalt Bst. F.c. und E. 3.5 mit Hinweis). Das Bundesgericht
hält fest, am Fristenlauf vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass "die Stiftungsorgane
ein Ermessensgesuch um Leistung von Schadenersatz gegen die Beschwerdegegnerin (= die Eidgenossenschaft)
wegen mangelhafter Aufsicht damit hätten begründen müssen, die Beschwerdegegnerin hätte
gegen ihre eigene und explizit gewünschte Geschäftspolitik einschreiten müssen" (Urteil
2C_357/2016 E. 3.3.2). Das Wissen der Stiftungsorgane sei den Stiftungen zuzurechnen. Zudem hätten
die Stiftungsorgane - als Ausfluss ihrer Treuepflicht - den Stiftungszweck und nicht fremde
oder gar ihre eigenen Interessen zu wahren. Bestehe ein Interessenskonflikt, habe ein Stiftungsorgan
zu Gunsten der Stiftung zu handeln, ansonsten es sich pflichtwidrig verhalte und - sofern erforderlich
- abzuberufen sei. Folglich bilde der Interessenskonflikt der damaligen Stiftungsorgane keinen
objektiven Grund, um vom Erfordernis der Einhaltung der relativen Verwirkungsfrist absehen zu können,
sondern hätte allenfalls zu deren Ausstand oder gar Abberufung führen müssen (vgl. Urteil
2C_357/2016 E. 3.3.2).
6.7.2 Nach
dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Bereich der Staatshaftung das Wissen eines Stiftungsrates
der Stiftung somit selbst dann zuzurechnen, wenn der Stiftungsrat ein Schadenersatzbegehren damit begründen
muss, dass die Aufsichtsbehörde nicht (rechtzeitig) gegen sein eigenes, das Stiftungsvermögen
schädigende Fehlverhalten eingeschritten ist. Folglich ist auch im vorliegenden Fall das Wissen
der beiden Stiftungsräte A._______ und D._______ vollumfänglich der Stiftung N._______ anzurechnen,
auch wenn sie sich im Falle eines Schadenersatzbegehrens gegenüber der Eidgenossenschaft eines eigenen
Fehlverhaltens hätten bezichtigen müssen.
6.8 Die
Beschwerdeführerin macht Geldabflüsse von insgesamt Fr. 29'584'230.- geltend. Der
dadurch entstandene Schaden reduziert sich, wie die Beschwerdeführerin darlegt, um die aus den Strafverfahren
restitutionsweise erhaltenen bzw. zugesprochenen Geldern und den aufgrund der Verantwortlichkeitsprozesse
von Solidarschuldnern effektiv geleisteten Zahlungen. Entsprechend beziffert sie den Schaden (nur) noch
auf Fr. 24'402'420.35 zuzüglich Zins von 5%. Die letzte schädigende Transaktion erfolgte am
1. Juni 2006. Da sich die Beschwerdeführerin das Wissen um die unrechtmässigen Vermögensabflüsse
der beiden Stiftungsräte A._______ und D._______ vollumfänglich anrechnen lassen muss, hatte
sie ab diesem Zeitpunkt effektive Kenntnis des gesamten Schadens; bezüglich der einzelnen Zahlungen
sogar deutlich früher. Die einjährige, relative Verwirkungsfrist begann somit spätestens
ab dem 2. Juni 2006 zu laufen. Folglich hat die Beschwerdeführerin ihr Schadenersatzbegehren
vom 15. August 2007 zu spät eingereicht.
7.
Selbst
wenn das Wissen der beiden Stiftungsräte A._______ und D._______ der Beschwerdeführerin nicht
anzurechnen wäre, würde dies nichts am obigen Ergebnis ändern und zwar aus den folgenden
Überlegungen:
7.1 Im
September 2005 wurden weitere Stiftungsräte in das oberste Organ der Stiftung N._______ gewählt.
