Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden
Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96
zugrunde. Das Gesuch wurde nach dem 1. Februar 2013 eingereicht. Das Verfahren richtet sich daher
nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 672.5; Art. 1 Abs. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).
1.2 Gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der
internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1
und 5 StAhiG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5465/2013 vom 25. November 2013, A 5285/2013
und A 5289/2013 vom 13. November 2013). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführenden erfüllen
die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.1.3 und 2.3).
1.3 Nach Art. 19
Abs. 1 StAhiG ist jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer
Verfügung über Zwangsmassnahmen sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung
angefochten werden. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht befugt, die Rechtmässigkeit der
der Schlussverfügung vorangehenden Verfügungen, insbesondere auch der von der ESTV im Bundesblatt
publizierten Mitteilung vom 2. Juli 2013 (Sachverhalt Bst. C.), zu überprüfen.
1.4 Die Beschwerde
erweist sich zudem als formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Schliesslich ist
bezüglich der Prozessvoraussetzungen zu klären, ob die Beschwerde innert der Beschwerdefrist
von dreissig Tagen (Art. 50 Abs. 1 VwVG) nach Eröffnung der Verfügung eingereicht
wurde. Die Einhaltung einer Beschwerdefrist hängt davon ab, ob und, wenn ja, wann die Schlussverfügung
vom 23. August 2013 den Beschwerdeführenden rechtsgenügend eröffnet worden ist, worauf
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird (E. 2 und 3). Wird die Beschwerdefrist nicht
eingehalten, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (André Moser/Michael
Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, Rz. 2.131).
1.6 Im Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet,
auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm
und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 1.54 mit Hinweisen). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62
Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise)
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
Die
Antwort auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde verlangt im vorliegenden Fall nach einer Auseinandersetzung
mit den nachfolgenden Themen: Wie werden Verfügungen den Parteien zugestellt, insbesondere wenn
die Partei im Ausland wohnt, sowie in Verfahren der Amtshilfe in Steuersachen (E. 2.1)? Was ist die Rechtsfolge,
wenn eine Verfügung fehlerhaft ist (E. 2.2)? Was ist die Folge einer rechtmässigen Publikation
(E. 2.3)? Was bedeutet Ersatzvornahme und welches sind deren Voraussetzungen (E. 2.4)? Unter
welchen Voraussetzungen kann eine Frist wieder hergestellt werden (E. 2.5)? Was besagt das Gebot der
Verhältnismässigkeit (E. 2.6)?
2.1
2.1.1 Die Behörde
eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Neben der schriftlichen
Eröffnung an die Verfahrenspartei selber kennt das VwVG auch die Eröffnung durch Zustellung
an eine zur Zustellung bevollmächtigte Person, denn jede Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich
zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht
die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft.
Das Verhältnis zwischen dem Rechtsvertreter und dem Vertretenen beruht auf Auftragsrecht (Vera
Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 11 N. 4).
Wer eine Partei vertritt, ist unmittelbarer Vertreter im Sinn von Art. 32 Abs. 1 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Seine Prozesshandlungen und Unterlassungen wirken für
und gegen die vertretene Partei als deren eigene (Marantelli-Sonanini/Huber,
a.a.O., Art. 11 N. 17). Der Verkehr zwischen der Behörde und der Partei läuft über
den Vertreter der Letzteren. Die Zustellung lediglich an den tatsächlichen Verfügungsadressaten
und nicht an den Vertreter gilt gar als mangelhafte Eröffnung (Res Nyffenegger,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 11 N. 23 f.; Marantelli-Sonanini/Huber,
a.a.O., Art. 11 N. 29 f.). Aus alledem folgt, dass, wenn die Behörde Akten oder Verfügungen
an den Vertreter zustellt, sich der Vertretene diese Zustellung entgegenhalten lassen muss.
2.1.2 Für
Parteien, die im Ausland wohnen, bestimmt Art. 11b Abs. 1 VwVG,
dass sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht
gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen.
Grundsätzlich gilt die Zustellung von Verwaltungsakten
ins Ausland als völkerrechtswidrig, es sei denn, die Zulässigkeit ergäbe sich ihrerseits
aus einer Rechtsquelle des Völkerrechts (aus Staatsverträgen oder aus Gewohnheitsrecht; vgl.
dazu Rechtsgutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000, veröffentlicht
in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.128 E. 1; Rechtsgutachten der Direktion für
Völkerrecht vom 12. März 1998, veröffentlicht in: VPB 65.71; Felix
Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Praxiskommentar, Art. 36 N. 15 mit weiteren Hinweisen),
denn im Völkerrecht, d.h. im Verhältnis der Staaten
untereinander, gilt
das Prinzip der Souveränität. Dieses beinhaltet unter anderem, dass ein Staat keine hoheitlichen
Handlungen auf dem Gebiet eines anderen Staates vornehmen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 2468/2011 vom 5. Juni 2012 E. 3.3; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission
[ZRK] vom 22. März 2002 i.S. O. Co. Ltd. [ZRK 2001-021], veröffentlicht in: VPB 66.94
E. 2b mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden hat
daher - sollen sie der Partei mit (Wohn )Sitz im Ausland direkt zugestellt werden -
grundsätzlich auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen (Gutachten der Direktion für
Völkerrecht vom 10. April 2000, veröffentlicht in: VPB 66.128, E. 4; zum Ganzen:
beispielsweise BGE 124 V 47 E. 3a; Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O.,
Art. 11b N. 6; Nyffenegger, a.a.O., Art. 11b Rz. 4).
Dieses Vorgehen ist in der Regel zeit- und kostenintensiv.
2.1.3 Daher sieht
das VwVG vor, dass die Behörde gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und
keinen erreichbaren Vertreter hat, ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen
Blatt eröffnen kann, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die
Partei entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustellungsdomizil in
der Schweiz bezeichnet hat (Art. 36 Bst. b VwVG).
