Sachverhalt:
A.
Der
Beschwerdeführer (geb. [...]) ist iranischer Staatsangehöriger. Ende Dezember 2000 gelangte
er erstmals in die Schweiz, wo er um Asyl ersuchte. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuches
tauchte er im Mai 2002 unter und galt als verschwunden. Im November 2002 reiste er wiederum in die Schweiz
ein und stellte ein zweites Asylgesuch. Dieses wurde am 13. Juni 2003 ebenfalls abgelehnt und gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.
Seit April 2003 lebt der Beschwerdeführer mit einem
Schweizer Bürger in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Aufgrund dieser Beziehung erhielt
er vom Kanton Bern am 1. Dezember 2004 eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis
zum 30. November 2007 verlängert wurde. Am 20. Februar 2008 liessen die beiden ihre Partnerschaft
beim Zivilstandsamt X._______ eintragen.
B.
Wegen
des Verdachts auf Drogendelinquenz wurde der Beschwerdeführer am 6. April 2005 festgenommen.
Das Kreisgericht Thun sprach ihn am 20. Dezember 2006 der qualifizierten und bandenmässig begangenen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (Handel mit rund 71 Gramm reinem Heroin),
begangen im Zeitraum von April bis Dezember 2004, und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 27
Monaten. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 29. Juni 2007 im Wesentlichen bestätigt,
das Strafmass jedoch auf 24 Monate reduziert, um dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug (bei einer
Probezeit von zwei Jahren) zu ermöglichen.
C.
Am
21. Dezember 2007 lehnten die Einwohnerdienste Thun die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
wegen der begangenen Drogendelikte ab. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer erfolglos bei der
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Beschwerdeentscheid vom 30. Juli 2008) und beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 16. Dezember 2009 wies das Bundesgericht eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts
vom 28. April 2009 ab.
D.
Das
BFM teilte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2010 mit, dass erwogen werde, die kantonale Wegweisung
vom 21. Dezember 2007 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein auszudehnen
sowie ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer zu erlassen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
ein. Der Beschwerdeführer liess sich am 8. Februar 2010 durch seinen Rechtsvertreter
vernehmen.
E.
Mit
Verfügung vom 22. Februar 2010 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet
der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, das
Land bis zum 12. April 2010 zu verlassen. Zum Zeitpunkt der Ausreise werde das BFM zudem ein Einreiseverbot
auf unbestimmte Dauer verhängen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die kantonale Wegweisung sei in
Rechtskraft erwachsen und der Betroffene besitze in keinem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer
sei mit seinem Partner zweimal in den Iran gereist, um dort seine Familie zu besuchen. Die Einreise in
den Heimatstaat und der dortige Aufenthalt seien problemlos möglich gewesen. Die Ansicht des Bundesgerichts,
wonach bei einer Rückkehr in den Iran nicht von einer aktuellen Gefährdung ausgegangen werden
könne, werde geteilt. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als zulässig, zumutbar und
möglich.
F.
Mit
Beschwerde vom 31. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung der vorgenannten Verfügung sowie die Weiterleitung des Rechtsmittels an das BFM
als Wiedererwägungsgesuch zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, wobei das vorliegende
Beschwerdeverfahren während dieser Zeit zu sistieren sei; eventualiter sei vom Vollzug der kantonalen
Wegweisung und deren Ausdehnung auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein abzusehen und der
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Ferner sei auf die Verhängung eines Einreiseverbots
zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dazu lässt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, Homosexuelle würden im Iran gegenwärtig schwer
verfolgt und seien an Leib und Leben gefährdet. Dies gelte unabhängig davon, ob sie ihre Homosexualität
nur im Privaten oder auch in der Öffentlichkeit lebten. Es sei eine Illusion zu glauben, die von
den Schweizer Behörden immer wieder erwähnten Beweishürden würden die gerichtliche,
polizeiliche oder nichtstaatliche Verfolgung von Homosexuellen in diesem Land verhindern. Medienberichte
sowie Mitteilungen von Hilfswerken und Menschenrechtsorganisationen machten vielmehr deutlich, dass die
Gerichte gegenüber dieser Personengruppe selbst ohne Vorliegen der genannten Beweise -
lediglich aufgrund richterlichen Ermessens - Todesurteile aussprächen und sie auch vollstreckten.
