Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
5 VwVG. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der ZKD Schaffhausen. Bei Entscheiden
dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen im Sinne des VwVG, die gemäss
Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind.
Im Verfahren vor dieser Instanz wird die ZKD Schaffhausen durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs.
2 ZG).
1.2 Ob
das Bundesverwaltungsgericht auch funktionell zuständig ist, hängt davon ab, ob die ZKD
Schaffhausen
als Beschwerdeinstanz (Art. 116 Abs. 1 ZG) oder in erster Instanz entschieden
hat (Art. 116 Abs. 1bis ZG). Zur
Behandlung der gegen eine Verfügung der Zollkreisdirektion gerichteten Beschwerde ist im ersten
Fall das Bundesverwaltungsgericht zuständig, im zweiten Fall die OZD. Die funktionelle Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist mit anderen Worten dann gegeben, wenn es über einen Entscheid
der Zollkreisdirektion zu befinden hat, welcher sich mit der Beschwerde gegen eine "Verfügung
der Zollstelle" (vgl. Art. 116 Abs. 1 ZG) befasst. Folglich stellt sich für die Bejahung der
Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts die Vorfrage, ob es sich bei den vorliegend
ausgestellten Ausfuhrzollausweisen (Formular 11.38) um "Verfügungen der Zollstelle" bzw.
namentlich um Veranlagungsverfügungen handelt (Art. 116
Abs. 1 und 3 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2).
1.2.1 Für
die Beantwortung der Frage nach dem Verfügungscharakter der von der Zollstelle ausgestellten Ausfuhrzollausweise
ist zu beachten, dass die Vorschriften des VwVG gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Zollveranlagungsverfahren
(Art. 21 ff. ZG) keine Anwendung finden. Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren
der Zollveranlagung im Interesse des flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig
und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Verfahren nach VwVG nicht gewährleistet
wäre (vgl. Pierre Tschannen, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 3
Rz. 13). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Zollveranlagungsverfahren somit den vom Selbstdeklarationsprinzip
getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften des Zollrechts (Art. 21 ff. ZG), welche dem VwVG vorgehen
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6362/2014 vom 13. März
2015 E. 1.6; A-2708/2013 vom 28. August 2013 E. 1.3; A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1).
Das Bundesgericht hat denn auch die Anwendbarkeit von
Formvorschriften etwa über
die Eröffnung und Begründung von Verfügungen und deren Rechtsmittelbelehrung (Art. 34
VwVG und Art. 35 VwVG) ausdrücklich vom Zollveranlagungsverfahren
ausgeschlossen (BGE 101 Ib 99
E. 2a, 100 Ib 8 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1). Immerhin sind die aus der Bundesverfassung
abgeleiteten
Verfahrensgarantien - wie die Gesetzmässigkeit
des Verwaltungshandelns, das Willkürverbot sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör -
zu beachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1;
Martin Kocher, in:
Martin Kocher/Diego
Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar],
Art. 116 N. 9 ff. und N. 24 ff.). Die zitierte Rechtsprechung erging zwar zum Teil noch
zum alten Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG; AS 42 287), die gesetzlichen Grundlagen sind im geltenden
ZG allerdings inhaltlich gleich geblieben. So besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen
(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1).
1.2.2 In
der aktuell auf der Internetseite der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV aufgeschalteten Meldung
"Ausfuhrdeklaration" bzw. "Dokumentation NCTS für Zollbeteiligte 2-02 Ausfuhrdeklaration
(Version 09.1)" wird in Ziff. 2.1 festgehalten, dass die Zollverwaltung aufgrund der Ausfuhrdeklaration
den Ausfuhrzollausweis erstellt, welcher als Beweis
für eine ordnungsgemäss vorgenommene Zollabfertigung dient. Die im Streit liegenden,
durch das Zollamt ausgestellten Ausfuhrzollausweise geben, soweit aus dem von der Beschwerdeführerin
beigebrachten Beispiel ersichtlich, die von der anmeldepflichtigen Person bei der Zollanmeldung gemachten
Angaben wieder. Enthalten ist auf dem Ausfuhrzollausweis somit namentlich die Bezeichnung der Ware, die
Warenmenge, die Tarif-Nummer sowie das gewählte Zollverfahren. Hinzu kommt das jeweilige Datum der
Deklaration sowie das Datum der Ausstellung der Ausweise.