Wenn Art. 36 Bst. b VwVG die Publikation von
der Unmöglichkeit einer postalischen Zustellung abhängig macht, so ist nicht nur die tatsächliche,
sondern auch die rechtliche Unmöglichkeit gemeint. Es kann von einer Behörde nicht verlangt
werden, dass sie sich völkerrechtswidrig verhält. Die Zustellung hat deshalb auch als unmöglich
zu gelten, wenn sie völkerrechtlich unzulässig ist (BGE 119 Ib 429 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 2468/2011 vom 5. Juni 2012 E. 3.4).
In der Lehre wird jedoch die Meinung vertreten, dass,
bevor eine Publikation gemäss Art. 36 Bst. b VwVG in Betracht komme, zu prüfen sei,
ob erstens die postalische Zustellung an einen Vertreter im Inland möglich sei, ob zweitens eine
Zustellung per Post ins Ausland zulässig sei oder die Partei zur Nennung eines Zustellungsdomizils
angehalten werden könne und ob drittens eine Zustellung auf diplomatischem Weg realistischerweise
innert nützlicher Frist erfolgen könne (Uhlmann/Schwank, a.a.O.,
Art. 36 N. 17). Mit anderen Worten muss nach dieser Auffassung die Partei auf die in Art. 11b
Abs. 1 VwVG statuierte Pflicht, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen, hingewiesen
worden sein, bevor eine Publikation in Frage kommt. Dies sei dann aber auch genügend. Eine Eröffnung
der Verfügung auf diplomatischem oder konsularischem Weg drängt sich nach dieser Auffassung
nur noch dann auf, wenn die Partei nicht auf diese Pflicht hingewiesen werden kann. Anders formuliert:
Von der Zustellung auf diplomatischem Weg muss dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn die im Ausland
wohnende Partei bereits über ihre Pflicht, einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz
zu bezeichnen, informiert wurde.
2.1.4 Die Eröffnung
in einem amtlichen Blatt ist weiter möglich in einer Sache mit zahlreichen Parteien (Art. 36
Bst. c VwVG), in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand
nicht vollzählig bestimmen lassen (Art. 36 Bst. d VwVG) und gegenüber einer Partei,
die unbekannten Aufenthalts ist und keinen erreichbaren Vertreter hat (Art. 36 Bst. a VwVG).
Die in E. 2.1.3 erwähnte Regel, die Partei vorher über ihre Pflicht, einen Zustellungsbevollmächtigten
zu bezeichnen, zu informieren, macht selbstverständlich nur in Bezug auf Art. 36 Bst. b
VwVG, d.h. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält, Sinn. Nur dieser Artikel verweist
auf Art. 11b Abs. 1 VwVG. Bei den übrigen Konstellationen,
in denen eine Verfügung durch Publikation in einem amtlichen Blatt eröffnet werden kann, d.h.
wenn die Partei unbekannten Aufenthalts ist, in einer Sache mit zahlreichen Parteien sowie wenn die Parteien
nicht vollständig bestimmt werden können, ist eine vorherige Information der Parteien unmöglich
(Art. 36 Bst. a und d VwVG) bzw. sie würde die Publikation überflüssig machen
(Art. 36 Bst. c und d VwVG).
2.1.5 Im StAhiG
sind ähnliche Möglichkeiten der Eröffnung vorgesehen. Demnach eröffnet die ESTV jeder
beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet
und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt wird (Art. 17 Abs. 1
StAhiG).
Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person wird die Schlussverfügung über
die zur Zustellung bevollmächtigte Person und - sofern keine solche Person bezeichnet
worden ist - durch Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet (Art. 17 Abs. 3
StAhiG).
2.1.6 Art. 20l
Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA) - der auf das vorliegende Amtshilfeverfahren
jedoch nicht mehr anwendbar ist (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario) - sah vor, dass die ESTV
die vom Amtshilfegesuch betroffenen Personen darauf hinweist, dass sie einen Zustellungsbevollmächtigten
in der Schweiz ernennen wird, wenn die betroffenen Personen nicht selbst einen solchen bezeichnen.
2.2
2.2.1 Fehlerhafte
Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung
nach der so genannten Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der
Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit
nicht ernsthaft gefährdet (BGE 132 II 342 E. 2.1, BGE 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2008/8
E. 6.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2468/2011 vom 5. Juni 2012 E. 2.2, A-6639/2010
vom 21. Juni 2011 E. 2.1, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.1; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2010, Rz. 956; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31
Rz. 13-15; Pierre Moor/Etienne
Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, Ziff. 2.3.3.2
f., S. 364 ff.). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
der entscheidenden Behörde sowie schwere Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1,
BGE 129 I 361 E. 2.1, BGE 122 I 97 E. 3a/aa, BGE 116 Ia 215 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts
1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1; BVGE 2008/59 E. 4.2, BVGE 2008/8 E. 6.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2468/2011 vom 5. Juni 2012 E. 2.2, A 6639/2010
vom 21. Juni 2011 E. 2.1, A 6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.1).
2.2.2 Verfahrensmängel,
die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit
des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361 E. 2.1 auch zum Folgenden sowie mit weiteren Hinweisen; in
BGE 135 I 279 E 2.6.1 präzisiert das Bundesgericht allerdings, dass die Heilung die Ausnahme
bleiben sollte). Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende
Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Nichtigkeit zur
Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung
gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren
teilzunehmen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 956). Es ist im Einzelfall abzuklären, ob die Partei wirklich einen Nachteil erlitten
hat. Bei diesem Entscheid hat sich das Gericht vom Prinzip von Treu und Glauben leiten zu lassen, das
die Möglichkeit, sich auf einen Formmangel zu berufen, begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_1020/2010
vom 28. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Hat die Verfügung trotz ihres Mangels den
Zweck erfüllt - das heisst dem Bürger ist kein Nachteil aufgrund des Formfehlers entstanden
- bleiben die Formfehler hingegen folgenlos, da sich der Sinn des Formzwanges im Schutz des Bürgers
erschöpft (BVGE 2009/43 E. 1.1.7; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 29 Rz. 20 ff.).