Die Situation habe sich seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad und insbesondere in den letzten
Monaten massiv verschlechtert. Angesichts der beschriebenen gegenwärtigen Lage sei auch der Beschwerdeführer
selber im Iran akut an Leib und Leben gefährdet. Es handle sich um einen reinen Zufall, dass er
bei einem kurzen Besuch seiner Familie in der Heimat vor mehreren Jahren nicht verhaftet, gefoltert oder
getötet worden sei. Der damalige Besuch, der unter grösster Diskretion und unter Verheimlichung
seiner Homosexualität erfolgt sei, könne ihm jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die
vorliegende Eingabe sei deshalb vom BFM von Amtes wegen als Asylgesuch zu prüfen.
Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer
die Verletzung bundes- und völkerrechtlicher Bestimmungen (insbesondere von Art. 8 Abs. 2 und Art.
25 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 3 sowie Art. 8 - 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 [EMRK, SR 0.101] und Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
G.
Am
8. April 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Einwohnerdienste der Stadt Thun an, einstweilen
auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten.
Mit Zwischenverfügung
vom 12. Mai 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und gab auch dem Sistierungsantrag
nicht statt.
H.
Die
Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Blick
auf das Wiedererwägungsgesuch zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hält das
Bundesamt ergänzend fest, die intern hierfür zuständigen Stellen würden die Ansicht
vertreten, im Iran bestehe für Homosexuelle keine direkte Gefährdung, sofern die Homosexualität
diskret gelebt und nicht öffentlich und provokativ zur Schau gestellt werde. Somit lägen keine
Vollzugshindernisse vor.
I.
Replikweise
hält der Rechtsvertreter am 4. November 2010 an den gestellten Anträgen fest. Die Replik war
wie die Beschwerdeschrift mit Berichten zur politischen Lage im Iran im Allgemeinen, derjenigen von Homosexuellen
im Speziellen sowie Einschätzungen zur dortigen Menschenrechtssituation ergänzt.
J.
Am
3. Dezember 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Einwohnerdienste Thun und am 9. Dezember
2010 diejenigen der Einwohnerdienst, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern bei.
K.
Auf
den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in
Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
auf das ganze Gebiet der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der
Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die Ausdehnungsverfügung
vom 22. Februar 2010 richtet. Ein Einreiseverbot wurde bislang nicht erlassen, weshalb auf Rechtsbegehren
4 (auf die Verhängung eines Einreiseverbotes sei zu verzichten) nicht eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer wird zu gegebener Zeit Gelegenheit erhalten, sich gegen diese in der angefochtenen
Verfügung in Aussicht gestellte Fernhaltemassnahme zur Wehr zu setzen.
2.
Mit
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publizierte E. 1.2).
3.
3.1 Am
1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in Kraft und
löste das bis dahin geltende Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121)
sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Verordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I
Anhang 2 AuG und Art. 91 VZAE). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden,
bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei
ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Altrechtliche
Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet
wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für
dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt
(vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93).
3.2
Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen
Ausdehnungsverfügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf kantonaler Ebene vor dem 1.
Januar 2008 eingeleitet (siehe Verfügung der Einwohnerdienste Thun vom 21. Dezember 2007).
Massgeblich ist folglich das alte materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich vorgesehenen
altrechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM war daher für den Erlass der angefochtenen Verfügung
zuständig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1249/2010 vom 2. Juni 2010 E. 3.2 oder C-3421/2007
vom 23. April 2010 E. 1 mit Hinweisen).
4.
4.1
Der Parteivertreter beantragt in der Rechtsmitteleingabe
vom 31. März 2010, die Angaben seines Mandanten über die Schweizerische Botschaft in Teheran
sowie den Auslandnachrichtendienst des Eidgenössischen Departements für Auswärtige
Angelegenheiten (EDA) zu überprüfen. In der Replik vom 4. November 2010 regt er, im Sinne
einer Beweisofferte, zusätzlich Abklärungen zur aktuellen Gefährdungslage Homosexueller
im Iran durch die örtliche Schweizervertretung an. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren
gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet,
dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären.
Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür
bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947
(BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde des Weiteren nicht, alles und jedes, was wünschbar
wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie
vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred
Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen
sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
4.2
Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen
werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits
Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis
keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt
aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei
nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen,
kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung
vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen, BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE
127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2216/2010 vom
12. August 2010, E. 4.1 u. 4.2 mit Hinweisen). Eine solche Situation ist hier gegeben. Bei gebührender
Mitberücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen
Situation ist nicht davon auszugehen, dass die beantragten Abklärungen zu massgebenden neuen Erkenntnissen
führen würden, geben die herangezogenen Akten der Vorinstanz und der Stadt Bern bzw. der Einwohnerdienste
Thun hierüber doch hinreichend Aufschluss. Miteinzubeziehen ist ferner die bisherige Praxis
der Fachinstanzen (BFM; Abteilungen III - V des Bundesverwaltungsgerichts). Abgesehen davon
hat sich der Beschwerdeführer zu den seiner Auffassung nach relevanten Fragen wiederholt geäussert
und diverse Beweismittel (v.a. Medienberichte und allgemeine Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen)
eingereicht. Es besteht daher kein Anlass, den Sachverhalt im Sinne besagter Beweisanträge
zu ergänzen.
5.
Mit
dem Entscheid der Behörden des Kantons Bern, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern
und ihn aus dem Kantonsgebiet wegzuweisen, hat der Beschwerdeführer das Recht verloren, sich in
der Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation bildet die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
den Regelfall (Art. 12 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV,
AS 1949 228]). Es ist nichts ersichtlich, was einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Massnahme rechtfertigen
könnte. Alles was der Beschwerdeführer vorträgt, betrifft nicht die Ausdehnungsverfügung
als solche, sondern die davon zu unterscheidende Frage ihrer Vollziehbarkeit (vgl. zum Ganzen statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3378/2008 vom 11. November 2009 E. 3). Die Ausdehnungsverfügung
ist daher zu bestätigen.
6.
Dehnt
das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein
aus, hat es zu prüfen, ob dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden Wegweisung aus
der Schweiz Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen. Gegebenenfalls hat es
gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person zu
verfügen. Die vorläufige Aufnahme ist dabei als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung
konzipiert. Als solche tritt sie neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht in Frage stellt, sondern
vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November 2009
E. 5.1 mit Hinweisen).
7.
7.1
Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der
Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nach Art. 14a Abs. 3 ANAG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen
Person in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Schliesslich kann der Vollzug
gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt. Auf das letztgenannte Vollzugshindernis kann sich indessen
nicht berufen, wer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise
gefährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG).
7.2
Im vorliegenden Fall steht ausser Frage,
dass dem Vollzug der Wegweisung keine technischen Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG
entgegenstehen. Weiter kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschwerdeführer durch seine
Delinquenz (Handel mit 71,5 Gramm reinem Heroin) in einer Art und Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen hat, die ihn gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG vom Anwendungsbereich des Art.
14a Abs. 4 ANAG ausschliesst (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3421/2007
vom 23. April 2010 E. 6.2). Inwiefern mit Blick auf das vom Parteivertreter zitierte, das Einreiseverbot
eines italienischen Staatsangehörigen betreffende Urteil C-2980/2009 eine unerlaubte Diskriminierung
(Art. 8 Abs. 2 BV) erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich. Deshalb bleibt im Folgenden zu prüfen,
ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG zulässig ist, ihm mithin keine völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen.
7.3
Droht einer
Person im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung Folter oder eine andere Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung, so darf sie nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden
(vgl. Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Eine weitere wichtige völkerrechtliche Verpflichtung
ist in Art. 3 EMRK zu erblicken. Nicht angerufen werden kann hingegen der vom Parteivertreter ebenfalls
zitierte Art. 1 FK, da seinem Mandanten, der in der Schweiz zweimal erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
hat, nicht der Status eines anerkannten Flüchtlings zukommt.
7.4
Gemäss Art.
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden. Diese Bestimmung schützt eines der zentralsten Rechtsgüter der demokratischen Gesellschaft
und gilt daher - im Gegensatz zu anderen Rechten der EMRK - uneingeschränkt und
uneinschränkbar (vgl. Jens
Meyer-Ladewig, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Ziff. 1 zu Art. 3 mit
Hinweis, Stephan Breitenmoser/Doris Riemer/Claudia
Seitz, Praxis des Europarechts, Grundrechtsschutz,
Zürich 2006, S. 34). In seiner reichhaltigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung
gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn für die betroffene Person im Zielstaat die ernsthafte
Gefahr ("real risk") einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung besteht (vgl. statt
vieler: EGMR, Saadi gegen
Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar
2008, Ziff. 125; Meyer-Ladewig,
a.a.O., Ziff. 19
zu Art. 3 mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, dass eine allgemeine Gefahr dargetan wird, vielmehr
muss diese sich gerade auf die betroffene Person beziehen (vgl. statt vieler: EGMR, NA.