Dies geschah im Zuge der gesetzlichen Neuregelungen der 1. BVG-Revision, welche eine paritätische
Zusammensetzung des Stiftungsrates vorschrieb. Neu nahmen zusätzlich E._______, F._______, G._______
und H._______ im Gremium Einsitz. Sie begründeten ihre Mandate effektiv am 1. Oktober 2005 (nachfolgend
auch: neue Stiftungsräte; Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.7.1.3 am Schluss [S. 171]).
7.2
7.2.1 Sämtliche
Stiftungsräte wussten von Beginn an um ihre Pflichten. So war ihnen bekannt, dass der Stiftungsrat
das oberste paritätische Organ der Stiftung ist und sie dafür zu sorgen haben, dass die berufliche
Vorsorge der angeschlossenen Vermögenswerke und deren Destinatären entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften durchgeführt wird. Zudem hatten sie über die Anlage der den Vorsorgewerken gehörenden
Mittel zu bestimmen und insbesondere die Jahresrechnung zu genehmigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
Zug E. 4.7.1.4 [S. 172 f.]). Sodann war ihnen aufgrund der Teilnahme an der Stiftungsratssitzung
vom 7. Juni 2005 das besondere Geschäftsmodell der Stiftung N._______ bekannt, wonach die gesamte
Anlagetätigkeit Dritten übertragen war und die Sparkapitalien in irgendeiner Form mittels einer
Garantie abgesichert sein mussten. Im Übrigen hatten sie aufgrund dieser Stiftungsratssitzung Kenntnis
davon, dass die definitive Jahresrechnung 2004 (Langjahr) noch immer nicht vorlag (Urteil des Verwaltungsgerichts
Zug E. 4.7.1.4 [S. 173 f.]).
7.2.2 Dennoch
verhielten sich die neuen Stiftungsräte seit ihrem Amtsantritt per 1. Oktober 2005 völlig
passiv. Sie besuchten zwar eine gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungsveranstaltung am 8. und 9. Dezember
2005, die sie in die Lage versetzen sollte, ihre Führungsaufgaben effektiv wahrnehmen zu können
(Art. 51 Abs. 6
BVG [AS 2004 1677, S. 1700]). Dass sie in der Folge jedoch aus eigenem Antrieb tätig
geworden wären, geht nicht aus den Akten hervor. Sie haben sich nicht um die Überwachung der
externen Vermögensverwaltung gekümmert oder wenigstens über deren konkrete Tätigkeit
informiert. Entsprechend war es ihnen nicht möglich, die von den bisherigen Stiftungsräten
gemachten Angaben zur angeblichen Wertentwicklung der Anlagen der Stiftung N._______ nachzuvollziehen.
Dennoch fassten sie insbesondere an der Stiftungsratssitzung vom 18. April 2006, ohne über Belege
zu verfügen, Beschlüsse betreffend die Schwankungsreserven. Ferner haben sie sich seit ihrem
Amtsantritt weder in erkennbarer Weise um den ausstehenden Jahresabschluss 2004 (Langjahr) gekümmert
noch gingen sie den Gründen nach, weshalb dieser Abschluss der Einladung zur Stiftungsratssitzung
vom 18. April 2006 nicht beilag, obschon er genehmigt werden sollte. Dabei störte sich offenbar
auch kein Stiftungsrat daran, dass anlässlich derselben Sitzung auch der Jahresabschluss 2005 genehmigt
werden sollte, obwohl sie von dessen Inhalt ebenfalls keine Kenntnis hatten. Angesichts der bereits eingetretenen
Verzögerungen bei der Genehmigung des Jahresabschlusses 2004 (Langjahr) ist umso weniger verständlich,
dass sich die Stiftungsräte nicht erkundigten, weshalb die bereits zuvor angekündigten Stiftungsratssitzungen
vom 23. August und 22. November 2005 ausgefallen waren und die erste Sitzung im Jahr 2006 nicht