2.2.3 Aus mangelhafter
Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Eine Verfügung, die
gegenüber den Parteien nicht eröffnet wurde, entfaltet keinerlei Rechtswirkung und vermag insbesondere
auch nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist auszulösen (Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 29 Rz. 20 ff., Uhlmann/ Schwank, a.a.O., Art. 38
N. 9). Eine mit einem formellen Mangel behaftete Verfügung bleibt aber eine Verfügung
(Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 28 Rz. 18).
Erhält eine Partei von einer Verfügung, die
mangelhaft oder gar nicht eröffnet wurde, nachträglich Kenntnis, beginnt die Rechtsmittelfrist
erst zu laufen, wenn die Beschwerdeführenden nach Treu und Glauben im Besitz aller für die
erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte notwendigen Elemente sind. Um diese Elemente haben sie sich aber gemäss
dem genannten Grundsatz von Treu und Glauben umgehend und aktiv zu bemühen; sie haben im Rahmen
des Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte zu unternehmen (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 306 E. 4.2,
BGE 112 Ib 417 E. 2d, BGE 107 Ia 72 E. 4a, BGE 102 Ib 91 E. 3;
Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3; BVGE 2008/37 E. 8;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5926/2012 vom 9. April 2013 E. 2.3.1, B 6713/2007
vom 18. Juli 2008 E. 2.2.1; Uhlmann/Schwank, a.a.O., Art. 38
N 8, Lorenz Kneubühler, in: VwVG-Kommentar, Art. 38 Rz. 10 f.,
Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, unter
besonderer Berücksichtigung des eidgenössischen und des st. gallischen Rechts,
St. Gallen 1994, S. 158 f., je mit Hinweisen).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht
hat festgehalten, dass bei der Veröffentlichung einer Mitteilung im Bundesblatt - sofern diese
rechtmässig erfolgt (dazu E. 2.1.1 und 2.1.3 f.) - die Fiktion greift, die von der Mitteilung
betroffenen Personen hätten Kenntnis von dieser Mitteilung gehabt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.2, ausführlich: A 737/2012 vom 5. April
2012 E. 2.2 f.).
2.4 Das Verwaltungsrecht
kennt das Institut der Ersatzvornahme. Nimmt eine dazu verpflichtete Person eine vertretbare Handlung
nicht vor, kann die Verwaltungsbehörde diese durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten
auf Kosten des Pflichtigen verrichten lassen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a VwVG). Dadurch wird
die primäre Leistungspflicht in die Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme einerseits und die Pflicht
zur Bezahlung der Kosten der Ersatzvornahme andererseits umgewandelt (Häfelin/Müller/
Uhlmann, a.a.O., Rz. 1154 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 32 Rz. 21). Die Ersatzvornahme erfordert keine besondere gesetzliche Grundlage,
denn sie tritt an die Stelle der nicht erfüllten Pflicht, die ja ihrerseits auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht. Sie begründet keine neuen Pflichten, sondern setzt bestehende durch. Eine entsprechende
Androhung ist jedoch grundsätzlich erforderlich, es sei denn, es liege Gefahr im Verzug (Art. 41
Abs. 2 und 3 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2593/2012 vom 16. August
2012 E. 1.1.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1159
f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 Rz. 23
f.).
2.5 Die Möglichkeit
der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner
Rechtsgrundsatz (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann/Fabia Bochsler, in: Praxiskommentar,
Art. 24 N. 1 mit Hinweisen). Art. 24 Abs. 1 VwVG entspringt dem allgemeinen Grundsatz
des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Stefan Vogel, in:
VwVG-Kommentar, Art. 24 N. 2).
Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person
(oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür
muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung
einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen.
Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung,
Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 3671/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6, A 1946/2013 vom 2. August 2013 E. 2.7;
vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.136
ff., insb. Rz. 2.139 f.).
2.6 Das verfassungsmässige
Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte
für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet,
notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig,
wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff
darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als
notwendig. Obwohl sich das Prinzip der Verhältnismässigkeit aus der Verfassung ergibt, kann
es jeweils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht geltend gemacht werden (BGE 126 I 112 E. 5b
mit Hinweisen).
3.
3.1 Für die Prüfung
der Frage, ob die Beschwerdeführenden die Beschwerde rechtzeitig eingereicht haben (vgl. E. 1.5),
wird wie folgt vorgegangen: Nachfolgend werden zuerst die Standpunkte der Beschwerdeführenden (E. 3.2)
und der ESTV (E. 3.3) dargestellt. Sodann wird auf die Frage eingegangen, ob die angefochtene Verfügung
nichtig sei (E. 3.4) Dann wird geprüft, ob die Publikation betreffend das Amtshilfeverfahren
durch die ESTV (Sachverhalt Bst. C) rechtmässig war und wenn ja, welche Folgen sich daraus
für die Beschwerdeführenden ergeben, insbesondere, ob diese erkennen konnten, dass das Amtshilfegesuch
auch sie betraf (E. 3.5 f.). Weiter wird der Frage nachgegangen, ob die ESTV die Schlussverfügung
zu Recht an Zähringen Rechtsanwälte zugestellt hat (E. 3.7) und, wenn ja, ob die Beschwerde
rechtzeitig erfolgt ist (E. 3.8.). In E. 4 und 5 wendet sich das Bundesverwaltungsgericht den
weiteren Einwendungen der Beschwerdeführenden zu, insbesondere der Auffassung, dass Gründe
für eine Wiederherstellung der allenfalls nicht eingehaltenen Beschwerdefrist vorlägen (E. 4).