1.2.3 In
dem sowohl von der Vorinstanz als auch der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2 ging es um die Frage, ob dem Doppel C der Ausfuhrdeklaration
(in Papierform) Verfügungscharakter zukommt oder nicht. Das Gericht akzeptierte die Behandlung dieses
Dokuments durch die Zollverwaltung als Veranlagungsverfügung mit Blick darauf, dass diesem durch
Beisetzung des Amtsstempels Verfügungscharakter verliehen werde. Gleichzeitig merkte das Gericht
an, dass es aufgrund der vorhandenen technischen Möglichkeiten ein Leichtes sein müsste, auf
dem Formular den entsprechenden Vermerk anzubringen, wonach es sich bei der durch die Zollstelle angenommenen
Ausfuhranmeldungen bzw. deren Doppel C um eine Veranlagungsverfügung
handle und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auch im Rahmen des zollrechtlichen
"Massenverfahrens" wären die entsprechenden Hinweise ohne erheblichen Verwaltungsaufwand
denkbar.
In Bezug auf die vorliegend im Streit liegenden Ausfuhrzollausweise
ist die Problematik vergleichbar.
Da es sich jedoch um elektronisch generierte und verarbeitete Dokumente
handelt, ist der "hoheitliche
Akt", welcher das Dokument zur Veranlagungsverfügung macht, darin zu sehen, dass das Dokument
- basierend auf der Ausfuhrzollanmeldung - "hoheitlich generiert" wird. Dieser
Akt entspricht dem "hoheitlichen Amtsstempel" auf dem Doppel C der papiernen Ausfuhranmeldung.
Allerdings bleibt auch die durch das Gericht bereits im genannten Urteil angesprochene Unklarheit dieselbe:
Nach Auffassung des Gerichts müsste es möglich sein, den Ausfuhrzollausweis - zumal er
ohnehin Geltung als Veranlagungsverfügung beansprucht - als solche zu benennen und diese mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dies umso mehr, als ein Dokument namens "Ausfuhrzollausweis"
in den Bestimmungen des geltenden Rechts (im Gegensatz zum alten Recht) keine Erwähnung findet und
stattdessen in relevantem Zusammenhang durchgehend von "Veranlagungsverfügung" die Rede
ist. Hinzu kommt, dass auch in der oben genannten Meldung "Ausfuhrdeklaration" bzw. "Dokumentation
NCTS für Zollbeteiligte 2-02 Ausfuhrdeklaration (Version 09.1)" der EZV (E. 1.2.2) in Ziff.
2.1 betreffend den Ausfuhrzollausweis lediglich ausgeführt wird, dieser diene als Beweis für
eine ordnungsgemäss vorgenommene Zollabfertigung. Dass er gleichzeitig für die Zollverwaltung
auch als Veranlagungsverfügung gilt, wird hingegen nicht erwähnt. Sodann ist der Beschwerdeführerin
insofern beizupflichten, als es für Rechtsunterworfene verwirrend sein kann, dass gewisse Dokumente
explizit als Veranlagungsverfügung bezeichnet werden (Veranlagungsverfügung Zoll [VVZ] und
Veranlagungsverfügung Mehrwertsteuer [VVM]), andere dagegen nicht; dies, obwohl sie von der Zollverwaltung
als solche gesehen und behandelt werden.
Ob zusätzlich die Beibringung eines Amtsstempels in Betracht zu ziehen wäre, zumal gemäss
Art. 20a Abs. 3 Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) die Veranlagungsverfügung
im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems "NCTS/Ausfuhr" durch die Zollverwaltung in Papierform
(und somit nicht rein elektronisch) ausgestellt wird, kann unter den geschilderten Umständen dahingestellt
bleiben. Dies deshalb, weil die ledigliche Beibringung eines Amtsstempels noch nichts am gegebenen Inhalt
der Ausfuhrzollausweise ändert und somit wenig zur wünschenswerten Klarheit betreffend die
Frage, was eine Veranlagungsverfügung ist und was nicht, beitragen würde.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Ausfuhrzollausweise könnten nicht zuletzt
deshalb keine Veranlagungsverfügungen sein, weil sie keine Angabe zu der geschuldeten Zollabgabe
enthielten. Diesbezüglich sind zwei Punkte zu beachten: Zum einen sind für die gewöhnliche
Ausfuhr von Fruchtsaft (welche im vorliegenden Fall fälschlicherweise, beantragt worden war)
keine Abgaben geschuldet. Damit ist es folgerichtig, dass die Ausfuhrzollausweise im vorliegenden Fall
keine Angabe zu einer Zollabgabe enthalten. Zum anderen verhält es sich so, dass die hier im Streit
liegenden Ausfuhrzollausweise in Bezug auf das Verfahren der aktiven Veredelung einzig (aber immerhin)
über die Möglichkeit des ordentlichen Abschlusses eben
dieses Zollverfahrens entscheiden (vgl. nachfolgend E. 2.2.3 f.). Die Einforderung des allenfalls
wegen nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Veredelungsverfahrens letztlich doch geschuldeten Einfuhrzolls
(vgl. nachfolgend E. 2.2.4), erfolgt in einem zweiten Schritt mittels einer (zusätzlichen) -
das Verfahren der aktiven Veredelung abschliessenden - Veranlagungsverfügung (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 4.1.2).
