Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung einer gesetzlichen
oder behördlichen Frist, welche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht selber versäumt
worden ist (Art. 24
VwVG i.V.m. Art. 37
VGG), sowie für die Revision seiner Entscheide zuständig
(Art. 45
VGG i.V.m. Art. 121
-128
BGG).
1.2 Mit dem ausserordentlichen
Rechtsmittel der Revision kann die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines (formell) rechtskräftigen
Beschwerdeentscheids angefochten werden, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 N 24 f.).
1.3
1.3.1
Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen
ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BER-NARD MAITRE/VANESSA
THALMANN, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 1 zu Art. 24
mit Hinweisen). Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar.
Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertreterin unverschuldeterweise
abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24
Abs. 1
VwVG).
1.3.2 Ein Hindernis
gilt als weggefallen, sobald es der betroffenen Person objektiv und subjektiv möglich ist, selbst
tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a;
Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, N 18 zu Art. 24). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person
keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie
keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die
der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht
oder unzumutbar erschwert hätten. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis
der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten
(vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.4
mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 2.139). Die Wiederherstellung
einer Frist ist auch möglich, wenn die Behörde bereits einen (Nichteintretens-)Entscheid gefällt
hat. Die Behörde hebt, falls sie dem Gesuch entspricht, ihren Entscheid auf (Urteil des Bundesgerichts
2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2).
1.3.3 Die Vorbringen
der Gesuchstellerin (s. im Einzelnen E. 2.1 und 2.2 nachfolgend) laufen vorliegend auf die Geltendmachung
eines Fristwiederherstellungsgrundes hinaus. So führt sie in ihrem Gesuch sinngemäss aus,
sie habe die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses im Verfahren A 1017/2014 unverschuldet
versäumt und sei bereit, den noch ausstehenden Kostenvorschuss nachträglich zu bezahlen.
Mit der Wiederherstellung der entsprechenden Frist will sie erreichen, dass das Bundesverwaltungsgericht
seinen Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014 aufhebt und ein Urteil in der Sache fällt.
Das Gesuch vom 26. Juni 2014 ist daher als Fristwiederherstellungsgesuch und nicht als Revisionsgesuch
entgegenzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2F_17/2014 vom 19. September 2014 E. 2.1
f. sowie 2C_845/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5605/2014
vom 16. Oktober 2014). Mit dem Rechtsbehelf des Fristwiederherstellungsgesuchs können die Sach-
und Rechtsfragen in Bezug auf die verfahrensrechtlichen Pflichten vorliegend im Übrigen vollständig
und frei geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2).
1.3.4 Die Fristwiederherstellung
nach Art. 24 Abs. 1
VwVG setzt - wie gesehen (s. E. 1.3.1) - in formeller
Hinsicht voraus, dass das Gesuch unter Angabe des Säumnisgrundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses eingereicht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Ob diese Voraussetzungen
vorliegend erfüllt sind, kann offen bleiben. Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird, wäre das
Gesuch ohnehin abzuweisen (vgl. zum Offenlassen von Prozessvoraussetzungen etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.3 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, N 694).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht
stellt den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz;
vgl. Art. 12
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien
allerdings eine Einschränkung (Art. 13
VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., N 1.49 ff.). Er ändert zudem nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h.
an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Diesbezüglich gilt auch im öffentlichen Recht
der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen
hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein behaupteter Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid
somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten wollte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., N 3.119 ff. und 3.149 f., sowie Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 1623,
je mit Hinweisen).
2.
Im
vorliegenden Fall macht die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Vorbringens, sie habe die ihr mit
Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
im Verfahren A 1017/2014 unverschuldeterweise versäumt, das Folgende geltend:
2.1 Zunächst
bringt sie vor, die fragliche Zwischenverfügung sei ihr - offenbar aufgrund eines Fehlers
der Post - nie zugestellt worden. Zwar habe sie die entsprechende Abholungseinladung erhalten und
diese am 8. März 2014 am betreffenden Postschalter (Poststelle X._______) vorgelegt. Doch habe
das Einschreiben dort nicht aufgefunden werden können. Seitens der Poststelle sei ihr mitgeteilt
worden, dass sie informiert werde, sobald die Sendung aufgetaucht sei. Eine solche Information bzw. die
Aushändigung der fraglichen Zwischenverfügung sei jedoch nie erfolgt.