früher angesetzt wurde, zumal die Genehmigung der Jahresrechnung 2004 (Langjahr) ausstehend war
und diese einen Zeitraum betraf, welcher teilweise über 2.5 Jahre zurücklag. Gemäss
den Behauptungen von F._______ sei zwar an der Stiftungsratssitzung vom 18. April 2006 das Fehlen
der revidierten Jahresabschlüsse 2004 (Langjahr) sowie 2005 "ein heiss diskutiertes Traktandum"
gewesen. Dies hat jedoch an keiner Stelle seinen Niederschlag im Protokoll gefunden (Urteil des Verwaltungsgerichts
Zug E. 4.7.1.1 [S. 157] und E. 4.7.1.5 [S. 175]). Es fällt auch auf, dass sich
die neuen Stiftungsräte in der Folge zu keiner Zeit direkt bei der Kontrollstelle nach den Gründen
der Verzögerung oder den relevanten Unterlagen erkundigt haben. Träfe die Aussage von F._______
zu, wäre die anhaltende Passivität der Stiftungsräte im Nachgang zur Stiftungsratssitzung
erst recht nicht nachvollziehbar, da ihnen offenbar spätestens in diesem Zeitpunkt die Bedeutung
der Pendenzen bewusst geworden sein muss, ansonsten dies kaum zu hitzigen Diskussionen geführt hätte.
Bis zur Suspendierung der Stiftungsräte sind jedoch keine weiteren Kontrollhandlungen der neuen
Stiftungsräte dokumentiert (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.7.1.5).
7.2.3 Demnach
steht fest, dass die Stiftungsräte aufgrund ihrer Untätigkeit elementare Pflichten eines Stiftungsrates
verletzt haben.
7.3 Es
stellt sich die Frage, wann sie den der Stiftung N._______ entstandenen Schaden bei pflichtgemässem
Verhalten hätten feststellen können.
7.3.1 Dem
Stiftungsrat E._______ kommt hierbei eine spezielle Stellung zu. Er war bis im April 2003 als Prokurist
der R._______ AG tätig. Dabei war er als Protokollführer an beinahe sämtlichen Sitzungen
der Projektgruppe "Lean BVG AG" anwesend, welche das Geschäftsmodell der "(...)"-Gruppe
entwickelte. Aus den Protokollen folgt, dass er über alle wesentlichen Themen informiert war, die
letztlich zur Gründung der Stiftung N._______ und der Geschäftsabläufe zwischen den weiteren
Gesellschaften des "(...)"-Konstrukts führten. Ihm war insbesondere bekannt, dass
die Vermögensverwaltungstätigkeit in regelmässigen Abständen mittels Reportings oder
Sitzungen kontrolliert werden musste. Zudem hatte er Kenntnis davon, dass er die oberste Führungsverantwortung
in einer relativ komplexen Organisation mit einigen Besonderheiten (Outsourcing-Konzept, betont schlanke
Führungsstruktur, Zinsversprechung und Bankgarantie [vgl. vorne E. 7.2.1]) übernehmen würde.
Aufgrund dieses Vorwissens erachtete es das Verwaltungsgericht Zug als erstellt, dass er spätestens
ab dem 10. Dezember 2005 hätte aktiv werden müssen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug
E. 4.7.1.7).
7.3.2 Bei
den weiteren Stiftungsräten setzte das Verwaltungsgericht Zug diesen Stichtag - teilweise
zufolge personeller und/oder finanzieller Verflechtungen mit den "(...)"-Gesellschaften
- sowohl früher auf den 1. Oktober 2005 als auch erst später auf den 11. Januar
oder 1. Februar 2006 fest. So war beispielsweise G._______ ab dem 28. Dezember 2005 zum zweiten
Mal Verwaltungsrat der R._______ AG, welcher mit Fr. 15'080'000.- die meisten Gelder unrechtmässig
übertragen wurden (Urteil des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.7.1.8 ff.).