3.2 Die Beschwerdeführenden
machen geltend, die Beschwerdefrist sei eingehalten worden, weil 1.) sie aufgrund der Nichtigkeit der
Schlussverfügung vom 23. August 2013 gar nie zu laufen begonnen habe, 2.) sie gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts nicht zu laufen anfange, bevor die Beschwerdeführenden im Besitz aller für
die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente seien und 3.) selbst wenn die Frist vor Eröffnung
(recte: Zustellung an den Wohnsitz des Beschwerdeführers 1) zu laufen begonnen hätte,
für die Beschwerdeführenden nicht erkennbar gewesen sei, dass die Beschwerdefrist vor Zugang
der Schlussverfügung durch (den Kurierdienst) zu laufen begonnen haben sollte. Die Nichtigkeit der
Schlussverfügung begründen die Beschwerdeführenden insbesondere damit, sie hätten
unverschuldet keine Möglichkeit gehabt, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, was ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Die Frage, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
sei, und damit verbunden jene, ob die Verfügung nichtig sei, stellen sich im vorliegenden Verfahren
dann nicht mehr, wenn die Publikation der Mitteilung der ESTV im Bundesblatt vom 2. Juli 2013 (Sachverhalt
Bst. C) gegenüber den Beschwerdeführenden rechtmässig erfolgte und so die Fiktion
greift, diese hätten vom vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis gehabt (vgl. E. 2.3). In diesem
Fall erübrigt sich eine separate Prüfung der Gehörsverletzung.
3.3 Die ESTV hält
den Vorbringen der Beschwerdeführenden zusammengefasst entgegen, eine Behörde könne Verfügungen
in einer Sache mit zahlreichen Parteien durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen.
Die amtliche Publikation schaffe die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion), dass die Verfügung allen
möglichen Adressaten eröffnet worden sei und zeitige die damit verbundenen Rechtsfolgen. Die
Publikation des Eingangs des Amtshilfegesuchs im Bundesblatt habe alle Angaben enthalten, damit Personen
bestimmen konnten, ob sie möglicherweise betroffen waren. Die Beschwerdeführenden seien auch
objektiv in der Lage gewesen, zu erkennen, dass die Anzeige sie betreffe und hätten am vorinstanzlichen
Verfahren teilnehmen können. Die Beschwerdeführenden seien über die Mitteilung auch in
Kenntnis gesetzt worden, dass die ESTV die Schlussverfügungen einem von ihr bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten
zustelle, wenn die betroffenen Personen innert der Frist von 20 Tagen keinen solchen bezeichnet hätten.
Da kein Zustellungsbevollmächtiger von den Beschwerdeführenden bezeichnet worden sei, sei die
Schlussverfügung vom 23. August 2013 korrekt an die von der ESTV bezeichneten Bevollmächtigten
eröffnet worden, womit die Beschwerdefrist zu laufen begonnen habe.
3.4 Unbestritten ist,
dass die Schlussverfügung der ESTV vom 23. August 2013 dem Beschwerdeführer 1 tatsächlich,
wenn auch erst am 2. September 2013, zugegangen ist. Demnach erhielten die Beschwerdeführenden
Kenntnis von dieser Schlussverfügung. Dies führt dazu, dass diese Verfügung nach dem zuvor
Ausgeführten jedenfalls deswegen nicht nichtig ist, sondern höchstens anfechtbar wäre
(E. 2.2.3). Hingegen könnte dies Auswirkungen auf den Beginn der Rechtsmittelfrist haben (E. 2.2.3).
3.5
3.5.1 In der Mitteilung
der ESTV, die am 2. Juli 2013 im Bundesblatt publiziert wurde, werden, unter anderem, die betroffenen
Personen aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Gleichzeitig wird angedroht,
dass die ESTV selbst Zustellungsbevollmächtigte ernennen werde, wenn die betroffenen Personen nicht
tätig werden. Zugleich werden diese Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet (Sachverhalt Bst. C).
Bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine publizierte Verfügung (vgl. Art. 5 Abs. 1
VwVG). Wie alle anderen Verfügungen im Verfahren der Amtshilfe im internationalen Steuerrecht, ist
auch diese Verfügung erst mit der Schlussverfügung zusammen anfechtbar (oben E. 1.3).
3.5.2 Die Publikation
des Eingangs des Amtshilfegesuchs und der Eröffnung des Verfahrens stützt sich auf Art. 14
Abs. 5 StAhiG sowie Art. 30a Abs. 1 und Art. 36 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 5
Abs. 1 StAhiG (E. 2.1.1 und 2.1.3 ff.). Sie findet ihre Grundlage in formellen Gesetzen und
ist somit rechtmässig. Wie oben festgehalten, greift bei einer rechtmässig erfolgten Publikation
im Bundesblatt die Fiktion, die von der Mitteilung betroffenen Personen hätten von dieser Kenntnis
gehabt (E. 2.3). In internationalen Amtshilfefällen wie dem vorliegenden ist eine Mitteilung
über den Eingang des Amtshilfegesuchs und die darin enthaltenen Identifikationskriterien schon deshalb
notwendig, weil die Informationsinhaberin, die zur Mitteilung an die betroffenen Personen aufgefordert
wurde (Sachverhalt Bst. B), diese Personen möglicherweise nicht erreichen konnte. Durch die
Publikation im Bundesblatt werden nun auch Personen, die anders nicht erreicht wurden, über das
Amtshilfegesuch und ihre Betroffenheit durch dasselbe (fingiert) in Kenntnis gesetzt und betreffend alle
in der Publikation enthaltenen Umstände so gestellt, als hätten sie davon gewusst (E. 2.3).