gegen Grossbritannien,
Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 113; Meyer-Ladewig,
a.a.O., Ziff. 21 zu Art. 3 mit Hinweisen). Es muss glaubhaft sein, dass gerade die betroffene Person
einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Dabei wird auf die allgemeine
Situation und die Erfahrungen im Zielland abgestellt, wobei allein der Umstand, dass im Zielstaat ernsthafte
Menschenrechtsverletzungen ("serious human rights violations") stattfinden, im allgemeinen
nicht genügt, um ein "real risk" für eine Person anzunehmen (vgl. EGMR, E.N.
gegen Schweden, Nr. 15009/09, Zulassungsentscheid
vom 8. Dezember 2009, Ziff. 28; EGMR, I.N.
gegen Schweden, Nr. 1334/09, Zulassungsentscheid
vom 15. September 2009, Ziff. 29; EGMR, S.M.
gegen Schweden, Nr. 47683/08 Zulassungsentscheid
vom 10. Februar 2009, Ziff. 30; Oliver Thurin,
Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung - Das Prinzip des Non-Refoulement nach
Artikel 3 EMRK, Wien/New York 2009, S. 179 f.). Vielmehr müssen spezifische Gründe
dargelegt werden, welche die Gefahr für den Betroffenen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden
Behandlung ausgesetzt zu werden, als real erscheinen lassen (Thurin,
a.a.O., S. 170; BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227 [Auslieferung]). Die befürchtete Misshandlung
muss zudem einen bestimmten Grad der Schwere aufweisen, damit sie unter das Verbot von Art. 3 EMRK
fällt (vgl. die bereits erwähnten Urteile des EGMR, NA.
gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07,
Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 110 und Saadi
gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom
28. Februar 2008, Ziff. 134 sowie Vilvarajah
und andere gegen Grossbritannien, Nr. 13163/87
etc., Urteil vom 30. Oktober 1991, Ziff. 107; Breitenmoser/Riemer/Seitz,
a.a.O., S. 34 mit Hinweisen).
8.
Der
Beschwerdeführer hält den Vollzug der Wegweisung deshalb für unvereinbar mit besagten
Bestimmungen, weil er homosexuell ist und hierzulande in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft
lebt.
8.1
Das Bundesverwaltungsgericht geht -
in Anlehnung an die bisherige Praxis - davon aus, dass Homosexualität im Iran zwar illegal
ist und die Scharia formell die Todesstrafe vorsieht, die entsprechenden Beweisanforderungen allerdings
hoch sind (mehrfaches Geständnis oder vier belastende Aussagen durch Augenzeugen). Gemäss den
Erkenntnissen der Schweizer Fachbehörden (BFM; Abt. IV und V des Bundesverwaltungsgerichts) ist
Homosexualität in der iranischen Gesellschaft nicht ungewöhnlich und eine systematische
Diskriminierung nicht feststellbar. In der Praxis wird Homosexualität von den Behörden im Alltag
demnach geduldet, wenn sie nicht in einer möglicherweise Anstoss erregenden Art öffentlich
zur Schau gestellt wird. Trotz restriktiver Gesetzgebung kommt es in der Praxis anscheinend nur selten
zu Strafverfolgungen. Aktuell ist kein Schicksal aus dem Iran bekannt, wo jemand allein wegen seiner
diesbezüglichen sexuellen Orientierung verurteilt worden wäre (zum Ganzen vgl. etwa die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2006 vom 1. Oktober 2010 E. 5.2, E-2121/2010 vom 15. Juli 2010,
E-4396/2006 vom 3. Juli 2009 E. 5.2.1, D-7284/2006 vom 31. März 2009 E. 5.2 oder D-4299/2006 vom
12. Dezember 2008 E. 5.2.3 je mit Hinweisen). Was der Parteivertreter in dieser Hinsicht dagegen vorbringt,
hat weitgehend appellatorischen Charakter und kann im Kontext der dargelegten - gefestigten
- Praxis nicht gehört werden. Es bestehen daher keine Gründe für die Annahme einer
allgemeinen Gefährdungssituation bzw. einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Iran.