2.1.1 Die Beweislast
für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Steuerbehörde. Sie hat
auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl.
BGE
129 I 8 E. 2.2, 124 V 400 E. 2a).
Bei eingeschriebenen Sendungen gilt für den Fall, dass
ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und daher eine Abholeinladung
in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt,
in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist,
gilt die Sendung am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte
rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion; vgl. Art. 20 Abs. 2
bis
VwVG; BGE 134 V 49 E. 4; vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., N 2.115 f. und 4.29 f.). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein
vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden
Werktag (Art. 20 Abs. 3
VwVG). Eine erwirkte Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist
schiebt die Zustellungsfiktion nicht hinaus (vgl. BGE
127 I 31; Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2013 vom 2. Dezember 2013).
2.1.2 Die Zwischenverfügung
vom 28. Februar 2014 wurde per "Einschreiben mit Rückschein" an die Gesuchstellerin
versandt. Aus der Sendungsverfolgung ("Track & Trace") geht hervor, dass die Post die betreffende
Abholungseinladung am 1. März 2014 ins Postfach der Gesuchstellerin gelegt und diese die Aufbewahrungsfrist
am 6. März 2014 bis zum 22. März 2014 verlängert hat. In der Folge hat die Gesuchstellerin
die Sendung jedoch nicht abgeholt, so dass diese, nach Ablauf der (verlängerten) Abholfrist, von
der Post mit einem entsprechenden Vermerk an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden ist. Dieses
hat die Sendung am 25. März 2014 in Empfang genommen (s. dazu und zum Folgenden: Abholungseinladung
der Post [Gesuchsbeilage 1] und Akten im Verfahren A 1017/2014 bzw. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts
im entsprechenden Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014).
Gemäss Zustellungsfiktion gilt die Zwischenverfügung
vom 28. Februar 2014 somit am 10. März 2014 als eröffnet, zumal die Gesuchstellerin
aufgrund des (seinerzeit) hängigen Verfahrens A 1017/2014 mit der Zustellung der fraglichen
Zwischenverfügung hatte rechnen müssen und die von der Gesuchstellerin (gemäss Sendungsinformationen
der Post) erwirkte Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist bis zum 22. März 2014
die fingierte Zustellung nicht hinauszuschieben vermag (vgl. E. 2.2.1).
2.1.3 Insofern die
Gesuchstellerin sinngemäss geltend macht, das Abstellen auf die Zustellungsfiktion sei vorliegend
aufgrund eines Fehlers (wohl namentlich der Post) bei der Zustellung nicht gerechtfertigt, ist sie beweisbelastet
(vgl. E. 1.4). Sie substantiiert die fragliche Behauptung jedoch nicht einmal im Ansatz. Entsprechend
misslingt ihr der Nachweis eines Fehlers bei der Zustellung, sodass sie aus dem diesbezüglichen
Vorbringen vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Nur am Rande sei zusätzlich erwähnt, dass die
fragliche Behauptung insgesamt auch als unglaubwürdig erscheint. Dies nicht nur deshalb, weil die
Gesuchstellerin sie wie erwähnt nicht einmal im Ansatz substantiiert, sondern auch angesichts der
unter E. 2.1.2 hiervor skizzierten entgegenstehenden aktenkundigen Umstände (insbesondere der
Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist durch die Beschwerdeführerin selbst und der
Retournierung der fraglichen Zwischenverfügung an das Bundesverwaltungsgericht durch die Post) sowie
der Tatsache, dass der an die gleiche - notabene richtige - Adresse der Gesuchstellerin versandte
Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014 ebenfalls von der Post an das Bundesverwaltungsgericht
retourniert werden musste, weil er nicht abgeholt worden ist.
2.2 Die Gesuchstellerin
macht weiter geltend, vom Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014 erst am 3. Juni 2014 Kenntnis
erhalten zu haben, nachdem sie sich beim Bundesverwaltungsgericht telefonisch erkundigt habe. Denn vom
31. März 2014 bis 12. April 2014 sei sie (sprich seien ihre zur Sendungsentgegennahme
berechtigten Personen) an der Beerdigung eines Familienmitglieds im Ausland (...) gewesen. Ferner
habe sie nach ihrer Rückkehr weder den fraglichen Nichteintretensentscheid noch eine entsprechende
Abholungseinladung der Post in ihrem Postfach vorgefunden.