3.6 Im Folgenden wird
darauf eingegangen, ob die Beschwerdeführenden wissen bzw. erkennen konnten, dass sie möglicherweise
zu den vom Amtshilfegesuch betroffenen Personen zählen (vgl. aber E. 3.6.6).
3.6.1 Die ESTV
bringt vor, der Beschwerdeführer 1 sei am 28. August/ 4. September 2009 von der Julius
Bär darüber informiert worden, dass er entweder ein Formular W 9 oder einen anderen Nachweis
betreffend US Tax Compliance beibringen oder das Konto schliessen müsse (Bankunterlagen Paginiernummer
122 und 1255). Daher hätten die Beschwerdeführenden gewusst, dass zumindest die Julius Bär
sie als vom Amtshilfegesuch betroffene Personen erachten würde.
3.6.2 Die Beschwerdeführenden
halten dem sinngemäss entgegen, die Diskussion des Beschwerdeführers 1 mit der Bank [am
28. August 2009] sei vier Jahre zuvor geführt worden. Daraus hätten die Beschwerdeführenden
nicht schliessen können und müssen, dass sie in das derzeit laufende Amtshilfeverfahren involviert
werden würden. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 tatsächlich kein Formular W 9
einreichen müssen.
3.6.3 Den Bankakten
ist zu entnehmen, dass sich das Schreiben vom 4. September 2009 formell an die Beschwerdeführerin 2
richtet (Paginiernummer 1255). Gemäss denselben Bankakten wurde der Beschwerdeführer 1
jedoch am 28. August 2009 über dieses Schreiben vorinformiert (Paginiernummer 122). In diesem
Schreiben heisst es unter anderem wörtlich:
«Dear Client
As part of its constant monitoring of the market environment, Bank Julius Baer
& Co. Ltd. is bound to review its offering in order to meet its service excellence goals in compliance
with all applicable laws, rules and regulations. In the course of such monitoring procedure it has come
to our attention that we are not in possession of a W 9 form for your relationship with our bank.
We therefore kindly request you to provide us with the respective form or other proof of U.S. tax compliance
by the end of September 2009.
In case of doubt regarding your U.S. tax return filing or other disclosure obligations
with respect to your assets deposited with our bank, you may want to consult with your U.S. tax advisor
to determine whether you have any additional obligations. In this respect we would like to draw your
attention to the Voluntary Disclosure Program of the Internal Revenue Service (IRS). It is our understanding
that this program is open until 23 September 2009.
[...]
Please be informed that we have decided to discontinue any account relationship
for which we have not received proper documentation of U.S. tax compliance by the end of September 2009.
In this case, we kindly ask you to submit to us your written account closure and transfer instructions
by 15 October 2009.»
3.6.4 Den Argumenten
der Beschwerdeführenden ist entgegenzuhalten, dass die Zeitspanne, die seit Erhalt bzw. Diskussion
des Schreibens vergangen ist, vorliegend nicht entscheidend ist. Es darf nämlich davon ausgegangen
werden, dass die Drohung der Bank, das Konto zu schliessen, ein Vorgang ist, der sich einem durchschnittlichen
Bankkunden einprägt. Unter diesem Aspekt erweist sich der Zeitraum von vier Jahren seit diesem Ereignis
nicht zu lang, so dass sich der Bankkunde noch daran erinnern kann. Die Bank hält im oben zitierten
Schreiben klar und deutlich fest, dass sie einen Nachweis benötige, dass sich die Beschwerdeführenden
US-steuerrechtskonform verhalten. Zudem weist sie auf das Voluntary Disclosure Program des IRS hin (ein
Programm zur freiwilligen Offenlegung bisher nicht deklarierter Konten, bei dem mit einer Reduktion des
Strafmasses gerechnet werden durfte). Beides führt selbst bei einem unbefangenen Leser zum Schluss,
die Bank vermute Unregelmässigkeiten in den US-Steuererklärungen. Wie die ESTV zu Recht ausführt,
musste den Beschwerdeführenden aufgrund des Schreibens bewusst sein, dass die Bank davon ausging,
sie würden sich nicht US-steuerrechtskonform verhalten, und dass die Bank sie deshalb -
zum Zeitpunkt als sie über das Amtshilfegesuch informiert wurde - als von diesem Amtshilfegesuch
betroffene Personen einschätzen würde. Schon aufgrund dessen hätten die Beschwerdeführenden
erkennen müssen, dass sie (zumindest mutmasslich) ins laufende Amtshilfeverfahren einbezogen werden
würden.
Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt,
der Beschwerdeführer 1 habe gar kein Formular W-9 einreichen müssen; sie wollen damit implizieren,
dass es sich damit beim fraglichen Konto um ein solches handle, das nicht unter das Amtshilfegesuch vom
17. April 2013 falle und die Aushändigung der Bankunterlagen durch die Julius Bär an die
ESTV aufgrund eines Irrtums erfolgt sei. Der Bank ist jedoch kein Irrtum unterlaufen, vielmehr hat der
Beschwerdeführer 1 nach Erhalt des in E. 3.6.3 erwähnten Schreibens tatsächlich das fragliche
Konto geschlossen und ist damit der Aufforderung in dessen letztem Satz nachgekommen. Die Bank hatte
somit keine Veranlassung, an ihrer Einschätzung zu zweifeln, dass es sich beim fraglichen Konto
um ein Konto handeln kann, welches unter das Amtshilfegesuch fällt.