7.3.3 Auch
für das Bundesverwaltungsgericht ist erstellt, dass die Stiftungsräte ab dem jeweiligen Stichtag
aus eigenem Antrieb aufgrund ihrer Pflichten hätten aktiv werden und eine allgemeine Prüftätigkeit
hätten entwickeln müssen. Insbesondere hätten sie sich nach der Überwachung des externen
Vermögensverwalters (Reportings) erkundigen und diese sicherstellen müssen. Zudem hätten
sie der wichtigen Pendenz der ausstehenden Jahresrechnung 2004 nachgehen müssen. Bereits diese Schritte
hätten sie unweigerlich auf die zahlreichen Missstände und Ungereimtheiten aufmerksam gemacht
und sie in die Lage versetzt, den Schaden der Stiftung N._______ erkennen zu können, sofern dieser
nicht bereits bekannt war.
7.3.4 Schliesslich
hätte sie ein weiteres Ereignis endgültig zur Vornahme von zielgerichteten Kontrollhandlungen
bewegen müssen.
7.3.4.1 Sämtliche
Stiftungsräte wurden am 23. Juni 2006 vom BSV förmlich zu einer Aufsichtssitzung vorgeladen.
D._______ informierte am 5. Juli 2006 die weiteren Stiftungsräte über die Vorladung. Gegenüber
den neuen Stiftungsräten begründete er den Schritt der Aufsichtsbehörde damit, dass dem
BSV und der Kontrollstelle nach wie vor die Bankbelege der UBS fehlen würden. Trotz mehrfachen Versprechungen
der Vermögensverwaltung bzw. der UBS seien die Belege nicht geliefert worden; die Bemühungen
würden jedoch auf Hochtouren laufen und die Unterlagen sollten in Kürze vorliege (vgl. Urteil
des Verwaltungsgerichts Zug E. 4.7.3.4 [S. 197]).
7.3.4.2 Die
Sitzung fand am 13. Juli 2006 statt. An dieser Sitzung waren sämtliche neuen Stiftungsräte
bis auf F._______ anwesend. Das BSV verwies an dieser Sitzung auf die Verfügung vom 2. Mai 2006
und schilderte gestützt darauf die Chronologie der Ereignisse (vgl. summarisches Sitzungsprotokoll
vom 13. Juli 2006 [bf-act. 62]). Mit der bezeichneten Verfügung hatte das BSV die Stiftung N._______
- nachdem diese bereits der "letzten Mahnung" vom 13. April 2006 nicht nachgekommen
war - ultimativ unter Androhung von Bussen und weiteren Aufsichtsmassnahmen aufgefordert, bis zum
17. Mai 2005 die ausstehenden Unterlagen (Jahresrechnung 2004 [Langjahr] und 2005 sowie die Berichte
der Kontrollstelle der beiden Jahre) einzureichen. Als deutlich schwerwiegenderen Mangel erachtete aber
das BSV bereits damals, dass aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Vermögensanlage nicht
ausgeschlossen werden könne, dass das Stiftungsvermögen gefährdet sei bzw. zweckentfremdet
werde (vgl. bf-act. 56).
An der Sitzung vom 13. Juli 2006 stellte sich heraus, dass die beiden Stiftungsräte A._______
und D._______ die UBS-Belege - entgegen der mehrfach und zuletzt mit E-Mail vom 5. Juli 2006 gemachten
Zusicherungen - immer noch nicht beschafft hatten. Sie sicherten jedoch erneut zu, dass sie eine
verbindliche Zusage hätten und die Belege in der nächsten Woche folgen werden. Das BSV teilte
anlässlich der Sitzung mit, dass nicht mehr länger zugewartet werden könne. Sollten die
Mängel nicht umgehend behoben werden, müsse der gesamte Stiftungsrat suspendiert und ein kommissarischer
Verwalter eingesetzt werden (vgl. summarisches Sitzungsprotokoll vom 13. Juli 2006 [bf-act. 62]).