8.2
Auch mit Blick auf die geltend gemachte individuelle
Gefährdungssituation argumentiert der Rechtsvertreter hauptsächlich mit Ausführungen
allgemeiner Natur zur Menschenrechtssituation im Iran und er blendet den Einzelfall nach Möglichkeit
aus. Es ist aber unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Partner zweimal -
und einmal ausserdem alleine - in den Iran gereist ist, um dort seine Familie zu besuchen. Einreise
und Aufenthalt gestalteten sich jeweils ohne nennenswerte Probleme. Gegenteiliges geht aus den Akten
nicht hervor. Auf der ersten Reise befanden sich die beiden zusätzlich in Begleitung der Eltern
des Schweizer Lebenspartners. Unter solchen Begebenheiten ist nicht anzunehmen, dass die Besuche unter
grösster Diskretion und Verheimlichung der Homosexualität gegenüber den im Iran lebenden
Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers vonstatten gingen. Auch im Schreiben seines
Lebenspartners zu Handen der Einwohnerdienste Thun vom 14. November 2006 ist nicht von besonderen
Vorsichtsmassnahmen oder Vorkehren in dieser Richtung die Rede. Die nachträgliche Behauptung, es
habe sich um einen reinen Zufall gehandelt, dass der Beschwerdeführer bei den fraglichen Reisen
nicht verhaftet, gefoltert oder getötet worden sei, entbehrt deshalb jeglicher Grundlage und ist
aktenwidrig. Es handelt sich um einen unbehelflichen Versuch, die fraglichen Vorkommnisse im Nachhinein
herunterzuspielen und in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. In der Rechtsmitteleingabe vom 31.
März 2010 war anfänglich (siehe Seite 4 der Rechtsschrift) sogar nur von einem einzigen kurzen
Besuch des Beschwerdeführers im Iran vor mehreren Jahren die Rede. Tatsächlich waren es drei
Besuche: Der erste fand "vor 2006" statt (vgl. Stellungnahme des Parteivertreters vom 8.
Februar 2010), der zweite im November 2007 und der dritte im März/April 2009. Es liegen beim Beschwerdeführer
demnach auch unter diesem Blickwinkel keine Anhaltspunkte vor, welche zur Feststellung einer begründeten
Furcht vor entsprechender Verfolgung führen könnten.
8.3
Der Einwand, die Lage im Iran habe sich insbesondere seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad
bzw. seit 2007 stetig verschlechtert, führt unter den konkreten Umständen zu keinem anderen
Ergebnis. Das jetzige iranische Staatsoberhaupt ist bereits seit dem Sommer 2005 an der Macht, zwei der
drei Besuche fanden jedoch danach statt. Wie eben erwähnt, begab sich der Beschwerdeführer
zuletzt im Spätherbst 2007 sowie im Frühjahr 2009 in sein Heimatland, was ohne erkennbare Schwierigkeiten
möglich war. Beim zweiten Besuch wurde er wie beim ersten vom Lebenspartner begleitet, letztmals
weilte er gemäss den Akten der EMF der Stadt Bern vom 20. März 2009 bis 10. April 2009 ohne
Begleitung im Iran. Laut Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums vom 10. März 2009
wollte er damals seine kranke Grossmutter besuchen und mit den Eltern zusammen das iranische Neujahrsfest
verbringen, was dagegen spricht, der Betroffene könnte allenfalls in den Fokus der iranischen Behörden
geraten. Ansonsten wird in diesem Zusammenhang wiederum nicht einzelfallbezogen argumentiert und das
Faktum der bisherigen Besuche weitgehend ausgeklammert. Dass die allgemeine Menschenrechtssituation im
Iran allein den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt,
wurde an anderer Stelle mit entsprechenden Verweisen auf die Rechtsprechung hinreichend dargetan (siehe
E. 8.1 hiervor), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Dem Beschwerdeführer
gelingt es somit nicht, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.
Bei dieser Sachlage erübrigt
sich die Weiterleitung der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 an das BFM zur wiedererwägungsweisen
Prüfung der Flüchltingseigenschaft.
8.4
Insgesamt liegen somit keine substanziierten Anhaltspunkte für die Annahme vor, die zwangsweise
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland wäre aus völkerrechtlichen Gründen
unzulässig.
9.
Somit
gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran keine Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 14a ANAG entgegenstehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser
Betracht.
10.
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Damit wird der mit Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2010 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos.
11.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
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