Nur am Rand ist festzuhalten, dass nicht relevant ist, dass der genaue Wortlaut
der Diskussion vor vier Jahren den Beschwerdeführenden gemäss deren Darstellung nicht bekannt
ist. Der Inhalt der Diskussion per Telefon wird in den Akten kurz umrissen. Sinngemäss ist dort
festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer 1 darüber erstaunt gezeigt habe, dass er
sein US-steuerkonformes Verhalten nachweisen müsse, denn die Julius Bär habe doch keine Präsenz
in den USA, und dass die Möglichkeit angesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer 1 seinen
US-Pass zurückgebe. Das zuvor genannte Schreiben sowie die Aktennotiz befinden sich in den Bankunterlagen,
die den Beschwerdeführenden gemäss dem ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2013 beigelegten
E-Mail am 10. September 2013 zugestellt wurden. Diese Akten sind ihnen demnach bekannt.
3.6.5 Die Beschwerdeführenden
konnten und mussten also erkennen, dass sie (zumindest möglicherweise) als vom Amtshilfegesuch betroffene
Personen betrachtet und in dieses Verfahren einbezogen werden würden. Aufgrund der Publikation im
Bundesblatt greift demnach die gesetzliche Fiktion, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis vom sie
betreffenden Amtshilfegesuch und vom Amtshilfeverfahren hatten. Dass sie sich nicht am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligten, gilt als Verzicht, vom Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen,
und stellt keine Verletzung desselben dar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-737/2012 vom 5. April
2012 E. 2.3).
3.6.6 Demnach kann
im vorliegenden Verfahren offengelassen werden, ob es für eine Person, die ins Amtshilfeverfahren
einbezogen wird, überhaupt aufgrund der Publikation erkennbar sein muss, dass sie als betroffen
angesehen werden könnte, denn vorliegend wäre dies, würde es erforderlich sein, zu bejahen.
Ebenso kann offenbleiben, welches gegebenenfalls die Voraussetzungen dazu wären.
Nicht mehr entscheidend - aber dennoch zu erwähnen
und ergänzend zu berücksichtigen - ist somit, dass der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen
Staatsbürger der USA und damit US-Person ist, dass das Konto bei der Julius Bär gehalten wurde,
sich darauf während der fraglichen Zeitspanne mindestens einmal ein Saldo von mehr als USD 50'000.--
befand und auf dem Formular A der Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich berechtigte Person
am von der Beschwerdeführerin 2 gehaltenen Konto genannt ist, d.h. dass er somit mehrere der
im Amtshilfegesuch aufgeführten Auswahlkriterien erfüllt.
Ob Gruppenanfragen gestützt auf das DBA-USA 96
zulässig sind - was sie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind (BGE 139
II 404 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013
E. 7.2 ff. mit Hinweisen) -, beschlägt nicht die Frage der Zulässigkeit der Eröffnung
einer Verfügung via amtliche Publikation, weshalb auf dieses Argument der Beschwerdeführenden
- zumindest in diesem Zusammenhang - nicht einzugehen ist.
3.7 Nunmehr ist zu
prüfen, ob die Schlussverfügung vom 23. August 2013 von der ESTV zu Recht an den von ihr
ernannten Bevollmächtigten zugestellt wurde. Dazu gilt es zu klären, ob die ESTV berechtigt
war, Zähringen Rechtsanwälte als Zustellungsbevollmächtigte zu bezeichnen.
3.7.1 In der Publikation
im Bundesblatt vom 2. Juli 2013 hat die ESTV angedroht, dass sie ihre Schlussverfügung einem
von ihr bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten zustellt, wenn die betroffene Person innert 20
Tagen keinen solchen bezeichnet. Die Einsetzung von Zähringen Rechtsanwälte - und die
Zustellung der Schlussverfügung an diese - galt somit nur für den Fall, dass die Betroffenen
der ebenfalls publizierten Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen, nicht nachkamen
und untätig blieben. Mit der Bezeichnung der Zähringen Rechtsanwälte wurde die ESTV somit
anstelle der eigentlich dazu aufgeforderten und damit pflichtigen Person tätig. Bei der Bezeichnung
der Zustellungsbevollmächtigen durch die ESTV handelt es sich demnach verwaltungsrechtlich um eine
Ersatzvornahme (E. 2.4).
3.7.2 Primäre
Voraussetzung dafür, dass eine Ersatzvornahme getätigt werden darf, ist deren Androhung (E. 2.4).
Selbstredend ist auch notwendig, dass die pflichtige Person nicht selbst innert angesetzter Frist tätig
wurde. Vorliegend drohte die ESTV ausdrücklich an, anstelle der pflichtigen Person einen -
in der Verfügung bereits genannten - Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen, wenn
diese nicht fristgerecht selbst einen solchen bezeichnen würde. Zudem ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführenden selbst nicht tätig wurden. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit
einer Ersatzvornahme sind demnach erfüllt. Daran erinnert sei, dass irrelevant ist, dass die Ernennung
eines Zustellungsbevollmächtigten im Amtshilfegesetz - entgegen Art. 20l
Abs. 2 Vo DBA-USA - nicht vorgesehen ist, bedarf doch die Ersatzvornahme keiner gesetzlichen
Grundlage (E. 2.4).
3.7.3 Weiter muss
der Vollzug der Ersatzvornahme den im gesamten Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit
wahren (E. 2.6).
Die ESTV wäre grundsätzlich berechtigt gewesen, die Schlussverfügung
selber im Bundesblatt zu publizieren, weil die Beschwerdeführenden keinen Vertreter ernannt haben.