7.3.4.3 Mit
Verfügung vom 14. Juli 2006 fasste das BSV den gesamten Sachverhalt zusammen, bezeichnete klar die
fehlenden Unterlagen und ordnete die Suspendierung sämtlicher amtierender Stiftungsräte sowie
den Einsatz der beiden interimistischen Stiftungsräte X._______ und Rechtsanwalt Y._______ an, sofern
die verlangten Unterlagen bis zum 31. Juli 2006 nicht eintreffen sollten. Das BSV wies abermals
darauf hin, dass eine Gefährdung bzw. Zweckentfremdung des Stiftungsvermögens nicht ausgeschlossen
werden könne. Die Verfügung wurde sämtlichen Stiftungsräten mit eingeschriebenem
Brief eröffnet (vgl. bf-act. 63).
7.3.4.4 Die
Stiftungsräte waren somit noch nicht suspendiert bzw. eine Suspendierung im Amt wurde nur suspensiv
bedingt angeordnet. Dies musste auch den Stiftungsräten bewusst sein, da X._______ an der Aufsichtssitzung
vom 13. Juli 2006 den Stiftungsräten mitteilte, dass "die Verantwortung für die Bestätigung"
nach wie vor bei ihnen liege und auch A._______ selbst davon ausging, dass die Verfügung hinfällig
werde, wenn sie die fehlenden Belege innert der Frist liefern würden (vgl. summarisches Sitzungsprotokoll
vom 13. Juli 2006 [bf-act. 62]).
7.3.4.5 Trotz
der einschneidenden Aufsichtsmassnahmen, d.h. der drohenden Einstellung in der Funktion als Stiftungsrat,
und trotz des Wissens, dass (allenfalls) das Weiterbestehen der Stiftung N._______ auf dem Spiel stand,
da die Vermögensanlage bis zuletzt unklar geblieben war, wurden die neuen Stiftungsräte auch
bis zum 31. Juli 2006 nicht bzw. nicht erkennbar tätig. Dies ist nicht nachvollziehbar, da sie wussten,
dass mit dem "Kapitalgeschützten Fonds UBS" gerade die Bankbelege jener Bilanzposition
fehlten, die mit über 90 % den mit Abstand grössten Aktivposten darstellte. Nachdem A._______
und D._______ wiederholt die dringend erforderlichen Bankbelege nicht lieferten, hätten sie im Nachgang
der Aufsichtssitzung selbst aktiv werden und sich naheliegenderweise zum Beispiel bei der UBS danach
erkundigen müssen.
7.3.4.6 Zusammengefasst
wussten die neuen Stiftungsräte spätestens per 13. Juli 2006 im Detail um die bestehenden Probleme
mit den Jahresrechnungen und um die fehlenden Belege der UBS, die für die Testierung der beiden
Jahresrechnungen erforderlich waren.
7.3.5 Wären
die Stiftungsräte am jeweiligen Stichtag, ab welchem sie generell als Stiftungsräte hätten
tätig werden müssen, oder spätestens am 13. Juli 2006, ab welchem sich konkrete Kontrollhandlungen
bezüglich der ausstehenden Jahresrechnungen aufdrängten, eingeschritten, hätten sie umgehend
den bei der Stiftung N._______ entstandenen Schaden feststellen können.
Bereits eine Kontaktaufnahme mit der UBS hätte genügt, um die benötigten Bankauszüge
erhältlich zu machen und den angeblich bestehenden Problemen auf den Grund zu gehen. Sobald diese
Bankauszüge vorgelegen hätten, hätten die neuen Stiftungsräte auf einen Blick erkennen
können, dass das von A._______ und D._______ in den Bilanzen per 31. Dezember 2004 und 31.