Diese Vorbringen bzw. die Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme
des Nichteintretensentscheids vom 1. April 2014 durch die Gesuchstellerin erweisen sich unter den
vorliegenden Umständen von vornherein als irrelevant. Denn nach der hiervor geschilderten Sach-
und Rechtslage (s. E. 2.1) ist der Gesuchstellerin die Zwischenverfügung vom 28. Februar
2014 am 10. März 2014 (fingiert) zugestellt worden, und misslingt ihr der Nachweis eines Fehlers
bei der fraglichen Zustellung.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermöchte die Gesuchstellerin
mit den obgenannten Gründen, weshalb sie vom fraglichen Nichteintretensentscheid angeblich erst
am 3. Juni 2014 Kenntnis erlangt haben will, ohnehin - d.h. selbst wenn die fraglichen Gründe
vorliegend relevant bzw. zu prüfen wären - nicht durchzudringen.
2.2.1 Bei der geltend
gemachten Auslandabwesenheit handelte es sich nämlich nicht um einen tauglichen Säumnisgrund
bzw. eine unverschuldete Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Sinn von Art. 24 Abs. 1
VwVG. Vielmehr wäre diesfalls die behauptete späte Kenntnisnahme des Nichteintretensentscheids
vom 1. April 2014 auf eine blosse organisatorische Unzulänglichkeit seitens der Gesuchstellerin
zurückzuführen. So sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihr als aktives Unternehmen
und Partei im seinerzeit hängigen Verfahren A-1017/2014 bei Aufwendung der üblichen und zu
erwartenden Sorgfalt unmöglich und unzumutbar gewesen sein soll, die Empfangnahme ihrer Postsendungen
auch während der Auslandabwesenheit einzelner verantwortlicher Personen zu gewährleisten (vgl.
E. 1.3.2). Die Gesuchstellerin macht entsprechende Gründe denn auch nicht geltend.
2.2.2 Im Übrigen,
d.h. insofern sie behauptet, betreffend den fraglichen Nichteintretensentscheid keine Abholungseinladung
der Post erhalten zu haben, vermöchte sie - wiederum selbst wenn die Frage relevant wäre
- ebenfalls nicht durchzudringen. Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich die Behörde
bei der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Post bedient (hier das Bundesverwaltungsgericht
bei der Zustellung des Nichteintretensentscheids vom 1. April 2014) und infolge Unmöglichkeit
der direkten Übergabe eine Abholungseinladung auszustellen ist (hier weil die fragliche Sendung
per "Gerichtsurkunde" zugestellt worden ist), besteht rechtsprechungsgemäss eine natürliche
Vermutung, dass der oder die Postangestellte die fragliche Sendung ordnungsgemäss in den Briefkasten
oder in das Postfach der Empfängerin gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert hat (BGE
85 IV 115; Urteile des Bundesgerichts 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3, 9C_753/2007
vom 29. August 2008 E. 3). Diese Vermutung kann zwar durch den Gegenbeweis bzw. den Nachweis einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung entkräftet werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 5707/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin dokumentiert
indes keinerlei besondere Umstände, die für die Pflichtwidrigkeit eines Postangestellten bei
der Verteilung der Abholungseinladung betreffend den Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014
sprächen. Damit vermag sie die Vermutung, dass ihr die fragliche Abholungseinladung ordnungsgemäss
ins Postfach gelegt worden ist, von vornherein nicht zu entkräften.
3.
Nach
dem Gesagten ist kein unverschuldeter Säumnisgrund im Sinn von Art. 24 Abs. 1
VwVG gegeben.
Das Gesuch vom 26. Juni 2014 um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im
Verfahren A 1017/2014 ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (s. E. 1.3.4).
Der Vollständigkeit halber sei abschliessend darauf
hingewiesen, dass das Gesuch aus denselben Gründen (vgl. E. 2.1 und 2.2) abzuweisen wäre,
wenn es als Revisionsgesuch entgegengenommen und beurteilt werden könnte. Denn die unter dem Titel
"Revision" vorgebrachten Rügen der Gesuchstellerin stimmen in materieller Hinsicht mit
denjenigen betreffend Fristwiederherstellung überein. Die Frage, ob das Gesuch als Revisions- oder
Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen wird (vgl. E. 1.3.3), wäre vorliegend daher lediglich
in verfahrensrechtlicher Hinsicht von Bedeutung.
4.
Die
Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
i.V.m.
Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch
die unterliegende Gesuchstellerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der in gleicher Höhe
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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