Eine solche Publikation könnte im vorliegenden Fall sogar unter Verzicht auf eine Zustellung auf
diplomatischem oder konsularischem Weg zulässig gewesen sein: Die Beschwerdeführenden gelten
als über die Pflicht, einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu ernennen, informiert,
da aufgrund der Publikation fingiert wird, dass die betroffene Person von der Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten
zu ernennen, Kenntnis hat. Dies hätte zum Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Zustellung
berechtigt (zum Ganzen: E. 2.1.3). Eine solche Eröffnung der Schlussverfügung hätte allerdings
dazu geführt, dass auch der IRS die Publikation hätte zur Kenntnis nehmen können und damit
(vorzeitig) in den Besitz der Namen jener Personen gelangt wäre, die als vom Amtshilfegesuch betroffen
betrachtet wurden. Die Eröffnung durch Publikation erweist sich somit zumindest aus Sicht allfälliger
Beschwerdeführender als ungeeignet und unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips
als problematisch, während die Eröffnung der Verfügung an die von der ESTV bezeichneten
Rechtsanwälte vermeidet, dass die Namen (vorzeitig) bekannt werden.
Damit erscheint das Vorgehen, welches im hier nicht mehr anwendbaren Art. 20l
Vo DBA-USA (E. 2.1.6) ausdrücklich vorgesehen war und nunmehr im vorliegend eingeschlagenen
Prozedere von der ESTV in Form der Ersatzvornahme (mittels Zustellung an die von ihr bezeichneten Bevollmächtigten)
vollzogen wird, in Fällen von Gruppenersuchen gegenüber der Publikation der Schlussverfügung
im Bundesblatt (welche derzeit die im Gesetz eigentlich vorgesehene Massnahme ist) als mildere Massnahme
und damit im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips als geeigneter, weil der IRS (oder überhaupt
eine ersuchende Behörde) so nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist in den Besitz der Namen gelangt.
Zudem ist eine derartige Eröffnung geeignet, ihr Ziel - dass
die Betroffenen von der Schlussverfügung erfahren - zu erreichen, denn die Zustellungsbevollmächtigten
können die Schlussverfügung auf postalischem Weg an die Verfügungsadressaten zusenden,
ohne die Souveränität des ausländischen Staates zu verletzen. So erhalten die betroffenen
Personen nicht nur fingiert, sondern auch tatsächlich Kenntnis von der Schlussverfügung.
Notwendig ist diese Eröffnung in dem Sinn, als Schlussverfügungen
der ESTV den beschwerdeberechtigten Personen - in einer rechtlich zulässigen Form -
eröffnet werden müssen.
3.7.4 Nach dem
Gesagten erweist sich die von der ESTV vorgenommene Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten
auch als verhältnismässig. Sie ist demnach zulässig und die Zustellung der Schlussverfügung
an Zähringen Rechtsanwälte ist rechtmässig.
3.8 Damit bleibt noch
darauf einzugehen, ob die Beschwerde der Beschwerdeführenden rechtzeitig erfolgte, d.h., welches
der für die Eröffnung der Schlussverfügung massgebende Zeitpunkt war.
3.8.1 Wie dargelegt,
war die Ernennung der Zustellungsbevollmächtigten durch die ESTV und damit die Zustellung der Schlussverfügung
vom 23. August 2013 an diese Zustellungsbevollmächtigten rechtmässig. Weil die Behörde
nach Art. 11 Abs. 3 VwVG ihre Mitteilungen an die Vertreter macht (E. 2.1.1), wurde die Schlussverfügung
den Beschwerdeführenden somit durch Zustellung an die von der ESTV bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten
eröffnet, womit die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen am Tag nach dieser Eröffnung zu laufen begann
(E. 1.5). Konkret erfolgte die Eröffnung der Schlussverfügung vom 23. August 2013
gemäss der bei den Akten befindlichen Bestätigung der Zustellungsbevollmächtigten ebenfalls
am 23. August 2013. Demnach begann die Beschwerdefrist am 24. August 2013 zu laufen und lief am
23. September 2013 ab (der 22. September 2013 war ein Sonntag). Die am 1. Oktober 2013
eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verspätet.
3.8.2 Anzumerken
bleibt, dass die Vollmachten der Beschwerdeführenden für die Rechtsvertreterin und den Rechtsvertreter,
die diese vor der Vorinstanz einreichten, vom 4. September 2013 datieren. Bei der Vertreterin und
beim Vertreter handelt es sich um eine in der internationalen Amtshilfe betreffend Steuersachen erfahrene
Anwältin und einen ebenso erfahrenen Anwalt. Wie in solchen Fällen vorgegangen wird, musste
ihnen bekannt sein, weshalb die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verlangt hätte, bei den Zustellungsbevollmächtigten
oder der ESTV das Datum der Eröffnung zu erfragen, sofern es ihnen selbst nicht bekannt war. Gleiches
ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Prinzip von Treu und Glauben (vgl. E. 2.2.2 f.). Immerhin
hatten die Vertreterin und der Vertreter nach ihrer Mandatierung tatsächlich (und nicht nur fingiert)
noch 19 Tage Zeit, die Beschwerde zu verfassen. Zugriff auf die Kontounterlagen hatten sie - wie
aus dem der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 17. Oktober 2013 beigelegten E-Mail-Verkehr
hervorgeht - am 10. September 2013 und damit immer noch 13 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist.
Damit hätten sie auch tatsächlich und nicht nur aufgrund der zuvor genannten gesetzlichen Fiktion
die Möglichkeit gehabt, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben.
4.
Die
Beschwerdeführenden stellen eventualiter - für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht
der Meinung sei, die Beschwerdefrist sei nicht gewahrt - den Antrag, die Frist zur Einreichung
einer Beschwerde sei wiederherzustellen. Eine solche Wiederherstellung ist nur unter strengen Voraussetzungen
möglich (dazu E. 2.5).
Die Beschwerdeführenden machen dazu einzig geltend, ein Versand der
Rechtsvertreter vom 11. September 2013 an den Beschwerdeführer 1 sei erst am 25. September
2013 bei diesem eingetroffen.