Dezember 2005 gezeichnete Bild in krassem Widerspruch zur tatsächlichen Vermögenssituation
der Stiftung N._______ stand. Eine detaillierte Prüfung wäre nicht notwendig gewesen. Allein
der Vergleich zwischen den beiden Bankbelegen per Ende 2004 sowie Ende 2005 und der Bilanzposition "Kapitalgeschützter
Fonds UBS" bzw. das Fehlen einer Fondsbestätigung hätte ausgereicht, um erkennen zu können,
dass ein Fonds nicht existierte und nur ein Bruchteil der bilanzierten Gelder auf dem UBS-Konto vorhanden
war. Weitere Bilanzpositionen hätte sie nicht prüfen müssen, da der Fonds mit rund Fr. 36,0
Mio. (per 31. Dezember 2005) bzw. Fr. 18,6 Mio. (per 31. Dezember 2004) 94.7 % bzw.
92.1 % der gesamten Bilanzsumme hätte abdecken sollen (vgl. Geschäftsbericht 2004/2005
[bf-act. 57], S. 4).
Folglich hätten sie mit wenigen und einfachen Kontrollmassnahmen erkennen können, dass
beinahe das gesamte Stiftungsvermögen aus der Stiftung N._______ abgeflossen war, ohne dass diese
Vorgänge verbucht wurden (vgl. auch Untersuchungsbericht, S. 8, wonach "für die Verantwortlichen
der Stiftung [...] ohne weiteres und jederzeit schon nur mit einem kurzen Telefonat bzw. schriftlichen
Auskunftsbegehren an die UBS feststellbar [war], wie es um die Vermögenswerte stand"). Damit
wäre ihnen schlagartig klar geworden, dass die Stiftung N._______ in erheblichem Umfang entreichert
bzw. geschädigt wurde. Selbst wenn ihnen hierfür eine gesamte Arbeitswoche zugestanden würde,
hätten sie spätestens per 20. Juli 2006 umfassende Kenntnis vom Schaden gehabt.
7.4 Wie
vorne dargelegt, beginnt die relative Verwirkungsfrist mit der tatsächlichen Kenntnis des Schadens
zu laufen. Ein blosses "Kennen-Müssen" reicht hierfür nicht aus (vgl. E. 6.1).
7.4.1 Der
Zeitablauf als Hinderungsgrund für die Durchsetzbarkeit bzw. als Untergangsgrund eines allfälligen
Anspruchs steht unter dem allgemeinen Vorbehalt von Treu und Glauben (BGE 136 II 187 E. 8.1; BGE
126 II 145 E. 3b/aa); sowohl der Geschädigte als auch der Haftpflichtige haben sich loyal und
vertrauenswürdig zu verhalten. Entsprechend kann unter Umständen vom Grundsatz, dass blosses
"Kennen-Müssen" für den Beginn des Fristenlaufs der Verwirkung nicht genügt,
abgewichen werden. Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung und Literatur etwa vor, wenn (i)
der Geschädigte die wesentlichen Elemente des Schadens kennt, es in der Folge jedoch unterlässt,
nähere Abklärungen vorzunehmen, die für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
notwendig sind, oder (ii) er sich wider Treu und Glauben (Art. 2
ZGB) gleichgültig oder sogar total
desinteressiert gegenüber dem Schaden verhält. Ein solches Verhalten kann bei der Festsetzung
des massgebenden Stichtages für den Beginn des Fristlaufs berücksichtigt werden (vgl. Urteil
des BGer 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2 mit Hinweis; BVGE 2014/43 E. 3.2.4; A-4147/2016
E. 4.2.3 und A-1072/2014 E. 3.1.2; Brehm, a.a.O., Art. 60
Rz. 60 f.).