Nach dem Gesagten kann die Behandlung der vorliegend
im Streit liegenden Ausfuhrzollausweise durch
die Zollverwaltung als Veranlagungsverfügungen akzeptiert werden. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektion auch funktionell zuständig (vgl.
oben E. 1.2).
1.3 Bei
einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz
habe zu Unrecht das Bestehen der Eintrittsvoraussetzungen verneint. Das vorliegende Verfahren beschränkt
sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin
um Korrektur der Ausfuhrzollausweise (Veranlagungsverfügungen) eingetreten ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 1.2.3 mit Verweis auf BGE 132 V 74 E.
1.1; BVGE 2011/30 E. 3). Die Beschwerdeführerin kann also nur die Anhandnahme beantragen, nicht
aber die inhaltliche Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung der ZKD Schaffhausen
vom 25. November 2014 verlangen. Auf materielle Begehren ist deshalb nicht einzutreten (statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; André
Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2.
Auflage, 2013, Rz. 2.164). Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, soweit
mit ihr über die Eintretensfrage hinaus auch die Rechtmässigkeit einer allfälligen Zollnachforderung
bestritten wird.
1.4 Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Ausgeführten
- einzutreten.
1.5 Im
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen
Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt,
dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
(teilweise) gutgeheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Waren,
die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und
müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt
werden (Art. 7 des ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der
Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten
bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen
und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG;
Art. 53 MWSTG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt,
in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im
Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG).
Im Zollgesetz werden das Zollveranlagungsverfahren
und die einzelnen Zollverfahren eigenständig
geregelt. Das Zollveranlagungsverfahren (vgl. nachfolgend E. 2.3
ff.) gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts,
der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung.
Dagegen haben die Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der
aktiven Veredelung; vgl. nachfolgend E. 2.2 ff.) die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens
so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft
des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl
2004 567, 579).
2.2
2.2.1 Für
Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht
werden, steht das Zollverfahren der aktiven Veredelung zur Verfügung:
Gemäss Art. 12 Abs. 1 ZG gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung,
sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2.2.2 Wer
das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf dafür einer Bewilligung der Zollverwaltung
(Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilligung wird von der Zollverwaltung namentlich erteilt, wenn die in Art.
165 ZG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und mengenmässig
und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). So enthält sie unter anderem gemäss
Art. 166 Bst. h der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) "Auflagen, namentlich
Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der
aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften".
Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften der EZV ist Grundvoraussetzung für den Abschluss
des Veredelungsverfahrens und die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (Ivo
Gut, Zollkommentar, Art. 59 N. 4; vgl. nachfolgend E. 2.2.3 f.)
Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen
der aktiven Veredelung anzuwendende Verfahren
(Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt:
In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben im
sogenannten Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht
veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG i.V.m. Art. 167 ZV). Das heisst, die Erhebung der
Zollabgaben
wird bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt.
Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefochten, erwächst
sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle Rechtskraft. Die Verfügungsadressatin
hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen
die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung zu
erheben und können später im Abgabeerhebungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2.3 Die
bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das Verfahren der aktiven Veredelung
ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Dies ist dann der Fall,
wenn die Bewilligungsinhaberin die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168
Abs. 1 ZV). Gemäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber
(für einen ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten
überwachenden Stelle:
a)innerhalb
der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen;
b)in
der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr
verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder
ausgeführt worden sind; und
c)die
Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen,
Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
Als Gesuch gemäss Bst. a gilt die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse
(Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 4. April 2007
über den Veredelungsverkehr [SR 631.016]). Die Einhaltung der Auflagen wird stichprobeweise
geprüft (Art. 59 Abs. 3 Bst. b ZG).