Fehler der Post sind zwar einem Beschwerdeführer grundsätzlich
nicht anzulasten (wie die Beschwerdeführenden mit Hinweis auf Vogel,
a.a.O., Art. 24 N. 17 geltend machen), doch gilt dies insbesondere, wenn die Post bei Eingaben
an das Gericht oder im Zahlungsverkehr mit dem Gericht Fehler macht und es dadurch zu einem Fristversäumnis
kommt. Probleme in der Kommunikation bzw. bei der Zustellung von Dokumenten zwischen den Rechtsvertretern
und den Beschwerdeführenden können nicht als Grund für die verpasste Rechtsmittelfrist
geltend gemacht werden. Sie rechtfertigen auch in keiner Weise eine Wiederherstellung der Frist. Eine
Zustellung gilt dann als erfolgt, wenn der Vertreter die Dokumente erhält (E. 2.1.1). Wie lange
dieser braucht, um sie seinem
Mandanten weiterzuleiten, ist grundsätzlich nicht
relevant. Ob solche Probleme dazu führen könnten, dass das Gericht eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
gewähren würde, kann hier offengelassen werden. Die Beschwerde selbst muss nämlich auch
dann innerhalb der Frist eingereicht werden, wenn Unterlagen vom Vertreter an dessen Mandanten (oder
auch umgekehrt vom Mandanten an dessen Vertreter) noch nicht zugestellt werden konnten.
Dass die Frist verpasst wurde, ist vorliegend der Nachlässigkeit der
Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvertretern (deren Verhalten sich die Beschwerdeführenden
anrechnen lassen müssen, E. 2.1.1) zuzurechnen. Die Zustellungsprobleme konnten höchstens
dazu führen, dass die Beschwerde noch nicht in sämtlichen Punkten genügend begründet
werden konnte. Für die Einreichung der Beschwerde selber stellten sie jedoch kein Hindernis dar.
Nur nebenbei sei erwähnt, dass damit auch nicht geprüft werden muss, ob das soeben Ausgeführte,
das für Zustellungen durch die schweizerische Post gilt, auch für andere Anbieter auf dem Postmarkt
gilt. Von einem unverschuldeten Nichthandeln innert Frist, das zu einer Wiederherstellung der Frist führen
würde, kann jedenfalls keine Rede sein.
Auch andere Gründe für die Wiederherstellung der im vorliegenden
Verfahren verpassten Beschwerdefrist sind nicht ersichtlich.
5.
Damit
bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführenden betreffend Fristwahrung einzugehen,
soweit sie nicht durch das Vorstehende bereits explizit oder implizit widerlegt wurden.
5.1 Soweit die Beschwerdeführenden
geltend machen, die Beschwerdefrist beginne erst zu laufen, wenn die Beschwerdeführenden im Besitz
aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente seien (vgl. auch E. 2.2.3),
ist darauf hinzuweisen, dass sie mit Eröffnung der Schlussverfügung rechtlich gesehen Kenntnis
von dieser Schlussverfügung hatten. Sie verfügten damit über alle wesentlichen Elemente,
um ihre Rechte zu wahren. Dass sie noch nicht über einen USB-Stick verfügten, d.h. noch nicht
alle Akten einsehen konnten, ist Folge davon, dass sie qua rechtlicher Fiktion auf ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verfahren vor der ESTV verzichtet hatten (E. 3.6.5). Das müssen sie
sich entgegenhalten lassen.
5.2 Spätestens
als ihnen die Schlussverfügung vom 23. August 2013 am 2. September 2013 auch tatsächlich
zugegangen war, hätten die Beschwerdeführenden - selbst wenn dies zuvor nicht der Fall
gewesen sein sollte - auch tatsächlich und nicht nur aufgrund der gesetzlichen Fiktion realisieren
müssen, dass die Publikation im Bundesblatt vom 2. Juli 2013 auch sie betraf. Damit war für
sie dannzumal nicht nur fingiert, sondern sogar tatsächlich erkennbar, dass ihnen die genannte Schlussverfügung
über die von der ESTV bevollmächtigten Personen und somit vor dem Zugang der Schlussverfügung
per (Kurierdienst) an der Wohnadresse des Beschwerdeführers 1 eröffnet worden war. Damit
hätten sich die Beschwerdeführenden auch über das Datum der Eröffnung informieren
müssen und wären auch tatsächlich in der Lage gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu erheben.
Dass sie dies unterliessen, müssen sie sich entgegenhalten lassen. Jedenfalls führt das nicht
dazu, dass die Beschwerdefrist später zu laufen begann.
6.
Zusammenfassend
ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Eröffnung der Schlussverfügung vom 23. August
2013 an die von der ESTV bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten fristauslösend war. Die Beschwerdefrist
lief demnach am 23. September 2013 unbenutzt ab. Gründe für die Wiederherstellung der
Frist sind keine ersichtlich. Die Beschwerde vom 1. Oktober 2013 erfolgte verspätet. Auf die
Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
7.
Bei
diesem Verfahrensausgang ist auf die weiteren Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführenden
nicht einzugehen. Weil es - wie eben dargelegt - an einer Eintretensvoraussetzung fehlt,
ist auch nicht zu prüfen, ob das Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 den rechtlichen Anforderungen
an ein solches genügt und ob die ESTV diesem hätte Folge leisten dürfen. Weil sie die
Beschwerdefrist verpassten, sind die Beschwerdeführenden so gestellt, wie wenn sie keine Beschwerde
eingereicht hätten. Die ESTV ist berechtigt, die Bankdaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils den amerikanischen Steuerbehörden auszuhändigen.
8.
Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind
in diesem Umfang mit dem von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Der Überschuss ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.
Dieser
Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innerhalb von 10 Tagen nur
dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen
Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83
Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten
Seite.)
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne
von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90
ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum
die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).