7.4.2 Im
vorliegenden Fall haben sich die neuen Stiftungsräte wie bereits erwähnt ab ihrem Amtsantritt
völlig passiv verhalten und ihre Pflichten verletzt (vgl. vorne E. 7.2.3). Selbst als sie von
der Aufsichtsbehörde über die akuten Probleme wegen den ausstehenden revidierten Jahresrechnungen
informiert wurden und die Behörde feststellte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das
Stiftungsvermögen gefährdet sei bzw. zweckentfremdet werde, blieben sie untätig (vgl.
vorne E. 7.3.4.2). Mit anderen Worten machte sie sich trotz der bestehenden, deutlichen Alarmsignale
und des Umstandes, dass just für jene Vermögenswerte Belege fehlten, welche über 90% der
Bilanzsumme ausmachten, nicht selbst ein Bild von der Vermögenslage und damit letztlich vom Schaden.
Dies ist nicht nachvollziehbar, da sie davon ausgehen mussten, dass der Weiterbestand der Stiftung N._______
(wegen der potentiellen Gefährdung bzw. Zweckentfremdung des Vermögens) auf dem Spiel stand.
Da ferner bereits eine Kontaktaufnahme mit der kontoführenden UBS, mithin einfache Kontrollmassnahmen
genügt hätte, um den effektiven Vermögensstand in Erfahrung zu bringen und es nur um eine
einzige Bilanzposition ging, kann ihre Untätigkeit nur als völlige Gleichgültigkeit am
Bestehen eines allfälligen Schadens aufgefasst werden. Das Verhalten der neuen Stiftungsräte
erscheint dabei nicht nur als treuwidrig, sondern stellt zugleich eine Verletzung von elementaren Rechtspflichten
eines Stiftungsrates dar. Folglich rechtfertigt es sich, dieses Verhalten bei der Festsetzung des Beginns
des Fristenlaufs zu berücksichtigten.
7.4.3 Nach
dem Gesagten ist vorliegend bereits das "Kennen-Müssen" des Schadens für den Beginn
des Fristenlaufs ausreichend. Dieser Umstand ist nach Treu und Glauben den Stiftungsräten anzulasten.
7.5 Da
schliesslich die neuen Stiftungsräte bis zum 2. August 2006 nicht in ihrer Funktion eingestellt
waren und zugunsten der Stiftung N._______ handeln konnten (vgl. Feststellungsverfügung vom 2. August
2006 [vi-act. p 355 ff.]), ist ihr hypothetischer Kenntnisstand nach dem Grundsatz der Wissensvertretung
der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. vorne E. 6.2.1; A-798/2014 E. 6.3.3).
7.6 Selbst
wenn nur auf den Wissenstand der neuen Stiftungsräte abgestellt wird, begann somit die einjährige,
relative Verwirkungsfrist spätestens mit dem letztmöglichen Zeitpunkt des "Kennen-Müssens"
des Schadens am 20. Juli 2006 zu laufen (vgl. vorne E. 7.3.5.2). Mithin ist das eingereichte Schadenersatzbegehren
vom 15. August 2007 auch bei dieser Sachlage zu spät eingereicht worden.
8.
Zusammengefasst
ist das Schadenersatzbegehren vom 15. August 2007 nach Eintritt der relativen einjährigen Verwirkungsfrist
eingereicht worden. Demnach sind allfällige Ansprüche aus Staatshaftungsrecht wegen mangelnder
Aufsicht der Eidgenossenschaft (relativ) verwirkt und damit untergegangen. Die Beschwerde ist somit von
vornherein abzuweisen.
9.
Es
bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
zu befinden.
9.1 Die
Verfahrenskosten des Bundesverwaltungsgerichts werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 63 Abs. 1
VwVG). Vorinstanzen haben hingegen keine Kosten zu tragen (Art. 63
Abs. 2
VwVG). Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse handelt und sich
der Streitwert auf über Fr. 24,0 Mio. beläuft, werden die Kosten auf Fr. 35'000.-
festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4
bis
Bst. b VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
und 2
sowie Art. 4
des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
9.2 Eine
Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens von vornherein
nicht zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario). Ebenso hat die
Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).