2.2.4 Werden
die Auflagen hingegen nicht eingehalten und somit das Verfahren der aktiven Veredelung nicht
ordnungsgemäss abgeschlossen, fällt im Nichterhebungsverfahren
der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weg und diese werden fällig. Dies
gilt allerdings nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten (Ausfuhr-) Frist nachweislich
ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten
Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4 ZG; Ivo Gut, Zollkommentar, Art. 59 N. 7).
2.3 Die
eigentliche Veranlagung ist für die Zollschuldnerin wegen
der fiskalischen Folgen der wichtigste Abschnitt des Zollveranlagungsverfahrens. Sie führt unmittelbar
zum Entscheid, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zollabgaben zu bezahlen sind. Soweit sie nicht
von der Zollstelle berichtigt wird, bildet die eingereichte Zollanmeldung die Grundlage für die
amtliche Veranlagung. Letztere besteht aus vier Teilschritten:
- summarisches
Prüfungsverfahren (Art. 32 ZG)
- Annahme
der Zollanmeldung (Art. 33 ff. ZG)
- Beschau
(Art. 36 ZG)
- Veranlagung
und Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ff. ZG)
(Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616; Patrick Raedersdorf, Zollkommentar,
Art. 32 N. 1 f.).
2.3.1 Grundlage
für die Zollveranlagung ist gemäss Art. 18 Abs. 1 ZG die Zollanmeldung (Deklaration). Dabei
handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen
über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach
Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens (also beispielsweise im Verfahren der aktiven Veredelung gemäss
Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG) abfertigen zu lassen (vgl. Botschaft ZG, BBl 2004 567, 602; Barbara
Schmid, Zollkommentar, Art. 18 N. 2 f.; vgl. auch
Raedersdorf,
Zollkommentar, Art. 33 N. 1).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der ZV-EZV erfolgt die Zollanmeldung elektronisch,
sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entweder
über das System "e-dec", das System "NCTS" (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-EZV) oder
die Internetapplikation "e-dec web" (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-EZV). Nach Art. 8 ZV-EZV gewährt
die OZD einer anmeldepflichtigen Person auf deren schriftliches Gesuch hin die Verwendung des Systems
"e-dec", des Systems "NCTS" oder beider Systeme für die elektronische Zollanmeldung,
sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Gewährt die OZD einer
anmeldepflichtigen Person die Verwendung der genannten Systeme, so muss die Person die zugeführten,
gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden (Art. 8 Abs. 4
ZV-EZV).
Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip,
wodurch von der anmeldepflichtigen Person
eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person
muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der
von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen
(Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen
(Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige
Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts
2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; Schmid, Zollkommentar, Art. 18
N. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige
und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person. Die Zollstelle überprüft
die Anmeldung grundsätzlich nur auf die formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und ihre Übereinstimmung
mit den Begleitpapieren (vgl.
Barbara Henzen, Zollkommentar,
Art. 25 N. 3 mit Verweis u.a. auf ZRK 2003-165 E. 3a und ZRK 2003-027 E. 3a; zu beachten sind
aber nachfolgend die Eigenheiten der elektronischen Anmeldung).
Gemäss Art. 32 Abs. 1 ZG kann die Zollstelle umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob
die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Beweisdokumente
vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Die formelle Prüfung der Deklaration ist somit nicht mehr obligatorisch
(Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvollständigkeiten festgestellt,
weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berichtigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche
Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs.
2 ZG). Allerdings kann die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle
einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art.
32 Abs. 3 ZG).
Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität
der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem
der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a ZV) sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn
das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten
des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte
Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden
sind und übereinstimmen (vgl. Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 32 N. 7;
Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616).
2.3.2 Durch
die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs.
1 ZG). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Dieser Grundsatz
der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlicher Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt
einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 584, 617; Raedersdorf,
Zollkommentar, Art. 33 N. 2). Gemäss Art. 60 ZV gelten Zollanmeldungen, die fristgerecht und
vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, als angenommen im Sinne von Art. 33 ZG. Demgegenüber
gilt die Zollanmeldung bei elektronischer Abwicklung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung
des Systems "e-dec" bzw. des Systems "NCTS" erfolgreich durchlaufen und das System
der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-EZV).
Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen
Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch
stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten
(vgl. Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 6 mit Verweis auf BGE 124 IV
23 E. 2b). Die Bestimmbarkeit des exakten Zeitpunkts der Annahme der Zollanmeldung ist von hoher Relevanz,
da dieser bei der elektronischen Anmeldung massgebend für die Entstehung der Zollschuld ist. Sodann
sind die Ansätze und Bemessungsgrundlagen, die in diesem Zeitpunkt in Kraft stehen, für die
Bemessung des Zollbetrags massgebend (Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33
N. 4; Beusch, Zollkommentar, Art. 69 N. 4; vgl. auch oben
E. 2.1). Hingegen ist die Beisetzung des herkömmlichen Amtsstempels bei der elektronischen Abwicklung
weder nötig noch möglich (vgl. Raedersdorf, Zollkommentar, Art.
33 N. 3).
2.3.3 Nach
der Annahme der elektronischen Zollanmeldung, führt der Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems "NCTS"
eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17a Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis
auf "gesperrt", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung,
allfällige Begleitdokumente und die Ursprungsnachweise, welche zollamtlich beglaubigt werden müssen,
vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat
(Art. 17a Abs. 2 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis hingegen auf "frei", so gelten die
Waren als freigegeben und können sofort abtransportiert werden (Art. 17a Abs. 3 ZV-EZV; Art. 40
Abs. 2 ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung
(Art. 718 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012
E. 2.4 sowie A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.4).
2.4 Bei
der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber allerdings bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit
der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten
Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert
wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine
Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden
Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch
bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher
gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine
Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).
2.4.1 Gemäss
Art. 34 Abs. 1 ZG kann die anmeldepflichtige Person die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen,
solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle noch nicht festgestellt hat, dass die
Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind oder noch keine Beschau angeordnet
hat.
Sodann wurde der Bundesrat gemäss Art. 34 Abs. 2 ZG ermächtigt, für Waren, die den
Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen
Zollanmeldung vorzusehen. Entsprechend wurde in Art. 87 Abs. 2 ZV bestimmt, dass die Zollstelle
das Gesuch bewilligt, solange sie nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder
in den Begleitdokumenten unrichtig sind (Bst. a) und sie noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt
hat (Bst. b).
Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle
innerhalb einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung
verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte
Zollanmeldung einzureichen ist (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5216/2014
vom 13. April 2015 E. 2.5). Dies bedeutet, dass die anmeldepflichtigen Personen die jeweiligen Unterlagen
auch nach der Anmeldung rechtzeitig prüfen müssen, um allfällige Fehler innert der dafür
vorgesehenen Frist berichtigen zu können. Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige
Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren
angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue
Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen
wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG).
Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. a ZG wird in Art. 88 ZV (Wechsel des Zollverfahrens infolge
Irrtums) präzisiert, dass ein Irrtum geltend gemacht werden kann, wenn dieser zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden
können (Bst. a) oder die für das neue Zollverfahren
notwendigen Bewilligungen bereits erteilt waren (Bst. b).
Betreffend die Änderung der Veranlagung wird in Art. 89 ZV (gestützt auf Art. 34 Abs. 3
und 4 Bst. b ZG) festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann
als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und
die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung
oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a) oder eine Verwendungsverpflichtung für
Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war (Bst. b).
Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser
Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der
Zollsicherheit vereinbaren Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618).
2.4.2 Gegen
Verfügungen der Zollstellen und somit auch gegen Veranlagungsverfügungen kann bei den Zollkreisdirektionen
Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die
Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (Art. 116 Abs. 4 ZG).
3.
3.1 Wie
dargelegt, ist im vorliegenden Fall durch das Gericht einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
nicht auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Korrektur der Ausfuhrzollausweise (Veranlagungsverfügungen)
mit Datum 14. April 2014 bis 21. Mai 2014 eingetreten ist (E. 1.3).
3.2 Die
vorliegend im Streit liegenden Ausfuhrzollausweise (Veranlagungsverfügungen; siehe E. 1.2.3) sind,
aufgrund eines Fehlers der Beschwerdeführerin bei der Ausfuhrdeklaration, unbestrittenermassen fehlerbehaftet:
Statt des für die Ausfuhranmeldung von Waren im Verfahren der aktiven Lohnveredelung notwendigen
Codes 31 wurde Code 21 gewählt, mit welchem Waren zur normalen Ausfuhr angemeldet werden. In einem
solchen Fall kann das elektronische System zum Zeitpunkt der Prüfung der Ausfuhranmeldung nicht
erkennen, dass tatsächlich veredelte Waren zur Ausfuhr angemeldet werden. Dies wiederum führt
dazu, dass spezifische Kontrollen im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht durchgeführt
werden (können). Aus diesem Grund handelt es sich bei der Vorschrift, für Ausfuhren im Rahmen
des aktiven Veredelungsverkehrs den dafür vorgesehenen Code zu wählen, um eine Bewilligungsauflage,
die zwingend einzuhalten ist (vgl. E. 2.2.2). Durch den für das Verfahren der aktiven Veredelung
falschen Code ist die Verfügung auch dann fehlerbehaftet, wenn - wie im vorliegenden Fall
- im Feld "Warenbezeichnung" auf das Verfahren der aktiven Veredelung hingewiesen und
die Bewilligungsnummer angegeben ist. Ob es sich beim Fehler der Beschwerdeführerin bei der Ausfuhranmeldung
um einen groben oder minder relevanten Fehler handelt, ist indes für die hier zu beantwortende Frage
nicht entscheidend, zumal die Möglichkeit der Berichtigung des von der Beschwerdeführerin begangenen
Fehlers - innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist - grundsätzlich besteht
bzw. bestanden hat (E. 2.4.1). Massgebend ist vorliegend einzig, dass die Frist zur Fehlerberichtigung
nicht eingehalten wurde.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht sodann geltend, eine Berichtigung ihres Fehlers bei der Deklaration der
ausgeführten Waren sei vorliegend noch gemäss Art. 34 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 87 Abs. 2 ZV (E. 2.4.1)
möglich, zumal noch keine Veranlagungsverfügung ergangen sei. Dieses Argument erweist sich
in Anbetracht des in E. 1.2.3 Festgehaltenen, wonach die im Streit liegenden Ausfuhrzollausweise
Geltung als Veranlagungsverfügungen beanspruchen können, als nicht stichhaltig. Sollte die
Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation indessen auf das Fehlen der das Verfahren der aktiven
Veredelung abschliessenden Veranlagungsverfügung berufen (vgl. E. 1.2.3 vierter Absatz am Schluss),
vermischt sie das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs mit den verschiedenen, innerhalb jenes Verfahrens
allenfalls ablaufenden Rechtsmittelverfahren. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei der
direkt auf die Ausfuhranmeldung folgenden (korrekten) Veranlagungsverfügung um den für den
ordentlichen Abschluss des Veredelungsverfahrens nötigen
Nachweis handelt, dass die ausgeführten Waren tatsächlich die im entsprechenden Verfahren veredelten
Waren sind. Ist diese Veranlagungsverfügung wie im vorliegenden
Fall inhaltlich fehlerbehaftet, muss der Fehler innert der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist
korrigiert werden (vgl. E. 2.4.1). Andernfalls besteht die Konsequenz darin, dass das Veredelungsverfahren
nicht mehr ordentlich abgeschlossen werden kann. Die Folge des
nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Verfahrens der aktiven Veredelung wird in Art. 59 Abs. 4
ZG genannt. Gemäss dieser Bestimmung werden die bedingt ausgesetzten Einfuhrzollabgaben in diesem
Fall fällig; es sei denn, die veredelten Waren seien innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich
ausgeführt worden (E. 2.2.4). Bezug nehmend darauf macht die Beschwerdeführerin geltend, dass
die Ausfuhr der veredelten Waren im vorliegenden Fall nicht strittig und somit gemäss Art. 59 Abs.
4 ZG von der Erhebung der Einfuhrzölle abzusehen sei (vgl. Sachverhalt Bst. C). Diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage über die vorliegend einzig zu prüfende Eintretensfrage
hinausgeht und somit nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens bilden kann (vgl. E. 1.3). Dieses
Vorbringen wäre gegebenenfalls in einem allfälligen Verfahren gegen die den aktiven Veredelungsverkehr
abschliessende Veranlagungsverfügung zu erheben (gewesen).
3.4 Nach
dem Dargelegten ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).